Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Dez. 2017 - W 1 S 17.1405

published on 28/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Dez. 2017 - W 1 S 17.1405
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

II. Der Streitwert wird auf 13.619,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat durch Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung mit Zeugnis vom 13. September 2009 die Befähigung zum Lehramt an Realschulen erworben. Seit 13. September 2010 wurde die Antragstellerin als Tarifbeschäftigte an der Staatlichen Realschule O. als Lehrkraft beschäftigt. In der dienstlichen Beurteilung vom 29. Januar 2015 betreffend das Jahr 2014 wurde die Antragstellerin mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die Mängel aufweist (MA)“ bewertet.

Auf ihren Antrag hin wurde sie zum 14. September 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin im Realschuldienst ernannt und der Staatlichen Realschule O. zugewiesen. In der Einschätzung während der Probezeit vom 3. Juni 2016 erhielt sie die Bewertung „voraussichtlich noch nicht geeignet“. In der Gesamtwürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Antragstellerin grundsätzlich bemüht sei, die Defizite der vergangenen sechs Jahre zu beseitigen. Die Unterrichtsbesuche hätten jedoch gezeigt, dass der Unterricht noch nicht stringent verlaufe, die Erarbeitung des Lehrstoffs vorwiegend auf Lehrervorgaben und Schülerreproduktion basiere, Medien und Methoden spontan während eines Unterrichtsbesuchs eingesetzt würden und Leistungsnachweise im Nachhinein adaptiert werden müssten. Es gelinge ihr noch nicht immer, die Verteilung der Leistungsabnahmen vorausdenkend auf das Schuljahr zu verteilen. Auf der pädagogischen, erzieherischen Ebene habe sie noch kein praktikables Mittelmaß gefunden. Zwar zeige sie große Einsatzbereitschaft, dennoch scheine es ihr grundsätzlich schwer zu fallen, strukturierte, durchgeplante und geordnete Arbeitsabläufe aufzustellen und denen zu folgen.

Mit Wirkung zum 1. August 2016 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag an die Staatliche Realschule Schonungen versetzt. In der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 wurde festgestellt, dass sich die Antragstellerin in der Probezeit hinsichtlich der Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt habe und daher in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht übernommen werden könne. In der Gesamtwürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin gelänge es nicht ohne Hilfestellung, den Unterricht über die Schulhalbjahre angemessen und gleichmäßig hinsichtlich der Anforderungen des Lehrplans zu verteilen. In ihrer Eigenverantwortlichkeit könnten ein zielorientierter Unterricht und eine gesicherte Notengebung nicht erfolgen. Aufgrund der Mängel in der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts würden unzureichende Unterrichtserfolge erzielt, sodass Schulleitung und Fachkollegen regulierend eingreifen und die Unterrichtsplanung sowie -gestaltung begleiten müssten. Die Antragstellerin zeige sich in Gesprächen zwar einsichtig, halte sich jedoch kaum an die abgesprochenen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Defizite. Es fehle ihr an Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen, sodass es an erzieherischer Wirksamkeit gravierend mangele. Ihre Teamfähigkeit sei insgesamt gering ausgeprägt.

Mit Schreiben vom 1. September 2017 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Entlassung angehört und ihr zugleich mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Schreiben vom 13. September 2017 nahm die Antragstellerin Stellung und erhob zugleich Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung. Den Einwendungen wurde nicht entsprochen, wie sich aus dem Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken vom 20. Oktober 2017 ergibt.

Mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. November 2017 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Nichtbewährung in der Probezeit sei ein Beamter auf Probe zu entlassen. Dem Dienstherrn käme dann insoweit kein Ermessen zu. Als Grundlage sei die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 heranzuziehen, die der Antragstellerin vorliegend eine endgültige Nichtbewährung bescheinige. Im Übrigen werden in der Begründung die Ausführungen in der Probezeitbeurteilung auch unter Einbeziehung der Einwendungen der Antragstellerin vertieft. Es bestehe außerdem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides, da es der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete, den Schülern die bestmögliche Bildung und Ausbildung zu vermitteln. Daher wäre es damit unvereinbar, eine Lehrkraft mit nachgewiesenen erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstößen gegen dienstliche Pflichten länger als unbedingt notwendig im Dienst zu belassen. Die Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und dem Kollegium lasse es nicht als vertretbar erscheinen, die Antragstellerin weiter unterrichten zu lassen. Auch angesichts massiver Elternbeschwerden sei die Antragstellerin nicht mehr einsetzbar.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet. Zur Begründung wird ausgeführt, sie habe insbesondere im Jahr 2014 unter starkem Vitamin B/DMangel gelitten, was ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt habe. Es lägen keine schwerwiegenden fachlichen oder charakterlichen Mängel vor, die der Übernahme ins Beamtenverhältnis entgegenstehen würden. Die Probezeitbeurteilung sei zum Teil zu pauschal, zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil in sich widersprüchlich und zum Teil auch unbegründet. Der Lehrkraft müsse bspw. ein Entscheidungsspielraum verbleiben, ob sie Frontalunterricht bevorzuge oder inwieweit Hausaufgaben oder Heftführung überwacht würden. Unzureichende Unterrichtserfolge würden weit häufiger auf der Faulheit der Schüler beruhen und könnten ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das fehlende Durchsetzungsvermögen der Antragstellerin im Unterricht basiere auf der mangelnden Unterstützung durch die Vorgesetzten und der Untergrabung ihrer Autorität durch diese. Sie fühle sich insbesondere durch die Schulleiterin gemobbt.

Da keine erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstöße gegen dienstliche Pflichten vorlägen, bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides. Es sei nicht vorgetragen, inwieweit die Antragstellerin den Schülern oder dem Schulbetrieb geschadet hätte.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt die Antragstellerin:

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides wird aufgehoben.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird beantragt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung käme ein höheres Gewicht zu. Wenn eine Lehrkraft sich auch nach Verlängerung der Probezeit nicht bewährt habe, dürfe der Dienstherr davon ausgehen, dass sie dem Bildungsauftrag der Schule nicht gerecht werde. Dann sei es angezeigt deren Unterrichtstätigkeit möglichst zeitnah zu beenden, so dass sich ausnahmsweise die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit denen für den Erlass der angefochtenen Verfügung decken dürften. Da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur eine vorläufige Maßnahme sei, stehe dies der Anordnung nicht entgegen. Zudem sei die Entlassung rechtmäßig und die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache daher gering.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Dezember 2017 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. November 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners im Bescheid vom 9. November 2017 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Sie hat unter anderem darauf verwiesen, dass es mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar wäre, eine Lehrkraft mit nachgewiesenen erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstößen gegen dienstliche Pflichten länger als unbedingt notwendig im Dienst zu belassen. Insbesondere lasse es die Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern und dem Kollegium auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Fortsetzung des eingeschlagenen Berufswegs als nicht vertretbar erscheinen, sie weiter unterrichten zu lassen. Damit hebt der Antragsgegner wichtige Belange der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, die mit dem weiteren Einsatz der Antragstellerin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.

Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - 3 EO 364/96).

2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wird eine Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse der Antragstellerin, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück, zumal keine anderweitigen überwiegenden privaten Interessen der Antragstellerin ersichtlich sind.

a) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde nach Anhörung der Antragstellerin (mit Schreiben vom 1. September 2017) und deren Stellungnahme (mit Schriftsatz vom 13. September 2017) von der zuständigen Behörde erlassen (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Da die Entlassungsverfügung der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 10. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten. Zudem wurde die Antragstellerin im Anhörungsschreiben vom 1. September 2017 auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Hauptpersonalrats zu beantragen, gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hingewiesen.

b) Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 9. November 2017 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 3 CS 17.256 - juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris; B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris).

Daran gemessen haftet der Einschätzung des Antragsgegners, dass sich die Lehrkraft in der Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe, kein Rechtsfehler an.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Dies geschieht zunächst durch ausdrücklichen Hinweis auf die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung durch die Antragstellerin angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris). Im Widerspruch schildert die Antragstellerin subjektiv ihre Ansichten zu den Punkten in der Beurteilung. Diese subjektive Sichtweise kann sie aber nicht mit Erfolg den Erkenntnissen des Dienstherrn entgegenhalten. Die Antragstellerin trägt gerade nicht vor, dass die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Eine inhaltliche Vollüberprüfung der Beurteilung findet durch das Gericht aber gerade nicht statt. Soweit die Wertungen nicht ihrerseits nur im Pauschalen und somit auf der Ebene einer persönlichen Meinung der Antragstellerin bleiben, werden Einzelvorkommnisse und Aspekte in den Vordergrund gerückt, die aus Sicht der Antragstellerin mehr oder weniger zutreffende Momentaufnahmen darstellen mögen, aber die über längere Zeiträume und in einer Vielfalt von Situationen von den dafür zuständigen Schulleiterinnen gewonnenen Erkenntnisse nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Insoweit kann insbesondere auf die ausführliche Stellungnahme der Beurteilerin vom 2. Oktober 2017 verwiesen werden, die auf alle Einwendungen eingeht und die bereits der Bescheid vom 9. November 2017 aufgreift. Auch die vorherige Einschätzung während der Probezeit vom 13. Juni 2016, die zudem von einer anderen Beurteilerin an einer anderen Schule gefertigt wurde, stützt die Ausführungen in der Probezeitbeurteilung sowie in der ergänzenden Stellungnahme. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die endgültige Probezeitbeurteilung von der Antragstellerin in einem für das vorliegende Verfahren erheblichen Umfang in Frage gestellt sein könnte.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfordert der Begriff der mangelnden Bewährung auch keine schwerwiegenden fachlichen Mängel, die Dienstvergehen gleichstehen. Mangelnde fachliche Leistungen im Sinne einer Nichtbewährung liegen nämlich bereits vor, wenn der Dienstherr in vertretbarer Würdigung die Überzeugung gewinnt, Art und Umfang der Aufgabenerledigung genügen den dienstlichen Anforderungen nicht. Mängel können in unzureichenden oder nur begrenzt verwertbaren Arbeitsergebnissen, schlechter Arbeitsvorbereitung, fehlender Einsatz- und Arbeitsbereitschaft, zu langem Zeitaufwand ebenso liegen wie in ungeschicktem Umgang mit dem Publikum oder Arbeitskollegen (vgl. v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 340. AL Nov. 2017, § 23 Rn. 362). Die Noten in den beiden Staatsexamina können über diese Bereiche gerade keine zuverlässige Aussage treffen, weshalb eine Probezeit erforderlich ist. Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie zeigt u. a. auf, dass aufgrund mangelhafter Unterrichtsvorbereitung und –durchführung der Unterrichtserfolg unzureichend war und abgesprochene Maßnahmen zur Beseitigung der Defizite nicht umgesetzt wurden. Damit werden Defizite im Kernbereich der Tätigkeit einer Lehrerin offenkundig. Die Einwendung der Antragstellerin, bei den Einzelvorwürfen, wie z.B. sie bevorzuge hauptsächlich Frontalunterricht oder die Tafelbilder werden spontan verfasst, handele es sich noch nicht um ausreichend schwerwiegende fachlich Mängel, ist daher nicht ansatzweise durchgreifend.

Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die schlechte Beurteilung aus dem Jahr 2014 auf einem Vitamin B/D-Mangel der Antragstellerin, der ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigte, beruhte, ist dies für das vorliegende Entlassungsverfahren irrelevant. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung vom 29. Januar 2015 im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 Berücksichtigung gefunden hat. Da die Antragstellerin selbst vorträgt, dass der Mangel mittlerweile behoben sei, ist nicht erkennbar, inwieweit dies bei den nunmehrigen Beurteilungen zu berücksichtigten gewesen wäre. Zudem zeigt sich allerdings eine (negative) Kontinuität im Leistungsbild der Antragstellerin, so dass nicht naheliegt, dass die Defizite im Jahr 2014 (allein) auf einen Vitaminmangel zurückzuführen wären.

Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler; ebenso wenig erweist sie sich als unverhältnismäßig. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5: 4.539,82 € x 6/2 = 13.619,46 €).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwer
published on 13/01/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.1487 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631) 3. Senat Sachgebietss
published on 17/05/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für
published on 31/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.
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published on 19/12/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.864,30 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ist
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.