Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - W 1 S 15.1128

published on 15/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - W 1 S 15.1128
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.151,95 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller wurde am 1. März 2013 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim 10. Ausbildungsseminar der III. Bereitschaftspolizeiabteilung ... eingestellt. Mit Wirkung vom 1. März 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Am 8. April 2015 wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten; diese Verfügung wurde unter dem 30. April 2015 schriftlich bestätigt. Nach Aktenlage wurden Rechtsmittel hiergegen nicht erhoben.

Mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 28. September 2015 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der … entlassen (Ziffer 1). Hilfsweise wurde die Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ausgesprochen (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde jeweils angeordnet. In der Begründung des Bescheides werden verschiedene Sachverhalte aufgeführt. Der Antragsteller stehe im Verdacht, am Morgen des 6. April 2015 in der Zeit von ca. 04:00 Uhr bis 05:00 Uhr in der Diskothek „P...“ in H... die 18-jährige S.R. in einem Abstellraum sexuell genötigt und/oder vergewaltigt zu haben. Diese Tat habe er ohne das Wissen der Frau R. mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet. Frau R. wie auch deren Bekanntenkreis, der von diesem Vorfall erfahren habe, sei bekannt gewesen, dass der Antragsteller sich in der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten befinde.

Am 29. Mai 2015 habe der Antragsteller ohne das Einverständnis einer bislang noch unbekannten Frau den mit dieser einvernehmlich durchgeführten Geschlechtsverkehr mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet. Dieser Vorfall sei als weiterer Fall der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes angezeigt worden.

Im September 2014 habe der Antragsteller bei einem zufälligen Zusammentreffen in der Diskothek „P...“ die Zeugin L.M. sexuell bedrängt. Der Aufforderung von Frau M., damit aufzuhören, sei er nicht nachgekommen, bevor es Frau M. dann gelungen sei, den Antragsteller wegzustoßen und davon zu rennen. Auch Frau M. sei aus einem früheren Chat-Verkehr bekannt, dass der Antragsteller Polizeivollzugsbeamter sei.

Ausweislich einer Zeugenvernehmung der Geschädigten M.W., einer Bedienung in der Diskothek „P...“, stehe der Antragsteller weiterhin im Verdacht, diese ständig „begrabscht“ zu haben. Deren Bitte, damit aufzuhören, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Frau W. habe im Rahmen der Zeugenvernehmung Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Antragsteller gestellt.

Im Oktober 2014 habe der Antragsteller bei einer Feier auf dem „B...“ in W... der Beamtin in Ausbildung N.E. unvermittelt die Hand auf den Hintern gelegt, was dieser äußerst unangenehm gewesen sei. Der Aufforderung, dies zu unterlassen, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Im Raucherbereich der Diskothek sei er dann mit der Beamtin in Ausbildung W. ins Gespräch gekommen. Im weiteren Verlauf der Nacht habe sich der Antragsteller dann, nur mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet, zu Frau W. in das Bett gelegt, da sein Bett belegt gewesen sei. Dabei habe er ihr mit den Händen um den Bauch gefasst, ohne dass Frau W. hierzu Anlass gegeben habe. Diese habe ihn aus Mitleid bei sich übernachten lassen mit der Betonung, dass er Grenzen zwischen ihnen nicht überschreiten und sie nicht anfassen solle. Frau W. sei das Verhalten des Antragstellers unangenehm gewesen. Mit Frau E. habe er weiterhin im Laufe der vorgenannten Feier Handy-Nummern ausgetauscht und nach einem zunächst unverfänglichen Chat eine WhatsApp-Nachricht geschickt mit der Anfrage, ob sie nicht Lust habe, dem Antragsteller „einen zu blasen“.

Weiterhin habe der Antragsteller in einem Zeitraum vom 24. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 mehrere unberechtigte Abfragen in polizeilichen Datenbanken vorgenommen. Er habe hierbei vier Eigenabfragen durchgeführt, obwohl an keiner Sachbearbeitung seine Personalien dienstlich erfasst gewesen seien. Zusätzlich habe er zehn Abfragen von Personen durchgeführt, die er als Kontakte in seinem Handy gespeichert habe. Weitere 30 Abfragen hätten nach Abgleich mit der polizeilichen Vorgangsverwaltung keinem dienstlichen Anlass zugeordnet werden können und seien damit ohne erkennbare Sachbearbeitung erfolgt.

Der Antragsteller sei zu einer beabsichtigten Entlassung angehört worden. Die vorgenannten Feststellungen seien hinreichend aufgeklärt. Das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren sei zwar noch anhängig, bereits nach derzeitiger strafrechtlicher Würdigung stehe aber für den Antragsgegner fest, dass die Gefahr einer massiven Ansehens- und Vertrauensschädigung der … drohe. Die persönliche Eignung des Antragstellers könne damit auch nicht unter Berücksichtigung der dienstlichen Leistungen sowie der Mitarbeit des Antragstellers im Unterricht in ein besseres Licht gerückt werden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG könnten Beamte auf Probe ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayBG entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge habe. Dieser Entlassungsgrund stehe in einem engen verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen bei Probebeamten, da bei schwerwiegenderen Dienstvergehen die beamtenrechtliche Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfolge bilde. Tragend für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sei demnach das Vorliegen eines Dienstvergehens und die hypothetische Maßnahmenzumessung. Vorliegend sei die schuldhafte Dienstpflichtverletzung i. S. von § 47 BeamtStG in einem Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 BeamtStG) sowie einem Verstoß gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen (§ 35 BeamtStG) zu sehen. Durch das Verhalten des Antragstellers, insbesondere gegenüber der Zeugin S.R., drohe eine massive Ansehensschädigung für die gesamte bayerische Polizei. Ein Verstoß gegen die Tatbestände des Sexualstrafrechts wiege besonders schwer, weil hierbei die sexuelle Selbstbestimmung und die Intimsphäre in hohem Maße verletzt würden. Gerade der Vorwurf der Vergewaltigung wirke daher - auch schon im Stadium des Tatverdachts - grundsätzlich ansehens- und vertrauensschädigend, da ein derartiges Fehlverhalten von der Öffentlichkeit in keiner Weise gebilligt werde. Dies führe auch dazu, dass das Vertrauen in Bezug auf das Amt beeinträchtigt werde. Der Vorwurf der sexuellen Nötigung und/oder Vergewaltigung zeige deutlich, dass der Antragsteller ein Verhalten an den Tag lege, das in keiner Weise der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das der Polizeiberuf innerhalb und außerhalb des Dienstes erfordere (§ 34 BeamtStG). Die geschilderte Verletzung des Geheimbereiches zeige, dass sich der Antragsteller gröblich über die Intimsphäre anderer Personen hinwegsetze. Auch sei dieses Verhalten offenbar kein Einzelfall, da der Antragsteller über zahlreiche Videoaufnahmen auf seinem Mobiltelefon verfüge, die ihn beim Geschlechtsverkehr mit Frauen zeigen würden, wobei bei mehreren Aufnahmen davon ausgegangen werden könne, dass den Frauen nicht bewusst gewesen sei, dass sie in dieser Situation aufgezeichnet würden. Genauso verhalte es sich auch bei Frau R. Ein derart unsensibles und rechtswidriges Verhalten hinsichtlich der Achtung von Persönlichkeitsrechten sei für einen Polizeivollzugsbeamten in keiner Weise tolerabel und wirke sich vertrauensschädigend aus. Erschwerend komme zu diesen massiven Vorwürfen und der damit verbundenen Ansehens- und Vertrauensschädigung der bayerischen Polizei dazu, dass der Antragsteller zusätzlich seine Amtsstellung missbraucht und unerlaubte Datenabfragen in polizeilichen Datenbanken getätigt habe. Hierin liege sowohl ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 BeamtStG) als auch ein Verstoß gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen (§ 35 BeamtStG).

Die Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers hätten bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Bei dieser hypothetischen Maßnahmenzumessung sei darauf abzustellen, wie die zuständige Disziplinarbehörde nach Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen bei einem Beamten auf Lebenszeit entscheiden würde. Die für erforderlich gehaltene Sanktion sei mit einem Verweis oder einer Geldbuße jedenfalls nicht mehr zu erreichen. Eine nachhaltige Pflichtenmahnung könne den bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Vertrauensschaden nicht beseitigen. Die massive Ansehens- und Vertrauensschädigung durch den Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Belästigung, die gröbliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie die unbefugten Datenabfragen würden sich in der Gesamtschau als derart massives Dienstvergehen darstellen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest zu einer Gehaltskürzung führen würde.

§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sehe für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst grundsätzlich vor, dass diesen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden solle. Diese Regelung sei zwar auf Probebeamte grundsätzlich übertragbar, allerdings greife diese Einschränkung vorliegend nicht, da die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst der 2. Qualifikationsebene keine Zugangsvoraussetzung für anderweitige Berufsmöglichkeiten außerhalb des Öffentlichen Dienstes sei.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Entlassung wegen eines so schwerwiegenden Dienstvergehens die vom Gesetzgeber beabsichtigte Regelfolge sei. Besondere Umstände, die dafür sprächen, den Antragsteller im Beamtenverhältnis zu belassen, lägen nicht vor. Die Maßnahme stelle sich im Ergebnis als geeignet, erforderlich und insgesamt bei Abwägung der widerstreitenden Interessen als verhältnismäßig dar. Bei einer Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sei gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BayBG keine Frist einzuräumen. Das Beamtenverhältnis auf Probe ende deshalb mit sofortiger Wirkung.

Die hilfsweise ausgesprochene Entlassung beruhe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt, eine Bewährung sei auch aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens nicht mehr zu erwarten. Die mangelnde Bewährung beruhe auf der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers, die in seinem geschilderten Verhalten zutage. Eine mangelnde Bewährung liege nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen würden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei vom Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen und dort belassen werden sollten. Auch Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) stelle klar, dass Beamte, die sich nicht bewährt hätten, entlassen werden. Die Entlassung stelle sich auch in der hilfsweise ausgesprochenen Form als verhältnismäßig dar. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten sei eine Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuräumen, weshalb das Beamtenverhältnis für diesen Fall mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ende.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Werde bei einem Beamten auf Probe erkennbar, dass er für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei, weil er das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren habe, sei er für den öffentlichen Dienst bereits jetzt untragbar. Sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die Eignung für den Polizeiberuf nicht festgestellt werden könne, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei und er für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte. Der Verbleib im Beamtenverhältnis würde ferner verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 2. November 2015 Widerspruch erheben. Über diesen ist bislang nicht entschieden.

Am 2. November 2015 ließ der Antragsteller darüber hinaus bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. November 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. September 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensherganges auf den eingelegten Widerspruch und das Widerspruchsschreiben vom 2. November 2015 verwiesen. Der Bescheid des Antragsgegners kranke daran, dass eine Vorverurteilung erfolge. Die äußerst zweifelhaften Zeugenaussagen würden als glaubhaft eingestuft, ohne dass dies begründet werde. Unter Missachtung der Unschuldsvermutung, die auch für den Antragsteller gelte, werde zugrunde gelegt, dass sämtliche strafbaren Handlungen tatsächlich so begangen worden seien. Obwohl sämtliche Vorwürfe den Privatbereich des Antragstellers betreffen würden, sei unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Entlassung ausgesprochen worden, obwohl hier eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, wenn das Privatleben des Antragstellers das Missfallen seines Dienstherrn hervorrufe. Allein die vorgeworfenen Abfragen in polizeilichen Datenbanken hätten dienstlichen Bezug, wobei sich auch hier erweisen werde, dass diese im Rahmen der Ausbildung erfolgt seien, ohne dass hierbei gegen Dienstpflichten verstoßen worden sei. Es überwiege deshalb vorliegend das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das Vollzugsinteresse, da die Entlassung auch rechtswidrig gewesen sei. Der Antragsteller habe ein Recht, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aufgeklärt würden, bevor endgültige dienstrechtliche Konsequenzen eingeleitet würden.

Das Präsidium der … beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Für den Antragsgegner sei ein Dienstvergehen, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, erwiesen, was sich aus den dargestellten Verhaltensweisen des Antragstellers ergebe. Dem Antragsgegner komme es hierbei weniger auf die strafrechtliche Würdigung der Vorfälle an, als vielmehr auf den tatsächlich eingetretenen Achtungs- und Vertrauensschaden, den der Antragsteller bereits im jetzigen Stadium und unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung der Verhaltensweisen verursacht habe. Eine Einvernehmlichkeit hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit Frau R. habe aus Sicht des Antragsgegners nicht vorgelegen, da der vom Antragsteller mittels seines Mobiltelefons gefertigten Videoaufzeichnung insgesamt 28 Mal das Wort „Nein“ zu entnehmen sei. Weiterhin sprächen hierfür auch die ansonsten ermittelten Umstände, wie im Einzelnen ausgeführt. Die der Entlassung zugrundeliegenden Geschehnisse würden gravierende Mängel an der Zuverlässigkeit und dem Pflichtbewusstsein des Antragstellers belegen, die auf eine charakterliche Nichteignung schließen ließen. Die Unschuldsvermutung des Strafverfahrens gelte aus Sicht des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nicht.

Mit weiterem Schriftsatz der Bevollmächtigten wurde nochmals geltend gemacht, dass sich der erhobene Tatvorwurf der Vergewaltigung nicht aufrecht erhalten lasse, was im Einzelnen auch unter Berücksichtigung der Zeugenangaben der Zeugin R. und des vom Antragsteller auf seinem Mobiltelefon gefertigten Videos begründet wird. Ausführlich eingegangen wird auch auf die Zeugenaussagen der Zeuginnen M. und W. mit Verweis auf den jeweils geführten Chat-Verkehr. Ebenso geltend gemacht wurde, dass sämtliche Interaktionen mit Frau E. und Frau W. einvernehmlich ohne jegliche Drohung oder Gewaltanwendung erfolgt seien. Außerdem geltend gemacht wurde, dass der Vortrag hinsichtlich angeblich unberechtigter Abfragen in polizeilichen Datenbanken völlig unsubstantiiert und kaum einlassungsfähig sei. Der Antragsgegner möge hier konkrete Vorhaltungen machen, da sonst nicht im Einzelnen darauf eingegangen werden könne. Auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen.

Das Präsidium der … legte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 eine Stellungnahme des PHK D. vom 14. Januar 2016 vor mit Schilderung der grundsätzlichen Verfahrensweise bei der Nutzung des polizeilichen Datenbestandes zu Aus- und Fortbildungszwecken. Der Antragsteller habe alleine bereits vier Eigenabfragen getätigt während seines Praktikums. Weitere unberechtigte Datenabfragen seien durch das BLK umfassend ermittelt und im Ermittlungsbericht aufgeschlüsselt dargelegt.

Das Gericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bamberg (Az. 1108 Js 4062/15) beigezogen und hiervon im Wege der Ablichtung einen auszugsweisen Ordner angelegt. Die Ermittlungsakte enthält die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 28. Dezember 2015 (1108 Js 4062/15) an das Landgericht Bamberg mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird.

Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 28. September 2015 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt - auch bezogen auf die unter Ziffer 2 hilfsweise zum 31. Dezember 2015 ausgesprochene Entlassung - den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Er hat u. a. darauf verwiesen, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen polizeilichen Aufgabenerledigung sowie im Interesse der Öffentlichkeit an einer uneingeschränkt effektiv arbeitenden Polizei nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens Dienst versehe. Es liege im öffentlichen Interesse, nur geeignete Beamte zu beschäftigen und zu alimentieren.

Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.

Unabhängig davon, ob die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sie einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in einem späteren Klageverfahren nicht standhalten wird. Vielmehr ist mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der im Sofortverfahren alleine möglichen summarischen Prüfung von einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen, weil sich bereits die in der Entlassungsverfügung unter Ziffer 1 ausgesprochene sofortige Entlassung als rechtmäßig erweisen dürfte. Insoweit gelten die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe mit dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt, wie er sich ohne Weiteres aus den vorgelegten Behördenakten sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft mit den durchgeführten Zeugenbefragungen nachvollziehen lässt.

Die vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren bzw. nunmehr im Sofortverfahren hiergegen vorgebrachten Einwendungen gehen im Wesentlichen dahin, die getroffenen Zeugenaussagen in ihrem Wahrheitsgehalt

- insbesondere in Bezug auf das (fehlende) Einvernehmen bei den angeführten sexuellen Annäherungen bzw. Sexualkontakten - zu bestreiten bzw. zu bezweifeln und gehen von einer - bis zum Abschluss des Strafverfahrens -nicht zulässigen Vorverurteilung des Antragstellers aus. Dies reicht nach Einschätzung des Gerichts angesichts der detaillierten Einlassungen der befragten Zeuginnen derzeit keineswegs aus, um die ermittelten und der fristlosen Entlassung zugrunde gelegten Sachverhaltsdetails und den Schluss auf vom Antragsteller begangene Dienstpflichtverletzungen hinreichend und substantiiert in Frage zu stellen. Der Feststellung, dass die gegen die Zeugin S.R. am 6. April 2015 begangenen Handlungen ohne deren Wissen auf dem Mobiltelefon des Antragstellers aufgezeichnet worden sind, ist der Antragsteller im Übrigen bislang nicht entgegen getreten. Soweit der Antragsteller geltend macht, die ihm vorgeworfenen Abfragen in polizeilichen Datenbanken seien ausschließlich im Rahmen der Ausbildung erfolgt, widerspricht dies nachhaltig den dokumentierten Ermittlungsergebnissen, wie dies nochmals im gerichtlichen Verfahren durch den nachgereichten Schriftsatz des Präsidiums der … vom 29. Januar 2016 belegt wird. Hieran bestehen auch angesichts des letzten Schriftsatzes des Antragstellerbevollmächtigten vom 13.02.2016 keine ernstlichen Zweifel.

Nicht zu beanstanden ist es weiterhin, dass der Antragsgegner angesichts der ermittelten Sachverhalte im Rahmen der ihm obliegenden Prognose davon ausgegangen ist, dass hier wegen im Disziplinarverfahren eines Beamten auf Lebenszeit wenigstens die Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen würde.

Auch unabhängig von den nicht vollkommen abschließend zu beurteilenden Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren ist ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, wenigstens einstweilen bis zu dessen Abschluss vom Sofortvollzug der ausgesprochenen Entlassung verschont zu bleiben, nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass dem Antragsteller bereits am 8. April 2015 und bestätigt durch (bestandskräftige) schriftliche Verfügung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 30. April 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist. Alleine bereits deshalb ist der Antragsteller seither von einer Dienstleistung bzw. der Teilnahme an der weiteren Ausbildung ausgeschlossen. Hieran würde auch die im vorliegenden Verfahren begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nichts ändern.

Mit der ausgesprochenen Entlassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung steht dem Antragsteller zwar seit dem Entlassungszeitpunkt (hier mit Zustellung der streitgegenständlichen Verfügung am 2. Oktober 2015) keine Besoldung mehr zu. Alleine dieser Gesichtspunkt kann aber die öffentlichen Interessen an einem Sofortvollzug nicht überwiegen. Dem Antragsteller war die Einleitung eines Entlassungsverfahrens bereits seit der unter dem 25. Juni 2015 erfolgten schriftlichen Anhörung durch das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei bekannt, so dass er sich zumutbar auch auf etwaige Konsequenzen finanzieller Art hat vorbereiten können. Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auch nicht auf die finanziellen Folgen des Sofortvollzuges berufen.

Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Nicht entscheidungserheblich sind sonach die mit einem Vorgehen gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides hilfsweise ausgesprochene Entlassung zum 31. Dezember 2015 zusammenhängenden Rechtsfragen. Dies gilt vor allem für die Problematik, ob auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG die Entlassung eines Beamten auf Probe möglich ist, dessen laufbahnrechtliche Probezeit mangels abgelegter Laufbahnprüfung noch gar nicht begonnen hat (so offenbar BayVGH, U.v 13.01.2016 - 3 B 14.1487 - juris; anders wohl Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl , § 23 BeamtStG Rdn.131).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 63 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2 u. 4 GKG. Auszugehen ist für das Hauptsacheverfahren von der Hälfte des jährlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 5 Stufe 1 (monatlich 2031,03 EUR) zuzüglich der gem. Anlage 4 zum BayBesG zu gewährenden Strukturzulage von monatlich 19,62 EUR, damit also insgesamt 12.303,90 EUR. Für das Sofortverfahren ist wiederum die Hälfte hiervon anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei
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published on 13/01/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.1487 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631) 3. Senat Sachgebietss
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.