Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Dez. 2014 - W 1 S 14.30237
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage Nr. W 1 K 14.30236 vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Den Antragstellern wird für das Antrags- und Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. unter den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt.
Der Antrag ist auch begründet, weil das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Denn die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 12. Februar 2014 hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Antragsteller haben bereits Asylverfahren in Belgien durchlaufen. Deshalb wurden unter dem
Die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid, dass Belgien seine Zuständigkeit nach Art. 16c Dublin II-VO erklärt habe, ist deshalb unzutreffend.
Belgien ist auch nicht wegen Ablaufs der Beantwortungsfrist für die Wiederaufnahme zuständig geworden. Anzuwenden sind im vorliegenden Falle nach Art. 49 Unterabs. 2 Dublin III-VO die Verfahrensvorschriften der Dublin II-VO. Gemäß Art. 20 Abs. 1b Dublin II-VO beträgt die Frist für die Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs, wenn sich der Antrag, wie hier, auf Angaben aus dem EURODAC-System stützt, zwei Wochen. Hier wurde das Wiederaufnahmegesuch am 9. Dezember 2013 an Belgien übermittelt, die belgischen Behörden haben am 20. Dezember 2013 die Wiederaufnahme abgelehnt. Die Beantwortungsfrist wurde damit eingehalten, so dass keine Fiktion der Übernahme der Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 1c Dublin II-VO eingetreten ist. Aufgrund der Verweigerung der Übernahme ist Belgien nicht nach Art. 20 Abs. 1d Dublin II-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet.
2.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
3.
Da somit der Antrag und voraussichtlich auch die Klage Erfolg haben werden, ist den Antragstellern gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.