Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Okt. 2015 - W 1 K 15.337

published on 14/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Okt. 2015 - W 1 K 15.337
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Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 4.819,92 Euro festgesetzt.

Gründe

Da die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2015 zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Erklärung der Klägerin ist vom Wortlaut her eindeutig und daher keiner Auslegung zugänglich. Eine Auslegung bzw. Umdeutung in eine Erledigterklärung kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH, B. v. 13.12.2006 - XII ZB 71/04 - NJW 2007, 1460/1461; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 92 Rn. 7). Aber auch bei einer Auslegung anhand von Sinn und Zweck der Klagerücknahme bzw. der Erledigungserklärung liegt im vorliegenden Falle eine Klagerücknahme vor, weil die materiell-rechtliche Beschwer der Klägerin nicht durch ein außerprozessuales Ereignis weggefallen ist (vgl. Clausing a. a. O.; Posser/Wolf, Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, § 92 Rn. 2), sondern die Klägerin in ihrem Schriftsatz eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihr Rechtsschutzersuchen nicht weiter verfolgen will und eine Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr erwartet. Unerheblich sind die Gründe, die den Kläger zur Rücknahme der Klage veranlassen, sie können sich aus der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit der Klage, aus mangelndem Interesse an der Fortführung des Verfahrens oder aus einer außergerichtlichen Einigung über den Streitkomplex ergeben (vgl. Clausing a. a. O., Rn. 6).

Die Klägerin hat daher gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Kostenfolge ergibt sich zwingend aus dem Gesetz; für eine Billigkeitsentscheidung ist im Rahmen dieser Kostengrundentscheidung des Gerichts kein Raum. Es kommt im vorliegenden Falle auch keine dem § 155 Abs. 2 VwGO vorgehende besondere Kostenregelung zur Anwendung (vgl. dazu Hartung in Posser/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 155 Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, 2014, § 155 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 155 Rn. 11). Insbesondere hat nicht ein anderer Beteiligter, in Frage kommt hier nur der Beklagte, i. S. d. § 155 Abs. 4 VwGO die Klageerhebung verschuldet; hierfür ist insbesondere nicht die materielle Rechtslage maßgeblich (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., § 155 Rn. 20; Rennert in Eyermann a. a. O., § 155 Rn. 12 ff.). Billigkeitsgründe können, wenn überhaupt, nicht gegen die Kostengrundentscheidung des Gerichts, sondern nur im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG gegen den Kostenansatz durch den Kostenbeamten des Gerichts geltend gemacht werden (vgl. aber Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 21 GKG, Rn. 12).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, d. h. anzusetzen ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der festgesetzten Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 11 und der begehrten Versorgungsbezüge aus Besoldungsgruppe A 12.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 13/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 71/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 3 a.F., 290; BGB §§ 133 A, 140 a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.