Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Okt. 2016 - W 1 E 16.968

published on 07/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Okt. 2016 - W 1 E 16.968
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Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters, zugleich Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8 bis 9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Oerlenbach mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist.

II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen eine von der Antragsgegnerin beabsichtigte Stellenbesetzung bei der Bundespolizeiakademie am Dienstort Oerlenbach.

Mit Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 schrieb die Bundespolizeiakademie den Dienstposten eines/einer Bearbeiter/in zugleich Lehrkraft polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8 bis 9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Oerlenbach der Bundespolizeiakademie aus. Das Aufgabengebiet ist wie folgt beschrieben:

- Durchführen therapeutischer, diagnostischer und notfallmedizinischer Maßnahmen in der Kurativmedizin

- Durchführen von arbeitsmedizinischen Untersuchungen

- Durchführen von Eignungsauswahluntersuchungen

- Planen, Durchführen und Leiten von Aus- und Fortbildungsvorhaben, einschließlich Vor- und Nachbereitung

- Verwalten von medizinischem Gerät und Arzneimitteln

- Wahrnehmen von medizinischen Aufgaben in polizeilichen Einsätzen.

Unter „obligatorische Anforderungen“ war aufgeführt:

a) Laufbahnbefähigung für den mPVD

b) mindestens Polizeiobermeister/in

c) Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/in oder Rettungssanitäter/in.

Dazu war vermerkt, dass nachrangig Bewerber/-innen berücksichtigt würden, die noch nicht über die geforderte Qualifikation verfügten und die Bereitschaft zur Teilnahme an der Fortbildung zum/zur Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/-in erklärten.

Unter „Anmerkungen“ war u. a. vermerkt, dass die Bewerbung von schwerbehinderten Bewerberinnen/Bewerbern nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt werde, soweit diese das Mindestmaß an körperliche Eignung erfüllten. Voraussetzung für die Dienstpostenübertragung sei die Qualifikation zum/zur Bearbeiter/in im polizeiärztlichen Dienst oder das Vorhandensein einer vergleichbaren Ausbildung sowie die Fortbildung zum/zur Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/in oder Rettungssanitäter/in.

Auf diesen Dienstposten bewarben sich neben zehn weiteren Bewerberinnen und Bewerbern auch der Antragsteller sowie der Beigeladene.

Der Antragsteller, geboren am … ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8). Ihm wurde mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Unterfranken - Versorgungsamt - vom 14. August 2015 ein Grad der Behinderung von 30 mit dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zuerkannt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 wurde der Antragsteller einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. In der letzten dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2014 erhielt der Antragsteller die Note 8 im Statusamt eines Polizeiobermeisters.

Der Beigeladene, geboren am …, ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8). In der letzten dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2014 erhielt der Beigeladene die Note 7.

Mit Stellungsbesetzungsvermerk vom 8. Mai 2015 (Bl. 94/96 der Behördenakte) wurde empfohlen, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Für den in Rede stehenden Dienstposten hätten sich insgesamt 12 Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beworben. Hiervon seien neun Bewerber/-innen wegen Nichterfüllen des obligatorischen Anforderungsmerkmals c) aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden. Unter den noch verbleibenden Bewerbern, nämlich dem Antragsteller, dem Beigeladenen sowie der Bewerberin Polizeiobermeisterin B. wurde der Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden, da er nicht uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei. Er gehöre dem Personenkreis gemäß Ziffer III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte an. Der Beamte könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht für den ausgeschriebenen Dienstposten berücksichtigt werden. Die weitere Auswahlentscheidung zwischen den beiden verbliebenen Bewerbern erfolgte nach dem Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2014. Danach sei die Bewerberin B. im gleichen Statusamt ungünstiger beurteilt (Note 6) als der Beigeladene (Note 7). Die Polizeiobermeisterin B. bleibe daher im Rahmen der Auswahlentscheidung unberücksichtigt. Nach Eignung, Leistung und Befähigung sei daher beabsichtigt, den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 wurden die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Gesamtpersonalrat beteiligt. Die Gleichstellungsbeauftragte erteilte hierzu ihre Zustimmung (Bl. 103 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Antragsteller, die zuständige Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IX - zu beteiligten, da er mit Schreiben vom selben Tag einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Erhöhung des GdB) gestellt habe.

Der Leiter des polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie nahm mit E-Mail-Nachricht vom 24. Juni 2015 zu der Frage des Verbleibs des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst und der weiteren Verwendung auf einem freien Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes Stellung. Auf die Stellungnahme wird verwiesen (Bl. 108/109 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen bei der Bundespolizeiakademie um Zustimmung zur Auswahlentscheidung gebeten (Bl. 110/111 der Behördenakte). Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 5. August 2013 nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining, Einsätze vor. Der Beamte sei gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Jedoch solle hier auf eine variable Dienstgestaltung, Sitzen, Stehen, Gehen geachtet werden. Ein entsprechender Arbeitsplatz müsse rückgengerecht eingerichtet sein. Der Antragsteller sei für den Laufbahnwechsel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes - BPolBG - vorgesehen. Es sei bereits vor Ausschreibung geprüft worden, ob der zu besetzende Dienstposten für den Antragsteller oder andere im personellen Überhang des Fortbildungszentrums der Bundespolizeiakademie Oerlenbach befindliche gesundheitlich eingeschränkte und für ein Laufbahnwechsel vorgesehene Polizeivollzugsbeamte als leidensgerechte Verwendung in Frage käme. Dies habe in allen Fällen verneint werden müssen. Ein Dienstposten als Bearbeiter, zugleich Lehrkraft im Polizeiärztlichen Dienst, erfordere grundsätzlich ein hohes Maß an körperlicher und geistiger Fitness und Belastbarkeit. Alle Bearbeiter/innen oder Sachbearbeiter/innen des Polizeiärztlichen Dienstes seien oder würden mindestens zum Rettungssanitäter qualifiziert und nähmen im Regel- und Einsatzdienst aktiv an der Notfallversorgung der Mitarbeiter/innen der Bundespolizei teil. Im Rahmen von Großeinsätzen, wie zuletzt dem G7-Gipfel-Einsatz in Elmau und Umgebung würden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizeiakademie für den PÄD-Einsatz als medizinische Einsatzkräfte regelhaft mit eingeplant und es sei sicher zu erwarten, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Die Entwicklung der Gewaltbereitschaft gegenüber Polizisten lasse erwarten, dass sich auch der Polizeiärztliche Dienst robuster aufstellen müsse. Dies alles bedeute, dass Bearbeiter/innen bzw. Sachbearbeiter/innen des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei in der Lage sein müssten, uneingeschränkt am Einsatzdienst teilzunehmen. Sie müssten uneingeschränkt ihre Führungs- und Einsatzmittel (FEM) einschließlich Waffe, Körperschutzausstattung (KSA) etc. sicher führen und bedienen können. Sie müssten weiterhin in der Lage sein, mit FEM also mit KSA, und weiterer Ausrüstung verletzte oder erkrankte Einsatzkräfte bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch unter schwierigen Bedingungen zu versorgen und zu retten. Dies bedeute, dass Personen ggf. auch über größere Distanzen getragen werden müssten und z. B. rückenschonendes Arbeiten unmöglich sei. Ähnliche Szenarien seien auch für den Regeldienst denkbar, wenn Mitarbeiter/innen der Bundespolizei z. B. in engen Gebäuden erkrankten oder sich verletzten. Daher sei es nicht möglich, Mitarbeiter/innen für die (Neu-)Besetzung eines Dienstpostens im Polizeiärztlichen Dienst in Betracht zu ziehen, denen wie vorliegend, Einschränkungen in der Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining und Einsätzen attestiert seien und bei denen auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen in Verbindung mit einem rückengerecht eingerichteten Arbeitsplatz zu achten sei. Ein solcher Mitarbeiter wäre für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar.

Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde gegenüber dem Gesamtpersonalrat die Auswahlentscheidung näher begründet.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 verweigerte die Gesamtschwerbehindertenvertretung ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung. Es sei unstrittig, dass die dem Antragsteller obliegenden Aufgaben im Polizeiärztlichen Dienst Oerlenbach erfüllt werden könnten. Dass bei einer ggf. vorliegenden Schwerbehinderung Einbußen hinsichtlich der Verwendung in Einsatzlagen wahrscheinlich seien, sei zu erwarten. Dies schmälere jedoch keineswegs seine anerkannte und durch entsprechende Beurteilungen gewürdigte Arbeit im Bereich des Polizeiärztlichen Dienstes. Ein schwerbehinderter Beschäftigter dürfe aufgrund der vorhandenen körperlichen Einschränkungen bei der Vergabe eines Dienstpostens nicht benachteiligt werden. Der Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeiakademie habe ähnlich argumentiert und der Auswahlentscheidung nicht zugestimmt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung könne der Auswahlentscheidung daher nicht zustimmen.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 verweigerte der Gesamtpersonalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers werde in der Hauptsache auf die nicht vorhandene uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst gestützt. Hierzu trage der örtliche Personalrat vor, dass die unter Umständen mögliche Einsatzverwendung nicht den Schwerpunkt der Aufgabe darstelle, es handle sich lediglich um einen Punkt der Aufgabenbeschreibung. Bei einer entsprechenden Personalplanung solle auch für eine eventuell anstehende Einsatzverwendung eine adäquate Möglichkeit der Verwendung gefunden werden, beispielsweise als Sanitäter in den Einsatzversorgungsstellen. Prägend sei vielmehr eher eine Verwendung im arbeitsmedizinischen Bereich, in der Erste-Hilfe-Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des Mittleren Polizeivollzugsdienstes als auch des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, der Durchführung therapeutischer, diagnostischer und notfallmedizinischer Maßnahmen in der Kurativmedizin, der Materialverwaltung und der Durchführung von Eignungsauswahluntersuchungen. Somit könnten mit entsprechender Aufgabenzuweisung bei 100%iger Auslastung die entsprechenden Voraussetzungen einer Vollzugsverwendung geschaffen werden. Gestützt werde diese Argumentation durch die Erlass- und Verfügungslage, wonach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ gemäß § 44 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - folgend zu prüfen sei, ob der Betroffene anderweitig verwendet werden könne. Grundlage hierfür sei, dass ein freier Dienstposten oder eine Funktion im Vollzugsdienst gemäß § 4 BPolG auf Dauer die (uneingeschränkte) Polizeidienstfähigkeit nicht erfordere. Die Handlungsempfehlungen des Präsidiums der Bundespolizei definierten in der Anlage 5 diejenigen Dienstposten, bei denen die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit zwingend vorliegen müsse. Der Polizeiärztliche Dienst sei darin nicht enthalten.

Unter dem 17. August 2015 bat die Bundespolizeiakademie erneut die Schwerbehindertenvertretung sowie den Gesamtpersonalrat um Zustimmung zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung unter Verweis auf das Sozialmedizinische Gutachten und die daraus folgende fehlende Einsetzbarkeit des Antragstellers für wesentliche Teile des Gesamtaufgabenspektrums des Polizeiärztlichen Dienstes.

Mit Schreiben vom 21. August 2015 bzw. 10. September 2015 teilten die genannten Stellen mit, dass der Maßnahme nach wie vor nicht zugestimmt werden könne (Bl. 132/133, 135/136 der Behördenakte).

Parallel zu dem von der Bundespolizeiakademie beantragten personalvertretungsrechtlichen Nichteinigungsverfahren wurde dem Antragsteller eine Verwendung auf einem Dienstposten beim Polizeiärztlichen Dienst in Bamberg angeboten, mit der dieser sich unter dem 18. Januar 2016 einverstanden erklärte (Bl. 147 der Behördenakte).

Der Gesamtpersonalrat erteilte daraufhin seine Zustimmung zur beabsichtigten Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens (Bl. 158 der Behördenakte), woraufhin das Nichteinigungsverfahren eingestellt wurde. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhob mit E-Mail-Nachricht vom 27.Mai 2016 unter der Voraussetzung, dass dem Antragsteller der genannte Dienstposten beim Polizeiärztlichem Dienst in Bamberg übertragen werde, keine Einwände (Bl. 164 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 12. September 2016 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass er bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zeitnah zu besetzen. Der Beigeladene erfülle das geforderte Anforderungsprofil in vollem Umfang. Er sei für den Dienstposten nach Eignung, Leistung und Befähigung zu berücksichtigen, da er sich im Leistungsabgleich als leistungsstärkster Bewerber durchgesetzt habe. Gemäß dem Sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 sei der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung und Einsatztraining geeignet. Er könne keine Polizeieinsätze leisten. Bei dem ausgeschriebenen Dienstposten handle es sich um keine handicapgerechte Verwendung. Insbesondere sei es ihm nicht möglich, medizinische Aufgaben in polizeilichen Einsätzen wahrzunehmen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Stellenausschreibung könne daher nicht erfolgen. Der Antragsteller habe sich damit einverstanden erklärt, dass ihm ein gleichwertiger Dienstposten beim Polizeiärztlichen Dienst beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg übertragen werde. Aufgrund des höheren Personalansatzes könnten seine gesundheitlichen Einschränkungen und die damit verbundenen Defizite bei der Dienstpostenwahrnehmung in Bamberg ausreichend kompensiert werden.

Mit am 20. September 2016 per Telefax eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller gemäß § 123 VwGO beantragen, die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung BPOLAK 25/2015 als Bearbeiter/in zugleich Lehrkraft polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A7 bis 9 mz Bundesbesoldungsordnung, Dienstort Oerlenbach, mit Herrn … [dem Beigeladenen] nicht zu besetzen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschränkungen der Verwendbarkeit des Antragstellers seit vielen Jahren bekannt seien. Damals habe dies ebenfalls die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, den Antragsteller über Jahre hinweg am Standort Oerlenbach zu beschäftigen. Ausweislich der Stellenausschreibung fänden überhaupt keine Polizeieinsätze statt, bei denen anzunehmen sei, dass der Antragsteller unmittelbaren Zwang anwenden müsse, da maximal medizinische Aufgaben in polizeilichen Einsätzen wahrzunehmen seien. Auch treffe die Aussage, dass diese gesundheitlichen Einschränkungen am Standort Bamberg wegen eines höheren Personalansatzes ausgeglichen werden könnten, nicht jedoch in Oerlenbach, nicht zu. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass damit dem Antragsteller gerade wegen seiner Behinderung der Zugang zu einem Dienstposten verwehrt werde, den er durchaus ausüben könne, auch durch entsprechende Organisationen von eventuellen Polizeieinsätzen, die faktisch allerdings nicht stattfänden. Die Ablehnung des mit Widerspruch vom gleichen Tage angegriffenen Bescheides sei daher rechtswidrig, da sie eine klare Benachteiligung wegen einer Behinderteneigenschaft darstelle, die für den Dienstposten keine oder nur eine absolut untergeordnete Relevanz habe. Soweit die körperliche Beeinträchtigung hier dazu verwendet werde, den Zugang zum Dienstposten zu verweigern, führe es im Ergebnis dazu, dass die Behinderteneigenschaft, hinsichtlich der der Antragsteller gerade besonderen Schutz genieße, dazu verwendet werde, ihm den Zugang zum Dienstposten zu verweigern. Die Behinderteneigenschaft sei im Rahmen der Entscheidung offenbar gar nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der weiteren Qualifikationsmerkmale des Beigeladenen könne derzeit nicht Stellung genommen werden. Der Antragsteller gehe davon aus, dass er ausweislich der vorgelegten Dokumente die bessere Eignung besitze. Im Ergebnis sei daher der angegriffene Bescheid rechtswidrig und der Dienstposten bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens mit dem Antragsteller zu besetzen. Es bestehe im Übrigen ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung, da die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass der Dienstposten zeitnah durch den Beigeladenen besetzt werden solle. Soweit sie den Dienstposten zwischenzeitlich mit Bewerbern besetzen würde, könne der Antragsteller sein Ziel auf Erlangung des Dienstpostens nichts mehr erreichen, da der einmal erlassene Verwaltungsakt wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr erlangt werden könne und daher eine vorläufige Regelung erfolgen müsse, nach der die Stelle nicht besetzt werde.

Die Bundespolizeiakademie beantragt für die Antragsgegnerin,

den Antrag abzuweisen.

Hintergrund der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen seien die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers gewesen, die die Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining sowie polizeiliche Einsätze ausschließen würden. Deshalb liege beim Antragsteller als behindertem Menschen auch nicht die gleiche Eignung wie beim Beigeladenen vor. Es sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorgenommen worden. Das Bundespolizei- und Ausbildungszentrum Bamberg verfüge über sechs entsprechende Dienstposten, während in Oerlenbach nur zwei solche Dienstposten zur Verfügung stünden. Es erscheine daher vertretbar, einem nur eingeschränkt das Aufgabenspektrum erfüllenden Beamten einen Dienstposten in Bamberg zuzuweisen.

Der Beigeladene ließ ebenfalls beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unbegründet, weil der Antragsteller seinen behaupteten Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Da dem Antragsteller der Dienstposten in Bamberg übertragen worden sei, habe dieser bereits einen dem streitgegenständlichen Dienstposten entsprechenden Posten inne. Die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den zu besetzenden Dienstposten sei zudem verneint worden. Ihm fehle die Eignung für einen Dienstposten im Polizeivollzugsdienst. Die behauptete Benachteiligung wegen der Behinderung sei durch Übertragung des Dienstpostens in Bamberg kompensiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite.

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene beabsichtigte Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen. Zum einen hat sich der Antragsgegner durch die Ausschreibung des Dienstpostens, welche keine Beschränkung des Bewerberkreises auf Inhaber des höchsten Statusamtes, dem der gebündelte Dienstposten zugeordnet ist, und damit allein auf Umsetzungsbewerber enthält. Damit hat sich der Antragsgegner auf eine Auswahl des Dienstpostens nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt und damit sein personalwirtschaftliches Ermessen gebunden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 20 f). Denn der ausgeschriebene Dienstposten ist als sogenannter gebündelter Dienstposten den Statusämtern der Besoldungsgruppen A8 und A9 zugeordnet. Zwar stellt dieser Dienstposten nur für den Antragsteller einen höherwertigen Dienstposten dar, da dieser sich mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A8 im personellen Überhang der Antragsgegnerin befindet, d. h. derzeit keinen Dienstposten inne hat. Für den Beigeladenen, der bereits einen Dienstposten der Besoldungsgruppen A8/A9 inne hat, handelt es sich hingegen nicht um einen höherwertigen Dienstposten, auf dem er infolge der laufbahnrechtlichen Erprobung nach §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 und 4 BPolLV i. V. m. § 34 BLV einen sogenannten Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller im Hinblick auf eine spätere Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A9 erhalten könnte. Denn ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten in einem niedrigeren Statusamt aus demselben „Bündel“ nicht höherwertig (BVerwG, U. v. 25.9.2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 27; B. v. 23.6.2005 - 2 B 106/04 - juris Rn. 7). Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene könnten aber auf dem zu vergebenden Dienstposten in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A9 befördert werden, weshalb es sich um einen sogenannten Beförderungsdienstposten handelt.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zwar steht dem Antragsteller kein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle zu. Er hat jedoch einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG und § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Der Antragsteller hat seinen auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogenen Bewerberverfahrensanspruch nicht dadurch verloren, dass er einen gleichartigen Dienstposten bei der Antragsgegnerin am Standort Bamberg angenommen hat. Insbesondere bewirkt die Erklärung des Antragstellers, sich mit dieser Ver- bzw. Umsetzung nach Bamberg einverstanden zu erklären, keinen Verzicht auf seinen Bewerberverfahrensanspruch im streitgegenständlichen Auswahlverfahren. Der Bewerberverfahrensanspruch ist stets auf ein konkretes Auswahlverfahren bezogen, d. h. er bezieht sich auf die konkret zu besetzende Stelle bzw. den konkret zu besetzenden Dienstposten. Die Annahme eines anderen Dienstpostens, mag dieser auch gleichwertig sein, begründet damit keinen Verzicht auf den Bewerberverfahrensanspruch in Bezug auf das konkrete Auswahlverfahren. Ein derartiger Bedeutungsgehalt kann der Erklärung des Antragstellers im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entnommen werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der Antragsteller trotz der Übertragung eines gleichwertigen Dienstpostens am Standort Bamberg nach wie vor Interesse an dem streitgegenständlichen Dienstposten an seinem bisherigen Standort in Oerlenbach hat.

Im Rahmen der Auswahl des i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG leistungsstärksten Bewerbers sind - soweit der Dienstpostenbesetzung kein spezielles Anforderungsprofil zugrunde liegt bzw., wie hier, sowohl der Antragsteller als auch der ausgewählte Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen - Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Gemessen daran hat der Antragsteller einen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen um einen Punkt im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, welche sich bei beiden Beteiligten auf denselben Beurteilungszeitraum und dasselbe Statusamt (Besoldungsgruppe A8) beziehen und daher untereinander vergleichbar sind.

Die Antragsgegnerin stützt die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers jedoch auf den Umstand, dass dieser die Eignung für die Wahrnehmung aller mit dem streitgegenständlichen Dienstposten verbundenen Aufgaben aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht uneingeschränkt besitze. Dem vermag das Gericht jedoch jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu folgen.

Zuzustimmen ist zwar dem rechtlichen Ansatz der Antragsgegnerin, dass im Rahmen der Auswahl am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nicht lediglich die in erster Linie an dienstlichen Beurteilungen zu messende fachliche Leistung, sondern auch die Eignung und Befähigung der Bewerber zu würdigen sind. Fehlt einem Bewerber die erforderliche Eignung für das zu übertragende Amt, so stehen Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG der Übertragung des Amtes auf diesen Bewerber entgegen. Dabei umfasst die Eignung im weiteren Sinne die allgemeinen beamtenrechtlichen Eignungsvoraussetzungen für die Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und den Aufstieg sowie die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Insoweit hat der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung, dessen Anwendung durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (Battis, BBG, § 9 Rn. 5). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Eignung im engeren Sinne, d. h. die anlage- und entwicklungsbedingten Persönlichkeitsmerkmale, psychischen und physischen Kräfte, emotionalen und intellektuellen Voraussetzungen der Persönlichkeit, d. h. die berechtigte Erwartung, der Bewerber werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen. Hierzu gehört auch die gesundheitliche Eignung (Battis, BBG, § 9 Rn. 7 f). Insoweit hat sich der Antragsgegner bei der Auswahl unter den Bewerbern um den streitgegenständlichen Dienstposten in der Ausschreibung bereits dahingehend gebunden, dass unter „Anmerkung“ vermerkt war, die Bewerbung von schwerbehinderten Bewerberinnen/Bewerbern werde nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt, soweit diese das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllten. Die Antragsgegnerin ist damit dem in Art. 3 Abs. 3 GG, § 5 Abs. 1 BLV und § 2 BPolLV verankerten Benachteiligungsverbot zugunsten schwerbehinderter Menschen, mit denen der Antragsteller gleichgestellt ist, nachgekommen. Nach § 5 Abs. 1 BLV darf von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Gemäß § 2 BPolLV gilt im Polizeivollzugsdienst des Bundes der § 5 BLV mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst stellt, berücksichtigt werden. Dieses Benachteiligungsverbot begrenzt den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Beurteilung der körperlichen und psychischen Eignung. Grundsätzlich ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, einen Bewerber abzulehnen, wenn aufgrund seiner körperlichen oder psychischen Veranlagungen Zweifel daran bestehen, dass er den körperlichen Anforderungen des angestrebten Amtes gewachsen ist. Kann allerdings ein schwerbehinderter Bewerber die Anforderungen des Amtes gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 5 Abs. 1 BLV, § 2 BPolLV, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11; BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 20; SächsOVG, B. v. 1.6.2016 - 2 B 340/15 - juris Rn. 10 f). Diese aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Vorgaben hat die Antragsgegnerin nicht zutreffend erkannt. Sie ist in Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums davon ausgegangen, dass die streitige Dienstpostenvergabe zwingend die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Bewerbers - also dessen gesundheitliche Eignung für alle mit dem angestrebten Dienstposten verbundenen Aufgaben, mithin auch Aufgaben in Polizeieinsätzen - voraussetze. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der in § 4 Abs. 1 BPolBG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Diese Vorschrift des Bundespolizeibeamtenrechts entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht in der obengenannten Entscheidung in Bezug genommenen § 150 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009, weshalb die genannte Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Der Gesetzgeber geht damit selbst davon aus, dass eine nur eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit einer Verwendung im Polizeivollzugsdienst nicht zwingend entgegensteht. Vielmehr hat er eine weitere Verwendung nur eingeschränkt polizeidienstfähiger Lebenszeitbeamter für den Fall zugelassen, dass die auszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (BVerfG, a. a. O., Rn. 13; SächsOVG, a. a. O., Rn. 11). Die hiermit bewirkte Öffnung des Polizeivollzugsdienstes für nicht vollumfänglich polizeidienstfähige Beamte - wie den Antragsteller, an dessen Dienstfähigkeit nach dem sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 „erhebliche Zweifel“ bestehen (Bl. 12 ff. der Behördenakte Teil II) - ist bei der Auslegung des Begriffs der Eignung i. S. des Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Einem nach § 4 Abs. 1 2. Halbsatz BPolBG weiter verwendeten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt daher nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht vollumfänglich entspricht (BVerfG, a. a. O., Rn. 14; SächsOVG, a. a. O., Rn. 11). Hinzu kommen muss vielmehr, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist. Der Dienstherr hat also bei der Entscheidung über ein Beförderungsgesuch ähnlich wie im Rahmen der ursprünglichen Weiterverwendungsentscheidung zu prognostizieren, ob der nur eingeschränkt polizeidienstfähige Beamte in dem angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (BVerfG, a. a. O.; SächsOVG, a. a. O.). Da § 4 Abs. 1 2. Halbsatz BPolBG ausdrücklich auf die auszuübende Funktion abstellt, welche bei Beamten auf Lebenszeit die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt fordert, ist der Bezugspunkt der Eignungsbeurteilung das Amt im konkret-funktionellen Sinne, d. h. der angestrebte Dienstposten und nicht das angestrebte Amt im statusrechtlichen Sinne.

Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Auswahlentscheidung die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Denn es ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Anforderungen des angestrebten Dienstpostens zwingend die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit erfordern. Die Antragsgegnerin stellt insoweit maßgeblich auf die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in einer Einsatzlage ab. Hingegen verweist sie in Bezug auf die außerhalb solcher Einsatzlagen, d. h. in der Situation des Dienstalltags anfallenden Aufgaben lediglich auf eine eventuell erforderliche polizeiärztliche Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Diensträumen unter Vorliegen besonderer Umstände. Wären solche besonderen Umstände, wie die von der Antragsgegnerin beispielsweise angeführte Rettung einer Person aus einer schwierigen räumlichen Lage, maßgeblich für die Beurteilung, ob die angestrebte Funktion die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit erfordert, so wäre in der Konsequenz davon auszugehen, dass es im Bereich der Antragsgegnerin keinen Dienstposten gibt, der nicht die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit erfordert. Denn besondere Gefahrensituationen mit Umständen, die eine Rettung oder Versorgung von Personen erschweren, sind theoretisch in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes denkbar. Derartige Sondersituationen im polizeiärztlichen Dienst außerhalb von Einsatzlagen können daher schon aufgrund der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit nicht als Maßstab für die Frage herangezogen werden, ob ein Bewerber für einen konkreten Dienstposten des polizeiärztlichen Dienstes die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit besitzen muss.

Auch die Darlegungen der Antragsgegnerin, mit denen sie die Unmöglichkeit eines Einsatzes des Antragstellers als medizinische Einsatzkraft im Rahmen von Großeinsätzen begründet, vermögen das Gericht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon zu überzeugen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Wahrnehmung des angestrebten Dienstpostens die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit im Hinblick auf diese Aufgaben erfordert. Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin die Aufgabe hat, im Rahmen von Großeinsätzen die Sicherheit zu garantieren und damit die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schützen, wozu eine funktionierende Notfallversorgung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundespolizei in solchen Einsatzlagen erforderlich ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu vermögen jedoch nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass keine adäquaten Möglichkeiten der Verwendung des Antragstellers im Rahmen eines Einsatzes, beispielsweise als Sanitäter in den Einsatzversorgungsstellen, möglich wären. Auf die entsprechenden substantiierten Einwendungen des Gesamtpersonalrats in seinen Stellungnahmen vom 21. Juli 2015 und 10. September 2015 ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert eingegangen.

Da somit die Anforderungen des streitgegenständlichen Dienstpostens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zwingend die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit erfordern und bei unterstellter gesundheitlicher Eignung des Antragstellers dieser aufgrund seiner besseren dienstlichen Beurteilung einen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen hat, erscheint die Auswahl des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als möglich. Damit ist die einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs des Antragstellers in Verbindung mit seinen aus dem Benachteiligungsverbot folgenden Rechten geboten.

Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskosten sind dabei zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen aufzuteilen, da dieser einen Antrag gestellt hat, mit dem er unterlegen ist, und sich somit am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hat der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16
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Annotations

(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. § 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übertragen worden sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert

1.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und
2.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.

(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.

(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern

1.
für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und
2.
die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.

(4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.