Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2014 - 6 S 14.50098

published on 18/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2014 - 6 S 14.50098
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt,

a) dass vor der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung des Attestes von Dr. S. vom 30. Juli 2014 eingeholt wird, die bestätigt, dass von medizinischer Seite keine Einwände bestehen, den Antragsteller angesichts seiner Erkrankung und der daraus resultierenden Bedürfnisse sowie der praktischen Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien nach Bulgarien zu überstellen, und gegebenenfalls welche Vorkehrungen dabei zu beachten sind;

b) dass - soweit eine Überstellung ärztlicherseits nach Buchstabe a) möglich ist - die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien - unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse - über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden und auch sonst die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden (z. B. Versorgung mit ausreichenden Medikamenten), um eine seinen Bedürfnissen entsprechende Weiterbehandlung in Bulgarien sicherzustellen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 14. März 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. März 2014 einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 13. Mai 2014 erklärten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien an (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien aufgrund der illegalen Einreise in sein Hoheitsgebiet gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 30. Juli 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014, bei Gericht eingegangen am 6. August 2014, ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.50097 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2014 anzuordnen,

2. dem Antragsteller auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, er leide an einer psychischen Erkrankung, die einer dauerhaften ständigen medikamentösen Behandlung bedürfe. Auf das beiliegende ärztliche Attest vom 30. Juli 2014 werde verwiesen. In Bulgarien lägen systemische Mängel im Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen vor. Im gemeinsamen Bericht vom April 2014 habe der UNHCR noch erhebliche Mängel festgestellt. Amnesty International habe in seinem Bericht vom März 2014 ebenso wie ECRE in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 systemische Mängel benannt und ausgeführt, dass weiterhin keine Überstellungen nach Bulgarien stattfinden dürften. Dies gelte für den Antragsteller umso mehr bei Berücksichtigung der erheblichen gesundheitlichen Probleme. Würde der Antragsteller in einer der beiden vom UNHCR noch im Bericht vom April 2014 genannten Aufnahmeeinrichtungen geschickt, würde er nicht die von ihm dringend benötigte medizinische Behandlung erhalten. Besondere Bedürfnisse würden bei einer Verteilung in Bulgarien nicht berücksichtigt.

Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, äußerte sich aber nicht weiter im Verfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 14.50097 Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist in der Sache unbegründet, weil kein Ausnahmefall vorliegt, der entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG eine Aussetzung der Abschiebung gebietet. Der Antrag bleibt jedenfalls entsprechend § 36 Abs. 4 AsylVfG ohne Erfolg, da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 25. Juli 2014 bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 25. Juli 2014 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.

Nach § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) grundsätzlich nicht nach § 80 VwGO ausgesetzt werden. Vorliegend wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet. Hierbei handelt es sich um einen sicheren Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG: Bulgarien hat sich auch gemäß den Regelungen der Dublin-III-VO bereit erklärt, den Antragsteller zu übernehmen.

Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin, insbesondere durch die Begründung eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, ist nicht ersichtlich.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kann ein Asylbewerber einer Überstellung im Dublin-Verfahren entgegentreten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hat in Einklang damit die Annahme systemischer Mängel an hohe Hürden geknüpft. Im Hinblick auf die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel im Einzelfall zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - Asylmagazin 2014, 258; B.v. 15.4.2014 - 10 B 16/14 - juris; B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014, 1039 mit Anm. Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3).

Das Gericht ist nicht überzeugt, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen herrschen.

Auszugehen ist von den vorliegenden Erkenntnismitteln.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände in Bulgarien. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. So listen insbesondere Amnesty International in seinem Bericht vom März 2014 sowie ECRE (European Council on Refugees and Exiles) in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 - trotz Anerkennung gewisser Verbesserungen - weiterhin mangelhafte Bedingungen auf und plädieren dafür, von einer Überstellung von Flüchtlingen nach Bulgarien abzusehen. Auch Bordermonetoring führt in seinem Bericht vom 7. Juli 2014 über die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien Missstände auf und spricht sich gegen Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Bulgarien aus, solange in Bulgarien keine menschliche Behandlung aller Asylsuchenden gewährleistet ist.

Entscheidend ist für das Gericht hingegen, dass UNHCR in seiner aktualisierten Bestandsaufnahme vom April 2014 („UNHCR Observations: Current Situation of Asylum in Bulgaria - April 2014“) nicht mehr darauf beharrt, von Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) hat ebenfalls keine Empfehlung ausgesprochen, von der Rückstellung nach Bulgarien abzusehen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C 528/11 - ABl EU 2013 Nr. C 225 S. 12 - NVwZ-RR 2013, 660). Maßgebend für UNHCR war, dass die bulgarischen Behörden und ihre Partner in den letzten drei Monaten signifikante Anstrengungen mit Blick auf die Lebensbedingungen für Asylsuchende und das Asylsystem unternommen haben. Die Bedingungen in den Aufnahmezentren haben sich verbessert. Es gibt Zugang zur medizinischen Versorgung. Auch die Unterstützung durch EASO brachte erhebliche Verbesserungen (vgl. auch Entscheiderbrief 7/2014, S. 4). In dem Bericht des UNHCR ist ausgeführt, trotz weiter gegebener Schwächen und Defizite des Asylsystems in Bulgarien sei angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen, zahlreichen Verbesserungen eine allgemeine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien - mit Ausnahme besonders schutzwürdiger Personen - nicht mehr angezeigt. Die in den Aufnahmezentren festgestellten Bedingungen hätten sich seit Dezember 2013 spürbar verbessert; dies betreffe den Zugang zur medizinischen Primärversorgung, Unterstützung durch Dolmetscherdienste im Anmelde- und Asylverfahren, bei der Unterkunft und der finanziellen Unterstützung. Bulgarien sei von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt worden. Die bulgarische Regierung hab sich dem Problem nicht verschlossen, sondern konstruktiv mit UNHCR und EASO zusammengearbeitet. Dabei ist zu betonen, dass es sich hier bei der Beurteilung des Antragstellers nicht allgemein um einen Flüchtling handelt, der etwa erneut illegal über die Außengrenzen einreist, sondern dass es vorliegend um die Rückführung im Rahmen einer Dublin-Überstellung von der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien geht.

Nach den Feststellungen der EASO und von UNHCR zur tatsächlichen Situation geht das Gericht davon aus, dass die noch bestehenden Umstände jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren. Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel.

Das Gericht schließt sich demnach dem Teil der Rechtsprechung an, die das Bestehen systemischer Mängel in Bulgarien verneint und eine Überstellung im Dublin-Verfahren für zulässig erachtet, und nimmt im Übrigen darauf Bezug (siehe im Einzelnen VG Bremen, U.v. 16.7.2014 - 1 K 152/14 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2014 - 17 L 1194/14.A - juris; VG Ansbach, U.v. 10.7.2014 - AN 11 K 14.30366 - juris; B.v. 13.5.2014 - AN 11 S 14.50036 - juris; VG München, B.v. 7.5.2014 - M 11 S 14.50163 - juris; B.v. 6.5.2014 - M 7 S 14.50100 - juris; VG Schwerin, B.v. 24.4.2014 - 5 B 391/14 As - juris; VG Berlin, B.v. 1.4.2014 - 23 L 122.14 A - juris; anderer Ansicht etwa VG München, B.v. 9.7.2014 - M 24 S 14.50336 - juris; VG Oldenburg, B.v. 1.7.2014 - 12 B 1387/14 - juris; VG Stuttgart, U.v. 24.6.2014 - A 11 K 741/14 - juris; VG Wiesbaden, B.v. 16.5.2014 - 7 L 458/14.WI.A - juris).

Weiter sind in der Person des Antragstellers keine Gründe ersichtlich, die den streitgegenständlichen Bescheid rechtswidrig machen. Jedenfalls bei Beachtung der im Tenor ausgesprochenen Maßgaben besteh nach Überzeugung des Gerichts keine durchgreifenden Hindernisse gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien.

Soweit der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attestes auf seine psychische Erkrankung und die erforderliche medikamentöse Behandlung verweist, geht das Gericht - abgesehen von der im Tenor aufgestellten Maßgabe - davon aus, dass die Antragsgegnerin ohnehin von sich aus veranlasst, dass vor Durchführung einer Überstellung nicht nur mögliche Vollstreckungshindernisse (wie insbesondere die Reisefähigkeit) überprüft und eventuell erforderliche Vorkehrungen getroffen werden, sondern dass auch alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über besondere Bedürfnisse - einschließlich einer eventuell notwendigen medizinischen Versorgung -, an den Aufnahmestaat übermittelt werden, wie dies in Art. 31 und 32 der Dublin-III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Ohnehin ist es Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch entsprechende Gestaltung der Abschiebung und Information des aufnehmenden Staates (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.4.2014 - W 6 K 13.30525 - juris sowie BayVGH, B.v. 30.9.2003 - 10 CE 03.2581 - BayVBl. 2004, 87; B.v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484 - NVwZ 2004, Beilage Nr. I 2, 14). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Im Übrigen hat das Gericht durch die aufgestellte Maßgabe die entsprechenden Verpflichtungen nochmals verdeutlicht.

Mit der tenorierten Maßgabe wird zudem eventuellen Bedenken im Hinblick auf Aussagen des UNHCR Rechnung getragen. Der UNHCR hat in seinem Bericht vom April 2014 eingeräumt, dass es notwendig sein könnte, bestimmte Gruppen oder Personen von einer Überstellung nach Bulgarien auszunehmen. UNHCR hat sich insbesondere in Sorge gezeigt über Mängel an spezifischen Maßnahmen zugunsten von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Dies betrifft die Identifizierung, Überweisung und Unterstützung. Jedoch hat der UNHCR insofern nicht von einer generellen Überstellung nach Bulgarien abgeraten, sondern nur aufgerufen, die Gesichtspunkte individuell zu prüfen. Dem trägt das Gericht durch die vor der Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien einzuholende Stellungnahme des Gesundheitsamtes, in der gerade auf seine besonderen Bedürfnisse einzugehen ist, Rechnung. Mit dieser Überprüfung durch das Gesundheitsamt soll zum einen die Reisefähigkeit überprüft werden, die allerdings von Antragstellerseite selbst nicht bezweifelt wurde. Zum anderen soll geklärt werden, welche besonderen Bedürfnisse der Antragsteller hat, ob diese aus medizinischer Sicht auch in Bulgarien erfüllt werden können und ob bzw. welche konkreten Vorkehrungen (einschließlich der Versorgung mit der erforderlichen Medikation) vor der Überstellung nach Bulgarien zu treffen sind. In dem von der Antragstellerseite vorgelegten ärztlichen Attest vom 30. Juli 2014 wird insbesondere darauf verwiesen, dass eine durchgehende medikamentöse Behandlung erforderlich sei und dass eine Unterbrechung der Dauermedikation ein hohes Risiko für akute Entzugssyndrome und eine Verschlechterung der Depressionen darstellen könne. Dem wird dadurch Genüge getan, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Bulgarien mit einer ausreichenden Anzahl von Medikamenten versorgt wird, bis er die nötigen Medikamente dann seitens der bulgarischen Behörden erhält. Außerdem soll Bulgarien die notwendigen Informationen erhalten. Denn wenn der abgebende Mitgliedstaat den aufnehmenden Mitgliedstaat über die besonderen individuellen Bedürfnisse des Antragstellers informiert, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenkonvention. Das Gericht geht davon aus, wenn aus medizinischer Sicht nach der Stellungnahme des Gesundheitsamts eine Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien möglich ist, dass dort auch eine weitere medizinische Behandlung erfolgen kann. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Bulgarien gewährleistet. Dabei ist es kein Hindernis, dass sich der Antragsteller auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard - auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikationsstandard - verweisen lassen muss, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2014 - 17 L 1194/14.A - juris; VG Schwerin, B.v. 24.4.2014 - 5 B 391/14 As - juris; anderer Ansicht VG Stuttgart, U.v. 24.6.2014 - A 11 K 741/14 - juris).

Soweit in den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Bordermonitoring, Bericht über Bulgarien, 7. Juli 2014) noch die unzureichende medizinische Versorgung bzw. die dafür aufzuwendenden Eigenmittel etwa für Medikamente, gerade auch bei Personen mit besonderen Bedürfnissen, thematisiert ist, wird dem durch die im Tenor ausgesprochene Maßgabe ausreichend Rechnung getragen. Denn Voraussetzung für eine Überstellung nach Bulgarien ist eine positive ärztliche Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes, die sowohl die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers als auch die praktischen Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien zu berücksichtigen hat. Zudem wurde schon darauf hingewiesen, dass weiter zu veranlassen ist, die bulgarischen Behörden konkret über die Bedürfnisse und Erfordernisse des Antragstellers zu informieren und bei einer möglichen Überstellung die erforderlichen Vorkehrungen (einschließlich Medikation) zu treffen.

Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG mit bestimmten Maßgaben - wie tenoriert - abzulehnen.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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published on 15/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1Gründe: 2Der am 21. Mai 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3429/14.A) gegen den Beschei
published on 24/06/2014 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2014 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über
published on 06/06/2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angab
published on 15/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.