Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Feb. 2014 - 6 S 14.30160

published on 17/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Feb. 2014 - 6 S 14.30160
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller reiste nach seinen Angaben am 28. Juli 2013 über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. August 2013 einen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (EURODAC-Treffer der Kategorie 1) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Dezember 2003 (Dublin-II-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 16. Dezember 2013 hin erklärten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-VO.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Umstände, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren

W 6 K 14.30159 gegen den Bescheid Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

a) die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 anzuordnen.

b) Dem Kläger wird auch für das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Begründung ließ der Antragsteller unter Verweis auf verschiedene Unterlagen zur Situation in Ungarn im Wesentlichen vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Aus den vorliegenden Berichten ergebe sich, dass bei summarischer Prüfung erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufwiesen und für den Antragsteller die europaweiten Mindeststandards nicht gewährleistet seien. Die Inhaftierung von Asylsuchenden sei kein Einzelfall, sondern stelle die Regel dar. Die Dauer der Inhaftierung sei nicht absehbar. Diese Auffassung werde durch verschiedene Verwaltungsgerichte geteilt. Zudem sei auszuführen, dass jedenfalls aus Gründen der langen Verfahrensdauer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Aus welchen Gründen der Beklagte erst am 16. Dezember 2013 fast vier Monate nach der Befragung etc. ein Übernahmeersuchen gestellt habe, sei nicht erkennbar. Demzufolge hätte das Bundesamt zumindest die lange Zeitdauer bis zum Übernahmeersuchen etc. in seine Ermessensausübung bezüglich der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts anstellen müssen. Diese fehlerhafte Ausübung bzw. Nichtausübung des Ermessens stelle einen Verstoß gegen die Verpflichtung dar, die Situation der Asylbewerber nicht durch ein unangebracht langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu verschlimmern.

Die Antragsgegnerin übersandte ihre Akten, äußerte sich aber nicht weiter im Verfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 14.30159) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; aber unbegründet.

Der Antrag ist in der Sache unbegründet, weil kein Ausnahmefall vorliegt, der entgegen §§ 34a, 75 Satz 1 AsylVfG eine Aussetzung der Abschiebung gebietet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2014 ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 29. Januar 2014 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen zur Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass es sich bei Ungarn um einen sicheren Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG handelt. Er ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (§ 27a AsylVfG). Ungarn hat sich gemäß den Regelungen der - nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2013 (Dublin-III-VO) noch anwendbaren - Dublin-II-VO bereit erklärt, den Antragsteller zu übernehmen. Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin, insbesondere durch die Begründung eines Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO, ist nicht gegeben.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass Ungarn kein dem europäischen und menschenrechtlichen Mindeststandard entsprechendes Asylsystem zur Verfügung stehe und systemische Mängel aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist nicht anzunehmen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen. Soweit Mängel insbesondere bei der Behandlung so genannter Dublin-Rückkehrer bestanden, wurden diesen durch umfangreiche Gesetzesänderungen im November 2012 hinreichend abgeholfen. Auch hinsichtlich der neuen Regelungen zum 1. Juli 2013 ist nicht ersichtlich, dass diese zu systemischen Mängel führen. Im Allgemeinen werden die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn (wieder) eingehalten. Der UNHCR hat bereits im April 2012 die Schritte Ungarns zur Verbesserung der Situation der Asylsuchenden begrüßt und im Dezember 2012 umfangreiche gesetzliche Änderungen in dieser Hinsicht attestiert. Der Einzelrichter der 6. Kammer hat wiederholt (vgl. zuletzt VG Würzburg, G.v. 13.2.2014 - W 6 K 13.30556; B.v. 3.1.2014 - W 6 S 13.30557) entschieden, dass in Ungarn keine systemischen Mängel im Asylverfahren herrschen, sondern die Mindeststandards eingehalten werden (ebenso VG Würzburg, B.v. 5.2.2014 - W 3 S 14.30062; B.v. 20.1.2014 - W 7 S 14.30014 sowie VG München, B.v. 27.1.2014 - M 4 S 14.30066 - juris; VG Regensburg, B.v. 27.12.2013 - RN 6 S 13.30709 - juris; VG Augsburg, B.v. 5.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - juris; VG Ansbach, B.v. 3.12.2013 - AN 11 S 13.31074 - juris; B.v. 8.11.2013 - AN 11 S 13.30890 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 5.11.2013 - 18 L 2122/13.A - juris; VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 6 E 13.30399 - juris; BVerwG, B.v. 11.9.2013 - 10 B 17.13 - beck-online; anderer Ansicht etwa VG München, B.v. 23.12.2013 - M 23 S 13.31303 - juris mit der Feststellung, dass sich die Verhältnisse in Ungarn im Sofortverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen ließen und die Erfolgsaussichten der Klage deshalb offen seien).

Der Einzelrichter hält - unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage - an seiner Rechtsauffassung fest.

Aus dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten und den zitierten Berichte und Gerichtsentscheidungen ergibt sich keine andere Beurteilung. Die vom Antragstellerbevollmächtigten genannten Inhaftierungen Asylsuchender begründen für sich noch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 10.12.2013 - C 394/12 - ABl EU 2014 Nr. C 45 S. 12 - juris), selbst wenn der Antragsteller bei einer Überstellung nach Ungarn gemäß den dortigen gesetzlichen Vorgaben mit einer zeitweiligen Inhaftierung rechnen müsste. Eine in dem Sinn maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage hat sich nicht ergeben bzw. ist nicht durch die vorliegenden Berichte ausreichend dokumentiert. Gerade hierfür kompetente Stellen wie der UNHCR und das EASO (vgl. auch die Erwägungsgründe 22 und 23 und Art. 33 der Dublin-III-VO - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013) haben bislang keine systemischen Mängel im Asylsystem in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen, von einer Überstellung von Asylbewerbern nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens abzusehen. Allein die in Ungarn erfolgte verschärfende Gesetzesänderung reicht für sich nicht aus. Im Übrigen stimmen die Gründe für die Verhängung der so genannten Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013) und der Dublin-II-VO überein. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (C-394/12 - ABl EU 2014 Nr. C 45 S. 12 - juris) konkret bezogen auf Ungarn angemerkt: Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, erlaubt indessen kein Anhaltspunkt die Annahme, dass dies (das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn) im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits der Fall ist. Soweit in Ungarn im Übrigen Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich keine systemischen Mängel dar. Allein aus dem Umstand, dass andere Verwaltungsgerichte jedenfalls im Sofortverfahren zu anderen Ergebnissen kommen, mag auf den zugrundeliegenden Prüfungsmaßstab zurückzuführen sein, belegt aber nicht das tatsächliche Vorhandensein von Mängeln im ungarischen System. Spezielle Gründe in der Person des Antragstellers, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch VG Ansbach, B.v. 3.12.2013 - AN 11 S 13.31074 - juris).

Ein Ermessensfehler oder gar eine Selbsteintrittspflicht ergibt sich auch nicht hinsichtlich der - vom Antragsteller behaupteten überlangen - Verfahrensdauer. Denn eine Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens im Sinne des Art. 20 Dublin-II-VO enthält die Dublin-II-VO nicht (anders jetzt gemäß dem hier nicht anwendbaren Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gleichwohl wurde in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass mit Blick auf den vierten und 15. Erwägungsgrund zur Dublin-II-VO das Ermessen des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf Null reduziert sein könne, wenn das Wiederaufnahmegesuch ohne ersichtlichen Grund erheblich verspätet gestellt worden sei bzw. dass die Nichtberücksichtigung dessen einen entsprechenden Bescheid ermessensfehlerhaft machen kann (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, B.v. 11.12.2013 - W 7 S 13.30494; VG Düsseldorf, B.v. 7.8.2012 - 22 L 1158/12.A - juris; VG Göttingen, U.v. 25.7.2013 - 2 A 652/12 - juris). Dort standen indes anders als hier Zeiträume von deutlich über einem halben Jahr bis zur Stellung eines entsprechenden Wiederaufnahmegesuchs inmitten. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin erstmals am 27. August 2013 (Anhörung des Antragstellers) bzw. 30. August 2013 (EURODAC-Treffer) Kenntnis von der (möglichen) Zuständigkeit eines anderen Staates. Das Wiederaufnahmegesuch wurde schließlich am 16. Dezember 2013 an Ungarn gerichtet und damit gut dreieinhalb Monate nach Kenntnis der relevanten Umstände. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist von einer überlangen Verfahrensdauer jedenfalls unterhalb der zeitlichen Grenze von sechs Monaten nicht auszugehen (so auch VG Würzburg, B.v. 11.2.2014 - W 3 S 14.30085; B.v. 28.1.2014 - W 7 S 14.30034). Die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist hier angesichts der ausdrücklichen Übergangsregelung in Art. 49 Dublin-III-VO weder analog noch sonst rückwirkend anwendbar.

Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Im Übrigen hat der Antragsteller bislang keine Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen vorgelegt (§ 117 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/11/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe:2Der Antrag,3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8130/13.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.