Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 6 S 14.271

published on 08/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 6 S 14.271
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt die Schank- und Speisewirtschaft „...“ in W. Er wendet sich gegen den Sofortvollzug des Widerrufs der am 16. Mai 2013 erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis.

Mit Schreiben vom 12. November 2013 und 7. Januar 2014 teilte die AOK Beitragsrückstände in Höhe von zunächst 3.910,31 EUR und dann 5.622,81 EUR mit. Die DAK meldete der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. November 2013 Rückstände in Höhe von 9.604,12 EUR. Laut Schreiben vom 2. Dezember 2013 bestanden beim Finanzamt Würzburg offene Forderungen in Höhe von 32.090,99 EUR. Die Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe teilte mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 Forderungen in Höhe von 550,67 EUR mit. Laut Nachricht des Amtsgerichts Würzburg wurde mit Beschluss vom 8. November 2013 das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Die Industrie- und Handelskammer gab mit Schreiben vom 3. Februar 2014 an, dass gegen den Antragsteller insgesamt dreimal Haftanordnungen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen seien. Das Führungszeugnis vom 12. Dezember 2013 weist verschiedene Straftaten auf; die letzte Tat vom 12. Dezember 2012 wurde am 5. Juli 2013 strafrechtlich geahndet (rechtskräftig seit 16.7.013).

Nach Anhörung widerrief die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Februar 2014 die Erlaubnis der Stadt Würzburg vom 16. Mai 2013 zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „...“ im Anwesen ..., Würzburg, durch den Antragsteller, geboren ... 1964 (Nr. 1). Sie ordnete weiter an, den Betrieb der Gaststätte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Nr. 2 verfügten Anordnung wurde die Schließung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 4). Der Antragsteller wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,50 EUR (Nr. 5). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte sei nach § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Voraussetzungen der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit seien gegeben. Nicht ordnungsgemäß sei die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Hierzu gehöre auch die Nichterfüllung öffentlich-rechtlich begründeter Verbindlichkeiten (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, eidesstattliche Versicherungen usw.). § 15 Abs. 2 GewO i. V. m. § 31 GastG ermögliche die Anordnung der Betriebsschließung. Die unter Nr. 2 des Bescheides genannte Frist von vier Wochen zur Einstellung der Gaststätte entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet. In der Zeit könnte es bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides zu einer Erhöhung der Rückstände kommen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2014 zugestellt.

Am 20. März 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.269 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der hier vorliegenden Anfechtungsklage im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 17. Februar 2014 anzuordnen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Die Beitragsrückstände bei der AOK seien bezahlt. Die Rückstände bei der DAK seien auf einen Betrag von 6.000,00 EUR reduziert worden. Die Steuernachzahlungen beim Finanzamt Würzburg seien bis auf einen Teilbetrag von 3.950,00 EUR erledigt. Die Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft seien erledigt. Der Antragsteller habe sich parallel zu den Ermittlungen der Antragsgegnerin daran gemacht, die Rückstände zu tilgen. Dies sei insoweit in erheblichem Maße erfolgreich gewesen, weil sich die ursprünglichen Rückstände von 46.146,09 EUR bis Anfang Februar 2014 auf insgesamt 9.950,00 EUR reduziert hätten. Die Einträge im Führungszeugnis hätten zum Zeitpunkt der Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis am 16. Mai 2013 bereits alle existiert. Der sofortige Vollzug des Bescheides bedeute für den Antragsteller die Vernichtung seiner Existenz sowie die Existenzvernichtung für seine Mitarbeiter.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 28. März 2014:

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 20. März 2014 wird abgelehnt.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Sachverhalt stelle sich zwischenzeitlich wie folgt dar: Das Finanzamt Würzburg habe mit Schreiben vom 25. März 2014 Rückstände in Höhe von 30.766,30 EUR mitgeteilt. Bei der DAK bestünden zum 26. März 2014 Beitragsrückstände von 9.014,24 EUR. Weitere Beitragsforderungen und Säumniszuschläge kämen in Kürze hinzu. Aus der Mitteilung der AOK vom 27. März 2014 gehe hervor, dass derzeit ein Betrag von 1.570,96 EUR offen sei. Somit seien erneut drei Beitragsmonate rückständig. Zum 27. März 201 bestünden seitens der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe offene Forderungen in Höhe von 181,78 EUR. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sei dem Antragsteller zum 16. Mai 2013 erteilt worden. Der Eintrag des Amtsgerichts Würzburg sei nach Rechtskraft erfolgt (seit 16.7.2013). Auf Anfrage habe die Polizei mitgeteilt, dass in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach Anzeigen gegen den Antragsteller gefertigt worden seien. Im Hinblick auf die polizeilichen Erkenntnisse sei damit zu rechnen, dass sich daraus weitere Unzuverlässigkeitsgründe ergäben. Eine Mitarbeiterin des Antragstellers habe tatsächlich beim Sachbearbeiter Gaststättenrecht vorgesprochen. Sie habe keine konkreten Auskünfte, geschweige denn Zahlungsbelege oder ähnliche aussage- und beweiskräftige Unterlagen vorlegen oder Ausführungen dazu machen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.269) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 17. Februar 2014 entfällt, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die sofortige Vollzieh-barkeit der Zwangsmittelandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ergibt sich aus Art. 21a VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. In einem derartigen Fall kann nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei seiner Interessenabwägung hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung kann festgestellt werden, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Aktenlage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtmäßig ist. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt.

Nach § 15 Abs. 2 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist die beantragte Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, konkret ein Gastwirt, dann, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Entscheidend ist hierbei, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen (dem Gesamtbild seines Verhaltens), also unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände und auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, willens und in der Lage ist, in Zukunft seine Pflichten zu erfüllen. Nicht in der Lage zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gaststättengewerbes ist, wer - aus welchen Gründen auch immer - außerstande ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsordnung zu führen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehört nicht nur die Einhaltung gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgeblich für die im Rahmen der Bewertung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zu treffenden Prognose wegen gewerbe- und damit gaststättenbezogener Schulden und mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist weiter, ob der Betroffene ein Sanierungskonzept nachweisen kann, aus dem erkennbar ist, dass er in absehbarer Zeit seinen Erklärungspflichten sowie seinen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommen und in der Lage sein wird, seine Schulden zu tilgen (Nachweis der Einkommens- und Ausgabensituation, Ratenzahlungsvereinbarungen und anderes mehr). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheidserlasses, die eine Prognose hinsichtlich der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung für die Zukunft erlaubt (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 18. Aufl. 2011, § 35 Rn. 51 ff.).

Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der negativen Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers in Bezug auf eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerrufsbescheides vom 17. Februar 2014 (vgl. BayVGH, B. v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris; U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris).

Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist der Antragsteller bei Gesamtbetrachtung aller Umstände als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Der Antragsteller bietet nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung in Zukunft. Denn der Antragsteller bildet aufgrund seiner Überschuldung eine stete Gefahr für Wirtschaftssubjekte, mit denen er in Kontakt tritt. Zugleich beeinträchtigt er fortwährend das öffentliche Interesse daran, dass Steuern und sonstige Abgaben termingerecht und ungekürzt entrichtet werden. Er verschafft sich zudem in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden, die ihre Steuer- und andere öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen in redlicher Weise erfüllen. Die aktenkundigen Tatsachen - die nachhaltige Nichtabführung fälliger Steuern und sonstiger Beiträge bei öffentlichen Gläubigern, die Verletzung entsprechender Erklärungspflichten, die Haftanordnungen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (die zusätzlich zeigen, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, seinen Pflichten freiwillig nachzukommen) sowie die anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (dokumentiert durch die Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse) und nicht zuletzt seine strafrechtlichen Verfehlungen - rechtfertigen die Bewertung seitens der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig ist. Die Unzuverlässigkeitsprognose wird zudem durch die Entwicklung nach Bescheidserlass nachdrücklich bestätigt.

Insbesondere liegt trotz zeitweise erfolgter Zahlungen kein tragfähiges Sanierungskonzept vor. Die Annahme der Unzuverlässigkeit entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden tatsächlich nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Grundsätzlich setzt ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird. Daran fehlt es gerade. Der Antragsteller hat weder bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17. Februar 2014 noch danach ein Sanierungskonzept vorgelegt, das tatsächlich nachhaltig eine Abtragung der aufgelaufenen Rückstände und das Nichtentstehen neuer Schulden eingeleitet hat bzw. in absehbarer Zeit erwarten lässt. Die Hoffnung auf die Zukunft und guter Wille alleine reichen ebenso wenig als ein zeitweiliges Wohlverhalten während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - juris; B. v. 26.3.2013 - 22 ZB 12.2633 - juris; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 58).

Das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn einem unter dem Druck eines gaststättenrechtlichen Widerrufsverfahrens und womöglich auch eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gezeigten Wohlverhalten ist regelmäßig keine verlässliche Aussagekraft in Bezug auf die Prognoseentscheidung künftigen Verhaltens bzw. auf atypische, die Regelvermutung widerlegende Umstände beizumessen (OVG LSA, B. v. 19.11.2013 - 1 M 116/13 - juris). Denn selbst wenn man das Vorbringen in der Antragsbegründung als wahr unterstellt (obwohl nicht alle Angaben belegt wurden) und davon ausgeht, dass der Antragsteller während des laufenden Widerrufsverfahrens seine Rückstände zwischenzeitlich im nennenswerten Umfang abgebaut hatte, belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Sachstände, dass die Zahlungen des Antragstellers (bzw. von Drittschuldnern) nur ein „Strohfeuer“ gewesen sind, die eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht begründen können. Vielmehr ist der Antragserwiderung sowie den dazu vorgelegten Stellungnahmen der verschiedenen Gläubiger nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Antragsteller seinen verschiedenen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht freiwillig nachkommt. Weiter belegen diese Unterlagen, dass ein Anwachsen der einzelnen Rückstände bei der Fortführung des Betriebes ernsthaft zu befürchten ist. Hinzu kommen die neuen Hinweise auf polizeilichen Ermittlungen zu Straftaten vor und nach Bescheidserlass, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb stehen, wie die wegen Beschäftigung eines nicht im Besitz einer Erlaubnis befindlichen nicht deutschen Arbeitnehmers, wegen Betrugs zum Nachteil von Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträgern oder wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt.

Die Schließungsanordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Innerhalb der eingeräumten Abwicklungsfrist von vier Wochen ist auch eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung gewährleistet. Der Antragsteller hat insoweit nichts Gegenteiliges vorgetragen. Im Übrigen spricht für Fälle einer formellen und materiellen Illegalität der Betriebsführung im Regelfall Überwiegendes dafür, von einem intendierten Ermessen der zuständigen Behörde auszugehen, das sich darauf richtet, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern (vgl. NdsOVG, B. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 - juris).

Auch die Anordnung unmittelbaren Zwangs unter Nr. 4 des Bescheides gemäß Art. 34 VwZVG ist nicht zu beanstanden, da angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers die Androhung von Zwangsgeld nicht Erfolg versprechend ist. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen zutreffend ausgeübt. Auf den Bescheid vom 17. Februar 2014 kann insoweit - wie auch im Übrigen - ergänzend Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Nach alledem besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Einstellung des Gaststättenbetriebs. Diesem gegenüber hat das Privatinteresse des Antragstellers an der einstweiligen Fortführung seiner Gaststättentätigkeit zurück zu stehen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis bezweckt, unzuverlässige Gastwirte vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten. Die Nachteile für den Antragsteller sind zwangsläufig Folge des Widerrufsverfahrens aufgrund seiner persönlichen Unzuverlässigkeit.

Die sofortige Vollziehung ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH, B. v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris; B. v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428 - juris; B. v. 10.11.2011 - 22 CS 11.1928 - GewArch 2012, 72 jeweils m. w. N. in der Rechtsprechung des BVerfG) gerechtfertigt. Angesichts der Höhe der vorliegenden Rückstände und der Entwicklung der Rückstände sowie angesichts der Vermögenssituation des Antragstellers und seiner Straftaten ist das besondere Vollzuginteresse zu bejahen. Denn auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 GG) ist die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig, um ein Anwachsen der Rückstände zu vermeiden sowie mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, dass sich der Antragsteller unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden verschafft, in dem er andere Wirtschaftsteilnehmer schädigt. Anzeichen für eine Besserung der Verhältnisse in absehbarer Zeit sind nicht ersichtlich. Dies zeigt gerade die weitere Entwicklung der Rückstände nach Bescheidserlass, die für die Beurteilung eine Rolle spielen kann, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 -juris). So waren die Rückstände nach Bescheidserlass - im Vergleich zu den in der Antragsbegründung genannten Beträgen - erneut erheblich angestiegen: beim Finanzamt auf 30.766,30 EUR, bei der DAK auf 9.014,24 EUR, bei der AOK auf 1.570,96 EUR und bei der Berufsgenossenschaft auf 181,78 EUR. Die Gläubiger haben zudem die nachvollziehbare Befürchtung geäußert, dass mit einem weiteren Anstieg zu rechnen sei. Im Übrigen hat die AOK schon in ihrem Schreiben vom 12. November 2013 darauf hingewiesen, dass nach der Sachlage davon auszugehen sei, dass der Antragsteller seine Zahlungen wieder einstelle, sobald das Gewerbeuntersagungsverfahren wieder angehalten werde. Der Antragsteller sei berechtigt, Arbeitsverträge mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern abzuschließen, solange er sein Gewerbe ausüben dürfe. Dadurch entstünden zwangsläufig neue Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen. Vor diesem Hintergrund fällt in der Abwägung auch nicht der Hinweis ins Gewicht, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Einstellung des Betriebes zulasten der Mitarbeiter gingen, zumal die zu erwartende Nichtabführung von Lohnsteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen gerade auch zum Nachteil der betroffenen Beschäftigten erfolgt. Hinzu kommen die Hinweise zu den aktuell laufenden strafrechtlichen Ermittlungen mit Bezug zur Anstellung von Beschäftigten, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Mitteilung der Polizei vom 27. März 2014 zeigt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Sofortvollzug aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein sollte, etwa weil er zum Wegfall einer konkreten Chance zur Fortführung des Betriebes führen könnte (vgl. VGH BW, B. v. 10.12.2013 - 6 S 2112/13 - GewArch 2014, 83). Insoweit ist nichts vorgebracht oder sonst ersichtlich.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an Abschnitt II Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

orientiert, der bei Streitigkeiten um die Gaststättenkonzession einen Streitwert von mindestens 15.000,00 EUR vorsieht. Dieser Streitwert war nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Annotations

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.