Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. März 2014 - 6 S 14.189

published on 26/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. März 2014 - 6 S 14.189
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für einen noch zu stellenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 (W 6 S 13.505) bewilligte die Kammer der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den noch zu erhebenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2013. Auf den Bescheid vom 5. Juni 2013 sowie auf den Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2013 wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Der Antragsgegner setzte die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 5. Juni 2013 aus und forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. September 2013 auf, bis zum 7. November 2013 das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH vom 21. Mai 2013 nachbessern zu lassen oder ein neues Gutachten beizubringen. Die Fragestellung lautete konkret: Nimmt bzw. nahm die Antragstellerin Betäubungsmittel im Sinne BtMG oder anderer psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen? Sofern Cannabiskonsum vorliegt: Ist das Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen?

Die TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co. KG kam in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2013 zusammengefasst zum folgenden Ergebnis: Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Befunderhebung hätten sich keine Hinweise auf aktuellen Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG ergeben. Die Frage der Fahrerlaubnisbehörde, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel eingenommen habe, könne aufgrund der fehlenden Kooperation der Antragstellerin nicht beantwortet werden. Nach Abwägung aller vorliegenden Informationen und der hier erhobenen Befunde sei allerdings davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin eine Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert vorliege. Dazu ist im Gutachten unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin habe weiterhin jegliche Einnahme von Betäubungsmitteln, auch für die Vergangenheit, verneint. Die Angabe der Antragstellerin, sich nur zur Unterstützung des Ehemanns stationär auf der Station H2 (des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Schloss W.) aufgehalten zu haben, könne als unwahr zurückgewiesen werden. Die Station H2, auf der sich die Antragstellerin nachweislich im Dezember 2011 aufgehalten habe, sei eine reine Entgiftungsstation für Patienten mit Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenproblematik. Eine Befundanforderung sei weiterhin verweigert worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 wies die Regierung von ... den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 4. Oktober 2013 sei nicht geeignet, die Eignungszweifel zum Führen von Kraftfahrzeugen der Antragstellerin auszuräumen. Die Antragstellerin obliege einer Mitwirkungspflicht. Der angeforderte Entlassungsbericht über den Aufenthalt der Antragstellerin auf der Station H2 im Krankenhaus ... W. im Dezember 2011 hätte in Ergänzung der Abstinenznachweise aufgrund der Haaranalysen Aufschluss über eine Abhängigkeit bzw. die Einnahme von Betäubungsmitteln bzw. von Alkohol in der Vergangenheit gegeben bzw. eine positive Entgiftungs- und Entwöhnungszeit nachweisen können. Die Aussage der Antragstellerin, sie habe sich nur zur Unterstützung ihres Ehemannes stationär auf der Station H2 des Bezirkskrankenhauses W. aufgehalten, sei weiterhin als Schutzbehauptung zu werten. Gegen die Annahme zur Betreuung des Ehemannes spreche auch die Auskunft, worauf sich die Antragstellerin bereits vor der Aufnahme des Ehemannes auf der Entgiftungsstation H2 in Behandlung befunden habe. Obwohl eine gewisse Abstinenzzeit zu dem Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen sei, stehe nicht fest, ob die erforderliche Entgiftungs- und Entwöhnungszeit positiv abgeschlossen worden sei.

Im Verfahren W 6 K 14.9 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 2. Dezember 2013 erheben.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 5. Juni 2013 wieder an. Zur Begründung ist dazu ausgeführt: Die Antragstellerin habe nicht im ausreichenden Maß die Zweifel an ihrer Fahreignung ausgeräumt. Sie habe bewusst den Entlassungsbericht nicht vorgelegt, um einen Eignungsmangel zu verbergen. Sie habe durch ihr bisheriges Verhalten die berechtigten Aufklärungsmaßnahmen der Behörden unterlaufen. Die Anordnung, ein Gutachten über die Zweifeln unterliegende Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, beinhalte im Rahmen ihrer notwendigen Mitwirkung auch die Forderung, an der Sachverhaltsaufklärung insoweit notwendig und möglich mitzuwirken, insbesondere zweckdienliche Angaben zur Mängeln oder auch Erkrankungen zu machen, sich erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen und sonstige für die erwähnte Fragestellung aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Die aktenkundigen Tatsachen begründeten erheblichen Zweifel an der Fahreignung. Die Zweifel an der Fahreignung seien nicht ausgeräumt. Dieser Zustand liege letztlich in der unzureichenden Mitwirkung der Antragstellerin begründet. Die Weigerung, einer gegebenenfalls notwendigen Entbindung anderer ärztlicher wie auch psychologischer Fachkräfte von der gesetzlichen Schweigepflicht gegenüber dem Gutachter zuzustimmen, stehe eine Weigerung, sich begutachten zu lassen, gleich. Umstände, die die Beibringung des Entlassungsberichts als unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht schrankenlos. Das Interesse der Allgemeinheit und die Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter, die von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgingen, seien in der Abwägung stärker zu gewichten. Die Wiederherstellung der Fahreignung setze grundsätzlich eine erfolgreiche (Entgiftungs- und) Entwöhnungsbehandlung voraus. Die erneute Anordnung des sofortigen Vollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis sei nunmehr wieder dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrecht zu erhalten.

Die Antragstellerin gab am 28. Februar 2014 ihren Führerschein beim Antragsgegner ab.

2. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am 7. März 2014, ließ die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beantragen,

ihr Prozesskostenhilfe für den im Entwurf beigefügten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu bewilligen und den Unterzeichner beizuordnen.

Im beiliegenden Antragsentwurf vom 5. März 2014 ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Abstinenz habe durch das zweite Gutachten vom 15. Februar 2013 bestätigt werden können. Am 4. Oktober 2013 (Untersuchungstag) habe somit eine Abstinenz von Drogen von insgesamt 16 Monaten vorgelegen und eine Abstinenz für Alkohol von 8 Monaten. Folgerichtig sei die Gutachterin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Hinweise auf aktuellen Konsum von Betäubungsmittel vorlägen. Dennoch komme die Gutachterin zum Ergebnis, dass bei der Antragstellerin „eine Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert“ vorliege. Diese Schlussfolgerung beziehe sich dem Wortlaut nach auf die Gegenwart und sei daher nicht nachvollziehbar. Sie stehe im Widerspruch dazu, dass derzeit kein aktueller Konsum festgestellt worden sei. Die Antragstellerin habe beweisen können, dass derzeit kein Konsum und keine Abhängigkeit bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin. Selbst unterstellt, dass bei der Antragstellerin im Dezember 2011 eine Abhängigkeit bestanden habe, so ergebe sich aus den beiden Gutachten, dass derzeit keine Abhängigkeit vorliege. Die Frage, ob inzwischen ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel stattgefunden habe, sei von der Fragestellung im Schreiben vom 12. September 2013 nicht umfasst. Die Antragstellerin sei bereit, an der Klärung dieser Frage mitzuwirken. Aus der Weigerung der Mitwirkung könne nicht auf eine derzeit bestehende Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert geschlossen werden. Diese Schlussfolgerung wäre nur zulässig gewesen, wenn der Antragsgegner eine Abhängigkeit im September 2011 unterstelle und außerdem davon ausgehe, dass seitdem weder eine Abstinenz noch ein tiefgreifender Einstellungswandel stattgefunden habe. Der Antragsgegner übersehe, dass die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen betreffend den Aufenthalt in der Entgiftungsstation H2 in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin eingreife. Eine Sanktion, die sich allein auf die angebliche Verletzung dieser Pflicht stütze, verletze die Privatsphäre der Antragstellerin. Dieser Eingriff könne vorliegend dadurch verhindert werden, dass eine Abhängigkeit im Dezember 2011 unterstellt werde. Es wäre dann noch die Frage des tiefgreifenden Einstellungswandels zu klären.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. März 2014,

den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Bei Abwägung der widerstreitenden privaten Belange der Antragstellerin einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis andererseits ergebe sich, dass das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verwaltungsakte nunmehr das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiege. In der Antragsschrift solle eine Abhängigkeit im Dezember 2011 unterstellt werden, ohne jedoch konkret darauf einzugehen, ob von einer Alkohol- und/oder Drogenabhängigkeit oder einer anderen Abhängigkeit (z. B. Medikamenten) ausgegangen werden solle. Da die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht aber nicht nachgekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angebliche Abstinenz - ohne Nachweis einer erfolgreichen (Entgiftungs- und) Entwöhnungsbehandlung - ausreiche, um von der zwischenzeitlichen Wiederherstellung der Fahreignung ausgehen zu können. Schließlich läge für Alkohol nur ein Nachweis über einen Zeitraum von 8 Monaten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.9 sowie des früheren Verfahrens W 6 S 13.505) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der noch zu stellende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 2. Dezember 2013 keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bereits vor Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 1).

Der noch zu erhebende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern war, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Der Antragsgegner ist der Forderung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das behördliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids schriftlich zu begründen, im ausreichenden Maße nachgekommen.

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung, wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 2. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 11 Abs. 8 FeV kann die Behörde auf die Nichteignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Im Einzelnen wird auf die betreffenden Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2013 (W 6 S 13.505, S. 13) verwiesen.

Vorliegend konnte der Antragsgegner zu Recht entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen. Die Antragstellerin hat zwar die beiden Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 21. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 vorgelegt, jedoch konnte nach Aussage der Gutachterin die aufgeworfene Frage nach dem Konsum der Antragstellerin in der Vergangenheit aufgrund der fehlenden Kooperation der Antragstellerin nicht beantwortet werden. Der Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung ist gerechtfertigt, denn der völligen Verweigerung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf andere Weise die Überprüfung der Fahreignung durch ein zu Recht angeordnetes Gutachten durch den Betroffenen mangels notwendiger und zumutbarer Mitwirkung verhindert wird (OVG Hamburg, B. v. 27.8.2003 - 3 Bs 185/03 - NJW 2004, 2399). Konkret ist die Antragstellerin verpflichtet, der Gutachterin die Einsichtnahme in anderweitig angefallene relevante Krankenunterlagen zur sicheren Beurteilung der Fahreignung zu ermöglichen bzw. die behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, da und soweit es ihr zumutbar gewesen ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris).

Die Vorlage eines mangels zumutbarer erforderlicher Mitwirkung der Antragstellerin unvollständigen Gutachtens steht nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles die gleiche Aussagekraft zu, wie einem von ihr überhaupt nicht beigebrachten förmlichen Fahreignungsgutachten. Nach dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV kann zutreffend auf die Nichteignung geschlossen werden. Denn im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf der Umstand berücksichtigt werden, dass ein Beteiligter schuldhaft die Benutzung eines Beweismittels und damit die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt. Diesen allgemeinen Rechtsgedanken muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, wenn sie verhindert, dass sich die Behörde bzw. die Gutachterin infolge des Unterbleibens der Mitwirkungshandlung ein umfassendes Urteil bilden kann (BayVGH, B. v. 25.5.2010 - 11 CS 10.291 - ZfSch 2010, 594). Denn ein Kraftfahrer hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen (BVerwG, B. v. 11.6.2008 - 3 B 99/07 - NJW 2008, 3014; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350 - VRR 2007, 123; B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - DAR 2006, 349).

Die Antragstellerin hat die ihr obliegende Mitwirkungsverpflichtung verletzt. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO); jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sie sind hierzu nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten zu seinen Lasten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 und 11 C 13.2428 - juris; B. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; OVG NRW, B. v. 11.12.2013 - 16 B 1344/13 - juris).

Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet die Antragstellerin nochmals ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und sie etwa ausdrücklich zur Vorlage weiterer Behandlungsunterlagen oder die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht und dergleichen aufzufordern. Denn an eine behördliche Pflicht zu einer eventuellen weiteren Sachaufklärung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32/12 - ZfSch 2014, 175). Die Antragstellerin hätte sich damit nicht begnügen dürfen, den Konsum von Drogen oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bzw. von Alkohol schlicht zu bestreiten, nachdem infolge der vom Antragsgegner zitierten Unterlagen (etwa den Berichten über die Behandlung ihres Ehegatten sowie den Strafakten) eindeutige Hinweise bestanden, dass sie sich ebenfalls zwecks Entgiftung zur stationären Behandlung im Bezirkskrankenhaus W. (Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ... W.) befunden hat. Ohne eine solche substanziierte Darlegung der in ihrer Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente war der Antragsgegner von sich aus nicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 D 32/12 - ZfSch 2014, 175; vgl. auch Liebler, Juris-PR, BVerwG 6/2014, Anm. 3).

Die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 12. September 2013 war auch rechtmäßig. Sie war insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Gegenteiliges ist von der Antragstellerseite weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zu der oben angesprochenen Mitwirkung verstößt auch nicht gegen ihre Grundrechte. Zwar überlässt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich jedermann selbst die Entscheidung darüber, wann und innerhalb welcher Grenzen ihn betreffende persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Grundrecht gilt indes nicht schrankenlos. Eingriffe können gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutz höchstrangiger Rechtsgüter erforderlich, geeignet und angemessen sind. Etwaige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch Informationen seitens des Bezirkskrankenhauses W. an die Fahrerlaubnisbehörde bzw. an die Gutachterin über eventuelle Fahreignungszweifel berechtigen nicht, entsprechende Angaben zu blockieren. Die Weitergabe dieser Informationen ist erforderlich und geeignet und auch angemessen zum Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer und zur Wahrung der Straßenverkehrssicherheit. Das Interesse der Allgemeinheit hieran und die Gefährdung seiner Rechtsgüter, die von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgeht, sind bei Abwägung stärker zu gewichten, als das Interesse der Antragstellerin daran, dass die in den Unterlagen des Bezirkskrankenhauses W. enthaltenen Informationen über möglicherweise vorliegende Fahreignungsmängel ohne weitere Folgen bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2009 - 11 CS 08.3307 - juris; vgl. auch BayVGH, B. v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 - juris). Der Antragstellerin war und ist es im Hinblick auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht zumutbar, der Gutachterin Einsicht in anderweitig angefallene Krankenunterlagen jedenfalls insoweit zu ermöglichen, als dies der sicheren Beurteilung ihrer Fahreignung dient. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht befreit die Antragstellerin nicht von zumutbaren Mitwirkungen (BayVGH, B. v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris). Die Antragstellerin hat indes überhaupt keine näheren Angaben über die Umstände eines möglichen Drogenkonsums oder der Einnahme von sonstigen psychoaktiv wirkenden Stoffen bzw. von Alkohol gemacht. Die Ordnungsfunktion des Fahrerlaubnisrechts und damit auch der Schutzanspruch anderer Verkehrsteilnehmer wären durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Antragstellerin ihre gebotene Mitwirkung unter Berufung auf ihr Selbstbestimmungsrecht verweigern könnte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu ihrem abgestrittenen Drogenkonsum und den Hintergründen ihres Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus konkret keine Belege vorgelegt hat. Selbst wenn sie unter Berufung auf etwaige schutzwürdige Interessen keiner vollständige Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht hätte zustimmen wollen, wäre es ihr jedenfalls zumindest zumutbar gewesen, eine Bestätigung der Ärzte vorzulegen, die ihren Vortrag belegen, dass sie genau im gleichen Zeitraum wie ihr Ehemann stationär in der Klinik war sowie dass sie sich allein zur Unterstützung ihres Ehemanns dort befunden habe. Des Weiteren hätte sie jedenfalls eine ärztliche Bestätigung der behandelnden Ärzte vom Bezirkskrankenhaus W. vorlegen können und müssen, dass sie entsprechend ihren Angaben gegenüber der Gutachterin am 4. Oktober 2013 nie wegen Alkohols oder Drogen (bzw. Medikamenten) in ambulanter oder stationärer Behandlung gewesen sei.

Nach der gesamten Vorgeschichte sowie dem Aussageverhalten der Antragstellerin hat der Antragsgegner ihre Angaben zu Recht als Schutzbehauptung gewertet. Die Weigerung zu weiterer Mitwirkung und zur Vorlage von Bestätigungen der behandelnden Ärzte kann im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht zu ihren Lasten gewertet werden, weil anzunehmen ist, dass sie einen Eignungsmangel verbergen will. Angesichts der trotz Vorliegens zweier Gutachten noch offenen Fragen zum Drogen- und Alkoholkonsum bzw. zum Konsum sonstiger psychoaktiv wirkender Mittel in der Vergangenheit liegen hier keine Umstände vor, der Antragstellerin vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen. Denn kommt ein Betroffener seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, ist es zulässig, dieses bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dies gilt gerade dann, wenn sich ein Beteiligter wie hier nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen, und sich weigert, die relevanten Belege durch die behandelnden Ärzte vorzulegen. Ein Verhalten des Betroffenen, der seiner Obliegenheit zur Sachaufklärung nicht nachkommt, kann nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten herangezogen werden. Die Rechtsprechung beruht auf den Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO, wonach bei Verhinderung des Beweises durch einen Prozessbeteiligten die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, als erwiesen angesehen werden können (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris; B. v. 6.5.2013 - 11 CS 13.425 - juris; B. v. 25.5.2010 - 11 CS 10.291 - ZfSch 2010, 594; U. v. 10.3.2009 - 11 B 06.1051 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen würdigt das Gericht unter Einbeziehung der aktenkundigen Tatsachen die Weigerung der Antragstellerin, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, insbesondere aussagekräftige Bestätigungen bzw. sonstige Unterlagen der sie behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses W. vorzulegen, dahin, dass sie Eignungsmängel verbergen will, die ihre Kraftfahreignung ausschließen, und kommt aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als neue Tatsachen, die jedenfalls Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen, sondern verstärken, zu dem Schluss, dass die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen mangels gehöriger Mitwirkung als erwiesen anzusehen ist. Denn wenn die Antragstellerin verhindert, dass sich die Gutachterin und die Behörde bzw. das Gericht ein exaktes Urteil bilden können, muss sie es nach dem vorher Gesagten hinnehmen, dass aus den unterbleibenden Mitwirkungshandlungen auf den Wegfall ihrer Fahreignung geschlossen wird. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind damit erfüllt. Ob aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles daneben auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV bejaht werden können, kann dahingestellt bleiben.

Das weitere Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten, insbesondere die von ihm vorgeschlagene Unterstellung der Abhängigkeit der Antragstellerin in der Vergangenheit, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels ist unter den vorliegenden Umständen nicht zielführend, selbst wenn die Antragstellerin sich dazu bereit erklärt. Denn die Feststellung eines stabilen und tiefgreifenden Einstellungswandels erfordert unter anderem die Erforschung der früheren Konsummotive und Beweggründe für die (angebliche) Änderung des Konsumverhaltens. Erforderlich ist damit auch eine psychologische Bewertung, wie sie im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vorgenommen wird, die sich konkret mit dem Konsum von Betäubungsmitteln bzw. sonstigen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Alkohol in der Vergangenheit im Einzelnen befasst. Der Antragsgegner hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin überhaupt nicht konkretisiert hat, welcher Vorkonsum in der Vergangenheit (Betäubungsmittel, sonstige psychoaktiv wirkende Stoffe, Alkohol) unterstellt werden soll.

Der Vorschlag der Antragstellerseite geht auch deshalb ins Leere, weil bei unterstellter Abhängigkeit in der Vergangenheit Voraussetzung für einen tiefgreifenden Einstellungswandel nicht nur eine einjährige Abstinenz ist, sondern auch eine vorher stattgefundene erfolgreiche Entgiftung und Entwöhnung. Denn im Fall einer erwiesenen Abhängigkeit setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz, sondern auch eine Entgiftung und eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus. Die Ein-Jahres-Frist beginnt bei einer Drogen- und Alkoholabhängigkeit erst nach einem erfolgreichen Abschluss der Entgiftung und Entwöhnung zu laufen (vgl. Nr. 3.11.1 und 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M, 115, Stand: 2.11.2009, Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 164 ff. und 190 ff. sowie VG Bayreuth, B. v. 23.10.2012 - B 1 S 12.763 - juris; BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 11 ZB 11.2815 - juris). Weiter obliegt es der Antragstellerseite, die Umstände zu beweisen, die die Annahme einer vollständigen Entgiftung und Entwöhnung begründen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rn. 63). An Letzterem fehlt es völlig. In diesem Bereich hat die Antragstellerin überhaupt nichts substanziiert. Dafür bedürfte es aussagekräftiger Belege der die Antragstellerin behandelnden Ärzte, die sie gerade verweigert. Infolgedessen greift auch nicht der Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten auf aktuelle Abstinenz und auf die Zeiträume der nachgewiesenen Abstinenz, weil mangels vorheriger Entgiftung und Entwöhnung die Ein-Jahres-Frist noch überhaupt nicht zu laufen beginnen konnte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage im Gutachten vom 15. Oktober 2013 nachvollziehbar, dass trotz der Fehlens von Hinweisen auf einen aktuellen Konsum von Betäubungsmitteln davon auszugehen sei, dass bei der Antragstellerin eine Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert vorliege.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 2. Dezember 2013 ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 25. Februar 2014 seitens des Antragsgegners ist auch unabhängig vom Vorstehenden im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, die Antragstellerin bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die sicherheitsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie mag im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen haben, jedoch können persönliche Härten für den Antragsteller beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme nur dann in Betracht, wenn hinreichende gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist und sich abschätzen ließe, dass das von ihr ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts der motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann angesichts der Umstände des konkreten Falles nicht ausgegangen werden. Insgesamt besteht gegenwärtig Anlass zu der Annahme, dass eine aktive Teilnahme der Antragstellerin am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die Sicherheit begründet, die deutlich über der allgemeinen mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahr liegt. Angesichts der vorliegenden Gutachten und gerade auch angesichts des Hinweises im Gutachten vom 15. Oktober 2013, wonach davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellerin eine Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert vorliegt, und die Antragstellerin eine nähere Aufklärung mangels Mitwirkung verweigert, liegen hier keine besonderen Umstände vor, die es gestatten würden der Antragstellerin vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen. Angesichts der fortbestehenden gravierenden Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin kann nicht verantwortet werden, ihre Teilnahme am motorisierten Verkehr bis zur Klärung der Hauptsache, in Kauf zu nehmen. Der Umstand, dass es bei Antragstellerin aktuell keinen Hinweis auf einen Konsum von Betäubungsmitteln oder Alkohol gibt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil nach dem oben Gesagten für eine mögliche Wiedererlangung der Fahreignung allein Abstinenznachweise nicht ausreichen. Die privaten Interessen der Antragstellerin müssen im Rahmen der Abwägung zurücktreten.

Nach alledem wäre der noch zu stellende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen ist.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 € festgesetzt. Gründe
published on 31/01/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird unter Änderung der Nr. III der angefochtenen Befugnis zur Änderung des B
published on 07/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschw
published on 11/12/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.