Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Nov. 2016 - 5 L 7574/16.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2016:1111.5L7574.16.00
published on 11/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Nov. 2016 - 5 L 7574/16.TR
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Oktober 2016 gegen den Bauvorbescheid vom 11. Dezember 2015 und die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 sowie des Widerspruchs vom 28. Oktober 2016 gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Oktober 2016 wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens sind mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen – von Letzteren gesamtschuldnerisch – jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Widersprüche ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB zulässig und auch in der Sache begründet.

2

§ 80 Abs. 5 VwGO gebietet im Falle von §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB eine Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens und dem privaten Aussetzungsinteresse des belasteten Nachbarn. Bei der Frage, welchem Interesse im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung der Vorrang gebührt, ist zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache abzustellen. Zu diesem Zweck ist die materielle Rechtslage summarisch zu klären, soweit dies im Rahmen des Eilverfahrens notwendig und möglich ist, wobei allein entscheidend ist, ob die angegriffene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist für die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches hingegen nicht von Belang. Ergibt die summarische Prüfung dabei keine offensichtliche Verletzung nachbarschützender Normierungen, kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage nicht angeordnet werden, es verbleibt bei dem gesetzlich vorgesehenen Vorrang des Verwirklichungsinteresses gemäß § 212a Abs. 1 BauGB. Verletzt die Baugenehmigung hingegen bei summarischer Prüfung offensichtlich nachbarschützende Rechtspositionen des widerspruchsführenden Dritten, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da kein rechtlich schützenswertes Interesse am sofortigen Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Baugenehmigung bestehen kann. Mündet die summarische Prüfung hingegen in einer Situation des non liquet, lässt sich also eine entsprechende Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der zeitnahen Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, sodass es weiterer erheblicher Umstände bedarf, um dem Suspensivinteresse des Widerspruchsführers den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177/06 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 -). Bei offenem Prozessausgang kommt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen der Interessenabwägung demnach erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -). Somit hat das Gericht daher auch im Anwendungsbereich des § 212a Abs. 1 BauGB eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen, auch wenn der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Verfahren zunächst den Vorrang einräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juli 2013 – 1 B 10480/13.OVG -). Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen, wobei es zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden Einzelfallbetrachtung aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 -, juris).

3

Ausgehend hiervon gebührt dem Suspensivinteresse des Antragstellers vorliegend der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen, da nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bauvorbescheides und der im Nachgang hierzu erteilten Baugenehmigungen bestehen und diese den Antragsteller voraussichtlich in seinen wehrfähigen nachbarlichen Rechten verletzen.

4

Vorliegend wendet sich der Antragsteller, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der geplanten Hinterlandbebauung, allein gegen das Maß der baulichen Nutzung. Nach der vorläufigen Prüfung geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindet. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Individualrechtsschutz vermitteln. Individualschutz gegen das Maß der baulichen Nutzung kann vielmehr allein das in den Begriff des „Einfügens“ eingebettete Gebot der Rücksichtnahme gewährleisten, soweit es im Einzelfall drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. Kammerurteil vom 7. September 2016 – 5 K 1259/16 -). Ein Nachbar, der sich gegen eine Hinterlandbebauung und damit gegen das Maß der baulichen Nutzung wendet, kann mit seinen Einwendungen mithin nur dann durchdringen, wenn das Maß der baulichen Nutzung die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 B 10576/01 -; VG Saarlouis, Urteil vom 28. Februar 2007 – 5 K 20/06 -). Unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit besteht demgegenüber kein wehrfähiges nachbarliches Interesse an der Verhinderung einer Hinterlandbebauung, da weder ein grundsätzlicher Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Verhältnisses zwischen überbaubarer und freizuhaltender Grundstücksfläche besteht (vgl. VG Saarlouis, a.a.O.), noch ein allgemeiner Grundsatz existiert, wonach eine Hinterlandbebauung von vornherein städtebaulich unerwünscht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 72.74 -; Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 -; Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 -; OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1992 – 11 A 1709/89 -; Kammerurteil vom 7. September 2016 – 5 K 1259/16 -). Hieraus folgt, dass der Antragsteller der vorliegend genehmigten Hinterlandbebauung nur dann wirksam entgegentreten kann, wenn durch sie das Gebot der Rücksichtnahme nach summarischer Prüfung verletzt erscheint.

5

Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verpflichtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist demnach anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Was den Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Insbesondere die erdrückende und abriegelnde Wirkung eines Vorhabens, die auch vorliegend von dem Antragsteller zu Felde geführt wird, kann zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 142 m.w.N.).

6

Diese Grundsätze vorangestellt, ist vorliegend nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Genehmigung des Vorhabens als Hinterlandbebauung den Antragsteller in seinen nachbarlichen Interessen in einer Weise beeinträchtigt, die vor dem Hintergrund des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit wahrscheinlich als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Den der Kammer vorliegenden Planungsunterlagen und Bildaufnahmen kann entnommen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen in einer Weise genehmigt worden ist, die ein massives Vordringen der Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereich ermöglicht und dadurch geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen der nachbarlichen Interessen hervorzurufen. Bisher war der rückwärtige Grundstücksbereich aus Richtung der S.er Straße gesehen frei von jeglicher Bebauung. Aufgrund dessen bildeten die hinteren Grundstücksbereiche aus Sicht der nachbarlichen Grundstückseigentümer einen baulichen Ruhebereich. In diese gewachsene Struktur der Ruhebereiche greift das streitgegenständliche Vorhaben nunmehr in massiver Weise ein, indem es sich parallel zu der gesamten Länge des rückwärtigen Grundstücksbereiches des Antragstellers erstreckt und den Gartenbereich des Antragstellers förmlich abriegelt. Der Antragsteller würde sich nach Errichtung des Vorhabens über die gesamte Länge seines Gartenbereichs einer massiven wandartigen Bebauung gegenübersehen. Die Kammer verkennt nicht, dass das vorhandene Wohngebäude des Antragstellers und das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen (auch nach der Genehmigung der Geländeaufschüttung) nach Errichtung des Vorhabens voraussichtlich eine ähnliche Gebäudehöhe aufweisen werden und das Vorhaben der Beigeladenen zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften wahrt, was einem erdrückenden Charakter, der regelmäßig zur Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herangezogen wird, nach dem Vortrag der Beigeladenen und der ständigen Rechtsprechung prima facie entgegensteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15 -). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens jedoch nicht aus seiner erdrückenden, sondern vielmehr zuvörderst aus seiner abriegelnden Wirkung. Trotz Ermangelung einer unverhältnismäßig großen Kubatur ist ein Vorhaben durchaus in der Lage, eine abriegelnde Wirkung zu entfalten. Die Begriffe des „Abriegelns“ und des „Erdrückens“ sind nicht inhaltsgleich, sie stehen vielmehr in einer wechselseitig ergänzenden Beziehung dergestalt, dass die erdrückende Kubatur eines Vorhabens oftmals mit dessen abriegelnder Wirkung einhergeht. Zwingend ist diese Korrelation indes nicht, auch ein nicht erdrückendes Vorhaben kann nachbarliche Grundstücke abriegeln. Eben so verhält es sich vorliegend. Auch ohne dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Ausmaßen gegenüber dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Antragstellers erdrückend wirkt, riegelt es dessen hinteren Grundstücksteil allein dadurch ab, dass das Vorhaben in die bisher vorhandene Lücke zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem Wohngebäude auf dem Flurstück 4/2 errichtet werden soll und dem bisher weitgehend freien hinteren Grundstücksteil des Antragstellers einen hinterhofähnlichen und eingemauerten Charakter verleiht.

7

Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen ist nach alledem auf Grundlage der vorzunehmenden summarischen Prüfung nach der Auffassung der Kammer als rücksichtslos zu qualifizieren, sodass das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 aufgrund der Bindungswirkung des Bauvorbescheides vom 11. Dezember 2015 keinerlei Regelungswirkung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung entfaltet und der Widerspruch des Antragstellers zumindest insoweit in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleibt. Gleichwohl ist der Suspensiveffekt des Widerspruches auch gegenüber der Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 anzuordnen, da diese die endgültige Baufreigabe zugunsten der Beigeladenen bewirkt. Eine Beschränkung des Suspensiveffektes auf den Bauvorbescheid vom 11. Dezember 2015 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 04. Oktober 2016 würde dem Rechtsschutzziel des Antragstellers somit nicht gerecht, sodass die aufschiebende Wirkung vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG auch auf die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 zu erstrecken ist.

8

Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO vollumfänglich stattzugeben.

9

Die Streitwertfestsetzung ergeht auf Grundlage von §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1. und 1.5 des von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges 2013 (LKRZ 2014, 169).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.