Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 27. Mai 2011 - 5 L 686/11.TR
Gericht
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss der Kammer vom 8. April 2011 - 5 L 429/11.TR - abzuändern, wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss der Kammer vom 8. April 2011 - 5 L 429/11.TR - abzuändern, kann keinen Erfolg haben.
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Dabei bestand keine Veranlassung, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - wie beantragt - "Akteneinsicht in die Verwaltungsakten" zu gewähren, denn die Kammer hat keine Verwaltungsakten beigezogen, sondern die Entscheidung auf der Grundlage der dem Antragsteller zugegangen gegnerischen Schriftsätze und der dazugehörigen Anlagen getroffen.
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Bei der nunmehrigen Entscheidung kann es dahingestellt bleiben, ob die Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses nach § 123 VwGO auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen analog § 80 Abs. 7 VwGO (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 8 ME 111/10 -, juris) oder aber analog § 927 ZPO (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 1 D 12325/90.OVG -) möglich ist, denn ungeachtet der Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage grundsätzlich eine Abänderung eines im Verfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschlusses erfolgen kann (vgl. hierzu auch Kopp/Schenle, VwGO-Kommentar, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 35), sieht die Kammer vorliegend keine Veranlassung, ihren Beschluss vom 8. April 2011 abzuändern.
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Ein Abänderungsverfahren kann nämlich nicht dazu dienen, die Richtigkeit eines ergangenen Beschlusses zu überprüfen. Vielmehr soll das Gericht lediglich in die Lage versetzt werden, den jeweiligen - veränderten - Erfordernissen der augenblicklichen Situation Rechnung zu tragen.
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Vorliegend vermag die Kammer indessen keine veränderten Gesichtspunkte zu erkennen, die es angezeigt erscheinen ließen, die ergangene einstweilige Anordnung - wie vom Antragsteller begehrt - dahingehend zu erweitern, dass an die Qualifikation des Amtsarztes, der das in dem genannten Beschluss geforderte amtsärztliche Gutachten erstellen soll, zusätzliche Anforderungen gestellt werden und dass dem Antragsteller eine einwöchige Prüfungsfrist in Bezug auf das geforderte Gutachten eingeräumt wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers vermag keine Veränderung der Verhältnisse zu belegen, sondern beinhaltet letztlich lediglich Einwände gegen den Umfang der ergangenen einstweiligen Anordnung, die indessen ihrem Tenorierungsausspruch zufolge nach wie vor ausreichend erscheint, um dem Antragsteller hinreichend Rechtsschutz zu gewähren.
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Ein Amtsarzt ist allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden und nimmt, im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen vor (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2011 - 6 A 463/11 -, juris). Er unterliegt den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1999 - 1 DB 40/98 -, juris). Von ihm erstellten Gutachten kommt grundsätzlich ein besonderer Beweiswert zu, denn aufgrund seiner Position obliegt es ihm, gegebenenfalls Zusatzgutachten in Auftrag zu geben, wenn er dies für eine gewissenhafte Beantwortung der ihm gestellten Fragen als erforderlich ansieht. Sieht er eine Zusatzbegutachtung nicht als erforderlich an, so kommt dem Umstand, dass er keine Facharztqualifikation in dem betroffenen medizinischen Fachgebiet aufweist, regelmäßig keine besondere Bedeutung zu. Weicht nämlich die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen stets Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2/05 -, juris).
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Ausgehend hiervon erscheint es nicht erforderlich, an die Qualifikation des Amtsarztes zusätzliche Anforderungen zu stellen, denn er ist grundsätzlich entsprechend qualifiziert, um die im Beschluss vom 8. April 2011 als klärungsbedürftig angesehenen Fragen, ob bei dem Antragsteller (k)eine erhöhte Suizidgefahr besteht oder ob er an einer sonstigen schwerwiegenden Erkrankung leidet, verlässlich zu beantworten.
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Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, das unter dem 18. April 2011 von der Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Z... erstellte und unter dem 16. Mai 2011 von der Fachärztin für Psychiatrie Dr. D... ergänzte Gutachten werde den gestellten Anforderungen nicht gerecht, so dass nunmehr veränderte Umstände vorlägen, die eine weitere Begutachtung des Antragstellers erforderten, um die von Frau Dr. med. W... bejahte erhöhte Suizidgefahr verlässlich abzuklären, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die insbesondere gegen die Stellungnahme von Frau Dr. D... vorgebrachten Einwände sind unter Zugrundelegung der in dem bereits zitierten Urteil des BVerwG vom 12. Oktober 2006 aufgestellten Voraussetzungen für die Entkräftung des besonderen Beweiswertes amtsärztlicher Gutachten nicht geeignet, die von Frau Dr. D... gewonnene Erkenntnis, dass bei dem Antragssteller keine besondere Suizidgefahr zu bejahen ist, zu widerlegen.
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Demnach kann der Antrag mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.