Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 06. Mai 2014 - 5 L 626/14.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2014:0506.5L626.14.TR.0A
published on 06/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 06. Mai 2014 - 5 L 626/14.TR
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 625/14.TR geführten Klage wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

Der fristgerecht gestellte Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2014, gegen den er in der Hauptsache die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 625/14.TR geführte Klage erhoben hat, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig.

2

Mit ihrem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers in die slowakische Republik angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A –, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 – 4 L 44/13 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 –, 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, alle bis auf die zuerst genannte Entscheidung veröffentlicht bei juris; Urteil der beschließenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.

3

Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist es aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Beschluss der Kammer vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris).

4

Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag nur insoweit Erfolg haben, als er sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Abschiebungsanordnung richtet, denn im Übrigen stellt sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig dar.

5

Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig angesehen.

6

Insoweit ist zunächst zu sehen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird allerdings nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt ist.

7

Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Zuständigkeit der slowakischen Republik zu Recht auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-VO bejaht, nachdem der dort – wie aus dem in Bezug auf ihn ermittelten Eurodac-Treffer „SK1…“ – folgt, einen Asylantrag gestellt hat.

8

Die Einzelheiten zur Erfassung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-VO). Art. 5 EURODAC-VO regelt die Datenspeicherung, insbesondere den Umfang der zu speichernden Daten. Näheres wird insoweit durch die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-DVO - geregelt. In Art. 2 Abs. 3 EURODAC-DVO sind im Einzelnen die Anforderungen an die von dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 d EURODAC-VO geregelt, wobei sich die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten nach der ISO-Norm „ISO 3166-2-Buchstabencode“ richten. Entsprechend Art. 2 Abs. 3 Satz 2 EURODAC-DVO beginnt die Kennnummer mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Asylbewerbern mit „1“, von Personen nach Art. 8 der EURODAC-Verordnung (Ausländer, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden) mit „2“ und von Personen nach Art. 11 der EURODAC-Verordnung (Ausländer, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten) mit „3“ gekennzeichnet.

9

Von daher hat die Antragsgegnerin zu Recht aus dem in Bezug auf die Person des Antragstellers vorhandenen Eurodac-Treffer „SK1…"die Schlussfolgerung gezogen, dass die slowakische Republik der zuständige Staat zur Bearbeitung des vorliegenden Asylantrags ist, zumal diese in ihrer Übernahmeerklärung vom 18. Dezember 2013 – ihre Zuständigkeit mit Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-VO begründet hat. Nach der zuletzt genannten Norm ist nämlich der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

10

Soweit der Antragsteller im nunmehrigen Klage- und Antragsverfahren erstmals vorträgt, dass ihm in der Slowakei subsidiärer Schutz gewährt und ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, ist dies angesichts der vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-VO nicht glaubhaft und würde im Übrigen an einer Zuständigkeit der slowakischen Republik im vorliegenden Verfahren nichts ändern, denn dann ergäbe sich deren Zuständigkeit aus Art. 9 und Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Dublin-II-VO.

11

Von daher kann der Antragsteller der auf § 27a AsylVfG gestützten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Unzulässigkeit seines Asylantrags unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 – und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 – nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten der slowakischen Republik streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist.

12

Vorliegend kann die Kammer nicht erkennen, dass die bestehende Vermutung dafür, dass dem Antragsteller in der slowakischen Republik ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zuteil wird widerlegt wäre und die Antragsgegnerin von daher für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig sein könnte, wobei dann allerdings zu prüfen wäre, ob nicht ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 -, juris).

13

Zu den Verhältnissen in der slowakischen Republik hat ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom österreichischen Roten Kreuz in einer Stellungnahme vom 7. März 2014 „Anfragebeantwortung zur Slowakei: Informationen zur Lage in Flüchtlingslagern; Allgemeine Informationen zum Asylverfahren in der Slowakei“ (http://www.ecoi.net/local_link/273666/402699_de.html) u.a. ausgeführt:

14

„Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass einige NGOs das Amt für Grenz- und Fremdenpolizei (Bureau of Border and Alien Police, BBAP) dafür kritisiert hätten, einige potentielle AsylwerberInnen in Haftanstalten inhaftiert und keine Überstellung in die spezielle Einrichtung für AsylwerberInnen in Humenne unternommen zu haben. NGOs würden weiters angeben, dass in Haftanstalten nicht dieselbe Unterstützung und dieselben Dienste angeboten würden, wie die, zu denen AsylwerberInnen in der Einrichtung in Humenne Zugang hätten:

15


Das USDOS berichtet weiters, dass NGOs Zugang zu Flüchtlingen und AsylwerberInnen hätten, die in Einrichtungen des Innenministeriums untergebracht seien. Zudem hätten NGOs soziale Dienste und Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt. NGOs hätten weiters rechtliche Unterstützung und Vertretung für illegale MigrantInnen und Personen im Asylverfahren angeboten. Einige NGOs hätten sich darüber beschwert, dass die Behörden ihnen in einigen Fällen den Zugang erschwert oder verweigert hätten. Als Beispiel hätten NGOs angeführt, dass der Erhalt von EU-Förderungen für relevante Aktivitäten in der Einrichtung zur Bedingung für den Zugang gemacht worden sei. Es habe Berichte gegeben, dass Fremde, denen subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, nur eingeschränkt Zugang zu Gesundheitsdiensten gehabt hätten. Das Innenministerium habe Krankenversicherungsdokumente direkt an Fremde mit subsidiärem Schutzstatus ausgegeben, was zu einigen Fällen von Verwirrung bei Gesundheitsdienstleistern geführt habe, die oftmals nicht gewusst hätten, welche medizinischen Leistungen dadurch gedeckt seien:

16


Einige NGOs hätten laut dem USDOS angemerkt, dass die Regierung im Allgemeinen mithilfe von Projekten, die an einzelne Organisationen vergeben worden seien, Dienste für MigrantInnen zur Verfügung stellen habe können. Jedoch habe die Regierung diese Dienste anscheinend nicht systematisch garantieren können, wenn individuelle Projekte nicht zu Stande gekommen seien („fell through“). Im Jänner 2013 habe eine NGO, die soziale Dienste und Unterstützungsleistungen in der Einrichtung in Humenne angeboten habe, keinen Vertrag für das Jahr 2013 unterschrieben. Dies habe die Bereitstellung dieser Dienste gefährdet, bis eine andere NGO im April 2013 einen Vertrag unterzeichnet habe:

17


Die internationale katholische Organisation Jesuit Refugee Service (JRS) schreibt in einem Bericht vom September 2011, dass AusländerInnen, die innerhalb des Dublin-Verfahrens überstellt würden, in der Slowakei Unterkunft, Nahrungsmittel und notwendige medizinische Dienste zugestanden würden. Dies sei entweder in den Einrichtungen des Migrationsamtes oder in der Hafteinrichtung der Fall. Als AsylwerberInnen werde ihnen dies von Beginn des Verfahrens an zugestanden. In der Praxis seien in den Lagern, Zentren usw. bislang immer Plätze verfügbar. AsylwerberInnen würden für maximal einen Monat in Aufnahmelagern in Humenne untergebracht. Danach würden sie in eines der zwei offenen Lager in Rohovce oder Opatovská Nova Ves geschickt. Wird der Asylantrag bereits vor Gericht verhandelt, könne der oder die AsylwerberIn sofort in einem offenen Lager untergebracht werden:

18


In der Slowakei gebe es kein Notfallaufnahmelager („emergency reception centre“), so das JRS im September 2011 weiters. Es gebe nur besondere Räume in den Polizeiabteilungen für Asyl, wo der oder die AsylwerberIn – etwa zum Einreichen des Asylgesuchs – warten könne. Nach über sechsstündiger Wartezeit in der Polizeiabteilung sollten dem oder der AsylwerberIn Nahrungsmittel und Erfrischungen gegeben werden. Jedoch würden die Polizeibeamten versuchen, die Wartezeit gering zu halten. Darauf erhalte der oder die AsylwerberIn ein Dokument für die Fahrt ins Aufnahmelager (in Humenne). Der oder die AsylwerberIn müsse innerhalb von 24 Stunden nach Entlassung aus der Polizeiabteilung das Aufnahmezentrum erreichen:

19


UNHCR berichtet im Juni 2012 über das Emergency Transit Centre (ETC) in Humenné, das im August 2009 eröffnet worden sei. UNHCR finanziere im Zentrum unter anderem die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen:

20


Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schreibt im Oktober 2013, dass das Emergency Transit Centre (ETC) in Humenne in einer Asyleinrichtung des Innenministeriums untergebracht sei. Dort seien Flüchtlinge untergebracht, denen die slowakische Regierung temporären Schutz biete und diese würden im ETC auf ihr Leben in einem neuen Land vorbereitet:“

21

Ausgehend hiervon kann die Kammer nicht erkennen, dass bestehende tatsächliche Defizite in der slowakischen Republik nicht das Ausmaß eines „systemischen Mangels“ der Asylverfahren im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreichen, der allein eine Aussetzung der Dublin-Überstellung unter Berufung auf die Menschenrechte rechtfertigen kann (so auch VG Potsdam, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 L 27/14.A -, juris unter Bezugnahme auf einen Bericht des UNHCR vom Juni 2013 - http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1371114546_51b826224.pdf -).

22

Soweit der Antragsteller des Weiteren unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme des UNHCR (http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/slovakia/where-is-my-home-slovakia.html) die Auffassung vertritt, dass in der slowakischen Republik deshalb systemische Mängel des Asylverfahrens bestünden, weil Personen mit subsidiärem Schutzstatus dort keinen Anspruch auf Sozialleistungen besäßen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen und macht sich die nachfolgenden Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG zu Eigen:

23

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ausdrücklich festgehalten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Norm enthalte auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmen Lebensstandard zu bieten. Ausländer, die von einer Ausweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat zur Verfügung gestellt werde. Wenn keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Ausweisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie ausgewiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMR zu begründen (Beschluss vom 02.04.2013, Mohammed Hussein u.a. gegen Niederlande und Italien, a.a.O. Rn. 70 f.).

24

Schließlich kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Dublin-II-Verordnung ergebende Fristen verstrichen sind, denn ungeachtet der Frage, ob vorliegend überhaupt eine der Fristenregelungen der Dublin II-VO einschlägig sein könnte, richten sich Vorschriften dieser Verordnung als zwischenstaatliche Regeln vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B2, § 27a Rdnr. 26, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Bd. 2, I, § 27a Rdnr. 25). Insoweit kann auch Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO grundsätzlich nicht als Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche interpretiert werden (vgl. Hailbronner, a.a.O. Rdnrn. 60 ff.). Vielmehr kann Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Überzeugung der Kammer nur dann subjektiv-rechtlichen Charakter haben und einen Anspruch des Antragstellers begründen, wenn gerade in Bezug auf seine Person in dem für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 2 EUV und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewährleistet ist (vgl. rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR- ). Daran fehlt es indessen vorliegend.

25

Des Weiteren kann das Gericht auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin allein aufgrund der Dauer des Verwaltungsverfahrens verpflichtet wäre, das ihr eröffnete Selbsteintrittsrecht auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - Rn. 98 und 108) hat der Mitgliedstaat des Aufenthalts des Asylbewerbers zwar darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird, und muss erforderlichenfalls den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst prüfen.

26

Im vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt nach knapp 11 Monaten nach der Asylantragstellung über die Zulässigkeit des Asylantrags entschieden hat, kann jedoch (noch) nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne des Art. 47 Satz 2 GR-Charta die Rede sein. Eine solche dürfte nämlich unter Berücksichtigung der verschiedenen hintereinander geschalteten Wochen- bzw. Monatsfristen der hier maßgeblichen Dublin-II-VO allenfalls bei einer Verfahrenslaufzeit von deutlich mehr als einem Jahr in Betracht zu ziehen sein (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 21. März 2014 - 4 L 53/14.A -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, beide veröffentlicht bei juris).

27

Demnach stellt sich die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers im Sinne des § 27a AsylVfG als aller Voraussicht nach rechtmäßig dar, so dass es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit nicht anzuordnen, weil diesbezüglich keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ersichtlich sind.

28

Erhebliche Zweifel bestehen allerdings an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.

29

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 27a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin vor Erlass einer Abschiebungsanordnung neben der Übernahmebereitschaft des Zielstaates auch inländische Abschiebungshindernisse abschließend geklärt haben muss, da der Ausländerbehörde insoweit keine Entscheidungskompetenz zusteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR – und Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, alle veröffentlicht bei juris). Ohne diese Klärung steht daher nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

30

Vorliegend spricht indessen bei summarischer Prüfung alles dafür, dass bei dem Antragsteller unter Berücksichtigung der von ihm vorlegten ärztlichen Atteste des Universitätsklinikums Heidelberg vom 30 April 2014 und seines Hausarztes vom 29. April 2014 aus Krankheitsgründen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht, so dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen.

31

Von daher erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage anzuordnen, weil insoweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

33

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio
published on 21/03/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G
published on 07/03/2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläg
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.