Verwaltungsgericht Trier Urteil, 15. Okt. 2014 - 5 K 948/14.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2014:1015.5K948.14.TR.0A
published on 15/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 15. Okt. 2014 - 5 K 948/14.TR
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt den Erlass eines positiven Bauvorbescheides zur Ausübung der Wohnungsprostitution im Haus ... Straße ... in ....

2

Unter dem 21. August 2013 beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin den begehrten Bauvorbescheid. Sie gab an, ihren Wohnsitz in die ... Straße ... verlegen und dort einen langfristigen Wohnungsmietvertrag abschließen zu wollen. Lediglich ein bis zwei weitere Appartements im gleichen Haus sollten von anderen Nutzerinnen ebenfalls zum Zweck der Ausübung der Wohnungsprostitution genutzt werden; die gesamte restliche Wohnfläche von ca. ¾ der Gesamtfläche sollten anderen Mietern zur reinen Wohnnutzung überlassen werden.

3

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ab. Zur Begründung führte sie aus, eine vergleichbare Nutzungsänderung sei bereits Gegenstand eines Bauantrags des Eigentümers gewesen, der mit Bescheid vom 21. März 2012 abgelehnt worden sei. Die bauplanungsrechtlichen Hindernisse seien im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen des VG Trier vom 6. August 2013 und des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. September 2013 bestätigt worden. Die rechtskräftige Ablehnung durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung könne das Sachbescheidungsinteresse bei einem erneuten Antrag entfallen lassen, wenn dieser inhaltsgleich sei und bei unveränderter Sach- und Rechtslage gestellt werde; ferner auch dann, wenn feststehe, dass der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die Erteilung des positiven Vorbescheides nicht verbessern könne. Dies gelte auch im vorliegenden Verfahren. Die Antragstellerin sei aus Rechtsgründen gehindert, vom Bauvorbescheid Gebrauch zu machen. Dem Bescheid zur Bauvoranfrage stünden aufgrund der bereits gerichtlich festgestellten Unzulässigkeit der beantragten Nutzung bauplanungsrechtliche Hinderungsgründe und damit nicht überwindbare öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegen.

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Über den mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013 eingelegten und begründeten Widerspruch wurde nicht entschieden.

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Am 22. Mai 2014 hat die anwaltlich vertretene Klägerin Klage nach § 75 VwGO erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die ... Straße eine gemischte Nutzung aufweise und allenfalls die Einstufung als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO in Betracht komme mit der Folge, dass gewerbliche Betätigungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig seien. Soweit in den vorausgegangenen Verfahren seitens der Gerichte die Auffassung vertreten worden sei, dass bordellartige Betriebe in der ... Straße nicht zulässig seien, weil sie sich mit dem Gebietscharakter nicht in Einklang bringen ließen, könnten die dort angestellten Erwägungen einer Zulassung der Wohnungsprostitution nicht entgegengehalten werden. Wohnungsprostitution sei naturgemäß nur dort zulässig, wo überhaupt gewohnt werden dürfe. Würde man die Wohnungsprostitution in Wohngebieten ausschließen, wäre sie nirgends erlaubt, weil bekanntlich im Gewerbegebiet ein Wohnen nur ausnahmsweise zulässig sei und die Voraussetzung für eine Ausnahme auf Prostituierte keine Anwendung finden könnte. Gleiches gelte auch für Industriegebiete. An der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wohnungsprostitution in der ... Straße in ... könnten daher im Hinblick auf die Umgebungsbebauung keine Zweifel bestehen. Zu prüfen sei daher lediglich, ob die von der Rechtsprechung für die Wohnungsprostitution entwickelten Voraussetzung innerhalb des Gebäudes, in dem sie ausgeübt werden solle, eingehalten würden (langfristiges Wohnen sowie kein Überwiegen der Prostitutionsausübung im Verhältnis zur reinen Wohnungsnutzung, wobei auf die jeweiligen Flächenverhältnisse abzustellen sei). Diese Voraussetzungen seien hier unproblematisch erfüllt. In dem betreffenden Hausanwesen befänden sich insgesamt 11 Appartements. Die Klägerin eingerechnet sei eine Prostitutionsausübung allenfalls in 3 Appartements beabsichtigt. Alle weiteren Räumlichkeiten blieben der ausschließlichen Wohnungsnutzung vorbehalten. Die Wohnungsprostitution solle im Übrigen so organisiert werden, dass der Klägerin getrennte Bereiche für ihre gewerbliche Betätigung einerseits sowie für privaten Rückzugsraum andererseits zur Verfügung stünden. Es sei angestrebt, einen langfristigen Mietvertrag abzuschließen, weil die Klägerin ein dauerhaftes Wohnen in dem Objekt beabsichtige. Soweit die Beklagte den Standpunkt vertrete, die Unzulässigkeit der Wohnungsprostitution im streitgegenständlichen Objekt sei im Hinblick auf ein bereits vorangegangenes gerichtliches Verfahren geklärt, treffe dies nicht zu. In jenem Verfahren sei die ausdrücklich beantragte Wohnungsprostitution als die Absicht gewertet worden, einen bordellartigen Betrieb zu eröffnen, weil die Räumlichkeiten jenes Objektes so gestaltet gewesen seien, dass nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis von einem Überwiegen der gewerblichen Nutzung innerhalb des Objektes habe ausgegangen werden müssen. Davon könne bei der hier angestrebten Nutzung durch zwei Prostituierte in einem Appartementhaus mit insgesamt 11 Wohneinheiten keine Rede sein. Es seien schließlich auch keine „milieubedingten Unruhen“ zu erwarten, weil es bei der Wohnungsprostitution keine sogenannte Laufkundschaft gebe. Üblicherweise erfolgten Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung, wobei es den Kunden gerade darauf ankomme, dass nicht erkennbar sei, zu welchem Zweck die Wohnung betreten werde. Damit werde eine ganz andere Klientel angesprochen als bei bordellartigen Betrieben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2013 zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid für die Ausübung der Wohnungsprostitution in der ... Straße ..., ... zu erteilen.

8

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Bauvoranfrage wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses angezeigt sei. In der Voranfrage sei zwar die Nutzung Wohnungsprostitution begrifflich aufgeführt, jedoch handele es sich nach Überzeugung der Beklagten bei der rechtlichen Beurteilung um einen bordellartigen Betrieb. Diese Nutzungsart sei bereits in vorangegangenen Verfahren abgefragt und negativ beschieden worden. Vor diesem Hintergrund sei hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, den Antrag mangels Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. Nach Aussage des Bevollmächtigten der Klägerin sollten die in Rede stehenden Appartements von den Prostituierten sowohl zur Ausübung der Prostitution als auch zum Wohnen genutzt werden. In einem kleinen Appartement dieser Größe sei es nach Einschätzung der Beklagten, die sich auch auf Ortsbesichtigungen durch die Bauaufsicht gründe, schlechterdings unmöglich, neben der Gewerbeausübung gleichfalls zu wohnen. Nach ständiger Rechtsprechung sei nämlich der Begriff des Wohnens gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Hausführung und des häuslichen Wirkungskreises. Die in Rede stehenden Appartements bestünden aus einem Zimmer und würden nicht nur gelegentlich von den Klägerinnen zum Zweck der Prostitution genutzt, sodass der Aufenthaltszweck „Wohnen“ zumindest in den Hintergrund trete, nach Auffassung der Beklagten sogar gänzlich entfalle. Zudem sei für die Wohnungsprostitution im bauplanungsrechtlichen Sinne charakteristisch, dass diese nicht mit negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft verbunden sei. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Ausübung der Prostitution weniger wahrnehmbar sei, nur weil die Klägerin gleichzeitig in dem gewerblich genutzten Appartement auch wohne. Für die Anwohner entstehende Belästigungen, insbesondere eine durch die Nutzung bedingte Unruhe, könnten nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei die Klägerin dort bislang nicht gemeldet und habe somit in der ... Straße ... keine Wohnanschrift. Vor diesem Hintergrund gehe die Beklagte daher nicht von einer Wohnungsprostitution, sondern von einem bordellartigen Betrieb aus, sodass die Entscheidung, den Antrag mangels Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, rechtens sei. Hilfsweise sei anzuführen, dass die Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung und der Art der baulichen Nutzung habe das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 16. September 2013 - 8 B 10884/13.OVG - zwar offen gelassen, ob sie einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet entspreche. Die Beklagte beurteile den Gebietscharakter der Umgebung indes weiterhin als allgemeines Wohngebiet. Sowohl die Nutzung als bordellartiger Betrieb als auch die Nutzung zur Wohnungsprostitution sei im allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Ergänzend sei anzumerken, dass der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens im Auftrag von drei weiteren Antragstellerinnen Bauvoranfragen zur Nutzung von jeweils einem Appartement in der ... Straße ... zum Zweck der Ausübung der Wohnungsprostitution gestellt habe. Vor dem Hintergrund, dass das Gebäude über insgesamt 11 Appartements verfüge, wovon bereits 4 zur Ausübung der Wohnungsprostitution vorgesehen seien, dürfe es schwerfallen, einen bordellartigen Betrieb hier in Abrede zu stellen. Hierbei sei noch darauf hingewiesen, dass bei einer Überprüfung durch den kommunalen Vollzugsdienst lediglich 9 Wohnungsklingeln vorgefunden worden seien. Zudem sei noch das Hauptsacheverfahren des Eigentümers gegen die bauaufsichtliche Anordnung, die Nutzung zum Zwecke der gewerblichen Zimmervermietung zu unterbinden, und des Betreibers gegen die entsprechende Duldungsverfügung offen.

11

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Prozessakten der Verfahren 5 K 33/13.TR, 5 K 34/13.TR und 5 K 35/13.TR.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2014. Die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Akten der Verfahren 5 K 33/13.TR, 5 K 34/13.TR, 5 K 35/13.TR und 5 L 906/13.TR lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, nachdem ein Widerspruchsbescheid bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ergangen ist, nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids nicht zur Seite. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2013 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

1. Nach § 70 Abs. 1, § 72 Landesbauordnung - LBauO - ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn einem Vorhaben, so wie es zur Prüfung angestellt worden ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend ist die begehrte Wohnungsprostitution am geplanten Standort indessen bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Parzelle, auf der die Nutzungsänderung durch die Klägerin verwirklicht werden soll, liegt im unbeplanten Innenbereich der Beklagten mit der Folge, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet.

15

a. Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Begriff des Einfügens verlangt, dass das zu beurteilende Vorhaben zu dem aus seiner (maßgebenden) Umgebung ableitbaren Rahmen in bestimmter Beziehung steht. Abzustellen ist dabei auf den Bereich der Umgebung, auf den sich einerseits das streitige Bauvorhaben auswirken kann und der andererseits den Charakter des Baugrundstücks prägt und deshalb zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9/77 -, BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79/98 -, BauR 1999, 32). Entspricht die Umgebung des Bauvorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete, so beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung allgemein zulässig wäre; auf nach der Verordnung ausnahmsweise zulässige Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB und im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar.

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b. Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin beantragte Art der Nutzung (aa.) in der maßgebliche nähere Umgebung (bb.), die das erkennende Gericht als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO qualifiziert (cc.), nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht zulässig (dd.).

17

aa. Die von der Klägerin beantragte Nutzungsänderung ist auf die Zulässigkeit der im Antrag benannten Wohnungsprostitution gerichtet und lässt vorliegend keinen Raum, das Begehren als (verdeckten) Antrag auf Zulassung eines bordellartigen Betriebes zu betrachten.

18

Im Anschluss an die Erläuterungen des Eigentümers des Anwesens ... Straße ... zur abstrakten Wohnungssituation in dem Gebäude und der derzeitigen konkreten Nutzung besteht - nachdem in der mündlichen Verhandlung weiter geklärt werden konnte, dass lediglich in zwei Fällen eine Nutzung zur Wohnungsprostitution angestrebt ist - für das erkennende Gericht kein Anlass, an der generellen Umsetzbarkeit der beantragten Wohnungsprostitution im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zum bordellartigen Betrieb zu zweifeln. Für die Wohnungsprostitution ist typisch, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude wohnen, die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude nicht „das Gepräge gibt“, also dass sie untergeordnet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -, juris). Inwieweit eine zugelassene Wohnungsprostitution in der sich anschließenden Umsetzung tatsächlich die rechtlichen Grenzen einhält und nur wohnähnlich in Erscheinung tritt, ist Sache der Bauaufsicht und kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens allenfalls dann herangezogen werden, wenn die Nutzung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgenommen wurde und diese in Widerspruch zur formal beantragten Nutzung steht. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Auszüge von einschlägigen Internetseiten vorlegt, aus denen sich ergibt, dass in der ... Straße ... neun Apartments zum Zwecke der Prostitution genutzt werden, kann daraus eine angestrebte (verdeckte) Nutzung als bordellartiger Betrieb nicht hergeleitet werden. Ein Auszug (www...de) trägt das Datum 11. September 2013 und kann schon deshalb für die aktuelle Situation nicht herangezogen werden. Der andere Auszug (www...de) zeigt zwar kein Datum zu den dort geschalteten Anzeigen, ließ sich jedoch ausweislich des vorgelegten Ausdrucks jedenfalls am 12. Juni 2014 aufrufen. Indes vermochte der Eigentümer durch seine zu Protokoll genommene substantiierte Darlegung der aktuellen Mietsituation das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass diese Verweise den gegenwärtigen Verhältnissen nicht entsprechen.

19

bb. Die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Anwesens (... Straße ...) im Sinne des § 34 BauGB, auf die sich die beantragte Nutzungsänderung auswirken kann und die den Charakter des Baugrundstücks prägt, wird durch den Bereich nördlich der … Straße, an die sich im Süden die weitgehend leerstehende... anschließt, und westlich der ... Straße bestimmt, der aufgrund der hier aneinanderstoßenden und voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstruktur trennende Wirkung zukommt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 B 10884/13.OVG -). Insoweit kommt es weniger auf das Vorhandensein einer natürlichen oder künstlichen Trennlinie an, die bei einem Aneinanderstoßen verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur weder Voraussetzung für eine trennende Wirkung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74/03 -, juris) noch stets eine solche begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 4 B 88/91 -, juris). Die trennende Wirkung folgt in der Gesamtschau vorliegend - unter Einbeziehung der Straße als künstliche Trennlinie - maßgeblich aus der kleinteiligen Wohnbebauung mit kleineren Gewerbebetrieben im Westen und den großen hallenartigen Gebäuden mit Einzelhandelsnutzung, Möbelmarkt und ... sowie dem ... im Osten (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 B 10884/13.OVG -).

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Die östlich der ... Straße, gegenüber der Einmündung der ... Straße gelegene Häuserzeile, die ein Wohnhaus sowie gemischt genutzte, 2 ½ geschossige Häuser mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss (Friseurgeschäfte, Fahrschule, Döner-Imbiss) und Wohnnutzung in den Obergeschossen beherbergt, vermag an der hier angenommenen Trennung nichts zu ändern, sondern modifiziert allenfalls die Grenzziehung zwischen der kleinteiligen Wohnbebauung mit kleineren Gewerben im Westen und den großflächigen Anlagen im Osten. Sofern die bezeichnete Häuserzeile östlich der ... Straße aufgrund gleichartiger Bau- und Nutzungsstruktur dem Gebiet westlich der ... Straße anzugliedern wäre (dazu unter cc.), führte dies dazu, die genannte Trennung nicht deckungsgleich entlang der ... Straße zu ziehen, sondern in diesem Bereich allein - also ohne künstliche Trennlinie - auf das Aneinanderstoßen voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen abzustellen. Für den Fall, dass der in Rede stehende Häuserzeile östlich der ... Straße - insbesondere mit Blick auf die dort ansässige Fahrschule - eine vom Bereich westlich der ... Straße unterschiedliche Nutzung zuzuweisen wäre, verbliebe es bei der trennenden Wirkung entlang der ... Straße (dazu unter cc.).

21

Richtung Norden wird die nähere Umgebung des streitbefangenen Grundstücks nicht durch die ... Straße begrenzt, da allein eine Straße eine entsprechende Trennung nicht zu begründen vermag. Jenseits der ... Straße befinden sich die Blocks der ehemaligen ..., die teils restauriert sind und neben diverseren Einrichtungen (Haus der Jugend, Jobcenter) auch Wohnnutzung aufweisen.

22

Die Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten bedurfte im vorliegenden Verfahren aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und des Kartenmaterials sowie der nicht in Frage gestellten Feststellungen zu den Örtlichkeiten im Protokoll zum Ortstermin des erkennenden Gerichts in den Verfahren 5 K 33/13.TR, 5 K 34/13.TR und 5 K 35/13.TR keiner weiteren Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 4 B 15/07 -, juris).

23

cc. Ausgehend von der so zu fassenden näheren Umgebung entspricht diese einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO.

24

(1) Das Gebiet dient - wie in § 4 Abs. 1 BauNVO beschrieben - überwiegend dem Wohnen und beherbergt beinahe ausnahmslos allgemein zulässige Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 BauNVO. Dies gilt beispielhaft auch für Einrichtungen wie das Haus der Jugend (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) oder die Geschäfte, Apotheken und Gaststätten in diesem Bereich der... Straße (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), wobei zur Überzeugung des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung der Lage im Stadtgebiet und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass diese als zur Versorgung des Gebietes dienend betrachtet werden können. Soweit einzelne Anlagen nicht unter § 4 Abs. 2 BauNVO zu fassen sind (z.B. das Jobcenter oder der Laden für Friseurbedarf), können diese als Ausnahmen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO) und prägen aufgrund ihrer geringen Anzahl nicht das von Wohnnutzung dominierte Gebiet. Insoweit zieht letztlich auch die anwaltlich vertreten Klägerin den beschriebenen Charakter westlich der ... Straße nicht in Zweifel, sondern stützt ihren Vortrag zum Vorliegen eines Mischgebietes oder einer unspezifischen Gemengelage auf den Bereich östlich der ... Straße mit der „..., der ... GmbH, das sich anschließende ... nebst großem Verwaltungsgebäude sowie die […] ehemalige ...“ (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juni 2014, S. 1). Diese großflächigen Anlagen sind indes aufgrund der dargelegten Grenzen der näheren Umgebung nicht in die Bestimmung des Gebietscharakters einzubeziehen.

25

(2) Gegen die Annahme eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) der hier zugrunde zu legenden näheren Umgebung spricht die fehlende quantitative Durchmischung.

26

Das Baugebiet nach § 6 BauNVO ist - wie schon die Bezeichnung Mischgebiet zeigt - ein durch Wohnen und Gewerbe „gemischtes“ Baugebiet, das gleichermaßen Baugebiet und Standort für die beiden Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe im Sinne einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungsarten ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris, m.w.N.). Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris, m.w.N.). Dabei beschränkt sich das Nebeneinander nicht allein auf qualitative Anforderungen in dem Sinne, dass etwa nur gebietsunverträgliche und in diesem Sinne „übergewichtige“ gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der gebietstypischen Eigenart des Mischgebiets widersprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34/86 -, juris). Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt“ sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34/86 -, juris), wobei für ein faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO dieselben Maßstäbe heranzuziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris). Eine Durchmischung setzt indes weder voraus, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genauen oder zu annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34/86 -, juris), noch verlangt sie danach, dass in jedem Teil des Gebiets Wohngebäude und Gewerbebetriebe nebeneinander vorhanden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 1 B 13102/94 -).

27

Die erforderliche quantitative Durchmischung wird allerdings nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird; dies ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht ausschließlich danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine oder andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses kann sich auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden oder auch erst aus mehreren solchen Merkmalen zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34/86 -, juris).

28

Nach diesen Maßgaben genügen die für das maßgebliche Gebiet festgestellten Gewerbebetriebe, wie sie sich im Rahmen des in den Verfahren 5 K 33/13.TR, 5 K 34/13.TR, 5 K 35/13.TR durchgeführten Ortstermin dargestellt haben, nicht, um die für ein Mischgebiet notwendige quantitative Durchmischung zu begründen. In diesem Sinne weist vor allem das Karree ... Straße, ... Straße, ... Straße eine beinahe ausschließliche, mehrgeschossige Wohnnutzung auf und auch jenseits der ... Straße ist Wohnbebauung im weiteren Bereich vorhanden. Dem gegenüber stehen lediglich eine geringe Anzahl von Gewerbebetrieben, die überdies weitgehende in Gebäuden mit Wohnnutzung in den Obergeschossen untergebracht sind. Damit ergibt sich abgesehen von der als gering zu bewertenden Anzahl der Gewerbetriebe im Vergleich zu den Wohngebäuden auch hinsichtlich der in Anspruch genommenen Geschossflächen ein Missverhältnis, das zu einem Übergewicht der Wohnnutzung im betroffenen Gebiet führt. Die wenigen Anlagen für Verwaltung und soziale Zwecke vermögen eine gewichtige gewerbliche Prägung nicht zu begründen.

29

(3) Ergänzender Betrachtung bedarf vorliegend die Fahrschule östlich der ... Straße, da diese Art der Nutzung unter Umständen in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO nicht genehmigungsfähig ist - auch nicht nach § 13 BauNVO - (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 1996 - 11 B 748/96 -, juris; a.A. VG München, Urteil vom 8. Februar 2011 - M 1 K 10.4830 -, juris) und dementsprechend der hier vorgenommenen Einordnung als allgemeines Wohngebiet widersprechen könnte. Indes kommt es - wie bereits im Rahmen der Bestimmung der näheren Umgebung dargelegt - letztlich nicht darauf an, ob die hier konkret niedergelassene Fahrschule aufgrund ihrer Größe und logistischen Organisation (z.B. anderweitiger Abstellort für die Fahrschulfahrzeuge) in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbetrieb (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 1 ZB 00.3206 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2011 - AN 3 K 10.01467 -, juris) oder nur in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) genehmigungsfähig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1994 - 3 S 156/94 -, juris). Denn soweit die Fahrschule in einem allgemeinen Wohngebiet genehmigungsfähig ist, steht sie der hier getroffenen Einordnung nicht entgegen; sie führt insbesondere auch nicht dazu, dass eine Vielzahl von Ausnahmen vorhanden wären, die den Gebietscharakter in Frage stelle könnten. Müsste die Fahrschule demgegenüber als störender Gewerbetrieb gefasst werden, wäre die Häuserzeile im Einmündungsbereich der ... Straße östlich der ... Straße für sich genommen als Mischgebiet zu qualifizieren und bildete zusammen mit der sonstigen östlich der ... Straße liegenden Bebauung aufgrund der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur zum Bereich westlich der ... Straße ein von der hier maßgeblichen näheren Umgebung zu trennendes Gebiet (s.o.).

30

dd. Die von der Klägerin beantragte Genehmigung zur Ausübung der Wohnungsprostitution ist in dem hier zugrunde zu legenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiet weder nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein (1) noch nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise (2) zulässig. Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 13 BauNVO besteht ebenfalls nicht (3).

31

(1) Eine allgemeine Zulässigkeit der Wohnungsprostitution auf Grundlage des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO („Wohngebäude“) ist nicht gegeben. Die mit der beantragten Nutzung einhergehende Ausübung der Prostitution wird nicht von der Bandbreite des Wohnens gedeckt, sondern stellt - jedenfalls dann, wenn es sich wie hier nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine dauerhafte und regelmäßige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handelt und die Wohnung gerade auch zum Zwecke der Prostitution vermietet und angemietet werden soll - eine gewerbliche Nutzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137/95 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris).

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(2) Die Ausübung der Prostitution ist - auch in der Erscheinung als Wohnungsprostitution - nicht ausnahmsweise als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig.

33

Denn bei der insoweit gebotenen, den Regelungen der Baunutzungsverordnung generell zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 B 10884/13.OVG -) gehen von der Nutzung bestimmter Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe - etwa ein verstärkter Kraftfahrzeugverkehr, daneben aber insbesondere auch sog. „milieubedingte“ Störungen wie z.B. Belästigungen der Anwohner durch das Klingeln von Freiern an falschen Haus- oder Wohnungstüren, Ruhestörungen durch mehr oder weniger lautstarke Meinungsbekundungen unzufriedener und/oder alkoholisierter Freier u. ä., - aus, die sich negativ auf das Wohnumfeld auswirken und mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes nicht vereinbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8/97 -, juris). Ob und inwieweit das hier in Rede stehende Vorhaben bereits konkrete Störungen der Wohnruhe verursacht oder erwarten lässt, ist angesichts dieser „typisierenden“ Betrachtung unerheblich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris).

34

(3) Die begehrte Nutzung ist auch nicht auf der Grundlage des § 13 BauNVO genehmigungsfähig, wonach Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den meisten Baugebieten - u.a. in allgemeinen Wohngebieten - zulässig sind.

35

Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Kreis an Interessenten Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 56/80 -, juris). Da der Begriff des „Freiberuflers“ bauplanungsrechtlich nicht gesondert definiert ist, kann insoweit zur näheren Ausfüllung dieses Begriffs auf die in § 18 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartGG enthaltenen „Berufekataloge“ zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 113. ErgLfg. 2014, § 13 BauNVO, Rn. 17), die die freiberufliche Tätigkeit als „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ bzw. als „persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung“ umschreiben und sodann eine Reihe von Berufen, die diese Merkmale erfüllen - und zu denen die Tätigkeit von Prostituierten ersichtlich nicht gehört - im Einzelnen bezeichnen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 B 14/05 -, juris). Die Prostitution stellt auch keine der Freiberuflichkeit gleichgestellte Tätigkeit von Gewerbetreibenden dar. Hinsichtlich der qualitativen Anforderungen setzt eine solche gleichgestellte Tätigkeit zwar nicht zwingend voraus, dass diese auf Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung betrieben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - 5 S 1117/05 -, juris). Gleichwohl bedarf es, auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe, eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen; diesem Standard genügt die Ausübung der (Wohnungs-)Prostitution nicht. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, juris). Diese ist vielmehr als sonstige, „schlichte“ gewerbliche Dienstleistungen zu qualifizieren, die der Verordnungsgeber durch § 13 BauNVO gerade nicht allgemein zulassen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 56/80 -, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 113. ErgLfg. 2014, § 13 BauNVO, Rn. 26).

36

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

37

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Die Berufung war nicht zuzulassen. Gründe nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/08/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Mai  2005 - 9 K 376/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.