Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 06. Juli 2015 - 5 K 797/14.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0706.5K797.14.TR.0A
published on 06/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 06. Juli 2015 - 5 K 797/14.TR
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Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den das erstinstanzliche Verfahren 5 K 767/14.TR betreffenden Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG – statthafte Erinnerung gegen den das erstinstanzliche Verfahren 5 K 767/14.TR betreffenden Kostenansatz in Höhe von 9.534,00 €, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG die Kammer zu entscheiden hat, nachdem der insoweit grundsätzlich zuständige Einzelrichter das Verfahren auf sie übertragen hat, ist nicht begründet.

2

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass der Kostenansatz deshalb rechtswidrig sei, weil gemäß § 188 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – keine Gerichtskosten erhoben würden, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.

3

Der Klägerin ist es zur Überzeugung des Gerichts bereits aus formalen Gründen verwehrt, sich im Kostenerinnerungsverfahren hierauf zu berufen, denn die Erinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, während Einwände gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegenden Hauptsacheentscheidungen, nämlich das Urteil und den Streitwertbeschluss, einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen sind, da die dortigen Entscheidung für das Kostenansatzverfahren bindend sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Juni 2014 - L 15 SF 129/14 E -, juris, mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung, Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a. 3. Aufl. 2014, Beck-online § 63 GKG Rd.-Nr. 8).

4

Vorliegend hat die Kammer mit ihrem dem Urteil vom 10. September 2014 beigefügten Beschluss auf der Grundlage der §§ 52, 63 GKG den Streitwert auf 427.095,09 € festgesetzt. Diesem Streitwertbeschluss kommt im Hinblick auf die Erhebung von Gerichtskosten solange gemäß § 63 Abs. 2 GKG Bindungswirkung zu, als er nicht gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen oder im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG abgeändert wurde.

5

Da eine derartige Abänderung bislang nicht erfolgt ist, ist der Kostenansatz vom 25. September 2014, gegen dessen Höhe – abgesehen von der geltend gemachten Gerichtskostenfreiheit - keine weiteren Einwände geltend gemacht wurden, rechtlich nicht zu beanstanden.

6

Im Übrigen sieht die Kammer auch keine Veranlassung, den von ihr erlassenen Streitwertbeschluss von Amts wegen aufzuheben, weil das Verfahren zu ihrer Überzeugung nicht gerichtskostenfrei ist.

7

Gemäß § 188 Sätze 1 und 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Fürsorge nicht erhoben. Die vorliegende Streitigkeit betrifft indessen keine Angelegenheit der Fürsorge. In § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302/3304) ist der Anwendungsbereich der Norm dahingehend gefasst worden, dass er sich auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt.

8

Der insoweit vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 - und vom 8. Mai 1990 - 7 ER 101/90 -, beide veröffentlicht bei juris).

9

Das dem vorliegend streitigen Kostenansatz zugrundeliegende Klageverfahren betraf indessen keine Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung.

10

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Gewährung von Fördermitteln für den Bau einer Kindertagesstätte auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (Ministerialblatt 2014, S. 13) – Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten –, die in Nr. 3.2. auf die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung verweist. Die betreffenden Mittel wurden den Ländern vom Bund auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (BGBl I 2008, 2403/2407) bewilligt, das seinerseits auf Art. 104 b des Grundgesetzes – GG – beruht und die Gewährung von Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind und von daher keinen fürsorgerechtlichen Charakter im Sinne des § 188 VwGO haben.

11

Die von der Klägerin erstrebte Gewährung von auf diesen Normen beruhenden Subventionen, die vorliegend streitig war, hat keinen fürsorgerischen Charakter. Es handelt sich vielmehr um Subventionen, die vom Bund an die Länder und dem nachfolgend von diesen an Endempfänger gezahlt werden, um einen bestimmten in den genannten Normen beschriebenen Förderzweck – wirtschaftlich bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden - zu erreichen. Allein der Umstand, dass mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte fürsorgerische Zwecke verfolgt werden, reicht nicht aus, den beanspruchten Geldleistungen einen fürsorgerischen Charakter zuzusprechen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 12 E 1172/05 -).

12

Im Übrigen liegt auch, wenn man einen formellen Begriff der Fürsorge zu Grunde legt, keine Angelegenheit der Fürsorge vor, weil sich das Verwaltungsverfahren nicht nach den Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches, sondern nach den Vorschriften des (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensrechts, nämlich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz – LVwVfG – richtet, auf das die in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO verweisen.

13

Schließlich handelt es sich auch nach Sinn und Zweck des § 188 VwGO bei der streitig gewesenen Zuwendung nicht um eine Leistung mit fürsorgerischem Charakter, denn in den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO wird deshalb Gerichtskostenfreiheit gewährt, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10/91 -, juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994, 314). Von daher fallen nicht alle Verfahren, die letztlich einen mittelbaren Zusammenhang mit Fürsorgemaßnahmen haben, unter die Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 VwGO. Dies wird auch durch den zweiten Halbsatz dieser Norm bestätigt, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen sozialen Leistungsträgern gilt. Von daher fällt die Gewährung der von der Klägerin erstrebten Subvention nicht unter die vom Gesetzeszweck umfassten Angelegenheiten der Fürsorge (vgl. zu alledem auch HessVGH, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 6 TJ 1169/95 -; VG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 5 L 242/06 -, beide veröffentlicht bei juris).

14

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der 7. Senat des OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – ein vergleichbares Verfahren als gerichtskostenfrei eingestuft hat, kann sich die Kammer der dort vertretenen Auffassung aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht anschließen. Zwar hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts in diesem Urteil unter bloßer Bezugnahme auf sein weiteres Urteil vom 24. März 2013 – 7 A 11237/12.OVG –, ESOVGRP, § 188 Satz 2 VwGO für anwendbar erachtet. Die zuletzt genannte Entscheidung betrifft indessen zur Überzeugung der Kammer einen völlig anderen Sachverhalt, der auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar ist. Sie betrifft nämlich die Bewilligung einer auf den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes – KitaG – und des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII) beruhenden Zuwendung, so dass dort bereits aus formellen Gründen – Anwendung des SGB VIII – eine fürsorgerechtliche Streitigkeit vorlag.

15

Von daher handelte es sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit der Fürsorge, so dass das Klageverfahren auch zutreffend von der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Trier für Subventionsrecht zuständigen beschließenden Kammer und nicht von der für sozialrechtliche Angelegenheiten zuständigen 2. Kammer des Gerichts entschieden wurde.

16

Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei, wobei nach dieser Norm auch keine Kosten erstattet werden, so dass eine Kostenentscheidung entfällt.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/06/2014 00:00

Gründe I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Berufungsverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenze
published on 20/04/2011 00:00

Gründe 1 Nachdem die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben und der Kläger in diesem Vergleich die Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsver
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.