Verwaltungsgericht Trier Urteil, 05. Dez. 2012 - 5 K 770/12.TR
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und ihn zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt die Asylanerkennung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten.
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Am 8. September 2010 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 13. August 2010 in Trier als Asylbewerber erfasst worden war und angegeben hatte, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... 1987 in Mogadischu geboren zu sein; er gehöre der Volksgruppe der ... an und sei islamischer Religionszugehörigkeit. Ausweispapiere besitze er nicht und habe sich vor der Ausreise aus Somalia zuletzt in Mogadischu aufgehalten. Er sei seit ... 2003 religiös verheiratet und Vater einer 2004 geborenen Tochter und eines 2006 geborenen Sohnes. Einen Beruf habe er nicht erlernt und auch nicht gearbeitet.
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Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers festgestellt worden sei, dass seine Fingerkuppen beschädigt gewesen seien, so dass die Fingerabdrücke nicht hätten ausgewertet werden können. Da die erkennungsdienstliche Behandlung zur Feststellung seiner Identität erforderlich sei, werde er aufgefordert, das Verfahren zur Feststellung seiner Identität dadurch zu betreiben, dass er binnen eines Monats erneut beim Bundesamt zur Abnahme verwertbarer Fingerabdrücke erscheine und schriftlich darlege, in welchen Staaten er sich nach Verlassen seines Heimatlandes für welchen Zeitraum aufgehalten habe, ob er dort einen Asylantrag gestellt habe und ob dieser gegebenenfalls abgelehnt worden sei. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 AsylVfG als zurückgenommen gelte, wenn er der Betreibensaufforderung nicht binnen eines Monats nachkomme. Außerdem wurde der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 zu einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung für den 12. Oktober 2010 geladen.
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In einem Aktenvermerk vom 5. November 2010 ist dann festgehalten, dass die Fingerabdrücke zweimal wegen Qualitätsmängeln nicht auswertbar gewesen seien.
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Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011 forderte die Beklagte den Kläger sodann unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG auf, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden und binnen eines Monats mitzuteilen, ob er bereit sei, an einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
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Nach Abgabe einer entsprechenden Mitwirkungserklärung wurde der Kläger sodann mit am 1. September 2011 per Postzustellungsurkunde zugestellter Ladung vom 30. August 2011 zu einer am 26. Oktober 2011 stattfindenden erkennungsdienstlichen Behandlung geladen.
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Auf erneute Vorladung wurde der Kläger sodann am 16. Februar 2012 erkennungsdienstlich behandelt, wobei in einem Aktenvermerk ausgeführt ist, dass bei der Inaugenscheinnahme der Fingerkuppen keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Weiter heißt es allerdings in einem INOIL-Ausdruck vom 27. Februar 2012, dass bei der ED-Behandlung kein verwertbares Ergebnis erzielt worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Entscheidung über den Asylantrag nicht vorlägen, weil die bislang abgenommen Fingerabdrücke aufgrund von Qualitätsmängeln nicht über das europäische Fingerabdruckerkennungssystem „EURODAC“ hätten ausgewertet werden können. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob der Kläger für eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung zur Verfügung stehe oder ob medizinische Gründe einer Auswertbarkeit entgegenstünden.
- 9
Am 18. Juli 2012 hat der Kläger alsdann Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass ein zureichender Grund für eine Nichtbearbeitung seines Asylantrags nicht erkennbar sei. Insbesondere sei den Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen, warum die durchgeführten ED-Behandlungen zu keinem verwertbaren Ergebnis geführt hätten. Es werde angeregt, ein Sachverständigengutachten zum Zustand der Fingerkuppen einzuholen.
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Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt schriftsätzlich erkennbar,
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die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes AufenthG - festzustellen und festzustellen, dass im Hinblick auf seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers durchzuführen und ihn zu bescheiden.
- 12
Die in Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 75 VwGO nicht erfüllt seien. Angesichts dessen, dass keine verwertbaren Fingerabdrücke des Klägers vorlägen, liege ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Asylantrags vor. Im Übrigen sei der Kläger zu einer für den 12. November 2012 anberaumten erneuten Erfassung seiner Fingerabdrücke nicht erschienen.
- 15
Die Kammer hat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 37 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im Hauptantrag unter Berücksichtigung des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Verpflichtungsklage in der Form der so genannten Untätigkeitsklage zulässig, denn der Kläger kann im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, möglicherweise einen Anspruch auf gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Entscheidungen zu haben.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der unter dem 6. Oktober 2010 unter Hinweis auf § 33 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - ergangenen Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, nicht in dem geforderten Umfang nachgekommen ist, denn seinerzeit bestand (noch) keine Veranlassung, den Kläger unter Bezugnahme auf die genannte Bestimmung zum Betreiben des Verfahrens aufzufordern, weil es insoweit stets erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorlagen (vgl. insoweit rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Mai 2011 - 5 K 1306/10.TR -), was vorliegend nicht der Fall war.
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Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass angesichts dessen, dass in Bezug auf den Kläger keine verwertbaren Fingerabdrücke vorlägen, ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Asylantrags im Sinne des § 75 VwGO vorliege, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Zwar ist die Beklagte nach Art. 4 VO(EG) Nr. 2725/2000 verpflichtet, jedem Asylbewerber, der – wie der Kläger – mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger abzunehmen und diese und weitere Daten unverzüglich der nach Art. 3 der Verordnung bei der Europäischen Kommission eingerichteten Zentraleinheit zu übermitteln. Eine Bestimmung, der zufolge ohne die Feststellung verwertbarer Fingerabdrücke ein Asylantrag sachlich überhaupt nicht bearbeitet werden dürfte, ist indessen nicht ersichtlich und dürfte im Übrigen auch rechtlich nicht unproblematisch sein, weil der Umstand, dass keine verwertbaren Fingerabdrücke abgenommen werden können, im Einzelfall auf sachlichen Gründen beruhen kann, man denke nur an Personen, denen die Hände amputiert wurden.
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Von daher ist die bloße Nichtabnehmbarkeit verwertbarer Fingerabdrücke kein Grund für eine Nichtbearbeitung eines Asylantrags, sondern kann allenfalls bei der zu treffenden Sachentscheidung insoweit Berücksichtigung finden, als das Asylverfahren einem Asylbewerber nicht unerhebliche Mitwirkungspflichten auferlegt, zu deren Befolgung er gegebenenfalls in Anwendung der §§ 15, 33 AsylVfG aufgefordert werden kann, und die ihm in der Sache auferlegen, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht.
- 21
Die demnach grundsätzlich zulässige Klage ist indessen in Bezug auf den gestellten Hauptantrag bereits deshalb nicht begründet, weil für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO vorliegend unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum ist. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht nämlich der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist (vgl. rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -).
- 22
Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris). Dies gilt indessen in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29 a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich nämlich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage. Allerdings müsste sie, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris). Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 –, a.a.O. und rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -).
- 23
Demnach ist – anders als im Falle eines Asylfolgeantrags im Sinne des § 71 AsylVfG (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 -, juris) – in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den ersten Asylantrag eines Asylbewerbers bislang noch nicht in der Sache beschieden hat, kein Raum für eine Untätigkeitsklage dahingehend, dass die Beklagte zur Asylanerkennung sowie Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungsverboten verpflichtet werden könnte (Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012, a.a.O.; vgl. zur diesbezüglichen Problematik auch VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012 – 5 A 212/11 -, juris).
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Demnach kann die Klage hinsichtlich des Hauptantrags keinen Erfolg haben, ist aber – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zugleich ergibt, hinsichtlich des Hilfsantrags begründet, denn die Beklagte ist gehalten, den Asylantrag des Klägers weiter zu bearbeiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.