Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Dez. 2016 - 5 K 4843/16.TR
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 10. Mai 2015 auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Beigeladenen „.... Änderung zur Errichtung einer Gerätehütte auf dem Flurstück Nr. A, Flur 1, Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Kläger zu 1/3, letztere als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten steht die Genehmigungsfähigkeit eines grenzständig errichteten Gartenhauses im Streit. Folgender Sachverhalt liegt dem im Wesentlichen zu Grunde:
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Die Kläger sind Eigentümer des Flurstückes A, Flur 1, Gemarkung .... Die Parzelle liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „.... Änderung. Gemäß den Festsetzungen dieses Bebauungsplans unter II. H) 4. sind Garagen, Abstellplätze und sonstige Nebenanlagen mit einem Abstand von weniger als 3,00 m zur Grenze des Nachbargrundstückes unzulässig. In der Satzungsbegründung heißt es im Hinblick auf diese Festsetzung auf Seite 24 unter lit. d):
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„Garagen sind gegenüber der Straße um mind. 5,00 m zurück zu versetzen und haben einen Abstand von den seitlich verlaufenen Straßen von gleichfalls mind. 5,00 m einzuhalten. Einer ansonsten möglicherweise empfindbaren „Enge“ des Straßenbildes wird damit entgegen gewirkt. Aus stadtgestalterischen Gründen wurde weiterhin festgesetzt, dass Garagen nicht unmittelbar auf der Nachbarschaftsgrenze errichtet werden dürfen, sondern zu dieser einen Abstand von mindestens 3,00 m einhalten müssen.“
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Im Jahre 2012 errichteten die Kläger an der nordwestlichen Grenze ihres Grundstückes ein Gartenhaus aus Holz mit Betonfundament und einem Rauminhalt von weniger als 50 m³. Nachdem der Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 27. März 2015 von dem Gartenhaus Kenntnis erlangt hatte, wies er die Kläger mit Schreiben vom 21. April 2015 auf die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes und das Erfordernis einer Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen eines eigenständigen Baugenehmigungs-verfahrens hin.
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Mit Antrag vom 10. Mai 2015, bei dem Beklagten eingegangen am 18. Mai 2015, beantragten die Kläger sodann die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für das grenzständig errichtete Gartenhaus.
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Mit Bescheid vom 22. Juli 2015, den Klägern zugestellt unter dem 24. Juli 2015, lehnte der Beklagte, nachdem die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen versagt hatte, die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ab und gab den Klägern unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1000,00 € auf, das errichtete Gartenhaus innerhalb von 8 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Gartenhaus stehe im Widerspruch zu den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „.... Änderung. Hiernach seien Nebenanlagen mit einer geringeren Abstandsfläche als 3,00 m zur Grundstücksgrenze unzulässig. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da die Beigeladene ihr diesbezügliches Einvernehmen versagt habe und Gründe für eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung, die eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien.
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Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten erhoben die Kläger am 5. August 2015 Widerspruch mit der Begründung, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gartenhauses amtierende Ortsbürgermeister habe ihnen seinerzeit die Auskunft erteilt, dass der Errichtung nichts im Wege stehe. Darüber hinaus hätten die Nachbarn ihr Einverständnis mit der Grenzbebauung schriftlich bestätigt.
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Mit Widerspruchbescheid vom 21. Juli 2016, den Klägern zugestellt am 23. Juli 2016, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Genehmigungsfähigkeit des Gartenhauses stünden die Festsetzungen gemäß II. H) 4. des Bebauungsplanes entgegen. Eine eventuelle mündliche Auskunft oder Zusage des ehemaligen Ortsbürgermeisters der Beigeladenen sei für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ohne Relevanz, da allein die untere Bauaufsichtsbehörde für die Genehmigung baulicher Vorhaben zuständig sei. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheitere bereits daran, dass durch eine Genehmigung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt würden. Zudem lägen die weiteren Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 Ziff. 1-3 BauGB nicht vor; insbesondere der Annahme einer besonderen Härte sowie der städtebaulichen Vertretbarkeit stünde die grundlegende Bedeutung der hier betroffenen Festsetzungen entgegen.
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Mit ihrer unter dem 19. August 2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel der Genehmigung des errichteten Gartenhauses weiter. Sie gehen zwar in Übereinstimmung mit dem Beklagten und der Beigeladenen davon aus, dass das Gartenhaus aufgrund seiner Grenzständigkeit den Festsetzungen des Bebauungsplans „... widerspricht. Ihnen stehe jedoch ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu, da insbesondere die Grundzüge der Planung durch das Gartenhaus nicht berührt würden. Die Beigeladene habe es unterlassen, ihre planerische Entscheidung zur Festlegung einer Mindestabstandsgrenze von 3,00 m für Gartenhäuser und sonstige Nebenanlagen hinreichend zu begründen. Die Ausführungen im Rahmen der Satzungsbegründung hätten allein Garagen zum Gegenstand, sodass bereits kein planerischer Interessenausgleich vorliege, der durch die Genehmigung des Gartenhauses berührt werden könne. Da auch die übrigen Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorlägen, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert und die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 22. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 zu verpflichten, die mit Bauantrag vom 18. Mai 2015 beantragte Nachtragsbaugenehmigung für das grenzständig errichtete Gartenhaus zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er räumt inzwischen ein, dass das von den Klägern errichtete Gartenhaus aufgrund seiner Größe von weniger als 50 m³ entgegen der Annahme in der damaligen bauaufsichtlichen Anordnung nicht genehmigungsbedürftig sei. Gleichwohl stehe es im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes „... und sei daher aufgrund seiner materiellen Illegalität zu beseitigen. Zu der fehlenden Möglichkeit einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mache sich der Beklagte die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses zu eigen. Eine eventuell fehlende Begründung des Satzungsbeschlusses sei aufgrund der Regelungen der §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 S. 1 BauGB ohne Belang, denn nach Ablauf der Jahresfrist seien eventuelle Begründungsmängel unbeachtlich und eine Inzidentüberprüfung des Bebauungsplanes unzulässig.
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Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso wie der Bebauungsplan „.... Änderung und die dazugehörigen Planakten.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Zwar ist die Versagung der Befreiungserteilung für das grenzständig errichtete Gartenhaus aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§§ 114 S. 1, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Mangels Spruchreife kann der Beklagte jedoch nur dazu verpflichtet werden, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als nicht ausreichend gewürdigt und geprüft worden ist, ob die beantragte Befreiung für das errichtete Gartenhaus im Wege einer im Ermessen des Beklagten stehenden Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - hätte erteilt werden können. Ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung, weil das Ermessen des Beklagten zu Gunsten der Kläger auf Null reduziert wäre, besteht indessen nicht. Aufgrund dessen hat die Klage keinen vollumfänglichen Erfolg.
- 18
Zunächst ist der Klageantrag bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Beklagte nicht zur Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung, sondern lediglich zur Erteilung der Befreiung von den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu verpflichten ist. Das errichtete Gartenhaus bedarf aufgrund seines Rauminhaltes von weniger als 50 m³ gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 lit. a der Landesbauordnung - LBauO - grundsätzlich keiner Baugenehmigung. Gleichwohl müssen auch genehmigungsfreie Vorhaben im Einklang mit den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, § 62 Abs. 3 LBauO. Aufgrund dessen beanspruchen die hier entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes „.... Änderung auch für das von den Klägern errichtete Gartenhaus Geltung. Die materielle Legalität des Vorhabens können die Kläger daher nur im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB herbeiführen, sodass sich ihr Rechtsschutzbegehren in der Erteilung dieser Befreiung erschöpft und der Klageantrag entsprechend auszulegen ist.
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Ein Anspruch auf Erteilung dieser Befreiung ergibt sich indes nicht aus der damaligen Aussage des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen, wonach der Errichtung nichts im Wege stehe, denn gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 LBauO obliegt allein dem Beklagten als unterer Bauaufsichtsbehörde die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit. Bereits aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit kann der damaligen Aussage des Ortsbürgermeisters somit keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen, denn eine wirksame Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG, die einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung vermitteln könnte, kann allein von der sachlich zuständigen Behörde erteilt werden.
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Jedoch bestehen vorliegend Besonderheiten, die eine Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zwingend erforderlich machen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine einzelfallbezogene Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden. Dieser Genehmigungsvorbehalt erstreckt sich aufgrund der verfahrensrechtlichen Sonderregelung des § 69 Abs. 2 LBauO auch auf solche Vorhaben, die im Übrigen keiner Genehmigung bedürfen. Obschon das von den Klägern grenzständig errichtete Gartenhaus gemäß § 62 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a LBauO grundsätzlich genehmigungsfrei ist, muss es gemäß § 62 Abs. 3 LBauO gleichwohl im Einklang mit den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, sodass die Möglichkeit der Befreiung gemäß § 69 Abs. 2 LBauO auch bei im Übrigen genehmigungsfreien Vorhaben im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens überprüft werden muss; das bloße Bestehen einer Befreiungslage genügt hingegen nicht (sog. isolierte Abweichungsgenehmigung, vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 63; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 69 Rn. 10). Ein hierauf gerichteter ausdrücklicher Antrag ist dabei nicht erforderlich. Zwar ist die Befreiung ihrem Wesen nach antragsbedürftig, da der Bauherr eine über die baurechtliche Norm hinausgehende Genehmigung begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1964 - 1 C 104.61 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 64). Jedoch mussten die Kläger keinen über den Baugenehmigungsantrag vom 10. Mai 2015 hinausreichenden ausdrücklichen Befreiungsantrag stellen, da die sinngemäße Auslegung des Bauantrages regelmäßig die Folgerung zulässt, dass mit dem Bauantrag gleichzeitig die Erteilung einer erforderlichen Befreiung beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 B 56.90 -; Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 31 Rn. 64). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in seinem Schreiben vom 21. April 2015 darauf hingewiesen hat, dass die Genehmigungsfähigkeit des errichteten Gartenhauses durch die Vorlage eines Bauantrages samt Befreiungsantrag in einem eigenständigen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sei. Da die Kläger den Bauantrag vom 10. Mai 2015 in Reaktion auf dieses Schreiben gestellt haben, ist der Befreiungsantrag daher bei sinngemäßer Auslegung von diesem Bauantrag mit umfasst.
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Die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ergibt sich vorliegend zunächst aus dem Umstand, dass im Falle der Befreiung eine Berührung der Grundzüge der Planung nicht vorläge. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 35/04 -). Entscheidend ist, ob die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 - 1 A 10543/12 -). Eine Befreiung kann daher nur von solchen Festsetzungen erteilt werden, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 36). Um eben solche handelt es sich bei den Festsetzungen gemäß II. H) 4. des streitgegenständlichen Bebauungsplanes jedenfalls insoweit, als sie sonstige Nebenanlagen mit einer geringeren Abstandsfläche als 3,00 m zur Grundstücksgrenze für unzulässig erklären. Die Satzungsbegründung führt auf Seite 24 aus, Garagen seien gegenüber der Straße und den seitlich verlaufenden Straßen um 5,00 m zurück zu versetzen, um einer möglicherweise empfindbaren Enge des Straßenbildes entgegenzuwirken. Darüber hinaus sehe der Bebauungsplan aus stadtgestalterischen Gründen einen Mindestabstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze für Garagen vor. Sonstige Nebenanlagen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenfalls einen Mindestabstand von 3,00 m zu wahren haben, finden in der Satzungsbegründung indes keine Erwähnung. Die Beigeladene legt im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans nicht dar, aus welchen Gründen neben Garagen auch sonstige Nebenanlagen einen Mindestabstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze zu wahren haben. Erfährt eine Festsetzung des Bebauungsplanes jedoch keine Berücksichtigung in der Satzungsbegründung, so spricht dies gegen ihre Qualifikation als Grundzug der Planung. Die dem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beizufügende Begründung enthält Aussagen zu seinen zentralen Regelungen und den ihn tragenden Gründen (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 294). Die Begründung spiegelt somit jene Erwägungen wider, von denen sich der Planungsgeber maßgeblich hat leiten lassen. Jene Festsetzungen, die hingegen keine weitergehende Begründung erfahren, sind daher solche, denen nach der planerischen Vorstellung des Satzungsgebers keine tragende Funktion beizumessen ist. Aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung stellen sie somit keine Grundzüge der Planung dar. Aufgrund dessen werden im Falle einer Befreiung von den Festsetzungen gemäß II. H) 4., jedenfalls soweit sie sonstige Nebenanlagen mit einer geringeren Abstandsfläche als 3,00 m für unzulässig erklären, die Grundzüge der Planung nicht berührt, denn im Hinblick auf die von sonstigen Nebenanlagen zu wahrenden Abstandsflächen hat die Beigeladene keinen durch ihre Planungshoheit getragenen Interessenausgleich vorgenommen, in den durch die Erteilung der Befreiung in einem unzulässigen Maße eingegriffen werden könnte. Dem stehen auch nicht die von dem Beklagten angeführten Regelungen gemäß §§ 215 Abs. 1 S. 1, 214 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB hinsichtlich der Beachtlichkeit von Begründungsmängeln und deren fristgerechter Geltendmachung entgegen. Die §§ 215 Abs. 1 S. 1, 214 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB regeln allein, unter welchen Voraussetzungen Begründungsmängel für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes von Belang sind und innerhalb welcher Frist beachtliche Begründungsmängel geltend zu machen sind. Es handelt sich mithin um Regelungen, die die Relevanz von Verfahrens- und Formfehlern für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes betreffen. Für die Frage, welche Festsetzungen zu den Grundzügen der Planung zu rechnen sind, sind sie hingegen ohne Belang.
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Weiterhin muss gesehen werden, dass die Erteilung der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB städtebaulich vertretbar erscheint. Der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit unterliegt grundsätzlich einer weiten Auslegung. Städtebaulich vertretbar ist eine Befreiung von den Planfestsetzungen daher bereits dann, wenn sie im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans abwägungsfehlerfrei planbar wäre, da sie mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere dem Abwägungsgebot vereinbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 31 Rn. 38). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beigeladene die grenzständige Errichtung von Nebenanlagen ohne Weiteres zum Gegenstand eines Bebauungsplanes machen könnte, ohne eine Festsetzung zu treffen, die das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletzt.
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Schlussendlich ist in den Blick zu nehmen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Abstandsflächen von sonstigen Nebenanlagen allein städtebaulichen Charakter besitzen und infolge dessen nicht drittschützender Natur sind. Im Falle der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans stehen die nachbarlichen Interessen gemäß § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB einer Rechtmäßigkeit der Befreiung jedoch nur dann entgegen, wenn das Vorhaben dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar ist und daher dem Gebot der Rücksichtnahme zuwiderläuft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 60). Von einer solchen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da das grenzständig errichtete Gartenhaus mit einem Rauminhalt von weniger als 50 m³ eine vergleichsweise geringe Kubatur aufweist und daher gegenüber den Nachbargrundstücken keine erdrückende Wirkung entfalten kann. In diesem Kontext ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke gegenüber den Klägern mit der Errichtung des Gartenhauses einverstanden erklärt haben. Obschon hierin mangels Erklärung gegenüber dem Beklagten noch kein verbindlicher Verzicht auf nachbarliche Rechtspositionen gesehen werden kann (vgl. hierzu BeckOK BauGB, § 31 Rn. 117 ff. [Stand: 25.Oktober 2016]), muss dieser Umstand gleichwohl bei der Frage nach der Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen zugunsten der Kläger Berücksichtigung finden.
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Nach alledem kommt vorliegend die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Von dem hierdurch eröffneten Ermessen hat der Beklagte indes keinen bzw. lediglich in unzureichendem Maß Gebrauch gemacht. Aufgrund dieses Ermessensnichtgebrauchs sind der Ausgangsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid aufzuheben und der Beklagte hat unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine erneute Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung zu treffen. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung war hingegen nicht auszusprechen. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung liegt nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB („kann“) grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde, sodass allein das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes noch keinen Anspruch auf eine Befreiung vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13/01 -). Etwas Abweichendes gilt nur dann, wenn für die Gemeinde durch die Zulassung des Vorhabens keine Nachteile in Betracht kommen und sich dadurch das Ermessen der Behörde derart verdichtet, dass die Erteilung der Befreiung ausgesprochen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 a.a.O.). Hiervon kann vorliegend insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Vielzahl grenzständig errichteter Gartenhäuser existiert, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, sodass es einer eigenständigen Ermessensentscheidung des Beklagten bedarf.
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Aufgrund der in Betracht kommenden Erteilung einer Befreiung mangelt es dem errichteten Vorhaben derzeit an der materiellen Illegalität, sodass auch die bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung sowie die hierzu ergangene Zwangsmittelandrohung aufzuheben sind.
- 26
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Ein teilweises Unterliegen liegt auch dann vor, wenn ein Verpflichtungsurteil zum Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes nicht ergeht, sondern lediglich die Verpflichtung ausgesprochen wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 155 Rn. 2.).
- 27
Es entspricht nach Auffassung der Kammer nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern oder dem Beklagten aufzuerlegen, da sich die Beigeladene nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages dem Risiko der Kostentragung im Unterliegensfall ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 28
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Ausgehend von dem klägerischen Interesse schätzt die Kammer den Streitgegenstandswert vor dem Hintergrund des Rohbauwertes des errichteten Gartenhauses sowie des durch die angefochtene Beseitigungsanordnung drohenden Substanzverlustes mangels anderweitiger Angaben auf 5.000 €.
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Annotations
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.