Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Apr. 2013 - 5 K 1625/12.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2013:0424.5K1625.12.TR.0A
published on 24/04/2013 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Apr. 2013 - 5 K 1625/12.TR
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Gericht

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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf nachträgliche Zulassung eines Gewässerausbaus sowie gegen diverse wasserrechtliche Anordnungen, die ihn u. a. zum Rückbau der von ihm vorgenommenen Ausbaumaßnahmen verpflichten.

2

Der Kläger errichtete auf den in seinem Miteigentum stehenden Grundstücken in der Gemarkung ... Flur 4, Parzellen 639/78 und 128/2, eine Teichanlage sowie einen quer zur Fließrichtung des dort verlaufenden ...bachs liegenden ca. 4 bis 5 Meter hohen Damm. Die Teichanlage befindet sich im Quellbereich des Scherbachs und umfasst insgesamt zwei Teiche, wobei der flussabwärts gelegene Teich mit geringem Fischbesatz, einem Steg, Stromanschluss und einer möblierten Terrasse ausgestattet ist. Der Teich wird zudem durch künstlich angelegte Begrünung beschattet. Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen verlegte der Kläger den Verlauf des ...bachs ca. 250 Meter unterhalb der Teichanlage auf den Parzellen 128/3 und 270/127 vom Tiefpunkt des Tals an den höher gelegenen Auenrand. Die Verlegung des ...bachs umfasst eine Länge von mindestens 50 Metern. Weder für die Errichtung der Teichanlage einschließlich des Damms noch für die Verlegung des ...bachs liegt eine wasserrechtliche Zulassung vor.

3

Nachdem der Beklagte von den Umgestaltungsmaßnahmen des Klägers Kenntnis erlangt hatte, äußerte der Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2010 Bedenken hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulassungsfähigkeit der vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen. Der Kläger legte sodann mit Schreiben vom 17. August 2010 ein Gutachten des von ihm beauftragten Bauingenieurs für Ingenieurbau und Wasserbau Herrn ... vor. Der Gutachter führte hierin aus, dass es sich bei dem flussabwärts gelegenen Teich des Klägers um einen Löschwasserteich handele, der zur Erfüllung von Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung vom 13. November 2006 für die vom Kläger auf den nahe gelegenen Flurstücken 68/16 und 69/1 betriebene Biogasanlage errichtet worden sei. Da die oberhalb der Teichanlage gelegenen Grünlandflächen mit Bodenentwässerungen (Dränagen) versehen seien und in die Flächen des Klägers entwässerten, diene der flussaufwärts gelegene Teich als Schlammfang für den flussabwärts gelegenen Löschwasserteich. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Teichanlage sei zu beachten, dass es sich bei der Fläche oberhalb der Teichanlage nicht um ein Gewässer handele, da lediglich bei starken Niederschlägen Wasser frei und außerhalb der Dränagen über die Grünflächen der Teichanlage zufließe. Durch die Errichtung der Teichanlage habe der Kläger daher nicht in ein Gewässer im Rechtssinne eingegriffen. Der Kläger habe die ökologische Bilanz der Fläche vielmehr sogar verbessert, indem er durch die Anlegung der Teiche ein wertvolles Biotop geschaffen habe.

4

Mit der Errichtung des Damms habe der Kläger die Voraussetzungen für die Bewirtschaftung seiner jenseits des ...bachs gelegenen Nutzflächen geschaffen. Der Damm diene hierbei als Überfahrt für Maschinen und Geräte des Klägers, die dieser bei der landwirtschaftlichen Nutzung benötige, wobei eine andere Stelle für eine Überfahrt nicht in Betracht komme. Insbesondere könne wegen der dort liegenden Dränagen nicht auf Flächen oberhalb der Teichanlage zurückgegriffen werden. Auch die Verlegung des ...bachs diene der Bewirtschaftung der Nutzflächen des Klägers, die in ihrem Altzustand durch den bei Starkregen unregelmäßigen und wechselnden Bachverlauf versumpft und deshalb für den Kläger nicht nutzbar gewesen seien. Die Verlegung des Bachs sei zudem sinnvoll, weil auf diese Weise eine künftige Belastung des Gewässerbetts durch Bewirtschaftungsmaßnahmen vermieden werde. Als Ausgleich für diesen Eingriff habe der Kläger die gesamte Talmulde in einer Länge von 250 Metern aus der Nutzung genommen, um die Entwicklung eines natürlichen Gewässerbiotops zu ermöglichen.

5

Der Beklagte wies den Kläger sodann darauf hin, dass die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen der wasserrechtlichen Zulassung bedürften und forderte ihn mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 auf, prüffähige Unterlagen für die Umgestaltungsmaßnahmen am ...bach vorzulegen. Mit Schreiben vom 05. Mai 2011 beantragte der Kläger daraufhin die „Genehmigung“ der Umgestaltung des ...bachs, wobei er sich zur fachlichen Untersetzung erneut der gutachterlichen Hilfe von Herrn ... bediente. Der Beklagte informierte den Kläger mit anschließendem Schreiben vom 15. Juni 2011, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur sachgerechten Prüfung nicht ausreichend seien und forderte weitere Angaben unter Fristsetzung zum 01. September 2011 an. Zu diesen Unterlagen gehörten u. a. die Bewertung des ökologischen Zustands des Gewässers vor und nach den Maßnahmen hinsichtlich Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte, landschaftspflegerische Darlegungen zu den vorgenommenen Eingriffen in Natur und Landschaft einschließlich der Beschreibung der betroffenen Biotoptypen und des Umfangs der Beeinträchtigungen, eine fachlich qualifizierte Beschreibung und Bewertung des Eingriffstatbestands sowie eine Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich, insbesondere eine präzise Ableitung, Darstellung und Ausarbeitung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 18. August 2011 ergänzte der Kläger die Angaben des Antrags vom 05. Mai 2011 und legte einen Lageplan mit farbiger Markierung der Flächen, die einen Ausgleich erforderten, der Ausgleichsflächen aus dem Verfahren zur Genehmigung der vom Kläger betriebenen Biogasanlage, sowie geplanter weiterer Ausgleichsflächen vor.

6

Nachdem zwischenzeitlich die Ortsgemeinde ... ihr Einvernehmen zu den Ausbaumaßnahmen des Klägers versagt hatte und der Beklagte die vom Kläger vorlegten Unterlagen nach wie vor für nicht ausreichend erachtete, wies der Beklagte den vom Kläger gestellten „Genehmigungsantrag“ ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder sonstigen förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 zurück und ordnete unter Ziff. II 1 des Bescheids die Beseitigung der Teichanlage einschließlich des Damms und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerzustands des ...bachs sowie unter Ziff. II 2 die Rückgängigmachung der Verlegung des ...bachs und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerverlaufs im Taltiefpunkt an. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen verlangte der Beklagte bis zum 20. Januar 2012 den Nachweis der Beauftragung eines Fachbüros, das den Anforderungen des § 110 LWG entspricht (Ziff. II 3). Zudem ordnete der Beklagte unter Ziff. II 4 die Vorlage der vollständigen Planung spätestens zum 20. März 2012 sowie unter Ziff. II 5 die Umsetzung der Rückbaumaßnahmen bis spätestens zum 01.11.2012 an. Hinsichtlich der Ziff. II 3 und II 4 drohte der Beklagte ferner ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 500,00 an.

7

Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Auf die Durchführung des Planfeststellungsverfahren könne verzichtet werden da die fachliche Beurteilung der Maßnahmen des Klägers ergeben habe, dass die Voraussetzungen des § 68 WHG für einen Gewässerausbau nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sei und andere Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfüllt würden. Die vom Kläger errichtete Teichanlage einschließlich des Damms und die Verlegung des ...bachs führten zu einer Verschlechterung des Zustands des Gewässers, der insbesondere nicht in dem erforderlichen Maße ausgeglichen werden könne, und genüge deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Maßnahmen des Klägers seien insbesondere nicht mit dem wasserrechtlichen Grundsatz der Erhaltung eines natürlichen oder naturnahen Gewässerzustands zu vereinbaren. Die Teichanlage sei zudem bereits deshalb nicht zulassungsfähig, weil der Kläger diese in dem besonders schützenswerten Quellbereich des ...bachs errichtet habe, womit eine Erhöhung der Wassertemperatur und eine Verringerung des Sauerstoffgehalts verbunden sei. Auch die vom Kläger vorgebrachte Zweckbestimmung des Teichs im Sinne einer Löschwasserbevorratung führe nicht zur Zulassungsfähigkeit der Anlage, zumal der Teich nach den Erhebungen des zuständigen Brandschutzbeauftragten mangels Eignung nicht als Löschteich anerkannt werden könne. Nicht zulassungsfähig sei zudem die vom Kläger vorgenommene Verlegung des ...bachs, da diese sowohl die Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte als auch die Gewässerökologie erheblich beeinträchtige. Hinzu komme, dass die Erosionsgefahr durch die Erhöhung des Bachgefälles und die Laufverkürzung gesteigert worden sei. Neben diesen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten stehe der Zulassung der Ausbaumaßnahmen des Klägers ferner entgegen, dass es der Kläger versäumt habe, konkrete Unterlagen zu den von den Eingriffen betroffenen Biotoptypen und der Vermeidbarkeit bzw. Kompensierbarkeit der verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft vorzulegen, die eine verlässliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermöglichten. Die Ausbaumaßnahmen des Klägers seien daher insgesamt nicht zulassungsfähig. Die Zwangsmittelandrohung sei erforderlich, um dem Kläger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Die Androhung eines Zwangsgelds erweise sich hierbei sowohl als milderes als auch als effektiveres Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks, insbesondere weil der Kläger die geforderten Rückbaumaßnahmen schneller und kostengünstiger durchführen könne als er – der Beklagte – im Rahmen einer Ersatzvornahme.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2012 Widerspruch, wobei er in Ergänzung seines Vorbringens aus dem bisherigen Verfahren zur Begründung ausführte: Der ...bach habe in seinem Altzustand unmittelbar an die intensiv genutzten Grünland- und Ackerflächen angegrenzt. In diesem Altzustand sei der ...bach durch die Viehhaltung sowie durch Schwemm- und Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Dieser Zustand sei durch die Gewässerausbaumaßnahmen deutlich verbessert worden, insbesondere weil nunmehr ein Freistreifen zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem Gewässerbett geschaffen worden sei, der ein ausgeglichenes Abflussverhalten und die Entwicklung wertvoller Biotope ermögliche. Auf diese Weise sei zudem die Unterhaltung des Gewässers deutlich erleichtert worden. Die Verlegung des Gewässers sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die unterhaltungspflichtige Verbandsgemeinde Arzfeld ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, wodurch erhebliche Bewirtschaftungsnachteile für die anliegenden Bewirtschaftungsflächen entstanden seien. Die vom Beklagten verlangten Rückbaumaßnahmen seien unverhältnismäßig, da der hierzu erforderliche Aufwand das zumutbare Maß übersteige und der Rückbau für das Gewässer zudem sogar nachteilig sei. Auch die Anordnung zur Vorlage von Angaben zum Eingriff und zur Vermeidung bzw. Kompensation des Eingriffs sei unverhältnismäßig, da die Verlegung des Gewässers lediglich eine Länge von 50 Metern aufweise und es sich somit um einen geringfügigen Eingriff in Natur und Landschaft handele. Zudem seien auf einer Länge von ca. 250 Metern Verbesserungsmaßnahmen zur biologischen Entwicklung geplant, die im Ergebnis zu einem Überausgleich führten.

9

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2012 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Der zulässige Widerspruch sei unbegründet, da die vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen nicht den Anforderungen des § 68 WHG genügten. Der Kläger habe insbesondere nicht den Nachweis geführt, dass eine Verschlechterung der Gewässergüte und der Gewässerstrukturgüte nicht vorliege. Hinzu komme, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine verlässliche Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht zuließen, da wesentliche Unterlagen zur Ermittlung, Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs und der geplanten Kompensationsmaßnahmen fehlten. Zu beachten sei ferner, dass es die Pflicht des Klägers als Betreiber der landwirtschaftlichen Nutzflächen sei, die Schadstoffeinträge in den ...bach möglichst gering zu halten. Hohe Schadstoffeinträge rechtfertigten daher die formell illegale Errichtung der Teichanlage, des Damms sowie die Verlegung des Bachs in einer Länge von ca. 100 Metern nicht. Die Maßnahmen des Klägers stünden vielmehr im Widerspruch zu den in § 6 WHG und § 2 Abs. 1 Satz 2 LWG enthaltenen Bewirtschaftungszielen, die einen natürlichen oder zumindest naturnahen Gewässerzustand vorgäben. Da eine nachträgliche Zulassung der vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen nicht in Betracht komme, seien die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen zurückzubauen und der ursprüngliche Gewässerzustand wiederherzustellen.

10

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 13. November 2012 hat der Kläger am 6. Dezember 2012 Klage erhoben. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 wendet sich der Kläger mit der zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage. Hinsichtlich der Klagebegründung beruft sich der Kläger vollumfänglich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

11

Er beantragt,

12

unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 05. Mai 2011 auf nachträgliche Genehmigung von Gewässerausbaumaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

13

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Er beruft sich hierbei auf die Ausführungen im Bescheid vom 14. Dezember 2011 sowie im Widerspruchsbescheid vom 09. November 2012.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die Klage ist zulässig.

19

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Bei der Zurückweisung des Antrags des Klägers auf nachträgliche „Genehmigung der Umgestaltung des ...bachs“ vom 05.05.2011 durch Ziff. I des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids handelt es sich ebenso wie bei den Anordnungen nach Ziff. II des Bescheids jeweils um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG, deren Aufhebung der Kläger verbunden mit der Neuentscheidung über den „Genehmigungsantrag“ begehrt. Hieran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Beklagte den Antrag des Klägers zurückgewiesen hat, ohne ein Planfeststellungsverfahren oder sonstiges förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist auch in der vorliegenden Konstellation nicht allein auf die bloße Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, sondern auf den Erlass des beantragten Zulassungsbescheids als Endprodukt des Verwaltungsverfahrens gerichtet (anderer Auffassung Allesch/Häußler, in: Obermayer, VwVfG, Kommentar, 3. Auflage, 1999, § 73 Rn. 25). Im Ergebnis ist daher nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage statthaft. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vor. Der Kläger war insbesondere nicht gehalten, nach der Ergänzung seiner Unterlagen mit Schreiben vom 18.08.2011 eine erneute Ergänzung vorzunehmen oder den Antrag auf „Genehmigung“ der Umgestaltung des ...bachs erneut zu stellen. Dem Kläger stand vielmehr der von § 114 Abs. 1 LWG i. V. m. § 74 Abs. 1, § 70 VwVfG vorgegebene Rechtsweg offen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 73 Rn. 25). Die Klage ist mithin insgesamt zulässig.

20

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf neue Bescheidung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu. Hierzu im Einzelnen:

21

Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers nach Ziff. I des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2012 ist rechtmäßig.

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Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf „Genehmigung der Umgestaltung des ...bachs“ insbesondere sachlich und örtlich zuständig. Die Beurteilung der Zuständigkeit richtet sich hierbei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes über den Gewässerausbau, da es sich sowohl bei der auf Dauer angelegten Errichtung der Teichanlage einschließlich der hierzu erforderlichen Aufschüttung des quer zur Fließrichtung des ...bachs verlaufenden Damms als auch bei der auf Dauer angelegten Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf um Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers und somit um Maßnahmen zum Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch vor der Durchführung der Ausbaumaßnahmen mit dem ...bach ein Gewässer im Rechtssinne vor, da das Wasser auch oberhalb der Teichanlage in einem natürlichen Gewässerbett floss. Hinsichtlich der Aufschüttung des Damms liegt auch nicht eine Anlage im Gewässerbereich vor, da der Damm der Errichtung der Teichanlage und somit dem Gewässerausbau im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 LWG dient. Die vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen sind folglich als Maßnahmen zum Gewässerausbau zu qualifizieren, die der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen (§ 68 WHG).

23

Mit dem Beklagten als unterer Wasserbehörde hat die gemäß § 72 Abs. 7 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 1 LWG sachlich zuständige Planfeststellungsbehörde über den „Genehmigungsantrag“ des Klägers entschieden. Für die Entscheidung ist insbesondere nicht die obere Wasserbehörde sachlich zuständig, da die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde hinsichtlich des ...bachs als Gewässer dritter Ordnung gemäß § 72 Abs. 7 Nr. 2 LWG allein für Stauanlagen gilt. Bei der Teichanlage des Klägers handelt es sich jedoch nicht um eine Stauanlage. Zwar liegt mit dem flussabwärts gelegenen Teich des Klägers ein Teich vor, dessen Wasserfläche durch Aufstauung geschaffen wird. Es liegt daher nahe, den Teich des Klägers als Stauteich und somit als Stauanlage im Sinne der Legaldefinition nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG zu qualifizieren (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 09.07.1992 – 1 A 12606/90, ZfW 1994, 356 f.). Der Landesgesetzgeber hat die Zulassung eines Stauteichs jedoch gemäß § 72 Abs. 7 Nr. 2 LWG ausdrücklich vom Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde ausgenommen und der unteren Wasserbehörde zugewiesen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beklagte nicht nur für die Verlegung des ...bachs, sondern auch für die Errichtung der Teichanlage einschließlich der hierzu erforderlichen Aufschüttung des Damms sachlich zuständig ist. Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers überdies gemäß § 107 Abs. 1 LWG örtlich zuständig.

24

Ziff. I des Bescheids des Beklagten erweist sich auch im Übrigen als formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger im Verwaltungsverfahren insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG angehört und die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LWG erforderliche Schriftform gewahrt. Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers setzt ferner nicht die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraus. Unabhängig davon, ob vorliegend die Durchführung eines nicht förmlichen Plangenehmigungsverfahrens zulässig gewesen wäre, bedarf es der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den hier in Rede stehenden – rein privatnützigen – Gewässerausbau nicht, weil der Zulassung der Ausbaumaßnahmen des Klägers von vornherein zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 68 Abs. 3 WHG entgegenstehen und deshalb namentlich der Denkschritt der planerischen Abwägung in der behördlichen Prüfung nicht erreicht werden kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.06.1984 – 11 A 2428/82 -, NVwZ 1986, 231, 232). Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist somit insgesamt formell rechtmäßig.

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Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist zudem materiell rechtmäßig, da die Ausbaumaßnahmen gemäß § 68 Abs. 3 WHG nicht zulassungsfähig sind.

26

Der Beklagte hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Ausbaumaßnahmen des Klägers gegen die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 6 Abs. 1 WHG verstoßen. Ob die Bewirtschaftungsgrundsätze, wie der Beklagte meint, bereits bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG oder über § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG in die behördliche Prüfung einfließt, kann hierbei dahinstehen. Im Ergebnis begründen die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 6 Abs. 1 WHG wasserrechtliche Anforderungen, die im Fall eines Verstoßes von der zuständigen Behörde im Sinne eines zwingenden Versagungsgrunds zu beachten sind und nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden können (ebenso Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage, 2010, § 68 Rn. 30; Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg (Hrsg.), WHG, Kommentar, 2011, § 68 Rn. 64).

27

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktion und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften (Nr. 1) sowie Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosystemen und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen (Nr. 2). Diesen gewässerökologischen Schutzanforderungen halten die Ausbaumaßnahmen des Klägers nicht stand.

28

Die Ausbaumaßnahmen des Klägers führen vorliegend vielmehr zu einer Entfernung des ...bachs vom natürlichen bzw. naturnahen Gewässerzustand und verstoßen auf diese Weise gegen das Erhaltungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dieser Befund geht hinsichtlich der Errichtung der Teichanlage mit ihren Freizeiteinrichtungen und künstlichen Bepflanzungen sowie hinsichtlich der Aufschüttung des 4 bis 5 Meter hohen Damms und der hiermit verbundenen Verrohrung des ...bachs bereits aus der Art und dem Umfang der Beeinträchtigungen sowie aus den vom Beklagten dargelegten Nachteilen für die Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte hervor. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Verlegung des Gewässers im unteren Bachverlauf. Durch die Verlegung des Baches aus dem Taltiefpunkt an den Waldrand hat der Kläger den natürlichen Gewässerverlauf erheblich verändert. Der Kläger hat hierdurch das bisherige Gewässerbett trocken gelegt und auf diese Weise die ökologische Funktion des Gewässerbetts als aquatischen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zerstört. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Leitung des ...bachs durch das neue künstliche Gewässerbett die Erosionsgefahr auf Grund des erhöhten Gefälles und der Laufverkürzung erheblich gesteigert hat. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stehen daher in krassem Gegensatz zu dem Bewirtschaftungsgrundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG.

29

Zu beachten ist ferner, dass der nachträglichen Zulassung der vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen die gesetzlichen Veränderungsverbote gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG entgegenstehen, wonach Quellbereiche oder naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte nicht zerstört, beschädigt oder in ihrem charakteristischen Zustand verändert werden dürfen. Dieser gesetzliche Biotopschutz ist gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG auch im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung eines Gewässerausbaus beachtlich und begründet angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die der Kläger an dem zuvor unbebauten und naturnahen Bachabschnitt des...bachs vorgenommen hat, ebenso wie § 6 WHG vorliegend einen zwingenden Versagungsgrund. Davon abgesehen, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem gesetzlichen Veränderungsverbot nicht vor. Während eine Befreiung lediglich ausnahmsweise aus öffentlichem Interesse oder bei unzumutbaren Belastungen in Betracht kommt (§ 67 Abs. 1 BNatSchG), wovon vorliegend jeweils keine Rede sein kann, darf eine Ausnahme lediglich dann zugelassen werden, wenn sich die hervorgerufenen Beeinträchtigungen als ausgleichbar erweisen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Der Kläger hat es insoweit trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten versäumt, geeignete Unterlagen vorzulegen, die eine sachgemäße Prüfung der Ausgleichbarkeit der Maßnahmen des Klägers ermöglichen. Wie der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, fehlen auch nach den vom Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 vorgelegten Dokumenten insbesondere empirische Angaben, die eine sachgerechte Beurteilung der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ermöglichen. Die bloße Nennung des flächenmäßigen Umfangs eines Eingriffs in den Wasserhaushalt genügt insoweit nicht.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Errichtung der Teichanlage zudem nicht unter Berufung auf die Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung für die benachbarte Biogasanlage vom 13. November 2006 gerechtfertigt werden. Davon abgesehen, dass die Teichanlage des Klägers nach den Erhebungen des Brandschutzbeauftragten bereits nicht geeignet sind, als Löschwasserbevorratung für die Biogasanlage zu dienen, verpflichtet Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung nur dann zu einer eigenen statischen Löschwasserbevorratung, wenn in der unmittelbaren Umgebung kein Hydrant vorhanden ist. Da vorliegend ein entsprechender Hydrant zur Verfügung steht, bedarf es auch nicht der Einrichtung eines Löschwasserteichs. Dem Kläger kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, dass er mit der Errichtung der Teichanlage ein wertvolles Biotop bzw. mit der Verlegung des ...bachs die Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines wertvollen Biotops geschaffen habe. Neben dem Umstand, dass der Kläger diese Behauptung nicht mit empirischen Erhebungen zu belegen vermag, kann die Argumentation des Klägers nicht überzeugen, weil er mit der Errichtung der Teichanlage und des Damms sowie der Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf – wie bereits ausgeführt worden ist – seinerseits in erheblichem Maße in den Wasserhaushalt des bisher in seinem natürlichen Bett fließenden ...bachs eingegriffen hat.

31

Als erst recht nicht durchgreifend erweist sich der Einwand, dass nach der Verlegung des ...bachs nicht mehr mit Schadstoffeinträgen in das Gewässer infolge der Bewirtschaftung der Betriebsflächen des Klägers zu rechnen sei. Zu derartigen Schadstoffeinträgen ist der Kläger ohnehin nicht berechtigt, sondern hat diese vielmehr durch geeignete Vorkehrungen – unabhängig von der Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Arzfeld – zu vermeiden (§ 5 Abs. 1 WHG). Schließlich sind auch die betriebswirtschaftlichen Gründe nicht stichhaltig, die der Kläger zur Errichtung des Damms und der Verlegung des ...bachs vorgebracht hat. Diese Einwendungen sind als rein private Belange von vornherein nicht geeignet, die im Wohl der Allgemeinheit stehenden Interessen des § 6 WHG bzw. § 28 LNatSchG zu verdrängen.

32

Auf die vom Beklagten ergänzend herangezogenen Erwägungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG kommt es nach alledem nicht mehr an, da sich die Ausbaumaßnahmen bereits nach wasserrechtlichen bzw. vorab zu prüfenden Anforderungen des Biotopschutzes als nicht zulassungsfähig erweisen. Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist somit insgesamt rechtmäßig.

33

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch keine Veranlassung gesehen, Beweis zu der Frage zu erheben, ob sich die ökologische Situation vor Ort durch die Baumaßnahme verbessert hat. Der Beweisanregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war daher nicht zu entsprechen.

34

Die Klage hat ferner auch im Hinblick auf die beantragte Aufhebung von Ziff. II des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 keinen Erfolg. Sämtliche hierin ausgesprochenen Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

35

Die Anordnungen gemäß Ziff. II 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2012 zur Beseitigung der errichteten Teichanlage einschließlich des Damms bzw. zur Rückgängigmachung der Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

36

Die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 LWG ist vorliegend zwar nicht mehr anwendbar, da der Bundesgesetzgeber mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahre 2010 auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG grundsätzlich eine Vollregelung getroffen hat, die in ihrem Regelungsbereich frühere landesrechtliche Vorschriften verdrängt (Art. 31 GG). Der Beklagte kann seine Anordnungen jedoch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG stützen, der ihn als Gewässeraufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zur Anordnung von Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, die im Einzelfall erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der wasserrechtlichen Pflichten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

37

Die Anordnungen des Beklagten sind auch formell rechtmäßig. Der Beklagte ist als gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 7 Nr. 2, § 105 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 1 LWG sachlich und örtlich zuständige Gewässeraufsichtsbehörde für den Erlass der Beseitigungsverfügungen zuständig. Der Beklagte hat den Kläger zudem ordnungsgemäß angehört und die Schriftform nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LWG gewahrt. Der Kläger hatte ferner nach § 110 Abs. 8 LWG Gelegenheit, einen Antrag auf Zulassung der Ausbaumaßnahmen zu stellen, der im Ergebnis allerdings erfolglos blieb.

38

Die Anordnungen sind zudem materiell rechtmäßig. Nach der Feststellung der formellen Illegalität und fehlenden Zulassungsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen des Klägers besteht keine andere Möglichkeit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände am ...bach. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beseitigungsanordnungen daher auch verhältnismäßig. Die Rückführung des ...bachs zu einem zumindest naturnahen Gewässerzustand ist geeignet und insbesondere erforderlich, um den Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG Rechnung zu tragen. Weshalb mit der Beseitigung der Ausbaumaßnahmen im Ergebnis eine Verschlechterung des Gewässerzustands eintreten würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht substantiiert begründet. Auch die betriebswirtschaftlichen Belange des Klägers, namentlich das Interesse des Klägers, den errichteten Damm als Überfahrt zu den Betriebsflächen zu nutzen bzw. die Flächen im unteren Bachverlauf vollumfänglich zur Bewirtschaftung nutzen zu können, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Mit der fehlenden Zulassungsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen ist vielmehr verbindlich festgestellt, dass der Kläger auch materiell nicht zur Vornahme des Gewässerausbaus berechtigt ist (vgl. zur Thematik grundlegend BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 – 4 C 71/75, NJW 1978, 2311 ff.). Für eine Berücksichtigung privater Belange bei der Ermessensausübung im Rahmen des Erlasses einer Beseitigungsanordnung ist folglich kein Raum mehr, wenn – wie hier – keine weniger belastende Möglichkeit zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände besteht.

39

Die Beseitigungsanordnungen nach Ziff. II 1 und 2 des Bescheides des Beklagten sind somit insgesamt rechtmäßig.

40

Auch Ziff. II 3 bis 7 des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 sind rechtmäßig. Die Umsetzung der Rückbaumaßnahmen durch eine Fachplanung beruht auf § 110 LWG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich die in Ziff. II 3 bis 6 genannten Fristen sind überholt und müssen neu festgelegt werden.

41

Die Zwangsmittelandrohung beruht auf § 66 i. V. m. §§ 61, 62, 64 LVwVG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte als gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung nach § 66 VwVG beachtet. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Androhung eines Zwangsgelds im vorliegenden Fall als das im Vergleich zur Ersatzvornahme effektivere und zugleich weniger belastendes Mittel eingestuft hat. Da sich die Zwangsgeldandrohung zudem in der Höhe als verhältnismäßig erweist, ist die Androhung insgesamt rechtmäßig.

42

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

43

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

46

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid vom 17.09.2012 erteilte Ba
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(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6 000 bis 8 000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig.

(2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik - insbesondere Index-Vergleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft heranzuziehen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.