Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Dez. 2014 - 5 K 1338/13.TR
Gericht
1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Wein vom 18. August 2013 laut Antrags-Nr. ... als Eiswein erneut und nach Durchführung einer sensorischen Prüfung zu bescheiden.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt die Durchführung einer sensorischen Prüfung und nachfolgend die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer (AP-Nr. ) für einen 2011er ... Riesling Eiswein. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 16. Juli 2012 stellte der Kläger beim Weinbauamt Wittlich erstmals einen Antrag auf Erteilung einer AP-Nr. für den genannten Wein mit einer Gesamtmenge von 232 Liter und gab an, dass er am 1. und 3. Februar 2012 bei Temperaturen von ca. -9° bis -10° Celsius insgesamt ca. 210 Liter Eiswein der Rebsorte Riesling in der Lage ... geerntet habe. Die Trauben hätten am 31. Januar 2012 – ohne Frosteinwirkung – lediglich ca. 89° Oechsle gehabt und damit im unteren Auslesebereich gelegen. Vor der Kelterung seien die Trauben sortiert worden, um verschimmelte Trauben und Blätter sowie Verunreinigungen auszusortieren. Danach sei der Zustand der Trauben erstaunlich gut und mit früheren Eisweintrauben vergleichbar gewesen.
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In einem Gutachten vom 11. September 2012 kam das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz zu der Erkenntnis, dass bei einer vollständigen Beprobung des angestellten Erzeugnisses rechnerisch ein ursprüngliches Mostgewicht von 140 bzw. 139° Oechsle ermittelt worden sei. Insoweit seien die angegebenen Mostgewichte und Verschnitte nicht nachvollziehbar. Nach der einschlägigen Literatur betrage der Gesamtsäuregehalt von Eiswein in der Regel 10 % des Mostgewichtes, so dass der Gesamtsäuregehalt vorliegend ca. 14 g/l betragen müsse, tatsächlich aber nur bei 5,6 g/l liege. Enzymisch sei ein Gehalt an Gluconsäure von 4,98 g/l bzw. von 3,85 g/l und ein Mostglycerin von 20,2 g/l und von 15,1 g/l festgestellt worden. Diese (hohen) Werte seien für Trockenbeerenauslese-Moste typisch und dokumentierten einen weit fortgeschrittenen Pilzbefall und damit hochgradig faules Lesegut, das für eine Eisweinherstellung ungeeignet sei.
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Mit Bescheid vom 5. November 2012 lehnte die Beklagte sodann den Antrag ab und begründete die Entscheidung damit, dass der angestellte Wein aus den vorstehend genannten Gründen den Anforderungen an das Lesegut und die Typizität von Eiswein nicht entspreche. Das Erzeugnis könne wohl als Trockenbeerenauslese in Verkehr gebracht werden. Außerdem sei eine Gesamtsäure von 5,6 g/Ö vor der Säuerung ermittelt worden, sodass die für Eisweine typische Konzentration an Gesamtsäure zumindest von sich aus nicht zu erreichen sei.
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Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass der angestellte Wein den an Eiswein zu stellenden gesetzlichen Anforderungen entspreche, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 zurück. Die geernteten Trauben seien aufgrund ihres hohen Fäulnisgrades nicht zur Erzeugung von Eiswein geeignet.
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Die anschließend vom Kläger erhobene und bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 282/13.TR geführte Klage nahm dieser zurück, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass die Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei.
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Sodann stellte der Kläger den vorstehend genannten Wein unter dem 18. August 2013 erneut zur Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer – nunmehr ... – an.
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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2013 ab und führte zur Begründung aus, dass ein Wein nach Ablehnung der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zwar nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Weinverordnung – WeinV – erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden könne, die beantragte Prüfungsnummer aber nicht erteilt werden könne, weil der Wein die Voraussetzungen für das Prädikat „Eiswein“ nicht erfülle. Die geernteten Trauben seien aufgrund des hohen Fäulnisgrades nicht für die Erzeugung von Eiswein geeignet. Insoweit werde auf das vorausgegangene Verfahren verwiesen.
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In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde zunächst auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen, dann aber ausgeführt, dass das Widerspruchsverfahren vorliegend entbehrlich erscheine, weil in Bezug auf den identischen Sachverhalt bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei, so dass sofort Klage erhoben werden könne.
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Am 25. September 2013 hat der Kläger sodann Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Wein sensorisch überprüft und ihm die beantragte AP-Nummer erteilt werden müsse. Der Eiswein entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Angesichts dessen, dass er mehr als 100 Tage nach Beginn der normalen Traubenlese geerntet worden sei, sei es normal, dass sich Botrytispilz bilde. Der Gluconsäuregehalt früherer Eisweine, die mit der Goldenen Kammerpreismünze ausgezeichnet worden seien, seien zum Teil fast doppelt so hoch wie bei dem jetzt angestellten Wein gewesen. Das eingeholte Gutachten des Landesuntersuchungsamts basiere auf im Jahr 1975 in Franken ermittelten Werten bei Weinen der Rebsorte Ruländer und sei unter Berücksichtigung der hiesigen klimatischen Bedingungen auf Mosel-Riesling nicht übertragbar. Auch sei in Bezug auf den bei der Herstellung des vorliegenden Produktes verwandten Eiswein die Gluconsäure mit 5,1 g/l unzutreffend ermittelt worden, das ABC-Labor Mühlheim habe 4,25 g/l analysiert. Soweit der Säurewert beanstandet werde, müsse gesehen werden, dass Eiswein nach Art. 40 Abs. 3 VO(EG) ein hochwertiger Wein mit äußerst hoher Konzentration an Süße und Säure sei, wobei die Werte von Jahrgang zu Jahrgang stark schwankten.
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Ferner trägt der Kläger, nachdem das Verfahren im Hinblick auf das bei dem OVG Rheinland-Pfalz anhängig gewesene Klageverfahren 8 A 10489/13.OVG ausgesetzt worden war, im Hinblick auf das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 7. Mai 2014 vor, dass ausweislich der in dem vorgenannten Verfahren von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ein Eiswein von der Mosel aus dem Jahr 2011 eine Gluconsäure von 24,3 g/l aufgewiesen und der Mittelwert 7,53 g/l betragen habe. Seine Weine hätten bei einer Messung am 31. Januar 2012 bei einer Messung (nur) 89° Oechsle aufgewiesen, die dann durch die Frosteinwirkung auf 140° - 150° Oechsle aufkonzentriert worden seien, wobei die Lese bei einer Temperatur zwischen -9° und -10,5° Celsius stattgefunden habe. Das vom OVG Rheinland-Pfalz eingeholte Gutachten des Prof. Steidl sei nicht überzeugend. Soweit die Beklagte behaupte, dass sein Eiswein bereits vor der Lese über 100° Oechsle gehabt habe, sei dies unzutreffend. Die Beklagte solle ihre Behauptung zumindest durch eidesstattliche Versicherungen belegen.
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Die bei anderen Weinen in der fraglichen Lage erzielten Leseergebnisse seien mit dem vorliegenden Eiswein nicht vergleichbar, weil bei der Eisweinparzelle durch eine zweimalige Spritzung eine erhebliche Reifeverzögerung eingetreten sei. Hinzu komme, dass eine die Reife ebenfalls hemmende starke Entblätterung vorgenommen worden sei, um die Trauben möglichst lange gesund zu erhalten. Eine Teilmenge von 110 l Beerenauslese sei am 21. Oktober 2011 aus der Parzelle gelesen worden, um die edelfaulen Trauben zu entfernen. Außerdem hätten sich die Mostgewichte im Oktober 2011 nach einem starken Regen erheblich reduziert. Die 2012er Eiswein-Werte seien mit denjenigen des Jahrgangs 2011 nicht vergleichbar, weil bei dem Jahrgang 2012 die Eisweinernte viel früher stattgefunden habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Wein vom 18. August 2013 laut Antrags-Nr. ... als Eiswein nach Durchführung einer sensorischen Prüfung erneut zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2014 – 8 A 10489/13.OVG sowie das in diesem Verfahren vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten und führt aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass vor Beginn der Eisweinlese Ende Januar 2012 nur 89° Oechsle vorhanden gewesen seien, obwohl die Ernte des Klägers aus der fraglichen Lage im Herbst 2011 bereits 6.900 l Auslese (Mindestmostgewicht 88° Oechsle), 110 l Beerenauslese (Mindestmostgewicht 110° Oechsle) und 100 l Trockenbeerenauslese (Mindestmostgewicht 150° Oechsle) erbracht habe. Diese hohen Werte würden auch dadurch bestätigt. dass der Kellerwirtschaftliche Informationsservice des Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel die Reifesituation bereits am 5. Oktober 2011 dahingehend beschrieben habe, das Mostgewichte über 90° Oechsle seit einer Woche keine Seltenheit seien. Von daher sei der vom Kläger für Ende Januar 2012 angegebene Wert nicht nachvollziehbar. Er könne allenfalls auf der stichprobenartigen Messung einzelner Beeren beruhen. Insoweit erscheine es als ausgeschlossen, dass der letztlich erzielte Wert auf einem Gefrieren der Trauben beruht habe. Die im Weingut des Klägers im Oktober 2011 geernteten Beeren- und Trockenbeerenauslesen hätten bereits die typischen Fäulnisparameter aufgewiesen, so dass der Frost im Januar 2012 keine entscheidende Veränderung bewirkt habe. Soweit die im Verfahren 8 A 10489/13.OVG vorgelegte Tabelle "Glycerin- und Gluconsäurewerte in Mosten für die Eisweinherstellung der Jahrgänge 2011 und 2012" für das Gebiet Mosel im Jahr 2011 einen Gluconsäure-Mittelwert von 7,53 g/l und einen Mostglycerin-Mittelwert von 22,29 g/l aufgeführt habe, ließen sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine Eisweinqualität des vorliegend streitigen Weins ziehen, weil für die in der Tabelle genannten Erzeugnisse keine AP-Nummern für Eiswein erteilt worden seien, da sie für eine Eisweinzubereitung ungeeignet gewesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 und vom 10. Dezember 2014, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist ungeachtet dessen, dass das grundsätzlich gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderliche Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung nicht durchgeführt wurde, zulässig, nachdem die Beklagte durch die ihrem Bescheid vom 28. August 2013 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung und die insoweit abgegebene Begründung zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass der Zweck eines neuerlichen Widerspruchsverfahrens – nämlich eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides – nicht mehr zu erreichen ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, juris), und sich im Übrigen uneingeschränkt zur Sache eingelassen hat.
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Die Klage ist auch in der Sache begründet.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers sind die §§ 20 und 21 des Weingesetzes – WeinG – in Verbindung mit §§ 22 ff. WeinV. Hiernach darf inländischer Wein nur dann als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist (§ 20 Abs. 1 WeinG). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV hat die zuständige Stelle – hier: die Beklagte – im Rahmen dieses Verfahrens eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Abzulehnen ist der Antrag, wenn dem Wein unabhängig von dem Ergebnis einer Sinnenprüfung das beantragte Prädikat – hier: als Eiswein – nicht erteilt werden darf. Eine amtliche Prüfungsnummer als Prädikatswein darf einem inländischer Wein dabei nur erteilt werden, wenn er die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht (§ 20 Abs. 2 WeinG). Eine Bezeichnung als Eiswein erfordert nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG, dass die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren waren.
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Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer hat die zuständige Stelle – die Beklagte – gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV stets eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern der Antrag nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Entspricht der Wein indessen den gesetzliche Anforderungen, besteht ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer AP-Nummer, weil ohne diese das Erzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden darf (§ 27 Abs. 1 WeinG). Ein Ermessen der Behörde, einen vorschriftsgemäß hergestellten Wein von der Sinnenprüfung auszuschließen, besteht nicht (vgl. insoweit auch VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 19. März 2013 – 2 K 761/12.NW -).
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Darlegungspflichtig für die Tatsache, dass ein Wein die Voraussetzungen der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für einen Prädikatswein beanspruchen kann, ist der Weinerzeuger, hier also der Kläger (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2014 – 8 A 10489/13.OVG -, dem das vorstehend zitierte Urteil des VG Neustadt/Weinstr. zu Grunde lag; BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 – 3 B 131/92 –, juris).
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Ausgehend hiervon steht dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sinnenprüfung in Bezug auf den Wein zur Seite, für den er unter dem 18. August 2013 die Erteilung einer AP-Nummer beantragt hat, denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihm vorgestellte Erzeugnis für eine Eisweinherstellung in Betracht kommt.
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In Bezug auf eine Eignung des Leseguts zur Herstellung von Eiswein hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem bereits zitierten Urteil vom 7. Mai 2014 ausgeführt:
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„1.) Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setzt eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben voraus, die zumindest wesentlich, also zum deutlich überwiegenden Teil, auf ihrem Gefrieren beruht.
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a) Dies folgt schon aus der systematischen Auslegung von § 20 Abs. 4 Weingesetz.
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In dieser Vorschrift sind unter jeweils eigener Ziffer für 5 eigenständige Prädikate die Anforderungen an die Beschaffenheit des Leseguts aufgeführt. Diese Anforderungen unterscheiden sich deutlich und steigern sich von der Spätlese zum Eiswein. Sie betreffen Merkmale, die von Bedeutung für die Qualität und den Charakter des Weines sind.
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Die Prädikate Spätlese bis Trockenbeerenauslese (Nr. 1-4) knüpfen an den Reifegrad und den Befall mit Edelfäule (etwa "vollreife Weintrauben", "vollreife oder edelfaule Weintrauben" oder "edelfaule oder wenigstens überreife Beeren") an. Der Reifegrad drückt aus, wie weit der Reifeprozess und damit insbesondere die Bildung von Zucker in den Weinbeeren fortgeschritten ist (vgl. Würdig/Woller, Chemie des Weines, 1989, S. 30 f).
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Die Edelfäule, die durch Befall mit dem Pilz Botrytis cinerea eintritt, führt nicht zu einer weiteren Bildung von Zucker, sondern zu einer Steigerung des vorhandenen Zuckeranteils durch eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der Weintrauben. Denn durch den Pilz wird die Haut der Weinbeeren geschädigt, so dass ihnen durch Verdunstung Wasser entzogen wird, während die Inhaltsstoffe zurückbleiben. Durch den Stoffwechsel des Pilzes wird aber auch die Zusammensetzung des Mostes wesentlich verändert. Dies führt zu einem Abbau von Säure und dem Entstehen einer besonderen Geschmacksnote (Botrytiston) (vgl. Würdig/Woller, a.a.O., S. 33 f; Koch, Weinrecht, 4. Auflage, Stand 2008, "Auslese" Anm. 3.4 und 5.1).
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Eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe wird auch durch das Gefrieren der Weintrauben und das Keltern der gefrorenen Weinbeeren bewirkt. Durch das Gefrieren von Wasseranteilen der Weinbeeren gelangen die zu Eis verfestigten Bestandteile der Weinbeeren nicht in den Most, weil beim Keltern nur die flüssigen Bestandteile aus den gefrorenen Weintrauben herausgepresst werden (vgl. Würdig/Woller, a.a.O., S. 35).
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Der systematische Vergleich ergibt, dass bei den Anforderungen an die verschiedenen Prädikate jeweils an bestimmte Eigenschaften der Weintrauben und deren Inhaltsstoffe angeknüpft wird. Deshalb wäre es systemwidrig, wenn für Eiswein das bloße Gefrieren der Weintrauben, unabhängig von dessen Auswirkungen auf deren Gehalt, ausreichen würde. Allein der Umstand, dass die Winzer für das Gefrieren der Weintrauben einen Mehraufwand und ein besonderes Risiko in Kauf nehmen, genügt daher noch nicht für die Zuerkennung eines Prädikats.
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Nicht das im Gesetz allein angesprochene Gefrieren, sondern die stillschweigend vorausgesetzte Konzentrierung der Inhaltstoffe durch das Gefrieren und das Keltern der gefrorenen Weintrauben macht also die Besonderheit des Eisweines aus, die die Eigenständigkeit des Prädikats rechtfertigt. Dabei ist von Bedeutung, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Edelfäule sich von der durch Gefrieren deutlich unterscheidet. Denn anders als bei der Edelfäule wird die Konzentrierung der Inhaltstoffe durch Gefrieren nicht durch einen biochemischen Prozess, den Stoffwechsel des Botrytis-Pilzes mit seinen Begleiterscheinungen, bewirkt, sondern physikalisch. Sie ist nicht mit einem Säureabbau und Geschmacksveränderungen verbunden. Vielmehr wird auch der Säuregehalt erhöht, wenn auch wegen der Löslichkeitsunterschiede nicht im gleichen Maß wie der Zuckergehalt (vgl. Würdig/Woller, a.a.O., S. 35). Als charakteristisch für Eiswein gilt seine klare fruchtige Art (vgl. Schandelmaier, Eisweinbereitung, Deutsches Weinmagazin 18/1999) und seine äußerst hohe Konzentration an Süße und Säure (vgl. die Begriffsbestimmung des traditionellen Begriffs Eiswein nach E-Bacchus).
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Die systematische Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt.
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§ 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG entspricht der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982 dem damaligen § 12 Abs. 3 WeinG angefügten Nr. 5. Die Kennzeichnung als Eiswein war schon während der Geltung des Weingesetzes von 1930 üblich. Ihre Zulässigkeit war jedoch nur durch das Irreführungsverbot und damit durch die Verkehrsauffassung bestimmt. § 12 Abs. 5 WeinG 1971 (BGBL I, 893) lautete dann: "Ist ein Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt, die bei ihrer Lese und Kelterung gefroren waren, wird zusätzlich das Prädikat Eiswein zuerkannt." Es wurden also sachliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein genannt, das jedoch nur zusätzlich zu den anderen Prädikaten nach § 12 Abs. 3 WeinG 1971 zuerkannt werden konnte. Durch das 4. Änderungsgesetz zum Weingesetz wurde 1982 § 12 Abs. 5 gestrichen und stattdessen § 12 Abs. 3 durch die Nr. 5 ergänzt, die lautet: "Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein." Mit dieser Gesetzesänderung wurde das selbständige Prädikat Eiswein eingeführt (vgl. Koch, a.a.O., "Eiswein", Anm. 3). In der Begründung zu dieser Gesetzesänderung heißt es (vgl. BT-Drs. 9/785, S. 28, Nr. 13):
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"Für die Schaffung eines selbständigen Prädikats Eiswein sind folgende Gründe maßgebend: Nach bisherigem Recht darf die Bezeichnung Eiswein neben jedem der anderen Prädikate (Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese und Trockenbeerenauslese) gebraucht werden. Die Erfahrung hat jedoch erwiesen, daß diese Regelung dem Wesen des Eisweins nicht gerecht wird. Bei den oberen Prädikaten kommt die Herstellung von Eiswein praktisch nicht in Betracht, in den unteren erreichen die Weine häufig keinen Eisweincharakter, was aus Gründen des Verbraucherschutzes vor Täuschung und der Erhaltung der Qualität unerwünscht ist. Bei der Trockenbeerenauslese, für die nur weitgehend eingeschrumpftes Lesegut verwendet werden darf, kann wegen des dadurch schon weitgehend erzielten hohen Zuckergehalts der für Eiswein charakteristische Konzentrierungseffekt durch das Gefrieren der Beeren nicht mehr bewirkt werden. Die manuelle Auslese einzelner gefrorener Beeren ist nur in seltenen Einzelfällen möglich, so dass die Herstellung von Eiswein-Beerenauslesen nach der Erfahrung der Praxis kaum in Betracht kommt."
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Daraus wird deutlich, dass nach Ansicht des Gesetzgebers gerade der durch das Gefrieren bewirkte Konzentrierungseffekt der Beeren für Eiswein charakteristisch ist. Wenn herausgestellt wird, dass bei Trockenbeerenauslese der für Eiswein typische Konzentrierungseffekt wegen des schon erzielten hohen Zuckergehaltes nicht mehr erreicht werden kann, darf daraus nicht geschlossen werden, dass nach dem Verständnis des Gesetzgebers die eisweintypische Konzentrierung nur bei dieser Traubenqualität ausgeschlossen werden kann. Vielmehr wird die Trockenbeerenauslese hier als besonders einleuchtendes Beispiel für die allgemeine Aussage herangezogen, dass bei den oberen Prädikaten die Herstellung von Eiswein praktisch nicht in Betracht kommt.
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Wenn somit die Weintrauben so gefroren sein müssen, dass dadurch die eisweintypische Konzentrierung ihrer Inhaltsstoffe bewirkt wird, so genügt das Gefrieren nur eines geringen Wasseranteils der Weinbeeren nicht, weil dann nur eine geringfügige Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Gefrieren eintritt. Andererseits ist auch das Gefrieren des gesamten Wasseranteils der Weinbeeren nicht erforderlich, weil mit fortschreitendem Gefrieren die Konzentrierungswirkung abnimmt und im Extremfall beim Keltern keine Flüssigkeit mehr aus den Weintrauben herausgepresst werden könnte und somit eine zur Weinherstellung geeignete Konzentrierung der Inhaltsstoffe nicht einträte. Um dem - vom Gesetzgeber herausgestellten - Wesen des Eisweins und seiner besonderen Charakteristik gerecht zu werden, muss jedoch verlangt werden, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe überwiegend und damit prägend auf dem Gefrieren beruht. Eisweinschädlich wäre dementsprechend, wenn bereits vor dem Gefrieren der Weintrauben eine erhebliche Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Edelfäule stattgefunden hätte, so dass durch das Gefrieren nur noch eine allenfalls geringfügige weitere Konzentrierung einträte. Dann wäre die insgesamt eingetretene Konzentrierung nicht mehr eisweintypisch, weil sie nicht durch Gefrieren entstanden und durch die für Edelfäule typischen Begleiterscheinungen wie Säureverlust und Botrytisnote gekennzeichnet wäre.
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Dieses Verständnis der gesetzlichen Anforderungen an das Prädikat "Eiswein" in § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG wird auch durch die in Literatur und Praxis vertretene Forderung nach der Verwendung von sehr reifen und gesunden Trauben bestätigt (vgl. Koch, Weinrecht, 4. Auflage, Stand 2008, "Eiswein" Anm. 5.2; Radtke/Boch, Weinrecht, Kommentar, 2012, § 20 WeinG, Rn. 39; Schandelmaier, a.a.O.; Scheiblhofer, Wenn es bitterkalt wird, Der Winzer 2005, 19 [Bl. 244 der Gerichtsakte - GA]; Schwarz, So gelingt Eiswein, Der Deutsche Weinbau, 1994, 24 [Bl. 268 GA]). Wird nämlich das für Eiswein verlangte Mostgewicht bei ausschließlicher Verwendung gesunden Leseguts erreicht, kann der Konzentrierungseffekt nicht durch Edelfäule eingetreten sein, sondern muss auf dem Gefrieren beruhen.
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Entgegen der in Literatur und Praxis weit verbreiteten Forderung nach der ausschließlichen Verwendung gesunden Leseguts lässt sich dem Gesetz ein dahingehendes uneingeschränktes Verbot, edelfaule Weintrauben für die Herstellung von Eiswein zu verwenden, allerdings nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass § 20 Abs. 4 WeinG unter Nr. 2, 3 und 4 edelfaule Weintrauben oder Beeren nennt, nicht aber in Nr. 5. Denn in Nr. 5 werden auch vollreife Weintrauben nicht erwähnt, so dass diese ebenfalls ausgeschlossen wären. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die die Verwendung von edelfaulen Weintrauben zur Eisweinherstellung untersagen. Es besteht auch keine Verwaltungsübung oder fachliche Praxis, nach der auf die Verwendung edelfauler Weintrauben gänzlich verzichtet werden muss. Vielmehr werden Probleme durch Edelfäule bei der Eisweinherstellung erörtert; die Verwendung edelfauler Weintrauben wird nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn auch als qualitätsmindernd angesehen (vgl. dazu etwa Koch, a.a.O. "Eiswein" Anm. 4.3 "Botrytiston weniger deutlich"; Klein, Eisweinerzeugung in Österreich, Produktionsgrundlagen und Beziehungen zwischen Lesetemperaturen und Mostgewicht, Mitteilungen Klosterneuburg 42 [1992], S. 3 bis 9, Bl. 269 GA, S. 4: "weitgehend frei von Edelfäule"; Schwarz, a.a.O., S. 24 , Bl. 268 GA "Der Most sollte dann mit Kohle geschönt werden").
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Wenn danach die Verwendung edelfauler (botrytisbefallener) Weintrauben bei der Herstellung von Eiswein zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, so verlangt doch der - vom Gesetz herausgestellte - besondere Charakter dieser Prädikatsweine, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich, also zum deutlich überwiegenden Teil, auf dem Gefrieren beruhen muss. Eine nur geringfügige weitere Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch das Gefrieren genügt nicht, denn es wäre nicht die geforderte eisweintypische Konzentrierung, die auch zu einer Konzentrierung der Säure führt und die Entstehung eines Botrytistons vermeidet. Da sich die Forderung nach einer - im Wesentlichen - eisweintypischen Aufkonzentrierung der Traubeninhaltsstoffe aufgrund systematischer und historischer Auslegung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist die auf die Ermittlung einer Verkehrsauffassung in Deutschland abzielende Beweisfrage unerheblich, so dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 1) nicht nachgegangen werden brauchte. Im Übrigen spricht die Vielzahl der oben zitierten Stimmen von Fachleuten, die für Eiswein die Verwendung nur gesunder Trauben verlangen, dafür, dass auch die Verkehrsauffassung - wie der Gesetzgeber - einen eisweintypischen Konzentrierungseffekt durch Gefrieren fordert.
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Darüber hinaus schränkt die Verwendung edelfauler Weintrauben die Herstellung von Eiswein dadurch ein, dass infolge der bereits eingetretenen Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe der Gefrierpunkt herabgesetzt ist (vgl. Klein, a.a.O., S. 5).
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Für die Frage, in welchem Umfang eine frostbedingte Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe stattgefunden haben muss, um noch eine eisweintypische Konzentrierung anzunehmen, orientiert der Senat sich zunächst an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Der früher für das Weinrecht zuständige 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Frage, ob bei einem Verschnitt von Eiswein mit 16,7 % Trockenbeerenauslese nicht wenigstens eine Ausnahmegenehmigung für die Vermarktung als Eiswein erteilt werden darf, mit der Begründung verneint, dass es sich um eine nicht nur geringe Abweichung von den geltenden Vorschriften des Weinrechts handele (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juli 1987 - 7 A 77/87 - , LRE 22, 123 bis 127). Der Sachverständige S. hält einen Botrytisbefall von 10-15 % (Stellungnahme vom 30.4.2014, Bl. 444 GA) bzw. 15 % (Niederschrift zu mündlichen Verhandlung vom 7.5.2014, S. 4) für eisweinschädlich. Eine Anhebung des Mostgewichts durch das Gefrieren um lediglich 20° Oechsle stuft er als sehr niedrig ein. Dabei sei erläuternd darauf hingewiesen, dass sich der Befall des Lesegutes mit Botrytis unterschiedlich darstellen kann. Er kann sich auf wenige Weintrauben beschränken (Botrytisnester) oder mehr oder weniger alle Weintrauben betreffen. Während sich der - noch tolerable - Anteil von Botrytis im Lesegut im ersten Fall noch relativ leicht durch Augenschein feststellen lässt, ist im zweiten Fall schwieriger zu ermitteln, ob der umfassende Befall der Trauben mit Botrytis und der dadurch bedingte Konzentrierungsprozess schon so weit fortgeschritten ist, dass eine wesentliche frostbedingte Konzentrierung nicht mehr stattfinden kann.
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b) Hinsichtlich der Anforderungen an das - für eine eisweintypische Konzentrierung notwendige - Gefrieren geht der Senat auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass eine Mindesttemperatur von -7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10-12 Stunden geherrscht haben muss.
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Die Mindesttemperatur von -7° C findet sich in der von der Bundesregierung im Rahmen des Schutzes traditioneller Begriffe nach Art. 40 Abs. 1, 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zum Verzeichnis E-Bacchus gemeldeten Begriffsbestimmung, wo es heißt:
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"Eiswein muss aus Weintrauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet werden; sie werden in gefrorenem Zustand gepresst; es handelt sich um einen einmaligen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration von Süße und Säure."
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Es kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine Regelung mit konstitutiver Wirkung handelt, die für auf die Zuerkennung des Prädikats Eiswein nach § 20 Abs. 2 WeinG maßgeblich ist (ablehnend Boch, ZLR 2013, 435 f), jedenfalls kommt darin die Auffassung der Bundesregierung zum Ausdruck, die zur Auslegung von § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG herangezogen werden kann (vgl. Boch, Weingesetz, 2. Auflage 2013 - beck-online -, § 20 Rn. 12).
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Auch die Produktdefinition der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), einer zwischenstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe und Wein, die 2001 durch ein Abkommen geschaffen wurde, dem sich 45 Mitgliedstaaten angeschlossen haben, empfiehlt für die Lese und den Pressvorgang eine Temperatur von mindestens -7° C (http://www.oiv.int/oiv/info/dedefinitionproduit sowie Bl. 158 GA). Die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim verlangt ebenfalls Temperaturen von -7° C (Bl. 266 GA). Nach Koch (vgl. a.a.O., "Eiswein" Anm. 5.2, unter Verweis auf Schwarz, a.a.O) muss der Frost "so stark sein, dass die Trauben hart werden (mehrere Stunden mindestens -6 bis -9° Celsius; je reifer und edelfauler das Lesegut ist, umso kälter muss es sein)."
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Die Mindesttemperatur von -7° C wird auch von dem Sachverständigen S. für erforderlich gehalten. Dieser stützt sich dabei auf seine Erfahrungen in Österreich als Institutsleiter Weinbau/Abteilung Kellerwirtschaft am Lehr- und Forschungszentrum für Wein- und Obstbau in K. und die Untersuchungen von K. (a.a.O.). Nach dessen aufgrund von 183 Eisweinpartien getroffenen Feststellungen liegt die vom Mostgewicht abhängige Gefriertemperatur von Weintrauben bei einem Mostgewicht von 19° KMW (Klosterneuburger Mostwaage = ca. 94° Oechsle) bei -7° C. Dabei wird unter Gefriertemperatur die Temperatur verstanden, bei der die ersten Eiskristalle ausfrieren, also der Beginn des Gefrierens. Es dauert dann einige Zeit, bis ein ausreichender Wasseranteil gefroren ist. Der Sachverständige S. hat dazu, auch gestützt auf seine eigenen Erfahrungen bei der Erzeugung von Eisweinen, erläutert: Weintrauben mit einem niedrigeren Ausgangsmostgewicht begännen bereits bei höheren Temperaturen zu frieren. Bei ihnen könne aber das für Eiswein erforderliche Mostgewicht nicht erreicht werden. Bei einem Botrytisbefall von ca. 15 % rechne er mit einem Gefrierpunkt von - 9 bis -10 ° C. Die Weinbeeren gefrören von außen nach innen, zunächst werde die Schale hart. Im Inneren der Beere bilde sich dann ein Eiskern. Das Vorhandensein eines Eiskerns sei jedoch noch kein Beleg dafür, dass die Weintraube ausreichend gefroren sei. Vielmehr komme es auf die Größe des Eiskerns an. Die Struktur der Weinbeere sei inhomogen, das Wasser könne sich an unterschiedlichen Stellen befinden. Wenn es an einer Stelle gefriere, sei damit der Gefrierprozess noch nicht abgeschlossen (vgl. Niederschrift vom 7.5.2014, S. 3, 4 und 6).
- 50
Zur erforderlichen Dauer der Gefriertemperatur finden sich weder im Verzeichnis E-Bacchus noch in der Produktbeschreibung der OIV konkrete Angaben. Soweit bei E-Bacchus von "hartem Frost" die Rede ist, lässt sich daraus kein konkreter Hinweis auf die erforderliche Dauer des Frostes ableiten. Nach Klein (a.a.O) sind bei einem Mostgewicht von 19° KMW 10 bis 12 Stunden erforderlich. Der Sachverständige S. schließt sich den von K. getroffenen Feststellungen an, die er durch die Erfahrungen in der Praxis bestätigt sieht. Er weist ergänzend darauf hin, dass auch an den Tagen vor dem Gefrieren Temperaturen von unter 0° C geherrscht haben müssen (Stellungnahme vom 30.4.2014, Bl. 444 GA und Niederschrift vom 7.5.2014 S. 4). Nach den Erfahrungen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim muss die Temperatur von mindestens -7° Celsius schon am Vorabend um 22:00 Uhr erreicht sein, damit dann in den frühen Morgenstunden beim Temperaturminimum die Beeren durchgefroren sind (Bl. 266 GA).
- 51
2.) Die von der Klägerin für die beiden angestellten Weine verwendeten Weintrauben waren nicht in dem von § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG geforderten Ausmaß gefroren, um die eisweintypische Konzentrierung ihrer Inhaltsstoffe herbeizuführen.“
- 52
Ausgehend von diesen Ausführungen, die sich die Kammer zu eigen macht, ist sie nicht davon überzeugt, dass das vom Kläger zur Erteilung der beantragten AP-Nummer angestellte Lesegut von vornherein für eine Eisweinherstellung ungeeignet ist, denn der Kläger ist seiner Darlegungspflicht dahingehend, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich durch das Gefrieren der Weintrauben eingetreten ist, nachgekommen. Auch wurde seine Darlegung durch die seitens des Beklagten vorgelegten Untersuchungsergebnisse hinsichtlich des klägerischen Erzeugnisses nicht nachhaltig erschüttert, so dass eine Sinnenprüfung durchzuführen ist.
- 53
Die Beklagte stützt ihre insoweit vertretene gegenteilige Auffassung zur fehlenden Eignung des Leseguts im Wesentlichen darauf, dass das Erzeugnis aufgrund der bei ihrer Untersuchung festgestellten Analysewerte für eine Eisweinherstellung ungeeignet sei, weil aufgrund der ermittelten Laborwerte der Pilzbefall und die Fäulnis zu weit fortgeschritten gewesen seien. Allein mit dieser Begründung kann indessen vorliegend eine Eignung des klägerischen Leseguts zur Herstellung von Eiswein nicht verneint werden, denn edelfaule Weintrauben sind aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht generell zur Eisweinherstellung ungeeignet. Entscheidend ist vielmehr, ob die eisweintypische Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich auf ihrem Gefrieren beruht. Dies hat der Kläger indessen zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt.
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Zum einen hat er – was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird und was den entscheidenden Unterschied zum Verfahren 8 A 10489/13.OVG ausmacht – dargelegt, dass er die fraglichen Trauben bei einer Temperatur von -9° bis -10° Celsius gelesen hat, so dass die für eine Eisweinherstellung erforderliche Minustemperatur zweifelsfrei erreicht wurde. Des Weiteren hat der Kläger – insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 – glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, wieso er am 31. Januar 2012 im fraglichen Weinberg noch ein Mostgewicht von (nur) 89° Oechsle ermitteln konnte, obwohl er aus der fraglichen Lage in Herbst 2011 bereits ähnliche oder höhere Mostgewichte erzielt hatte. Insoweit hat der Kläger nämlich dargelegt, dass zur Lage „...“ verschiedene Grundstücksparzellen mit unterschiedlichen Witterungsbedingungen gehören und bei der Ernte im Herbst 2011 vor allem die seinerzeit bereits mit Botrytis befallenen Trauben geerntet wurden, während die seinerzeit noch völlig gesunden Trauben am Stock geblieben seien und die Blätter im Bereich dieser Trauben entfernt worden seien, während die Blätter im oberen Bereich der Rebstöcke belassen worden seien und gleichsam ein Blätterdach zum Schutz der Trauben gebildet hätten. Insoweit ist es daher nachvollziehbar, dass trotz der Witterungsverhältnisse im fraglichen Winter (vgl. hierzu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2014, a.a.O.) bei den für die Eisweinherstellung verwandten Trauben des Klägers kein Botrytisbefall in dem ansonsten vorhandenen Umfang aufgetreten ist. Wenn auch vor der Lese durchgeführte Messungen der Mostgewichte nur Stichproben hinsichtlich einzelner Trauben beinhalten, während nach dem Keltern das Mostgewicht des Mostes gemessen wird, können Unterschiede vor der Lese und nach dem Keltern auf eine Konzentrierung durch Gefrieren hindeuten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2014, a.a.O.), so dass ihnen eine gewisse Indiz-Wirkung zukommt. Hinzu kommt, dass der im Verfahren 8 A 10489/13.OVG für die dortige Klägerin tätig gewordene Gutachter Gafner in der zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Stellungnahme (Blatt 159 ff. der Prozessakte) ausgeführt hat, dass eine gemessene Konzentration von Gluconsäure im Wein nicht auf den Gehalt im Traubensaft zurückgerechnet werden und die für einen Botrytisbefall spezifische Mucinsäure bei der Gärung auch als Oxidationsprodukt der Galakturonsäure für Traubenpiktin entstehen kann, und dass in dem dortigen Verfahren das Ergebnis der Begutachtung durch den im Auftrag des Gerichts tätigen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing Steidl, dass der Gehalt an Glycerin- und Gluconsäure in diesem Verfahren einen Rückschluss auf einen Botrytisbefall zulasse, im Wesentlichen darauf beruhte, dass die dortigen Trauben bei milderen Temperaturen als im vorliegenden Verfahren gelesen worden waren und der Sachverständige hieraus den Schluss auf eine geringere frostbedingte Konzentration der Inhaltsstoffe gezogen hat, zumal seine Ausführungen auf Seite 3 seines Gutachtens zum Zusammenhang zwischen Minustemperaturen und Mostgewicht (s. Blatt 156 der Prozessakte) das in Bezug auf den klägerischen Wein ermittelte Eiswein-Mostgewicht nachvollziehbar erscheinen lassen, so dass der Kläger seiner Darlegungspflicht dahingehend nachgekommen ist, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich durch das Gefrieren der Weintrauben eingetreten ist.
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Soweit die von dem Beklagten ermittelten Analysewerte eine wesentliche Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch das Gefrieren der Weintrauben in Frage stellen, vermag dies eine Ablehnung des vorliegenden Antrags allein aufgrund der Unterlagen nicht zu rechtfertigen, da die Frage, ob die festgestellten Analysewerte ihre Ursache in einer (zu) hohen Fäulnis des Lesegutes oder in anderen Ursachen haben, fachlich streitig ist. Bestehen indessen diesbezügliche Zweifel, so ist zur Überzeugung der Kammer die Sinnenprüfung das maßgebende Kriterium für eine Zuteilung einer Prädikatstufe – wie derjenigen des Eisweins –, da bei ihr zu überprüfen ist, ob der Wein die sensorischen Voraussetzungen für die beantragte Qualitätsstufe erfüllt und hinsichtlich Aussehen (Farbe und Klarheit), Geruch und Geschmack in Bezug auf dieses Prädikat frei von Fehlern ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, juris).
- 56
Soweit das VG Neustadt in dem bereits zitierten Urteil vom 19. März 2013 die Auffassung vertreten hat, dass die Erteilung einer AP-Nummer ohne Durchführung einer Sinnenprüfung bereits dann abgelehnt werden dürfe, wenn Tatsachen, die sich aus laboranalytischen Untersuchungen der Weinbeeren, des Traubenmostes oder des Weines ergäben, berechtigte Zweifel an der Einhaltung eisweinspezifischer Anforderungen begründeten, vermag sich das Gericht dem angesichts dessen, dass die Versagung einer AP-Nummer für Wein Grundrechte des Winzers im Sinne der Art. 12 und 14 GG tangieren kann (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2005 - 7 A 11902/04.OVG – in der dem Urteil des BVerwG vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 – vorausgegangenen Instanz), nicht anzuschließen.
- 57
Von daher kann die Kammer nicht feststellen, dass die Erteilung einer AP-Nummer in Bezug auf den vom Kläger angestellten Eiswein bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen abzulehnen ist, so dass die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV eine Sinnenprüfung zu veranlassen hat.
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
- 60
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
- 61
Beschluss
- 62
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:
- 1.
für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller, - 2.
für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht.
(3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages herabgestuft worden ist.
(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.
(5) Sofern für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt ein Antrag gestellt wird, bevor das Erzeugnis abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Absatz 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind.
(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.
(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.
(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er
- 1.
die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und - 2.
den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.
(4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:
- 1.
Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind. - 2.
Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden. - 3.
Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden. - 4.
Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren. - 5.
Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.
(5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Prädikatswein
- 1.
vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu regeln, - 2.
vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist, - 3.
das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln, - 4.
vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist, - 5.
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist, - 6.
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein oder Prädikatswein bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Wein, herabgestuft werden kann.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. durch Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.