Verwaltungsgericht Trier Urteil, 13. Feb. 2014 - 2 K 637/13.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2014:0213.2K637.13.TR.0A
published on 13/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 13. Feb. 2014 - 2 K 637/13.TR
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Gericht

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1. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Hundesteuer festgesetzt wird, die den Betrag von 5,00 Euro monatlich übersteigt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse "Staffordshire-Bullterrier". Diesen meldete er zum 01. Oktober 2012 an.

3

Die Beklagte erhebt mit ihrer Satzung vom 02. November 2011 Hundesteuer. Entsprechend § 5 Abs. 2 dieser Satzung wird das Halten von gefährlichen Hunden gesondert besteuert. Des Weiteren ist in § 5 Abs. 4 der genannten Satzung festgelegt, dass u.a. bei Hunden der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet wird. Nach § 4 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2012 vom 28. Dezember 2012 beträgt die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, für den ersten Hund 60,00 Euro, für den ersten gefährlichen Hund 1.500,00 Euro.

4

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 setzte die Beklagte für den Zeitraum 01. Oktober bis 31. Dezember 2012 Hundsteuer für den ersten gefährlichen Hund, ausgehend vom Steuersatz in Höhe von 1.500,00 Euro, in Höhe von 375,00 Euro fest.

5

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, Steuergegenstand sei das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Mit der Erhebung von Hundesteuer als örtlicher Aufwandssteuer dürfe die Beklagte u.a. auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung geschaffenen, typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und so das mit ihnen verbundene Gefahrenpotential zu verringern. Die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" vom 30. Juni 2000 für das Land Rheinland-Pfalz sei sowohl hinsichtlich ihrer nicht widerlegbaren Vermutung, dass Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier sowie deren Abkömmlinge besonders gefährlich seien, als auch hinsichtlich des daran anknüpfenden Pflichtkataloges mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar. Des Weiteren werde das Halten von gefährlichen Hunden nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung gesondert besteuert. Diese Besteuerung dürfe jedoch keine erdrosselnde Wirkung entfalten und nicht in ein Haltungsverbot gefährlicher Hunde umschlagen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2005 – Az: 6 C 10308/05 – bei einem Steuersatz von 1.000,00 Euro jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache für "normale" Hunde angenommen, dass dies nicht zulässig sei, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen. Des Weiteren habe der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 4 B 12.567 – eine Steigerung auf das 20-fache des Steuersatzes für "normale" Hunde als rechtens anerkannt. Der Kreisrechtsausschuss vertrete die Auffassung, dass mit der Festsetzung des 25-fachen Steuersatzes der verfolgte Lenkungszweck in seiner Wirkung nicht einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleichkomme, somit nicht den Gleichheitsgrundsatz verletze und gerade noch hinnehmbar sei. Dem Satzungsgeber müsse bei der Festlegung des Steuersatzes auch im Rahmen der Hundesteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommen. Unter Beachtung des vorgenannten speziellen Lenkungszweckes, nämlich das Gefährdungspotential insgesamt zu verringern, und unter dem Gesichtspunkt höhere Steuern zu erzielen, sei vorliegend die festgesetzte Hundesteuer noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es liege eine Erdrosselungssteuer vor, die die Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft signifikant verfehle. Der "normale Hundehalter vor Ort" sei mit einer solchen Steuer wirtschaftlich überfordert. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Halter der hochbesteuerten Rassen, vor allem Tierschützer seien. Diesen werde die Haltung entsprechender Hunde durch die Steuer unmöglich gemacht. Damit schlage die Steuer in ein ordnungsrechtliches Haltungsverbot um. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass die Kommunen im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung grundsätzlich eine solche "Kampfhundsteuer" erheben dürften. Diese dürfe aber nicht erdrosselnd wirken. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass es möglich sei, aus Billigkeitsgründen die Steuer gemäß den §§ 222, 223 und 227 AbgabenordnungAO – beispielsweise zu erlassen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes sei nicht grundsätzlich teurer als die eines anderen Hundes. Auch die Haftpflichtversicherung sei nicht unbedingt teurer, da viele Gesellschafen nicht mehr zwischen den Rassen differenzierten. Des Weiteren müssten nicht unbedingt Hundeschulen besucht werden, um einen Verhaltenstest zu bestehen. Dies sei im Übrigen auch eine einmalige Angelegenheit und falle daher kostenmäßig nicht ins Gewicht. Bei monatlichen Haltungskosten von etwa 80,00 Euro müssten neben den normalen Kosten monatlich nochmal 125,00 Euro Hundesteuer aufgewendet werden.

7

Der Kläger, der ebenso wie die Beklagten, sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hat, begehrt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 insoweit aufzuheben, als in dem Bescheid Steuern festgesetzt werden, die einen Betrag von 5,00 Euro monatlich übersteigen.

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Die Beklagte begehrt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie trägt vor, bei so genannten "gefährlichen Hunden" seien von der Rechtsprechung erhöhte Steuersätze in 18,8-facher Höhe als zulässig erachtet worden. Entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2005 werde in den Grundrechtsstatus eines Tierhalters eingegriffen, wenn die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund 33 Mal so hoch sei wie die für einen nicht gefährlichen Hund. Die Steuersätze der Beklagten stellten keinen Grundrechtseingriff dar. Der Normgeber habe bei der Festlegung des Steuersatzes auch im Rahmen der Hundesteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Insoweit sei auch die Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, die als gefährliche Hunde klassifiziert würden, mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Für die Frage der erdrosselnden Wirkung der Hundesteuer sei es unerheblich, ob aus subjektiver Sicht eines einzelnen Hundehalters diesem die persönliche Hundehaltung wirtschaftlich nicht mehr möglich sei. Es sei bundesweit anerkannt, dass Hunde solcher Rassen mit höheren Hundesteuern besteuert werden können. Die Haltung dieser Hunde sei auch kostenintensiver. Denn um solche Hunde artgerecht halten zu können, müsse ein Verhaltenstest abgelegt werden, auch seien der regelmäßige Besuch einer Hundeschule und das Ablegen einer Begleithunde-Prüfung ratsam. Im Übrigen würden die mit der Erhebung der Hundesteuer möglicherweise in Einzelfällen verbundenen Nachteile durch die nach der Abgabenordnung bestehende Möglichkeit der Stundung, des Zahlungsaufschubs oder des Billigkeitserlasses vermieden. Nach ihrer Auffassung sei der Hundesteuersatz für einen gefährlichen Hund nicht überhöht und stelle auch kein Indiz dafür dar, dass die Höhe einem Haltungsverbot gleichkomme.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und die Gerichtsakte 2 L 278/13.TR Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, über die das Gericht auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg.

14

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

15

Rechtsgrundlage für die erhobene Hundesteuer sind § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), § 24 der Gemeindeordnung – GemO – i.V.m. der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Beklagten vom 02. November 2011 – i. F.: HStS -. Nach §§ 1 und 2 HStS sind Hundehalter für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet steuerpflichtig. Die Höhe der geforderten Steuer ergibt sich aus § 5 Abs. 1, 2 und 4 HStS, welche die Besteuerung gefährlicher Hunde regelt, i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2012 vom 28. November 2012. Die Erhebung von Hundesteuer ist grundsätzlich als eine an die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf anknüpfende örtliche Aufwandssteuer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 1996 – 6 A 12926/95.OVG -).

16

Dabei unterfällt der Hund des Klägers als gefährlicher Hund zunächst der Steuerpflicht. Die Versteuerung als gefährlicher Hund ist auch von einer wirksamen Rechtsgrundlage gedeckt. Denn unstreitig handelt es sich bei dem Hund des Klägers um einen Hund der Rasse "Staffordshire-Bullterrier", bei der die Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2004 – 1 BVr 1778/01 – zur Liste in § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzesHundVerbrEinfG – vom 12. April 2001 [Bundesgesetzblatt I, S. 530]) ist eine Liste in der u.a. Hunde der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" und deren Abkömmlinge unwiderleglich als gefährlich vermutet werden, mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Weiterhin wird diese Rasse auch in § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – i.F.: LHundG – vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 2004, 576) unwiderleglich als gefährlich vermutet. Die Einstufung als gefährlicher Hund auch nach § 1 Abs. 2 LHundG gilt bei der vorgenannten Rasse unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit, insoweit ist es hinsichtlich der erhöhten Hundesteuer nicht von Belang, dass ein Hund den Wesenstest bestanden hat und daher eine individuelle Gefährlichkeit nicht vorliegt (vgl. Bundes-verfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 10 B 22/05 -).

17

Nach Auffassung der Kammer ist jedoch die konkrete Höhe der Besteuerung gefährlicher Hunde im vorliegenden Verfahren zu beanstanden.

18

Dabei ist grundsätzlich die Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) zwar der Einnahmeerzielung dient, zugleich aber einen Nebenzweck verfolgen darf (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265, und Beschluss vom 28. Juni 2005 – 10 B 22.5 – KStZ 2006, 12). Das Ziel, die Haltung gefährlicher Hunde einzu-dämmen, stellt einen solchen zulässigen Lenkungszweck dar. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05.0VG -) ist ein Steuersatz für gefährliche Hunde dann nicht mehr von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt, wenn bei der Normierung der Steuer die begrifflich vorausgesetzte ernste Absicht der Einnahmeerzielung fehlt und es sich daher um ein formenmissbräuchliches Regelungsunterfangen handelt. Diesem kommt vielmehr eine "erdrosselnde Wirkung zu, wenn es seiner Zwecksetzung nach ersichtlich darauf ausgerichtet ist, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

19

Nach Auffassung der Kammer entfaltet die hier der Steuererhebung zugrundeliegende Satzung erdrosselnde Wirkung, da der Steuersatz in Höhe von 1500,- € jährlich so hoch angesetzt ist, dass damit die Haltung bestimmter Hunderassen faktisch unterbunden wird. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits der Steuersatz für den normalen Hund nicht nur die angenommene Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung zum Ausdruck bringt, sondern auch ein Zeichen dafür setzen soll, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird (so bereits für die Spielautomatensteuer BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 – VII C 84/57 – BVerwGE 6, 247). Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Steuersatz für nicht gefährliche Hunde ein Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Rechtsetzungsermessen des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05.OVG – a.a.O.). Auch wenn der vermutete objektive Aufwand für das Halten solcher "gefährlicher" Hunde schon aufgrund der Anforderungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – LHundG –  den Aufwand für die Hundehaltung allgemein übersteigen kann, darf der Satzungsgeber nicht nur bei der Frage der absoluten Höhe, sondern gleichfalls bei der Bestimmung des Steigerungssatzes den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht lassen.

20

Dabei ist zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandssteuer ist, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen treffen will, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung nicht auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Halters abzustellen, sondern auf die Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft im Gemeindegebiet der Beklagten. Die seitens der Beklagten aufgezeigte, grundsätzlich bestehende Möglichkeit in Einzelfällen verbundene Nachteile durch die in der Abgabenordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Stundung (§ 222 AO), des Zahlungsaufschubs (§ 223 AO) und des Billigkeitserlasses (§ 227 AO) zu vermeiden, kann hier ebenso keine Berücksichtigung finden, da diese Möglichkeiten für sämtliche durch Abgabenerhebung bestehende Nachteile gegeben sind.

21

Hinsichtlich der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 –  4 B 13.144 – (zu einer Satzungsregelung, die einen Steuersatzes für Kampfhunde in Höhe von 2000,- € vorsieht)  aus:

22

"…Da die Hundesteuer auf die Haltung eines Hundes im Gemeindegebiet abhebt, bezieht sie sich zudem nur auf den hier regelmäßigen entstehenden Aufwand und nicht auf alle für den Hund anfallenden Kosten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4  ZB 12.540 -, juris Rdnr. 11, zur örtlichen Radizierung der Hundesteuer). Für die Anschaffung und Haltung eines Hundes ist für die Halter neben dem reinen nicht bezifferbaren Affektionsinteresse vor allem die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen laufenden Kosten von entscheidender Bedeutung. Nach einer – den Streitparteien im Verfahren übergebenen – Untersuchung "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006 (http://www.uni-göttingen.de/de./aktuelles/65380.html, dort S. 125 ff.) ist davon auszugehen, dass von einer jährlichen finanziellen Belastung von dem Bundesdurchschnitt 900,00 bis 1.000,00 Euro pro Hund ausgegangen werden kann (die im Übrigen die Hundesteuer schon enthält). Die Untersuchung erscheint angesichts der dort für die einzelnen denkbaren Kostenpositionen veranschlagten Kostenrahmen plausibel; sie verifiziert dass aus Befragungen ermittelte Ergebnis durch Schätzungen der Zeitschrift "Test" sowie durch Angaben, etwa des Vereins für deutsche Schäferhunde. …Eine Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteigt und wie im vorliegenden Streitfall im Endergebnis etwa zu einer Verdreifachung des bundesdurchschnittlichen Haltungsaufwandes führt, kann jedenfalls nicht mehr mit einem zulässigen Lenkungszweck gerechtfertigt werden. Diese Steuerbelastung wirkt bezogen auf den durchschnittlichen und weithin akzeptierten Haltungsaufwand in einer Weise prohibitiv, dass nicht mehr von einer Einnahmeerzielungsabsicht, der diesen Steuersatz aufstellenden Gemeinde, ausgegangen werden kann. Der Steuersatz der Kampfhunde in § 5 Abs. 2 HStS kommt in seiner Wirkung einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleich, solche Hunde zu halten. Er steht außer Verhältnis zu dem vom Halter betriebenen Aufwand. Damit fehlt es für § 5 Abs. 2 HStS an der Regelungskompetenz aus § 105 Abs. 2a Grundgesetz – GG -, Art. 3, Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG -. Für ein sicherheitsrechtliches Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen auf ihrem Gemeindegebiet fehlt der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz…"

23

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an. Auch der hier zur Beurteilung stehende Steuersatz in Höhe von 1.500,00 Euro übersteigt den bundesdurchschnittlichen Haltungsaufwand erheblich, mit der Folge, dass auch in dem zu entscheidenden Fall die Festsetzung der Höhe des Steuersatzes außer Verhältnis zu dem vom Halter betriebenen Aufwand steht. Von daher ist weiter davon auszugehen, dass der von der Beklagten verfolgte Lenkungszweck in seiner Wirkung einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleichkommt, solche Hunde zu halten. In diesem Fall fehlt, auch nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (u.a. Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 -), auf Grund der Tatsache, dass die Regelung einem unmittelbaren, gezielten, sachlichen Gebot oder Verbot nach Gewicht und Auswirkung gleichkommt, die hierfür erforderliche Sachkompetenz.

24

Auf Grund dessen fehlt es im Hinblick auf die Festsetzung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde an einer wirksamen Satzungsregelung. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Hund gehalten hat, greift insoweit § 5 Abs. 1 HStS der Beklagten i.V.m. der entsprechenden Regelung in der Haushaltssatzung 2012 ein, so dass von einer Steuerhöhe von 60,00 Euro für den ersten gehaltenen Hund im Jahr auszugehen ist. Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Die Berufung ist durch die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da das OVG Rheinland-Pfalz zwar im Hinblick auf das 33-fache des Belastungsunterschiedes zwischen den Steuersätzen für einen "normalen" Hund und einen gefährlichen Hund von einer erdrosselnden Wirkung ausgegangen ist, ohne jedoch allgemein gültig festzulegen, ab welcher Obergrenze hiervon auszugehen ist. Des Weiteren besteht die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes auf den für die Hundehaltung typischerweise erforderlichen Aufwand als objektiven Anhaltpunkt abgestellt werden kann (so auch Begründung des Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 B 13.144 zur Zulassung der Revision).

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 375,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 17/01/2017 00:00

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird ni
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Annotations

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.