Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Apr. 2011 - 2 K 1082/10.TR
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Wohngeldleistungen durch den Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde.
- 2
Am 30. März 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Wohngeldleistungen. Als Anschrift der Wohnung gab sie A. an. Bei der Anschrift handelt es sich um den Campingplatz der Eltern der Klägerin, der Firma B.-GmbH. Des Weiteren legte die Klägerin einen Mietvertrag mit Datum vom 28. Juni 2008 für den Dauerstellplatz eines Caravan zum Preise von 600 € jährlich zuzüglich Müllpauschale und Stromkosten vor. Im Antragsformular ist erkennbar, dass sich die Klägerin in der Ausbildung befindet. Diesbezüglich ist aus den beigefügten Unterlagen der Klägerin zu entnehmen, dass sie in der Zeit vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2008 eine Ausbildung zur Frisörin absolvierte und am 1. Juli 2008 eine Ausbildung zur Kosmetikerin bei Frau C. in D. begann. Das Ausbildungsverhältnis endet voraussichtlich am 30. Juni 2010. Des Weiteren legte die Klägerin eine Lohnabrechnung für März 2009 vor, aus der monatliche Nettobezüge von 262,26 € erkennbar sind.
- 3
Einer Gesprächsnotiz des Beklagten vom 30. März 2009 ist zu entnehmen, die Klägerin habe mitgeteilt, sie lebe seit vier Jahren in einem Wohnwagen auf dem Stellplatz der Firma der Eltern. Arbeitslosengeld II sei ihr abgelehnt worden, weil sie bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. Mit dem Kindergeld finanzierten die Eltern ihren PKW. Sie fahre täglich nach E. zur Arbeit. Der Klägerin sei erklärt worden, dass sie ein „Plausi-Schreiben“ erhalte, da ihr Einkommen lediglich die Treibstoffkosten abdecke, nicht den Lebensunterhalt.
- 4
Mit Bescheid vom 31. März 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ein Wohnwagen sei kein Wohnraum nach § 2 Wohngeldgesetz. Außerdem seien die Angaben der Klägerin zu ihrem Einkommen nicht plausibel. So stünden ihr nach Abzug der Miete von monatlich 58,33 € und der monatlichen Fahrtkosten nach E. und zurück von ihrem eigenen Einkommen keine Mittel mehr zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung.
- 5
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Eingang vom 13. Oktober 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid sei ihr erstmals am 18. September 2009 bekanntgeworden. Der Briefumschlag sei mit dem Briefstempel vom 17. September 2009 abgestellt worden.
- 6
Mit erneutem Antrag, eingegangen am 28. Dezember 2009, beantragte die Klägerin nochmals die Gewährung von Wohngeld für den von ihr genutzten Wohnwagen unter der Anschrift des Campingplatzes in A. Als monatliche Miete gab sie nunmehr einen Betrag von 175 € an. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt nach Vorlage einer Lohnabrechnung für November 2009 netto 341,95 €.
- 7
Nach Ermittlungen der Beklagten war die Klägerin im Zeitraum 20. Juni 2008 bis 1. Mai 2009 unter der Anschrift A., Rheinland-Pfalz, vom 1. Mai 2009 bis zum 26. August 2009 unter der Anschrift F., Rheinland-Pfalz, vom 26. August 2009 bis 1. Dezember 2009 unter der Anschrift D, Rheinland-Pfalz und ab dem 1. Dezember 2009 unter der Anschrift A., Rheinland-Pfalz, gemeldet.
- 8
Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag ab und teilte zur Begründung mit, der Wohnwagen sei grundsätzlich kein Wohnraum. Ungeachtet dessen sei das Entgelt für die Benutzung des Grundstücks (Stellplatzgebühr) ohnehin nicht wohngeldfähig.
- 9
Mit Eingang vom 14. Juni 2006 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
- 10
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2010 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, der Widerspruch vom 13. Oktober 2009 sei unzulässig. Der Beklagte habe den Bescheid am 31. März 2009 abgeschickt. Ein solcher Bescheid gelte am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Bekanntgabe sei demnach auf den 03. April 2009 gefallen. An diesem Datum bestünden keine vernünftigen Zweifel. Das Bestreiten der Klägerin erschüttere diese Feststellungen nicht, vielmehr habe diese nicht glaubhaft gemacht, dass Zweifel am Bekanntgabezeitpunkt bestünden. Der am 13. Oktober 2009 eingelegte Widerspruch sei daher verfristet. Der gegen den Bescheid vom 17. Mai 2010 eingelegte Widerspruch vom 14. Juni 2010 sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für die Nutzung eines Wohnwagens. Nach § 2 Wohngeldgesetz verstehe der Gesetzgeber unter Wohnraum, Wohnräume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet seien. Den zur Durchführung des Wohngeldgesetzes erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 2009 sei unter § 2 Abs. 4 zu entnehmen, dass Notunterkünfte aller Art wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen, Turnhallen, Wohnwagen und Zelte sowie Geschäfts- und sonstige Räume grundsätzlich kein Wohnraum seien. Wohnwagen seien zur Fortbewegung bestimmt, sie dienten dem Ortswechsel und könnten deshalb grundsätzlich nicht als Wohnraum angesehen werden. Auch zahle die Klägerin für ihr eigenes Fahrzeug keine Miete. Das Entgelt für die Benutzung eines Grundstücks falle nicht unter den Begriff der Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes. Allerdings könne Wohngeld bei Wohnwagen mit festem Standort bewilligt werden, wenn nicht jederzeit mit dem Fahrzeug ein Ortswechsel möglich sei. Es müsse sich jedoch um ein ortsfest installiertes ausreichend bemessenes, winterfestes Fahrzeug handeln, dass mit sanitären und notwendigen Versorgungseinrichtungen versehen sei, als einzige Dauerunterkunft zur Verfügung stehe und auch tatsächlich bewohnt werde. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Klägerin ergebe, habe sich diese allein in der Zeit seit der erstmaligen Antragstellung vom 3. März 2009 dreimal polizeilich umgemeldet. Weiter habe sie angegeben, bereits vor ihrer ersten Antragstellung beim Beklagten in G. auf dem Caravanplatz H. gelebt zu haben. Es sei daher anzunehmen, dass ihr Wohnwagen, der als einziges Fahrzeug auf sie zugelassen sei, mobil und nicht ortsfest installiert sei. Sie benutze diesen zur Fortbewegung. Der Wohnwagen sei daher nicht als wohngeldfähiger Wohnraum anzusehen. Im Übrigen seien die Angaben der Klägerin zu ihrer Einkommenssituation nicht plausibel. Es sei anzunehmen, dass anderweitige Einkünfte vorhanden seien, die nicht bei der Antragsstellung angegeben worden seien. Mit dem von ihr angegebenen Einkommen sei es nicht möglich, alle anfallenden monatlichen Kosten sowie ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts betreffe einen Tatbestand des SGB II, der für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Förderung nach dem Wohngeldgesetz keine Bindungswirkung entfalte.
- 11
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 26. August 2010 hat die Klägerin am 27. September 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, den Bescheid vom 31. März 2009 nicht erhalten zu haben. Die Nichtzustellung sei durch die Klägerin nicht beweisbar. Vielmehr müsse der Beklagte nachweisen, dass die Klägerin etwas erhalten habe. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass ein Vergleich z.B. mit dem Baurecht zeige, dass ein Wohnwagen mehr sei, als eine „mobile Notunterkunft“. So könne auch ein Wohnwagen genehmigungspflichtig sein. Des Weiteren sei es nicht unüblich, dass Wohnwagen zur ständigen Wohnung genutzt würden. Die Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken habe behördlicherseits den Wohnwagen als Wohnung/Wohnstätte anerkannt, wie in ihrem Bescheid vom 5. September 2006 erkennbar sei. Des Weiteren habe das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 17. Juni 2010 entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der keine Wohnung habe und stattdessen in einem Wohnmobil lebe, Unterhaltskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen könne. Dass ein Wohnwagen per se förderungsfähig sei, dürfe sich aus den vorgenommenen Vergleichen und vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichgelagerter Sachverhalte ergeben. Hätte die Klägerin identisch hohe Kosten für ein Ein-Zimmer-Appartment, stünde ihr Wohngeld zu. Auch der Vorwurf der Mobilität könne nicht greifen. Im Hinblick auf die Einkommenssituation der Klägerin trägt diese vor, man werfe ihr vor, sie sei zu arm. Sie habe weder Einkünfte noch sonst etwas verschwiegen, um sich Wohngeld zu erschleichen. Es dürfte klar sein, dass ihr die Eltern, Freunde und sonstige Verwandte zur Seite gestanden hätten, und hier und da etwas finanzielle Unterstützung geboten hätten. Anders hätte sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 31. März 2009 und 17. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 20. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Wohngeld zu bewilligen.
- 14
Der Beklagte begehrt erkennbar,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Zur Begründung bezieht er sich zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf die angefochtenen Bescheide sowie den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 20. August 2010 ist im vorliegenden Verfahren nicht davon auszugehen, dass der Widerspruch der Klägerin vom 13. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2009 verfristet eingelegt wurde. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, zwar mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Jedoch enthält der hier maßgebliche Bescheid des Beklagten vom 31. März 2009 (vgl. Bl. f. der Verwaltungsakte) keinerlei Angaben dazu, wann dieser Bescheid zur Post gegeben wurde. Enthält eine Akte keinen Vermerk und liegt insoweit auch keine Glaubhaftmachung im Hinblick auf den Postabvermerk seitens der Beklagten vor, so tritt die Zugangsfiktion grundsätzlich nicht ein (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB-X Komm., 7. Aufl. 2010, Rdnr. 12 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In diesen Fällen muss der Beklagte den Zugang nachweisen (Engelmann in von Wulffen a.a.0.). Da somit die Zugangsfiktion nicht eingreift und der Beklagte den Zugang des Bescheides auch nicht nachgewiesen hat, ist daher nicht davon auszugehen, dass der am 13. Oktober 2009 eingegangene Widerspruch als verfristet im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO zu werten ist.
- 19
In der Sache führt die Klage nicht zum Erfolg.
- 20
Die Bescheide des Beklagten vom 31. März 2009 sowie vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 20. August 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr beantragten Wohngeldes für die Nutzung ihres Wohnwagens.
- 21
Gemäß § 1 Wohngeldgesetz – WoGG – wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Gemäß § 2 WoGG sind Wohnraum Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
- 22
Ungeachtet der weiteren Prüfung, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld vorliegen, ist die Kammer bereits der Auffassung, dass der hier im Streit stehende Wohnwagen nicht als Wohnraum im Sinne des § 2 WoGG anzusehen ist. Insoweit mag es dahinstehen, ob dieser Wohnwagen im Hinblick auf seine bauliche Anlage oder Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet ist, denn von der ursprünglichen Zweckbestimmung her ist ein Wohnwagen zumindest nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht (vgl. insoweit Hinrichs in Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 2010, S. 649 bis 651 m.w.N.). Jedoch kann eine solche Zweckbestimmung geändert werden, sodass bei einem Wohnwagen mit einem festen Standort, der ortsfest installiert ist, unabhängig von der sonstigen rechtlichen Einordnung und bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, die Wohnraumeigenschaft nicht abgesprochen werden kann(vgl. Hinrichs a.a.0. m.w.N.). Der diesbezügliche Nachweis obliegt dabei der Klägerin. Einen solchen Nachweis hat diese jedoch bislang nicht erbracht. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass die Klägerin sich seit der erstmaligen Antragstellung am 30. März 2009 dreimal polizeilich umgemeldet hat der Schuss zu ziehen, dass der von ihr genutzte Wohnwagen eben nicht ortsfest installiert ist. Fehlt es somit bereits an dem erforderlichen Wohnraum im Sinne des § 2 WoGG, so hat die Klägerin bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Bewilligung der von ihr begehrten Wohngeldleistung.
- 23
Die seitens der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Juni 2010, wonach auch ein Wohnmobil Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein kann, kann hier zu keiner Änderung der Auffassung führen. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, entfaltet diese Entscheidung keine Bindungswirkung. Sie betrifft auch keinen vergleichbaren Sachverhalt. Während Zweck des Wohngeldes die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) ist, ist es Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend § 1 SGB II die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Von daher liegt hier kein vergleichbarer Regelungsgehalt der beiden gesetzlichen Grundlagen vor.
- 24
Die Klage war daher, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf ihre Einkommenssituation ausreichende Angaben gemacht hat – insoweit ist die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. April 2011 vorgelegte, nicht unterschriebene Bescheinigung einer I. vom 12. Mai 2009 (die im Übrigen nicht in der Verwaltungsakte vorhanden ist) nicht als ausreichend anzusehen - , abzuweisen.
- 25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 26
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
- 1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, - 2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, - 3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden, - 4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, - 5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.