Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 10. Nov. 2010 - 1 L 1246/10.TR
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in die Tagesordnung der Kreistagssitzung am 10. Dezember 2010 den Tagesordnungspunkt "Beratung und Beschlussfassung über das Ruhen des Vorsitzes im Jugendhilfeausschuss" aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der SPD-Fraktion, im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Tagesordnung des Kreistags den im Tenor genannten Punkt aufzunehmen, ist als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Rechtsschutzbegehren ist jedoch ausreichend genügt, wenn die Behandlung statt in der Sitzung am 15. November in derjenigen erfolgt, die nach dem Schriftsatz des Antragsgegners am 10. Dezember stattfindet. Die Kammer unterstellt, dass die Antragstellerin auch hieran ein Interesse hat; für einen Fixtermin ist nichts ersichtlich.
- 2
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Eilbedürfnis) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
- 3
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ausnahmsweise mögliche Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings dann Raum, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Klageverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16.A., § 123 Rz. 13 ff. m.w.N.; Sächs.OVG B.v. 23.06.2004 -4 BS 253/04-).
- 4
Ein Anordnungsgrund ist der Antragstellerin nicht abzusprechen, weil sie als Ratsfraktion unzumutbar in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten beeinträchtigt würde, wenn sie das ihr zustehende Recht nach § 27 Abs. 5 S. 4 der Landkreisordnung -LKO-, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung bringen zu können, erst durch eine Klage im Hauptsacheverfahren erstreiten könnte, auch wenn die Voraussetzungen des Anspruchs mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit vorlägen. Damit würde auch der politische Willensbildungsprozess in der kommunalen Vertretung beeinträchtigt, der gerade auch von einer zeitlichen Dimension geprägt sein kann, deren politische Beurteilung dem berechtigten Organ vorbehalten ist. Dem kann auch nicht die Möglichkeit entgegengehalten werden, gemäß § 27 Abs. 7 LKO einen Dringlichkeitsantrag zu stellen (so BayVGH B.v. 26.10.1984 -NVwZ 1985, 287-), weil dafür ein höheres Mehrheitsvotum erforderlich ist.
- 5
Geht es dabei - wie hier - um eine zwar schwierige, aber nicht komplexe, rein rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ohne Ungewissheiten im Tatsächlichen, ist das Gericht nach Auffassung der Kammer gehalten, den Anordnungsanspruch vollständig zu prüfen, um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz möglichst weitgehend zu genügen und die gerade hier wichtige Rechtssicherheit zu erzeugen.
- 6
Nach § 27 Abs. 5 S. 4 LKO ist auf Antrag einer Fraktion eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Kreistags gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. In dem von der Antragstellerin zitierten Urteil der Kammer vom 27. Juli 2006 -1 K 1683/05- ist ausgeführt, dass dem Kreistag als zentralem demokratisch legitimiertem Vertretungsorgan der Bürger des Landkreises weitreichende Unterrichtungs-, Kontroll- und Erörterungsrechte zustehen. Danach gehören Fragen in Zusammenhang mit einem Ausschuss des Landkreises -gleich ob er in einem Bundesgesetz als Pflichtausschuss mit bestimmten Modifikationen ausgestattet ist- und auch dessen Verfahrensweise und personelle Besetzung grundsätzlich zu den Aufgaben des Kreistags. Sie wurzeln in der kommunalen Gemeinschaft und gehören zu dem politischen Aufgabenkreis des Kommunalparlaments.
- 7
Das Recht auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ist weit gefasst und besteht ungeachtet etwaiger rechtlicher Einschränkungen der Sachbefassungskompetenz. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufnahme kommt - abgesehen von dem in § 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 LKO geregelten Sonderfall - dann in Betracht, wenn ein Tagesordnungsantrag erkennbar in der Absicht gestellt wird, die Arbeit des Landrates oder des Kreistags zu behindern oder im Ansehen der Öffentlichkeit herabzusetzen. Dass die angegebene Angelegenheit "offensichtlich" nicht zum Aufgabenbereich des Kreises oder zur Zuständigkeit des Rates gehört, reicht hierfür mangels objektivierbarer Kriterien der Offensichtlichkeit nicht aus (so für den Gemeinderat: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.03.1985 -7 A 41/84-NVwZ 1985, 673). Als Korrektiv dieser weiten, die Transparenz und Breite des demokratischen Diskurses sichernden Auslegung ist nach dem vorgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts dem Ratsvorsitzenden, hier dem Landrat, aufgegeben, seiner Leitungs- und Rechtsgewährungskompetenz nachzukommen:
- 8
Fehlt dem Kreistag die Zuständigkeit für einen auf diese Weise in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand, so ist der Ratsvorsitzende verpflichtet, bei Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes in der Ratssitzung zunächst einen Geschäftsordnungsbeschluss über die Zulässigkeit der gewünschten Beratung und Entscheidung zur Sache herbeizuführen. Bejaht der Gemeinderat dabei zu Unrecht die Zulässigkeit, so ist der Bürgermeister verpflichtet, die Ausführung dieses Geschäftsordnungsbeschlusses sofort auszusetzen und damit das in § 35 LKO vorgesehene Beanstandungsverfahren einzuleiten.
- 9
Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist vorliegend nicht zu erkennen und auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Um die geschäftsordnungsgemäße Einladung der Kreistagsmitglieder mit zehntägiger Frist zu gewährleisten und damit auch die rechtliche Vorbereitung ist dem Begehren der Antragstellerin in der Substanz nichts genommen, wenn der Tagesordnungspunkt erst in die Sitzung im Dezember aufgenommen wird.
- 10
Beim weiteren Vorgehen obliegt es dem Landrat, die materielle Zulässigkeit von Beratung und Beschlussfassung über die Aufforderung an das Kreistagsmitglied B., seinen Ausschussvorsitz ruhen zu lassen, zu prüfen und die Befassung durch den Kreistag entscheiden zu lassen und diesen Beschluss gegebenenfalls auszusetzen. Dabei wird zur Vermeidung eines erneuten gerichtlichen Verfahrens Folgendes zu bedenken gegeben:
- 11
Die kommunalaufsichtliche Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Oktober 2010 spricht zwar etwas missverständlich von einem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. In der Sache liegt dieser Ansatz aber keineswegs abseits des kommunalrechtlichen Regelungsgeflechts. Aus den Bestimmungen der Landkreisordnung (auch der Gemeindeordnung) lässt sich nach Überzeugung der Kammer durchaus eine Verpflichtung zur Intraorgantreue ableiten, die dem Rat bestimmte Vorgehensweisen verschließt. § 12a Abs. 1 LKO verbietet jede Behinderung in der Ausübung des Mandats, die Kreistagsmitglieder üben ihr Amt nach freier Gewissensüberzeugung und ohne Bindung an Aufträge aus (§ 23 Abs. 1 LKO); der Verzicht ist ebenso frei und aus der Mitte des Rates nicht angreifbar (OVG Rheinland-Pfalz B.v. 23.03.2009 -2 A 10100/09-) wie eine Beschneidung der Mitwirkungsrechte nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 LKO erfolgen darf. Speziell für strafrechtlich relevantes Handeln sieht § 24 LKO eine Ermessensentscheidung über den Ausschluss aus dem Kreistag vor, die aber bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung nur vorläufig bleibt. In der Landkreisordnung nicht vorgesehene Sanktionen des Mandatsträgers und Behinderungen der Mandatsausübung sind danach nicht zulässig (vgl. für eine Rüge durch den Rat als Missbilligung kritischer Äußerungen: VG Braunschweig U.v. 18.07.2007 -1 A 356/06-). Würde man diese Grenze nicht ziehen, könnte die Ratsmehrheit gelegentlich und aus politischem Antrieb einzelne Ratsmitglieder aus allerlei Anlässen mit Missbilligungen und Aufforderungen belegen und so anstelle der Sachauseinandersetzung und zu ihrer Untermalung die Bloßstellung des Ratskollegen setzen. Ob angesichts dieser Pflicht, die hier mit dem Begriff der Intraorgantreue zusammengefasst werden soll, womit die Gesamtheit der genannten Vorschriften, aber auch die Verpflichtung zum Wohle des Kreises als dessen Organ zu wirken, gemeint ist, die Erörterung des streitigen Gegenstandes und/oder die angekündigte Beschlussvorlage rechtlich zulässig ist, muss zunächst von dem Kreistag selbst und dem Landrat als den zuständigen Kommunalorganen getroffen werden.
- 12
Die Aufnahme in die Tagesordnung ist hiervon nicht berührt, weshalb dem Antrag mit der geringfügigen zeitlichen Abweichung, die ohne Einfluss auf die Kostenverteilung bleibt, stattzugeben war.
- 13
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.