Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. Aug. 2012 - 1 K 203/12.TR
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der am ... 1963 geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheins sowie einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung.
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Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 2. August 2005 (Az. ...) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen, darunter einer in Tateinheit mit Beihilfe zum Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 7, 54 Abs. 1 Waffengesetz, 27, 52, 53 StGB), zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Das Urteil wurde am 12. Dezember 2005 rechtskräftig. Nach den strafrichterlichen Feststellungen überließ der Kläger als Betreiber des Waffengeschäfts ... am 13. November 2003 sowie ab Anfang 2004 dauerhaft eine halbautomatische Schusswaffe (Büchse, Hersteller: Oberland-Arms, Modell: OA-15, Kaliber: .223 Remington) nebst umfangreicher Munition (100 Patronen PMC, 40 PMC Patronen Sierra-Bullets, 100 American Eagle Patronen, 150 IMI Patronen, 20 Federal Premium, 20 Winchester, 1 Magazin mit 19 und ein weiteres mit zehn Patronen sowie eine Patronenbox mit 8 Patronen) seinem Bekannten ... gegen einen Kaufpreis von 1.650,00 €, obwohl dieser, was dem Kläger bekannt war, nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis war. Des Weiteren verkaufte der Kläger dem ... für 750,00 € eine Pistole der Marke Heckler & Koch (Modell: P 10, Kaliber 9 mm Luger) inklusive einer größeren Menge Munition (3 Patronen 9 mm Luger, 1 Magazin P 10 mit 12 Patronen, 10 CCI-Schrot-Patronen, 49 Magtech-Patronen, 10 PMC Patronen, 14 Patronen Luger 9 mm, 201 FMJ-Barnaul). Mit dieser Waffe nahm der Käufer sich am 9. Februar 2005 das Leben.
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Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: „Bei der Strafzumessung wurde zu seinen Gunsten sein Geständnis gewürdigt sowie die Tatsache, dass er bislang noch nicht vorbestraft ist. (…) Strafmildernd fiel daneben allerdings auch ins Gewicht, dass der Angeklagte zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe lediglich Hilfe geleistet hat. Angesichts der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte war die Verhängung von Freiheitsstrafe nicht unerlässlich, sondern Geldstrafe erschien noch ausreichend“.
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Am 10. Januar 2006 gab der Kläger im Hinblick auf besagtes Strafurteil sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie seinen Jahresjagdschein zurück. Mit Schreiben vom 2. Januar 2011 beantragte er nunmehr die erneute Erteilung eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung für eine Pistole, Kaliber 9 Para, sowie ein Selbstladegewehr, Kaliber 223 R.
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Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seine Anträge abzulehnen, da er aufgrund des seiner Verurteilung vom 2. August 2005 zugrunde liegenden Sachverhalts als absolut unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG einzustufen sei. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass die Verurteilung selbst vor nunmehr über fünf Jahren rechtskräftig geworden sei und daher die waffenrechtliche „Regelunzuverlässigkeit“ gem. § 5 Abs. 2 WaffG zu verneinen sei. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen würden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Durch die zweifache Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen an eine waffenrechtlich nicht befugte Person habe der Kläger gezeigt, dass er in keiner Weise zu der erforderlichen Selbstkontrolle für die strikte Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Lage sei. Das Verhalten sei als illegaler Waffenhandel zu werten, der die Prognose rechtfertige, der Kläger werde auch künftig Waffen und Munition an Unberechtigte überlassen. Die negative Prognose würde noch dadurch verstärkt, dass der Kläger seine Sachkunde in seinem Antrag darauf stütze, dass er selbst jahrelang Prüfungen abgehalten habe. Obwohl er also für sich ein erhöhtes Maß an Sachkunde in Anspruch nehme, habe ihn das trotz der für ihn erkennbaren Rechtswidrigkeit seines Tuns von den genannten Verstößen nicht abgehalten.
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Zugleich gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25. Februar 2011. Hiervon machte der Kläger am 8. März 2011 mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts Gebrauch. Hierin führte er aus, die Vornahme einer Zuverlässigkeitsprüfung nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 5 Abs. 2 WaffG widerspreche dem Regelaufbau des Gesetzes. § 5 Abs. 2 WaffG trage nach dem Willen des Gesetzgebers dem Bewährungsgedanken Rechnung. Dieser Wille werde bei einem Ausweichen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 5 WaffG unterlaufen. Die 5-Jahresfrist sei daher in diese Bestimmungen „hineinzulesen“. Darüber hinaus habe der Beklagte keine über die Verurteilung selbst hinausgehenden Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr genannt.
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Mit Bescheid vom 28. April 2011 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Jagdscheines (Ziffer 1.) sowie die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Ziffer 2.) ab und teilte dem Kläger mit, er gelte bis zum Ablauf des 8. Februar 2015 als waffenrechtlich absolut unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) Waffengesetz – WaffG – (Ziffer 3.). Zur Begründung wiederholte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 7. Februar 2011 und führte ergänzend aus, dass sich aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte ergebe, dass der Kläger den Herrn ... gut gekannt habe und oft mit ihm zum Schießen gegangen sei. Mithin habe der Kläger dessen illegalen Waffenbesitz immer wieder aufs Neue aktiv gebilligt. Überdies gehe aus der Akte hervor, dass der Kläger am Todestag des Herrn ... dessen Waffenschrank von dessen Wohnung in ... mit einem Transporter an seinen, des Klägers, Wohnort ... verbracht habe. Des Weiteren habe der Kläger zur Vertuschung seiner Tat sein Waffenhandelsbuch verfälscht bzw. die Überlassung der Waffen an ... darin nicht verzeichnet. Die Dauer der danach anzunehmenden absoluten Unzuverlässigkeit des Klägers werde analog § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auf einen Zehnjahreszeitraum beginnend mit dem 9. Februar 2005 festgesetzt. Bei somit fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit, könne nach § 17 Bundesjagdgesetz – BJagdG – ein Jagdschein nicht erteilt werden. Das Gleiche gelte für die beantragte Waffenbesitzkarte, wobei diese auch bereits wegen des fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnisses als Jäger abzulehnen sei.
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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 6. Mai 2011 Widerspruch. Durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG ignoriere der Beklagte die gesetzliche Wertung des § 5 Abs. 2 WaffG. Ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG verbiete sich innerhalb des Anwendungsbereichs des Abs. 2. Ferner sei die Prognose des Beklagten falsch. Anhaltspunkte für eine Wiederholung des Fehlverhaltens gebe es nicht. Der Beklagte habe außerdem unberücksichtigt gelassen, dass der Suizid des C., der mit der unerlaubten Waffenüberlassung zusammenhänge, eine extrem abschreckende Wirkung auf ihn gehabt habe, so dass eine Wiederholung so gut wie ausgeschlossen sei.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2011 zurück. Zu den Einwänden des Klägers führte er aus, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG als lex specialis verdrängt werde. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 WaffG ergänzten einander und bezweckten einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit. Das vom Kläger unterstellte Spezialitätsverhältnis hätte zur Folge, dass Straftäter besser gestellt wären als solche Personen, welche als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts anzusehen wären, ohne eine Straftat begangen zu haben.
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Der Kläger hat am 29. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wendet er sich in Ergänzung seiner früheren Ausführungen im Wesentlichen gegen die vom Beklagten getroffene Unzuverlässigkeitsprognose. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Strafverfahren, das nahezu sieben Jahre zurückliege, umfassend geständig gewesen sei und sein Unrechtsbewusstsein in vollem Umfang geäußert habe. Die Ausführungen des Strafgerichts zur Strafzumessung seien auch vorliegend in die Erwägungen einzustellen, da sie Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit erlaubten. Die damaligen Ereignisse hätten dergestalt auf ihn eingewirkt, dass im Rahmen einer aktuell zu erstellenden Zukunftsprognose davon ausgegangen werden könne, dass er künftig vorsichtig und sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen werde.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2012 zu verpflichten, ihm den beantragten Jagdschein und die beantragte Waffenbesitzkarte zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
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Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 28. April 2011 im Hinblick auf die unter Ziffer 3. getroffene Anordnung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten (1 Ordner, 1 Heftung) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Klage hat, soweit sie nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins sowie einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung. Insoweit sind der ablehnende Bescheid vom 28. April 2011 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 17. November 2011 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es mangelt an der sowohl für die Erteilung eines Jagdscheins, als auch für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte notwendigen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) Waffengesetz – WaffG – vom 11. Oktober 2002 (BGBl. S. 3970).
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Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz – BJagdG – vom 29. September 1976 (BGBl. S. 2849) ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG ein Jagdschein nur in Form eines Falknerjagdscheins nach 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Einen solchen hat der Kläger nicht beantragt. Ferner setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie die Waffenbesitzkarte im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG und die Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG – voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit nach dieser Bestimmung setzt eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens voraus, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Diese Tatsachen müssen nach Ziffer 5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5. März 2012 (BAnz. Beilage 2012, Nr. 47a) nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zulassen. Solche Tatsachen liegen im Hinblick auf den Kläger wegen der mit Urteil vom 2. August 2005 abgeurteilten erheblichen Verstöße gegen das Waffengesetz vor.
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Dem steht nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG Personen, die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt sind, die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Voraussetzungen dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestandes sind vorliegend erfüllt, können dem Kläger aber wegen Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist nicht mehr entgegen gehalten werden. Das amtsgerichtliche Urteil, mit welchem er wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde, ist am 12. Dezember 2005, mithin vor mehr als fünf Jahren rechtskräftig geworden. Der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG normierte Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit verdrängt indes nicht als lex specialis den auf eine Prognoseentscheidung zu stützenden Tatbestand der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG, soweit dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Beide Vorschriften ergänzen einander, um dem Ziel des Waffenrechts, einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit zu bewirken, gerecht zu werden. Andernfalls wäre unter Umständen der Straftäter gegenüber einer nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen, aus anderen Gründen unzuverlässigen Person privilegiert (VG Arnsberg, Urteil vom 13. September 2010 – 14 K 2080/09 -, juris).
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Keine Anwendung findet vorliegend der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, wonach als unzuverlässig im Regelfall Personen anzusehen sind, die wiederholt oder gröblich gegen waffenrechtliche oder andere unter Abs. 2 Nr. 1 c) genannte Vorschriften verstoßen haben. Zwar gilt nach Ziffer 5.4 WaffVwV im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Absatz 2 Nr. 1 nicht. Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Bestimmung aber nicht strafbewehrte Verstöße gegen die genannten Gesetze sowie strafbare Verstöße unterhalb der Schwelle von 60 Tagessätzen erfassen (Gade/Stoppa, Waffengesetz Kommentar, 2011, § 5 Rn. 31). Sind also, wie hier, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG erfüllt, ist für die Anwendung des Regeltatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG kein Raum.
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Die Umstände der vom Kläger zwischen 2003 und 2005 begangenen Taten stellen Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG dar, welche die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die vom Beklagten angestellte Prognose, welche keine Ermessenentscheidung ist und auch keinen Beurteilungsspielraum enthält, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei war vorliegend bereits der Umstand als gewichtiges Indiz für die angestellte Prognose zu werten, dass der Kläger genau das von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG erfasste Verhalten schon einmal an den Tag gelegt hat. Er hat, in seiner Eigenschaft als Waffenhändler und damit als Inhaber einer besonderen Garantenstellung gegenüber der Allgemeinheit, seinem Bekannten ... eine Kurz- und eine Langwaffe nebst – so die tatrichterlichen Feststellungen – umfangreicher Munition überlassen. Dabei war ihm dessen fehlende Berechtigung zum Waffenbesitz bekannt. Er hat folglich in Kenntnis seiner besonderen Pflichtenstellung und der eingegangenen Risiken dazu beigetragen, staatliche Schutz- und Kontrollmechanismen für den Umgang mit Waffen zu umgehen. Die dadurch geschaffene erhebliche Gefahr sowohl für die Allgemeinheit, als auch für den ... hat sich letztlich in dessen Suizid auch realisiert.
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Erschwerend kommen die vom Beklagten genannten Begleitumstände der Tat hinzu. So hat der Kläger den Verkauf der beiden Waffen an ... nicht in sein Waffenhandelsbuch eingetragen und damit in erheblichem Maß die ihm als Betreiber eines Waffenhandelsgewerbes obliegenden Pflichten nach §§ 23 WaffG, 17 ff. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. S. 2123) verletzt. Ferner hat er gemeinsam mit Freunden des ... dessen Waffenschrank am Tag des Suizids aus dessen Wohnung abtransportiert und an seinen eigenen Wohnort ... verbracht, wo er den Schrank in seinem Transporter vor dem Haus stehen ließ. Auch wenn der Abtransport des Waffenschranks in der Absicht, den Suizid des ... noch zu verhindern, erfolgt ist, was hier nicht bezweifelt werden soll, belegt auch dieses Verhalten einen sorglosen bis fahrlässigen Umgang mit Waffen sowie den im Umgang mit ihnen zu beachtenden Vorschriften. Zugleich verkennt die Kammer nicht, dass das Geschehene den Kläger schwer getroffen und gezeichnet hat. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung Reue und Einsicht gezeigt, wie er auch bereits im Strafverfahren umfassend geständig war und im Anschluss freiwillig seine waffenrechtlichen Erlaubnisse und seinen Jahresjagdschein zurückgab. Daran dass er sich mit seinem Fehlverhalten kritisch und zukunftsbezogen auseinander gesetzt hat, bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Der Kläger wirkt als Person und im Hinblick auf seine familiären und beruflichen Verhältnisse gefestigt.
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Im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG anzustellenden Zukunftsprognose sind auch diese, den Kläger entlastenden Umstände zu berücksichtigen, da stets eine Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit anzustellen ist (VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 -, m. w. N., juris). Die Tatsache, dass ein gewerbsmäßig mit Waffen und Munition Handelnder in mehreren Fällen Waffen an Nichtberechtigte abgegeben hat, rechtfertigt aber im Normalfall – soweit nicht besondere Entlastungsumstände hinzukommen – die Prognose, er werde dies künftig erneut tun (VG Würzburg, Beschluss vom 7. September 2009 – W 5 S 09.786 –, juris). Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genügt ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden muss (VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 -, juris). Angesichts der erheblichen Schwere der Tat und der subjektiven Pflichtverletzung als mit besonderem Vertrauen und erhöhter Verantwortung ausgestatteten Waffenhändler kann daher – trotz des insgesamt positiven Persönlichkeitsbilds – im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 WaffG und des Waffenrechts im Allgemeinen für den Kläger eine positive Prognoseentscheidung noch nicht getroffen werden.
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Gleichwohl gilt es für den Beklagten im Fall einer erneuten Antragstellung des Klägers, der eine Sperrfrist nicht entgegen steht und vorliegend auch nicht entgegen gestellt werden kann (vgl. zur Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG BVerwG, Urteil vom 22. April 1982 – 3 C 35/81 -, BVerwGE 65, 233), zu berücksichtigen, dass der Schluss von einem einmal an den Tag gelegten Verhalten auf die künftig zu erwartende Handlungsweise nicht für alle Zukunft gezogen werden kann. Dies folgt bereits aus den Fristenregelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG. Derzeit noch bestehende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers verblassen umso mehr, je länger die Tat zurückliegt. Die Zehnjahresfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gilt zwar für die in Nr. 2 genannten Fälle weder unmittelbar noch analog. Sie bietet jedoch, ebenso wie die in Absatz 2 genannten Fristen einen Anhaltspunkt dafür, wann eine Straftat allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände als nicht mehr ausreichend angesehen werden kann, um eine Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen. Je näher diese Grenze rückt, desto weniger kann bei gleicher Sachlage und weiterhin guter Führung des Klägers eine erneute Versagung mit der gleichen Begründung wie bislang gerechtfertigt werden.
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Da nach alledem die Klage, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist, keinen Erfolg hat, hat der Kläger insoweit die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands der Billigkeit, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er mangels Rechtsgrundlage für die Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids im Umfang des für erledigt erklärten Teil des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.