Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Feb. 2018 - 1 K 10622/17.TR

published on 27/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Feb. 2018 - 1 K 10622/17.TR
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den beklagten Landkreis.

2

Er war im Besitz einer durch den Beklagten erteilten Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L. Am 4. Mai 2016 informierte die Polizeiinspektion ... (nachfolgend: PI ...) den Beklagten gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz - StVG - über eine Polizeikontrolle, der der Kläger am 1. Mai 2016 gegen 16:30 Uhr auf dem Parkplatz ... außerhalb der Ortslage von ... unterzogen worden war. Hiernach sei der Kläger auf dem Parkplatz von einer dritten Person reglos in seinem Auto sitzend und nicht auf Ansprache reagierend aufgefunden worden. Im Rahmen der daraufhin veranlassten polizeilichen Kontrolle des Klägers sei eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt worden. Eine Messung des Atemalkoholgehaltes mit einem Atemalkohol-Messgerät des Typs Dräger Alcotest 6510 habe nach automatischer Umrechnung des gemessenen mg/l-Werts in Promille eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 2,62%o ergeben. Aufgrund des hohen Werts und der zugleich dennoch feststellbaren „relativ guten Bewegungsmuster“ des Klägers bei der Kontrolle liege der Verdacht nahe, dass der Kläger regelmäßig Alkohol in hohen Mengen konsumiere. Es bestünden zwar keine Hinweise, dass der Kläger am Tag der Polizeikontrolle sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum in alkoholisiertem Zustand geführt habe; zur Verhinderung einer nachfolgenden Nutzung des Fahrzeugs seien zudem Führerschein und Fahrzeugschlüssel sichergestellt worden. Der Kläger habe jedoch den Beamten zu verstehen gegeben, dass er - wie regelmäßig als Berufspendler - am nächsten Tag mit seinem Pkw zur Arbeit fahren wolle. Auf den Hinweis der Polizei, dass ausgehend von dem hohen Alkoholwert auch am folgenden Tag die Fahrtüchtigkeit noch nicht wiederhergestellt sei, habe sich der Kläger „unbeeindruckt" gezeigt (vgl. Bl. 5 d. VA.). Es liege daher der Verdacht nahe, dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiere und vor Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit sein Fahrzeug führe.

3

Laut eines ergänzenden Ermittlungsvermerks der PI ... vom ... habe sich am Tag der Polizeikontrolle im Auto des Klägers eine vollständig geleerte sowie eine noch komplett gefüllte Flasche Schnaps von jeweils 0,2 l Fassungsvermögen befunden. Es habe ermittelt werden können, dass sich der Kläger etwa eine Stunde vor der Kontrolle in der Innenstadt von ... bei einem Imbiss eine Mahlzeit gekauft habe. Über eine etwaige Alkoholisierung des Klägers oder die Nutzung seines Kraftfahrzeugs durch diesen hätten die dortigen Angestellten keine Angaben machen können. Auch habe der Kläger keine Auskunft darüber erteilt, warum er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz ... abgestellt habe. Seine Wohnanschrift liege etwa ... vom betreffenden Parkplatz entfernt (vgl. Bl. 45 d. VA.).

4

Aufgrund der polizeilichen Mitteilung vom 4. Mai 2016 äußerte der Beklagte Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen und forderte ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit folgender Fragestellung auf:

5

„Kann Herr ... trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird?" (vgl. Bl. 8-10 d. VA.)

6

Nach Eingang der Zustimmungserklärung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung veranlasste der Beklagte ein entsprechendes Gutachten und übersandte die Fahrerlaubnisakte an die vom Kläger gewünschte Begutachtungsstelle. Das von dieser erstellte Gutachten legte der Kläger dem Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht vor.

7

Stattdessen teilte der Kläger am 20. Januar 2017 dem Beklagten mit, dass er „aus grundsätzlichen Erwägungen" kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorweisen werde. Die Anordnung einer Begutachtung sei rechtswidrig gewesen. Es gebe keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch. Die polizeilichen Feststellungen seien lückenhaft und widersprüchlich. Es sei nicht erklärbar, wie eine Person, die reglos im Auto sitzend vorgefunden werde, noch „relativ gute Bewegungsmuster" gehabt haben solle. Zudem sei der Atemalkoholgehalt lediglich mit einem sogenannten Vortestgerät gemessen worden. Dieses sei nicht geeicht und erbringe keine zuverlässigen oder gerichtlich verwertbaren Ergebnisse.

8

Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit angefochtenem Bescheid vom ... 2017 die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge aller Klassen (Nr. 1), forderte ihn zur Abgabe des Führerscheines innerhalb von drei Werktagen auf (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungen an (Nr. 3), drohte für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins dessen zwangsweise Einziehung im Wege der Verwaltungsvollstreckung an (Nr. 4) und setzte eine Verwaltungsgebühr nebst Auslagen in Höhe von insgesamt 153,08 € fest (5.). Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass wegen des Vorfalles am 1. Mai 2016 Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Klägers bestünden. Nach der verweigerten Vorlage des angeforderten Gutachtens könne auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geschlossen werden. Als Folge hiervon sei die Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtend.

9

Am ... 2017 lieferte der Kläger seinen Führerschein bei dem Beklagten ab und legte zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom ... 2017 ein. Zur Begründung trug er vor, bei der Messung der Atemalkoholkonzentration sei unzulässig ein nicht geeichtes Messgerät verwendet worden. Zwar seien nach der im Jahr 2015 neu in Kraft getretenen Mess- und Eichverordnung Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehaltes, die ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden, vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen. Allerdings sei die Verwendung eines Vortestgerätes lediglich zur Verdachtserregung zulässig, da deren Messabweichung zum forensischen Wert höher als 5 % liege. Für eine Beweisführung im amtlichen Verfahren sei das betreffende Alkoholmessgerät Dräger Alcotest 6510 nicht zugelassen. Dementsprechend habe es nach Verdachtserregung zusätzlich einer Verifikation der Messung mittels eines geeichten Gerätes bedurft. Die unzuverlässig erlangten Werte des Vortestgeräts dürften demgegenüber nicht zu seinem - des Klägers - Nachteil für die Anordnung behördlicher Maßnahmen, wie die Anforderung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, verwendet werden. Hinsichtlich der mit dem Vortestgerät ermittelten Alkoholkonzentration bestehe ein Beweisverwertungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG. Aufgrund der Widerrechtlichkeit der Kontrolle und der Unverwertbarkeit der Messergebnisse sei kein Anfangsverdacht eines Alkoholmissbrauches ernsthaft begründet worden. Daher habe auch keine Verpflichtung zur Vorlage des Gutachtens bestanden.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom ... 2017, zugestellt am ... 2017, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Aufforderung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in rechtlich zulässiger Weise erfolgt. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen müssten nicht in direktem Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung genüge es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen könne. Der Kläger sei bei dem Vorfall am 1. Mai 2016 unter Zugrundelegung der Messung des Atemalkohols von 2,62%o erheblich alkoholisiert gewesen. Soweit er die Genauigkeit der Messung in Zweifel ziehe, dringe er damit nicht durch. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung komme es - anders als etwa im Falle des § 24a StVG, in dem das Erreichen eines exakt vorgegebenen Grenzwertes nachgewiesen werden müsse - für die Gewinnung von Anhaltspunkten für eine fehlende Fahreignung nur darauf an, ob sich der ermittelte Atem- bzw. Blutalkoholwert innerhalb einer Größenordnung bewege, die zusammen mit weiteren Tatsachen den Verdacht von Alkoholmissbrauch begründeten. Dies sei im Fall des Klägers zu bejahen. Die sehr hohe Alkoholisierung des Klägers in Verbindung mit seinem uneinsichtigen Verhalten belege dies. Der Kläger habe trotz Hinweis der Polizeibeamten auf seine dann fortbestehende Fahruntüchtigkeit am Folgetag selbst zur Arbeit fahren wollen. Zudem sei von einer hohen Giftfestigkeit des Klägers auszugehen, da dieser - trotz eines ermittelten Atemalkoholwerts von 2,62%o - noch sicher in seinen Bewegungen gewesen sei.

11

Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 23. August 2017 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren vor, die durch den Kreisrechtsausschuss zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Gegenstand der dortigen Entscheidung kein nicht geeichtes Vortestgerät gewesen sei. Im Übrigen hätten dem Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren vor Abfassung des Widerspruchbescheids zwei Untersuchungsergebnisse des Instituts ... zu Haaranalysen des Klägers vom ... und ... vorgelegen. In beiden Fällen sei festgestellt worden, dass in den Haarproben kein Ethylglucuronid oberhalb des Cut-off-Wertes in Höhe von 0,0007 ng/mg nachgewiesen werden konnte. Daher könne der Befund als Bestätigung einer Alkoholabstinenz entsprechend den „Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung" gewertet werden.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom ... 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom ... 2017 hinsichtlich der Ziffern 1,2 und 5 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt er vor, die Argumentation des Klägervertreters sei nicht zutreffend. Es sei zwar richtig, dass nach den Bestimmungen des MessEG in Verbindung mit den Regelungen der MessEV grundsätzlich im amtlichen Verkehr nur geeichte Alkoholmessgeräte verwendet werden dürften. Hinsichtlich der zu Vortestzwecken genutzten Geräte sei jedoch eine Ausnahme von der Eichung vorgesehen, von der man im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht habe. Das hier verwendete Messgerät erreiche nach der Produktbeschreibung eine Gesamtübereinstimmung mit der Blutanalyse von 95%. Es bestehe somit kein Anlass, die gemessenen Werte grundlegend in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte sei auf der Basis der mit Hilfe des Vortestgeräts festgestellten Werte in Verbindung mit den Gesamtumständen des Falls berechtigt gewesen, den Kläger zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens aufzufordern. Die nunmehr im gerichtlichen Verfahren neu eingeführten Ergebnisse der Haaranalysen hätten der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegen. Sie seien durch den Kläger selbst veranlasst worden. Es habe dem Kläger oblegen, die Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Haaranalysen seien auch im Widerspruchsverfahren nicht thematisiert worden. Zudem belegten sie lediglich eine Alkoholabstinenz zwischen ... 2017 und ... 2017 und somit erst für einen nach der angefochtenen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde liegenden Zeitraum. Im Übrigen werde nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Falle des Alkoholmissbrauchs vorausgesetzt, dass der Betroffene zur Wiedergewinnung der Fahreignung neben einer Entwöhnungsbehandlung in der Regel eine Alkoholabstinenz über einen Zeitraum von einem Jahr nachweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den durch die Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen jeweils vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

19

Der angefochtene Bescheid vom ... 2017 - soweit er aufgrund des Klageantrags der gerichtlichen Überprüfung unterliegt - und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom ... 2017 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

20

1. Die in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -.

21

a) Hiernach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt. In der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (stRspr., vgl. nur VG Trier, Beschluss vom 31. März 2015 - 1 L 669/15.TR -, juris Rn. 5). Auskunft über die aus diesen Gründen fehlende Eignung eines Kraftfahrers zu geben ist - außerhalb der zur Überzeugung der Behörde feststehenden Nichteignung (§ 11 Abs. 7 FeV) - unter anderem Aufgabe medizinisch-psychologischer Gutachten. Ein solches hat der Kläger nach der durch den Beklagten ergangenen Begutachtungsanordnung vom ... 2016 nicht vorgelegt.

22

b) Nach § 11 Abs. 8 FeV darf bei unterbliebener Vorlage eines von dem Betroffenen zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 11 CS 17.274 - juris Rn. 16). Dies zugrunde gelegt, begegnet die maßgebliche Begutachtungsanordnung vom ... 2016 keinen rechtlichen Bedenken.

23

aa) Die Begutachtungsanordnung war formell rechtmäßig. Die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV wurden eingehalten.

24

Der Beklagte hat die durch das Gutachten zu beantwortende Frage nach der Kraftfahreignung des Klägers unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - hier: Feststellung einer ungewöhnlich hohen Alkoholkonzentration und Anzeichen für fehlendes Trennungsvermögen - festgelegt, § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Zudem genügt die Begutachtungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV, wonach der Betroffene in zureichender Weise über die Gründe für die aufgetretenen Fahreignungszweifel zu unterrichten ist. Insoweit muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 -, juris Rn. 4 ff.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Aus der Zusammenschau des zugrundeliegenden Sachverhalts, der Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlage und der durch das Gutachten zu beantwortenden Fragestellung, mit der der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers im Hinblick auf einen möglichen Alkoholmissbrauch (§ 13 Nr. 2 lit. a) FeV) hat, wurde der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung in ausreichendem Maße deutlich gemacht.

25

Auf die Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung wurde der Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen (vgl. Bl. 23 d. VA.). Die in der Anordnung festgelegte Frist von zwei Monaten ist knapp bemessen, begegnet aber im Ergebnis keinen Bedenken, zumal sie durch Schreiben des Beklagten an den Bevollmächtigten des Klägers vom 10. August 2016 (vgl. Bl. 24-25 d. VA.) konkludent verlängert wurde und ein weiteres Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde erst nach weiteren fünf Monaten - also im Ergebnis mehr als sieben Monate nach der Aufforderung - erfolgte (vgl. Bl. 27 d. VA.). Schließlich hat der Beklagte den Kläger auch bereits mit der Anordnung der Begutachtung sowie im letzten Erinnerungsschreiben vom 10. Januar 2017 auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der bestimmten Frist hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV, vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 10 B 10740/16.OVG -, juris).

26

bb) Die Begutachtungsanordnung war - entgegen der Annahme des Klägers - auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 lit. a) FeV lagen vor.

27

Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 lit. a) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs begründen. Alkoholmissbrauch im vorgenannten Zusammenhang liegt nach Nr. 8.1. der Anlage 4 FeV und der Definition des Alkoholmissbrauchs in den „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung“ (vgl. Gräcmann/Albrecht [Hrsg.], Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 14.08.2017, S. 78, verfügbar unter: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/Begutachtungsleitlinien-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=12, letzter Aufruf: 13. März 2018) vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 3 C 6.12 - , juris Rn. 17; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2018 - 10 B 10060/17.OVG -, juris Rn. 8 a.E.).

28

Derartige Tatsachen, welche auf einen so umschriebenen Alkoholmissbrauch hinweisen (können), ergeben sich zwar regelmäßig aus einem Verhalten im direkten Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Tatsachen im Sinne des § 13 Nr. 2 lit. a) FeV können sich in Einzelfällen auch aus einem Verhalten eines Betroffenen ohne unmittelbare Verkehrsberührung ergeben. Insbesondere ist nicht zwingend erforderlich, dass der Fahrerlaubnisinhaber im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Umgekehrt reicht „nur“ ein erheblicher Alkoholkonsum oder eine massive Alkoholgewöhnung alleine nicht aus, um auf einen Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1. der Anlage 4 FeV schließen und weitere fahrerlaubnisbehördliche Ermittlungsmaßnahmen zulässigerweise einzuleiten (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 3 C 6.12 -, juris Rn. 17). So liegen etwa keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs in der Person des Fahrerlaubnisinhabers vor, wenn eine zwar massiv an Alkohol gewöhnte Person jedoch noch nie im Straßenverkehr aufgefallen ist und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie in Zukunft vor der Wiedererlangung der Fahrsicherheit am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 A 10062/07.OVG -, juris).

29

Gefordert ist insoweit jedenfalls ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer [Hrsg.], Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2016, § 13 FeV Rn. 21) dergestalt, dass über die Alkoholgewöhnung hinausgehend tatsächliche Umstände vorliegen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 [Stand: 28. Februar 2018], § 13 Rn. 49, m.w.N.). Ein derartiger mittelbarer Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung etwa angenommen werden bei einer Person mit häufig wiederkehrendem Konsum großer Mengen Alkohol, die beruflich auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr angewiesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 - 10 B 10734/06.OVG -, juris). Bei diesen Personengruppen ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher, weil sie sich gleichsam in einem Dauerkonflikt befinden zwischen der Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und der Verpflichtung, den Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben bzw. zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen (vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 [Stand: 28. Februar 2018], § 13 Rn. 51, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 - 10 B 10734/06.OVG -, juris Rn. 8-9)

30

Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte den Kläger zu Recht gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 lit. a) FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Die Mitteilung der PI ... über die Polizeikontrolle am 1. Mai 2016 enthielt über Anhaltspunkte für eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers (nachfolgend 1.) hinaus auch die erforderlichen Anzeichen dafür, dass der Kläger auf die regelmäßige Teilnahme am Straßenverkehr angewiesen ist, noch vor Wiedererlangung seiner Fahrtüchtigkeit ein Kraftfahrzeug zu führen beabsichtigt und insoweit nicht in dem erforderlichen Maß zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag (nachfolgend 2.).

31

(1) Der bei der Polizeikontrolle am 1. Mai 2016 festgestellte Atemalkoholwert von 2,62%o weist selbst unter Berücksichtigung eines vorzunehmenden Sicherheitsabschlags auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Klägers hin. Der durch die PI ... ermittelte Wert durfte weiteren fahrerlaubnisrechtlichen (Ermittlungs-)Maßnahmen des Beklagten zugrunde gelegt werden, obwohl die Messung unter Verwendung eines nicht geeichten Vortestgeräts erfolgt ist.

32

(a) Es liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits keine gesetzeswidrige Bestimmung oder Verwendung der Messwerte vor. Das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG -) einschließlich des durch den Kläger für sich in Anspruch genommenen Verwertungsverbots in § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG ist auf das am 1. Mai 2016 durch die Polizeibeamten der PI … zur Atemalkoholkontrolle des Klägers verwendete Messgerät vom Typ Dräger Alcotest 6510 im Rahmen dieser konkreten Nutzungsform nicht anzuwenden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz sowie aus der hierauf fußenden Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV -).

33

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG dürfen grundsätzlich Messgrößen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben und verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind. Die auf das Messergebnis vom 1. Mai 2016 gestützte Anordnung des Beklagten vom ... 2016 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt dabei eine „Verwendung von Messwerten" im Sinne des Gesetzes dar (vgl. § 3 Nr. 23 MessEG).

34

§ 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG steht jedoch unter einem doppelten Vorbehalt. Erstens findet die Vorschrift selbst nur Anwendung, soweit in „der Rechtsverordnung nach § 41 Nr. 2 MessEG“ nichts anderes bestimmt ist. Zweitens findet der gesamte Unterabschnitt des Gesetzes keine Anwendung, soweit in „der Rechtsverordnung nach § 41 Nr. 5 MessEG“ Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind (§ 36 Satz 1 MessEG). Eine derartige Ausnahme findet sich in § 5 Abs. 2 Nr. 3 MessEV. Hiernach sind im amtlichen Verkehr das MessEG und die MessEV nicht anzuwenden auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahme sind vorliegend erfüllt. Das eingesetzte Vortestgerät diente allein zur Begründung und Erhärtung vorgelagerter Verdachtsmomente, an welche sich - naturgemäß - weitere Gefahrerforschungsmaßnahmen anschließen sollten. Während die aus dem Atemalkoholtest gewonnen Ergebnisse lediglich einen ersten Anhaltspunkt für einen möglichen Gefahrenverdacht lieferten, stellte erst die daran anknüpfende - auf § 13 Nr. 2 lit. a) FeV gestützte - Aufforderung des Klägers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den eigentlichen Gefahrerforschungseingriff dar, welcher der Ermittlung eines Gefahrenverdachts hinsichtlich eines möglichen Alkoholmissbrauchs des Klägers diente.

35

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands in § 5 Abs. 2 Nr. 3 MessEV wurden im konkreten Fall entgegen der Annahme des Klägers nicht überschritten, indem die im Wege der Vortestung ermittelten Messwerte im Anschluss einer weiteren (amtlichen) Verwendung unterlagen und Grundlage für die Anordnung der Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurden. Bereits durch die Verwendung der Formulierung „Vortestzweck“ im Ausnahmetatbestand stellt der Verordnungsgeber klar, dass sich an die auf dieser Grundlage erfolgte Messung typischerweise weitere Ermittlungs- oder Gefahrerforschungsmaßnahmen anschließen, da es sich anderenfalls gerade nicht um einen Vortest handeln würde.

36

Wie diese Folgemaßnahmen ausgestaltet sind, ist durch den Verordnungsgeber nicht näher bestimmt und hängt von den durch die spezialgesetzlichen Ermächtigungsnormen ausgestalteten und unter Berücksichtigung der Grundrechte und des Gebots der Verhältnismäßigkeit durch die amtlichen Stellen auszufüllenden rechtlichen Rahmenbedingungen ab. So schließt sich im Rahmen eines repressiven Tätigwerdens der Polizei zur Ermittlung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an die Vortestung des Atemalkohols typischerweise die Blutalkoholermittlung auf Grundlage von § 81a Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO - an, die der punktgenauen und gerichtsverwertbaren Feststellung der Fahruntüchtigkeit im Tatzeitpunkt dient. Diese amtliche Folgemaßnahme, die Grundlage eines Schuldspruchs zu sein hat, erfolgt dabei unter Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG -; Art. 3 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LVerf RP -), mit anderen Worten: Der Verordnungsgeber selbst sieht die unter Verwendung nicht geeichter Vortestgeräte gewonnenen Messdaten im Regelfall sogar als ausreichend an, um amtliche Folgemaßnahmen einzuleiten, die in grundlegende verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen eingreifen.

37

Einen derartigen (körperlichen) Eingriff beinhaltet die von der Beklagten im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr ergriffene amtliche Maßnahme nicht, wenn auch durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) beeinträchtigt werden kann. Die abweichende Ausgestaltung der sich an die Vortestung anschließenden Ermittlungsmaßnahme - hier der Fahrerlaubnisbehörde - liegt dabei in der vom Straf- oder Ordnungswidrigkeitsrecht abweichenden Zielrichtung des Gefahrenabwehrrechts begründet, das nicht die Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens, sondern den vorbeugenden Schutz vor einer Vielzahl von Rechtsgutsgefährdungen oder -verletzungen in der Zukunft zur Aufgabe hat. Hierzu ist es - anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht - von Rechts wegen nicht erforderlich, die Höhe der Atemalkoholkonzentration zahlenmäßig exakt zu ermitteln. Vielmehr kommt es zur Bewertung der Gefahrenlage entscheidungserheblich nur darauf an, ob eine Person Alkohol in einer gewissen - sei es auch nur der Spanne nach bestimmbaren - Größenordnung konsumiert hatte. Hieraus können auch dann die gebotenen Rückschlüsse gezogen werden, wenn die Messung lediglich mit einem nur zu Vortestzwecken geeichten Gerät und nicht unter forensischen Bedingungen erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2015 - 10 S 1667/15 - juris Rn. 12).

38

Die durch den Klägerbevollmächtigten geforderte Kontrolle des mit dem Vortestgerät ermittelten Messergebnisses durch eine Blutalkoholkontrolle wäre - mangels Ermächtigungsgrundlage im konkreten Einzelfall und wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - rechtswidrig, da sie der Ermittlung von Informationen dienen würde, die für die weitere Gefahrenabwehr schlicht nicht erforderlich sind. Entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang nämlich gerade nicht die punktgenaue Bestimmung des Alkoholspiegels zum Kontrollzeitpunkt, sondern die Beantwortung der Fragen, ob es sich erstens bei der alkoholbedingten Auffälligkeit um ein Einzelereignis oder um ein systematisch vorhandenes Problem des Betroffenen handelt und ob zweitens ein ausreichendes Trennungsvermögen zur Teilnahme am Straßenverkehr vorhanden ist. Diesem Zweck dient die medizinisch-psychologische Begutachtung, die der Beklagte im Ergebnis rechtlich zulässig angeordnet hat.

39

(b) Auch eine Übertragung bestehender Beweisverwertungsverbote aus dem Strafprozess bzw. dem Recht der Ordnungswidrigkeiten auf das Gefahrenabwehr recht ist nicht angezeigt. Es entspricht zwar einhelliger Rechtsprechung, dass die fehlende Eichung oder Bauartzulassung eines Messgeräts grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Messung im Strafverfahren bzw. auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ausgelegten Bußgeldverfahren führt und dementsprechend nicht durch Sicherheitsabschläge kompensiert werden kann (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer [Hrsg.], Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2016, § 24a StVG Rn. 17, m.w.N.). Dieses Beweisverwertungsverbot ist allerdings ebenfalls aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsmaterien auf das hier einschlägige Fahrerlaubnisrecht nicht übertragbar. Dies gilt auch, soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass keine ausdrückliche Weigerung des Klägers zu einer freiwilligen Blutprobe protokolliert sei und der Kläger möglicherweise am Kontrolltag in eine Blutalkoholkontrolle eingewilligt hätte, wenn er hiernach gefragt worden wäre.

40

Das im repressiv angelegten Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren angenommene Beweisverwertungsverbot beruht - wie bereits ausgeführt - darauf, dass es dort auf den jeweiligen Schuldnachweis ankommt, d.h. dem Betroffenen im Bereich der Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit einem Alkoholkonsum das Erreichen konkret festgelegter Blut- bzw. Atemalkoholkonzentrationen nachgewiesen werden muss (vgl. zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schuldgrundsatzes: BVerfG, Urteil vom 13. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 22 BvR 2883/10, 2 BvR 22 BvR 2155/11 -, juris Rn. 55, m.w.N.). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht von der Unschuldsvermutung auszugehen. Entsprechend dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare muss der Betroffene nicht an der Feststellung seiner Schuld mitwirken und ist darüber zu belehren, dass ihm in Bezug auf ihn selbst belastende Angaben ein Schweigerecht zusteht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Umgekehrt sehen das Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht zur Gewinnung des Schuldnachweises sehr weitgehende Eingriffskompetenzen der staatlichen Behörden vor, etwa die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen auf Grundlage einer richterlichen Anordnung (§ 81a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO). Zum Schutz der Rechtsposition des Betroffenen vor einer Verwertung rechtswidrig erhobener Beweise zu seinem Nachteil, können diese - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. etwa § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO) oder nach Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den Belangen des Betroffenen - einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

41

Systematisch anders gelagert ist das Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechtes, welches präventiv ansetzt und die Gewährleitung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der anderen Verkehrsteilnehmer mit Wirkung für die Zukunft zum Ziel hat. Der strenge Maßstab der im straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ermittlungsverfahren geltenden Formalisierung der Informationsgewinnung hat im Gefahrenabwehrrecht allenfalls eingeschränkte Gültigkeit. Anders als der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren, von dessen Unschuld bis zum Beweis des Gegenteils ausgegangen werden muss, hat der Betroffene im Fahrerlaubnisrecht bei Zweifeln an seiner Fahreignung in seinem eigenen Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insoweit trifft ihn im Gefahrenabwehrrecht eine Obliegenheit, an der Ermittlung solcher Umstände mitzuwirken, die sich für den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis nachteilig auswirken können (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Schließlich darf nach der ständigen Rechtsprechung sogar ein von der Fahrerlaubnisbehörde unberechtigterweise angeordnetes Gutachten über die Fahreignung berücksichtigt werden, wenn es dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 19, stRspr.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 MB 129/17 -, juris Rn. 6). Es entspricht daher der Rechtslage und verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 77 LVerf RP), wenn im Bereich des strafprozessualen Verfahrens vorgesehene Beweisverwertungsverbote nicht deckungsgleich auf den Bereich des Gefahrenabwehrrechts übertragen werden (vgl. hierzu auch Rebler, Die Bedeutung des § 81a StPO im Fahrerlaubnisrecht, JA 2017, 59).

42

Hieran vermag auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten nichts zu ändern, dass der Polizeibericht der PI ... vom 1. Mai 2016 keine ausdrückliche Weigerung des Klägers zu einer Blutprobe erwähne und insoweit auch denkbar gewesen wäre, dass dieser in die exaktere Ermittlung des Alkoholwerts auf diesem Wege eingewilligt hätte. Für eine derartige Maßnahme hätte schon keine Ermächtigungsgrundlage bestanden. Ein Anfangsverdacht der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB -) oder einer diesem Tatbestand nachrangigen Ordnungswidrigkeit (vgl. etwa § 24a Abs. 1 StVG) bestand nach den Ermittlungen der Polizeibeamten vor Ort nicht, da keine Anhaltspunkte für eine vorherige Inbetriebnahme des Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss vorhanden waren. Dementsprechend schied auch eine Ermittlungsmaßnahme auf Grundlage von § 81a Abs. 1 StPO aus. Die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine sich an die Kontrolle anschließende Nutzung des Fahrzeugs war durch die Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel beseitigt, so dass es weiterer Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Gefahr durch den Kläger am 1. Mai 2016 nicht mehr bedurfte. Für die Bewertung einer abstrakten Gefahr in Gestalt zukünftiger Teilnahmen des Klägers am Straßenverkehr im fahruntüchtigen Zustand wäre eine Blutprobe - wie bereits erwähnt - keine erforderliche Maßnahme gewesen, da sie keine Auskunft über die Wiederholungsgefahr oder das individuelle Trennungsvermögen zwischen erheblichem Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr hätte geben können.

43

(c) Schließlich vermag die Kammer auch - anders als der Klägerbevollmächtigte - keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der durch die Beamten der PI ... unter Verwendung des nicht geeichten Vortestgeräts ermittelte Atemalkoholwert aufgrund einer systemischen Unzuverlässigkeit dieser Messgeräte keine Grundlage für weitere Maßnahmen darzustellen vermochte.

44

Die Messung der Atemalkoholkonzentration durch das Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 6510 stellt nicht ein schlechthin ungeeignetes Mittel zur Feststellung einer etwaigen Fahruntüchtigkeit dar. Dieses Gerät wird seit vielen Jahren in der polizeilichen Praxis eingesetzt. Zwar ist dem Gericht bekannt, dass die Zuverlässigkeit von Atemalkoholproben wissenschaftlich diskutiert ist. Dies ist auch der Grund dafür, dass diese Geräte im Bereich der repressiven Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur verbindlichen Feststellung einer in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitstatbestand konkret festgelegten Blutalkoholkonzentration keine Verwendung finden.

45

Allerdings geht die Kammer davon aus, dass Atemalkoholmessungen, die mit den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Geräten vorgenommen werden, jedenfalls für den präventiven Bereich des Fahrerlaubnisrechts hinreichend zuverlässige Werte liefern. Bereits vor mehr als 25 Jahren durchgeführte Feldversuche, die unter Verwendung der damals verfügbaren Geräte kombiniert in Münster, Karlsruhe und Bremen unter forensischen Bedingungen vorgenommen wurden, ergaben nur in sechs von 131 Fällen bei einer Atemalkoholmessung Abweichungen von mehr als plus/minus 0,25%o. Eine damals im Auftrag des österreichischen Innenministeriums durchgeführte Feldstudie kam gleichzeitig zu dem Ergebnis, dass 89,2% der Atemalkohol-Kontrollergebnisse innerhalb eines Bereiches von plus/minus 15% bezogen auf die tatsächliche Blutalkoholkonzentration gelegen hätten. Zu einem etwa gleichen Ergebnis gelangte auch eine Untersuchung aus der Universität Heidelberg, in der die Atemalkoholkonzentrations-Ergebnisse in 91,1% eine Abweichung von maximal plus/minus 15% gegenüber den zugehörigen Blutalkoholkonzentrationswerten zeigten (vgl. Wilske/Eisenmenger, Die Atemalkoholprobe: Möglichkeiten und Grenzen, DAR 1992, 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 10 S 1332/96 -, juris). Durch die technischen Fortentwicklungen des vergangenen Vierteljahrhunderts dürften diese Werte weiter verbessert worden sein. Etwaig verbleibenden Unschärfen der (ausschließlichen) Atemalkoholbestimmung durch nicht geeichte Vortestgeräte kann für den Falle der Gefahrenabwehr daher dadurch in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 10-15% des ermittelten Messergebnisses zu Gunsten des Betroffenen in die Betrachtung eingestellt wird.

46

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die so gewonnenen Werte nicht unmittelbare Grundlage für eine den Bestand der Fahrerlaubnis beseitigende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde (Entziehung), sondern lediglich für weitere Ermittlungsmaßnahmen ist. Sollte die Atemalkoholmessung trotz der hohen Zuverlässigkeitswerte und eines zu berücksichtigenden Sicherheitsabschlags dennoch im absoluten Einzelfall zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangen, ist daher zu erwarten, dass dieser Messfehler durch die sich anschließenden Ermittlungsmaßnahmen festgestellt und im Ergebnis so dann von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird.

47

(d) Diese Erwägungen zugrunde gelegt, wies der Kläger selbst unter Ansetzung des maximal angezeigten Sicherheitsabschlags von 15% bei der polizeilichen Kontrolle am 1. Mai 2016 einen Atemalkoholwert von mindestens 2,28%o (2,62%o - 15%) auf. Dieser Wert stellt bereits bei isolierter Betrachtung einen greifbaren Anhaltspunkt für eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers dar. Diese Annahme wird zudem bestätigt durch die Tatsachen, dass der Kläger erstens nach den nicht substanziell angegriffenen Feststellungen der die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten „relativ gute Bewegungsmuster“ aufwies und zweitens nach den Aussagen der Imbissmitarbeiter, die dem Kläger kurz zuvor eine Mahlzeit verkauft hatten, jedenfalls keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Klägers bestanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2015 - 10 S 1667/15 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 11 CS 09.1968 -, juris, wonach eine Atem- oder Blutalkoholkonzentration in dieser Größenordnung jedenfalls zusammen mit weiteren Tatsachen den Verdacht einer Alkoholproblematik begründet). Schließlich wurde im Fahrzeug des Klägers ausweislich des ergänzenden Ermittlungsvermerks vom ... 2017 auch eine vollständig geleerte Schnapsflasche mit einem Fassungsvermögen von 0,2 l aufgefunden. Auch wurde der Polizeieinsatz erst durch unbeteiligte Dritte veranlasst, nachdem der Kläger nicht ansprechbar in seinem Fahrzeug saß. Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände konnte der Beklagte zulässigerweise davon ausgehen, dass der Kläger regelmäßig erhebliche Alkoholmengen zu sich nimmt.

48

Dies wird auch durch sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht in Frage gestellt. Soweit der Klägerbevollmächtigte einen Widerspruch darin zu konstruieren versucht, dass der Kläger einerseits nicht ansprechbar in seinem Fahrzeug gesessen habe, aber andererseits „relativ gute Bewegungsmuster“ erkennbar gewesen seien, verkennt er, dass es sich um zwei unterschiedliche Stadien der polizeilichen Kontrolle handelte. Die fehlende Ansprechbarkeit (durch unbeteiligte Dritte) bezog sich auf die Veranlassung, die Feststellung der relativ guten Bewegungsmuster und auch sonst fehlenden Ausfallerscheinungen auf die Durchführung der polizeilichen Kontrolle.

49

(2) Neben der somit berücksichtigungsfähigen hohen Atemalkoholkonzentration des Klägers am 1. Mai 2016 rechtfertigten die zusätzlich vorliegenden Tatsachen auch die Annahme eines Alkoholmissbrauches, da hinreichende Anzeichen dafür vorlagen, dass der Kläger auf die regelmäßige Teilnahme am Straßenverkehr angewiesen war, noch vor Wiedererlangung seiner Fahrtüchtigkeit ein Kraftfahrzeug zu führen beabsichtigte und insoweit nicht in dem erforderlichen Maß zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag.

50

Wie der Kläger in der Polizeikontrolle am 1. Mai 2016 angegeben und auch durch seinen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, war er zum Kontrollzeitpunkt als Berufspendler auf die regelmäßige Nutzung seines Fahrzeugs unbedingt angewiesen. Bereits deshalb war aus Sicht des Beklagten zu Recht zu besorgen, dass der Kläger einem für ihn kaum lösbaren Konflikt dergestalt ausgesetzt sein werde, angesichts des bei ihm vermuteten regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsums entweder von einer Fahrt zu seiner Arbeitsstelle Abstand zu nehmen und damit seinen Pflichten als Arbeitnehmer nicht nachzukommen oder aber sich zur Vermeidung des alsdann drohenden Verlusts seines Arbeitsplatzes eben doch in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeuges setzen. Schon in Anbetracht dieser Konfliktlage ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass es letztlich nur eine Frage der Zeit sei, bis sich der Kläger mit der Situation konfrontiert sieht, in der er am Straßenverkehr teilnehmen zu „muss", obwohl er noch alkoholbedingt fahruntüchtig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 A 10062/07.OVG -, juris Rn. 37). Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der polizeilichen Kontrolle selbst zusätzliche Hinweis auf ein fehlendes Trennungsvermögen geboten hat, indem er sich angesichts des Hinweises auf die am Folgetag fortbestehende Fahruntüchtigkeit „unbeeindruckt" gezeigt hat. Dies alles sprach aus Sicht des Beklagten richtigerweise dafür, dass dem Kläger das unbedingte Erfordernis, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer scharf trennen zu müssen, nicht mit der notwendigen Klarheit bewusst zu sein schien. Zu Recht hat der Beklagte hierin Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch des Klägers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne gesehen und die gebotenen Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet.

51

(3) Schließlich erwies sich die Ermittlungsmaßnahme in Gestalt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auch im Übrigen als rechtmäßig. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer ist das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln ist es regelmäßig auf Null reduziert (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris Rn. 5).

52

cc) Ein ausreichender Grund für die Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens ist nicht erkennbar. Aus dem in der Fahrerlaubnisakte enthaltenen Schriftverkehr ist vielmehr ersichtlich, dass der Kläger die Anordnung letztlich - zu Unrecht - als rechtswidrig erachtet hat und sich daher nicht an sie gebunden fühlte.

53

dd) Gemäß § 11 Abs. 8 FeV musste der Beklagte daher den Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen. Trotz der Formulierung „darf" im letzten Halbsatz der Vorschrift ist der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, kein Ermessen eingeräumt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 11 C 12.874 -, juris Rn. 15).

54

c) Zwingende Rechtsfolge der hiernach anzunehmenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessen und keine sonstigen Spielräume ein (stRspr., vgl. nur VG Trier, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 L 670/18.TR -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

55

Für diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis auch ohne Belang, dass der Kläger in privater sowie mit Blick auf seine Arbeit vor allem auch in beruflicher Hinsicht Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis zukünftig zu verzichten hat. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit gewissen Härten verbunden ist, zumal der Kläger für berufliche Fahrten auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Negative Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen überdies nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern wie dem Kläger für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen.

56

d) Schließlich vermögen auch die durch den Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Haaranalysen des Instituts ... vom ... und ... 2017 keine anderslautende Entscheidung zu rechtfertigen.

57

Auf die in der vorliegenden Klage verfahrensgegenständliche Entziehungsentscheidung können die Haaranalysen schon deshalb keine Auswirkungen haben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2005 - 3 C 23.04 -, juris Rn. 16), vorliegend also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2017. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich das Analyseergebnis vom ... Mai 2017 erstellt, das bestenfalls einen Abstinenzzeitraum von drei Monaten nachzuweisen geeignet ist. Dieser läge nicht nur weit unterhalb des nach Ziffer 3.13.1. der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ im Regelfall erforderlichen Zeitraums von einem Jahr, nach dem von einer zuverlässigen Integration der Alkoholabstinenz in das Gesamtverhalten ausgegangen und daher eine positive Prognose gestellt werden kann, sondern auch unterhalb der theoretisch zulässigen Mindestdauer von sechs Monaten (vgl. Gräcmann/Albrecht [Hrsg.], Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 14.08.2017, S. 78, verfügbar unter: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/Begutachtungsleitlinien-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=12, letzter Aufruf: 13. März 2018). Auf die Tatsache, dass das Analyseergebnis nur dem Gesundheitsamt des Beklagten vorlag und ohne eine entsprechende Einwilligung, die der Kläger jedoch unstreitig nicht erteilt hatte, keine Weitergabe an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen durfte, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.

58

2. Ist nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden, begegnet auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhende Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids vom 31. Januar 2017 keinen Bedenken.

59

3. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in Ziffer 5 des Bescheids vom 31. Januar 2017 hält ebenfalls der rechtlichen Überprüfung stand. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StVG i.V.m. Ziffer 206 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und § 2 GebOSt (Auslagen der Zustellung). Da der Kläger insoweit keine substanziellen Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu.

II.

60

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZivilprozessordnungZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

(3) Wer Messwerte verwendet, hat

1.
dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
2.
für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

(3) Wer Messwerte verwendet, hat

1.
dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
2.
für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1.
anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen,
2.
Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps,
3.
EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung,
4.
EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,
5.
Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden,
6.
Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
7.
Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck,
8.
Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind,
9.
Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
10.
Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,
11.
Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden,
12.
Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten,
13.
Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind,
14.
sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist,
15.
Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist,
16.
Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln,
17.
nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
18.
Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist,
19.
Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse,
20.
Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt:
a)
mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
b)
mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,
21.
Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
22.
Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten
a)
im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
b)
bei Messungen im öffentlichen Interesse;
bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist,
23.
Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
a)
im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
b)
bei Messungen im öffentlichen Interesse,
24.
Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist:
a)
zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,
b)
zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts,
c)
zur Steuerung von Leistungen,
d)
zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),
e)
zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
f)
zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts.

(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

(3) Wer Messwerte verwendet, hat

1.
dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
2.
für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
davon ausgegangen werden kann, dass die vonder Messungunmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
2.
in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder
3.
bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.

(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden

1.
zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen
a)
in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,
b)
für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
c)
für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
d)
für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,
e)
für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,
f)
für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,
g)
für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;
wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,
2.
bei der Abgabe von Beton
a)
zur Bestimmung der Dichte von Beton,
b)
zur Bestimmung des Volumens von Beton,
3.
beim Ausschank von
a)
Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,
b)
Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,
c)
schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,
4.
bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,
5.
in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,
6.
in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,
7.
in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,
8.
im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,
9.
in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,
10.
in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,
11.
zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.

(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,

1.
im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen,
2.
auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen,
3.
auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden,
4.
bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,
5.
für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,
6.
für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht,
7.
zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,
8.
bei der Verwendung von Messgeräten für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
9.
zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.
Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn
1.
in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder
2.
die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.

(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.

(5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.