Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für
- 1.
Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten, - 2.
Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten, - 3.
den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und - 4.
die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 18. Oktober 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
3Der am 1. August 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 8878/16.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
8Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen.
9Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5.
10Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die Ablehnung des Asylantrages der Antragsteller nach § 27a AsylG (nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG) als unzulässig, die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Rumänien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG begegnen bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I. 2016, Seite 1939) anzuwenden.
12Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (nachfolgend: Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
13Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist vorliegend Rumänien zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Die Antragsteller haben nach eigenem Vorbringen aus der Ukraine kommend die rumänische Grenze illegal überschritten. Sie haben ausweislich des Ergebnisses der Abfrage in der Eurodac-Datenbank in Rumänien einen Asylantrag gestellt.
14Rumänien ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verpflichtet, die Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für deren Ankunft zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass einem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der aufgrund des Eurodac-Treffers nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Rumänien hat auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung nicht geantwortet.
15Die Überstellungfrist aus Art 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung ist nicht abgelaufen. Nach dieser Vorschrift ist Rumänien verpflichtet, die Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) erneut in Lauf gesetzt, auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11.
17Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung.
18Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass den Antragstellern im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel).
19Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9.
20Nach diesem Maßstab liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien nicht vor.
21Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30. September 2015 – AN 3 S 15.50375 –, juris, Rn. 30; VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A -, juris, Rn. 27; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 - B 5 S 14.50047 -, juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 - A 1 K 3800/13 -, juris, Rn. 10; a. A.: VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 -, juris Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris, Rn. 8 ff., jeweils unter Bezugnahme auf ältere Berichte aus dem Jahr 2012.
22Solche wurden seitens der Antragsteller auch nicht vorgetragen.
23Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich.
24Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Länge der Frist. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 H.
Gründe
I.
Der 1995 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide. Er reiste am
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (Eurodac-Treffer) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) vor. Demnach hat der Antragsteller am 17. April 2015 in Rumänien die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.
Am
Im Rahmen der Niederschrift führte der Antragsteller u. a. aus, er sei über Rumänien nach Deutschland eingereist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
In Ziffer 3 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Rumänien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit einem am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass in Rumänien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden seien. Insoweit bezieht sich die Antragstellerseite im Wesentlichen auf den Beschluss des VG Schwerin
Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, dass seine Schwester bereits im Bundesgebiet lebe.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald fest steht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rumänien nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Wiederaufnahme der Antragstellerin zuständig ist. Rumänien hat auf das am 18. August 2015 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers am 28. August 2015, somit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Monatsfrist, seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt. Damit ist Rumänien gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und die Überstellung kann erfolgen.
Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Auslegung der Dublin III-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10
Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.
An diesen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu.
Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Rumänien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.
Soweit die Antragstellerseite unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Schwerin
Danach lägen aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, nicht vor. Weder das VG Schwerin noch das VG Köln hätten aktuelle Berichte benannt, welche belegten, dass in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen bestünden. Beide Gerichte würden sich auf ältere Berichte aus dem Jahr 2012 sowie auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller beziehen.
Für seine Auffassung verweist das VG Regensburg auf das VG Aachen. Danach habe das VG Aachen in seinem
Der jeweilige Antragsteller müsse sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspreche.
Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Mängel aufweisen und bezieht sich insoweit auf das o. g. Urteil des VG Regensburg und auf den o. g. Beschluss des VG Aachen.
Weitere Erkenntnisquellen, die dafür sprechen könnten, dass beim Asyl- und Aufnahmeverfahren in Rumänien systemische Mängel vorhanden seien, wurden auch von Antragstellerseite nicht vorgebracht.
Auch das Vorbringen des Antragstellers im hier vorliegenden Einzelfall ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.
Der Antragsteller gehört auch keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an.
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34 a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Dass bereits die Schwester des Antragstellers im Bundesgebiet lebt, fällt nicht unter die zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse.
Die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a AsylVfG ist damit voraussichtlich rechtmäßig.
Soweit Ziffer 3) des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2015 überhaupt in Zweifel gezogen wird, ist dies im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu würdigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Kellmann, 50674 Köln, beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 567/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 567/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2015 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der Bescheid wurde hier am 16.01.2015 zwecks Zustellung an den Antragsteller zur Post gegeben, so dass durch den am 22.01.2015 beim Verwaltungsgericht Arnsberg eingegangenen Antrag die Antragsfrist gewahrt wurde.
6Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
7Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht.
8Rumänien ist nach Aktenlage gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig und hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik vom 12.12.2014 mit Schreiben vom 16.12.2014 zugestimmt und seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt.
9Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Rumänien nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel des Asylverfahrens in Rumänien bestehen.
10So waren nach einem gemeinsamen Bericht kirchlicher Organisationen und der NGO Pro Asyl von Dezember 2012,
11Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System,
12trotz Angleichung der rechtlichen Bestimmungen an die EU-Vorgaben faktisch in Rumänien keine Strukturen für die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren vorhanden. Flüchtlinge wurden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert und waren der Willkür der Behörden ausgeliefert. Meist gab es keinen Zugang zu Dolmetschern, weder für die Beratung noch für die Anhörung selbst. Wenn es im Rahmen solcher mangelhafter Verfahren zu Ablehnungen kam, so wurden die Flüchtlinge bis zu ihrer Abschiebung oft monatelang inhaftiert. Ferner gab es Berichte von Flüchtlingen, die einen Schutzstatus erhalten hatten und trotzdem auf unbegrenzte Zeit ins Gefängnis kamen. Zudem mussten Asylantragsteller in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben, was bei weitem nicht zur Deckung existenzieller Bedürfnisse ausreichte.
13Ein aktueller Zeitungsbericht weckt erneut Zweifel an der Einhaltung der Aufnahmebedingungen in Rumänien, wenn der Präsident des Bundesamtes dort wie folgt zitiert wird: „In Rumänien beispielsweise würden Asylbewerber grundsätzlich inhaftiert; zum Arztbesuch werden sie in Handschellen und Ketten vorgeführt.“
14Vgl. Fränkische Landeszeitung vom 20.01.2015, Asyl: Entscheidung in elf Tagen.
15Das Bundesamt hat zu diesem Bericht auf Befragen mit Schriftsatz vom 26.02.2015 mitgeteilt, dass der Präsident nicht, wie in der Zeitung dargestellt, gesagt habe, dass „alle Asylbewerber grundsätzlich immer inhaftiert werden und zum Arztbesuch in Handschellen vorgeführt werden, sondern lediglich davon berichtet, dass das Bundesamt von solchen (Einzel-)Fällen gehört hat“. Es hat ferner mitgeteilt, dass dem Bundesamt darüber hinaus zu Rumänien keinerlei Erkenntnisse vorliegen, dass es dort systemische Mängel gibt.
16Das Gericht sieht sich vor diesem Hintergrund zu einer abschließenden Bewertung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen – insbesondere auch bezogen auf die Inhaftierungspraxis – in Rumänien im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht in der Lage. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Erkenntnislage hierzu sehr dürftig ist. Mit Ausnahme einer weiteren Stellungnahme von ACCORD vom Mai 2014 zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien, die vorliegend nicht unmittelbar relevant ist, gibt es neben den obigen Quellen keine – dem Gericht derzeit zugänglichen - ausführlichen aktuellen Stellungnahmen zur Lage von Asylbewerbern in Rumänien. Feststeht allerdings, dass es zu Inhaftierungen und der Vorführung von Asylbewerbern zum Arztbesuch in Handschellen gekommen ist, und zwar jedenfalls in einem Umfang, der aus Sicht des Präsidenten des Bundesamtes im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erwähnenswert war. Das Gericht sieht sich daher veranlasst, den aufgetretenen Zweifeln im Rahmen des Hauptsacheverfahrens im Einzelnen nachzugehen.
17Unter Berücksichtigung des weiteren Aufklärungsbedarfs hinsichtlich des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Rumänien und möglichen gravierenden Rechtsverletzungen des Antragstellers ist ihm im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 H.
Gründe
I.
Der 1995 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide. Er reiste am
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (Eurodac-Treffer) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) vor. Demnach hat der Antragsteller am 17. April 2015 in Rumänien die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.
Am
Im Rahmen der Niederschrift führte der Antragsteller u. a. aus, er sei über Rumänien nach Deutschland eingereist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
In Ziffer 3 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Rumänien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit einem am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass in Rumänien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden seien. Insoweit bezieht sich die Antragstellerseite im Wesentlichen auf den Beschluss des VG Schwerin
Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, dass seine Schwester bereits im Bundesgebiet lebe.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald fest steht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rumänien nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Wiederaufnahme der Antragstellerin zuständig ist. Rumänien hat auf das am 18. August 2015 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers am 28. August 2015, somit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Monatsfrist, seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt. Damit ist Rumänien gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und die Überstellung kann erfolgen.
Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Auslegung der Dublin III-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10
Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.
An diesen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu.
Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Rumänien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.
Soweit die Antragstellerseite unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Schwerin
Danach lägen aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, nicht vor. Weder das VG Schwerin noch das VG Köln hätten aktuelle Berichte benannt, welche belegten, dass in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen bestünden. Beide Gerichte würden sich auf ältere Berichte aus dem Jahr 2012 sowie auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller beziehen.
Für seine Auffassung verweist das VG Regensburg auf das VG Aachen. Danach habe das VG Aachen in seinem
Der jeweilige Antragsteller müsse sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspreche.
Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Mängel aufweisen und bezieht sich insoweit auf das o. g. Urteil des VG Regensburg und auf den o. g. Beschluss des VG Aachen.
Weitere Erkenntnisquellen, die dafür sprechen könnten, dass beim Asyl- und Aufnahmeverfahren in Rumänien systemische Mängel vorhanden seien, wurden auch von Antragstellerseite nicht vorgebracht.
Auch das Vorbringen des Antragstellers im hier vorliegenden Einzelfall ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.
Der Antragsteller gehört auch keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an.
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34 a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Dass bereits die Schwester des Antragstellers im Bundesgebiet lebt, fällt nicht unter die zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse.
Die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a AsylVfG ist damit voraussichtlich rechtmäßig.
Soweit Ziffer 3) des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2015 überhaupt in Zweifel gezogen wird, ist dies im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu würdigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Ziel der Klage ist die Aufhebung eines Bescheids, mit welchem die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde.
Der Kläger stellte am
Eine Abfrage des Bundesamts am
Das Bundesamt sandte am
Mit Bescheid vom
Am
Zur Begründung ließ der Kläger am 7. und
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen und den Kläger erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Rechtsstreit wurde am
Seit dem
Mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist nur teilweise zulässig.
Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH
Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Recht.
1. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG erfolgte zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dieser andere Staat ist Rumänien.
In Rumänien gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am
Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 25. Juli 2014 in Rumänien und am 16. Oktober 2014 in Deutschland gestellt.
a) Der Kläger hat in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher dort abgelehnt wurde. Die Wiederaufnahmepflicht Rumäniens bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO. Rumänien hat der Wiederaufnahme des Klägers am 23. Dezember 2014 zugestimmt.
In Rumänien bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Rumänien zu überstellen.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen.
Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG
Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in Rumänien nicht festgestellt werden.
Aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, liegen nicht vor. Weder das VG Schwerin (
Demgegenüber führte das VG Aachen am
Dies wird vom VG Schwerin und vom VG Köln übersehen. Dass die betroffenen Personen natürlich lieber von dem höheren Versorgungsniveau in Deutschland profitieren wollen, versteht sich von selbst.
Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Situation in Rumänien, ergibt keine Hinweise auf systemische Mängel oder auf eine unmenschliche Behandlung.
Auch das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.
Die vom Kläger benannte Entscheidung des VG Karlsruhe aus dem Jahre 2012 ist überholt. Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert. Sie wäre zudem aufgrund der Einzelfallbezogenheit nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu belegen.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Erlebnisse in Rumänien schilderte, ist diese Schilderung nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dazu ist festzustellen:
- Bislang hatte der Kläger nur am
- Das geschilderte Verhalten der rumänischen Polizei begründet, wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, aber keine systemischen Schwachstellen, sondern allenfalls das Fehlverhalten einzelner staatlicher Amtsträger. Es ist deshalb für diese gerichtliche Entscheidung nicht erheblich.
- Das Vorbringen des Klägers zur Unterkunft sowie zur Verpflegung und zur medizinischen Versorgung erfolgte erstmals nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG, d. h. verspätet. In der Bundesamtsakte finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der Kläger bestätigte am 20. Oktober 2014 (vgl. Bl. 38 der Bundesamtsakte) ausdrücklich, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Diese Erklärung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er habe dies alles bereits in ... erzählt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Erklärung des Klägers, man habe ihm in ... gesagt, er solle alles kurz und schnell erzählen, ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als standardmäßige Ausrede bekannt, welche von vielen, aber nicht von allen Asylbewerbern (nur) dann verwendet wird, wenn das Gericht einem Asylbewerber vorhält, er habe dies und jenes zu einem früheren Zeitpunkt nicht gesagt (Anmerkung: Beim Gericht ist deshalb der Eindruck erweckt worden, dass bestimmte Berater die Verwendung dieser Ausrede nahe legen.). Dass es sich auch beim Kläger nur um die Verwendung dieser Ausrede handelt, wird dadurch bekräftigt, dass in den klägerischen Schriftsätzen vom 7. und 11. Mai 2015 nur die Rechtsprechung zu systemischen Mängeln benannt wird, nicht aber irgendwelche näheren Konkretisierungen. Erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 wird mittelbar über das VG Schwerin allgemein ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zum Kläger zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Rumänien vorgetragen. Die Entschuldigung, der Kläger wäre im Bezirksklinikum gewesen, verfängt nicht, da er dort erst am 30. April 2015 aufgenommen wurde. Der Bescheid war ihm aber bereits am 14. April 2015 zugestellt worden. Er war am 17. April 2015 auch noch in der Lage persönlich Rechtsbehelfe einzulegen. Die Verifizierung des Vorbringens durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes würde dazu führen, dass die Entscheidung des Gerichts deutlich verzögert werden würde. Deshalb weist das Gericht dieses Vorbringen als verspätet zurück. Es hätte Gelegenheit bestanden, es bereits beim Bundesamt im Oktober 2014 vorzutragen.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO steht der Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.
b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.
c) Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Rumänien ist nach wie vor der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen ist.
Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien. Diese Annahme erfolgte am
2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG erfolgte zu Recht.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien ist möglich.
a) Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG (vgl. BayVGH
b) Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre.
aa) Die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beinhaltet und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.
Rumänien ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da Deutschland aber nicht zuständig ist, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG (vgl. VG Regensburg
Der Asylantrag des Klägers vom
bb) Der Kläger behauptet, in Rumänien drohe seine weitere Abschiebung in den Iran. Da nach Mitteilung der rumänischen Behörden sein Asylantrag in Rumänien abgelehnt wurde, kann es sein, dass ihm - wie dies auch in Deutschland der Fall wäre - die Abschiebung in den Iran angedroht wurde. Da dies jedoch eine Folge der aus Sicht des Klägers negativen materiellen Prüfung seines Asylantrags ist, kann hieraus kein Verstoß gegen die EMRK abgeleitet werden. Abgelehnte Asylbewerber sollten in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden, denn ihr Vorbringen, sie würden dort verfolgt, hat sich als unzutreffend erwiesen.
Anzumerken ist insoweit, dass nach den Erfahrungen des Gerichts aus der Androhung der Abschiebung noch nicht geschlossen werden kann, dass diese auch tatsächlich vollzogen werden wird. Weiterhin ist den Ausführungen des Klägers derzeit lediglich eine gewisse Affinität zum Christentum zu entnehmen. Die Konversion selbst wurde noch nicht vollzogen (Vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung des Katholischen Pfarramts ... vom 3. Juni 2015 darüber, dass der Kläger als Taufbewerber in das Taufbewerberbuch eingetragen werden wird.).
Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert.
Sollte die Entscheidung über seinen Asylantrag in Rumänien zwischenzeitlich unanfechtbar sein, dann hat der Kläger dies selbst zu vertreten. Er hat es vorgezogen, den Ausgang seines Asylverfahrens in Rumänien nicht abzuwarten. Er reiste nach Deutschland weiter. Eine negative Entscheidung über den Asylantrag kann nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien gerichtlich überprüft werden. Wenn der Kläger dies nicht getan hat, hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben.
Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger, sollte er - wider Erwarten (Anmerkung: Während im Jahr 2013 noch ca. 29,3% der möglichen Rückführungen nach Rumänien durchgeführt wurden, waren dies im Jahr 2014 nur noch ca. 4,6% - vgl. BT-Drs. 18/3850 vom 28. Januar 2015, S. 40 bis 42) - tatsächlich nach Rumänien abgeschoben werden, dann kann er dort eine eventuell vollzogene Konversion als neuen Sachverhalt berücksichtigen lassen (vgl. Art. 40 VerfahrensRL). Das Rechtsinstitut eines Folgeantrags hat nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien bekannt zu sein.
Die Situation im Iran ist Gegenstand der materiellen Prüfung eines Asylantrags und nicht des Verfahrens im Sinne der Dublin-III-VO.
Die Bedeutung der vorgelegten Entschließung des Europäischen Parlaments vom
cc) Es finden sich weder Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Klägers noch für eine Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheit (Anpassungsstörung etc., evtl. auch, wie in der mündlichen Verhandlung erwähnt, Depression) in Rumänien.
In der Stellungnahme des Bezirksklinikums Regensburg vom
dd) Das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung(sversuche) durch iranische Muslime (seien es nun Mitglieder der iranisch-muslimischen Gemeinde in Bukarest, vgl. Schriftsatz vom
Der Kläger wurde durch das Bundesamt in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids auf seine Verpflichtung, zur Begründung der Klage dienende Tatsachen und Beweismittel binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben, hingewiesen. Die Zustellung erfolgte am 14. April 2015, die Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG lief demnach am 15. Mai 2015 ab, da es sich bei dem 14. Mai 2015 um einen Feiertag handelte. Gleichwohl wurden die Tatsachen und auch das Beweismittel erst am 9. Juni 2015 benannt. Die vorgetragene Verfolgung in Rumänien war dem Kläger nach seinen eigenen Angaben allerdings bereits seit spätestens Februar 2015 bekannt. Eine ausreichende Entschuldigung für das verspätete Vorbringen hat der Kläger nicht geliefert. Der Kläger wurde erst am 30. April 2015 in das Bezirksklinikum eingeliefert. Der zwischen Zustellung und Einlieferung liegende Zeitraum war ausreichend, um all diese Tatsachen vorzubringen. Dass der Kläger in diesem Zeitraum in der Lage war, zu agieren, wird dadurch belegt, dass er am 17. April 2015 selbst Klage erhob und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragte. Wollte man das Vorbringen zur Verfolgung in Rumänien zur Grundlage einer möglichen Gefährdung des Klägers in Rumänien machen, müsste zunächst in Rumänien der Zeuge ermittelt werden. Dies würde die Entscheidung des Gerichts verzögern. Das Gericht macht daher von seiner Befugnis nach § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO Gebrauch, die Erklärung zur Verfolgung in Rumänien und das benannte Beweismittel zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden.
Gleiches gilt für die behauptete Bedrohung durch die und die Beziehung zu den afghanischen Muslimen in der rumänischen Asylunterkunft. Diese hätte sogar noch früher, nämlich beim Bundesamt, vorgetragen werden können.
ee) Rumänien hat der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Rumänien stattfinden.
III.
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.