Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Okt. 2005 - A 4 K 13055/05
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.09.2005 erhobene Klage (A 4 K 13052/05) aufschiebende Wirkung entfaltet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die Antragstellerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Der Antragstellerin wird, soweit der Antrag Erfolg hat, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Lang beigeordnet. Sie hat keine Raten an die Landeskasse zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
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Annotations
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.