Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2014 - A 12 K 868/14

published on 09/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2014 - A 12 K 868/14
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.02.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am … 1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört zu den Punjabi. Er kam nach seinen Angaben am 25.11.2013 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte hier einen Asylantrag. Zuvor hatte er sich zuerst in Italien aufgehalten und zwei Asylanträge gestellt. Am 13.01.2014 fragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Italien an, ob der Kläger wieder übernommen werde, und wiederholte diese Anfrage am 28.01.2014. Eine Antwort erfolgte nicht.
Daraufhin entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.02.2014 - zugestellt am 14.02.2014 -, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung nach Italien an.
Am 17.02.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich auf Folgendes: Er habe zwei Asylanträge in Italien gestellt, die jeweils abgelehnt worden seien. In Italien bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Bei ihm bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er könne nachts nicht schlafen. Hierzu hat er Vorkommnisse in Pakistan vorgetragen. So suchten seine Verwandten ihn und seine Familie, um sie zu töten. Er habe Selbstmordgedanken gehabt. Er sei nicht reisefähig.
Der Kläger hat hierzu Unterlagen vorgelegt, insbesondere Bescheinigungen der Psychologischen Beratungsstelle für politisch Verfolgte und Vertriebene, einen Arztbrief des Klinikums W. vom 13.05.2014 und ein Ärztliches Attest von Dr. U. S. vom 30.06.2014.
In der mündlichen Verhandlung hat er auf Fragen des Gerichts, aus welchen Gründen es zur stationären Behandlung vom 07.04.2014 bis 15.05.2014 gekommen sei, angegeben: Er wolle sich selbst töten, er habe keine andere Wahl. Er habe eine Frau und zwei Kinder. Seine Familienangehörigen wollten ihn und seine Frau und die zwei Kinder töten. Er habe seiner Frau erzählt, dass er nach Spanien gehen wolle, nachdem sein Cousin, der ihn töten wolle, in Italien bei seinem Arbeitgeber nach ihm - dem Kläger - gefragt habe. Er habe öfters ein Messer in der Hand gehabt und versucht, sich zu töten. In Behandlung sei er gegangen, damit sein Kopf wieder gesund werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.02.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
In der mündlichen Verhandlung ist S. S. als Zeugin darüber vernommen worden, dass der Kläger im seelsorgerischen Erstgespräch bei ihr Suizidgedanken äußerte und dass der Kläger am 30.06.2014 bei einer unangekündigten Abschiebung eines anderen Asylbewerbers einen Nervenzusammenbruch erlitt und er ihr gegenüber danach erklärte, dass er Albträume hat, von der Familie nachts träumt und seit dem auch nicht mehr schlafen kann. Die Angaben zur Person und zur Sache sind auf Tonträger aufgenommen worden, der zu den Akten genommen ist.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
13 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -). Sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
14 
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag allerdings unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hatte zuerst einen Asylantrag in Italien gestellt. Damit war Italien (grundsätzlich) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und ist dies auch geblieben (Art. 13, 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung 343/2003/EG - Dublin-II-VO -).
15 
Es bestehen aber Gründe, die es ausnahmsweise gebieten, das Asylverfahren des Klägers im Bundesgebiet durchzuführen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
16 
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegenhalten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er in seinem konkreten Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -) tatsächlich Gefahr läuft, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
17 
Hierfür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich Italiens nun keine Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass der Kläger im dortigen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen.
18 
Die Kammer geht in inzwischen gefestigter ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen (vgl. Beschl. v. 26.05.2014 - A 12 K 2298/14 und Urt. v. 02.04.2014 - A 12 K 913/14 -). Im Beschluss vom 26.05.2014 (A 12 K 800/14) wird hierzu ausgeführt:
19 
"Der Einzelrichter schließt sich insoweit der neuesten und ausführlich begründeten Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -) an, das auch auf andere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, die damit übereinstimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21.12.A - juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 - juris, Nieders. OVG Beschluss vom 30.01.2014 - 4 LA 167/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 - OVG 3 S 40.13 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014 - W 6 S 14.50007 - juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2014 - 5 L 246/14.WI.A - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 - A 12 K383/14 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13.02.2014 - AN 2 S 14.30090 - juris; VG Saarland, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 K 339/13 - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 6802/13 - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 18.12.2013 - RN 6 S 13.30720 - juris; VG Meiningen, Urteil vom 26.06.2013 - 5 K 20096/13 Me - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 19.12.2012 - Au 6 E 12.30377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - 6 L 1480/12.A - juris; a. A. noch OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A - juris; VG Gießen, Urteil vom 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, Beschluss vom 13.11.2013 - 3 B 315/13 As - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11.F.A. - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.05.2013 - 5a L 547/13.A - juris; VG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 - 20 L 613/13.A - juris)."
20 
Daran wird festgehalten.
21 
Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass in Italien auch eine (notwendige) Behandlung psychischer Erkrankungen in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. So gibt es eine psychologische/psychiatrische Versorgung, auch wenn sie nicht optimal erscheint (SFH, Italien - Aufnahmebedingungen - Oktober 2013 S. 50f., 58). Zwar wird dort auf Seite 38 ausgeführt: "Besonders prekär scheint auch hier die Situation für psychisch Kranke". Es wird hierzu allerdings nur auf ein (!) Beispiel verwiesen, ohne dass nachvollziehbar wäre, inwieweit dies verallgemeinerungsfähig ist. Die Ausführungen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2014 (a.a.O.) sind insoweit auch nicht erhellender. Zu beachten ist aber, dass eine (erforderliche) Behandlung in Italien kostenfrei ist (Stellungnahme der Liaisonbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2013). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass davon auszugehen ist, dass die Behörden ihren in diesem Zusammenhang bestehenden Verpflichtungen nachkommen. Hiervon ging auch der EGMR (vgl. Beschl. vom 18.06.2013, Nr. 53852/11, Halimi gegen Österreich und Italien, ZAR 2013, 338) für das dortige Verfahren aus. Dort wird ausgeführt, der EGMR gehe davon aus, dass die italienischen Behörden von den geistigen und gesundheitlichen Problemen des dortigen Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt seien und wüssten, was er benötige. Außerdem werde darauf vertraut, dass die österreichischen Behörden im Falle der Abschiebung des dortigen Beschwerdeführers nach Italien den italienischen Behörden alle jüngsten vorhandenen medizinischen und psychologischen Unterlagen zur Verfügung stellen würden. Davon muss vorliegend auch für das Vorgehen Deutschlands und Italiens im Falle einer Abschiebung des Klägers ausgegangen werden. Daraus ergibt sich, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die für notwendig gehaltene beabsichtigte ambulante psychologische Behandlung berufen kann.
22 
Allerdings sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Dazu gehören auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 - juris).
23 
Der Abschiebung des Klägers steht vorliegend entgegen, dass er sich in seinem konkreten Einzelfall auf Duldungsgründe berufen kann. Denn seine Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen unmöglich (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
24 
Allerdings beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, er sei nicht reisefähig. Denn dies lässt sich den vorgelegten ärztlichen Äußerungen nicht entnehmen, auf die es insoweit maßgeblich ankommt.
25 
Im Übrigen ergibt sich aus dem Arztbrief des Klinikums W. vom 13.05.2014 Folgendes: Am 07.04.2014 sei der Kläger in Begleitung u. a. von Frau S. S. erschienen. Nachdem er am Donnerstag zuvor die Nachricht erhalten habe, dass seine Klage gegen das Dublin-Verfahren (gemeint ist der Beschluss vom 19.03.2014 - A 12 K 869/14 - im Eilverfahren) abgewiesen worden sei, sei er richtig zusammengefallen. Seine Bekannten hätten ihn nicht mehr aus den Augen gelassen, da sie Angst gehabt hätten, dass er sich etwas antue. Er habe große Schlafprobleme und Albträume. Auch denke er die ganze Zeit an seine Familie in Pakistan, seine Frau und seine Kinder seien dort gefährdet. Er habe auch große Angst, dass ihn hier in Deutschland jemand von seiner männlichen Verwandtschaft finde und ihm etwas antue. Er habe lebensmüde Gedanken dahin, er würde mit dem Messer seine Pulsadern aufschneiden oder eine Überdosis Medikamente einnehmen. Eine weiterführende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Betreuung werde für erforderlich gehalten. Als Diagnose wurde aufgenommen: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 32.2. Der Kläger befand sich dort in stationärer Behandlung bis zum 15.05.2014.
26 
Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene S. S., eine den Kläger betreuende Pfarrerin, hat angegeben: Beim Kläger hätten schon ab dem ersten seelsorgerischen Gespräch im Januar 2014 Selbstmordgedanken vorgelegen. Er habe sich auch schon konkret überlegt gehabt, wie er sich umbringen wolle. Als ein anderer Asylbewerber am 30.06.2014 abgeschoben worden sei, sei der Kläger, der das mitbekommen habe, ganz grau geworden. Er habe ihr auf Frage gesagt, er habe jetzt große Angst, dass sie ihn auch holten. Nachdem der Eilantrag abgelehnt worden sei, habe sie mit ihm gesprochen. Er habe da gesagt, er habe sich das Messer und die Medikamente schon besorgt. Sie habe ihn dann am gleichen Tag noch in das Klinikum W. gefahren. Im Anschluss an das Ereignis vom 30.06.2014 habe der Kläger gesagt, Selbstmordgedanken seien eigentlich immer da, aber jedes Mal mehr, wenn die Abschiebung in Sichtweite komme. Sie seien aber nicht so stark, dass er das Messer praktisch griffbereit habe.
27 
Dr. U. S. führt im Ärztlichen Attest vom 30.06.2014 aus, der Kläger habe nach der Ankunft in Deutschland unter einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität gelitten, so dass eine sechswöchige stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen sei. Die unter medikamentöser Therapie deutlich gebesserte depressive Episode bedürfe weiterhin einer bereits eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung. Da bei einer Abschiebung des Klägers nicht mit einer adäquaten medizinischen Betreuung zu rechnen sei, sowie von einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung bei Zurücksendung in das verfolgungsbedrohte Heimatland auszugehen sei, rate er aus ärztlicher Sicht dringend von der Abschiebung des Klägers ab.
28 
Aus den dargelegten ärztlichen Äußerungen ergibt sich nun nicht unmittelbar, dass die (angeordnete) Abschiebung nach Italien als solche zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers oder zur konkreten Gefahr eines Suizids führen würde. Der Arztbrief des Klinikums W. vom 13.05.2014 enthält insoweit gar nichts. Im Ärztlichen Attest von Dr. U. S. vom 30.06.2014 wird ausgeführt, es sei von einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung bei Zurücksendung in das verfolgungsbedrohte Heimatland auszugehen. Die zum Ausdruck gebrachte Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands wird dagegen nicht auf die Abschiebung nach Italien bezogen.
29 
Aus den vorhandenen ärztlichen Äußerungen und aus den Angaben der Zeugin S. S. in der mündlichen Verhandlung erschließt sich aber insgesamt, dass der Gesundheitszustand des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Raum stehenden Abschiebung (nach Italien) steht. So ereignete sich die schwere depressive Episode, die zur stationären Behandlung führte, im Anschluss an den Beschluss vom 19.03.2014 (a.a.O.), der den Weg frei gemacht hätte für eine Abschiebung nach Italien. Insoweit ist der zeitliche Zusammenhang deutlich ersichtlich. Im Arztbrief des Klinikums W. vom 13.05.2014 wird auch ausdrücklich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Mitteilung des Beschlusses und der schweren depressiven Episode dargestellt. Dies entspricht den Angaben der Zeugin S. S. in der mündlichen Verhandlung, sie habe mit dem Kläger gesprochen, nachdem der Eilantrag abgelehnt worden sei. Er habe da gesagt, er habe sich das Messer und die Medikamente schon besorgt. Sie habe ihn dann am gleichen Tag noch in das Klinikum W. gefahren.
30 
Ein weiterer Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand des Klägers und einer drohenden Abschiebung lässt sich aus der Reaktion des Klägers auf die Abschiebung eines anderen Asylbewerbers am 30.06.2014 erkennen. Nach Angaben der Zeugin S. S. sei der Kläger, nachdem er die Abschiebung mitbekommen habe, ganz grau geworden und habe gesagt, die Selbstmordgedanken, die eigentlich immer da seien, verstärkten sich, wenn die Abschiebung in Sichtweite komme.
31 
Schließlich ist zu beachten, dass nach dem Ärztlichen Attest von Dr. U. S. vom 30.06.2014 die depressive Episode, die zum Beginn der stationären Behandlung ab 07.04.2014 bestand, nicht überwunden, sondern (nur) deutlich gebessert ist und der Kläger weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf.
32 
Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands unmittelbar durch die Abschiebung besteht. Insoweit lässt sich weiter eine konkrete Gefahr erkennen, dass sich die latent vorhandenen Selbstmordgedanken des Klägers dahin verdichten, dass sie in die Tat umgesetzt werden. Diese Gefahr ist so groß, dass sie nicht eingegangen werden darf. Darüber hinaus ist nach der oben dargestellten Erkenntnislage nicht gesichert, dass der Kläger in Italien im Falle der naheliegenden akuten Behandlungsbedürftigkeit auch schnell genug eine - ärztlicherseits für erforderlich gehaltene - Behandlung erhielte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

 
12 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
13 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -). Sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
14 
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag allerdings unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hatte zuerst einen Asylantrag in Italien gestellt. Damit war Italien (grundsätzlich) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und ist dies auch geblieben (Art. 13, 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung 343/2003/EG - Dublin-II-VO -).
15 
Es bestehen aber Gründe, die es ausnahmsweise gebieten, das Asylverfahren des Klägers im Bundesgebiet durchzuführen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
16 
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegenhalten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er in seinem konkreten Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -) tatsächlich Gefahr läuft, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
17 
Hierfür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich Italiens nun keine Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass der Kläger im dortigen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen.
18 
Die Kammer geht in inzwischen gefestigter ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen (vgl. Beschl. v. 26.05.2014 - A 12 K 2298/14 und Urt. v. 02.04.2014 - A 12 K 913/14 -). Im Beschluss vom 26.05.2014 (A 12 K 800/14) wird hierzu ausgeführt:
19 
"Der Einzelrichter schließt sich insoweit der neuesten und ausführlich begründeten Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -) an, das auch auf andere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, die damit übereinstimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21.12.A - juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 - juris, Nieders. OVG Beschluss vom 30.01.2014 - 4 LA 167/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 - OVG 3 S 40.13 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014 - W 6 S 14.50007 - juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2014 - 5 L 246/14.WI.A - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 - A 12 K383/14 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13.02.2014 - AN 2 S 14.30090 - juris; VG Saarland, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 K 339/13 - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 6802/13 - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 18.12.2013 - RN 6 S 13.30720 - juris; VG Meiningen, Urteil vom 26.06.2013 - 5 K 20096/13 Me - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 19.12.2012 - Au 6 E 12.30377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - 6 L 1480/12.A - juris; a. A. noch OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A - juris; VG Gießen, Urteil vom 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, Beschluss vom 13.11.2013 - 3 B 315/13 As - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11.F.A. - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.05.2013 - 5a L 547/13.A - juris; VG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 - 20 L 613/13.A - juris)."
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Daran wird festgehalten.
21 
Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass in Italien auch eine (notwendige) Behandlung psychischer Erkrankungen in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. So gibt es eine psychologische/psychiatrische Versorgung, auch wenn sie nicht optimal erscheint (SFH, Italien - Aufnahmebedingungen - Oktober 2013 S. 50f., 58). Zwar wird dort auf Seite 38 ausgeführt: "Besonders prekär scheint auch hier die Situation für psychisch Kranke". Es wird hierzu allerdings nur auf ein (!) Beispiel verwiesen, ohne dass nachvollziehbar wäre, inwieweit dies verallgemeinerungsfähig ist. Die Ausführungen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2014 (a.a.O.) sind insoweit auch nicht erhellender. Zu beachten ist aber, dass eine (erforderliche) Behandlung in Italien kostenfrei ist (Stellungnahme der Liaisonbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2013). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass davon auszugehen ist, dass die Behörden ihren in diesem Zusammenhang bestehenden Verpflichtungen nachkommen. Hiervon ging auch der EGMR (vgl. Beschl. vom 18.06.2013, Nr. 53852/11, Halimi gegen Österreich und Italien, ZAR 2013, 338) für das dortige Verfahren aus. Dort wird ausgeführt, der EGMR gehe davon aus, dass die italienischen Behörden von den geistigen und gesundheitlichen Problemen des dortigen Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt seien und wüssten, was er benötige. Außerdem werde darauf vertraut, dass die österreichischen Behörden im Falle der Abschiebung des dortigen Beschwerdeführers nach Italien den italienischen Behörden alle jüngsten vorhandenen medizinischen und psychologischen Unterlagen zur Verfügung stellen würden. Davon muss vorliegend auch für das Vorgehen Deutschlands und Italiens im Falle einer Abschiebung des Klägers ausgegangen werden. Daraus ergibt sich, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die für notwendig gehaltene beabsichtigte ambulante psychologische Behandlung berufen kann.
22 
Allerdings sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Dazu gehören auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 - juris).
23 
Der Abschiebung des Klägers steht vorliegend entgegen, dass er sich in seinem konkreten Einzelfall auf Duldungsgründe berufen kann. Denn seine Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen unmöglich (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
24 
Allerdings beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, er sei nicht reisefähig. Denn dies lässt sich den vorgelegten ärztlichen Äußerungen nicht entnehmen, auf die es insoweit maßgeblich ankommt.
25 
Im Übrigen ergibt sich aus dem Arztbrief des Klinikums W. vom 13.05.2014 Folgendes: Am 07.04.2014 sei der Kläger in Begleitung u. a. von Frau S. S. erschienen. Nachdem er am Donnerstag zuvor die Nachricht erhalten habe, dass seine Klage gegen das Dublin-Verfahren (gemeint ist der Beschluss vom 19.03.2014 - A 12 K 869/14 - im Eilverfahren) abgewiesen worden sei, sei er richtig zusammengefallen. Seine Bekannten hätten ihn nicht mehr aus den Augen gelassen, da sie Angst gehabt hätten, dass er sich etwas antue. Er habe große Schlafprobleme und Albträume. Auch denke er die ganze Zeit an seine Familie in Pakistan, seine Frau und seine Kinder seien dort gefährdet. Er habe auch große Angst, dass ihn hier in Deutschland jemand von seiner männlichen Verwandtschaft finde und ihm etwas antue. Er habe lebensmüde Gedanken dahin, er würde mit dem Messer seine Pulsadern aufschneiden oder eine Überdosis Medikamente einnehmen. Eine weiterführende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Betreuung werde für erforderlich gehalten. Als Diagnose wurde aufgenommen: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 32.2. Der Kläger befand sich dort in stationärer Behandlung bis zum 15.05.2014.
26 
Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene S. S., eine den Kläger betreuende Pfarrerin, hat angegeben: Beim Kläger hätten schon ab dem ersten seelsorgerischen Gespräch im Januar 2014 Selbstmordgedanken vorgelegen. Er habe sich auch schon konkret überlegt gehabt, wie er sich umbringen wolle. Als ein anderer Asylbewerber am 30.06.2014 abgeschoben worden sei, sei der Kläger, der das mitbekommen habe, ganz grau geworden. Er habe ihr auf Frage gesagt, er habe jetzt große Angst, dass sie ihn auch holten. Nachdem der Eilantrag abgelehnt worden sei, habe sie mit ihm gesprochen. Er habe da gesagt, er habe sich das Messer und die Medikamente schon besorgt. Sie habe ihn dann am gleichen Tag noch in das Klinikum W. gefahren. Im Anschluss an das Ereignis vom 30.06.2014 habe der Kläger gesagt, Selbstmordgedanken seien eigentlich immer da, aber jedes Mal mehr, wenn die Abschiebung in Sichtweite komme. Sie seien aber nicht so stark, dass er das Messer praktisch griffbereit habe.
27 
Dr. U. S. führt im Ärztlichen Attest vom 30.06.2014 aus, der Kläger habe nach der Ankunft in Deutschland unter einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität gelitten, so dass eine sechswöchige stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen sei. Die unter medikamentöser Therapie deutlich gebesserte depressive Episode bedürfe weiterhin einer bereits eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung. Da bei einer Abschiebung des Klägers nicht mit einer adäquaten medizinischen Betreuung zu rechnen sei, sowie von einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung bei Zurücksendung in das verfolgungsbedrohte Heimatland auszugehen sei, rate er aus ärztlicher Sicht dringend von der Abschiebung des Klägers ab.
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Aus den dargelegten ärztlichen Äußerungen ergibt sich nun nicht unmittelbar, dass die (angeordnete) Abschiebung nach Italien als solche zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers oder zur konkreten Gefahr eines Suizids führen würde. Der Arztbrief des Klinikums W. vom 13.05.2014 enthält insoweit gar nichts. Im Ärztlichen Attest von Dr. U. S. vom 30.06.2014 wird ausgeführt, es sei von einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung bei Zurücksendung in das verfolgungsbedrohte Heimatland auszugehen. Die zum Ausdruck gebrachte Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands wird dagegen nicht auf die Abschiebung nach Italien bezogen.
29 
Aus den vorhandenen ärztlichen Äußerungen und aus den Angaben der Zeugin S. S. in der mündlichen Verhandlung erschließt sich aber insgesamt, dass der Gesundheitszustand des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Raum stehenden Abschiebung (nach Italien) steht. So ereignete sich die schwere depressive Episode, die zur stationären Behandlung führte, im Anschluss an den Beschluss vom 19.03.2014 (a.a.O.), der den Weg frei gemacht hätte für eine Abschiebung nach Italien. Insoweit ist der zeitliche Zusammenhang deutlich ersichtlich. Im Arztbrief des Klinikums W. vom 13.05.2014 wird auch ausdrücklich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Mitteilung des Beschlusses und der schweren depressiven Episode dargestellt. Dies entspricht den Angaben der Zeugin S. S. in der mündlichen Verhandlung, sie habe mit dem Kläger gesprochen, nachdem der Eilantrag abgelehnt worden sei. Er habe da gesagt, er habe sich das Messer und die Medikamente schon besorgt. Sie habe ihn dann am gleichen Tag noch in das Klinikum W. gefahren.
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Ein weiterer Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand des Klägers und einer drohenden Abschiebung lässt sich aus der Reaktion des Klägers auf die Abschiebung eines anderen Asylbewerbers am 30.06.2014 erkennen. Nach Angaben der Zeugin S. S. sei der Kläger, nachdem er die Abschiebung mitbekommen habe, ganz grau geworden und habe gesagt, die Selbstmordgedanken, die eigentlich immer da seien, verstärkten sich, wenn die Abschiebung in Sichtweite komme.
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Schließlich ist zu beachten, dass nach dem Ärztlichen Attest von Dr. U. S. vom 30.06.2014 die depressive Episode, die zum Beginn der stationären Behandlung ab 07.04.2014 bestand, nicht überwunden, sondern (nur) deutlich gebessert ist und der Kläger weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf.
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Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands unmittelbar durch die Abschiebung besteht. Insoweit lässt sich weiter eine konkrete Gefahr erkennen, dass sich die latent vorhandenen Selbstmordgedanken des Klägers dahin verdichten, dass sie in die Tat umgesetzt werden. Diese Gefahr ist so groß, dass sie nicht eingegangen werden darf. Darüber hinaus ist nach der oben dargestellten Erkenntnislage nicht gesichert, dass der Kläger in Italien im Falle der naheliegenden akuten Behandlungsbedürftigkeit auch schnell genug eine - ärztlicherseits für erforderlich gehaltene - Behandlung erhielte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio
published on 21/02/2014 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. D
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published on 08/12/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die italienischen Behörden im Rahmen der Abschiebung über eine psychische Erkrankung des Antragstellers informiert werden. 2.
published on 08/12/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die italienischen Behörden im Rahmen der Abschiebung über eine psychische Erkrankung des Antragstellers informiert werden. 2.
published on 28/07/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts ... vom … Januar 2014 wird in den Nrn. 2 und 3 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der am … 1993 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Gambia und gehört zu den Mandingo. Er kam nach seinen Angaben am 22.05.2014 in di
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.