Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Nov. 2008 - A 11 K 6398/07

published on 03/11/2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Nov. 2008 - A 11 K 6398/07
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Gericht

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Tenor

Soweit die Kläger die Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je die Hälfte.

Tatbestand

 
Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und gehören zur Volksgruppe der Ashkali. Sie stammen aus dem Kosovo. Die am 10.07.1974 geborene Klägerin zu 1 reiste am 03.12.1991 in das Bundesgebiet ein. Am 04.12.1991 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.06.1994 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurde der Klägerin mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Jugoslawien (Rest) angedroht. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.08.1995 - A 12 K 17592/94 - ab.
Die am 01.05.1993 in Deutschland geborene Klägerin zu 2 und die am 22.10.1995 gleichfalls in Deutschland geborene Klägerin zu 3 beantragten am 28.06.1993 bzw. 16.11.1995 die Gewährung von Asyl. Diese Asylanträge lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20.12.1995 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die hierauf erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.04.1996 - A 9 K 10052/96 - ab.
Am 06.04.2000 stellten die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 Schutzgesuche hinsichtlich des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. Mit Bescheid vom 16.12.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 20.12.1995 und 28.06.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.
Der am 25.12.1997 in Deutschland geborene Kläger zu 4 beantragte am 23.10.2001 die Gewährung von Asyl. Diesen Antrag nahm er mit Schriftsatz vom 21.02.2002 zurück. Mit Bescheid vom 16.12.2002 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Weiter wurde dem Kläger zu 4 mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht.
Am 04.04.2005 stellten die Kläger zu 2, 3 und 4 Asylfolgeanträge. Mit Bescheid vom 07.06.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger zu 3 und 4 auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der Bescheide vom 20.12.1995 und 16.12.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2005 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin zu 2 auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Weiter wurde der Klägerin zu 2 mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach Serbien und Montenegro (Kosovo) angedroht. Die hierauf erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteile vom 08.09.2005 - A 4 K 11480/05 und A 4 K 11479/05 - ab.
Die am 04.06.2002 in Deutschland geborene Klägerin zu 5 beantragte am 12.05.2005 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 06.06.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Klägerin zu 5 mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach Serbien und Montenegro (Kosovo) angedroht. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.09.2005 - A 4 K 11481/05 - ab.
Im Juli 2005 wurden die Kläger in das Kosovo abgeschoben. Am 23.04.2007 reisten die Kläger erneut in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz vom 25.04.2007 beantragten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach ihrer Abschiebung in das Kosovo hätten die Kläger weder eine Unterkunft noch Geld oder Lebensmittel erhalten. Für ca. 2 Monate hätten sie Aufnahme bei einer bekannten Familie gefunden. Danach hätten sie sich drei Monate in Kroatien aufgehalten und die meiste Zeit auf der Straße gelebt. Anschließend hätten sie sich nach Montenegro begeben und einige Zeit Aufnahme bei einer älteren Frau, die Mitleid gehabt habe, gefunden. Die Klägerin zu 1 leide an totaler psychischer Erschöpfung und an ständigen Kopfschmerzen. Die Klägerin zu 2 leide u. a. an Asthma Bronchiale. Nach ihrer Abschiebung in das Kosovo hätten sie keine medizinische Hilfe erhalten.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2007 trugen die Kläger weiter vor, im Kosovo hätten sie von keiner Stelle Unterkunft und Lebensunterhalt erhalten. Deshalb hätten sie sich gezwungen gesehen, sich in Nachbarstaaten zu begeben, um dort ihr physisches Überleben zu sichern; dies sei jedoch nicht gelungen. Die Verweigerungshaltung staatlicher Stellen sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass sie zur Volksgruppe der Ashkali gehörten. Durch die katastrophalen Lebensumstände in den letzten zwei Jahren habe sich der Gesundheitszustand der Kläger erheblich verschlechtert.
Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2007 trug die Klägerin zu 1 vor, sie leide unter einer psychischen Erkrankung und benötige eine Psychotherapie, die ihr das Landratsamt … jedoch aus Kostengründen verweigere. Bei einer Rückkehr in das Kosovo sei mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali könne sie nicht mit einer kostenlosen medizinischen Hilfe rechnen. Finanzielle Mittel zur Bezahlung von Medikamenten stünden ihr nicht zur Verfügung. Als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern werde ihr nicht einmal gelingen, das physische Überleben der Familie zu sichern.
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Bei der Anhörung im Rahmen des Folgeverfahrens in Karlsruhe am 30.10.2007 trug die Klägerin zu 1 vor, nach ihrer Abschiebung in das Kosovo im Juli 2005 hätten sie sich zunächst in Istok bis Ende August 2005 aufgehalten. Nach der Abschiebung habe sie sich bei der örtlichen Verwaltung in Istok gemeldet. Zusammen mit einem Bediensteten der KFOR-Verwaltung sei sie in ihre frühere Wohngegend gegangen. Sie hätten festgestellt, dass ihr Wohnhaus total zerstört sei. Der Bedienstete habe ihr klargemacht, dass er ihr bei der Wohnraumsuche nicht behilflich sein könne; die Gemeinde könne Wohnraum nicht zur Verfügung stellen. Bei einem Bekannten habe sie Unterschlupf gefunden. Dieser bewohne zwei Wohnräume mit insgesamt acht Personen. Er habe ein Zimmer geräumt, in das sie zusammen mit ihren vier Kindern untergekommen sei. Auf Dauer sei jedoch ein Zusammenleben in dieser Wohnung nicht möglich gewesen. Ihre Tochter leide an Asthma Bronchiale. Diese Krankheit habe sich aufgrund der unzuträglichen Wohnverhältnisse verschlimmert. Sie habe mit ihren Kindern mehrmals zum Arzt gehen müssen. Ihr Sohn M leide unter einer unbekannten neurologischen Erkrankung. Sie habe ihn in das Hospital nach Peje gebracht. Dort hätten sie jedoch eine sofortige Bezahlung der Krankenhauskosten verlangt, was sie nicht habe leisten können. Die Erkrankung ihres Sohnes sei kurz nach der Abschiebung aufgetreten. Sie sei dann mit ihren Kindern nach Kroatien gegangen, wo sie sich bei einem Onkel drei Monate aufgehalten habe. Aus aufenthaltsrechtlichen Gründen habe sie jedoch dort nicht längerfristig sein können. Danach sei sie zusammen mit ihren Kindern nach Montenegro gegangen, wo sie sich in der Stadt Kunijk ca. ein Jahr lang aufgehalten hätten. Von Seiten der dortigen Behörde sei ihr mitgeteilt worden, dass sie aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht länger in Montenegro bleiben könnten. In Montenegro hätten ihre Kinder auch keine Schule besuchen dürfen. Weiter sei ihr Lebensunterhalt dort nicht sicher gewesen. Nur durch die finanzielle Hilfe ihrer Verwandten in Deutschland habe sie sich über Wasser halten können. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie dann nach Deutschland weitergereist. Für den Schlepper habe sie ca. 2.000,00 EUR bezahlen müssen. Dieses Geld habe sie von ihrem Bruder erhalten. Ihre Mutter, ihre drei Schwestern und ihre drei Brüder lebten alle in Deutschland. Im Heimatland habe sie keine Verwandten mehr.
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Mit Bescheid vom 13.12.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 29.06.1994, vom 21.12.1995, vom 16.12.2002, vom 07.06.2005 und vom 06.06.2005 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 - 6 AusG/§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von den Klägern geltend gemachten Krankheiten könnten im Kosovo behandelt werden.
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Am 23.12.2007 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach ihrer Abschiebung in das Kosovo im Jahr 2005 hätten sie kurzzeitig Aufnahme bei einem Bekannten, der über eine Zwei-Zimmer-Wohnung verfügt habe, gefunden. In dieser Wohnung hätten dann 13 Personen gelebt. Die Klägerin zu 1 habe versucht, bei der KFOR-Verwaltung Unterstützung zu erhalten. Man habe ihr jedoch weder Wohnraum zugewiesen noch Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali hätten sie von albanischen Stellen keine Hilfestellung zu erwarten gehabt. Aufgrund der katastrophalen Lebensverhältnisse seien die Kläger zu 2 - 5 im Kosovo erkrankt. Die Klägerin zu 1 habe ihr letztes Geld für eine Behandlung ausgegeben. In der Folgezeit habe sie nur unregelmäßig kleinere finanzielle Zuwendungen ihrer Verwandten aus Deutschland erhalten. Ende August 2005 hätten sie die Wohnung des Bekannten im Kosovo verlassen müssen. Da sie von keiner Seite im Kosovo Hilfe erhalten hätten, seien sie zu einem Onkel nach Kroatien gefahren. Aus aufenthaltsrechtlichen Gründen hätten sie sich dort jedoch nur für drei Monate aufhalten dürfen. Ihr Onkel sei aber auch nicht zu einer Daueraufnahme bereit und in der Lage gewesen. In ihrem Kampf ums Überleben, bei dem sie manche Nacht auf der Straße hätten verbringen müssen, seien sie nach Montenegro gelangt, wo sie zunächst Aufnahme bei einer älteren Frau gefunden hätten. Dort sei den Klägern zu 2 - 4 der Schulbesuch nicht gestattet gewesen. Vor ihrer Ausreise nach Deutschland hätten sie sich noch ca. 2 Monate in der Stadt Budva aufgehalten. Psychisch und physisch völlig erschöpft seien sie im April 2005 in Deutschland angekommen. Die Klägerin zu 1 leide an einer psychischen Erkrankung. Diese bedürfe einer intensiven psychiatrischen Behandlung mit Medikamenten und insbesondere einer Gesprächstherapie. Die Klägerin zu 1 sei weiter an einer Gastritis erkrankt, die dringend behandlungsbedürftig sei. Weiter bestünden bei der Klägerin zu 1 Erkrankungen des Bewegungsapparates, eine Atemwegserkrankung sowie eine Eisenmangelanämie. Die Klägerin zu 2 leide unter Asthma Bronchiale und unter Depressionen. Beim Kläger zu 4 bestehe ein verändertes Blutbild, weshalb eine Operation im Dezember 2007 mehrfach habe verschoben werden müssen. Auch wenn im Kosovo Behandlungsmöglichkeiten der verschiedensten Krankheiten bestünden, so sei nicht davon auszugehen, dass auch die Kläger eine entsprechende Behandlung erhalten würden. Dies habe sich schon nach der Abschiebung der Kläger im Jahr 2005 gezeigt. Vielfach betrieben Ärzte im Kosovo, die in Kliniken arbeiteten, gleichzeitig eine private Arztpraxis, an die die Hilfesuchenden verwiesen würden. In den Privatpraxen würden die Preise für Medikamente, Behandlungen und Untersuchungen dann frei ausgehandelt. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass bei den zahlreich bestehenden Erkrankungen selbst bei geringen Medikamentenpreisen beträchtliche Summen aufzubringen wären. Es sei auch völlig ungeklärt, von wem die Kläger das Geld für ihre medizinische Versorgung erhalten könnten. Im Kosovo hätten sie keinerlei Aussicht auf eine Unterkunft oder auf öffentliche Sozialleistungen. Der Klägerin zu 1 werde es aufgrund der enorm hohen Arbeitslosigkeit auch nicht gelingen, eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Aufgrund der psychischen und physischen Situation sei es der Klägerin zu 1 auch heute ohne Hilfe von Dritten nicht möglich, sich in ausreichendem Maße um ihre vier minderjährigen Kinder zu kümmern. Gegenwärtig erhalte sie Unterstützung durch Mitarbeiter des Arbeitskreises Asyl in M. Im Falle einer Abschiebung wäre die Klägerin zu 1 nicht in der Lage, sich um sich selbst und um ihre vier minderjährigen Kinder zu kümmern. Sie wären hilf- und schutzlos der Willkür Dritter ausgesetzt.
13 
Die Kläger beantragen nunmehr,
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Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17 
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 auf Fragen des Gerichts vorgetragen, von dem Vater ihrer Kinder sei sie seit sechs Jahren geschieden; zu ihm bestehe kein Kontakt mehr. Nach der Abschiebung in das Kosovo im Juli 2005 habe sie sich in diesem Land ca. sechs Wochen zusammen mit ihren Kindern aufgehalten. Ihr in Deutschland lebender Bruder habe eine Person gekannt; von dieser Person seien sie am Flughafen abgeholt worden. Diese Person habe sie in ihren Heimatort gebracht. Dort hätten sie festgestellt, dass das Wohnhaus ihrer Eltern völlig zerstört sei. Sie habe sich sodann bei der KFOR gemeldet. Diese Organisation habe sich erfolglos um ihre Rückkehr nach Deutschland bemüht. Bei einem Bekannten habe sie zunächst Unterschlupf gefunden. Aufgrund der unerträglichen Wohnverhältnisse seien ihre Kinder und sie selbst erkrankt. Sie selbst habe von einem Arzt in Istok Infusionen und Spritzen erhalten. Die Spritzen und die Antibiotika habe sie in Apotheken kaufen müssen. Die Klägerin zu 2 habe eine Atemmaske benötigt. Die Arztbesuche und die Medikamente hätten ca. 600,00 EUR gekostet. Da sie kein Geld gehabt habe, sei ihre Schwester K in den Kosovo gefahren und habe die Krankheitskosten beglichen. Ihre Mutter und ihre sechs Geschwister hielten sich sämtlich in Deutschland auf. Die Schwester S habe fünf Kinder und müsse von dem Einkommen ihres Ehemannes in Höhe von ca. 2.000,00 EUR mehrere Kredite zurückzahlen. Der Bruder N habe zwei Kinder und bei einem Einkommen von ca. 1.700,00 EUR gleichfalls Kreditschulden. Der Bruder V habe sich selbständig gemacht und erziele derzeit keine Gewinne. Der Bruder I müsse von seinem Einkommen in Höhe von 1.400,00 EUR eine Familie mit vier Kindern ernähren. Gleiches gelte für ihre F. Ihre Mutter und ihre Schwester K seien in Deutschland auf Sozialleistungen angewiesen. Schon während ihres Aufenthaltes im Kosovo hätten ihre Geschwister mitgeteilt, sie könnten keine dauernde Unterstützung leisten. Während ihres Aufenthaltes im Kosovo sei ihr mehrmals angedeutet worden, dass sie eine schöne Frau sei und sie mit sexuellem Missbrauch rechnen müsse.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21 
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Kläger die Klagen zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 VwGO).
22 
Im Übrigen haben die Klagen überwiegend Erfolg. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG vorliegen. Derartige Abschiebungsverbote sind von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht und auch ihrem sonstigen Vorbringen nicht zu entnehmen.
23 
Bei den Anträgen der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG handelt es sich der Sache nach um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG, weil das Bundesamt bereits in den Asylerstverfahren der Kläger festgestellt hatte, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hier erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben. Denn das Bundesamt hat eine sachliche Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgenommen, Feststellungen zur Sache im Bescheid vom 13.12.2007 getroffen und damit den Weg zu einer Sachprüfung auch im gerichtlichen Verfahren frei gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 101, 77).
24 
Selbst wenn das Bundesamt den Weg zu einer Sachprüfung im gerichtlichen Verfahren nicht freigemacht hätte, hätten die Kläger einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG trifft. Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte nicht an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000, DVBl. 2000, 179; BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, InfAuslR 2000, 16 und Urt. v. 21.03.2000, NVwZ 2000, 940; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen über die negativen Feststellungen des Bundesamts in den Asylerstverfahren entgegen. Das Bundesamt ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu erfüllen, wenn es erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992, BVerwGE 91, 256; Urt. v. 27.01.1994, BVerwGE 95, 86 und Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204). Ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt, ist somit ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an etwa vorliegende rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und Urt. v. 30.03.1999, DVBl. 1999, 1213).
25 
Bei den Klägern liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist deshalb auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2004 (BVerwGE 122, 103) entschieden, dass das behördliche Ermessen nicht schon dann zu Gunsten des Ausländers auf Null reduziert ist, wenn festgestellt wird, dass in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Diese Auffassung ist jedoch im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung hierzu herangezogene gesetzliche Konzeption des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, der die Abschiebung auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in das Ermessen der Behörde gestellt hat, überholt. Denn nach der jetzt geltenden Regelung des § 60 Abs 7 Satz 1 AufenthG ist der Behörde ein Ermessen nicht mehr eröffnet. Vielmehr soll nunmehr unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von einer Abschiebung abgesehen werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.10.2006 (BVerwGE 127, 33) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20.10.2004 (a.a.O.) die Auffassung vertritt, dass bei Bejahung einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das Bundesamt nur zu einer Ermessensentscheidung über den Antrag des Ausländers zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden könne, wird offensichtlich übersehen, dass sich die Gesetzeslage (Sollvorschrift!) geändert hat.
26 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.07.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46).
27 
Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen; denn nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen sperrt die Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, sondern die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung befinden soll (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO; Urt. vom 29.03.1996, NVwZ-Beilage 8/1996, 58; Urt. vom 04.06.1996, NVwZ-Beilage 12/1996, 89 und Urt. vom 12.07.2001, DVBl. 2001, 1772). Abschiebungsschutz vor allgemeinen Gefahren, mögen sie auch durch Umstände in der Person des einzelnen Ausländers verstärkt werden, wird mithin grundsätzlich nur nach Maßgabe spezieller, im politischen Ermessen stehender landesrechtlicher Entscheidungen nach § 60 Abs. 7 S. 3 i.V.m. § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt, auf die der Einzelne keinen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, aaO; Urt. v. 08.12.1998, NVwZ 1999, 666).
28 
Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, angesichts derer eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Fall verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) nicht verantwortet werden kann, kann allerdings unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG aufgrund einer verfassungskonformen - einschränkenden - Auslegung der Regelung zur Annahme eines zwingenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, NVwZ 1997, 685; Urt. vom 29.03.1996, DVBl. 1996, 1257). Es muss sich um eine konkrete und unmittelbare Gefährdung hohen Grades handeln. Die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Beurteilung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, aaO.). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Rechtsgutbeeinträchtigung erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, aaO.). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage nicht landesweit gegeben ist und der Ausländer bei einer Abschiebung die vergleichsweise sicheren Landesteile ohne entsprechende Gefahr erreichen und sich dort aufhalten kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, aaO).
29 
Entsprechend diesen Anforderungen ist ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG somit anzunehmen, wenn praktisch jedem, der in den Zielstaat abgeschoben wird, alsbald nach seiner Rückkehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.1999, NVwZ 1999, 668) Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, aaO). Eine extreme allgemeine Gefahrenlage liegt beispielsweise vor, wenn dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, aaO; Urt. vom 04.06.1996, aaO und Urt. vom 12.07.2001, NVwZ 2001, 1420). Ebenso liegt es bei einer gleichermaßen manifesten Gefahr, im Zielstaat der Abschiebung mangels einer ausreichenden Existenzmöglichkeit an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. vom 02.09.1997, BVerwGE 105, 127; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 02.04.1998 - 11 S 3168/97 -); dies kommt in Betracht, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum, mithin das Vorhandensein einer Unterkunft, die Gewährleistung ausreichender Verpflegung und die Verfügbarkeit einer Grundversorgung im medizinischen Bereich, nicht gesichert ist (vgl. BVerwG, Urt.v. 08.12.1998 aaO; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2000 - 11 S 1628/99 -).
30 
Da die Kläger aus dem Kosovo stammen, ist zu prüfen, ob dort die beschriebene Gefahr besteht. Dies galt schon bislang, da auf der Grundlage des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeübereinkommens vom 16.09.2002 keine Minderheitenangehörige aus dem Kosovo in das restliche Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgeführt werden durften. Seit der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17.02.2008 und der Anerkennung der Republik Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland am 20.02.2008 gilt dies erst recht. Ob die Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit erlangt haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2007 - 11 K 3108/06 - juris -), kann dahingestellt bleiben. Unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit haben Ausländer Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden sie aus berechtigtem Anlass befürchten müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 267; Urt. v. 10.07.2003, BVerwGE 118, 308 und Urt. v. 02.08.2007, BVerwGE 129, 155). Da es sich beim Kosovo um den Herkunftsstaat der Kläger handelt, ist das Bundesamt und damit auch das Gericht zur Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich dieses Staates verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2007 a.a.O.).
31 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise aufgrund der Auskünfte und Informationen zur sozialen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo zu der Überzeugung gelangt, dass dort im Hinblick auf die schwierige Versorgungslage für die alleinstehende, in ihrer Heimat über keinerlei familiären Rückhalt verfügende Klägerin zu 1 und ihre Kinder (die Kläger zu 2 - 5) deren Rückkehr in das Kosovo zu einer extremen Gefahr für Leib und Leben führen wird.
32 
Die Klägerin zu 1 ist alleinerziehende Mutter. Sie wäre gehalten, im Kosovo nicht nur für den eigenen, sondern auch für den Unterhalt ihrer vier minderjährigen Kinder zu sorgen. Im Bundesgebiet leben die Kläger von Sozialhilfeleistungen. Angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 45 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Kosovo - vom 29.09.2007) wäre nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1 durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte, abgesehen davon, dass die meisten Lohnempfänger mit einem Gehalt auskommen müssen, das nicht existenzsichernd ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update vom 07.06.2007, S. 2). Hinzu kommt, dass Angehörige der Minderheitengruppen Roma/Ashkali/Ägypter, zu denen die Kläger zählen, vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O. S. 3). Die Arbeitslosenquote bei diesen Minderheiten liegt deshalb bei 98 % (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008, S. 20 und Stellungnahme vom 10.10.2008 : Asylsuchende Roma aus Kosovo, S. 2). Verwandte der Kläger halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Bundesgebiet lebenden Geschwister der Klägerin zu 1 können die notwendige dauernde Unterstützung der Kläger nicht gewährleisten. Die Geschwister der Klägerin zu 1 haben selbst zum Teil sehr große Familien und kommen nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin zu 1 gerade so über die Runden. Zwar haben die Geschwister der Klägerin zu 1 diese nach der Abschiebung im Juli 2005 mit geringen Geldbeträgen unterstützt. Die Klägerin zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung jedoch glaubhaft vorgetragen, dass ihre Geschwister zu einer dauerhaften Unterstützung weder in der Lage noch gewillt sind und sie aufgrund fehlender dauerhafter Unterstützung den Kosovo nach sechs Wochen wieder hat verlassen müssen. Angesichts dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschwister der Klägerin zu 1 für die im Kosovo anfallenden Kosten für den Lebensunterhalt aufkommen können.
33 
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in das Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten zum Lebensunterhalt ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urt. v. 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris -) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass gegenwärtig geschätzte 37 % der Bevölkerung des Kosovo unterhalb der Armutsgrenze und 15 % in extremer Armut leben (vgl. Lüthke in Asylmagazin 4/2007, 28), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
34 
Im Kosovo gibt es weder eine Arbeitslosenversicherung noch eine Krankenversicherung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update, 07.06.2007, S. 4 und 16). Von staatlichen Stellen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen erhalten Personen, die aus Westeuropa abgeschoben werden, keine Unterstützung (vgl. Lüthke in Asylmagazin 4/2007, 28; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom 10.10.2008: Asylsuchende Roma aus Kosovo, S. 4). Diese Feststellungen der sachverständigen Stellen haben sich nach der Abschiebung der Kläger im Juli 2005 als zutreffend erwiesen. Die Kläger wären somit im Kosovo völlig auf sich allein gestellt und könnten mit einer Unterstützung der Internationalen Organisationen, der Kosovo-Regierung oder lokaler Stellen bei der Unterbringung, der sozialen und medizinischen Versorgung oder beim Wiederaufbau ihres zerstörten Hauses mit Unterstützung nicht rechnen. Auch das Auswärtige Amt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Kosovo - vom 29.11.2007) bezeichnet die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter als extrem problematisch; Angehörige dieser Minderheiten könnten nur schwer in privaten Wohnraum vermittelt werden, da sie häufig nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten und als Mieter selten akzeptiert würden. Ob die Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnten, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen 12.08.2008, S. 17). Selbst wenn die Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielten, wären sie nicht in der Lage, hierdurch ihr wirtschaftliches Überleben zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,00 EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,00 EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten zum Leben nicht aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Kosovo - vom 29.11.2007; Lüthke in Asylmagazin 4/2007, 28).
35 
Bei dieser Sachlage ist bei den Klägern von einer extremen Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die genannten Schutzgüter auszugehen, die im Kosovo landesweit besteht. Eine Großfamilie oder einen Bekanntenkreis, der sie im Kosovo unterstützen könnte, gibt es nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Klägerin zu 1 hatte in Deutschland auch nicht die Möglichkeit, irgendwelche finanziellen Rücklagen zu bilden, die sie in die Lage versetzen könnte, im Kosovo die Grundlage für ihr eigenes Überleben und dasjenige ihrer Kinder zu legen, geschweige denn, sich auch nur mit geringen Erfolgsaussichten eine eigene Existenz aufzubauen. Bei einer erneuten Abschiebung in das Kosovo werden die Kläger deshalb von Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum ausgeschlossen sein; dies hat sich bereits nach der Abschiebung im Juli 2005 bewahrheitet. Als alleinstehende, ohne verwandtschaftliche Hilfe oder sonstige Unterstützung in das Kosovo zurückkehrende Frau hat die Klägerin zu 1 - dies gilt erst recht auch für ihre Kinder - keine Chance, sich das zum Überleben notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Alleinstehenden Frauen droht im Kosovo ohne den Rückhalt durch einen Familienverbund soziale und wirtschaftliche Isolation; sie haben daher dort keine ausreichende Lebensbasis (vgl. Lüthke in Asylmagazin 4/2007, 28). Eine Rückkehr der Kläger in den Kosovo würde diese somit der extremen Gefahr aussetzen, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben. Darüber hinaus wäre die Klägerin zu 1 als Frau ohne familiäre Unterstützung besonders gefährdet, Opfer von Zwangsprostitution zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, 24.11.2004). Auch im Hinblick auf diese der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in das Kosovo drohende konkrete Gefahr ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Gründe

 
20 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21 
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Kläger die Klagen zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 VwGO).
22 
Im Übrigen haben die Klagen überwiegend Erfolg. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG vorliegen. Derartige Abschiebungsverbote sind von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht und auch ihrem sonstigen Vorbringen nicht zu entnehmen.
23 
Bei den Anträgen der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG handelt es sich der Sache nach um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG, weil das Bundesamt bereits in den Asylerstverfahren der Kläger festgestellt hatte, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hier erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben. Denn das Bundesamt hat eine sachliche Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgenommen, Feststellungen zur Sache im Bescheid vom 13.12.2007 getroffen und damit den Weg zu einer Sachprüfung auch im gerichtlichen Verfahren frei gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 101, 77).
24 
Selbst wenn das Bundesamt den Weg zu einer Sachprüfung im gerichtlichen Verfahren nicht freigemacht hätte, hätten die Kläger einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG trifft. Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte nicht an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000, DVBl. 2000, 179; BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, InfAuslR 2000, 16 und Urt. v. 21.03.2000, NVwZ 2000, 940; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen über die negativen Feststellungen des Bundesamts in den Asylerstverfahren entgegen. Das Bundesamt ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu erfüllen, wenn es erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992, BVerwGE 91, 256; Urt. v. 27.01.1994, BVerwGE 95, 86 und Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204). Ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt, ist somit ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an etwa vorliegende rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und Urt. v. 30.03.1999, DVBl. 1999, 1213).
25 
Bei den Klägern liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist deshalb auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2004 (BVerwGE 122, 103) entschieden, dass das behördliche Ermessen nicht schon dann zu Gunsten des Ausländers auf Null reduziert ist, wenn festgestellt wird, dass in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Diese Auffassung ist jedoch im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung hierzu herangezogene gesetzliche Konzeption des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, der die Abschiebung auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in das Ermessen der Behörde gestellt hat, überholt. Denn nach der jetzt geltenden Regelung des § 60 Abs 7 Satz 1 AufenthG ist der Behörde ein Ermessen nicht mehr eröffnet. Vielmehr soll nunmehr unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von einer Abschiebung abgesehen werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.10.2006 (BVerwGE 127, 33) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20.10.2004 (a.a.O.) die Auffassung vertritt, dass bei Bejahung einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das Bundesamt nur zu einer Ermessensentscheidung über den Antrag des Ausländers zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden könne, wird offensichtlich übersehen, dass sich die Gesetzeslage (Sollvorschrift!) geändert hat.
26 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.07.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46).
27 
Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen; denn nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen sperrt die Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, sondern die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung befinden soll (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO; Urt. vom 29.03.1996, NVwZ-Beilage 8/1996, 58; Urt. vom 04.06.1996, NVwZ-Beilage 12/1996, 89 und Urt. vom 12.07.2001, DVBl. 2001, 1772). Abschiebungsschutz vor allgemeinen Gefahren, mögen sie auch durch Umstände in der Person des einzelnen Ausländers verstärkt werden, wird mithin grundsätzlich nur nach Maßgabe spezieller, im politischen Ermessen stehender landesrechtlicher Entscheidungen nach § 60 Abs. 7 S. 3 i.V.m. § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt, auf die der Einzelne keinen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, aaO; Urt. v. 08.12.1998, NVwZ 1999, 666).
28 
Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, angesichts derer eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Fall verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) nicht verantwortet werden kann, kann allerdings unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG aufgrund einer verfassungskonformen - einschränkenden - Auslegung der Regelung zur Annahme eines zwingenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, NVwZ 1997, 685; Urt. vom 29.03.1996, DVBl. 1996, 1257). Es muss sich um eine konkrete und unmittelbare Gefährdung hohen Grades handeln. Die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Beurteilung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, aaO.). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Rechtsgutbeeinträchtigung erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, aaO.). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage nicht landesweit gegeben ist und der Ausländer bei einer Abschiebung die vergleichsweise sicheren Landesteile ohne entsprechende Gefahr erreichen und sich dort aufhalten kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, aaO).
29 
Entsprechend diesen Anforderungen ist ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG somit anzunehmen, wenn praktisch jedem, der in den Zielstaat abgeschoben wird, alsbald nach seiner Rückkehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.1999, NVwZ 1999, 668) Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.11.1996, aaO). Eine extreme allgemeine Gefahrenlage liegt beispielsweise vor, wenn dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, aaO; Urt. vom 04.06.1996, aaO und Urt. vom 12.07.2001, NVwZ 2001, 1420). Ebenso liegt es bei einer gleichermaßen manifesten Gefahr, im Zielstaat der Abschiebung mangels einer ausreichenden Existenzmöglichkeit an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. vom 02.09.1997, BVerwGE 105, 127; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 02.04.1998 - 11 S 3168/97 -); dies kommt in Betracht, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum, mithin das Vorhandensein einer Unterkunft, die Gewährleistung ausreichender Verpflegung und die Verfügbarkeit einer Grundversorgung im medizinischen Bereich, nicht gesichert ist (vgl. BVerwG, Urt.v. 08.12.1998 aaO; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2000 - 11 S 1628/99 -).
30 
Da die Kläger aus dem Kosovo stammen, ist zu prüfen, ob dort die beschriebene Gefahr besteht. Dies galt schon bislang, da auf der Grundlage des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeübereinkommens vom 16.09.2002 keine Minderheitenangehörige aus dem Kosovo in das restliche Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgeführt werden durften. Seit der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17.02.2008 und der Anerkennung der Republik Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland am 20.02.2008 gilt dies erst recht. Ob die Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit erlangt haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2007 - 11 K 3108/06 - juris -), kann dahingestellt bleiben. Unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit haben Ausländer Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden sie aus berechtigtem Anlass befürchten müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 267; Urt. v. 10.07.2003, BVerwGE 118, 308 und Urt. v. 02.08.2007, BVerwGE 129, 155). Da es sich beim Kosovo um den Herkunftsstaat der Kläger handelt, ist das Bundesamt und damit auch das Gericht zur Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich dieses Staates verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2007 a.a.O.).
31 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise aufgrund der Auskünfte und Informationen zur sozialen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo zu der Überzeugung gelangt, dass dort im Hinblick auf die schwierige Versorgungslage für die alleinstehende, in ihrer Heimat über keinerlei familiären Rückhalt verfügende Klägerin zu 1 und ihre Kinder (die Kläger zu 2 - 5) deren Rückkehr in das Kosovo zu einer extremen Gefahr für Leib und Leben führen wird.
32 
Die Klägerin zu 1 ist alleinerziehende Mutter. Sie wäre gehalten, im Kosovo nicht nur für den eigenen, sondern auch für den Unterhalt ihrer vier minderjährigen Kinder zu sorgen. Im Bundesgebiet leben die Kläger von Sozialhilfeleistungen. Angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 45 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Kosovo - vom 29.09.2007) wäre nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1 durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte, abgesehen davon, dass die meisten Lohnempfänger mit einem Gehalt auskommen müssen, das nicht existenzsichernd ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update vom 07.06.2007, S. 2). Hinzu kommt, dass Angehörige der Minderheitengruppen Roma/Ashkali/Ägypter, zu denen die Kläger zählen, vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O. S. 3). Die Arbeitslosenquote bei diesen Minderheiten liegt deshalb bei 98 % (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008, S. 20 und Stellungnahme vom 10.10.2008 : Asylsuchende Roma aus Kosovo, S. 2). Verwandte der Kläger halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Bundesgebiet lebenden Geschwister der Klägerin zu 1 können die notwendige dauernde Unterstützung der Kläger nicht gewährleisten. Die Geschwister der Klägerin zu 1 haben selbst zum Teil sehr große Familien und kommen nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin zu 1 gerade so über die Runden. Zwar haben die Geschwister der Klägerin zu 1 diese nach der Abschiebung im Juli 2005 mit geringen Geldbeträgen unterstützt. Die Klägerin zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung jedoch glaubhaft vorgetragen, dass ihre Geschwister zu einer dauerhaften Unterstützung weder in der Lage noch gewillt sind und sie aufgrund fehlender dauerhafter Unterstützung den Kosovo nach sechs Wochen wieder hat verlassen müssen. Angesichts dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschwister der Klägerin zu 1 für die im Kosovo anfallenden Kosten für den Lebensunterhalt aufkommen können.
33 
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in das Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten zum Lebensunterhalt ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urt. v. 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris -) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass gegenwärtig geschätzte 37 % der Bevölkerung des Kosovo unterhalb der Armutsgrenze und 15 % in extremer Armut leben (vgl. Lüthke in Asylmagazin 4/2007, 28), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
34 
Im Kosovo gibt es weder eine Arbeitslosenversicherung noch eine Krankenversicherung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update, 07.06.2007, S. 4 und 16). Von staatlichen Stellen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen erhalten Personen, die aus Westeuropa abgeschoben werden, keine Unterstützung (vgl. Lüthke in Asylmagazin 4/2007, 28; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom 10.10.2008: Asylsuchende Roma aus Kosovo, S. 4). Diese Feststellungen der sachverständigen Stellen haben sich nach der Abschiebung der Kläger im Juli 2005 als zutreffend erwiesen. Die Kläger wären somit im Kosovo völlig auf sich allein gestellt und könnten mit einer Unterstützung der Internationalen Organisationen, der Kosovo-Regierung oder lokaler Stellen bei der Unterbringung, der sozialen und medizinischen Versorgung oder beim Wiederaufbau ihres zerstörten Hauses mit Unterstützung nicht rechnen. Auch das Auswärtige Amt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Kosovo - vom 29.11.2007) bezeichnet die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter als extrem problematisch; Angehörige dieser Minderheiten könnten nur schwer in privaten Wohnraum vermittelt werden, da sie häufig nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten und als Mieter selten akzeptiert würden. Ob die Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnten, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen 12.08.2008, S. 17). Selbst wenn die Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielten, wären sie nicht in der Lage, hierdurch ihr wirtschaftliches Überleben zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,00 EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,00 EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten zum Leben nicht aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Kosovo - vom 29.11.2007; Lüthke in Asylmagazin 4/2007, 28).
35 
Bei dieser Sachlage ist bei den Klägern von einer extremen Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die genannten Schutzgüter auszugehen, die im Kosovo landesweit besteht. Eine Großfamilie oder einen Bekanntenkreis, der sie im Kosovo unterstützen könnte, gibt es nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Klägerin zu 1 hatte in Deutschland auch nicht die Möglichkeit, irgendwelche finanziellen Rücklagen zu bilden, die sie in die Lage versetzen könnte, im Kosovo die Grundlage für ihr eigenes Überleben und dasjenige ihrer Kinder zu legen, geschweige denn, sich auch nur mit geringen Erfolgsaussichten eine eigene Existenz aufzubauen. Bei einer erneuten Abschiebung in das Kosovo werden die Kläger deshalb von Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum ausgeschlossen sein; dies hat sich bereits nach der Abschiebung im Juli 2005 bewahrheitet. Als alleinstehende, ohne verwandtschaftliche Hilfe oder sonstige Unterstützung in das Kosovo zurückkehrende Frau hat die Klägerin zu 1 - dies gilt erst recht auch für ihre Kinder - keine Chance, sich das zum Überleben notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Alleinstehenden Frauen droht im Kosovo ohne den Rückhalt durch einen Familienverbund soziale und wirtschaftliche Isolation; sie haben daher dort keine ausreichende Lebensbasis (vgl. Lüthke in Asylmagazin 4/2007, 28). Eine Rückkehr der Kläger in den Kosovo würde diese somit der extremen Gefahr aussetzen, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben. Darüber hinaus wäre die Klägerin zu 1 als Frau ohne familiäre Unterstützung besonders gefährdet, Opfer von Zwangsprostitution zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, 24.11.2004). Auch im Hinblick auf diese der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in das Kosovo drohende konkrete Gefahr ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 24/09/2008 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Die Revision
published on 17/05/2006 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.