Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Jan. 2008 - A 11 K 552/07

published on 21/01/2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Jan. 2008 - A 11 K 552/07
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.04.2001 in das Bundesgebiet ein. Am 03.05.2001 beantragte er die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.04.2003 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.03.2004 - A 11 K 11168/03 - und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - A 3 S 653/04).
Mit Schriftsatz vom 27.06.2005 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 18.08.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom 10.04.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.04.2006 - A 11 K 12785/05 - die Beklagte festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.2006 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2006 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag und brachte zur Begründung vor, er sei bereits während seines Aufenthaltes im Iran zum Christentum übergetreten. Eine Asylanerkennung im Erstasylverfahren sei daran gescheitert, dass nach damaliger Rechtsprechung nur das religiöse Existenzminimum geschützt gewesen sei. Seit dem 10.10.2006 gelte die Qualifikationsrichtlinie. Auf diese grundlegende Rechtsänderung stütze er seinen Asylfolgeantrag.
Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung in Karlsruhe am 06.02.2007 trug der Kläger vor, er gehöre zur Immanuel-Gemeinde e.V. in L. Diese Gemeinde gehöre der Pfingstbewegung an. Auch in anderen evangelischen Kirchen habe er sich engagiert. Im Jahr 1991/92 habe er sich einer aktiven christlichen Gemeinde im Iran angeschlossen. Hierbei habe es sich ebenfalls um eine Pfingstgemeinde gehandelt. Er stamme aus einer sehr fanatischen islamischen Familie und sei gezwungen worden, jeden Tag in die Moschee zu gehen. Früher sei er überzeugter Moslem gewesen und habe unter Druck durch seine moslemische Familie gestanden. Am 19.11.1999 sei er in der Kirche der Jamaat Rabani-Gemeinde in Teheran getauft worden. Zu seiner Familie im Iran habe er keine Kontakte mehr. Über seine in Kanada lebende Schwester habe er jedoch erfahren, dass sein Onkel alles unternehmen würde, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Im Iran seien durch seine Missionierung 30 Personen zum Christentum übergetreten. Bei einer Abschiebung in den Iran würde er seine missionarischen Aktivitäten genau so fortführen.
Mit Bescheid vom 07.05.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom 10.04.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.04.2007 habe ergeben, dass der Kläger in der Pfingstgemeinde Jamaat Rabani nicht im Taufregister geführt werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger formal kein Christ sei. Die in Deutschland ausgeübten Aktivitäten dienten somit lediglich dazu, Vorteile im Asylverfahren zu erhalten. Ein überzeugender Glaubenswechsel sei mangels Taufe nicht festzustellen. Auf die Qualifikationsrichtlinie zur religiösen Betätigung könne sich der Kläger deshalb nicht berufen. Im Übrigen sei aufgrund der Qualifikationsrichtlinie keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Zwar sei nunmehr die Religionsausübung nicht nur im privaten Bereich geschützt. Die öffentliche Religionsausübung könne jedoch nur dann zu den unabdingbaren Elementen einer Religion gerechnet werden, wenn sie zu den für die Menschenwürde unverzichtbaren Teilen des religiösen Selbstverständnisses zu zählen sei. Die Missionstätigkeit durch christliche Gemeinden im Iran werde jedoch nicht in der Öffentlichkeit betrieben.
Am 21.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt für die vorliegende Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.2006 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Nach der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 bestehenden Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in § 25 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 AufenthG besteht kein Rangverhältnis mehr zwischen den Abschiebungsverboten, so dass bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots (hier nach § 60 Abs. 7 AufenthG) die Prüfung eines weiteren Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 ZU 1463/06.A -). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger jedoch nicht die Feststellung eines weiteren Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG. Die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG führt auch zu einem Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG; der hierauf gerichteten Klage fehlt somit nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993, InfAuslR 1993, 304). Weiterhin muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000, DVBl 2000, 1048).
17 
Hiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorgelegen haben. Zwar hat der Kläger innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG auf die Änderung der Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie zum 10.10.2006 hingewiesen. Dem Asylfolgeantrag vom 29.12.2006 fehlt jedoch jegliche substantiierte Darlegung, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet ist.
18 
Gleichwohl hat das Bundesamt ausweislich des Inhalts des angefochtenen Bescheids die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anhand der neuen Rechtslage sachlich geprüft und nach dem Inhalt des Bescheids eine negative Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Damit hat es trotz Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags den Weg zu einer Sachprüfung des Klagebegehrens auch im gerichtlichen Verfahren erneut frei gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987, BVerwGE 78, 332 = NVwZ 1988, 737 = DVBl. 1988, 637). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Bundesamt in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für verpflichtet gehalten haben könnte, was eine gerichtliche Überprüfung des Folgeantrags in der Sache hindern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1962, BVerwGE 15, 196 und Urt. v. 15.12.1987 a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bundesamt in Kenntnis der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags eine erneute Anhörung des Klägers durchgeführt und das Schutzbegehren des Klägers von Amts wegen sachlich neu geprüft hat. Hierzu war das Bundesamt befugt. Zwar hat der Asylbewerber aufgrund der fehlenden Verweisung des § 71 Abs. 1 AsylVfG auf § 51 Abs. 5 VwVfG keinen Anspruch darauf, dass in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden wird. Dies berührt jedoch nicht die Befugnis des Bundesamtes, von Amts wegen einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag sachlich neu zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 a.a.O.; a.A. BVerfG, Beschl. v. 23.06.1988, InfAuslR 1989, 65). Dies schließt die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit zu Gunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen. Liegt aber ein im Erstasylverfahren den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor, darf das Bundesamt den Verwaltungsrechtsweg durch eine neue Sachentscheidung nur insoweit neu eröffnen, soweit sich inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1970, BVerwGE 35, 234 m.w.N.). Auch die Gerichte sind durch die Rechtskraft der Erstentscheidung an einer erneuten Überprüfung des Asylanspruchs in dem Umfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens war (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1988, NVwZ 1989, 161). Dementsprechend hat das Bundesamt auch zu Recht nur geprüft, ob dem Kläger aufgrund der geltend gemachten neuen Rechtslage die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
19 
Vor dem Hintergrund der geltend gemachten geänderten Rechtslage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
20 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 geltenden Fassung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG legt nunmehr fest, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (RL) ergänzend anzuwenden sind.
21 
Das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung ist somit anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL.
22 
Nach Art. 9 Abs. 1 RL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht (vgl. Art 9 Abs. 1 b RL).
23 
Art. 10 RL definiert in Anknüpfung an Art. 2 c RL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgebend. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - Juris -; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris - = Asylmagazin 9/2007, 21). Artikel 10 Abs. 1 b RL umfasst somit nicht nur das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung (vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris -). Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, so dass er nicht danach bestimmt werden darf, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 a.a.O.). Die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft darf allerdings verboten oder reglementiert werden, wenn diese in einer erheblich den öffentlichen Frieden störenden Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger eingreift oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 a.a.O.; VGH München, Urt. v. 23.10.2007 a.a.O.). Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 b RL kann den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft auch nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - juris -).
24 
Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist jedenfalls im Falle einer Konversion eine Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris - m.w.N.; OVG Saarland, Urt. v . 26.06.2007 a.a.O.). Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 1463/06.A). Eine solche Prüfung der Beweggründe ist nur dann entbehrlich, wenn der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben allein für sich im islamischen Heimatland des schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde; dies würde wiederum voraussetzen, dass die allein in Deutschland stattgefundenen Geschehnisse den staatlichen Stellen oder maßgeblichen Gruppen im Heimatland des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 a.a.O.).
25 
Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Moslems zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF)).
26 
Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Insoweit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für diese in seinem persönlichen Bereich abspielenden Vorgänge; die Prüfung dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft dazu abgegebener Erklärungen erfolgen, wie etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 a.a.O.).
27 
Hiernach bestehen an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Klägers zum Christentum keine Zweifel. Der Kläger hat bereits im Erstasylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004 überzeugend dargelegt, dass er im Iran getauft wurde und Mitglied der Kirche Jamaat Rabani in Teheran geworden ist. Die im Erstasylverfahren erhobene Klage hatte nur deshalb keinen Erfolg, da das Gericht dem vom Kläger geschilderten Ausreiseanlass keinen Glauben geschenkt und dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung gedroht hat. Das Bundesamt hält dem Kläger im angefochtenen Bescheid zu Unrecht entgegen, er sei formal kein Christ und er habe dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Taufe die Unwahrheit gesagt. Die vom Bundesamt im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.04.2007 besagt lediglich, dass eine Nachfrage bei der Verwaltungszentrale der Jamaat Rabani Pfingstgemeinde in Teheran ergeben habe, dass eine Person mit dem Namen des Klägers dort nicht im Taufregister geführt werde. Dies ist aber auch nicht verwunderlich, da für Konvertiten in der Regel weder Taufurkunden ausgestellt noch Einträge im Taufregister verzeichnet werden (so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04.06.2002 an BAFl). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar und mehr als befremdlich, dass das Bundesamt allein aus dem Umstand, dass der Kläger bei der Pfingstgemeinde in Teheran nicht im Taufregister geführt wird, das gesamte Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner im Iran vollzogenen Konversion mit erfolgter Taufe als unglaubhaft bewertet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2008 weiter nachvollziehbar geschildert, wie er den Weg zum christlichen Glauben gefunden hat. In der mündlichen Verhandlung ist auch deutlich geworden, dass der Kläger ein beachtliches Wissen über die Inhalte der Bibel hat. Er hat schließlich eindrucksvoll darlegen können, was aus seiner Sicht den Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum ausmacht. Auch der persönliche Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, bestätigt das Gericht in der Überzeugung, dass es dem Kläger mit dem christlichen Glauben ernst ist und er aus innerer Überzeugung sich vom islamischen Glauben gelöst hat. Der Kläger hat weiter nachdrücklich und eindrucksvoll geschildert, dass der biblische Missionsbefehl untrennbar mit seinem Glauben verbunden ist, er die christliche Lehre deshalb weitergeben will und dies auch schon getan hat und hierauf in Zukunft nicht verzichten kann. Den verschiedensten in der Akte sich befindenden Stellungnahmen ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger am Gemeindeleben seiner Kirchengemeinde in Leonberg aktiv teilnimmt. Aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2008 ist das Gericht nach allem davon überzeugt, dass dem bereits im Iran durchgeführten Glaubensübertritt eine ernsthafte Gewissensentscheidung zugrunde liegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger durch eine Verheimlichung, Verleugnung oder Aufgabe seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit als religiös geprägte Persönlichkeit in seiner Menschenwürde verletzt würde. Dem Kläger kommt deshalb in vollem Umfang der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL zugute.
28 
Dem Kläger drohen im Iran auch Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 RL, wenn er dort die durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützten Verhaltensweisen praktiziert, also seinen christlichen Glauben nach außen erkennbar, insbesondere durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, lebt.
29 
Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass konvertierte Muslime keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob durch die in jüngster Zeit erfolgte Verschärfung der Situation im Iran nunmehr auch das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewahrt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2007 - 22 K 3453/05.A - juris -).
30 
In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; sie halten sich strikt an das im Iran bestehende absolute Missionierungsverbot für Christen. Diese Kirchen halten sich auch an das Gebot, Muslimen den Zutritt zu ihren Gottesdiensten zu verwehren; sie können im Iran deshalb weitestgehend unbehelligt ihren Glauben praktizieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.07.2007; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 22.11.2004 an VGH München). Anders stellt sich die Situation der freikirchlichen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang haben würde, dar. Nach der Ermordung von fünf Priestern in der Zeit zwischen 1990 und 1996 hatte sich die Situation dieser christlichen Gemeinden im Iran unter der Präsidentschaft Khatamis zunächst deutlich entspannt. Dies zeigt sich auch daran, dass bis zum Jahr 2004 über die Zeit von vier Jahren Apostaten am Betreten der Kirchen der freikirchlichen Gemeinden anlässlich von Gottesdiensten nicht gehindert wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.06.2005 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen). Aus den letzten Jahren gibt es aber wieder vermehrt Berichte über Verfolgung von Christen im Iran. Im Mai 2004 wurde die Familie des Pastors Yusefi anlässlich eines privaten Treffens mit 12 Gläubigen in seinem Haus festgenommen. Die Inhaftierten wurden nach zehn Tagen mit anderen, bereits im April 2004 festgenommenen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft „Assembly of God“ wieder entlassen. Der christliche Hauskreis wurde aufgelöst und Herr Yusefi musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Im Sommer 2004 wurde bei einem Treffen von Referenten und Priestern der „Assembly of God“ in Karadj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag, neun weitere wurden am dritten Tag der Inhaftierung entlassen; der Priester Hamid Pourmand blieb inhaftiert. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.12.2004 an OVG Bautzen und Lageberichte vom 20.08.2005, 24.03.2006, 21.09.2006 und 04.07.2007; Sonderbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran vom Januar 2005).
31 
Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Christen und Christinnen im Iran vom 18.10.2005) werden die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte seien nur sonntags erlaubt und teilweise würden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer seien aufgefordert, vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung zu benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssten ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehrten noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewährten. Konvertiten würden, sobald der Übertritt Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt würden. Durch diese Maßnahmen solle muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Pourmand angeführt. Er wurde - wie bereits dargelegt - anlässlich der Zusammenkunft in Karadj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Pourmand Angehöriger einer Untergrundkirche sei, durch welche viele Muslime zum Christentum konvertiert seien. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Pourmand sei wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft worden. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handele sich um politische illegale Gruppierungen. Konvertiten seien wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Schließlich seien fanatische muslimische Familienangehörige ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat bzw. Abfall von der eigenen Sippe und vom eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten.
32 
Seit der Wahl Ahmadinejads im Juni 2005 hat sich die Situation für Christen weiter verschlechtert. Weitere Verfolgungen von Konvertiten sind bekannt geworden: Am 22.11.2005 wurde Ghorban Tori, der vor über zehn Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten war, von unbekannten Personen aus seinem Haus entführt und getötet. Nach seinem Tod durchsuchten Sicherheitsbehörden sein Haus nach Bibeln und verbotener persischsprachiger christlicher Literatur. Am 02.05.2006 wurde der Konvertit und Pastor einer Hauskirche, Ali Kaboli, festgenommen; ihm wurde Strafverfolgung angedroht, wenn er das Land nicht verlassen sollte. Am 13.06.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im August 2006 wurde der Konvertit Issa Motamadi festgenommen, nachdem er versucht hat, seinem Kind einen christlichen Namen zu geben. Offiziell wurde er wegen Drogenhandels angeklagt; am 24.08.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im September 2006 wurde die Konvertitin Fereshteh Dibaj und ihr Ehemann, die gemeinsam eine unabhängige Hauskirche leiteten, in ihrer Wohnung festgenommen; am 05.10.2006 wurden sie gegen Kaution aus der Haft entlassen. Die Behörden haben angedeutet, dass ihre Inhaftierung in Zusammenhang mit ihrem Glauben und christlichen Aktivitäten stehe. Am 10.12.2006 wurden 10 Mitglieder der evangelikalen Hausgemeindebewegung „Jesus Only“ festgenommen und ihre Häuser durchsucht; ihnen wurden Missionierungsaktivitäten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit des Iran vorgeworfen (vgl. zum Ganzen Svec, Eine Auswertung internationaler Quellen, Asylmagazin 4/2007, 10 ff.). Diese für Apostaten und Christen im Iran verschärfte Situation kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Iran in den Jahren 2006 und 2007 an dritter Stelle auf dem Weltverfolgungsindex des christlichen Hilfswerks „Open Doors“ stand (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2006).
33 
Nach dieser Auskunftslage steht fest, dass konvertierte Muslime bei einer Rückkehr in den Iran nicht an religiösen Riten teilnehmen, insbesondere christliche Gottesdienste nicht besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden (ebenso die Einschätzung fast sämtlicher Gerichte aus neuerer Zeit, vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2006, Asylmagazin 11/2006, 26; Urt. v. 29.08.2006 - 2 K 3001/06.A - juris - und Urt. v. 24.04.2007 - 2 K 4/07.A -; VG Meiningen, Urt. v. 10.01.2007 - 5 K 20256/03.Me - juris -; VG Bayreuth, Urt. v. 27.04.2006 - B 3 K 06.30073 - juris -; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, ZAR 2007, 201 und Urt. v. 04.10.2007 - A 6 K 1306/06; VG Neustadt, Urt. vom 14.05.2007, Asylmagazin 7-8/2007, 35; VG Hamburg, Urt. v. 31.05.2007, Asylmagazin 10/2007, 22 und Urt. v. 17.07.2007 - 10 A 918/05 - juris -). Durch die drohenden staatlichen Maßnahmen, die sich gegen die nach Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Glaubensbetätigung des Klägers richten würden, würde der Kläger landesweit jedenfalls in seiner Freiheit beeinträchtigt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den angeführten Referenzfällen lediglich um Einzelfälle handelt. Zum einen spricht viel dafür, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die Verfolgungssituation der protestantischen Gemeinden im Iran nur unvollständig wiedergeben, da die Apostaten ihre Konversion geheim halten, nicht darüber sprechen und versuchen, die Dinge nach außen nicht sichtbar werden zu lassen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen; ai, Auskunft vom 21.07.2004 an OVG Bautzen).
34 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Verfolgung bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, BVerwGE 79, 143). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer qualifizierenden Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen; dies kann auch der Fall sein, wenn weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl der Referenzfälle stattgefundener Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 a.a.O.).
35 
Die vom Kläger zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen sind danach als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im Iran Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt. Es gibt im Iran weiterhin willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.09.2006 und vom 04.07.2007). Unter diesen Umständen kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers trotz der möglicherweise unter 50 % liegenden Wahrscheinlichkeit die Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden.
36 
Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht die Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Geltendmachung subjektiver Nachfluchttatbestände, da der Kläger sich bereits im Iran vom Islam abgewandt hat.
37 
Dem Kläger steht nach allem ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf den Iran in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit zu.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt für die vorliegende Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.2006 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Nach der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 bestehenden Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in § 25 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 AufenthG besteht kein Rangverhältnis mehr zwischen den Abschiebungsverboten, so dass bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots (hier nach § 60 Abs. 7 AufenthG) die Prüfung eines weiteren Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 ZU 1463/06.A -). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger jedoch nicht die Feststellung eines weiteren Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG. Die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG führt auch zu einem Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG; der hierauf gerichteten Klage fehlt somit nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
16 
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993, InfAuslR 1993, 304). Weiterhin muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000, DVBl 2000, 1048).
17 
Hiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorgelegen haben. Zwar hat der Kläger innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG auf die Änderung der Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie zum 10.10.2006 hingewiesen. Dem Asylfolgeantrag vom 29.12.2006 fehlt jedoch jegliche substantiierte Darlegung, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet ist.
18 
Gleichwohl hat das Bundesamt ausweislich des Inhalts des angefochtenen Bescheids die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anhand der neuen Rechtslage sachlich geprüft und nach dem Inhalt des Bescheids eine negative Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Damit hat es trotz Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags den Weg zu einer Sachprüfung des Klagebegehrens auch im gerichtlichen Verfahren erneut frei gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987, BVerwGE 78, 332 = NVwZ 1988, 737 = DVBl. 1988, 637). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Bundesamt in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für verpflichtet gehalten haben könnte, was eine gerichtliche Überprüfung des Folgeantrags in der Sache hindern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1962, BVerwGE 15, 196 und Urt. v. 15.12.1987 a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bundesamt in Kenntnis der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags eine erneute Anhörung des Klägers durchgeführt und das Schutzbegehren des Klägers von Amts wegen sachlich neu geprüft hat. Hierzu war das Bundesamt befugt. Zwar hat der Asylbewerber aufgrund der fehlenden Verweisung des § 71 Abs. 1 AsylVfG auf § 51 Abs. 5 VwVfG keinen Anspruch darauf, dass in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden wird. Dies berührt jedoch nicht die Befugnis des Bundesamtes, von Amts wegen einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag sachlich neu zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 a.a.O.; a.A. BVerfG, Beschl. v. 23.06.1988, InfAuslR 1989, 65). Dies schließt die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit zu Gunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen. Liegt aber ein im Erstasylverfahren den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor, darf das Bundesamt den Verwaltungsrechtsweg durch eine neue Sachentscheidung nur insoweit neu eröffnen, soweit sich inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1970, BVerwGE 35, 234 m.w.N.). Auch die Gerichte sind durch die Rechtskraft der Erstentscheidung an einer erneuten Überprüfung des Asylanspruchs in dem Umfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens war (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1988, NVwZ 1989, 161). Dementsprechend hat das Bundesamt auch zu Recht nur geprüft, ob dem Kläger aufgrund der geltend gemachten neuen Rechtslage die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
19 
Vor dem Hintergrund der geltend gemachten geänderten Rechtslage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
20 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 geltenden Fassung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG legt nunmehr fest, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (RL) ergänzend anzuwenden sind.
21 
Das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung ist somit anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL.
22 
Nach Art. 9 Abs. 1 RL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht (vgl. Art 9 Abs. 1 b RL).
23 
Art. 10 RL definiert in Anknüpfung an Art. 2 c RL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgebend. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - Juris -; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris - = Asylmagazin 9/2007, 21). Artikel 10 Abs. 1 b RL umfasst somit nicht nur das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung (vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris -). Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, so dass er nicht danach bestimmt werden darf, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 a.a.O.). Die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft darf allerdings verboten oder reglementiert werden, wenn diese in einer erheblich den öffentlichen Frieden störenden Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger eingreift oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 a.a.O.; VGH München, Urt. v. 23.10.2007 a.a.O.). Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 b RL kann den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft auch nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - juris -).
24 
Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist jedenfalls im Falle einer Konversion eine Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris - m.w.N.; OVG Saarland, Urt. v . 26.06.2007 a.a.O.). Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 1463/06.A). Eine solche Prüfung der Beweggründe ist nur dann entbehrlich, wenn der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben allein für sich im islamischen Heimatland des schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde; dies würde wiederum voraussetzen, dass die allein in Deutschland stattgefundenen Geschehnisse den staatlichen Stellen oder maßgeblichen Gruppen im Heimatland des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 a.a.O.).
25 
Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Moslems zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF)).
26 
Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Insoweit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für diese in seinem persönlichen Bereich abspielenden Vorgänge; die Prüfung dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft dazu abgegebener Erklärungen erfolgen, wie etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.07.2007 a.a.O.).
27 
Hiernach bestehen an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Klägers zum Christentum keine Zweifel. Der Kläger hat bereits im Erstasylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004 überzeugend dargelegt, dass er im Iran getauft wurde und Mitglied der Kirche Jamaat Rabani in Teheran geworden ist. Die im Erstasylverfahren erhobene Klage hatte nur deshalb keinen Erfolg, da das Gericht dem vom Kläger geschilderten Ausreiseanlass keinen Glauben geschenkt und dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung gedroht hat. Das Bundesamt hält dem Kläger im angefochtenen Bescheid zu Unrecht entgegen, er sei formal kein Christ und er habe dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Taufe die Unwahrheit gesagt. Die vom Bundesamt im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.04.2007 besagt lediglich, dass eine Nachfrage bei der Verwaltungszentrale der Jamaat Rabani Pfingstgemeinde in Teheran ergeben habe, dass eine Person mit dem Namen des Klägers dort nicht im Taufregister geführt werde. Dies ist aber auch nicht verwunderlich, da für Konvertiten in der Regel weder Taufurkunden ausgestellt noch Einträge im Taufregister verzeichnet werden (so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04.06.2002 an BAFl). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar und mehr als befremdlich, dass das Bundesamt allein aus dem Umstand, dass der Kläger bei der Pfingstgemeinde in Teheran nicht im Taufregister geführt wird, das gesamte Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner im Iran vollzogenen Konversion mit erfolgter Taufe als unglaubhaft bewertet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2008 weiter nachvollziehbar geschildert, wie er den Weg zum christlichen Glauben gefunden hat. In der mündlichen Verhandlung ist auch deutlich geworden, dass der Kläger ein beachtliches Wissen über die Inhalte der Bibel hat. Er hat schließlich eindrucksvoll darlegen können, was aus seiner Sicht den Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum ausmacht. Auch der persönliche Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, bestätigt das Gericht in der Überzeugung, dass es dem Kläger mit dem christlichen Glauben ernst ist und er aus innerer Überzeugung sich vom islamischen Glauben gelöst hat. Der Kläger hat weiter nachdrücklich und eindrucksvoll geschildert, dass der biblische Missionsbefehl untrennbar mit seinem Glauben verbunden ist, er die christliche Lehre deshalb weitergeben will und dies auch schon getan hat und hierauf in Zukunft nicht verzichten kann. Den verschiedensten in der Akte sich befindenden Stellungnahmen ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger am Gemeindeleben seiner Kirchengemeinde in Leonberg aktiv teilnimmt. Aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2008 ist das Gericht nach allem davon überzeugt, dass dem bereits im Iran durchgeführten Glaubensübertritt eine ernsthafte Gewissensentscheidung zugrunde liegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger durch eine Verheimlichung, Verleugnung oder Aufgabe seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit als religiös geprägte Persönlichkeit in seiner Menschenwürde verletzt würde. Dem Kläger kommt deshalb in vollem Umfang der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL zugute.
28 
Dem Kläger drohen im Iran auch Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 RL, wenn er dort die durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützten Verhaltensweisen praktiziert, also seinen christlichen Glauben nach außen erkennbar, insbesondere durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, lebt.
29 
Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass konvertierte Muslime keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob durch die in jüngster Zeit erfolgte Verschärfung der Situation im Iran nunmehr auch das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewahrt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2007 - 22 K 3453/05.A - juris -).
30 
In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; sie halten sich strikt an das im Iran bestehende absolute Missionierungsverbot für Christen. Diese Kirchen halten sich auch an das Gebot, Muslimen den Zutritt zu ihren Gottesdiensten zu verwehren; sie können im Iran deshalb weitestgehend unbehelligt ihren Glauben praktizieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.07.2007; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 22.11.2004 an VGH München). Anders stellt sich die Situation der freikirchlichen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang haben würde, dar. Nach der Ermordung von fünf Priestern in der Zeit zwischen 1990 und 1996 hatte sich die Situation dieser christlichen Gemeinden im Iran unter der Präsidentschaft Khatamis zunächst deutlich entspannt. Dies zeigt sich auch daran, dass bis zum Jahr 2004 über die Zeit von vier Jahren Apostaten am Betreten der Kirchen der freikirchlichen Gemeinden anlässlich von Gottesdiensten nicht gehindert wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.06.2005 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen). Aus den letzten Jahren gibt es aber wieder vermehrt Berichte über Verfolgung von Christen im Iran. Im Mai 2004 wurde die Familie des Pastors Yusefi anlässlich eines privaten Treffens mit 12 Gläubigen in seinem Haus festgenommen. Die Inhaftierten wurden nach zehn Tagen mit anderen, bereits im April 2004 festgenommenen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft „Assembly of God“ wieder entlassen. Der christliche Hauskreis wurde aufgelöst und Herr Yusefi musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Im Sommer 2004 wurde bei einem Treffen von Referenten und Priestern der „Assembly of God“ in Karadj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag, neun weitere wurden am dritten Tag der Inhaftierung entlassen; der Priester Hamid Pourmand blieb inhaftiert. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.12.2004 an OVG Bautzen und Lageberichte vom 20.08.2005, 24.03.2006, 21.09.2006 und 04.07.2007; Sonderbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran vom Januar 2005).
31 
Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Christen und Christinnen im Iran vom 18.10.2005) werden die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte seien nur sonntags erlaubt und teilweise würden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer seien aufgefordert, vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung zu benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssten ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehrten noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewährten. Konvertiten würden, sobald der Übertritt Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt würden. Durch diese Maßnahmen solle muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Pourmand angeführt. Er wurde - wie bereits dargelegt - anlässlich der Zusammenkunft in Karadj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Pourmand Angehöriger einer Untergrundkirche sei, durch welche viele Muslime zum Christentum konvertiert seien. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Pourmand sei wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft worden. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handele sich um politische illegale Gruppierungen. Konvertiten seien wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Schließlich seien fanatische muslimische Familienangehörige ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat bzw. Abfall von der eigenen Sippe und vom eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten.
32 
Seit der Wahl Ahmadinejads im Juni 2005 hat sich die Situation für Christen weiter verschlechtert. Weitere Verfolgungen von Konvertiten sind bekannt geworden: Am 22.11.2005 wurde Ghorban Tori, der vor über zehn Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten war, von unbekannten Personen aus seinem Haus entführt und getötet. Nach seinem Tod durchsuchten Sicherheitsbehörden sein Haus nach Bibeln und verbotener persischsprachiger christlicher Literatur. Am 02.05.2006 wurde der Konvertit und Pastor einer Hauskirche, Ali Kaboli, festgenommen; ihm wurde Strafverfolgung angedroht, wenn er das Land nicht verlassen sollte. Am 13.06.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im August 2006 wurde der Konvertit Issa Motamadi festgenommen, nachdem er versucht hat, seinem Kind einen christlichen Namen zu geben. Offiziell wurde er wegen Drogenhandels angeklagt; am 24.08.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im September 2006 wurde die Konvertitin Fereshteh Dibaj und ihr Ehemann, die gemeinsam eine unabhängige Hauskirche leiteten, in ihrer Wohnung festgenommen; am 05.10.2006 wurden sie gegen Kaution aus der Haft entlassen. Die Behörden haben angedeutet, dass ihre Inhaftierung in Zusammenhang mit ihrem Glauben und christlichen Aktivitäten stehe. Am 10.12.2006 wurden 10 Mitglieder der evangelikalen Hausgemeindebewegung „Jesus Only“ festgenommen und ihre Häuser durchsucht; ihnen wurden Missionierungsaktivitäten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit des Iran vorgeworfen (vgl. zum Ganzen Svec, Eine Auswertung internationaler Quellen, Asylmagazin 4/2007, 10 ff.). Diese für Apostaten und Christen im Iran verschärfte Situation kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Iran in den Jahren 2006 und 2007 an dritter Stelle auf dem Weltverfolgungsindex des christlichen Hilfswerks „Open Doors“ stand (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2006).
33 
Nach dieser Auskunftslage steht fest, dass konvertierte Muslime bei einer Rückkehr in den Iran nicht an religiösen Riten teilnehmen, insbesondere christliche Gottesdienste nicht besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden (ebenso die Einschätzung fast sämtlicher Gerichte aus neuerer Zeit, vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2006, Asylmagazin 11/2006, 26; Urt. v. 29.08.2006 - 2 K 3001/06.A - juris - und Urt. v. 24.04.2007 - 2 K 4/07.A -; VG Meiningen, Urt. v. 10.01.2007 - 5 K 20256/03.Me - juris -; VG Bayreuth, Urt. v. 27.04.2006 - B 3 K 06.30073 - juris -; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, ZAR 2007, 201 und Urt. v. 04.10.2007 - A 6 K 1306/06; VG Neustadt, Urt. vom 14.05.2007, Asylmagazin 7-8/2007, 35; VG Hamburg, Urt. v. 31.05.2007, Asylmagazin 10/2007, 22 und Urt. v. 17.07.2007 - 10 A 918/05 - juris -). Durch die drohenden staatlichen Maßnahmen, die sich gegen die nach Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Glaubensbetätigung des Klägers richten würden, würde der Kläger landesweit jedenfalls in seiner Freiheit beeinträchtigt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den angeführten Referenzfällen lediglich um Einzelfälle handelt. Zum einen spricht viel dafür, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die Verfolgungssituation der protestantischen Gemeinden im Iran nur unvollständig wiedergeben, da die Apostaten ihre Konversion geheim halten, nicht darüber sprechen und versuchen, die Dinge nach außen nicht sichtbar werden zu lassen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen; ai, Auskunft vom 21.07.2004 an OVG Bautzen).
34 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Verfolgung bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, BVerwGE 79, 143). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer qualifizierenden Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen; dies kann auch der Fall sein, wenn weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl der Referenzfälle stattgefundener Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 a.a.O.).
35 
Die vom Kläger zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen sind danach als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im Iran Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt. Es gibt im Iran weiterhin willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.09.2006 und vom 04.07.2007). Unter diesen Umständen kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers trotz der möglicherweise unter 50 % liegenden Wahrscheinlichkeit die Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden.
36 
Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht die Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Geltendmachung subjektiver Nachfluchttatbestände, da der Kläger sich bereits im Iran vom Islam abgewandt hat.
37 
Dem Kläger steht nach allem ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf den Iran in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit zu.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 20/11/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2005 - A 10 K 12171/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außerge
published on 26/06/2007 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
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published on 12/08/2008 00:00

Tenor Nr. 3 und, soweit dort die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird, Nr. 4 des Bundesamtsbescheids vom 13.3.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet festzustellen, dass betref
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.