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| Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AsylVfG. Sie hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist hinsichtlich Ziffer 2 bis 4 nach Maßgabe des Tenors rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. |
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| Grundlage der gerichtlichen Prüfung sind das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) - AsylVfG n.F. -, das nach Art. 13 ZuwanderungsG, soweit hier erheblich, am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, und das gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz. Denn das Gericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrundezulegen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG - die Vorschrift ist nicht geändert worden -). |
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| Die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG liegen nicht vor. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, S. 315/335 in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung). Die Befürchtung einer politischen Verfolgung ist dann im dargestellten Sinne begründet, wenn dem Asylsuchenden für seine Person bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.03.1988, DVBl. 1988, S. 747/749; U.v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -). Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, so ist er asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist dann nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfG, B..v. 02.07.1980, BVerfGE 54, S. 341/360). |
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| Auch erlittene oder zu befürchtende Folter kann politische Verfolgung sein, wenn sie über das Maß hinaus geht, das Personen zu befürchten haben, die wegen krimineller Delikte inhaftiert sind. Zwar ist eine unmenschliche Behandlung wie die Folter als solche nach Wortlaut und Sinn des Artikels 16 a Abs. 1 GG nicht ohne weiteres asylerheblich. Wird sie jedoch wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewandt, ist sie also nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten bezogen, knüpft sie an die politische Überzeugung an und ist deshalb asylerheblich (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1989, NVwZ 1990, 453). |
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| Die für den Asylrechtsschutz erforderliche Individualbetroffenheit eines Asylbewerbers ist auch im Falle einer so genannten Gruppenverfolgung gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gruppe von - durch asylerhebliche Merkmale verbundenen - Menschen als solche Ziel einer politischen Verfolgung in der Weise ist, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe - und damit auch der betreffende Asylbewerber - allein deswegen, weil bei ihm die gruppenspezifischen Merkmale vorliegen, politische Verfolgung befürchten muss, wobei aber die unmittelbare Betroffenheit des einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.1991, BVerfGE 83, S. 216 ff.). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche auf eine individuelle Verfolgungsgefahr zurückführt und demzufolge die Regelvermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertigt (VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.12.1998 - A 14 S 495/98 - m.w.N.). Dies gilt auch in einer Situation des Gegenterrors im Bürgerkrieg (BVerwG, U.v. 30.4.1996 , BVerwGE 101, S. 123/125 f.). Die hierfür erforderlichen Feststellungen unterscheiden sich allerdings hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verfolgungsschläge erheblich von solchen zu einem Verfolgungsgeschehen, das nur einzelne Mitglieder einer Gruppe betrifft. Hier kann die Feststellung einer Vielzahl von militärischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, der wahllosen Zerstörung von Zivilobjekten mit zahlreichen Opfern die erforderliche Verfolgungsdichte eher rechtfertigen als etwa die Feststellung lediglich häufiger Übergriffe auf Einzelpersonen bei anderen Formen der Gruppenverfolgung (BVerwG, U.v. 15.7.1997, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 194). Eine unmittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung kommt auch in Betracht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist (BVerwG, U.v. 5.7.1994, BVerwGE 96, S. 200/203 ff.). Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Hierzu gehört die - insbesondere mit Mitteln der physischen Gewalt durchgeführte - Zerstörung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage bzw. der kollektiven Identität im weitesten Sinne (vgl. VGH BW, U.v. 4.12.1998, a.a.O.) oder die Vertreibung von großen Teilen der Bevölkerung unter unmenschlichen Umständen. |
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| Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative, vgl. BVerfG, B.v. 22.3.1991, InfAuslR 1991, S. 198). |
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| Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigter ist schon gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsyIVfG ausgeschlossen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, wie sie behauptet, auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1999, BVerwGE 109, 174). Aus den Angaben der Klägerin, die keine Personalpapiere oder sonstige Nachweise zu ihrer Einreise vorweisen kann, ergibt sich nichts Greifbares, sodass auch weitere Aufklärungsmöglichkeiten offensichtlich nicht in Betracht kommen. |
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| Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch, soweit ihre Klage zunächst auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet war. Denn unter Zugrundelegung der durch die Vorschrift des an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG geschaffenen neuen Rechtslage hat sie einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses. |
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| Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 und 3 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4). |
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| § 60 Abs. 1 AufenthG stimmt in seinem Satz 1 inhaltlich mit der bisherigen Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG überein. Satz 3 der Vorschrift enthält aber eine Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung. Danach bestimmt das Aufenthaltsgesetz nun ausdrücklich, dass die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen könne, wenn die Bedrohung von Leib und Leben allein an das Geschlecht anknüpft, und legt den bis dato herrschenden Streit bei, ob die Anknüpfung von Verfolgungshandlung allein an das Geschlecht das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt und damit abschiebungsverbotsrelevant sein kann (vgl. hierzu auch VGH Kassel, U.v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A -). Soweit die gesetzliche Regelung des Aufenthaltsgesetzes über die Regelung auf europäischer Ebene, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12), hinausgeht, hat dies keine einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlautes des Aufenthaltsgesetzes zur Folge. Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie bestimmt zwar, dass geschlechterbezogene Aspekte bei der Bestimmung einer Gruppe berücksichtigt werden, für sich allein genommen aber nicht dazu führen können, dass ein Verfolgungsgrund vorliegt. Die genannte Richtlinie enthält jedoch lediglich Mindeststandards für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; dem nationalen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, diese Mindeststandards für einen besseren Schutz von Flüchtlingen zu überschreiten; das ist mit der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfolgt (vgl. VGH Kassel, U.v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A -, m.w.N.). |
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| Die Voraussetzungen des in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots liegen bei der Klägerin auch vor, denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie ihren Heimatstaat wegen ihr unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihr bei ihrer Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Dabei gilt für die Klägerin als Vorverfolgte ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nur zugemutet werden kann, wenn Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, B.v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, U.v. 25.9.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). |
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| Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Klageanspruch lückenlos zu tragen, wobei es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer Verfolgung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141.83 - EZAR 630 Nr. 13 und U.v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237). |
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| Nach diesen Maßstäben reicht das Vorbringen der Klägerin zur Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Verfolgungsschicksals aus. Die Klägerin hat schon beim Bundesamt vorgetragen, dass sie ihr Heimatland wegen der ihr drohenden Beschneidung anlässlich einer Heirat verlassen hat. Dabei hat sie im Wesentlichen übereinstimmend bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert, dass anlässlich eines in ihrem Dorf regelmäßig stattfindenden Festes, welches den Stammeskönigen Gelegenheit gebe, neue Frauen auszusuchen, im Januar 2002 ein Stammeskönig auf sie aufmerksam geworden sei und sie zur Frau habe nehmen wollen. Voraussetzung für eine Heirat sei jedoch eine Beschneidung gewesen, die noch im Januar habe stattfinden sollen. Ihr Vater, der selbst Stammeskönig gewesen sei, sei zwar gegen eine Beschneidung gewesen. Als Stammeskönig sei er jedoch an die Regeln des Dorfes gebunden gewesen. Die Zwangsbeschneidung sei im Januar 2002 lediglich daran gescheitert, dass sie sich gewehrt und dabei erheblich verletzt habe. Erst drei Monate später seien die Verletzungen geheilt gewesen. Der Stammeskönig, der sie habe heiraten wollen, sei immer wieder bei ihren Eltern gewesen und habe auf eine Beschneidung gedrängt. Schließlich seien seine Männer im August 2002 erneut zum Haus ihrer Eltern gekommen, um sie zur Zwangsbeschneidung zu holen. Sie habe jedoch zu der Familie einer Freundin fliehen können, die ihr dann mit Hilfe eines Bekannten zur Ausreise verholfen habe. |
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| Aufgrund dieses in sich stimmigen Vortrags hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin. Die Plausibilität ihres Vorbringens wird auch durch die dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen zur Praxis der Genitalverstümmelung in Nigeria belegt. So ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.3.2005 (Stand: Februar 2005) die Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen in Nigeria in allen bekannten Formen besonders in ländlichen Gebieten weit verbreitet. Regierungsstatistiken zufolge sind - bei einer Gesamtbevölkerung von 130 Millionen - etwa 30 Millionen Frauen verstümmelt. Nichtregierungsorganisationen gehen sogar davon aus, dass 50 bis 60 % der Frauen Opfer von Genitalverstümmelungen sind. Verbreitung und Art der Verstümmelung variieren nach Region und sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Sie ist im Südwesten in den Bundesstaaten Osun, Oyo und Ondo sowie Edo, gefolgt von den Bundesstaaten im Süden und denen im Norden, am meisten verbreitet. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen besteht die Gefahr einer Zwangsbeschneidung nicht nur für Neugeborene, sondern auch noch für junge Frauen in der Situation der Klägerin. Zum Beschneidungsalter lassen sich keine generellen Aussagen für das gesamte nigerianische Staatsgebiet treffen, vielmehr ist diese abhängig von der Ethnie, kann aber auch innerhalb einer Ethnie variieren (vgl. ai, Stellungnahme vom 16.3.1999 an VG Koblenz; ACCORD, Nigeria, Länderbericht August 2004, S. 80). Nach kulturellen und traditionellen Überzeugungen dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit der Frau, der Kontrolle der weiblichen Sexualität sowie dem Schutz vor Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frau durch eine Heirat. Der gesellschaftliche und familiäre Druck innerhalb des gesamten Staatsgebietes von Nigeria, eine Beschneidung bei den Frauen einer Familie aus den oben genannten Gründen durchzuführen, ist sehr groß (vgl. VG Aachen, U.v. 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A -, Asylmagazin 10/2003, 30, m.w.N.). In weiten Teilen der nigerianischen Bevölkerung ist ein Leben einer Frau außerhalb der Ehe praktisch unmöglich, was dazu führt, dass vor allem die weiblichen Mitglieder der Großfamilien darum bemüht sind, für Mädchen die Voraussetzungen für die existentielle Sicherheit in einer patriarchalischen Gesellschaft zu schaffen (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 28.3.2003 an VG Düsseldorf). Dazu zählt die Beschneidung, die mitunter sogar gegen den erklärten Willen der Eltern mittels Entführung durch Großmütter oder Tanten durchgeführt wird. Die Verweigerung der Beschneidung stößt auf größtes Unverständnis und bedeutet für die Mädchen die soziale und ökonomische Ausgrenzung. So ist die Genitalbeschneidung nach Einschätzung nigerianischer Organisationen wie z.B. des Women’s Center for Peace and Development (WOPED) vornehmlich in den ländlichen Regionen für Frauen nach wie vor sehr wichtig, um einen angemessenen Platz in der Gesellschaft einnehmen zu können. Nach der Stellungnahme des Instituts für Afrikakunde vom 21.8.2002 (an VG Aachen) kann sogar in städtischen Gebieten die Beschneidung einer Frau kaum verhindert werden, wenn ihr soziales Umfeld darauf besteht. |
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| Aufgrund dieser Lage in Nigeria ist nachvollziehbar, dass für die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise ein erheblicher Druck zur Durchführung der Beschneidung bestanden hat. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes kann dem nicht entgegen gehalten werden, dass der Vater in seiner Funktion als Stammeskönig diese Beschneidung hätte verhindern können. Denn die Klägerin hat plausibel dargelegt, dass sich ihr Vater gerade als Oberhaupt einer Dorfgemeinschaft den rituellen Regeln zu unterwerfen hatte. Insoweit ist auch unerheblich, dass die Klägerin und ihre Eltern Christen sind. Denn die Genitalverstümmelung wird unabhängig von der Religion praktiziert (vgl. ACCORD, Nigeria, Länderbericht August 2004, S. 79). Durch Vorlage des ärztlichen Attestes vom 13.5.2005 hat die Klägerin auch nachgewiesen, dass sie nicht zwangsbeschnitten ist. |
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| Nach alledem betrifft die Genitalverstümmelung die Klägerin in einem verfolgungserheblichen Merkmal i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts. Der Qualifizierung der Genitalverstümmelung als Verfolgungsmaßnahme i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG kann nicht entgegen gehalten werden, sie diene nicht dazu, die Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen, sondern verfolge gerade das Ziel, die betroffenen Mädchen und Frauen in die Gesellschaft zu integrieren (sog. Initiationsritual, so VG Ansbach, U.v. 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 -, www.asyl.net/Magazin/3_2005c.htm; VG Osnabrück, U.v. 5.4.2004 - 5 A 69/04 -; VG Frankfurt, U.v. 29.3.1999 - 9 E 30919/97.A -, InfAuslR 1999, 300; VG Oldenburg, U.v. 7.5.1998 - 6 A 4610/96 -, InfAuslR 1998, 412). Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Bei umfassender und wertender Betrachtung wird deutlich, dass die Beschneidungspraxis den Zweck verfolgt, das gesellschaftliche Leben in Nigeria in sozialer Hinsicht zu ordnen und zwar derart, dass das Geschlechterverhältnis in traditioneller Weise erhalten bleiben soll. Im Rahmen dieser traditionellen Rollenverteilung werden Frauen und Mädchen darauf reduziert, bloße Objekte einer eventuellen Verheiratung zu sein (vgl. VG Aachen, U.v. 2.8.2003 - 2 K 1140/02.A -, a.a.O). Ihre soziale Anerkennung beschränkt sich allein auf diesen Aspekt. Das ausgrenzende Moment liegt gerade darin, dass mittels der Beschneidung die Situation der sozialen Minderwertigkeit und der angestrebten Unterwerfung der Frauen und Mädchen verfestigt wird. Darüber hinaus ist die Frage, ob eine ausgrenzende Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, allein anhand des objektiven Charakters der Maßnahme nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die die Verfolgenden leiten (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Im Übrigen spricht vieles dafür, dass es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht auf die Frage ankommt, ob sich eine Maßnahme aus der Täterperspektive als Ausgrenzung darstellt oder aus dieser Sicht von redlichen Motiven geleitet ist. Denn § 60 Abs. 1 AufenthG führt als Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie nunmehr eine Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.19951 herbei (s. Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/420, S. 91; vgl. auch VG Köln, U.v. 3.3.2005 - 16 K 586/01.A -, zit. nach juris). Bei einer an völkerrechtlichen Interpretationskriterien ausgerichteten Auslegung des Flüchtlingsbegriffs ist aber nicht der Urheber der Verfolgung entscheidend, sondern allein die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Damit orientiert sich das Flüchtlingsvölkerrecht nicht an der Perspektive des Täters, sondern der des Opfers (vgl. VG Köln, U.v. 3.3.2005 - 16 K 586/01.A -, a.a.O.). Dass der Eingriff die verfolgungserhebliche Intensitätsschwelle überschreitet, bedarf keiner weiteren Erläuterung. |
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| Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung. Es kann auch offen bleiben, ob diese dem Staat zuzurechnen wäre (so VG Aachen, U.v. 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A -, a.a.O.; ablehnend VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2003 - 1 K 2129/01.A -, zit. nach juris; VG Stuttgart, U.v. 28.10.2003 - A 7 K 10716/02 -; VG Trier, U.v. 27.4.1999 - 4 K 1157/98 -, NVwZ-Beilage I 7/1999, 75), da aufgrund der Rechtsänderung durch das Aufenthaltsgesetz politische Verfolgung auch vorliegen kann, wenn durch nichtstaatliche Akteure eine landesweite Verfolgung im Hinblick auf ein asylrelevantes Merkmal droht und weder der Staat noch quasistaatliche Akteure i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 b) AufenthG in der Lage oder willens sind, einen effektiven Schutz zu bieten. |
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| Unter Zugrundelegung dieser durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 c AufenthG erfolgten Rechtsänderung hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG. § 60 Abs. 1 Nr. 4 c AufenthG enthält nunmehr zur Verfolgung durch Dritte eine ausdrückliche Regelung. Damit hat der Gesetzgeber im Vorgriff auf die bis zum 10.10.2006 umzusetzende Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (Qualifikationsrichtlinie) deren Art. 6 in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - erweitert durch die Einbeziehung internationaler Organisationen - übernommen. Danach kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“. Dies stellt einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“, die letztlich eine „Komplizenschaft“ des Staates mit den verfolgenden Dritten voraussetzte (vgl. BVerwG, U.v. 18.1.1994, BVerwGE 95, 42, 49) zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2005, § 7 Rdnr. 119, und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff.). Kommt es damit auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ im herkömmlichen Verständnis nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Daraus folgt, dass politische Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die nicht im Sinne einer „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ im herkömmlichen Verständnis zurechenbar sind und bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, nach der neuen Rechtslage im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein können, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen zwar willens, aber „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage sind, Schutz zu bieten (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., Rdnr. 103 ff.). Wann „erwiesenermaßen“ fehlende Schutzbereitschaft bzw. -willigkeit vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings ist in Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf Art. 6 Qualifikationsrichtlinie (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) bestimmt, dass generell Schutz gewährleistet ist, wenn die dort genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zu Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie gibt, obwohl noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt, bereits jetzt Auslegungshinweise zu Art. 6 Qualifikationsrichtlinie und damit zu § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie ist Schutz gegen Dritte gewährleistet, wenn er durchgängig - abgesehen von isolierten und lediglich entfernt liegenden Möglichkeiten der Verfolgung durch Dritte - effektiv gewährleistet ist (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O. § 7 Rdnr. 117 ff.). Kann dies - oder das Gegenteil - nicht von Vornherein hinreichend wahrscheinlich prognostiziert werden, kommt es darauf an, ob der Betroffene konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er sich beim Staat bzw. den internationalen Organisationen vergeblich um Schutz bemüht hat oder unabhängig davon darlegt, dass diese generell dazu nicht willens oder in der Lage sind (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 101 ff.; Duchrow, ZAR 2004, 339, 340). |
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| Nach den oben genannten Auskünften kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der nigerianische Staat die Praxis der Zwangsbeschneidungen unterstützen, billigen oder tatenlos hinnehmen würde. Den Erkenntnismitteln ist vielmehr zu entnehmen, dass er bemüht ist, diese Praxis zu unterbinden. Nach der Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde vom 21.8.2002 (an VG Aachen) wurde die weibliche Beschneidung bereits durch ein Dekret der Militärregierung von 1994 auf Veranlassung des Departements of Women’s Affairs formell verboten. Auch die frei gewählte Bundesregierung Nigerias hat sich seit 1999 mehrfach öffentlich gegen die Genitalverstümmelung ausgesprochen. Sie unterstützt außerdem bundesweit Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen, oft in enger Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Die Gesetzgebung ist überwiegend Ländersache. So haben inzwischen zahlreiche Bundesstaaten Gesetze erlassen, welche die Genitalverstümmelung ausdrücklich unter Strafe stellen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.3.2005; ACCORD, Nigeria, Länderbericht August 2004, S. 78; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 28.3.2003 an VG Düsseldorf). Im Bundesstaat Edo droht seit 1999 beim Verstoß gegen das Gesetz eine Geldstrafe von maximal 1.000 Naira und/oder ein halbes Jahr Haftstrafe. Trotz der geänderten Rechtlage werden Beschneidungen aber weitgehend im gleichen Umfang durchgeführt (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 23.8.2003 an VG Düsseldorf). Das Verbot weiblicher Beschneidung ist auch heute noch innerhalb der nigerianischen Gesellschaft umstritten. Hierzu führt das Institut für Afrika-Kunde in seiner Stellungnahme vom 23.8.2003 (an VG Düsseldorf) aus, nicht zuletzt die Erfahrung mit ähnlichen gesetzlichen Verboten von Genitalverstümmelung in anderen afrikanischen Staaten zeigen, dass diese Verbote keine signifikanten Auswirkungen auf die aktuelle Beschneidungspraxis haben, die sich allenfalls durch geduldige Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit über mehrere Generationen zurückdrängen lässt. Dies gelte auch für Nigeria, zumal ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung und der Betroffenen, angeführt von einflussreichen Traditionalisten, diesem Verbot bisher skeptisch bis ablehnend gegenübersteht. Daher wird das gesetzliche Verbot der weiblichen Genitalbeschneidung in Nigeria bisher als wenig effektiv eingeschätzt. Entsprechend führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 23.3.2005 aus, dass angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse vor Ort ein effektiver Schutz von Mädchen und Frauen durch solche Gesetze bezweifelt werden muss. Das Institut für Afrika-Kunde kommt in seiner Stellungnahme vom 23.8.2003 (an VG Düsseldorf) zu dem Ergebnis, dass der nigerianische Staat bisher keinen effektiven Schutz gegen weibliche Genitalbeschneidung bieten kann. Da die Beschneidung landesweit verbreitet ist, gibt es in Nigeria praktisch keine Gebiete, in denen Frauen und Mädchen prinzipiell vor Beschneidung sicher sind. Aus all dem folgt, dass der nigerianische Staat zwar generell willens ist, die Genitalverstümmelung einzudämmen, er jedoch nicht in der Lage ist, einen effektiven Schutz i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie zu bieten. |
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| Der Klägerin stand vor ihrer Ausreise auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sie hat, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt, die ihr vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten regionalen Ausweichens ausgeschöpft. Dieses Ausweichen hat nicht zur Beseitigung der ihr drohenden Gefahr geführt. Deshalb könnte sie für ihre Wiedereinreise nur auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, dass sie in anderen Landesteilen Nigerias nunmehr vor Verfolgung sicher wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.1993, NVwZ 1993, 791). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Wenn sie sich nicht der Genitalverstümmelung unterwirft, kann die Gefahr ihrer sozialen und ökonomischen Ausgrenzung angesichts der dargestellten gesellschaftlichen Gegebenheiten auch an anderen Orten Nigerias nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Im Übrigen dürfte für eine alleinstehende Nigerianerin mit dem sozialen Hintergrund der Klägerin die erhebliche Gefahr bestehen, ohne die Akzeptanz und Unterstützung ihrer Sippe ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums fristen zu müssen. |
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| Die entgegenstehende Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist deshalb aufzuheben. |
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| Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes hinsichtlich der Ziffer 3 begehrt wird. Soweit das Bundesamt festgestellt hat, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG davon hätte absehen können, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. |
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| Nachdem das Bundesamt verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids aufzuheben (vgl. VGH BW, U.v. 25.2.1997 - A 14 S 3083/96 -). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der sich zum Verfahren nicht geäußert hat, für erstattungsfähig zu erklären. |
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