Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Nov. 2007 - 9 K 2616/07

published on 23/11/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Nov. 2007 - 9 K 2616/07
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 verpflichtet, die an die Klägerin zu leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Kalenderjahr 2003 auf 357.551,51 EUR, im Kalenderjahr 2004 auf 371.584,21 EUR und im Kalenderjahr 2005 auf 390.723,70 EUR festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines erhöhten Ersatzes für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in den Kalenderjahren 2003 bis 2005.
Die Klägerin betreibt ein Personenbeförderungsunternehmen. Im Jahr 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit anderen Verkehrsunternehmen, der Verkehrsgemeinschaft Schwäbisch Hall GmbH VSH und dem Landkreis Schwäbisch Hall den „Vertrag über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifes im Landkreis Schwäbisch Hall - RegioTarif Schwäbisch Hall -“. Dieser dient der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Schwäbisch Hall. Dazu führt er unter anderem in seinem § 2 eine neue Tarifstruktur ein, die zwischen Kundentarif (im Folgenden: Verbundtarif) und Haustarifen unterscheidet:
„Der Kundentarif stellt die gegenüber dem Fahrgast einheitlich von allen Verkehrsunternehmen angewandten Fahrpreise dar. Die genehmigten Haustarife der Verkehrsunternehmen bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen. Jedem im Kundentarif verkauften Fahrausweis wird der tatsächliche Haustarif gegenübergestellt. Etwaige Harmonisierungsunter/-überdeckungen sowie Durchtarifizierungsunterdeckungen werden entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag "fahrscheinscharf" ermittelt und vom Landkreis ausgeglichen. Die verkehrsunternehmerische Verantwortung bleibt erhalten und unterstützt die effiziente Weiterentwicklung des ÖPNV.“
Die zuständigen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörden genehmigten sowohl den Verbundtarif als auch die jeweiligen Haustarife der beteiligten Verkehrsunternehmen. Die interne Abrechnung im Verkehrsverbund läuft nach § 7 des genannten Vertrages dergestalt, dass die Fahrgeldeinnahme für den Verkauf jedes Fahrscheines beim verkaufenden Verkehrsunternehmen verbleibt, ungeachtet dessen, ob der Erwerber in Verkehrsmittel anderer Unternehmen umsteigt. Das verkaufende Unternehmen kann dann gegenüber dem Landkreis noch eine Ausgleichsleitung in Höhe der Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif verlangen.
Mit Antrag vom 7.7.2004 begehrte die Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 2003. Ihre Fahrgeldeinnahmen aus dem genehmigten Haustarif einschließlich Mehrwertsteuer hätten im Jahr 2003 4.261.639,00 EUR betragen. Der aufgrund einer Verkehrszählung eines unabhängigen Unternehmens nach § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelte Erstattungssatz betrage 8,39 Prozent. Daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch von 357.551, 51 EUR.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte bereits in den Vorjahren einen umfangreichen Schriftverkehr mit vorgesetzten Dienststellen und mit den zuständigen Verkehrsbehörden zur Frage begonnen, ob die Einnahmen nach den Haustarifen oder nur die geringeren nach dem Verbundtarif die im Erstattungsverfahren nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen seien. Schließlich teilte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unter dem 11.8.2004 mit:
„Gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Beförderungsentgelt „die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung“ (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75). Dem steht nicht entgegen, dass das Beförderungsentgelt auch von Dritten gezahlt werden kann „wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmers abgelten soll, den dieser sonst gegen den Beförderten hätte“ (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75). Bezogen auf die Situation im Verkehrsverbund KreisVerkehr Schwäbisch Hall bedeutet dies, dass die Verkehrsunternehmen gegenüber den beförderten Personen den Verbundtarif geltend machen. Dieser ist somit das Beförderungsentgelt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung und im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.“
Das Sozialministerium Baden-Württemberg forderte nach Erhalt dieser Stellungnahme das Regierungspräsidium Stuttgart auf, den am Verkehrsverbund beteiligten Unternehmen nur vorläufige Bescheide unter Berücksichtigung nur der Einnahmen aus dem Verbundtarif zu erteilen. Die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH und die Verkehrsunternehmen machten demgegenüber geltend, da ihr Verbundsystem auf einer fahrscheinscharfen Abrechnung basiere, gebe es für die Einnahmen aus dem Verbundtarif keinen Einnahmeaufteilungsschlüssel. Die Einnahmen der einzelnen Verkehrsunternehmen aus dem Verbundtarif könnten schlicht nicht gemeldet werden. Schließlich erklärte sich die Klägerin (wie die übrigen Verkehrsunternehmen) mit Fax vom 3.8.2004 bereit, für eine vorläufige Erstattungsberechnung und -festsetzung dürfe das Regierungspräsidium Stuttgart ihre Fahrgeldeinnahmen aus dem Haustarif vorläufig um 15 Prozent kürzen. Etwaige spätere Rechtsmittel blieben davon unberührt.
Mit Bescheid vom 6.8.2004 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart den Erstattungsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2003 vorläufig auf 304.264,81 EUR fest und bewilligte ihr für das Folgejahr Vorauszahlungen. Unter Ziffer 3.4 der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, nach Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg könnten die von der Klägerin benannten Einnahmen nach ihrem Haustarif nicht Grundlage des Erstattungsverfahrens sein. Stattdessen sollten die Einnahmen aus dem Verbundtarif als Fahrgeldeinnahmen zugrunde gelegt werden. Da eine Bestimmung der unternehmensgenauen Einnahmen aus diesem Tarif nicht möglich sei, sei die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Haustarif und jenen aus dem Verbundtarif mit einem pauschalen 15-prozentigen Abschlag geschätzt worden. Die endgültige Festsetzung erfolge nach Abklärung auf Bundesebene.
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In den beiden Folgejahren verfuhren die Klägerin und das Regierungspräsidium Stuttgart identisch. Mit Bescheid vom 2.8.2005 bewilligte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine vorläufige Erstattung für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von 316.207,69 EUR, obgleich diese eine Erstattung in Höhe von 371.584,21 EUR beantragt hatte. Mit Bescheid vom 24.8.2006 bewilligte es der Klägerin für das Kalenderjahr 2005 einen Erstattungsbetrag von 332.483,81 EUR (beantragt waren 390.723,70 EUR). Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags für das letztgenannte Jahr war das geänderte Verfahren zur Ermittlung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 5 SGB IX berücksichtigt worden.
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In der Zwischenzeit versuchte das Regierungspräsidium Stuttgart die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH sowie die in ihr beteiligten Verkehrsunternehmen dazu zu bewegen, eine Methode zur Aufschlüsselung des Anteils der einzelnen Verkehrsunternehmen an den Einnahmen aus dem Verbundtarif zu entwickeln und offenzulegen. Daraufhin testierte das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamts Schwäbisch Hall gegenüber der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH die in den Kalenderjahren 2003 bis 2005 aus dem Verbundtarif angefallenen Entgelte und deren Verteilung auf die einzelnen Verkehrsunternehmen nach einem Schlüssel, der sich aus den Haustarifeinnahmen der Unternehmen ergab. Zudem legte die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH zusätzliche nicht zu berücksichtigende Einnahmenanteile der Verkehrsunternehmen offen. Damit war das Regierungspräsidium Stuttgart in der Lage, die Einnahmen der einzelnen Verkehrsunternehmen aus dem Verbundtarif präziser zu berechnen.
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Mit Bescheid vom 13.2.2007 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin die Erstattungsbeträge der Klägerin für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 neu fest (2003: 321.421,76 EUR; 2004: 334.964,44 EUR; 2005: 353.095,67 EUR). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Änderung der Festsetzung basiere auf der jetzt exakten Zuweisung der Fahrgeldeinnahmen nach dem Verbundtarif an die einzelnen Verkehrsunternehmen. Durch diesen neuen Bescheid würden die vorläufigen Bescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 ersetzt, soweit sie dem neuen Bescheid widersprächen.
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Am 12.3.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung stellt sie darauf ab, ihr stehe für die streitigen Kalenderjahre eine erhöhte Erstattungssumme zu, die sich aus der Heranziehung ihrer Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage für das Erstattungsverfahren ergebe. Denn gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX seien Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personenbeförderungsrecht habe man nicht zu berücksichtigen, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Fahrgast, von der öffentlichen Hand, oder von einem Dritten gezahlt werde. Der vom Fahrgast bezahlte Fahrpreis sei damit nicht zwangsläufig mit dem Beförderungsentgelt gleichzusetzen, das gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX die Grundlage für die Erstattungsleistungen darstelle. Die von der Klägerin erzielten Fahrgeldeinnahmen aus dem Verbundtarif seien aus verkehrs- und sozialpolitischen Gründen niedriger angesetzt als die Einnahmen aus dem Haustarif. Damit stelle die Zuzahlung der öffentlichen Hand eine Leistung des Beförderten dar und gerade keine Subvention des Beförderungsunternehmens. Das ergebe sich auch daraus, dass die Zuweisungen in umsatzsteuerbarer Weise erfolgten. Der Landkreis erstatte der Klägerin nämlich die Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer, welche die Klägerin dann abführe. Deswegen handele es sich bei der Zuwendung um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten auf die Beförderungsleistung nach Abschnitt 150 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 6 UStR 2000. Ein weiterer gewichtiger Anhaltspunkt lasse sich § 2 Satz 2 des Vertrages über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifs im Landkreis Schwäbisch Hall vom 2.12.1999 entnehmen, da er laute:
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“Die genehmigten Haustarife bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen...“.
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Der Haustarif sei zudem genehmigtes Beförderungsentgelt. Eine Aufschlüsselung der Einnahmen aus dem Verbundtarif auf die einzelnen Verkehrsunternehmen sei nahezu unmöglich. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die vergleichbaren Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen nach § 45 a PBefG (für Schülerkarten) durch den Beklagten schon immer und auch in den letzten Jahren unverändert auf der Grundlage des Haustarifs erfolgten. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG anders verfahre als bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 148 SGB IX. Bei Zugrundelegung dieser richtigen Rechtsauffassung ergäben sich folgende höhere Erstattungssummen: 2003: 357.551,51 EUR, 2004: 371.584,21 EUR; 2005: 390.723,70 EUR. Somit habe sie einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von
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110.377,55 EUR.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 zu verpflichten, die an die Klägerin zu leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Kalenderjahr 2003 auf 357.551,51 EUR, im Kalenderjahr 2004 auf 371.584,21 EUR und im Kalenderjahr 2005 auf 390.723,70 EUR festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, nach seiner Kenntnis handele es sich beim Tarifmodell, an welchem die Klägerin partizipiere, um ein bundesweit einmaliges Modell. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erstattungsforderungen könnten nur die Einnahmen der Klägerin aus dem Verbundtarif sein. Denn von den begünstigten Schwerbehinderten würde die Klägerin bei Entfallen der Vergünstigung auch nur das Entgelt nach dem Verbundtarif erhalten. Das Begehren der Klägerin laufe auf eine kostendeckende Erstattung des Aufwands für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter hinaus, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der Unterschied zwischen Haustarif und Verbundtarif basiere auf einer politisch motivierten Absenkung des Verbundtarifs und stehe gerade nicht mit der Beförderung Schwerbehinderter in Zusammenhang. Die Zuzahlung des Landkreises stelle also keine Tarifzahlung für den Fahrgast dar, sondern eine Zuschussleistung, die lediglich die Verkehrsleistung stärker im Blick habe als eine pauschale Subventionierung. Diese Fallgruppe unterscheide sich auch von der im Schülerbeförderungsverkehr anzutreffenden Fallgruppe, bei welcher der Bruttofahrpreis mit dem Fahrgast (Schüler) vereinbart werde, aber nur zum Teil vom Fahrgast, zum Teil vom Träger der Schülerbeförderung getragen werde. In einem solchen Fall sei der Gegenstand des Beförderungsvertrags und des vereinbarten Entgelts der Gesamtpreis.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Vertreter des Beklagten hat unter anderem hervorgehoben, der Haustarif sei für den Beförderten bei Abschluss des Beförderungsvertrages nicht erkennbar. Seine Heranziehung zur Bemessung der Höhe der Erstattungsleistungen führe zudem zu einer Doppelsubventionierung. Der Vertreter der Klägerin hat eine Stellungnahme des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 zur Funktion des dortigen Verbundtarifs vorgelegt und unter anderem darauf verwiesen, dass ein vergleichbares Tarifmodell auch in anderen Landkreisen außerhalb des Regierungsbezirks Stuttgart praktiziert werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage (vgl. 150 Abs. 7 Satz 2 SGB IX; § 6a AGVwGO) ist begründet. Denn das nach § 150 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV (vom 18.9.1979, GBl. S. 354 i.d.F. v. 25.4.2007, GBl. S. 252) zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Berechnung von Erstattungsleistungen zu Unrecht die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Verbundtarif zugrundelegt. § 148 Abs. 2 SGB IX gebietet im vorliegenden Fall jedoch die Berücksichtigung der höheren Einnahmen aus dem für die Klägerin geltenden Haustarif. Da die Berechnung der Höhe der Erstattung im Übrigen unstreitig ist, besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbeträge (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin kann ihr Begehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu 1.) und die für die Berechnung hier entscheidende Norm des § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX gebietet eine Berücksichtigung der Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif (dazu 2.).
25 
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 und 150 SGB IX in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Fassung.
26 
Diese Bestimmungen stehen in folgendem Normzusammenhang: Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr entstehenden Fahrgeldausfälle werden an Beförderungsunternehmer wie die Klägerin gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 und 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX ergibt sich die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr aus dem Produkt der nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu bestimmenden nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen dieses Jahres und einem nach § 148 Absatz 4 oder Absatz 5 SGB IX zu bestimmenden Prozentsatz. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist alleine die Bestimmung der Höhe der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren streitig.
27 
2. Die nach § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen sind hier die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif.
28 
Nach dem in allen hier betroffenen Kalenderjahren gleichlautenden § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (nach dem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter relevanten § 148 Abs. 2 2. HS SGB IX umfassen sie auch die Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten). Im Falle der Klägerin sind zwei Tarife von den zuständigen Behörden genehmigt worden, der niedrigere Verbundtarif und der höhere Haustarif. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung der (höheren) Einnahmen aus dem Haustarif als „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ greifen letztlich nicht durch. Das gilt für den Einwand der mangelnden Erkennbarkeit des Haustarifs für den Fahrgast (dazu a)), den Einwand der entstehenden Doppelsubventionierung (dazu b)) und das Argument, es handle sich um teilweise Leistungen eines Dritten (dazu c))
29 
a) Zwar dürfe es zutreffen, dass dem Fahrgast - ungeachtet einer wohl erfolgten allgemeinen Bekanntmachung des Haustarifs - beim Abschluss des Beförderungsvertrages der Haustarif nicht bewusst sein wird. Es ist aber nicht erkennbar, wie dieses aus dem Zivilrecht entlehnte Argument im System der §§ 145 ff. SGB IX Bedeutung erlangen kann. Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen knüpft nicht an die Erkennbarkeit des Entgelts für den Fahrgast an.
30 
b) Auch dürfte es zutreffen, dass bei Zugrundelegung der Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage nach § 148 Abs. 2 SGB IX regelmäßig eine Doppelbezuschussung eintreten wird: Auf jeden Euro Zuschuss des Landkreises muss das beklagte Land noch einen Anteil an Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX „aufzahlen“. Dieser Effekt mag politisch und volkswirtschaftlich fragwürdig sein, doch ist nicht erkennbar, dass er einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (ähnlich wohl VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006 - 3 K 05.684 - .)
31 
c) Schließlich steht der Heranziehung der Einnahmen aus dem Haustarif auch nicht entgegen, dass es sich dabei nicht nur um Leistungen der Fahrgäste , sondern teilweise auch um Leistungen eines Dritten, des Landkreises, handelt. Zwar mag der Wortlaut von § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX - „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ - für eine solche enge Auslegung sprechen. Auch erscheint es der Kammer nicht sinnvoll, die am Wortlaut orientierte Auslegung alleine mit aus dem Personenbeförderungsrecht entlehnten Argumenten zu durchbrechen. Beim Bemühen um eine präzisere Definition der „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ wird zwar häufig, wie im vorliegenden Falle etwa seitens der Klägerin oder des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, an Definitionen aus dem Personenbeförderungsrecht angeknüpft. Ob die Definition der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX in jeder Hinsicht mit der Definition des Beförderungsentgelts nach § 39 PBefG übereinstimmt, erscheint allerdings zweifelhaft (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 31.1.1975, VRS 1, 156 bei der Auslegung der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 UnBefG; bejahend wohl VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006 - 12 K 2631/04 - sowie - zur Vorgängervorschrift des § 62 SchwbG - VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).
32 
Dass „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen - Leistungen Dritter sein können (so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG, Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - ), lässt sich jedoch durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349). Die Unternehmer sollen also in pauschalierter Form das erhalten, was sie ohne gesetzliche Inpflichtnahme erhalten hätten, wenn die Menschen mit einer Schwerbehinderung das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006, a.a.O.). Hätte im vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgasts dienen, sind daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen.
33 
Um eine solche Zuwendung handelt es sich hier, wie auch die Stellungnahme des Zuwenders, des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 belegt, wonach der dortige Verbundtarif nicht die Unternehmen, sondern den Fahrgast begünstigen solle. Damit ist die Zuwendung keine, die primär allgemeine Verluste der Klägerin ausgleichen soll (sog. Unternehmenssubvention) und die deswegen nicht zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ gezählt werden könnte (so BVerwG, Urt. v. 17.1.2003, NVwZ 2003, 866 für die Ausgleichszahlungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG; VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., für gesetzliche Kostendeckungsbeiträge an die Verkehrsunternehmen). Das zeigt sich auch an der umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Zuwendungen: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung schuldet. Während die Finanzverwaltungen die Ausgleichsleistungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG regelmäßig - und auch im Falle der Klägerin - als verlustausgleichende unternehmensbezogene und damit umsatzsteuerfreie Subvention sehen (so etwa FG MV, Urt. v. 27.9.1995 - 1 K 72/95 - ), hat die Klägerin auf die Zuschussleistungen des Landkreises nach dem Haustarif Umsatzsteuer zu entrichten und erhält sogar diese Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer vom Landkreis. Die Finanzverwaltung geht also davon aus, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Zuwendung des Landkreises um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten für die Beförderungsleistung der Klägerin handelt. Auch das spricht dafür, die Erträge nach dem Haustarif als die „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu bewerten.
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Nachdem der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Dies schließt Gerichtskosten mit ein, da Rechtsstreitigkeiten von Beförderungsunternehmen um die Erstattung ihrer Aufwendungen nicht § 188 Satz 1 1. HS u. Satz 2 VwGO unterfallen (so BVerwG, Beschl. v. 8.5.1990 - 7 ER 101/90 - ).
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Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungserhebliche Frage ist obergerichtlich nicht geklärt und wird auch in einer Vielzahl von Verfahren, von denen manche beim Verwaltungsgericht bereits anhängig, aber zum Ruhen gebracht sind, entscheidungserheblich werden.
36 
Beschluss vom 23. November 2007
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
110.377,55 EUR
festzusetzen und am Interesse der Klägerin an der Sache bemessen.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage (vgl. 150 Abs. 7 Satz 2 SGB IX; § 6a AGVwGO) ist begründet. Denn das nach § 150 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV (vom 18.9.1979, GBl. S. 354 i.d.F. v. 25.4.2007, GBl. S. 252) zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Berechnung von Erstattungsleistungen zu Unrecht die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Verbundtarif zugrundelegt. § 148 Abs. 2 SGB IX gebietet im vorliegenden Fall jedoch die Berücksichtigung der höheren Einnahmen aus dem für die Klägerin geltenden Haustarif. Da die Berechnung der Höhe der Erstattung im Übrigen unstreitig ist, besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbeträge (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin kann ihr Begehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu 1.) und die für die Berechnung hier entscheidende Norm des § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX gebietet eine Berücksichtigung der Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif (dazu 2.).
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1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 und 150 SGB IX in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Fassung.
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Diese Bestimmungen stehen in folgendem Normzusammenhang: Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr entstehenden Fahrgeldausfälle werden an Beförderungsunternehmer wie die Klägerin gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 und 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX ergibt sich die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr aus dem Produkt der nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu bestimmenden nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen dieses Jahres und einem nach § 148 Absatz 4 oder Absatz 5 SGB IX zu bestimmenden Prozentsatz. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist alleine die Bestimmung der Höhe der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren streitig.
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2. Die nach § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen sind hier die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif.
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Nach dem in allen hier betroffenen Kalenderjahren gleichlautenden § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (nach dem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter relevanten § 148 Abs. 2 2. HS SGB IX umfassen sie auch die Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten). Im Falle der Klägerin sind zwei Tarife von den zuständigen Behörden genehmigt worden, der niedrigere Verbundtarif und der höhere Haustarif. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung der (höheren) Einnahmen aus dem Haustarif als „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ greifen letztlich nicht durch. Das gilt für den Einwand der mangelnden Erkennbarkeit des Haustarifs für den Fahrgast (dazu a)), den Einwand der entstehenden Doppelsubventionierung (dazu b)) und das Argument, es handle sich um teilweise Leistungen eines Dritten (dazu c))
29 
a) Zwar dürfe es zutreffen, dass dem Fahrgast - ungeachtet einer wohl erfolgten allgemeinen Bekanntmachung des Haustarifs - beim Abschluss des Beförderungsvertrages der Haustarif nicht bewusst sein wird. Es ist aber nicht erkennbar, wie dieses aus dem Zivilrecht entlehnte Argument im System der §§ 145 ff. SGB IX Bedeutung erlangen kann. Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen knüpft nicht an die Erkennbarkeit des Entgelts für den Fahrgast an.
30 
b) Auch dürfte es zutreffen, dass bei Zugrundelegung der Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage nach § 148 Abs. 2 SGB IX regelmäßig eine Doppelbezuschussung eintreten wird: Auf jeden Euro Zuschuss des Landkreises muss das beklagte Land noch einen Anteil an Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX „aufzahlen“. Dieser Effekt mag politisch und volkswirtschaftlich fragwürdig sein, doch ist nicht erkennbar, dass er einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (ähnlich wohl VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006 - 3 K 05.684 - .)
31 
c) Schließlich steht der Heranziehung der Einnahmen aus dem Haustarif auch nicht entgegen, dass es sich dabei nicht nur um Leistungen der Fahrgäste , sondern teilweise auch um Leistungen eines Dritten, des Landkreises, handelt. Zwar mag der Wortlaut von § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX - „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ - für eine solche enge Auslegung sprechen. Auch erscheint es der Kammer nicht sinnvoll, die am Wortlaut orientierte Auslegung alleine mit aus dem Personenbeförderungsrecht entlehnten Argumenten zu durchbrechen. Beim Bemühen um eine präzisere Definition der „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ wird zwar häufig, wie im vorliegenden Falle etwa seitens der Klägerin oder des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, an Definitionen aus dem Personenbeförderungsrecht angeknüpft. Ob die Definition der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX in jeder Hinsicht mit der Definition des Beförderungsentgelts nach § 39 PBefG übereinstimmt, erscheint allerdings zweifelhaft (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 31.1.1975, VRS 1, 156 bei der Auslegung der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 UnBefG; bejahend wohl VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006 - 12 K 2631/04 - sowie - zur Vorgängervorschrift des § 62 SchwbG - VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).
32 
Dass „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen - Leistungen Dritter sein können (so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG, Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - ), lässt sich jedoch durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349). Die Unternehmer sollen also in pauschalierter Form das erhalten, was sie ohne gesetzliche Inpflichtnahme erhalten hätten, wenn die Menschen mit einer Schwerbehinderung das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006, a.a.O.). Hätte im vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgasts dienen, sind daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen.
33 
Um eine solche Zuwendung handelt es sich hier, wie auch die Stellungnahme des Zuwenders, des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 belegt, wonach der dortige Verbundtarif nicht die Unternehmen, sondern den Fahrgast begünstigen solle. Damit ist die Zuwendung keine, die primär allgemeine Verluste der Klägerin ausgleichen soll (sog. Unternehmenssubvention) und die deswegen nicht zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ gezählt werden könnte (so BVerwG, Urt. v. 17.1.2003, NVwZ 2003, 866 für die Ausgleichszahlungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG; VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., für gesetzliche Kostendeckungsbeiträge an die Verkehrsunternehmen). Das zeigt sich auch an der umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Zuwendungen: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung schuldet. Während die Finanzverwaltungen die Ausgleichsleistungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG regelmäßig - und auch im Falle der Klägerin - als verlustausgleichende unternehmensbezogene und damit umsatzsteuerfreie Subvention sehen (so etwa FG MV, Urt. v. 27.9.1995 - 1 K 72/95 - ), hat die Klägerin auf die Zuschussleistungen des Landkreises nach dem Haustarif Umsatzsteuer zu entrichten und erhält sogar diese Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer vom Landkreis. Die Finanzverwaltung geht also davon aus, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Zuwendung des Landkreises um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten für die Beförderungsleistung der Klägerin handelt. Auch das spricht dafür, die Erträge nach dem Haustarif als die „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu bewerten.
34 
Nachdem der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Dies schließt Gerichtskosten mit ein, da Rechtsstreitigkeiten von Beförderungsunternehmen um die Erstattung ihrer Aufwendungen nicht § 188 Satz 1 1. HS u. Satz 2 VwGO unterfallen (so BVerwG, Beschl. v. 8.5.1990 - 7 ER 101/90 - ).
35 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungserhebliche Frage ist obergerichtlich nicht geklärt und wird auch in einer Vielzahl von Verfahren, von denen manche beim Verwaltungsgericht bereits anhängig, aber zum Ruhen gebracht sind, entscheidungserheblich werden.
36 
Beschluss vom 23. November 2007
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
110.377,55 EUR
festzusetzen und am Interesse der Klägerin an der Sache bemessen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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published on 11/04/2006 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basi
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published on 29/07/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 - 9 K 2616/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
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Annotations

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.