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| Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Widerrufsentscheidung ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Voraussetzung für eine im Ermessen der Beklagten stehende Widerrufsentscheidung ist vorliegend gegeben, weil die dem Kläger am 25.09.2012 erteilte Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich – wie in § 16 Abs. 1 Satz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) vorgesehen – als „jederzeit widerrufliche“ erteilt worden war. |
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| Die Widerrufsentscheidung ist jedoch ermessensfehlerhaft. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht prüft nicht die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung, also etwa ob eine von mehreren zulässigen und vertretbaren Lösungen tatsächlich am sachgerechtesten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil 11.05.2016, Az.: 10 C 8/15, juris Rn. 13). |
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| Ein gesetzlicher Widerrufsvorbehalt muss grundsätzlich durch zulässige gesetzgeberische Ziele gerechtfertigt sein. Diese Ziele begrenzen stets auch die Widerruflichkeit. Deshalb begründet ein Widerrufsvorbehalt keine freie Widerruflichkeit, sondern nur die Befugnis der Behörde, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Ermächtigung und des Zwecks der Regelung nach sachgemäßen Gesichtspunkten im Sinne des § 40 LVwVfG zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den Verwaltungsakt widerruft (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 49 Rn. 34). |
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| Da § 16 StrG die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe selbst nicht aufführt, sind diese aus dem Gesamtzweck des Gesetzes herzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1990, Az.: 7 B 155/79, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.1996, Az.: 5 S 1775/96, juris Rn. 14). Darüber hinaus darf die Straßenbaubehörde bei der Entscheidung städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigen, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und der Gemeinderat ein konkretes Gestaltungskonzept beschlossen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1999, Az.: 5 S 2051/98, juris Rn. 45). Die Gemeinde hat bei der Erstellung des Gestaltungskonzepts „straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit“, die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet. Wesentlich ist dabei, dass dieses Gestaltungskonzept vom Gemeinderat beschlossen worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies in Form einer Satzung oder durch die verwaltungsinterne Richtlinien erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1999, Az.: 5 S 2051/98, juris Rn. 46). Ermessensfehlerhaft ist dagegen eine Einbeziehung von Gesichtspunkten, welche keinerlei wegerechtlichen Bezug aufweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2000, Az.: 5 S 369/99, juris Rn. 55). |
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| Die Entscheidung der Beklagten ist ermessensfehlerhaft. Vorliegend hat die Beklagte ihre Entscheidung unter Anwendung von Nummer 3 Satz 4 der in der Anlage zu ihrer Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen enthaltenen Richtlinien ausschließlich auf die fehlende Zustimmung der Beigeladenen gestützt. |
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| Ermessensfehlerhaft ist eine Entscheidung unter anderem dann, wenn die Behörde eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt oder verkennt, dass sie überhaupt ein Ermessen hat. Dies kann beispielsweise durch die Anwendung rechtswidriger Verwaltungsvorschriften bzw. eine zu Unrecht als bindend erachtete Praxis geschehen (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 114 Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall, da die in der Anlage zu der Satzung enthaltene Richtlinie in Bezug auf die Regelung in Nummer 3 Satz 4 ermessensfehlerhaft ist. |
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| Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dienen dem Ziel einer gleichmäßigen Ermessensausübung sowie deren Steuerung innerhalb der Behördenhierarchie. Sie sind grundsätzlich zulässig und mit der Ermächtigung einer Behörde, nach Ermessen zu entscheiden, grundsätzlich vereinbar, soweit sie sich ihrerseits am Zweck der Ermächtigung orientieren und sachgerecht sind. Richtlinien entheben die Behörde jedoch nicht der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falles, sondern geben ihr nur – vor allem im Innenverhältnis zum Richtliniengeber und im Interesse der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte – Anhaltspunkte für die gegenüber dem Bürger zu treffende Entscheidung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 05.10.1983, Az.: 17 B 1646/83, NVwZ 1984, 600; Ramsauer, aaO, § 40 Rn. 77; Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 114 VwGO Rn. 39). |
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| Die Satzung wurde einschließlich der in der Anlage enthaltenen Richtlinien vom Gemeinderat beschlossen. Formelle Fehler der Satzung sind weder erkennbar noch vorgetragen. |
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| Die Satzung ist jedoch im Hinblick auf Nummer 3 Satz 4 der dazugehörigen Richtlinien materiell rechtswidrig. Danach kann die aufgrund von Nummer 3 Satz 3 der Richtlinien grundsätzlich beschränkte Außenbewirtschaftungsfläche im Falle der Zustimmung des Nachbarn zum Nachbarn hin vergrößert werden. |
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| Soweit Nummer 3 Satz 3 der Richtlinien grundsätzlich die Außenbewirtschaftungsfläche auf die Fläche zwischen den verlängerten Grundstückgrenzen beschränkt, dient sie dazu, dem jeweiligen Anlieger ein „Erstzugriffsrecht“ auf die vor seinem Grundstück liegende Fläche einzuräumen. Gleichzeitig bedeutet diese Regelung eine Beschränkung, die zum einen dazu dient, die Interessen des Nachbarn an einer Nutzung der Fläche vor seinem Haus zu wahren und zum anderen diesem einen störungsfreien Anliegergebrauch zu ermöglichen. Da die Regelung durch die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ anzeigt, dass Abweichungsmöglichkeiten bestehen, ist diese Regelung nicht zu beanstanden. |
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| Nicht vom Zweck des Gesetzes gedeckt ist jedoch der in Nummer 3 Satz 4 der Richtlinien enthaltene Zustimmungsvorbehalt des Nachbarn. Nach Nummer 3 Satz 4 der Richtlinien kann die Außenbewirtschaftungsfläche im Fall der Zustimmung des jeweiligen Nachbarn zum Nachbarn hin vergrößert werden. Dem Wortlaut dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass die Erteilung der Zustimmung allein vom Vorliegen wegerechtlicher Aspekte, und insbesondere aus Gründen des Anliegergebrauchs, abhängig gemacht werden darf. Es erscheint fraglich, ob sich eine solche Beschränkung der Regelung im Wege der Auslegung ergibt. |
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| Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, Az.: 11 C 5/95, juris Rn. 21). |
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| Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Falle einer Verweigerung der nachbarlichen Zustimmung prüft, ob diese Weigerung auf wegerechtlichen Gründen beruht. Zwar hat die Beklagte sich bei der Beigeladenen erkundigt, warum diese ihr Einverständnis zur Nutzung der erweiterten Fläche widerrufen habe, eine Auseinandersetzung mit den Gründen findet sich jedoch nicht in den behördlichen Entscheidungen. Die Beklagte hat vielmehr in ihrer Klageerwiderung geschrieben, dass es auf den Grund für die Nichterteilung der Zustimmung nicht ankomme. |
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| Dem Nachbarn wird mit der Regelung in Nummer 3 Satz 4 der Richtlinien nicht nur – wie mit Satz 3 – ein „Erstzugriffsrecht“, sondern ein vollständiges Vetorecht hinsichtlich einer Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche eingeräumt. Aufgrund der fehlenden Beschränkung auf wegerechtliche Aspekte kann der Nachbar eine Sondernutzung aus Gründen verhindern, die die Beklagte ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen dürfte. Auch kann der Nachbar mittelbar „Fehlverhalten“ des Sondernutzers ahnden, ohne dass er die gleichen Voraussetzungen wie die Behörde, beispielsweise die Abwägung widerstreitender Interessen im Rahmen der Ermessensausübung, beachten müsste. Ohne eine Bindung des Zustimmungsvorbehalts an wegerechtliche Aspekte führt dieser dazu, dass bei der Entscheidung über eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis Erwägungen gleichsam durch die „Hintertür“ angestellt werden können, die sich nicht am Zweck des Gesetzes orientieren und nicht sachgerecht sind. So müsste die Beklagte in Anwendung ihrer Richtlinien beispielsweise eine begehrte Sondernutzungserlaubnis auch dann versagen, wenn der Nachbar eines baufälligen, unbewohnten Hauses die Zustimmung verweigert, obwohl Anliegerinteressen nicht gegeben sind. Im Ergebnis stellt der Zustimmungsvorbehalt daher nicht nur den grundsätzlichen Vorzug des Anliegerrechts gegenüber den Interessen des Sondernutzers sicher, sondern geht darüber hinaus. Durch die fehlende Beschränkung des Zustimmungsvorbehalts auf wegerechtliche Aspekte ist die abstrakte Abwägungsentscheidung ermessensfehlerhaft und daher grundsätzlich rechtswidrig. |
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| Der Annahme der Rechtwidrigkeit dieser Regelung steht auch nicht Nummer 10 der Allgemeinen Grundsätze der Richtlinien entgegen. Nach Nummer 10 der Allgemeinen Grundsätze der Richtlinien können Ausnahmen/Abweichungen von diesen Richtlinien auf Antrag genehmigt werden, wenn sonst für den Antragsteller eine unzumutbare Härte entstehen würde, kein öffentliches Interesse entgegensteht und die Grundsätze dieser Richtlinie nicht berührt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die in Nummer 3 Satz 3 und 4 der Richtlinien enthaltene Beschränkung der Außenbewirtschaftungsfläche auf die Fläche vor dem gewerblich genutzten Gebäude mit einer Erweiterungsmöglichkeit im Falle der Zustimmung des Nachbarn nicht bereits einen Grundsatz der Richtlinie darstellt, von dem auch nach Nummer 10 der Allgemeinen Grundsätze der Richtlinien nicht abgewichen werden darf. Die Beschränkung dieser Ausnahme auf „unzumutbare Härtefälle“ führt jedoch im Hinblick auf die in Nummer 3 Satz 4 der Richtlinie enthaltene abstrakte fehlerhafte Abwägung nicht dazu, diese Fehlerhaftigkeit zu beheben. Denn dies bedeutet, dass der Sondernutzer einen unzumutbaren Härtefall geltend machen können muss, um sich im Zweifel gegen nicht wegerechtlich motivierte Interessen des Nachbarn durchsetzen zu können. Auch ein solcher – im Übrigen im Einzelfall vorzunehmender – Abwägungsvorgang würde an der durch den unbeschränkten Zustimmungsvorbehalt verursachten starken Stellung des Nachbarn leiden. |
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| An der Rechtswidrigkeit dieser Regelung ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass die Beigeladene ihre Zustimmung zur Erweiterung der Außenbewirtschaftungsfläche verweigert hat, weil der Kläger in der Vergangenheit regelmäßig gegen Absprachen hinsichtlich des Freihaltens der Arkaden und der freien Zugänglichkeit des Gebäudes der Beigeladenen verstoßen hat, das Gebäude der Beigeladenen durch die Sonnenschirme und Pflanzen des Klägers bis zum ersten Stock nicht mehr zu erkennen war und sie selbst eine – zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedoch noch ungewisse – eigene Nutzung der Freifläche anstrebt. Bei diesen Gründen handelt es sich um sachliche Erwägungen, die wegerechtlich relevant und zumindest im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Gebäudes durch den Anliegergebrauch der Beigeladenen abgedeckt sind. |
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| Auch wenn im konkreten Fall demnach wegerechtliche relevante Gesichtspunkte zu der Verweigerung bzw. dem Widerruf der Zustimmung zur Erweiterung der Außenbewirtschaftungsfläche geführt haben, ist die Entscheidung der Beklagten dennoch ermessensfehlerhaft. Ein Ermessensfehler ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. |
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| Dies ist vorliegend zu bejahen. Da die in den Richtlinien enthaltene abstrakte Abwägung rechtswidrig ist, reicht diese abstrakte Ermessensbetätigung im konkreten Fall alleine nicht aus, um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten zu bejahen. Die Beklagte hätte vielmehr selbst eigene Ermessenserwägungen anstellen und die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. |
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| Die Beklagte hat ihre Entscheidung unter Anwendung von Nummer 3 Satz 4 der in der Anlage zu ihrer Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen enthaltenen Richtlinien ausschließlich auf die fehlende Zustimmung der Beigeladenen gestützt. Weder dem Ausgangsbescheid vom 27.02.2014 noch dem Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 lassen sich auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen bzw. eine Abwägung der Interessen des Klägers mit denjenigen der Beigeladenen entnehmen. Aus dem Wortlaut der Entscheidungen der Beklagten geht hervor, dass sich diese an die in der Nummer 3 Satz 4 enthaltene Regelung dergestalt gebunden fühlte, dass diese im Falle des Widerrufs der nachbarlichen Zustimmung zur Erweiterung der Außenbewirtschaftungsfläche zu widerrufen war. |
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| Die Beklagte hat auch keine Möglichkeit, die fehlenden Ermessenserwägungen nachzuholen. § 114 Satz 2 VwGO regelt nur die Ergänzung der Ermessenserwägungen, nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998, Az.: 1 C 17/97, juris Rn. 40). Wie bereits ausgeführt, enthält der streitgegenständliche Bescheid keine Ermessenserwägungen. Allein die (fehlerhaften) abstrakten Ermessenserwägungen des Satz 4 Nummer 3 der Richtlinien reichen nicht aus, um eine nachträgliche Ergänzung von Ermessenserwägungen zu ermöglichen, da allein die Existenz ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften die betroffene Behörde nicht davon enthebt, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. |
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| Da der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wird der Kläger durch den Widerruf seiner Sondernutzungserlaubnis und die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr auch in eigenen Rechten verletzt. |
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| Beschluss vom 10. März 2017 |
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| festgesetzt. Nach Nummer 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei einem Rechtsstreit über eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis der zu erwartende Gewinn bis zur Grenze des Jahresbetrages, mindestens aber 500 EUR als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl., Anh. § 164). Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beträgt die jährliche Gewinneinbuße aus der fehlenden Nutzbarkeit der zusätzlichen Außenbewirtschaftungsfläche 50 000 EUR, so dass dieser Wert als Streitwert festzusetzen war. |
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