Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 8 K 2717/04

published on 20/12/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 8 K 2717/04
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt jeder Beteiligte die Hälfte.

Gründe

 
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung war das Verfahren analog § 92 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden.
Dem danach maßgeblichen billigen Ermessen entspricht es, vorliegend die Kosten zu teilen.
Maßgeblich dafür sind folgende Überlegungen:
Der Rechtsstreit hat sich ohne Zutun der Beteiligten in der Hauptsache durch Zeitablauf erledigt. Denn der Zeitraum, in welchem sich die streitgegenständliche Problematik überhaupt nur stellen konnte, ist mit Ablauf des Monats Dezember 2004 beendet. Mit dem 01.01.2005 wird das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch in Kraft treten, das u. a. dem "Anpassungsbedarf" aufgrund von "zwischenzeitlichen Bedenken der Praxis" in Fällen wie dem Vorliegenden Rechnung trägt. Danach werden die §§ 35 und 37 SGB XII dahin gehend geändert, dass der Sozialhilfeträger nach § 35 Abs. 3 SGB XII ein Darlehen in Höhe des jährlichen Zuzahlungsbetrages gewährt und dieses unmittelbar an die zuständige Krankenkasse ausbezahlt, wobei der Leistungsberechtigte, der dieses Verfahren nicht in Anspruch nehmen will, weil er die Zuzahlungen auf andere Weise begleichen kann, diesem Vorgehen widersprechen kann; die Rückzahlung erfolgt entsprechend der kalenderjährlich wiederkehrenden Belastung durch die Zuzahlungen und zur Sicherstellung einer tragbaren Belastung für die Leistungsberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB XII in gleich hohen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr (so die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-DrS 15/3977 vom 20.10.2004). - Eine solche Regelung, die nach der Rechtsprechung auch schon bisher als möglich angesehen worden ist (vgl. z.B. VG Hannover, Beschluss vom 28.01.2004, NdsRpfl 2004, 110 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 02.04.2004, - 8 A 69.04, JURIS Nr MWRE 104450400 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.05.2004, - 4 ME 88/04 ), hätte dem Kläger vorliegend keine Hilfe mehr bieten können, weil das Kalenderjahr bereits im Ablauf begriffen ist und eine auch darlehensweise Übernahme der Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in den ersten Monaten des Jahres inzwischen auch durch die Anrechnung der Rückzahlungsraten ausgeglichen wäre.
Weiter hat sich das Gericht bei seiner Billigkeitsentscheidung auch davon leiten lassen, dass es den Anspruch des Klägers nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage im Grundsatz für begründet angesehen hat. Ausgehend von der Entscheidung des Verordnungs- bzw. Gesetzgebers, dass die Regelsätze seit dem 01.01.2004 gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 der Regelsatz-Verordnung neben den laufenden anderen Leistungen auch die "Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden," umfassen (vgl. Art 29 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl. I S. 2190 ff), ohne dass im Jahre 2004 die Regelsätze dem entsprechend angepasst worden wären, neigt das Gericht dazu, hierin eine Besonderheit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG zu erkennen, die ein Abweichen von den Regelsätzen im Einzelfall rechtfertigt. Jedenfalls in den Fällen, in welchen die Zuzahlung zu den Gesundheitskosten (u.a. 10,- EUR pro Quartal Praxisgebühr für ärztliche, zahnärztliche oder psycho-therapeutische Behandlung, 10,- EUR pro Tag bis 28 Tage für die stationäre Krankenhausbehandlung, ambulante und stationäre Reha, 10,- EUR pro Rezept oder Verordnung, 10% der Kosten - mind. 5,- und höchst. 10,- EUR - des Mittels für Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel) bereits zu Anfang des Kalenderjahres bis zur Höhe der Belastungsgrenze ansteigt, liegen die Voraussetzungen dafür auch nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 05.11.1992, BVerwGE 91, 156 ff.) vor. Denn es handelt sich um einen bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehenden Bedarf, weil der Gesetzgeber die Zuzahlungen den Hilfeempfängern aufbürden und sie im Rahmen des Regelsatzes abgelten wollte, jedoch besteht nicht bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen ein Bedarf auf die Zuzahlungen innerhalb desselben Monats. Die Abweichung von der Typisierung, die den Regelsätzen zugrunde liegt, ist also in dem Umstand zu erkennen, dass der volle Jahresbetrag den monatlich mit dem Regelsatz abgegoltenen Bedarf an Zuzahlungen ausnahmsweise bereits zu Jahresbeginn um ein Zwölffaches übersteigen kann (vgl. dazu ausführlich Armbrust, Anmerkungen zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 05.06.2004, ZfSH/SGB 2004, 549, 551 mit weiteren Nachweisen).
Zwar ist § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG ausdrücklich nicht auf Heimbewohner und dergleichen anwendbar, jedoch entspricht § 21 Abs. 3 BSHG, der für den hier betroffenen Personenkreis die Hilfe zum Lebensunterhalt regelt (vgl. § 28 Abs. 1 BSHG), in seiner Struktur der Regelung in § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG, so dass die dort geltenden Grundsätze auch hier Anwendung finden müssen. Nach § 21 Abs. 3 S. 1 BSHG umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch einen angemessenen Betrag zur persönlichen Verfügung. Nach S. 2 der Vorschrift erhalten Volljährige einen Barbetrag von mindestens 30% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Daraus folgt ohne weiteres, dass der Mindestbarbetrag (von 30% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes) auf das Angemessene zu erhöhen ist, wenn der Hilfeempfänger aufgrund seiner besonderen persönlichen Verhältnisse einen außergewöhnlichen regelmäßigen Bedarf in Bezug auf seine persönlichen Bedürfnisse hat, der als sozialhilferechtlich notwendig anzuerkennen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 17.10.2003, FEVS 55, 270 ff, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sieht das Gericht auch dann als erfüllt an, wenn statt der regelmäßigen monatlichen Belastung durch maximal 1/12 der Kosten der Zuzahlungen die jährliche Belastungsgrenze oder jedenfalls ein höherer Anteil davon bereits zum Jahresbeginn gehäuft auf den Heimbewohner zukommt und damit die Deckung seines persönlichen Bedarfs im Übrigen zunächst einmal gänzlich ausschließt. - Dabei bleibt die Frage bewusst offen, ob die Änderung der Regelsatz-VO zulasten von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt überhaupt auf den Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG durchschlagen kann mit der Folge, dass Heimbewohner dann ohnehin Anspruch auf einmalige Beihilfen gemäß §§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1a) BSHG hätten (vgl. zu Gegenstand und Grenzen der Bedarfsdeckung mit dem Barbetrag ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2003, NDV-RD 2003, 83 f. mit weiteren Nachweisen).
Wären somit die materiell-rechtlichen Chancen der Klage, wie in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2004 mit den Beteiligten ausführlich erörtert, als gut einzuschätzen, so steht dem jedoch die dem Kläger anzulastende Unsicherheit hinsichtlich seines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Denn sein Bevollmächtigter hat auch in der mündlichen Verhandlung und bis zur Erledigungserklärung des Rechtsstreits nicht dargelegt und sich dazu ohne umfängliche weitere Nachforschung auch nicht in der Lage gesehen, dass der Kläger überhaupt Zuzahlungen zu leisten hatte und - darüber hinaus - dass diese in einer ersten Zeit des Jahres 2004 so konzentriert angefallen wären, dass ihm die Aufbringung aus dem Barbetrag nach den o.a. Grundsätzen nicht zuzumuten gewesen wäre. Das Gericht vermag ihm auch nicht darin zu folgen, dass die Unterbringung in den betreffenden Einrichtungen die Notwendigkeit und Inanspruchnahme zuzahlungsbedürftiger Leistungen quasi indiziert. Damit ist dieses Darlegungsdefizit - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Kosten - jedenfalls nicht dem Beklagten anzulasten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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published on 22/11/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bek
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.