Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2012 - 8 K 2660/10

published on 08/02/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2012 - 8 K 2660/10
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Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage sowie eine Abschiebungsandrohung.
Der 55-jährige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus ... Im September 1987 reiste er mit seiner Ehefrau ... (*...) und den gemeinsamen Kindern ... (*...) und ... (*...) nach Deutschland ein, wo die Familie Asyl beantragte. Zur Begründung des Asylantrages trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass sie von der Regierung unterdrückt worden seien. Von den Gendarmen sei er geschlagen worden, weil er angeblich die Terroristen, Revolutionäre und Studenten unterstützt habe. Mitglied einer politischen Partei oder Organisation sei er nicht gewesen. Sie hätten aber die Kurden, egal welche gekommen seien, freiwillig unterstützt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte die Asylanträge der Familie mit Bescheid vom 24.10.1988 ab. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verfahren wurde im Mai 1990 unanfechtbar abgeschlossen.
Im Juli 1990 stellte die Familie Asylfolgeanträge. Diese stützten sie darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr verhaftet würden, weil sie Kurden seien und weil sie einer kurdischen Organisation geholfen hätten. Außerdem gehe die türkische Regierung davon aus, dass der Kläger Mitglied einer kurdischen Organisation sei, was jedoch nicht der Fall sei. Er habe nur die verschiedensten Gruppen und Organisationen, die sich für die kurdische Sache eingesetzt hätten und die immer wieder in ihr Dorf gekommen seien, mit Essen versorgt. Die Namen der Organisationen kenne er nicht. Das von ihnen zuletzt bewohnte Haus sei im Zuge der Kämpfe zwischen der PKK und den paramilitärischen Einheiten der türkischen Regierung zerstört worden. Den daraufhin ergangenen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.1993 hob das VG ... mit Urteil vom 16.02.1994 auf; zugleich verpflichtete das Gericht das Bundesamt, weitere Asylverfahren durchzuführen. Anlässlich der erneuten Anhörung beim Bundesamt im Mai 1994 machte der Kläger ergänzend geltend, dass er auch wegen seiner politischen Aktivitäten ausgereist sei. Er sei kein Mitglied, aber Sympathisant der PKK. Zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise habe er die kurdischen Freunde mit Kleidern, Essen und Geld unterstützt. Seit er in Deutschland sei habe er für die kurdische Sache gearbeitet und politische Aktivitäten entwickelt. Er habe an Demonstrationen und an Veranstaltungen für die kurdische Sache aller kurdischen Organisationen, die es in Deutschland gebe, teilgenommen. Wann und wie oft er an Veranstaltungen teilgenommen habe, könne er nicht sagen. Er könne nicht lesen und nicht schreiben. Er sei nur ein einfacher Demonstrant, kein Organisator. Anlässlich der kurdischen Neujahrsfeier am 19.03.1994 sei er von der Polizei in ... festgenommen worden. Das kurdische Neujahrsfest sei für sie ein hochheiliges Fest. Deshalb habe er an dieser Demonstrationsveranstaltung in ... selbstverständlich teilgenommen. Er habe den kurdischen Organisationen in Deutschland freiwillig Geld gegeben, wenn er genügend gehabt habe.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.07.1994 anerkannte das Bundesamt den Kläger und seine Familienangehörigen als Asylberechtigte; beim Kläger stellte es im Hinblick auf sein Herkunftsland zudem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest.
Am 21.09.1994 erteilte die Stadt ... dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Erteilung war die Prüfung vorausgegangen, ob der Kläger wegen eines Verhaltens anlässlich einer Autobahnblockade am 19.03.1994 auszuweisen sei. Am 19.03.1994 war es im Raum ... zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. Die Stadt ... hatte ein „Kurdisches Kulturfest“, das von der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“, einer Teilorganisation der PKK, geplant war, untersagt. 6000 Kurden reisten aus dem Bundesgebiet mit Bussen zu der verbotenen Veranstaltung an. An sieben Orten im Großraum ... sowie in der Nähe des ...er Messezentrums errichteten sie Blockaden und verursachten schwere Ausschreitungen unter anderem auf der Autobahn ... - ... nördlich von ... Diese war zwischen 15 Uhr und Mitternacht total blockiert. Es wurden 8 Molotowcocktails gefunden. Der Sachschaden betrug einige 100.000 DM. 48 Polizeibeamte wurden verletzt, drei davon schwer. Gegen den Kläger wurde in diesem Zusammenhang am 13.04.1994 Anzeige erstattet. Er wurde beschuldigt, sich am 19.03.1994 in der Zeit zwischen 15 Uhr und 00.15 Uhr auf der BAB A 8 der Nötigung und des Landfriedensbruchs strafbar gemacht und einen Verstoß gegen das AsylVfG begangen zu haben. Der Kläger war am Tatort durch die Einsatzkräfte kontrolliert und seine Personalien festgestellt worden. Mit Verfügung vom 01.06.1994 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Nötigung, Landfriedensbruch, Widerstands und Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Nach den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach Auswertung des vorhandenen Videomaterials habe dem Kläger nicht nachgewiesen werden können, dass er sich an der Blockade aktiv beteiligt habe. Er bestreite, sich auf der Fahrbahn aufgehalten zu haben. Es sei auch kein Nachweis zu führen, dass er sich, als es zu Ausschreitungen gegen die polizeilichen Einsatzkräfte gekommen sei, in der gewalttätigen Menschenmenge befunden habe. Irgendwelche organisatorischen Aktivitäten zur Durchführung der verbotenen Veranstaltung der ERNK seien nicht nachweisbar. Die Stadt ... entschied daraufhin, gegen den Kläger keine ausländerrechtlichen Maßnahmen zu erlassen. Das ihm zur Last gelegte Verhalten anlässlich der Ausschreitungen in ... stelle keinen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Zum 01.11.1996 verzog der Kläger mit seiner Familie nach ...
Mit Beschluss vom 30.05.2003 stellte die Staatsanwaltschaft ... ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wegen geringen Verschuldens gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ein. Der Kläger hatte die Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet. Die PKK war durch Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 22.11.1993 mit einem Tätigkeitsverbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegt worden.
Am 13.09.2006 wurde die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG in seinen neuen Reiseausweis übertragen.
Mit Bescheid vom 24.11.2006, bestandskräftig seit 15.12.2006, widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers und die mit Bescheid vom 20.07.1994 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Im Widerrufsverfahren hatte der Kläger geltend gemacht, dass sich im kurdischen Gebiet im Osten der Türkei die Menschenrechtssituation nicht verbessert habe. Er setze sich in Deutschland aktiv für die Rechte der Kurden ein. Er beteilige sich an der Hilfsaktion Rotes Kurdistan und nehme an Demonstrationen für mehr Rechte der Kurden in der Türkei in Deutschland teil. Seine einzige Tochter sei seit 1999 aktiv in der PKK und befinde sich in Ostkurdistan. Seine politischen Aktivitäten und die seiner Tochter würden bei einer Rückkehr in die Türkei eine große Gefahr bedeuten.
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Die Asylanerkennung der Ehefrau des Klägers war bereits am 28.09.2001 erloschen, nachdem sie einen türkischen Nationalpass angenommen hatte. Sie ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Sohn des Klägers ist ebenfalls im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seine Asylanerkennung war mit Bescheid vom 13.12.2006 widerrufen worden. Nach den Angaben des Klägers hat der Sohn drei Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Familie des Sohnes lebe mit ihnen im selben Haus, das ihnen gehöre. Die Tochter des Klägers ist seit 02.05.1999 als unbekannt verzogen gemeldet. Ihre Asylanerkennung wurde mit Bescheid vom 28.12.2006 widerrufen. Der Kläger gab an, dass er zu ihr seit 1999 keinen Kontakt mehr habe.
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Im Rahmen der Prüfung, ob die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach dem Widerruf der Asylberechtigung in einen türkischen Nationalpass übertragen werden kann, erfolgte im Februar 2007 eine ausländerrechtliche Überprüfung des Klägers.
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Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg teilte unter dem 08.11.2007 mit, dass der Kläger im Zusammenhang mit der im November 1993 vom Bundesminister des Inneren verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) - 2002 in „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und 2003 in „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannt - bekannt sei. Folgende Erkenntnisse lägen vor (teilweise ergänzt durch Angaben in einer Erkenntnisfortschreibung vom 18.02.2010 betreffend den PKK-Bezug der „Kurdischen Gemeinschaft ... e.V.“):
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- Am 31.12.2005 nahm er an einer Silvesterveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in ... teil. Ein Redner sprach darüber, dass man sich im zu Ende gehenden Jahr oft und engagiert für die Belange für Öcalan eingesetzt habe und auch im nächsten Jahr den Kampf für Frieden und die Freilassung Öcalans wieder aufnehmen werde. Er beendete seine Ausführungen mit Neujahrswünschen an die Guerilla und an die in der Türkei inhaftierten Gesinnungsgenossen (Silvesterfeier des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ... mit etwa 300 Teilnehmern).
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- Am 09.04.2006 nahm er in ... an einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern zum einjährigen Bestehen der „neuen PKK“ teil. Neben musikalischen Beiträgen wurden Reden über die Entwicklung der alten zur neuen PKK und über Öcalan gehalten. Nur dieser sei befugt, die kurdischen Probleme zu lösen. Es wurden Parolen wie „Es lebe Öcalan“ und „Es lebe PKK“ skandiert sowie Propagandamaterial dieser Organisation verkauft. Im Versammlungsraum hingen Bilder von getöteten Guerillas und Öcalan sowie Transparente mit den Aufschriften „Unsere Geduld ist erschöpft“ bzw. „Jetzt ist Zeit für Taten“.
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- Am 11.06.2006 war er Teilnehmer einer „Märtyrer“-Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in ... Dabei wurde über die Verdienste der im Kampf für die Freiheit „Kurdistans“ Gefallenen referiert und an die Anwesenden appelliert, den „Märtyrern“ und ihren Familien einen vorrangigen Platz in der Erinnerung einzuräumen. (Veranstaltung fand in den Vereinsräumlichkeiten des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ... statt. Zu der Veranstaltung erschienen etwa 250 Sympathisanten des KONGRA-GEL aus mehreren CDK-Gebieten).
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- Am 15.06.2006 war er Teilnehmer einer Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern in ... Ein Redner eröffnete diese mit einer Gedenkminute für die „Märtyrer“ dieser Organisation und gab später die Beschlüsse der KONGRA-GEL Propagandaorganisation „Koordination der kurdischen demokratischen Gesellschaft in Europa“ (CDK) bekannt. Ein anderer Redner betonte, dass friedlich nichts zu erreichen sei. Die aktuellen Kämpfe kämen beim kurdischen Volk sehr gut an, weil mehr türkische Soldaten sterben würden als kurdische Guerillas (Volksversammlung im „Kurdischen Kulturverein e.V.“ in ... Es nahmen etwa 50 bis 70 Personen an der Versammlung teil).
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- Am 09.07.2006 nahm er an einer weiteren Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern in ... teil, wobei u.a. über die Geschichte/Entwicklung der PKK referiert wurde.
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- Am 26.08.2006 beteiligte er sich in ... an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern anlässlich der Festnahme von 3 Funktionären in Europa, wobei Bilder Öcalans mitgeführt und folgende Parolen skandiert wurden: „Freiheit für Öcalan“, „Es lebe Öcalan“, „Freiheit für die kurdischen Gefangenen“, „Es lebe PKK“, „Terrorist Türkei“ und „Deutsche Waffen und Panzer raus aus Kurdistan“.
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- Am 26.11.2006 war er Teilnehmer der jährliche PKK-Gründungsfeier in ... Nach einer Gedenkminute für deren „Märtyrer“ wies ein Redner darauf hin, dass mit der Gründung dieser Organisation die Selbstbestimmung der Kurden begonnen habe. Allerdings sei ihr Kampf noch nicht beendet und müsse fortgesetzt werden, wenn sie ein eigenes Land besitzen wollten. Die Türkei habe den mehrmaligen Waffenstillstand der Partei stets mit „Krieg“ beantwortet und sei deshalb am Frieder nicht interessiert. Während der Veranstaltung wurde ein Film über die Guerilla und Öcalan gezeigt.
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- Am 25.12.2006 beteiligte er sich in ... an einer Delegiertenwahl zum 5. Generalkongress des KONGRA-GEL im Nordirak. Dabei wurde auch für die KONGRA-GEL-Publikation „Serxwebun“ geworben. (Etwa 60 bis 70 Personen nahmen an einer Volksversammlung in den Vereinsräumlichkeiten des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ... teil.)
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- Am 24.02.2007 war er wiederum Teilnehmer einer Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern in ... Ein Redner bezeichnete den Februar als den Monat des „Komplotts“, das seit 8 Jahren gegen die Kurden gerichtet sei (Februar 1999: Festnahme Öcalans). Auch die jüngsten Festnahmen in Deutschland und Frankreich seien ein Teil dieser Verschwörung. Die Ablehnung einer Klage Öcalans auf Wiederaufnahme seines Verfahrens durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedeute ein neues „Komplott“.
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- Am 03.03.2007 beteiligte er sich in ... an einer Kundgebung von KONGRA-GEL-Anhängern anlässlich der angeblichen Vergiftung Öcalans. U.a. wurden Parolen wie „Wer ist Terrorist? Türkei!“, „Was sind wir? PKK!“ und „Was sind wir? Öcalan!“ skandiert sowie T-Shirts mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan“ und Öcalan-Poster verteilt. Ein Redner behauptete, in Deutschland sei vor 14 Jahren ein unsinniges Verbot gegen die Kurden verhängt worden. Diese dürften nicht länger diskriminiert werden.
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- Am 09.04.2007 war er in ... Teilnehmer einer Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern anlässlich des Geburtstages von Öcalan. Ein Redner schilderte das Leben Öcalans und pries ihn als einen Führer, der durch niemanden zu ersetzen sei. In der Türkei müsse mit allen Mitteln gegen die türkische Unterdrückung gekämpft werden. Deshalb sollten hier kurdische Jugendliche für die Guerilla rekrutiert werden. Sie seien willkommen, wenn sie sich in der Türkei mit einer Bombe in die Luft sprengen möchten. Für das kurdische Volk gehe es jetzt um Sieg oder Niederlage. Dessen müsse sich jeder bewusst sein und sich entsprechend verhalten. (Versammlung fand in den Vereinsräumlichkeiten des „Kurdischen Kulturvereins e.V. in ... statt. Es nahmen etwa 80 Personen teil).
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Mit Schreiben vom 19.02.2008 teilte das Regierungspräsidium ... der Kläger-Vertreterin mit, dass beim Kläger Ausweisungsgründe geprüft würden. Die Kläger-Vertreterin führte im Rahmen der Anhörung aus, dass der Kläger an legalen und genehmigten Veranstaltungen teilnehme. Organisatoren dieser Veranstaltungen seien die kurdischen Vereine in Deutschland. Er habe an keiner Veranstaltung teilgenommen, die von der KONGRA-GEL organisiert worden sei. Er engagiere sich für eine friedliche Lösung des kurdischen Problems. Er habe an mehreren Veranstaltungen der Edi-Bese-Bewegung teilgenommen, die die Beendigung des bewaffneten Kampfes fordere und er sei Mitglied der „Hevlya sor Kurdistan“, einer karitativen Organisation, die sich für bedürftige Kurden einsetze. Seine Tochter habe seit ihrem Fortgang keinen Kontakt mehr zu ihm aufgenommen. Auch wenn er kein Verständnis für ihre Entscheidung habe, akzeptiere er diese. Die Bedeutung und Tragweite der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung sei ihm nicht bekannt gewesen. Es sei ihnen damals gesagt worden, dass sich die PKK verändert habe und nach einer politischen Lösung gesucht werde. Er habe keine Beziehungen zur KONGRA-GEL oder sonstigen verbotenen Organisationen. Er nehme nur an Veranstaltungen teil, die gegen die Fortführung des bewaffneten Kampfes seien. Unter dem 26.05.2008 führte sie ergänzend aus: Dass bei den Veranstaltungen, die der Kläger besucht habe, die vom Landesamt zitierten Parolen gefallen seien, könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Bei Großveranstaltungen würden oft verschiedene Gruppierungen teilnehmen, die unterschiedliche politische Forderungen hätten. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Kläger ebenfalls hinter diesen Forderungen stehe. In seiner Freizeit besuche er den kurdischen Verein in ... Der Verein sei kulturell aktiv, ein Ort des Austauschs von Informationen zu alltäglichen Belangen und Ereignissen in der Türkei und in Deutschland. Er habe dort an einigen kulturellen Veranstaltungen teilgenommen sowie Vorträge von Referenten angehört. Die vom Landesamt aufgezählten Veranstaltungen seien für jedermann zugänglich. Es würden Referenten zu unterschiedlichen Themen eingeladen. Unter den Referenten seien auch einige Übereifrige dabei, deren Meinung der Kläger nicht unbedingt teile. Die Teilnahme mache ihn nicht zum Gesinnungsgenossen dieser Personen.
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Unter dem 22.07.2008 gab das Regierungspräsidium dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung.
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Im Oktober 2008 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Regierungspräsidium folgende weitere Erkenntnisse über den Kläger mit (teilweise ergänzt durch Angaben in einer Erkenntnisfortschreibung vom 18.02.2010 betreffend den PKK-Bezug der „Kurdischen Gemeinschaft ... e.V.“):
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- Am 27.10.2007 war er Teilnehmer einer Kundgebung von KONGRA-GEL-Anhängern in ... Demonstranten entrollten Fahnen des „Koma Cirakoen Kurdistan“ (KCK), trugen Öcalan-Bilder und protestierten mit Plakaten gegen den türkischen Einmarsch im Irak. Im Verlauf der Kundgebung wurden Parolen wie „Vur Guerilla vur, Kurdistani kur“ (= „Schlag zu, unsere Guerilla, errichte Kurdistan“), „Biji serok Apo“ (= „lang lebe Apo“), „Kurdistan wird das Grab der Faschisten“, „Süd, Ost, West, Nord, Apo ist der Präsident aller vier Teile“, „PKK“, „Öcalan“ sowie „Kurdistan“ skandiert. (Demonstration war durch den „Kurdischen Kulturverein e.V.“ ... angemeldet worden. Ca. 500 Demonstrationsteilnehmer. Nach einer Gegendemonstration von eher national eingestellten Türken kam es zu Ausschreitungen mit Festnahmen.)
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- Am 11.11.2007 nahm er an einer Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern in ... teil. Dabei wurde der Türkei vorgeworfen, kein Interesse an einer vernünftigen Lösung des Kurdenkonflikts zu haben. Keinem Jugendlichen dürfe es verwehrt werden, sich der Guerilla anzuschließen. Im Saal hing ein Bild Öcalans. (Versammlung in den Vereinsräumlichkeiten des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ... Etwa 100 Teilnehmer.)
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- Am 24.02.2008 nahm er in ... an einer Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern anlässlich des Einmarsches türkischer Militärtruppen in den Irak und der deshalb erforderlichen neuen Spendenkampagne teil. Ein Redner erklärte, die Türkei investiere viel Geld in den Krieg gegen die Kurden, weshalb sich diese mit einer Unterstützung jedweder Art nicht zurückhalten dürften. Von einer anderen Person wurde der Mindestbetrag zur finanziellen Unterstützung der Guerilla auf 100 EUR festgelegt.
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- Am 18.05.2008 nahm er an einer „Märtyrer“-Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in ... teil. Nach einer Gedenkminute für die Verstorbenen wandte sich ein Redner an die Anwesenden und berichtete über die Geschehnisse im Gefängnis von Diyarbakir im Jahr 1982 („Todesfasten“) und weitere herausragende Ereignisse, bei denen PKK-Aktivisten ihr Leben ließen.
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- Am 17.08.2008 nahm er anlässlich des 24. Jahrestags der Gründung des militärischen Arms der PKK an einem Grillfest von KONGRA-GEL-Anhängern bei ... teil. In einer Rede wurde u.a. Öcalan, der wie eine Sonne aufgegangen sei und dem kurdischen Volk den Weg erleuchtet habe, gewürdigt. Die PKK habe sich nicht auf die Unterstützung anderer Länder verlassen, sondern den Kampf aus eigener Kraft geführt. Ihren Gegnern sei es nicht gelungen, die Organisationen zu zerschlagen. (Etwa 600 Personen trafen sich zu dem Picknick, welches vom „Kurdischen Kulturverein e.V. ... organisiert worden war.)
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Mit Bescheid vom 13.05.2009 stellte das Bundesamt nach Anhörung des Klägers fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht ... erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 14.10.2009, nach Nichtzulassung der Berufung durch den VGH ... rechtskräftig seit November 2009, ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte sich der Kläger darauf berufen, dass er offizielles Mitglied des kurdischen Halbmonds sei und Gelder sammle. Diese würden an die Leute weitergegeben, die bedürftig seien. Seine Tochter sei seit 1999 bei den Kämpfern in den Bergen. Wenn er zurückkehren müsse, würde er festgenommen und misshandelt.
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Unter dem 19.04.2010 teilte das Landesamt folgende weitere Erkenntnisse über den Kläger mit (teilweise ergänzt durch Angaben in einer Erkenntnisfortschreibung vom 18.02.2010 betreffend den PKK-Bezug der „Kurdischen Gemeinschaft ... e.V.“):
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- Am 25.10.2008 war in er ... Teilnehmer einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern, die gegen die angebliche Misshandlung von Öcalan protestierten. Während der Veranstaltung wurden Öcalan-Bilder und kleine Tafeln mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan“ mitgeführt, sowie Parolen wie „1000 Grüße an Öcalan“, „Freiheit für Öcalan“, „Es lebe Öcalan“, „Terrorist Türkei, „Die Hände, die Öcalan geschlagen haben, sollen gebrochen werden“, „PKK, PKK“ und „Apo, Apo“ skandiert. (Vom „Kurdischen Kulturverein e.V.“ ... angemeldeter Protestmarsch. Ein Mitglied der YEK-KOM hielt während der Kundgebung vor etwa 500 Teilnehmern eine Rede.)
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- Am 23.11.2008 nahm er an der jährlichen PKK-Gründungsfeier in ... teil. Ein Redner schilderte die Entwicklung der PKK seit deren Gründung. Erst dadurch sei das kurdische Volk zum Leben erweckt worden. Begleitet von PKK-Rufen wurde die PKK-Fahne entrollt. Außerdem wurde noch ein Film über das Leben Öcalans gezeigt. (30. Jahrestag der Gründung der PKK. Feier des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... im ... in ... Etwa 600 Teilnehmer.)
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- Am 20.03.2009 beteiligte er sich in ... an der „Newroz“-Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern. Bei der Abschlusskundgebung wurde u.a. zu einer Gedenkminute für die „Märtyrer“ der PKK aufgerufen. Es wurden u.a. Parolen wie „Biji serok Apo“ skandiert. Trotz einer Auflage der Stadt ..., keine Bildnisse von Abdullah Öcalan mitzuführen oder zu zeigen, wurden Bilder von Öcalan mitgeführt. (Etwa 300 Personen nahmen an dem Newroz-Marsch teil, den der „Kurdische Kulturverein e.V.“ angemeldet hatte.)
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- Am 27.11.2009 war er in ... Teilnehmer einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern zum 31. Gründungsjahrestag der PKK. In der Halle hingen ein Bild Öcalans und eine Fahne des „Demokratischen Konföderalismus Kurdistans“ (KKK) sowie ein Transparent mit Glückwünschen zum Parteigründungstag. Nach einer Gedenkminute für die „Märtyrer“ der Partei erklärte ein Redner, dass der Gründungstag der PKK dem kurdischen Volk neues Leben eingehaucht habe. Heute stehe das ganze Volk hinter der PKK. Ein Abgeordneter der im Dezember 2009 in der Türkei verbotenen kurdischen Partei DTP behauptete, dass die türkische Regierungspartei AKP die kurdische Frage ohne Öcalan, die DTP und die PKK lösen wolle. Dies könne aber nicht funktionieren. Anschließend wurde ein Film über Öcalan und die Guerilla vorgeführt.
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Der Kläger war vom 08.07.1991 bis zum 18.01.1995 beim Bauunternehmen ... beschäftigt; dabei bezog er zwischen dem 05.02.1992 - 03.03.1992, 08.01.1993 - 15.03.1993, 04.11.1993 - 23.04.1994 Leistungen durch die Agentur für Arbeit. Ab dem 19.01.1995 bis zum 30.09.2000 bezog er Leistungen durch die Agentur für Arbeit; im Zeitraum 02.10.1995 bis 30.10.1995 war er bei der ... beschäftigt und vom 15.05.1999 bis 31.12.1999 hatte er einen sog. Minijob beim Subunternehmer ... Danach hatte er wechselnde Beschäftigungsverhältnisse von wenigen Monaten, bei denen es sich teilweise auch um sog. Minijobs handelte. Zeitweise erhielt er auch Leistungen durch die Agentur für Arbeit. Ab 01.07.2008 war er bis 30.06.2010 bei ... beschäftigt. Nach einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit vom 01.07.2010 bis zum 07.07.2010 bezog er vom 08.07.2010 bis zum 20.02.2011 Arbeitslosengeld, vom 21.02.2011 bis zum 28.03.2011 Krankengeld und vom 09.04.2011 bis zum 14.06.2011 Arbeitslosengeld. Vom 01.07.2011 bis zum 30.11.2011 war er bei der ... GmbH beschäftigt. Seit dem 25.11.2011 ist er bei der Fa. ... GmbH & Co KG geringfügig beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass die Beschäftigung bei der Fa. ... nur ein Nebenjob sei. Er arbeite daneben in Teilzeit noch immer bei der Reinigungsfirma, der Fa. ... GmbH, und verdiene dort ca. 400 EUR/Monat. Er sei als Reinigungskraft bei ... eingesetzt. Auch in der Zeit, als er direkt bei ... angestellt gewesen sei, habe er als Reinigungskraft gearbeitet. Er übe dort jetzt dieselbe Tätigkeit aus, nur eben seit Juli 2011 bei einem Subunternehmer. Zudem betreibe er noch eine Gaststätte, die sich in ihrem eigenen Haus befinde. Seine Ehefrau sei Inhaberin der Gaststättenerlaubnis. Die Gaststätte hätten sie jetzt im zweiten Jahr.
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Die Ehefrau des Klägers war ebenfalls vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2010 bei ... beschäftigt. Seit 18.07.2011 ist sie geringfügig beschäftigt bei der Fa. ... GmbH & Co KG. Nach den Angaben des Klägers arbeitet auch sie weiterhin als Reinigungskraft.
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Mit Verfügung vom 29.06.2010 wies das Regierungspräsidium ... den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen (Ziffer 2). Der Kläger wurde verpflichtet, sich einmal wöchentlich beim Polizeiposten Innenstadt in ... unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Sein Aufenthalt sei auf das Stadtgebiet ... beschränkt (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 3 wurde angeordnet. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG seien erfüllt. Bei der PKK bzw. KADEK bzw. dem KONGRA-GEL handele es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Diese habe der Kläger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Durch den Versuch der Teilnahme an der verbotenen Veranstaltung im März 1994, den seit 2005 regelmäßigen Besuchen von Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen der „PKK“ bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen und die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung habe er seine innere Nähe und Verbundenheit zu der terroristischen Organisation mehrfach und nachhaltig zum Ausdruck gebracht. Durch die Vielzahl entsprechender Aktivitäten habe er dazu beigetragen, die Stellung der „PKK“ in der Gesellschaft, namentlich bei den kurdischen Volkszugehörigen zu fördern. Die Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, seien erkennbar auch darauf ausgerichtet gewesen, die Aktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld der Vereinigung zu festigen und zu erweitern, so dass das latente Gefährdungspotential der Vereinigung insgesamt erhalten und verstärkt worden sei. Dass ein Großteil der von ihm besuchten Veranstaltungen nicht verboten gewesen sei, ändere daran nichts. Zu Gunsten des Klägers sei jedoch davon auszugehen, dass er eine Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/180 innehabe, da er türkischer Arbeitnehmer sei und seit mindestens einem Jahr beim selben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt sei. Er könne deshalb nur unter den Beschränkungen des Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Zudem genieße der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Derartige Gründe lägen aber in der Regel im Falle des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Ein die gesetzliche Regelvermutung beseitigender Ausnahmefall sei nicht gegeben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und auf Grund Art. 14 ARB 1/80 sei über die Ausweisung des Klägers jedoch nach Ermessen zu entscheiden, wobei die Vorgaben des § 55 Abs. 3 AufenthG zu beachten seien. Im Hinblick darauf, dass die Abwehr terroristischer Gefahren bereits im Vorfeld konkreter gewalttätiger Aktionen zu den Grundinteressen der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland gehöre, sei den öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung und der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber seinem privaten Interesse, von der Ausweisung verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen. Er lebe zwar seit etwa 16 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland, verfüge über ein Daueraufenthaltsrecht und lebe mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft. Sein Sohn wohne mit seiner Familie im gleichen Haus. Weitere schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet bestünden aber nicht. Er habe weder einen Schulabschluss, noch eine Berufsausbildung. Die meiste Zeit während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei er auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen gewesen. Zwar stehe er seit dem 01.07.2008 in einem Arbeitsverhältnis. Dieses sei jedoch zeitlich befristet. Die Ausweisung zerstöre damit keine im Bundesgebiet aufgebaute und gefestigte Lebensgrundlage, noch berühre sie nennenswerte sonstige wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass seine Ehefrau in besonderer Weise auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen sein könnte, zumal sie selbst einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehe und somit für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen könne. Da sie 2001 auf ihre Asylanerkennung verzichtet habe und ihre Niederlassungserlaubnis in einen türkischen Reisepass übertragen worden sei, sei es ihr zudem möglich, ihn regelmäßig in der Türkei zu besuchen oder für die Dauer der Einreisesperre mit ihm in die Türkei auszureisen. Durch die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen der „PKK“ bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen habe er in erheblichem Maß dazu beigetragen, dass die öffentlichen Interessen nachhaltig beeinträchtigt worden seien. Sein Verhalten habe bisher auch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er von weiteren Unterstützungshandlungen künftig Abstand nehmen werde. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Kläger sei in Deutschland nicht verwurzelt, in der Türkei nicht entwurzelt. Die nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügte Meldeauflage diene der Durchsetzung der mit der Ausweisung verfolgten Ziele.
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Am 19.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben und am 21.07.2010 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 8 K 2707/10). Das Gericht gab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 20.09.2010 statt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.12.2010 zurückgewiesen.
42 
Unter dem 06.04.2011 trug der Kläger zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor: Er könne sich heute im Einzelnen an die ihm vorgehaltenen Veranstaltungen nicht mehr erinnern. Ob er am 31.12.2005 bei einer Veranstaltung in den Räumen des kurdischen Kulturvereins in ... gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe aber bereits früher eingeräumt, diesen Verein des öfteren besucht zu haben, aber nicht immer der Meinung der Referenten gewesen zu sein. Wenn bei der Veranstaltung die Rede davon gewesen sei, dass man sich für die Belange von Öcalan eingesetzt habe, so sei dies kein Sachverhalt, der den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung rechtfertige. Es werde bestritten, dass es sich um eine Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern gehandelt habe. Hinsichtlich der Demonstration am 26.08.2006 würden nur Vermutungen angestellt. Es sei durch nichts belegt, dass es sich um eine Solidaritätskundgebung für PKK-Funktionäre gehandelt habe. Er bestreite, dass er PKK-Funktionäre habe unterstützen wollen. Sofern er an Demonstrationen am 03.03.2007, 25.10.2008, 27.10.2007 und 20.03.2009 und Veranstaltungen am 24.02. und 09.04.2007 teilgenommen habe, bei denen es um die Solidarität mit Öcalan und dessen Haftbedingungen gegangen sein soll, sei dies durch das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit gedeckt. Die Annahme, die Veranstaltung am 11.11.2007 sei eine Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern gewesen, werde bestritten. Soweit dort geäußert worden sei, keinem Jugendlichen dürfe es verwehrt werden, sich der Guerilla anzuschließen, gebe dies nicht seine Meinung wieder. Eine Beteiligung an einer Volksversammlung am 17.01.2010 bestreite er. Ebenso wisse er nichts von einer Wahl auf einer Volksversammlung. Er bestätige allerdings, dass er weiterhin für den Kurdischen Roten Halbmond ehrenamtlich tätig sei. Der Ausweisung stehe auch Art. 14 ARB 1/80 entgegen. Es gehe von ihm gerade keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er übe lediglich sein Recht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit aus. Die Einstufung jedes kurdischen Vereins als „PKK“-nahe, führe zu einem unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit der in Deutschland lebenden Kurden. Er nehme an der demokratischen Meinungsbildung, an genehmigten Veranstaltungen und Demonstrationen teil und wolle gerade nicht mit Gewalt politische Ziele erreichen oder terroristische Gruppierungen unterstützen. Unter dem 30.01.2012 betonte er nochmals, dass der Kurdische Kulturverein in ... nicht verboten sei und daher frei und öffentlich besucht werden könne. Es möge sein, dass auf Veranstaltungen Redebeiträge gehalten würden, die sich auch mit der PKK beschäftigten oder mit Öcalan. Das alleine rechtfertige es aber nicht, den Verein als PKK/KONGRA-GEL nahe stehend zu betrachten. Fürsorglich bestreite er die ihm im Einzelnen vorgehaltenen Aktivitäten. Er arbeite weiterhin in einer Reinigungsfirma und übe zusätzlich noch einen Nebenjob aus. Er habe ein Haus erworben, in dem er wohne.
43 
Der Kläger beantragt,
44 
die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2010 aufzuheben.
45 
Der Beklagte beantragt,
46 
die Klage abzuweisen.
47 
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger unterstütze die PKK bzw. den KONGRA-GEL. Er habe seit Dezember 2005 nachweislich an 21 Veranstaltungen teilgenommen, welche zwar nicht vom KONGRA-GEL direkt organisiert, diesem aber zuzuschreiben seien. Ein Teil der von ihm besuchten Veranstaltungen habe der „Kurdische Kulturverein e.V.“ in ... durchgeführt, der der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V. (YEK-KOM) angehöre. Die YEK-KOM sei ein scheinlegaler Arm der PKK/KONGRA-GEL. Durch die Teilnahmen an einer Vielzahl von Veranstaltungen habe der Kläger seine Linientreue gezeigt. Dies auch ganz deutlich durch seine Anwesenheit auf drei Gründungsjahrestagsfeiern der PKK. Bei einer wertenden Gesamtschau stehe fest, dass der Kläger auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zur PKK bzw. zum KONGRA-GEL stehe, die er durch sein Engagement als ständiger passiver Teilnehmer zum Ausdruck bringe und damit die Stellung dieser Vereinigung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusst und dadurch insgesamt zu einer Stärkung des latenten Gefahrenpotentials beitrage. Die Veranstaltung am 31.12.2005 habe in den Räumen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ... stattgefunden. Am 26.08.2006 habe sich der Kläger durch seine Teilnahme an einer vom „Mesopotamischen Kulturverein e.V.“ in ... unter dem Motto „Wir protestieren gegen die Kriminalisierung und Politische Verfolgung der Kurden in Deutschland!“ angemeldeten Demonstration seine Solidarität für von Exekutivmaßnahmen betroffene PKK-Funktionäre. Die Demonstrationen am 03.03.2007, 25.10.2008, 27.10.2007 und 20.03.2009 seien vom „Kurdischen Kulturverein e.V.“ ... angemeldet worden und hätten sich mit der „Misshandlung“ von Öcalan in türkischer Haft befasst. Bei der Veranstaltung am 11.11.2007 habe es sich um eine Volksversammlung gehandelt. Das Landesamt habe zudem weitere Erkenntnisse über den Kläger übermittelt:
48 
- Am 17.01.2010 nahm er in ... an einer Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern teil. Der „Diwan“ (d.h. das Podium) war mit einer Fahne des „Koma Civaken Kurdistan“ (KCK) dekoriert. Die Veranstaltung wurde mit der obligatorischen Schweigeminute für die „Märtyrer“ dieser Organisation eröffnet. Danach referierte eine Rednerin, die als seit langer Zeit für die Partei tätig vorgestellt worden war, u.a. darüber, dass es die Aufgabe der Kader, der Vorstände und der Frontarbeiter sei, die Kontakte der kurdischen Familien zur Partei aufrecht zu erhalten. Weiter führte sie aus, die türkische Regierung plane, die PKK mundtot zu machen, indem sie versuche, eine kurdische Opposition gegen die PKK aufzubauen.
49 
- Bei einer Volksversammlung in den Räumlichkeiten der KONGRA-GEL-nahen „Kurdischen Gemeinschaft ... e.V.“ - Nachfolgeverein des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... wurde er am 28.02.2010 anlässlich der Wahl eines neuen Volksgebietsrats in Abwesenheit als Mitglied der „Helferkommission“ gewählt.
50 
- Am 17.07.2010 nahm er an einer von der „Kurdischen Gemeinschaft ... e.V.“ angemeldeten Demonstration in ... teil. Während des Demonstrationsmarsches wurden Bilder verstümmelter toter Guerillakämpfer sowie ein Transparent mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan, Frieden für Kurdistan“ mitgeführt und Parolen wie „Türkei - Terrorist“, „Es lebe Öcalan“ und „PKK, PKK“ skandiert. Bei der Abschlusskundgebung verlas ein Redner ein YEK-KOM-Flugblatt. Ein weiterer Redner beklagte die Verstümmelung der Toten und die Verbote kurdischer Traditionen in der Türkei. Er erklärte, die Kurden würden trotz dieser Widrigkeiten ihren Weg solange verfolgen, bis ihr Land und ihr Präsident die Freiheit erhalten hätten.
51 
Der Kläger besuche damit trotz des gegen ihn anhängigen Ausweisungsverfahrens weiter unbeirrt Veranstaltungen PKK-naher Organisationen.
52 
In der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 erklärte der Kläger, dass sie nur zum Verein gehen würden, um dort Tee und Kaffee zu trinken. Sie würden dort nichts Illegales machen. Jeden Tag sei die Polizei dort und kontrolliere alles. Seit 25 Jahren sei er in Deutschland und sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er wisse nicht, welche Veranstaltungsteilnahmen ihm vorgeworfen würden. Er habe an nichts Unerlaubtem teilgenommen. Sie wollten nur, dass sie nicht mehr getötet würden. Sie selbst wollten nicht töten. Er sei Kurde. Deshalb gehe er zum Kurdischen Kulturverein. Auf Frage, ob er an Gründungsjahrestagsfeiern der PKK teilgenommen habe: Er sei einmal bei einer solchen Feier gewesen. Er sei dort hingegangen, weil er dort Spenden für den Roten Halbmond habe sammeln wollen. An der Veranstaltung hätten ca. 300 bis 400 Personen teilgenommen. Es habe Essen und Trinken gegeben, Musik habe gespielt. Es sei ungefähr so gewesen wie bei einer Hochzeit. Auf Vorhalt, dass der Gründungstag der PKK gefeiert worden sei: Die PKK kämpfe für die Kurden. Die Leute, die die PKK schätzen würden, die hätten gefeiert und sich gefreut. Er habe Spenden gesammelt und sei bis zum Ende der Veranstaltung, gegen 22 Uhr, dort geblieben. Die PKK kämpfe für einen eigenen Staat der Kurden. Sie wollten auch in einem eigenen Staat leben. Überall auf der Welt würden sie wie Geiseln leben. Die PKK sei verboten. Sie schade aber niemandem. Sie habe keinen Deutschen umgebracht. Die PKK und der türkische Staat würden sich gegenseitig bekämpfen. Auf Frage, ob auch ein Kampf mit Gewalt gerechtfertigt sei: Es sei niemals richtig, dass Menschen umgebracht würden, aber die PKK habe zehnmal den Arm ausgestreckt und der türkische Staat habe immer gesagt, dass es keinen kurdischen Staat geben werde. Auf Frage, welche Folgen es hätte, wenn der türkische Staat nicht mit ihnen verhandeln wolle: Die PKK verteidige sich. Der türkische Staat bekämpfe die PKK mit Übergriffen. Wenn die PKK angegriffen werde, müsse sie sich verteidigen. 35 Guerillas seien getötet worden mit chemischen Mitteln. Er verteidige die PKK nicht. Er wolle aber, dass die Welt das alles mitbekomme. Auf Frage, ob er an Märtyrer-Gedenkveranstaltungen teilgenommen habe: Im Heimatland gebe es solche Veranstaltungen, hier nicht. Wenn jemand getötet werde, gehe man zu den Angehörigen und bekunde sein Beileid. Es handele sich um Trauerveranstaltungen für einen Verstorbenen. Für ihn werde aus dem Koran gelesen. Märtyrer würden nicht gefeiert. Niemand feiere einen Toten. Auf Frage nach der Versammlung am 17.01.2010 in ...: Er habe teilgenommen. Eine Fahne der KCK sei nicht aufgehängt gewesen. An allen Wänden würden aber die kurdischen Nationalfarben - rot, gelb, grün - hängen. Es seien Fahnen mit ihren Farben. Jeden Tag sei die Polizei da. Eine Schweigeminute für Märtyrer habe es nicht gegeben. Sie würden an Tischen sitzen, Tee trinken und sich unterhalten. Alle drei Monate habe es eine Veranstaltung gegeben. Seit 2 Jahren hätten sie neue Räumlichkeiten. Die Polizei erlaube nicht mehr, Musik zu machen, weil die Räumlichkeiten hierfür nicht geeignet seien. Auf Vorhalt, dass es bei der Veranstaltung ein Podium gegeben und eine Person eine Rede gegeben habe: Es könne sein, dass der Vorstand des Vereins da sitze. Die Feiern würden dazu dienen, durch den Verkauf von Essen und Getränken Geld für die Miete einzunehmen.
53 
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Herrn ... vom Landesamt für Verfassungsschutz ... informatorisch angehört. Er erklärte, dass die Erkenntnisse über den Kläger von zwei Quellen stammen würden. Die Identifizierung erfolge anhand von zwei Lichtbildern aus den Jahren 1992 und 2004. Der Quelle würden die Lichtbilder vorgelegt. Diese sage aus ihrer Erinnerung, ob sie den Kläger bei einer Veranstaltung erkannt habe. Im Falle des Klägers habe die Quelle mitgeteilt, dass der Kläger bei den aufgeführten Veranstaltungen dabei gewesen sei. Die Quelle habe einen Kreis, deren Personen sie kenne. Die Quelle bekomme auch Fotos von absoluten Größen, die in der kurdischen Gemeinde einen hohen Bekanntheitsgrad hätten. Auf Frage, weshalb man überhaupt angefangen habe, den Kläger zu überwachen: Wenn der Kläger nur ein seltener Vereinsbesucher gewesen wäre, wäre er nicht überwacht worden. Sie würden die überwachen, die regelmäßig den Verein besuchen oder die, die zu speziellen Veranstaltungen gingen. Dies sei zum Beispiel eine PKK-Gründungsfeier. Beim Kläger sei beides der Fall gewesen. An der PKK-Gründungsfeier am 26.11.2008 in ... in der ... hätten ca. 700 Personen teilgenommen. Die Feier habe gegen 15.30 Uhr begonnen. Die Quelle habe berichtet, dass der Kläger anwesend gewesen sei. Auf Frage nach dem Grillfest am 17.08.2008 anlässlich des 24. Jahrestags der Gründung des militärischen Arms der PKK erklärte Herr ..., dass hierüber auch in der Yeni Özgür berichtet worden sei. Unter den Teilnehmern sei ein Mitglied der ARGK, der PKK-Guerilla, gewesen. Bei diesem Fest auf einem Grillplatz in ... in der Nähe von ... hätten ca. 400 Personen teilgenommen. Es seien auch ganze Familien da gewesen. Es würden zu solchen Feiern auch solche gehen, die „nur“ für die kurdische Sache seien.
54 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Regierungspräsidium ... vorgelegten Behördenakten, die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten 8 K 2707/10 und A 3 K 2101/09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
55 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der in Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2010 verfügten Meldeauflage und Aufenthaltsbeschränkung. Die kraft Gesetzes eintretenden Pflichten nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG werden in Ziffer 3 der Verfügung regelnd konkretisiert. Das Regierungspräsidium hat nicht nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, sondern die gesetzliche Meldepflicht und die Aufenthaltsbeschränkung im Tenor der Verfügung näher bestimmt. Damit liegt auch insoweit ein Verwaltungsakt vor, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ).
56 
Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung in tatsächlicher Hinsicht nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes vom 01.01.2005 in der Neufassung vom 25.02.2008, zuletzt geändert am 22.11.2011 (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - ).
1.
57 
Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung auf § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind jedoch nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob diese Regelungen des nationalen Rechts hier überhaupt uneingeschränkt anwendbar sind oder ob sich nicht auf Grund einer Rechtsstellung des Klägers nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - (vgl. Art. 14 ARB 1/80) eine Beschränkung ergibt.
58 
Gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Vereinigung oder ihre Unterstützung muss danach nicht erwiesen sein, es genügt das Vorliegen von Tatsachen, die die entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen. Dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss hingegen feststehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ; BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - ).
1.1.
59 
Bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen handelt es sich um Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990) ausgeführt, dass eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat, zweifellos zu denjenigen Vereinigungen gehöre, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick habe. Gemessen hieran ist aber davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen - nachfolgend: PKK - nach wie vor als terroristische Organisationen einzustufen sind, da sie ihre terroristischen Handlungen bis in die heutige Zeit fortgesetzt haben. Das Gericht verweist insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - und 07.12.2011 - 11 S 897/11 , denen es folgt.
1.2.
60 
Es liegen keine Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass der Kläger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG der PKK „angehört“. Weder liegen Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger Mitglied der PKK ist, noch, dass er jemals in irgendeiner Weise für diese Organisation aktiv war oder aktuell wäre. Er selbst hat dies auch zu keiner Zeit geltend gemacht. In seinen Verfahren vor dem Bundesamt (Asyl-, Asylfolge-, Widerrufsverfahren und Verfahren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) hatte er lediglich erklärt, dass er mit der PKK sympathisiere, sich für die Rechte der Kurden einsetze, als einfacher Teilnehmer zu Demonstrationen und Veranstaltungen für die kurdische Sache gehe und für die Organisation Kurdischer Halbmond arbeite, indem er Geld für hilfsbedürftige Landsleute sammle. Ob seine Asylanerkennung im Juli 1994 auf der Gefährdung durch exilpolitischen Aktivitäten beruht hat, lässt sich nicht feststellen, da der damalige Anerkennungsbescheid des Bundesamtes die Gründe der Anerkennung nicht benennt. Dem Urteil des VG ... von Februar 1994, das das Bundesamt damals zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet hatte, lässt sich für das Vorliegen exilpolitischer Gründe jedenfalls nichts entnehmen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Ausweisung hat der Kläger geltend gemacht, dass er an legalen und genehmigten Veranstaltungen im Bundesgebiet teilnehme, die von kurdischen Vereinen in Deutschland organisiert würden. Er nehme an keinen von der KONGRA-GEL organisierten Veranstaltungen teil. Er engagiere sich für eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts. Er habe an mehreren Veranstaltungen der „Edi-Bese-Bewegung“ teilgenommen, die eine Beendigung des bewaffneten Kampfes fordere.
1.3.
61 
Weiterhin liegen aber auch keine Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass der Kläger die PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt oder unterstützt hat. Dies haben die im Laufe des Klageverfahrens - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - gewonnenen ergänzenden Erkenntnisse über den Kläger nach Überzeugung des Gerichts eindeutig bestätigt, so dass an der bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Rechtsaufassung festzuhalten ist.
62 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15.03.2005 kann allerdings auch die bloße Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern dienen sie durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch dazu, diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen vor, das die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich, ebenso wenig ein "aktives Tätigwerden". Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird.
63 
Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt die Teilnahme des Klägers an den ihm vom Regierungspräsidium vorgehaltenen Veranstaltungen keine „Unterstützung“ der PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG dar.
64 
Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat der Kläger im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2010 an 22 Veranstaltungen teilgenommen, bei denen nach Überzeugung des Regierungspräsidiums die Zielsetzung unverkennbar zumindest auch darauf gerichtet gewesen sei, die Ziele und Bestrebungen der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen zu artikulieren und maßgeblichen Nachdruck zu verleihen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger an den im Tatbestand im Einzelnen aufgelisteten Veranstaltungen tatsächlich - jeweils rein passiv - teilgenommen hat. Der Kläger hat dies auch nicht substantiiert bestritten - bis auf die Teilnahme an einer Versammlung am 17.01.2010, die er in der mündlichen Verhandlung dann aber doch eingeräumt hat. Das Gericht geht weiter davon aus, dass diese Veranstaltungen teilweise auch geeignet waren, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Dies gilt beispielsweise für die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK in ... bei ..., die der Kläger nach den Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Jahren 2006, 2008 und 2009 besucht hat. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg haben diese Veranstaltungen in spezifischer Weise Propagandacharakter und dienen erkennbar der Förderung und Stärkung der PKK. Mit dem Besuch zeigt der Teilnehmer seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 , insbesondere auch zu den Feiern im Jahre 2008 und 2009 in ...). Ebenso als Unterstützung der PKK könnte der Besuch einer Veranstaltung am 17.08.2008 anlässlich des 24. Jahrestags der Gründung des militärischen Arms der PKK gewertet werden, bei welchem in einer Rede Öcalan und die PKK gewürdigt worden seien (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Zu den Veranstaltungen, deren Besuch in besonderem Maße als Unterstützung der PKK angesehen werden können, zählen weiterhin die so genannten Volksversammlungen, da es bei diesen thematisch im Wesentlichen um den mit einem Betätigungsverbot belegten und deshalb streng konspirativ arbeitenden Teil der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz soll es sich bei der Versammlung am 15.06.2006 in den Räumlichkeiten des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... und bei der Veranstaltung am 25.12.2006 um derartige Volksversammlungen gehandelt haben. Auch Treffen, bei denen der gefallenen und verstorbenen PKK-Kämpfer oder -Aktivisten gedacht wird, wie beispielsweise die Veranstaltungen am 11.06.2006 und 18.05.2008, sowie Versammlungen anlässlich des Geburtstags von Öcalan, wie am 09.04.2007, können ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren, ideologischen und emotionalen Zusammenhalts der PKK-Mitglieder und PKK-Sympathisanten sein und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Dies gilt letztlich auch für die Teilnahme an Demonstrationen bzw. Kundgebungen, wie beispielsweise am 03.03.2007, 27.10.2007, 25.10.2008, 20.03.2009 und 17.07.2010, bei denen jeweils Rufe wie „Schlag zu, unsere Guerilla, errichte Kurdistan“, „Lang lebe Apo“, „PKK“, „Freiheit für Öcalan“, „Es lebe Öcalan“ skandiert wurden. Bei der Teilnahme an Demonstrationen ist zwar besonders zu beachten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Zum einen können aber auch Aktivitäten, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - ). Zum anderen ging es bei diesen Demonstrationen nicht nur um Themen, die nicht ausschließlich von der PKK besetzt sind - wie die Forderung eines unabhängigen Kurdistans, die Kritik am Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung, die Anmahnung der Einhaltung von Menschenrechten oder auch die Kritik an Haftbedingungen politischer Gefangener einschließlich Öcalans - sondern um die Bekundung der Anhängerschaft zu Öcalan und der PKK durch entsprechende Parolen und Transparente. Damit bestand eine klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählt und zählte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ).
65 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann die wiederholte Teilnahme an solchen Veranstaltungen aber bereits für sich genommen ohne Weiteres als selbstständige Unterstützungshandlung zu qualifizieren sein, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - InfAuslR 2005, 374) muss dabei allerdings - insbesondere bei bloß passiven Teilnahmen eines Betroffenen an derartigen Veranstaltungen wie hier - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Betroffene in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer zum Ausdruck bringt (so wohl im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - ). Bei der danach erforderlichen wertenden Gesamtschau vermochte das Gericht beim Kläger, insbesondere auch auf Grund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, nicht zu der Überzeugung gelangen, dass er in einer inneren Nähe und Verbundenheit zur PKK steht, die er durch die ihm vorgehaltenen Teilnahmen an den aufgelisteten Veranstaltungen zum Ausdruck gebracht hätte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Stellung der PKK in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend hätte beeinflussen oder zur Erweiterung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder ihres Rekrutierungsfeld und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials hätte beigetragen können.
66 
Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben im Wesentlichen den Eindruck bestätigt, der sich bereits auf Grund der Aktenlage aufgedrängt hatte. Danach handelt es sich beim Kläger zwar um jemanden, der sich - auf Grund seiner Herkunft - für die kurdische Sache interessiert und sich für die Rechte der Kurden stark machen möchte. Dieses Ziel möchte er aber nicht mit Mitteln der Gewalt, sondern auf friedlichem Wege erreichen. Deshalb ist er Mitglied beim Kurdischen Roten Halbmond und sammelt in dessen Namen Gelder bei seinen Landsleuten. Eine Nähe zur PKK oder ihren Nachfolgeorganisationen kann beim Kläger nicht festgestellt werden. Weder seinem Vorbringen im Asylverfahren, noch im Asylwiderrufsverfahren oder im Verfahren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann eine Solidarisierung mit der PKK in dem Sinne, dass er deren Ziele, vor allem aber deren Mittel zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen insbesondere auch terroristische Aktivitäten zählen, nahe stehen würde, erkannt werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er Veranstaltungen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... nur besuche, um dort mit seinen Landsleuten zusammenzukommen und er beispielsweise eine Märtyrergedenkveranstaltung, an die er sich konkret erinnere, besucht habe, um dort Spenden für den Roten Halbmond zu sammeln, hält das Gericht dies auf Grund des vom Kläger gewonnen Gesamteindrucks für glaubhaft. Der Kläger stellte sich dem Gericht insgesamt als eher einfach strukturierte Persönlichkeit dar, der sich für die Belange seiner Landsleute im Heimatland interessiert und sie - im Rahmen des rechtlich erlaubten - unterstützen möchte. Der Kläger ist auch bei keiner der Veranstaltungen in irgendeiner Weise hervorgetreten und hatte auch nie irgendwelche Funktionen übernommen. Dem steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium dem Kläger vorhält, dass er am 28.02.2010 anlässlich einer Volksversammlung in den Räumlichkeiten der KONGRA-GEL-nahen „Kurdischen Gemeinschaft e.V.“ anlässlich einer Wahl eines neuen Volksgebietsrats in Abwesenheit zum Mitglied der „Helferkommission“ gewählt worden sei. Abgesehen davon, dass der Kläger nach seinen Angaben hiervon selbst keine Kenntnis hat und den Berichten des Landesamtes für Verfassungsschutz auch nicht entnommen werden kann, dass der Kläger in der Folgezeit in einer solchen Funktion tätig geworden wäre, kann dem Kläger eine Wahl in eine Kommission, die in seiner Abwesenheit erfolgt ist, auch nicht ernstlich entgegen gehalten werden. Soweit davon auszugehen ist, dass der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ), der sich das Gericht angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 08.02.2012 - 8 K 1265/11 -), den Terrorismus unterstützt, und der Kläger nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutzes vornehmlich an Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen hat, ergibt sich auch hieraus im Rahmen der Gesamtschau nicht, dass der Kläger damit die PKK unterstützt. Das Gericht nimmt dem Kläger insoweit vielmehr ab, dass er Versammlungen in den Vereinsräumen des Vereins und Kundgebungen bzw. Demonstrationen, die von diesem Verein organisiert waren, tatsächlich lediglich aus den von ihm geschilderten Gründen besucht hat und nicht etwa deshalb, um eine Verbundenheit zur PKK zum Ausdruck zu bringen. Der Kläger musste im Übrigen auch nicht damit rechnen, dass ihm Besuche von Veranstaltungen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG vorgehalten werden. Für die Verwirklichung des Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG kommt es zwar weder darauf an, ob die in Frage stehende Vereinigung verboten ist, noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Im Rahmen einer Gesamtschau der Aktivitäten eines Betroffenen können aber allein der Besuch von Vereinsräumen eines genehmigten Vereins und/oder die bloße Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen dieses Vereins die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei den von ihm besuchten Kundgebungen/Demonstrationen selbst PKK- bzw. Öcalan-verherrlichende Parolen gerufen hätte, liegen dem Gericht nicht vor. Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass er an diesen Kundgebungen/Demonstrationen nicht hätte teilnehmen dürfen, weil er mit derartigen Vorkommnissen hätte rechnen müssen und deshalb mit der Teilnahme seine Solidarität mit der PKK bekundet hätte. Denn bei den vom Kläger besuchten Kundgebungen/Demonstrationen handelte es sich nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz um genehmigte Veranstaltungen. In einem solchen Fall muss ein Teilnehmer in der Regel aber nicht damit rechnen, dass es - auflagenwidrig - zu Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt.
67 
Hinsichtlich des Vorwurfs des Regierungspräsidiums, der Kläger habe bereits 1994 „versucht“, an einer verbotenen Veranstaltung einer PKK-Nachfolgeorganisation teilzunehmen, kann darin ebenfalls kein Hinweis auf ein Unterstützen der PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erkannt werden. Das gegen den Kläger im April 1994 im Rahmen der damaligen „Autobahnblockade“ bei ... eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Landfriedensbruch hatte die Staatsanwaltschaft ... im Juni 1994 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm weder nachgewiesen werden konnte, dass er sich aktiv an einer Blockade beteiligt hatte, noch, dass er sich in der gewalttätigen Menschenmenge befand, noch, dass er irgendwelche organisatorische Aktivitäten zur Durchführung der verbotenen Veranstaltung getätigt hatte. Abgesehen davon, dass anhand dieses Ermittlungsergebnisses völlig offen ist, was dem Kläger in Bezug auf diese „verbotene Veranstaltung“ überhaupt vorzuwerfen ist, kann auch diese Fahrt nach ... bei einer Bewertung der Gesamtumstände eine Solidarisierung des Klägers mit den Zielen und Mitteln der PKK nicht belegen. Dies gilt im Übrigen ebenso für die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahr 2003, hinsichtlich der die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren im Mai 2003 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hatte. Abgesehen davon dürften ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung überhaupt als Unterstützungshandlung angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, NVwZ 2007, 956). Jedenfalls kann dem Kläger aber abgenommen werden, dass ihm die Bedeutung und Tragweite der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung nicht bekannt war und er damals, wie von ihm geltend gemacht, davon ausgegangen ist, dass sich die PKK verändert hat und nach einer politischen Lösung suchte.
1.4.
68 
Sind damit aber bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht erfüllt, kann offen bleiben, ob die auf Grund des besonderen Ausweisungsschutzes (jedenfalls nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 AufenthG) erforderlichen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums... eine Ausweisung des Klägers hätten tragen können.
2.
69 
Die verfügte Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Verfügung erweist sich als rechtswidrig und war aufzuheben, da sie das rechtliche Schicksal der Ausweisung teilt.
3.
70 
Die Klage gegen die Meldeauflage und die räumliche Beschränkung in Ziffer 3 der Verfügung ist ebenfalls begründet. Überwachungsmaßnahmen nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzen eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b AufenthG (oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG) voraus. Hieran fehlt es, nachdem die gegen den Kläger verfügte Ausweisung aufzuheben war.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
55 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der in Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2010 verfügten Meldeauflage und Aufenthaltsbeschränkung. Die kraft Gesetzes eintretenden Pflichten nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG werden in Ziffer 3 der Verfügung regelnd konkretisiert. Das Regierungspräsidium hat nicht nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, sondern die gesetzliche Meldepflicht und die Aufenthaltsbeschränkung im Tenor der Verfügung näher bestimmt. Damit liegt auch insoweit ein Verwaltungsakt vor, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ).
56 
Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 29.06.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung in tatsächlicher Hinsicht nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes vom 01.01.2005 in der Neufassung vom 25.02.2008, zuletzt geändert am 22.11.2011 (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - ).
1.
57 
Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung auf § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind jedoch nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob diese Regelungen des nationalen Rechts hier überhaupt uneingeschränkt anwendbar sind oder ob sich nicht auf Grund einer Rechtsstellung des Klägers nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - (vgl. Art. 14 ARB 1/80) eine Beschränkung ergibt.
58 
Gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Vereinigung oder ihre Unterstützung muss danach nicht erwiesen sein, es genügt das Vorliegen von Tatsachen, die die entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen. Dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss hingegen feststehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ; BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - ).
1.1.
59 
Bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen handelt es sich um Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990) ausgeführt, dass eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat, zweifellos zu denjenigen Vereinigungen gehöre, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick habe. Gemessen hieran ist aber davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen - nachfolgend: PKK - nach wie vor als terroristische Organisationen einzustufen sind, da sie ihre terroristischen Handlungen bis in die heutige Zeit fortgesetzt haben. Das Gericht verweist insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - und 07.12.2011 - 11 S 897/11 , denen es folgt.
1.2.
60 
Es liegen keine Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass der Kläger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG der PKK „angehört“. Weder liegen Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger Mitglied der PKK ist, noch, dass er jemals in irgendeiner Weise für diese Organisation aktiv war oder aktuell wäre. Er selbst hat dies auch zu keiner Zeit geltend gemacht. In seinen Verfahren vor dem Bundesamt (Asyl-, Asylfolge-, Widerrufsverfahren und Verfahren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) hatte er lediglich erklärt, dass er mit der PKK sympathisiere, sich für die Rechte der Kurden einsetze, als einfacher Teilnehmer zu Demonstrationen und Veranstaltungen für die kurdische Sache gehe und für die Organisation Kurdischer Halbmond arbeite, indem er Geld für hilfsbedürftige Landsleute sammle. Ob seine Asylanerkennung im Juli 1994 auf der Gefährdung durch exilpolitischen Aktivitäten beruht hat, lässt sich nicht feststellen, da der damalige Anerkennungsbescheid des Bundesamtes die Gründe der Anerkennung nicht benennt. Dem Urteil des VG ... von Februar 1994, das das Bundesamt damals zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet hatte, lässt sich für das Vorliegen exilpolitischer Gründe jedenfalls nichts entnehmen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Ausweisung hat der Kläger geltend gemacht, dass er an legalen und genehmigten Veranstaltungen im Bundesgebiet teilnehme, die von kurdischen Vereinen in Deutschland organisiert würden. Er nehme an keinen von der KONGRA-GEL organisierten Veranstaltungen teil. Er engagiere sich für eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts. Er habe an mehreren Veranstaltungen der „Edi-Bese-Bewegung“ teilgenommen, die eine Beendigung des bewaffneten Kampfes fordere.
1.3.
61 
Weiterhin liegen aber auch keine Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass der Kläger die PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt oder unterstützt hat. Dies haben die im Laufe des Klageverfahrens - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - gewonnenen ergänzenden Erkenntnisse über den Kläger nach Überzeugung des Gerichts eindeutig bestätigt, so dass an der bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Rechtsaufassung festzuhalten ist.
62 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15.03.2005 kann allerdings auch die bloße Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern dienen sie durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch dazu, diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen vor, das die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich, ebenso wenig ein "aktives Tätigwerden". Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird.
63 
Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt die Teilnahme des Klägers an den ihm vom Regierungspräsidium vorgehaltenen Veranstaltungen keine „Unterstützung“ der PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG dar.
64 
Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat der Kläger im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2010 an 22 Veranstaltungen teilgenommen, bei denen nach Überzeugung des Regierungspräsidiums die Zielsetzung unverkennbar zumindest auch darauf gerichtet gewesen sei, die Ziele und Bestrebungen der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen zu artikulieren und maßgeblichen Nachdruck zu verleihen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger an den im Tatbestand im Einzelnen aufgelisteten Veranstaltungen tatsächlich - jeweils rein passiv - teilgenommen hat. Der Kläger hat dies auch nicht substantiiert bestritten - bis auf die Teilnahme an einer Versammlung am 17.01.2010, die er in der mündlichen Verhandlung dann aber doch eingeräumt hat. Das Gericht geht weiter davon aus, dass diese Veranstaltungen teilweise auch geeignet waren, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Dies gilt beispielsweise für die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK in ... bei ..., die der Kläger nach den Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Jahren 2006, 2008 und 2009 besucht hat. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg haben diese Veranstaltungen in spezifischer Weise Propagandacharakter und dienen erkennbar der Förderung und Stärkung der PKK. Mit dem Besuch zeigt der Teilnehmer seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 , insbesondere auch zu den Feiern im Jahre 2008 und 2009 in ...). Ebenso als Unterstützung der PKK könnte der Besuch einer Veranstaltung am 17.08.2008 anlässlich des 24. Jahrestags der Gründung des militärischen Arms der PKK gewertet werden, bei welchem in einer Rede Öcalan und die PKK gewürdigt worden seien (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Zu den Veranstaltungen, deren Besuch in besonderem Maße als Unterstützung der PKK angesehen werden können, zählen weiterhin die so genannten Volksversammlungen, da es bei diesen thematisch im Wesentlichen um den mit einem Betätigungsverbot belegten und deshalb streng konspirativ arbeitenden Teil der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz soll es sich bei der Versammlung am 15.06.2006 in den Räumlichkeiten des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... und bei der Veranstaltung am 25.12.2006 um derartige Volksversammlungen gehandelt haben. Auch Treffen, bei denen der gefallenen und verstorbenen PKK-Kämpfer oder -Aktivisten gedacht wird, wie beispielsweise die Veranstaltungen am 11.06.2006 und 18.05.2008, sowie Versammlungen anlässlich des Geburtstags von Öcalan, wie am 09.04.2007, können ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren, ideologischen und emotionalen Zusammenhalts der PKK-Mitglieder und PKK-Sympathisanten sein und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Dies gilt letztlich auch für die Teilnahme an Demonstrationen bzw. Kundgebungen, wie beispielsweise am 03.03.2007, 27.10.2007, 25.10.2008, 20.03.2009 und 17.07.2010, bei denen jeweils Rufe wie „Schlag zu, unsere Guerilla, errichte Kurdistan“, „Lang lebe Apo“, „PKK“, „Freiheit für Öcalan“, „Es lebe Öcalan“ skandiert wurden. Bei der Teilnahme an Demonstrationen ist zwar besonders zu beachten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Zum einen können aber auch Aktivitäten, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - ). Zum anderen ging es bei diesen Demonstrationen nicht nur um Themen, die nicht ausschließlich von der PKK besetzt sind - wie die Forderung eines unabhängigen Kurdistans, die Kritik am Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung, die Anmahnung der Einhaltung von Menschenrechten oder auch die Kritik an Haftbedingungen politischer Gefangener einschließlich Öcalans - sondern um die Bekundung der Anhängerschaft zu Öcalan und der PKK durch entsprechende Parolen und Transparente. Damit bestand eine klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählt und zählte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ).
65 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann die wiederholte Teilnahme an solchen Veranstaltungen aber bereits für sich genommen ohne Weiteres als selbstständige Unterstützungshandlung zu qualifizieren sein, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - InfAuslR 2005, 374) muss dabei allerdings - insbesondere bei bloß passiven Teilnahmen eines Betroffenen an derartigen Veranstaltungen wie hier - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Betroffene in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer zum Ausdruck bringt (so wohl im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - ). Bei der danach erforderlichen wertenden Gesamtschau vermochte das Gericht beim Kläger, insbesondere auch auf Grund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, nicht zu der Überzeugung gelangen, dass er in einer inneren Nähe und Verbundenheit zur PKK steht, die er durch die ihm vorgehaltenen Teilnahmen an den aufgelisteten Veranstaltungen zum Ausdruck gebracht hätte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Stellung der PKK in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend hätte beeinflussen oder zur Erweiterung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder ihres Rekrutierungsfeld und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials hätte beigetragen können.
66 
Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben im Wesentlichen den Eindruck bestätigt, der sich bereits auf Grund der Aktenlage aufgedrängt hatte. Danach handelt es sich beim Kläger zwar um jemanden, der sich - auf Grund seiner Herkunft - für die kurdische Sache interessiert und sich für die Rechte der Kurden stark machen möchte. Dieses Ziel möchte er aber nicht mit Mitteln der Gewalt, sondern auf friedlichem Wege erreichen. Deshalb ist er Mitglied beim Kurdischen Roten Halbmond und sammelt in dessen Namen Gelder bei seinen Landsleuten. Eine Nähe zur PKK oder ihren Nachfolgeorganisationen kann beim Kläger nicht festgestellt werden. Weder seinem Vorbringen im Asylverfahren, noch im Asylwiderrufsverfahren oder im Verfahren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann eine Solidarisierung mit der PKK in dem Sinne, dass er deren Ziele, vor allem aber deren Mittel zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen insbesondere auch terroristische Aktivitäten zählen, nahe stehen würde, erkannt werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er Veranstaltungen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... nur besuche, um dort mit seinen Landsleuten zusammenzukommen und er beispielsweise eine Märtyrergedenkveranstaltung, an die er sich konkret erinnere, besucht habe, um dort Spenden für den Roten Halbmond zu sammeln, hält das Gericht dies auf Grund des vom Kläger gewonnen Gesamteindrucks für glaubhaft. Der Kläger stellte sich dem Gericht insgesamt als eher einfach strukturierte Persönlichkeit dar, der sich für die Belange seiner Landsleute im Heimatland interessiert und sie - im Rahmen des rechtlich erlaubten - unterstützen möchte. Der Kläger ist auch bei keiner der Veranstaltungen in irgendeiner Weise hervorgetreten und hatte auch nie irgendwelche Funktionen übernommen. Dem steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium dem Kläger vorhält, dass er am 28.02.2010 anlässlich einer Volksversammlung in den Räumlichkeiten der KONGRA-GEL-nahen „Kurdischen Gemeinschaft e.V.“ anlässlich einer Wahl eines neuen Volksgebietsrats in Abwesenheit zum Mitglied der „Helferkommission“ gewählt worden sei. Abgesehen davon, dass der Kläger nach seinen Angaben hiervon selbst keine Kenntnis hat und den Berichten des Landesamtes für Verfassungsschutz auch nicht entnommen werden kann, dass der Kläger in der Folgezeit in einer solchen Funktion tätig geworden wäre, kann dem Kläger eine Wahl in eine Kommission, die in seiner Abwesenheit erfolgt ist, auch nicht ernstlich entgegen gehalten werden. Soweit davon auszugehen ist, dass der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ), der sich das Gericht angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 08.02.2012 - 8 K 1265/11 -), den Terrorismus unterstützt, und der Kläger nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutzes vornehmlich an Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen hat, ergibt sich auch hieraus im Rahmen der Gesamtschau nicht, dass der Kläger damit die PKK unterstützt. Das Gericht nimmt dem Kläger insoweit vielmehr ab, dass er Versammlungen in den Vereinsräumen des Vereins und Kundgebungen bzw. Demonstrationen, die von diesem Verein organisiert waren, tatsächlich lediglich aus den von ihm geschilderten Gründen besucht hat und nicht etwa deshalb, um eine Verbundenheit zur PKK zum Ausdruck zu bringen. Der Kläger musste im Übrigen auch nicht damit rechnen, dass ihm Besuche von Veranstaltungen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG vorgehalten werden. Für die Verwirklichung des Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG kommt es zwar weder darauf an, ob die in Frage stehende Vereinigung verboten ist, noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Im Rahmen einer Gesamtschau der Aktivitäten eines Betroffenen können aber allein der Besuch von Vereinsräumen eines genehmigten Vereins und/oder die bloße Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen dieses Vereins die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei den von ihm besuchten Kundgebungen/Demonstrationen selbst PKK- bzw. Öcalan-verherrlichende Parolen gerufen hätte, liegen dem Gericht nicht vor. Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass er an diesen Kundgebungen/Demonstrationen nicht hätte teilnehmen dürfen, weil er mit derartigen Vorkommnissen hätte rechnen müssen und deshalb mit der Teilnahme seine Solidarität mit der PKK bekundet hätte. Denn bei den vom Kläger besuchten Kundgebungen/Demonstrationen handelte es sich nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz um genehmigte Veranstaltungen. In einem solchen Fall muss ein Teilnehmer in der Regel aber nicht damit rechnen, dass es - auflagenwidrig - zu Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt.
67 
Hinsichtlich des Vorwurfs des Regierungspräsidiums, der Kläger habe bereits 1994 „versucht“, an einer verbotenen Veranstaltung einer PKK-Nachfolgeorganisation teilzunehmen, kann darin ebenfalls kein Hinweis auf ein Unterstützen der PKK im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erkannt werden. Das gegen den Kläger im April 1994 im Rahmen der damaligen „Autobahnblockade“ bei ... eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Landfriedensbruch hatte die Staatsanwaltschaft ... im Juni 1994 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm weder nachgewiesen werden konnte, dass er sich aktiv an einer Blockade beteiligt hatte, noch, dass er sich in der gewalttätigen Menschenmenge befand, noch, dass er irgendwelche organisatorische Aktivitäten zur Durchführung der verbotenen Veranstaltung getätigt hatte. Abgesehen davon, dass anhand dieses Ermittlungsergebnisses völlig offen ist, was dem Kläger in Bezug auf diese „verbotene Veranstaltung“ überhaupt vorzuwerfen ist, kann auch diese Fahrt nach ... bei einer Bewertung der Gesamtumstände eine Solidarisierung des Klägers mit den Zielen und Mitteln der PKK nicht belegen. Dies gilt im Übrigen ebenso für die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahr 2003, hinsichtlich der die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren im Mai 2003 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hatte. Abgesehen davon dürften ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung überhaupt als Unterstützungshandlung angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, NVwZ 2007, 956). Jedenfalls kann dem Kläger aber abgenommen werden, dass ihm die Bedeutung und Tragweite der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung nicht bekannt war und er damals, wie von ihm geltend gemacht, davon ausgegangen ist, dass sich die PKK verändert hat und nach einer politischen Lösung suchte.
1.4.
68 
Sind damit aber bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht erfüllt, kann offen bleiben, ob die auf Grund des besonderen Ausweisungsschutzes (jedenfalls nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 AufenthG) erforderlichen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums... eine Ausweisung des Klägers hätten tragen können.
2.
69 
Die verfügte Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Verfügung erweist sich als rechtswidrig und war aufzuheben, da sie das rechtliche Schicksal der Ausweisung teilt.
3.
70 
Die Klage gegen die Meldeauflage und die räumliche Beschränkung in Ziffer 3 der Verfügung ist ebenfalls begründet. Überwachungsmaßnahmen nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzen eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b AufenthG (oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG) voraus. Hieran fehlt es, nachdem die gegen den Kläger verfügte Ausweisung aufzuheben war.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 08/02/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein Verbot der politischen Betätigung, eine Meldeauflage sowie die räumliche Beschränkung seines Aufen
published on 07/12/2011 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2011 - 11 K 2424/10 - ist unwirksam, soweit dami
published on 08/12/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2010 - 8 K 2707/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdever
published on 21/07/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 – 11 K 3543/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.