Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Aug. 2009 - 8 K 1011/09

published on 18/08/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Aug. 2009 - 8 K 1011/09
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe sie im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach von der Insolvenzschuldnerin ... Zahlungen auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer ... erhalten hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der .... Diese war Betreiberin eines Gesundheits- und Massagestudios in ... und hatte an die Beklagte, eine Ersatzkasse, für die bei ihr versicherten Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen mit den anteiligen Arbeitnehmeranteilen zu entrichten. Am 18.08.2008 hatte die Beklagte beim Amtsgericht ... den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... gestellt, da diese ihr Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich aller Nebenkosten bis einschließlich 31.07.2008 in Höhe von insgesamt 1.751,69 EUR schulde. Das Amtsgericht beschloss am 17.10.2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und ernannte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Mit Schreiben vom 30.10.2008 meldete die Beklagte bei der Klägerin Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 1.692,23 EUR an.
Am 13.11.2008 bat die Klägerin die Beklagte unter Bezug auf die Forderungsanmeldung unter Berufung auf § 1 Abs. 1 IFG um Auskunft darüber, welche Zahlungen (wann und in welcher Höhe) von der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.10.2008 geleistet worden sind bzw. welche Zahlungen auf dem Beitragskonto für die Betriebsnummer ... in diesem Zeitraum gutgeschrieben worden sind.
Mit Bescheid vom 19.11.2008 lehnte die Beklagte die Erteilung der Auskunft ab. Der nach dem IFG geltend gemachte Anspruch diene lediglich der Ausforschung des Anfechtungsgegners. Nach Sinn und Zweck diene das IFG vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der effektiven Wahrnehmung von Bürgerrechten. Auskünfte der betreffenden Art dienten einem Insolvenzverwalter jedoch nicht zur Erfüllung seines Allgemeininteresses an amtlich zugänglichem Informationsmaterial, sondern ausschließlich zur Einholung von ganz speziellen Einzelfallauskünften bei einem künftigen Klagegegner zur Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung. Die Erschleichung solcher Auskünfte unter Berufung auf das IFG sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da lediglich im Zivilrechtsweg durchzusetzende Ansprüche vorbereitet werden sollten. Hinzu komme, dass sich ein Insolvenzverwalter die Informationen beim Insolvenzschuldner und dessen Finanzunterlagen zu holen habe und damit entsprechend § 9 Abs. 3 IFG selbst beschaffen könne.
Am 25.11.2008 erhob die Klägerin Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 zurückwies: Eine Insolvenzverwalterin handele als Partei kraft Amtes und nicht als Bürgerin. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Auskünfte nach dem IFG. Ein Anspruch auf Informationszugang bestehe nicht, wenn die Auskunft die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigte.
Die Klägerin erhob am 18.03.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Es sei schon rein rechnerisch davon auszugehen, dass von der Insolvenzschuldnerin sowohl vor der Insolvenzantragstellung als auch im Zeitraum zwischen dieser und der Eröffnung des Verfahrens Zahlungen an die Beklagte geleistet worden seien, die möglicherweise der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterlägen. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Beklagte mit Zahlungsrückständen bis zum 31.07.2008 in Höhe von 1.751,69 EUR begründet. In einer Zahlungsanforderung vom 06.06.2008 sei noch ein Rückstand in Höhe von 3.154,67 EUR auf dem Beitragskonto ausgewiesen, während zur Insolvenztabelle rückständige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.692,23 EUR angemeldet worden seien. Die Insolvenzschuldnerin verfüge nicht über eine geordnete Buchhaltung. Aus dem von ihr übergebenen Belegwesen sei nicht ersichtlich, wann und in welcher Höhe Zahlungen an die Beklagte im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.10.2008 geleistet worden seien. Auf Befragung habe sie sich zwar daran erinnern können, innerhalb dieses Zeitraumes an die Beklagte geleistet zu haben, jedoch seien ihr weder die Zahlungsdaten noch die jeweiligen Beträge erinnerlich gewesen. Sie habe auch nicht mehr über ein Konto verfügt, sondern sämtliche Beitragsleistungen in Bar geleistet, so dass nicht auf etwaige Kontounterlagen zurückgegriffen werden könne. Die Beklagte sei deshalb um Auskunft auf der Grundlage des IFG ersucht worden. Auf diese Auskunft habe auch sie als Insolvenzverwalterin einen Anspruch. Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung noch andere zivilrechtliche Bestimmungen stünden dem Auskunftsanspruch entgegen. Wirtschaftliche Interessen der Beklagten würden nicht beeinträchtigt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe sie im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach von der Insolvenzschuldnerin ... Zahlungen auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer ... erhalten hat.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klägerin begehre die Auskunft als Insolvenzverwalterin. Als Partei kraft Amtes und aus eigenem wirtschaftlichen Interesse Handelnde falle sie nicht in den Anwendungsbereich des IFG. Die begehrten Auskünfte dienten ihr nicht zur Erfüllung ihres Allgemeininteresses an amtlich zugänglichen Informationen sondern ausschließlich zur Vorbereitung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen. Die Klägerin verlange auch keinen Zugang zu amtlichen Informationen, denn sie begehre Auskünfte über das tatsächliche Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin und somit über deren eigene Handlungen. Spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen würden den Auskunftsanspruch nach dem IFG verdrängen. Das Insolvenzverfahren und die entsprechenden Auskunftspflichten seien in der Insolvenzordnung abschließend geregelt. Nach § 3 Ziffer 1 g IFG bestehe der Auskunftsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens habe. Sie, die Beklagte, als Beteiligte in einem Rechtsstreit über Rückgewähransprüche nach §§ 129 ff. InsO könne nicht verpflichtet werden, im Vorfeld der Klägerin durch detaillierte Auflistung von geleisteten Zahlungen zur Begründetheit der Klage zu verhelfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gebe es im Zivilprozess keine prozessuale Aufklärungspflicht. Keine Partei sei gehalten, dem Gegner das Material für einen Prozesssieg zu verschaffen. Die Bejahung eines Auskunftsanspruchs würde faktisch zu einer Beweislastumkehr führen. Gemäß § 3 Ziffer 6 IFG seien die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung besonders schützenswert, da aus den entsprechenden Einnahmen die Leistungen in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu finanzieren seien. Die Klägerin habe die erforderlichen Informationen über geleistete Zahlungen grundsätzlich bei der Insolvenzschuldnerin einzuholen. Sollte diese nicht in der Lage sein, die begehrten Auskünfte zu erteilen, gehe dies zu Lasten der Klägerin. Wenn die Insolvenzschuldnerin gegen die ihr obliegende Pflicht einer ordnungsgemäßen Buchführung verstoße, führe dies dazu, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Anspruch auf Auskunft verwirkt habe. Diesen Einwand müsse sich die Klägerin als Insolvenzverwalterin entgegenhalten lassen.
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In der mündlichen Verhandlung am 18.08.2009 bekräftigte der Vertreter der Beklagten sein Vorbringen und fasste es dahin gehend zusammen, dass ein der Klägerin gewährter Auskunftsanspruch nach dem IFG gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße und den Gleichheitsgrundsatz verletze. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Sozialversicherungsträger im Hinblick auf ein sich anschließendes Anfechtungsverfahren schlechter gestellt werden sollten als private Gläubiger. Würde ein Auskunftsanspruch nach dem IFG grundsätzlich gewährt, so würden die Sozialversicherungssysteme „ausbluten“. Der Kläger-Vertreter hielt dem entgegen, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegen den Sozialversicherungsträger in gewisser Weise auch Folge dessen sei, dass dieser einfacher und schneller als private Gläubiger gegen den Schuldner vollstrecken könne und ihm damit möglicherweise Beiträge zugeflossen seien, die zur Anfechtung berechtigten.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.05.2009 dem PKH-Antrag der Klägerin stattgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Auskunft auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I, S. 2722) zu erteilen. Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist - unabhängig vom Inhalt der begehrten Information - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 4 IFG, der für das Widerspruchsverfahren - nur - auf die Vorschriften der VwGO verweist (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ; SG Ulm, Beschluss vom 01.04.2009 - S 1 SF 877/09 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09 - DVBl. 2009, 603; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007 - 26 K 5324/06 - und nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ). Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist gemäß § 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2 VwGO örtlich zuständig, da die Beklagte - als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. A § 1 Abs. 4 der Satzung der GEK) - ihren Sitz in... (vgl. A § 1 Abs. 2 der Satzung der...) und somit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat (vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 04.12.2007 - 10 K 1140/07 - ). Das nach § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Am Vorliegen der Klagebefugnis der Klägerin, die geltend macht, durch die Ablehnung des gestellten Auskunftsantrags in ihren Rechten verletzt zu sein, bestehen keine rechtlichen Zweifel.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht das geltend gemachte Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 1 IFG zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19.11.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 zur Erteilung der beantragten Auskünfte zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
18 
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1) besteht der Anspruch für jedermann, auch für juristische Personen des Privatrechts. Die Klägerin ist in diesem Sinne „jeder“. Sie begehrt die Auskunft zwar als Insolvenzverwalterin. Ein Insolvenzverwalter ist aber lediglich Partei kraft Amtes bzw. Amtstreuhänder, der materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen handelt (Münchener Kommentar, § 56 InsO Rdnr. 146). Damit wird er als natürliche Person tätig und unterfällt dem Kreis der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Anspruchsberechtigten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - .; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ).
19 
Der Anspruch richtet sich gegen die Behörden des Bundes, wobei der Behördenbegriff dem des § 1 Abs. 4 VwVfG entspricht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1). Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Beklagte nimmt als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1, 86 GG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
20 
Der Anspruch besteht auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Dabei handelt es sich um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (vgl. § 2 Ziff. 1 IFG). Soweit die Beklagte Zahlungseingänge der Insolvenzschuldnerin auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer ... im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach erhalten und diese aufgezeichnet hat, handelt es sich hierbei um „amtliche Informationen“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn diese Aufzeichnung erfolgte im Hinblick auf die der Beklagten als Sozialversicherungsträger übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mithin zu einem amtlichen Zweck (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, Art. 87 GG Vorbemerkung u. Rdnr. 35). Die Klägerin begehrt auch gerade über diese - aufgezeichneten - Informationen Auskunft und nicht über das tatsächliche Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin, auch wenn dieses zum Erhalt der Informationen geführt hat. Der Informationsanspruch besteht unabhängig vom Urheber der Information. Informationen mit Ursprung außerhalb des Bundes werden Bestandteil der amtlichen Information des Bundes, wenn sie dem Bund - hier: der Beklagten als Behörde des Bundes - dauerhaft zugehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1).
21 
Letztlich besteht der Anspruch auf Information unabhängig davon, aus welchem Interesse die Klägerin diesen geltend macht. Das Informationsfreiheitsgesetz soll zwar vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen. Daneben soll es aber auch die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und insofern ein Mittel zur Korruptionsbegrenzung sein (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 A. I.). Zu einer effektiven Kontrolle kann dabei aber auch und gerade gehören, dass nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebungen aufgedeckt werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ). Im Gegensatz zu anderen Anträgen auf Informationszugang, die nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sind und für die der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend machen muss, ermöglicht das Informationsfreiheitsgesetz einen Informationszugang ohne Voraussetzungen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 A. II.). Um dies klarzustellen wurde in der endgültigen Fassung des IFG sogar auf die im ersten Entwurf in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG noch enthaltene Formulierung „ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen“ verzichtet (vgl. zur ergänzenden Begründung in BT-Drs. 15/5606 II., zu Nummer 1).
22 
2. Der Informationsanspruch ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor.
23 
In der Insolvenzordnung sind keine Regelungen über Auskunftspflichten enthalten, die gegenüber § 1 Abs. 3 IFG vorrangig - oder gar abschließend - wären. § 97 Insolvenzordnung - InsO - regelt lediglich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners - bzw. gemäß §§101, 97 InsO der Organe und Angestellten des Schuldners -gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist damit aber bereits nicht Gegenstand dieser Regelung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ). Dies gilt ebenso im Hinblick auf die in § 20 InsO geregelte Auskunftspflicht des Schuldners im Eröffnungsverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht bzw. einen vom Gericht eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO.
24 
Im Übrigen läuft der umfassende Informationsanspruch nach dem IFG auch nicht dem Schutzzweck der Insolvenzordnung entgegen. Durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs nach dem IFG wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht er sich vielmehr allein den Umstand zu Nutze, dass die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der für jede Bundesbehörde bestehenden und im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtung unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Der Anspruch findet also gerade in der besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbehörde seine Grundlage. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Verpflichtung befreit sein sollte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ).
25 
3. Soweit der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Ziff. 1 g) IFG nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann, vermag sich die Beklagte hierauf nicht mit Erfolg zu berufen; es liegt deshalb im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.
26 
Die Beklagte macht insoweit geltend, dass sie der Klägerin durch die Erteilung der Auskünfte „Material für einen Prozesssieg“ in einem nachfolgendem Insolvenzanfechtungsverfahren verschaffen müsste, wozu sie jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet sei. Hierzu ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Insolvenzordnung keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht kenne und dass derartige Pflichten erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter als möglichem Anfechtungsgegner bestünden, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe, die dem Zivilprozessrecht fremd sei (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1979, VIII ZR 255/78, NJW 1979, 1832 und Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZB 137/07, MDR 2008, 655). Mit dem Informationsfreiheitsgesetz hat der Gesetzgeber aber für die öffentliche Verwaltung das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt, dem der Gedanke eines Ausforschungsverbotes fremd ist. Das IFG ist Folge der Sonderstellung der öffentlichen Hand, die besondere Transparenzpflichten mit sich bringt. Diese besondere Pflichtenstellung bleibt auch dort bestehen, wo Teile der Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Das IFG nimmt dabei in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - m.w.N.). Soweit deshalb ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage des IFG zu einer gewissen „Benachteiligung“ der Beklagten gegenüber privaten Gläubigern der Insolvenzschuldnerin führen würde, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Wesentlich Ungleiches muss nicht gleich behandelt werden.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Hanseatischen OLG vom 05.10.2007 - 1 U 40/06 -. In jenem insolvenzrechtlichen Anfechtungsverfahren hat das OLG zwar entschieden, dass das gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtete Auskunfts- bzw. Kontovorlageverlangen nicht auf das IFG gestützt werden könne. Dies Entscheidung beruhte aber alleine darauf, dass die Beschaffung der erforderlichen Informationen durch ein auf § 1 IFG gestütztes Auskunftsverlangen nicht zur Beschaffung der erforderlichen Information auf der ersten Stufe einer im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Klage auf Rückgewähr von Leistungen aus Insolvenzanfechtung für nicht zulässig erachtet wurde. Dies besagt aber lediglich, dass im Rahmen einer Zivilrechtsklage bei den ordentlichen Gerichten dieser Anspruch auf Information auf Grundlage des IFG nicht geltend gemacht werden kann, nicht aber, dass es einen solchen - vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgenden - Anspruch nicht geben würde. Bestätigt wird dies zudem noch durch die Feststellung des OLG, dass mangels identischen Streitgegenstandes auch § 17 Abs. 2 GVG nicht zur Anwendung komme. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. dass das Gericht den Rechtsstreit umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist. Die Vorschrift eröffnet für das Gericht eine rechtswegüberschreitende Sach- bzw. Entscheidungskompetenz. Die Konsequenz hiervon ist, dass z.B. die ordentlichen Gerichte als Gerichte des zulässigen Rechtsweges auch öffentlich-rechtliche Ansprüche prüfen dürfen, soweit es sich nicht um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 17 GVG Rdnrn. 6 ff.). Das OLG hat den Anspruch auf Information nach dem IFG daher nicht etwa deshalb verneint, weil es einen solchen nicht für gegeben erachtet hätte, sondern alleine deshalb, weil es - auf Grund verschiedener Streitgegenstände - für eine Entscheidung hierüber - als Gericht des ordentlichen Rechtswegs - nicht zuständig war.
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4. Gemäß § 3 Ziff. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr (1. Alternative) oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen (2. Alternative) zu beeinträchtigen. Auch dieser Ausschlussgrund ist hier nicht gegeben.
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Die nach der ersten Alternative geschützten fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr sind nur dort berührt, wo der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt und seine Informationen ebenso schützwürdig wie die Privater sind. Insofern liefert § 3 Nr. 6 IFG die Entsprechung zu § 6 IFG (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 3 Nr. 6). Die Behörde ist damit nicht vor jedem finanziellen Verlust geschützt. Die Informationen dürfen nur zurückgehalten werden, soweit der Behörde Wettbewerbsnachteile drohen. Für die nach der zweiten Alternative geschützten wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung gilt nichts anders. Die Sozialversicherungsträger werden nicht generell von dem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Eine solche Bereichsausnahme für bestimmte Teile der Verwaltung (hier die Sozialversicherungsträger) ist mit dem Anspruch auf Informationsfreiheit (§ 1 Abs. 1 IFG) nicht zu vereinbaren. Vielmehr schützt die Vorschrift die Träger der Sozialversicherung im Wirtschaftsverkehr. Sie sichert Informationen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen (BT-Drs. 15/5606, A.I. Zielsetzung, S. 6 Sp. 1). Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit der gesetzlichen Krankenkasse Nachteile im Wettbewerb drohen.
30 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen kann die Beklagte nicht einwenden, dass fiskalische Interessen berührt sind (1. Alternative), weil sie mit ihrer Auskunft eine Insolvenzanfechtung gegebenenfalls ermöglicht und damit finanzielle Verluste erleiden kann. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob eine nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebung überhaupt schutzwürdig ist. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um ein fiskalisches Interesse im Sinne von § 3 Nr. 6 IFG. Denn durch die mögliche Insolvenzanfechtung werden Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nicht berührt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt werden (2. Alternative). Gegenstand des Auskunftsverlangens sind bestimmte Zahlungsvorgänge. Diese Informationen lassen aber keine Rückschlüsse zu auf die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant sind (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - m.w.N.).
31 
5. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG steht dem Informationsrecht der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Auskunft personenbezogene Daten freigegeben werden. Die Beklagte soll Auskunft erteilten über Zahlungen, die einer Firma, nicht aber bestimmten Personen zuzuordnen sind. Personenbezogene Daten, die über die Angaben nach § 5 Abs. 3 IFG hinaus gehen, wird die Klägerin dadurch nicht erhalten. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten nicht begehrt wird und sich vorsorglich mit der Schwärzung solcher Daten einverstanden erklärt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG).
32 
6. Die Beklagte kann den Antrag auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 IFG ablehnen, weil die Klägerin bereits über die begehrten Informationen verfügen würde oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könnte. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass ihr die Insolvenzschuldnerin die begehrten Angaben über Zahlungen an die Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht zur Verfügung stellen kann, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine geordnete Buchhaltung und ein Konto verfügte, sondern sämtliche Beitragsleistungen in Bar geleistet hatte und sie sich an die Höhe und Zeitpunkte der einzelnen Zahlungen nicht mehr erinnern kann.
33 
Soweit die Beklagte hiergegen geltend macht, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Auskunftsanspruch durch ihr Verhalten verwirkt habe und sich die Klägerin dies zurechnen lassen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Auskunftsanspruch besteht, wie dargelegt, voraussetzungslos, so dass es nicht darauf ankommt, weshalb die Klägerin auf die Informationen durch die Beklagte angewiesen ist.
34 
7. Der Anspruch besteht schließlich im begehrten Umfang. Das rechtliche Interesse der Klägerin an Auskünften zu Zahlungsvorgängen ab dem 19.05.2008 liegt darin begründet, dass im Insolvenzverfahren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bzw. § 131 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 InsO Rechtshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sind, welche in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden.
35 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
36 
9. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war nicht notwendig, weshalb der vom Kläger-Vertreter beantragte Ausspruch nicht erfolgen konnte. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nur) dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Dabei ist maßgebend, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2007 - 3 S 1680/07 -). Gemessen hieran war es der Klägerin zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Sie ist Insolvenzverwalterin und zugleich Rechtsanwältin, so dass unterstellt werden kann, dass sie ausreichend Sachkunde besitzt, um ihre Rechte in einem Widerspruchsverfahren zu wahren.
37 
10. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und sieht von einer Entscheidung ab, weil es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und deshalb keine Bedenken im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit bestehen.
38 
11. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 , VwGO).

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Auskunft auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I, S. 2722) zu erteilen. Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist - unabhängig vom Inhalt der begehrten Information - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 4 IFG, der für das Widerspruchsverfahren - nur - auf die Vorschriften der VwGO verweist (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ; SG Ulm, Beschluss vom 01.04.2009 - S 1 SF 877/09 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09 - DVBl. 2009, 603; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007 - 26 K 5324/06 - und nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ). Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist gemäß § 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2 VwGO örtlich zuständig, da die Beklagte - als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. A § 1 Abs. 4 der Satzung der GEK) - ihren Sitz in... (vgl. A § 1 Abs. 2 der Satzung der...) und somit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat (vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 04.12.2007 - 10 K 1140/07 - ). Das nach § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Am Vorliegen der Klagebefugnis der Klägerin, die geltend macht, durch die Ablehnung des gestellten Auskunftsantrags in ihren Rechten verletzt zu sein, bestehen keine rechtlichen Zweifel.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht das geltend gemachte Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 1 IFG zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19.11.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 zur Erteilung der beantragten Auskünfte zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
18 
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1) besteht der Anspruch für jedermann, auch für juristische Personen des Privatrechts. Die Klägerin ist in diesem Sinne „jeder“. Sie begehrt die Auskunft zwar als Insolvenzverwalterin. Ein Insolvenzverwalter ist aber lediglich Partei kraft Amtes bzw. Amtstreuhänder, der materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen handelt (Münchener Kommentar, § 56 InsO Rdnr. 146). Damit wird er als natürliche Person tätig und unterfällt dem Kreis der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Anspruchsberechtigten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - .; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ).
19 
Der Anspruch richtet sich gegen die Behörden des Bundes, wobei der Behördenbegriff dem des § 1 Abs. 4 VwVfG entspricht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1). Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Beklagte nimmt als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1, 86 GG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
20 
Der Anspruch besteht auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Dabei handelt es sich um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (vgl. § 2 Ziff. 1 IFG). Soweit die Beklagte Zahlungseingänge der Insolvenzschuldnerin auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer ... im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach erhalten und diese aufgezeichnet hat, handelt es sich hierbei um „amtliche Informationen“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn diese Aufzeichnung erfolgte im Hinblick auf die der Beklagten als Sozialversicherungsträger übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mithin zu einem amtlichen Zweck (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, Art. 87 GG Vorbemerkung u. Rdnr. 35). Die Klägerin begehrt auch gerade über diese - aufgezeichneten - Informationen Auskunft und nicht über das tatsächliche Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin, auch wenn dieses zum Erhalt der Informationen geführt hat. Der Informationsanspruch besteht unabhängig vom Urheber der Information. Informationen mit Ursprung außerhalb des Bundes werden Bestandteil der amtlichen Information des Bundes, wenn sie dem Bund - hier: der Beklagten als Behörde des Bundes - dauerhaft zugehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1).
21 
Letztlich besteht der Anspruch auf Information unabhängig davon, aus welchem Interesse die Klägerin diesen geltend macht. Das Informationsfreiheitsgesetz soll zwar vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen. Daneben soll es aber auch die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und insofern ein Mittel zur Korruptionsbegrenzung sein (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 A. I.). Zu einer effektiven Kontrolle kann dabei aber auch und gerade gehören, dass nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebungen aufgedeckt werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ). Im Gegensatz zu anderen Anträgen auf Informationszugang, die nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sind und für die der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend machen muss, ermöglicht das Informationsfreiheitsgesetz einen Informationszugang ohne Voraussetzungen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 A. II.). Um dies klarzustellen wurde in der endgültigen Fassung des IFG sogar auf die im ersten Entwurf in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG noch enthaltene Formulierung „ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen“ verzichtet (vgl. zur ergänzenden Begründung in BT-Drs. 15/5606 II., zu Nummer 1).
22 
2. Der Informationsanspruch ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor.
23 
In der Insolvenzordnung sind keine Regelungen über Auskunftspflichten enthalten, die gegenüber § 1 Abs. 3 IFG vorrangig - oder gar abschließend - wären. § 97 Insolvenzordnung - InsO - regelt lediglich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners - bzw. gemäß §§101, 97 InsO der Organe und Angestellten des Schuldners -gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist damit aber bereits nicht Gegenstand dieser Regelung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ). Dies gilt ebenso im Hinblick auf die in § 20 InsO geregelte Auskunftspflicht des Schuldners im Eröffnungsverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht bzw. einen vom Gericht eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO.
24 
Im Übrigen läuft der umfassende Informationsanspruch nach dem IFG auch nicht dem Schutzzweck der Insolvenzordnung entgegen. Durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs nach dem IFG wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht er sich vielmehr allein den Umstand zu Nutze, dass die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der für jede Bundesbehörde bestehenden und im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtung unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Der Anspruch findet also gerade in der besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbehörde seine Grundlage. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Verpflichtung befreit sein sollte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ).
25 
3. Soweit der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Ziff. 1 g) IFG nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann, vermag sich die Beklagte hierauf nicht mit Erfolg zu berufen; es liegt deshalb im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.
26 
Die Beklagte macht insoweit geltend, dass sie der Klägerin durch die Erteilung der Auskünfte „Material für einen Prozesssieg“ in einem nachfolgendem Insolvenzanfechtungsverfahren verschaffen müsste, wozu sie jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet sei. Hierzu ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Insolvenzordnung keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht kenne und dass derartige Pflichten erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter als möglichem Anfechtungsgegner bestünden, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe, die dem Zivilprozessrecht fremd sei (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1979, VIII ZR 255/78, NJW 1979, 1832 und Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZB 137/07, MDR 2008, 655). Mit dem Informationsfreiheitsgesetz hat der Gesetzgeber aber für die öffentliche Verwaltung das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt, dem der Gedanke eines Ausforschungsverbotes fremd ist. Das IFG ist Folge der Sonderstellung der öffentlichen Hand, die besondere Transparenzpflichten mit sich bringt. Diese besondere Pflichtenstellung bleibt auch dort bestehen, wo Teile der Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Das IFG nimmt dabei in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - m.w.N.). Soweit deshalb ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage des IFG zu einer gewissen „Benachteiligung“ der Beklagten gegenüber privaten Gläubigern der Insolvenzschuldnerin führen würde, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Wesentlich Ungleiches muss nicht gleich behandelt werden.
27 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Hanseatischen OLG vom 05.10.2007 - 1 U 40/06 -. In jenem insolvenzrechtlichen Anfechtungsverfahren hat das OLG zwar entschieden, dass das gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtete Auskunfts- bzw. Kontovorlageverlangen nicht auf das IFG gestützt werden könne. Dies Entscheidung beruhte aber alleine darauf, dass die Beschaffung der erforderlichen Informationen durch ein auf § 1 IFG gestütztes Auskunftsverlangen nicht zur Beschaffung der erforderlichen Information auf der ersten Stufe einer im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Klage auf Rückgewähr von Leistungen aus Insolvenzanfechtung für nicht zulässig erachtet wurde. Dies besagt aber lediglich, dass im Rahmen einer Zivilrechtsklage bei den ordentlichen Gerichten dieser Anspruch auf Information auf Grundlage des IFG nicht geltend gemacht werden kann, nicht aber, dass es einen solchen - vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgenden - Anspruch nicht geben würde. Bestätigt wird dies zudem noch durch die Feststellung des OLG, dass mangels identischen Streitgegenstandes auch § 17 Abs. 2 GVG nicht zur Anwendung komme. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. dass das Gericht den Rechtsstreit umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist. Die Vorschrift eröffnet für das Gericht eine rechtswegüberschreitende Sach- bzw. Entscheidungskompetenz. Die Konsequenz hiervon ist, dass z.B. die ordentlichen Gerichte als Gerichte des zulässigen Rechtsweges auch öffentlich-rechtliche Ansprüche prüfen dürfen, soweit es sich nicht um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 17 GVG Rdnrn. 6 ff.). Das OLG hat den Anspruch auf Information nach dem IFG daher nicht etwa deshalb verneint, weil es einen solchen nicht für gegeben erachtet hätte, sondern alleine deshalb, weil es - auf Grund verschiedener Streitgegenstände - für eine Entscheidung hierüber - als Gericht des ordentlichen Rechtswegs - nicht zuständig war.
28 
4. Gemäß § 3 Ziff. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr (1. Alternative) oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen (2. Alternative) zu beeinträchtigen. Auch dieser Ausschlussgrund ist hier nicht gegeben.
29 
Die nach der ersten Alternative geschützten fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr sind nur dort berührt, wo der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt und seine Informationen ebenso schützwürdig wie die Privater sind. Insofern liefert § 3 Nr. 6 IFG die Entsprechung zu § 6 IFG (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 3 Nr. 6). Die Behörde ist damit nicht vor jedem finanziellen Verlust geschützt. Die Informationen dürfen nur zurückgehalten werden, soweit der Behörde Wettbewerbsnachteile drohen. Für die nach der zweiten Alternative geschützten wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung gilt nichts anders. Die Sozialversicherungsträger werden nicht generell von dem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Eine solche Bereichsausnahme für bestimmte Teile der Verwaltung (hier die Sozialversicherungsträger) ist mit dem Anspruch auf Informationsfreiheit (§ 1 Abs. 1 IFG) nicht zu vereinbaren. Vielmehr schützt die Vorschrift die Träger der Sozialversicherung im Wirtschaftsverkehr. Sie sichert Informationen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen (BT-Drs. 15/5606, A.I. Zielsetzung, S. 6 Sp. 1). Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit der gesetzlichen Krankenkasse Nachteile im Wettbewerb drohen.
30 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen kann die Beklagte nicht einwenden, dass fiskalische Interessen berührt sind (1. Alternative), weil sie mit ihrer Auskunft eine Insolvenzanfechtung gegebenenfalls ermöglicht und damit finanzielle Verluste erleiden kann. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob eine nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebung überhaupt schutzwürdig ist. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um ein fiskalisches Interesse im Sinne von § 3 Nr. 6 IFG. Denn durch die mögliche Insolvenzanfechtung werden Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nicht berührt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt werden (2. Alternative). Gegenstand des Auskunftsverlangens sind bestimmte Zahlungsvorgänge. Diese Informationen lassen aber keine Rückschlüsse zu auf die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant sind (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - m.w.N.).
31 
5. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG steht dem Informationsrecht der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Auskunft personenbezogene Daten freigegeben werden. Die Beklagte soll Auskunft erteilten über Zahlungen, die einer Firma, nicht aber bestimmten Personen zuzuordnen sind. Personenbezogene Daten, die über die Angaben nach § 5 Abs. 3 IFG hinaus gehen, wird die Klägerin dadurch nicht erhalten. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten nicht begehrt wird und sich vorsorglich mit der Schwärzung solcher Daten einverstanden erklärt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG).
32 
6. Die Beklagte kann den Antrag auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 IFG ablehnen, weil die Klägerin bereits über die begehrten Informationen verfügen würde oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könnte. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass ihr die Insolvenzschuldnerin die begehrten Angaben über Zahlungen an die Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht zur Verfügung stellen kann, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine geordnete Buchhaltung und ein Konto verfügte, sondern sämtliche Beitragsleistungen in Bar geleistet hatte und sie sich an die Höhe und Zeitpunkte der einzelnen Zahlungen nicht mehr erinnern kann.
33 
Soweit die Beklagte hiergegen geltend macht, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Auskunftsanspruch durch ihr Verhalten verwirkt habe und sich die Klägerin dies zurechnen lassen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Auskunftsanspruch besteht, wie dargelegt, voraussetzungslos, so dass es nicht darauf ankommt, weshalb die Klägerin auf die Informationen durch die Beklagte angewiesen ist.
34 
7. Der Anspruch besteht schließlich im begehrten Umfang. Das rechtliche Interesse der Klägerin an Auskünften zu Zahlungsvorgängen ab dem 19.05.2008 liegt darin begründet, dass im Insolvenzverfahren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bzw. § 131 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 InsO Rechtshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sind, welche in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden.
35 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
36 
9. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war nicht notwendig, weshalb der vom Kläger-Vertreter beantragte Ausspruch nicht erfolgen konnte. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nur) dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Dabei ist maßgebend, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2007 - 3 S 1680/07 -). Gemessen hieran war es der Klägerin zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Sie ist Insolvenzverwalterin und zugleich Rechtsanwältin, so dass unterstellt werden kann, dass sie ausreichend Sachkunde besitzt, um ihre Rechte in einem Widerspruchsverfahren zu wahren.
37 
10. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und sieht von einer Entscheidung ab, weil es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und deshalb keine Bedenken im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit bestehen.
38 
11. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 , VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 01/04/2009 00:00

Tenor Der Rechtsweg zu dem Sozialgericht Ulm ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Gründe   1  Mit der am 10.03.2009 beim Sozialgericht (SG) U
published on 14/08/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2007 - 5 K 1290/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Annotations

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.