Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2007 - 6 K 2790/07

published on 03/07/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2007 - 6 K 2790/07
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am 18.12.1973 im Bundesgebiet geboren. Er wuchs mit mehreren Geschwistern bei seinen Eltern auf, besuchte zunächst die Grundschule und dann die Hauptschule, ohne einen Abschluss zu erzielen. Eine begonnene Lehre als Maler wurde abgebrochen, anschließend ging er gelegentlich Aushilfstätigkeiten nach, die immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit und durch Strafverbüßungen unterbrochen waren. Seit 2000 geht er nach Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Kläger ist seit dem 28.01.1991 in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Ein zwischenzeitig gestellter Einbürgerungsantrag wurde wegen der von ihm begangenen Straftaten abgelehnt. Als sein Vater 1991 verstarb, begann der Kläger erstmals Marihuana zu rauchen, nach Erkrankung seiner Mutter, die mittlerweile in einem Pflegeheim in Crailsheim untergebracht ist, begann er ab 1998 regelmäßig Heroin und Kokain zu konsumieren. Nach einem in der Zeit von Juli 2001 bis September 2001 durchlaufenen Methadonprogramm sowie einer absolvierten stationären Drogentherapie bei Four Steps, die am 14.07.2003 mit günstiger Prognose abgeschlossen wurde, wurde der Kläger erneut rückfällig und setzte den Konsum von Heroin und Kokain bis zu seiner letzten Inhaftierung im November 2005 fort. Der Kläger lebte zuletzt mit keinem Familienmitglied mehr zusammen. Seine Geschwister führen jeweils selbständige Haushalte. Ein älterer Bruder, mit dem er 1993 wegen Bandendiebstahls verurteilt worden war, wurde im August 2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und abgeschoben.
Seit 1993 wurde der Kläger mehrfach straffällig und insgesamt - ohne die zuletzt genannte Verurteilung - fünf mal u.a. wegen Badendiebstahls, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls bzw. Diebstahls in besonders schwerem Fall zu Jugend- und später zu Freiheitsstrafen von teilweise über 2 Jahren verurteilt. Der Kläger verbüßte einen Teil dieser Freiheitsstrafen, ein Teil der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt und wegen Bewährungsbruch später widerrufen. Ausländerrechtlich wurde er am 28.10.1996 wegen der zu diesem Zeitpunkt begangenen zwei Straftaten von der Ausländerbehörde verwarnt. Zuletzt wurde der Kläger am 28.07.2006 vom Landgericht Ellwangen wegen Diebstahls in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Seit dem 28.11.2005 ist der Kläger inhaftiert und verbüßt die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe sowie die restliche Freiheitsstrafe aus einer vorangegangenen Verurteilung.
Nach Anhörung verfügte das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 06.03.2007 die Ausweisung des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und drohte dem Kläger ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen zu seiner Rückübernahme bereiten Staat an.
Dagegen hat der Kläger am 26.03.2007 Klage erhoben, ohne diese näher zu begründen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 06.03.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sein Vertreter auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
10 
Dem Gericht lagen die Ausweisungsakte des Beklagten sowie die Behördenakten der unteren Ausländerbehörde vor. Auf die in diesen sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Ausweisungsverfügung, denn diese ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
13 
Das Regierungspräsidium ... hat als sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde (vgl. §§ 10 Abs. 1 AAZuVO vom 11.01.2005 (GBl. Seite 93)) für den inhaftierten Kläger die Ausweisung verfügt. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß geführt. Insbesondere ist vor Durchführung des Klageverfahrens nicht mehr die Einschaltung einer „unabhängigen Stelle“ erforderlich (so Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG). Denn die RL 64/221/EWG ist durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung zum 30.04.2006 aufgehoben worden. Die an die Stelle der RL 64/221/EWG getretene RL 2004/38/EG verlangt aber nicht mehr die Einschaltung einer sog. „unabhängigen Stelle“.
14 
Zutreffend ist das Regierungspräsidium in seiner Verfügung auch davon ausgegangen, dass dem Kläger die Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - i.F. : ARB 1/80 - zugute kommt. Dem steht nicht entgegen (vgl. „zu ihm ziehen“ in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80), dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und hier stets gelebt hat; auch durch die verhängten und zwischenzeitig verbüßten Freiheitsstrafen sind dem Kläger die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren gegangen (dazu EuGH, Urt. v 11.11.2004 - C 467/02 -, NVwZ 2005, 198; BVerwG, Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 -). Aufgrund dieser Rechtsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 und kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ungeachtet der Erfüllung eines sog. Ist- oder Regelausweisungstatbestands nach nationalem Recht - im Übrigen nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG aus ausnahmslos spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, Urteile vom 29.04.2004 - Rs. C - 482/01 und C - 493/01 - (Orfanopoulos und Oliveri), DVBl 2004, 876; BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 und 1 C 29/02 - sowie Urteile vom 06.10.2005 - 1 C 5/04 - und vom 28.06.2006 - 1 C 4/06 -).
15 
Nicht zu berücksichtigen ist im Falle des Klägers hingegen Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG, wonach gegenüber Unionsbürgern eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie a) ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
16 
Diese Regelung gilt zunächst nur für Unionsbürger. Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. 09.03.2007 - 6 K 2907/06 - und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 -; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -; Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordr. Westf., Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -). Soweit das Regierungspräsidium meint, diese Frage hier deshalb offen lassen zu können, weil für Familienangehörige, die aus Drittstaaten stammen, Art. 28 Abs. 2 der RL 2004/38/EG lediglich die Beschränkung enthält, dass eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, der Kläger aber einem Familienangehörigen vergleichbar sei, weil er seine Rechtsposition ebenfalls nur aus seiner Angehörigenstellung zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehörigen ableiten kann (Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80), folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Denn im Unterschied zu einem Familienangehörigen, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, begründet Art. 7 ARB 1/80 bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unmittelbar und ohne zeitliche Grenze eine eigene Rechtsposition des türkischen Staatsangehörigen. Dieser ist insoweit eher einem Familienangehörigen vergleichbar, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Dieser aber unterfällt ebenfalls der Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG.
17 
Die Frage, ob Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auch auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, anzuwenden ist, ist im Falle des Klägers auch durchaus entscheidungserheblich. Denn mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 30.04.2006 gilt diese Richtlinie unmittelbar. Der Bundesgesetzgeber ist der Vorgabe des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG zwar derzeit noch nicht nachgekommen und hat bislang nicht normiert, was unter „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen ist. Nach dem Referentenentwurf der Europäischen Union vom 13.03.2006 und dort in Art. 2 der Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU sollen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit aber nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 -). Diesen Rahmen bzw. diese Anforderungen erfüllen die Haftstrafen des Klägers aber nicht.
18 
Begründet wird die entsprechende Anwendbarkeit dabei im Wesentlichen damit, dass auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sowie Art. 6 und 7 ARB 1/80 der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien dienen und sich an Art. 39, 40 und 41 EG orientieren würde. Der Europäische Gerichtshof - EuGH - habe dazu aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssten, die eine Rechtsstellung aus dem ARB 1/80 besitzen. Wegen der Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem Art. 39 EG und im Hinblick auf das Ziel der Assoziationsvereinbarung mit der Türkei stelle der EuGH in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkungen von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darauf ab, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird. Dementsprechend hätten der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Einzelheiten des Ausweisungsrechts aus der RL 64/221/EWG, die durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist, als Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG hergeleitet (Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung, Berücksichtigung neuer Umstände und weitere Behördenentscheidung). Der EuGH habe auch die Ausgestaltungen und Konkretisierungen der Freizügigkeitsgewährleistungen etwa in Art. 10 der VO 1612/68 (Urteil vom 30.09.2004 - C 275/02 - (Ayaz ) ) oder in Art. 3 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 11.11.2004 - C 467/02 - (Cetinkaya ) ) oder in Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG (Urteil vom 02.06.2005 - C 163/03 (Dörr und Ünal ) ) auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen; das Bundesverwaltungsgericht habe sich dem angeschlossen (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 a.a.O.). Mit der RL 2004/38/EG sei aber die Einschränkbarkeit der Freizügigkeitsrechte durch Ausweisungen auf gemeinschaftlicher Ebene für Unionsbürger weiter ausgestaltet und konkretisiert worden.
19 
Demgegenüber betonen die Gegner der Anwendbarkeit, dass die genannte Gerichte nicht verlangen würden, dass türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu behandeln seien. Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Assoziationsregelungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer würden keineswegs die vollständige Gleichstellung von türkischen Arbeitnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Gemeinschaftsangehörigen beinhalten, sondern dienten lediglich der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit. Dem nationalen Gesetzgeber bleibe es unbenommen, auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses Personenkreises für anwendbar zu erklären und das sei in § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG geschehen (dazu OVG Nordr. Westf., Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -).
20 
Das Gericht folgt dabei der zuletzt genannten Auslegung. Die Vertragsparteien haben mit der Regelung des Art. 14 ARB 1/80 eine eigenständige Beschränkung der Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen geschaffen. Dass man bisher die Auslegung der dort geregelten Beschränkungen an die Beschränkungen der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern angelehnt hat, wurde u.a. mit der Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und von Art. 39 EG und mit dem Ziel der Assoziationsvereinbarung begründet. Mit der RL 2004/38/EG ist die Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger aber weiter ausgestaltet und konkretisiert worden. Würde man auch dies auf assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger übertragen, dann käme der Bestimmung des Art. 14 ARB 1/80 die Wirkung einer sog. dynamischen Verweisung zu. Mit dem Wortlaut des Art. 14 ARB 1/80 (Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind) und der Intention der Vertragsparteien wäre eine so weite Einschränkung der Rechte der Vertragsparteien (zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit) aber kaum zu vereinbaren. Deshalb hat das Regierungspräsidium im Ergebnis zu Recht eine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auf den Kläger verneint.
21 
Zutreffend wurde auf den Kläger aber Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) vom 13.12.1955 angewendet, der nach einem mehr als zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorsieht, dass der Ausländer nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe - der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit - besonders schwerwiegend sind ausgewiesen werden darf. Ferner ist für den Kläger auch die nationale Vorschrift des § 56 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG einschlägig, so dass er auch danach nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Zwischen den besonders schwerwiegenden Gründen von Art. 3 Abs. 3 ENA und den schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des § 56 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG besteht aber kein qualitativer Unterschied (zum Verhältnis von ENA zum früheren § 48 AuslG BVerwG; Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -).
22 
So kommt auch bei einem türkischen Staatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 zusteht, eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen in Betracht, wenn eine tatsächliche und schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit i.S.v. Art. 14 ARB 1/80 vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das aber ist der Fall, wenn ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht besteht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit eine gewichtige Gefahr für ein wichtiges Schutzgut besteht (zu den Anforderungen der Ausweisung von sog. „ARB-Türken“ siehe auch EGMR, Urt. v. 16.01.2006 - Rs. C-502/04 - (Torun), InfAuslR 2006, 209). Diese Voraussetzungen wurden vom Regierungspräsidium zutreffend bejaht, nachdem der Kläger nicht nur einmal und zu einer hohen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen Diebstahls in 8 Fällen, jeweils gemeinschaftlich begangen und in einem besonders schweren Fall, durch das Landgericht Ellwangen verurteilt worden ist, sondern eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen, größtenteils auch zu Zeiten, als er noch unter Bewährung stand, vorzuweisen hat. Auch ist die Einschätzung, dass die vorsätzlich begangenen und von den Strafgerichten abgeurteilten Straftaten besonders schwer wiegen, nachdem der Kläger durch Automatenaufbrüche erhebliche Beute machte und - allein bei den zuletzt abgeurteilten Straftaten - einen Sachschaden von mehr als EUR 100.000,--verursacht hat, kaum zu beanstanden. Eine konkrete Wiederholungsgefahr wurde mit der außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit begründet, nachdem sich der Kläger weder von Vorverurteilungen, noch Hafterfahrungen oder ausländerrechtlichen Verwarnungen von weiteren einschlägigen Straftaten hat abhalten lassen. Dabei wurde auch gesehen, dass die Straftaten teilweise auch durch den jahrelangen Drogenkonsum und die Drogenabhängigkeit des Klägers beeinflusst waren. Allerdings hatten die durchgeführten Therapien nur kurzeitig Erfolg. Selbst nach Abschluss einer Therapie im Juli 2003 mit günstiger Prognose konsumierte der Kläger bereits kurze Zeit später erneut Drogen und wurde dann ca. zwei Jahre später erneut, in erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum, straffällig. Dass das Regierungspräsidium insoweit seine, im Verwaltungsverfahren bekundete, erneute Therapiewilligkeit nicht als Garant für eine dauerhafte Verhaltensänderung ansieht, nachdem er bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass diese Bereitschaft vor dem Hintergrund der Strafverbüßung und der drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen zu sehen ist und daher wohl ebenfalls nur geringen dauerhaften Erfolg haben wird, ist nicht zu beanstanden. Die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr ist dabei auch angesichts der bereits jetzt schon desolaten finanziellen Lage des Klägers, den nach seiner Haftentlassung noch zu erwartenden hohen Schadensersatzforderungen der durch die Straftaten Geschädigten und der fehlenden beruflichen Zukunftsperspektive kaum zu widerlegen.
23 
Demgegenüber hat der Kläger keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, die in seinem Fall die Annahme rechtfertigen könnten, bei ihm liege ausnahmsweise eine günstigere Sozialprognose vor oder eine solche günstigere Sozialprognose würde sich zumindest durch neue Entwicklungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auftun.
24 
Zutreffend geht das Regierungspräsidium weiter davon aus, dass - unabhängig von der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - damit auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, weil zum einen der Ausweisungsanlass schwer wiegt und zum anderen eine konkrete Gefahr der Wiederholung weiterer Straftaten besteht. Nachdem beim Kläger damit auch die Hürden des nationalen Rechts aber auch des besonderen Ausweisungsschutzes gem. Art. 3 Abs. 3 ENA genommen sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Regierungspräsidium über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen entschieden hat. Die vom Regierungspräsidium unter Einbeziehung sämtlicher, in die Entscheidung einzubeziehender, Abwägungskriterien getroffene Entscheidung ist fehlerfrei erfolgt. Gründe, welche in der Entscheidung nicht oder nicht richtig gewürdigt worden sind, wurden weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Insoweit wird auf die ausführliche Darlegung in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 
Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK - verhältnismäßig. Zwar kann unterstellt werden, dass die Ausweisung in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eingreift. Allerdings sieht Art. 8 Abs. 2 EMRK insoweit vor, dass in dieses Recht eingegriffen werden darf, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers als Eingriff gesetzlich vorgesehen (§ 55 AufenthG). Sie dient auch einem berechtigten Ziel, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer. Ferner muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Sie muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel sein. Das aber ist hier der Fall. Wie ausgeführt besteht bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die ernsthafte Gefahr neuer Verfehlungen des Klägers. Andererseits hat der Kläger durchaus ein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, hält er sich doch hier bereits seit seiner Geburt auf und wird insoweit auch durch die Lebensbedingungen im Bundesgebiet geprägt sein. Er verfügt auch über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Allerdings lebt er mit keinem seiner Verwandten mehr zusammen. Seine Geschwister führen einen eigenen Haushalt, seine Mutter soll in einem Pflegeheim untergebracht sein, sein Vater ist 1991 verstorben. Der Kläger ist mittlerweile auch 34 Jahre alt und damit auf die Lebenshilfe durch einen seiner Angehörigen nicht mehr angewiesen. Auch kann von einer echten Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung kaum gesprochen werden. Trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet spricht einiges dafür, dass er über ausreichende türkische Sprachkenntnisse verfügen wird, ist doch bei Ausländern der zweiten Generation - oftmals wegen der geringen deutschen Sprachkenntnisse der Eltern - davon auszugehen, dass in der Familie auch türkisch gesprochen wurde. Der Kläger befindet sich auch in einem Alter, in welchem ihm der Aufbau einer Existenz in seinem Heimatland noch möglich sein müsste, zumal bereits sein älterer Bruder im August 2002 in die Türkei abgeschoben wurde, ihm insoweit als Stütze bzw. Ansprechpartner für den Aufbau eines Lebens in der Türkei zur Verfügung stehen könnte.
26 
Soweit hingegen in Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht - EGMR (u.a. EGMR, Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 - (Yilmaz), NJW 2004, 2147, Urt. v. 22.04.2004 - 42703/98 - (Radovanovic), InfAuslR 2004, 374; Urt. v. 27.10.2005 - 32231/02 - (Keles), InfAuslR 2006, 3 und Urt. v. 31.01.2006 - 50252/99 -, (Sezen), InfAuslR 2006, 2355) Ausweisungen als unverhältnismäßig beurteilt wurden, die keine Befristungsentscheidung enthielten, wurde dort aber auch festgestellt, dass eine unbefristete Ausweisung nicht per se gegen Art. 8 EMRK verstößt, sondern vielmehr einer Würdigung der Gesamtumstände bedarf. Auch unter diesem Aspekt ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG nicht ersichtlich. Im Unterschied zu einigen vom EGMR entschiedenen Fällen handelt es sich bei den seinerzeit zur Ausweisung des Klägers führenden Straftaten um solche aus dem Bereich der Schwerstkriminalität. Die Ausländerbehörde hat darüber hinaus in zutreffender Weise eine Prognose über die besondere Rückfallgefahr des Klägers aufgestellt. Bei der persönlichen und familiären Situation wurden der lange Aufenthalt des Klägers und die damit verbundene und soziale Integration beachtet; aufgrund der Schwere der letzten von ihm begangenen Straftaten wurde allerdings nicht von einer echten Integration im Bundesgebiet ausgegangen. Angesichts der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Schwere der begangenen Straftaten, der unbedingten Verurteilung (anders z.B. im Fall Radovanovic) und des Umstandes, dass die Taten auch nicht mit der Jugend des Ausländers „entschuldigt“ werden können (so z.B. in den Fällen Yilmaz und Radovanovic) und angesichts dessen, dass im deutschen Recht dem der Rechtsprechung zugrunde liegenden Gedanken der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen wird, dass es im Regelfall einen Befristungsanspruch gewährt (dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -), ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK auch durch die unbedingte Ausweisung nicht festzustellen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
11 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Ausweisungsverfügung, denn diese ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
13 
Das Regierungspräsidium ... hat als sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde (vgl. §§ 10 Abs. 1 AAZuVO vom 11.01.2005 (GBl. Seite 93)) für den inhaftierten Kläger die Ausweisung verfügt. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß geführt. Insbesondere ist vor Durchführung des Klageverfahrens nicht mehr die Einschaltung einer „unabhängigen Stelle“ erforderlich (so Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG). Denn die RL 64/221/EWG ist durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung zum 30.04.2006 aufgehoben worden. Die an die Stelle der RL 64/221/EWG getretene RL 2004/38/EG verlangt aber nicht mehr die Einschaltung einer sog. „unabhängigen Stelle“.
14 
Zutreffend ist das Regierungspräsidium in seiner Verfügung auch davon ausgegangen, dass dem Kläger die Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - i.F. : ARB 1/80 - zugute kommt. Dem steht nicht entgegen (vgl. „zu ihm ziehen“ in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80), dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und hier stets gelebt hat; auch durch die verhängten und zwischenzeitig verbüßten Freiheitsstrafen sind dem Kläger die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren gegangen (dazu EuGH, Urt. v 11.11.2004 - C 467/02 -, NVwZ 2005, 198; BVerwG, Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 -). Aufgrund dieser Rechtsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 und kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ungeachtet der Erfüllung eines sog. Ist- oder Regelausweisungstatbestands nach nationalem Recht - im Übrigen nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG aus ausnahmslos spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, Urteile vom 29.04.2004 - Rs. C - 482/01 und C - 493/01 - (Orfanopoulos und Oliveri), DVBl 2004, 876; BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 und 1 C 29/02 - sowie Urteile vom 06.10.2005 - 1 C 5/04 - und vom 28.06.2006 - 1 C 4/06 -).
15 
Nicht zu berücksichtigen ist im Falle des Klägers hingegen Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG, wonach gegenüber Unionsbürgern eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie a) ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
16 
Diese Regelung gilt zunächst nur für Unionsbürger. Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. 09.03.2007 - 6 K 2907/06 - und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 -; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -; Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordr. Westf., Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -). Soweit das Regierungspräsidium meint, diese Frage hier deshalb offen lassen zu können, weil für Familienangehörige, die aus Drittstaaten stammen, Art. 28 Abs. 2 der RL 2004/38/EG lediglich die Beschränkung enthält, dass eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, der Kläger aber einem Familienangehörigen vergleichbar sei, weil er seine Rechtsposition ebenfalls nur aus seiner Angehörigenstellung zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehörigen ableiten kann (Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80), folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Denn im Unterschied zu einem Familienangehörigen, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, begründet Art. 7 ARB 1/80 bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unmittelbar und ohne zeitliche Grenze eine eigene Rechtsposition des türkischen Staatsangehörigen. Dieser ist insoweit eher einem Familienangehörigen vergleichbar, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Dieser aber unterfällt ebenfalls der Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG.
17 
Die Frage, ob Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auch auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, anzuwenden ist, ist im Falle des Klägers auch durchaus entscheidungserheblich. Denn mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 30.04.2006 gilt diese Richtlinie unmittelbar. Der Bundesgesetzgeber ist der Vorgabe des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG zwar derzeit noch nicht nachgekommen und hat bislang nicht normiert, was unter „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen ist. Nach dem Referentenentwurf der Europäischen Union vom 13.03.2006 und dort in Art. 2 der Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU sollen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit aber nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 -). Diesen Rahmen bzw. diese Anforderungen erfüllen die Haftstrafen des Klägers aber nicht.
18 
Begründet wird die entsprechende Anwendbarkeit dabei im Wesentlichen damit, dass auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sowie Art. 6 und 7 ARB 1/80 der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien dienen und sich an Art. 39, 40 und 41 EG orientieren würde. Der Europäische Gerichtshof - EuGH - habe dazu aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssten, die eine Rechtsstellung aus dem ARB 1/80 besitzen. Wegen der Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem Art. 39 EG und im Hinblick auf das Ziel der Assoziationsvereinbarung mit der Türkei stelle der EuGH in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkungen von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darauf ab, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird. Dementsprechend hätten der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Einzelheiten des Ausweisungsrechts aus der RL 64/221/EWG, die durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist, als Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG hergeleitet (Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung, Berücksichtigung neuer Umstände und weitere Behördenentscheidung). Der EuGH habe auch die Ausgestaltungen und Konkretisierungen der Freizügigkeitsgewährleistungen etwa in Art. 10 der VO 1612/68 (Urteil vom 30.09.2004 - C 275/02 - (Ayaz ) ) oder in Art. 3 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 11.11.2004 - C 467/02 - (Cetinkaya ) ) oder in Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG (Urteil vom 02.06.2005 - C 163/03 (Dörr und Ünal ) ) auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen; das Bundesverwaltungsgericht habe sich dem angeschlossen (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 a.a.O.). Mit der RL 2004/38/EG sei aber die Einschränkbarkeit der Freizügigkeitsrechte durch Ausweisungen auf gemeinschaftlicher Ebene für Unionsbürger weiter ausgestaltet und konkretisiert worden.
19 
Demgegenüber betonen die Gegner der Anwendbarkeit, dass die genannte Gerichte nicht verlangen würden, dass türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu behandeln seien. Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Assoziationsregelungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer würden keineswegs die vollständige Gleichstellung von türkischen Arbeitnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Gemeinschaftsangehörigen beinhalten, sondern dienten lediglich der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit. Dem nationalen Gesetzgeber bleibe es unbenommen, auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses Personenkreises für anwendbar zu erklären und das sei in § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG geschehen (dazu OVG Nordr. Westf., Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -).
20 
Das Gericht folgt dabei der zuletzt genannten Auslegung. Die Vertragsparteien haben mit der Regelung des Art. 14 ARB 1/80 eine eigenständige Beschränkung der Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen geschaffen. Dass man bisher die Auslegung der dort geregelten Beschränkungen an die Beschränkungen der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern angelehnt hat, wurde u.a. mit der Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und von Art. 39 EG und mit dem Ziel der Assoziationsvereinbarung begründet. Mit der RL 2004/38/EG ist die Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger aber weiter ausgestaltet und konkretisiert worden. Würde man auch dies auf assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger übertragen, dann käme der Bestimmung des Art. 14 ARB 1/80 die Wirkung einer sog. dynamischen Verweisung zu. Mit dem Wortlaut des Art. 14 ARB 1/80 (Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind) und der Intention der Vertragsparteien wäre eine so weite Einschränkung der Rechte der Vertragsparteien (zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit) aber kaum zu vereinbaren. Deshalb hat das Regierungspräsidium im Ergebnis zu Recht eine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auf den Kläger verneint.
21 
Zutreffend wurde auf den Kläger aber Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) vom 13.12.1955 angewendet, der nach einem mehr als zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorsieht, dass der Ausländer nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe - der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit - besonders schwerwiegend sind ausgewiesen werden darf. Ferner ist für den Kläger auch die nationale Vorschrift des § 56 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG einschlägig, so dass er auch danach nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Zwischen den besonders schwerwiegenden Gründen von Art. 3 Abs. 3 ENA und den schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des § 56 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG besteht aber kein qualitativer Unterschied (zum Verhältnis von ENA zum früheren § 48 AuslG BVerwG; Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -).
22 
So kommt auch bei einem türkischen Staatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 zusteht, eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen in Betracht, wenn eine tatsächliche und schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit i.S.v. Art. 14 ARB 1/80 vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das aber ist der Fall, wenn ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht besteht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit eine gewichtige Gefahr für ein wichtiges Schutzgut besteht (zu den Anforderungen der Ausweisung von sog. „ARB-Türken“ siehe auch EGMR, Urt. v. 16.01.2006 - Rs. C-502/04 - (Torun), InfAuslR 2006, 209). Diese Voraussetzungen wurden vom Regierungspräsidium zutreffend bejaht, nachdem der Kläger nicht nur einmal und zu einer hohen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen Diebstahls in 8 Fällen, jeweils gemeinschaftlich begangen und in einem besonders schweren Fall, durch das Landgericht Ellwangen verurteilt worden ist, sondern eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen, größtenteils auch zu Zeiten, als er noch unter Bewährung stand, vorzuweisen hat. Auch ist die Einschätzung, dass die vorsätzlich begangenen und von den Strafgerichten abgeurteilten Straftaten besonders schwer wiegen, nachdem der Kläger durch Automatenaufbrüche erhebliche Beute machte und - allein bei den zuletzt abgeurteilten Straftaten - einen Sachschaden von mehr als EUR 100.000,--verursacht hat, kaum zu beanstanden. Eine konkrete Wiederholungsgefahr wurde mit der außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit begründet, nachdem sich der Kläger weder von Vorverurteilungen, noch Hafterfahrungen oder ausländerrechtlichen Verwarnungen von weiteren einschlägigen Straftaten hat abhalten lassen. Dabei wurde auch gesehen, dass die Straftaten teilweise auch durch den jahrelangen Drogenkonsum und die Drogenabhängigkeit des Klägers beeinflusst waren. Allerdings hatten die durchgeführten Therapien nur kurzeitig Erfolg. Selbst nach Abschluss einer Therapie im Juli 2003 mit günstiger Prognose konsumierte der Kläger bereits kurze Zeit später erneut Drogen und wurde dann ca. zwei Jahre später erneut, in erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum, straffällig. Dass das Regierungspräsidium insoweit seine, im Verwaltungsverfahren bekundete, erneute Therapiewilligkeit nicht als Garant für eine dauerhafte Verhaltensänderung ansieht, nachdem er bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass diese Bereitschaft vor dem Hintergrund der Strafverbüßung und der drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen zu sehen ist und daher wohl ebenfalls nur geringen dauerhaften Erfolg haben wird, ist nicht zu beanstanden. Die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr ist dabei auch angesichts der bereits jetzt schon desolaten finanziellen Lage des Klägers, den nach seiner Haftentlassung noch zu erwartenden hohen Schadensersatzforderungen der durch die Straftaten Geschädigten und der fehlenden beruflichen Zukunftsperspektive kaum zu widerlegen.
23 
Demgegenüber hat der Kläger keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, die in seinem Fall die Annahme rechtfertigen könnten, bei ihm liege ausnahmsweise eine günstigere Sozialprognose vor oder eine solche günstigere Sozialprognose würde sich zumindest durch neue Entwicklungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auftun.
24 
Zutreffend geht das Regierungspräsidium weiter davon aus, dass - unabhängig von der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - damit auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, weil zum einen der Ausweisungsanlass schwer wiegt und zum anderen eine konkrete Gefahr der Wiederholung weiterer Straftaten besteht. Nachdem beim Kläger damit auch die Hürden des nationalen Rechts aber auch des besonderen Ausweisungsschutzes gem. Art. 3 Abs. 3 ENA genommen sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Regierungspräsidium über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen entschieden hat. Die vom Regierungspräsidium unter Einbeziehung sämtlicher, in die Entscheidung einzubeziehender, Abwägungskriterien getroffene Entscheidung ist fehlerfrei erfolgt. Gründe, welche in der Entscheidung nicht oder nicht richtig gewürdigt worden sind, wurden weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Insoweit wird auf die ausführliche Darlegung in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 
Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK - verhältnismäßig. Zwar kann unterstellt werden, dass die Ausweisung in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eingreift. Allerdings sieht Art. 8 Abs. 2 EMRK insoweit vor, dass in dieses Recht eingegriffen werden darf, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers als Eingriff gesetzlich vorgesehen (§ 55 AufenthG). Sie dient auch einem berechtigten Ziel, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer. Ferner muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Sie muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel sein. Das aber ist hier der Fall. Wie ausgeführt besteht bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die ernsthafte Gefahr neuer Verfehlungen des Klägers. Andererseits hat der Kläger durchaus ein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, hält er sich doch hier bereits seit seiner Geburt auf und wird insoweit auch durch die Lebensbedingungen im Bundesgebiet geprägt sein. Er verfügt auch über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Allerdings lebt er mit keinem seiner Verwandten mehr zusammen. Seine Geschwister führen einen eigenen Haushalt, seine Mutter soll in einem Pflegeheim untergebracht sein, sein Vater ist 1991 verstorben. Der Kläger ist mittlerweile auch 34 Jahre alt und damit auf die Lebenshilfe durch einen seiner Angehörigen nicht mehr angewiesen. Auch kann von einer echten Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung kaum gesprochen werden. Trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet spricht einiges dafür, dass er über ausreichende türkische Sprachkenntnisse verfügen wird, ist doch bei Ausländern der zweiten Generation - oftmals wegen der geringen deutschen Sprachkenntnisse der Eltern - davon auszugehen, dass in der Familie auch türkisch gesprochen wurde. Der Kläger befindet sich auch in einem Alter, in welchem ihm der Aufbau einer Existenz in seinem Heimatland noch möglich sein müsste, zumal bereits sein älterer Bruder im August 2002 in die Türkei abgeschoben wurde, ihm insoweit als Stütze bzw. Ansprechpartner für den Aufbau eines Lebens in der Türkei zur Verfügung stehen könnte.
26 
Soweit hingegen in Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht - EGMR (u.a. EGMR, Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 - (Yilmaz), NJW 2004, 2147, Urt. v. 22.04.2004 - 42703/98 - (Radovanovic), InfAuslR 2004, 374; Urt. v. 27.10.2005 - 32231/02 - (Keles), InfAuslR 2006, 3 und Urt. v. 31.01.2006 - 50252/99 -, (Sezen), InfAuslR 2006, 2355) Ausweisungen als unverhältnismäßig beurteilt wurden, die keine Befristungsentscheidung enthielten, wurde dort aber auch festgestellt, dass eine unbefristete Ausweisung nicht per se gegen Art. 8 EMRK verstößt, sondern vielmehr einer Würdigung der Gesamtumstände bedarf. Auch unter diesem Aspekt ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG nicht ersichtlich. Im Unterschied zu einigen vom EGMR entschiedenen Fällen handelt es sich bei den seinerzeit zur Ausweisung des Klägers führenden Straftaten um solche aus dem Bereich der Schwerstkriminalität. Die Ausländerbehörde hat darüber hinaus in zutreffender Weise eine Prognose über die besondere Rückfallgefahr des Klägers aufgestellt. Bei der persönlichen und familiären Situation wurden der lange Aufenthalt des Klägers und die damit verbundene und soziale Integration beachtet; aufgrund der Schwere der letzten von ihm begangenen Straftaten wurde allerdings nicht von einer echten Integration im Bundesgebiet ausgegangen. Angesichts der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Schwere der begangenen Straftaten, der unbedingten Verurteilung (anders z.B. im Fall Radovanovic) und des Umstandes, dass die Taten auch nicht mit der Jugend des Ausländers „entschuldigt“ werden können (so z.B. in den Fällen Yilmaz und Radovanovic) und angesichts dessen, dass im deutschen Recht dem der Rechtsprechung zugrunde liegenden Gedanken der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen wird, dass es im Regelfall einen Befristungsanspruch gewährt (dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -), ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK auch durch die unbedingte Ausweisung nicht festzustellen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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published on 09/03/2007 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2006 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, und angeordnet, sowei
published on 24/01/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 - 6 K 3901/04 - abgeändert; der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. September 2004 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpfl
published on 09/11/2006 00:00

Tenor 1. Soweit die Beteiligten bezüglich Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, vom 03.05.2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
published on 29/06/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2005 - 3 K 3786/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan
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published on 21/10/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der 1988 in ... geborene ledige Kl
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.