Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 6 K 159/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 6 K 159/11
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 6 K 159/11
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 6 K 159/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde des Klägers, der ausschließlich Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt, hat Erfolg.
- 2
-
1. Zu Recht rügt der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, auf der das angegriffene Urteil beruhen kann.
- 3
-
Zwar hat der Kläger keinen nach § 86 Abs. 2 VwGO beachtlichen Beweisantrag gestellt, weil er die Vernehmung des Dr. F. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nur bedingt beantragt und sich im Übrigen auf schriftsätzliche Beweisanregungen beschränkt hat. Soweit diese aber auf eine interdisziplinäre gutachtliche Klärung der Auswirkungen der Multi- oder Polymorbidität auf die Berufsfähigkeit des Klägers abzielten und unter Hinweis auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen vom 20. März und vom 10. und 18. April 2006 geltend machten, die von den Vorinstanzen angenommene Fähigkeit des Klägers zur Teilzeittätigkeit als Aktengutachter sei jedenfalls bis Ende des Jahres 2003 entfallen, hätte sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen durch Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen.
- 4
-
Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Erfordert die Tatsachenfeststellung besondere Sachkunde, darf ohne Zuziehung von Sachverständigen nur entschieden werden, wenn das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst über die nötige Sachkunde verfügt und dies für die Beteiligten nachvollziehbar darlegt (vgl. Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 372 Rn. 6). Allerdings kann es im Verwaltungsverfahren eingeholte und von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten. In diesem Fall ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 268 S. 14). Ein Mangel in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn die vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die beweiserhebliche Frage unvollständig sind oder wenn ihre Ergebnisse durch neues beweiserhebliches Vorbringen eines Beteiligten ernsthaft erschüttert werden.
- 5
-
Nach diesen Kriterien hätte über die Frage, ob und in welchem Umfang die Fähigkeiten des Klägers zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwendet werden kann infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte im vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum vom 4. Dezember 2003 bis zum 1. Februar 2004 eingeschränkt waren, durch Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden müssen, weil die im Verwaltungsverfahren eingeholten oder vorgelegten Gutachten sich zu diesen vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen nicht äußerten. Sie gaben weder über das Eintreten einer Berufsfähigkeit des Klägers zu einem nach ihrer Erstellung liegenden Zeitpunkt Aufschluss, noch nahmen sie Stellung zur auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungsrelevanten Frage möglicher Auswirkungen der Polymorbidität des Klägers auf seine Berufsfähigkeit.
- 6
-
Die Gutachten aus dem psychiatrischen Fachgebiet, in dem die weitestgehenden gesundheitlich bedingten Einschränkungen festgestellt wurden, datieren bereits von Juni und November 2002, also mehr als ein Jahr vor dem vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum vom 4. Dezember 2003 bis zum 1. Februar 2004. Zur Frage, ob die angenommene eingeschränkte Berufsfähigkeit des Klägers bis zum Ablauf dieses Zeitraums entfallen sein könnte, liegen keine Gutachten vor. Die angefochtene Entscheidung legt auch keine eigene fachärztliche Sachkunde des Oberverwaltungsgerichts dar, auf die sich dessen Annahme stützen könnte, die gutachtlichen Feststellungen träfen auch für den späteren, allein maßgeblichen Zeitraum noch zu. Dass die übrigen ärztlichen Atteste, Befundberichte und Stellungnahmen des Dr. G., des Dr. F. und des Dipl.-med. Z. diese Einschätzung tragen könnten, legt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht dar. Es ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen selbst. Die Stellungnahmen des Dr. F. vom 17. August 2005 und 18. April 2006 und des Dipl.-med. Z. vom 7. August 2005 enthalten vielmehr konkrete Hinweise auf eine stetige Verschlechterung und Chronifizierung der verschiedenen Erkrankungen sowie auf eine psychische Destabilisierung trotz fortgesetzter Therapien. Danach drängt sich die Frage auf, ob dieser Prozess bis zum 1. Februar 2004 so weit fortgeschritten war, dass er auch eine im Jahr zuvor noch für möglich gehaltene Teilzeittätigkeit des Klägers als Aktengutachter ausschloss. Dieser Frage hätte das Oberverwaltungsgericht durch Einholen eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, da es die nach dem 1. Februar 2004 vorgelegten Belege nur für unergiebig oder nicht beweiskräftig, aber nicht für geeignet hielt, die Berufsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum positiv oder negativ zu klären. Soweit das Berufungsgericht meint, auf die bescheinigten Verschlechterungen des Krankheitsbildes komme es nicht an, übersieht es, dass eine Verschlechterung im Zeitraum von 2002/03 bis zum 1. Februar 2004 nach seinen materiell-rechtlichen Annahmen durchaus entscheidungserheblich war.
- 7
-
Darüber hinaus musste sich dem Oberverwaltungsgericht eine sachverständige Klärung der fachärztlich-interdisziplinären Gesamtbewertung der Wechselwirkungen psychischer und physischer Erkrankungen aufdrängen. Eine solche Wechselwirkung ergab sich nicht erst aus den zuletzt vorgelegten Attesten wie dem fachärztlichen Befundbericht des Dipl.-med. Z. vom 20. März 2006, sondern bereits aus der internistischen Stellungnahme des Dr. G. vom 6. November 2003, der Krankheitsbilder anderer Fachrichtungen auflistete und darauf hinwies, keine diese Disziplinen einbeziehende Beurteilung abgeben zu können. Auf eine relevante Wechselwirkung deutete auch die Stellungnahme Dr. F. vom 17. August 2005 hin, nach der die Schmerzchronifizierung mit einer psychischen Destabilisierung einherging.
- 8
-
Die fachärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2002/25. Februar 2003 sowie vom 24. Juni 2003 und das fachärztlich-orthopädische Gutachten vom 22. September 2003 klären die Wechselwirkungen der verschiedenen Erkrankungen und die Folgen der Polymorbidität für die Berufsfähigkeit des Klägers nicht, sondern beschränken sich - dem jeweiligen Gutachtenauftrag entsprechend - jeweils auf ein Fachgebiet. Dies erklärt ihre erheblich voneinander abweichenden Einschätzungen, nach denen der Kläger - aus orthopädischer Sicht - im September 2003 noch vollschichtig aufsichtsführend tätig sein konnte, während ihm aus psychiatrischer Sicht bereits im Juni 2003 nur noch eine Teilzeitbeschäftigung von fünf Stunden täglich möglich war. Ob der Kläger aus psychiatrischer Sicht eine aufsichtsführende Tätigkeit hätte ausführen können, oder ob er aus orthopädischer Sicht zu einer trotz der psychischen Erkrankung für möglich gehaltenen Erwerbstätigkeit als Aktengutachter in der Lage gewesen wäre, wurde nicht gutachtlich geklärt.
- 9
-
Die erforderliche Beweiserhebung durfte auch nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Kläger sich nicht der in einem Gutachten angeregten stationären psychiatrischen Behandlung unterzog. Soweit das angegriffene Urteil in der Beweiswürdigung hierauf Bezug nimmt, übersieht es, dass nach seinen eigenen Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungssatzung jedenfalls zu klären war, ob bis zum möglichen Erfolg der vorgeschlagenen stationären psychosomatischen Rehabilitation - deren Geeignetheit vorausgesetzt - eine zumindest vorübergehende Berufsunfähigkeit vorlag (§ 10 Abs. 3 Satz 2 der Versorgungssatzung).
- 10
-
Auf die Frage, inwieweit neben der Verletzung der Aufklärungspflicht auch die gleichzeitig gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt, kommt es danach nicht mehr an.
- 11
-
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Gebrauch (§ 133 Abs. 6 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers, der ausschließlich Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt, hat Erfolg.
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1. Zu Recht rügt der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, auf der das angegriffene Urteil beruhen kann.
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Zwar hat der Kläger keinen nach § 86 Abs. 2 VwGO beachtlichen Beweisantrag gestellt, weil er die Vernehmung des Dr. F. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nur bedingt beantragt und sich im Übrigen auf schriftsätzliche Beweisanregungen beschränkt hat. Soweit diese aber auf eine interdisziplinäre gutachtliche Klärung der Auswirkungen der Multi- oder Polymorbidität auf die Berufsfähigkeit des Klägers abzielten und unter Hinweis auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen vom 20. März und vom 10. und 18. April 2006 geltend machten, die von den Vorinstanzen angenommene Fähigkeit des Klägers zur Teilzeittätigkeit als Aktengutachter sei jedenfalls bis Ende des Jahres 2003 entfallen, hätte sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen durch Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen.
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Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Erfordert die Tatsachenfeststellung besondere Sachkunde, darf ohne Zuziehung von Sachverständigen nur entschieden werden, wenn das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst über die nötige Sachkunde verfügt und dies für die Beteiligten nachvollziehbar darlegt (vgl. Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 372 Rn. 6). Allerdings kann es im Verwaltungsverfahren eingeholte und von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten. In diesem Fall ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 268 S. 14). Ein Mangel in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn die vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die beweiserhebliche Frage unvollständig sind oder wenn ihre Ergebnisse durch neues beweiserhebliches Vorbringen eines Beteiligten ernsthaft erschüttert werden.
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Nach diesen Kriterien hätte über die Frage, ob und in welchem Umfang die Fähigkeiten des Klägers zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwendet werden kann infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte im vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum vom 4. Dezember 2003 bis zum 1. Februar 2004 eingeschränkt waren, durch Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden müssen, weil die im Verwaltungsverfahren eingeholten oder vorgelegten Gutachten sich zu diesen vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen nicht äußerten. Sie gaben weder über das Eintreten einer Berufsfähigkeit des Klägers zu einem nach ihrer Erstellung liegenden Zeitpunkt Aufschluss, noch nahmen sie Stellung zur auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungsrelevanten Frage möglicher Auswirkungen der Polymorbidität des Klägers auf seine Berufsfähigkeit.
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Die Gutachten aus dem psychiatrischen Fachgebiet, in dem die weitestgehenden gesundheitlich bedingten Einschränkungen festgestellt wurden, datieren bereits von Juni und November 2002, also mehr als ein Jahr vor dem vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum vom 4. Dezember 2003 bis zum 1. Februar 2004. Zur Frage, ob die angenommene eingeschränkte Berufsfähigkeit des Klägers bis zum Ablauf dieses Zeitraums entfallen sein könnte, liegen keine Gutachten vor. Die angefochtene Entscheidung legt auch keine eigene fachärztliche Sachkunde des Oberverwaltungsgerichts dar, auf die sich dessen Annahme stützen könnte, die gutachtlichen Feststellungen träfen auch für den späteren, allein maßgeblichen Zeitraum noch zu. Dass die übrigen ärztlichen Atteste, Befundberichte und Stellungnahmen des Dr. G., des Dr. F. und des Dipl.-med. Z. diese Einschätzung tragen könnten, legt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht dar. Es ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen selbst. Die Stellungnahmen des Dr. F. vom 17. August 2005 und 18. April 2006 und des Dipl.-med. Z. vom 7. August 2005 enthalten vielmehr konkrete Hinweise auf eine stetige Verschlechterung und Chronifizierung der verschiedenen Erkrankungen sowie auf eine psychische Destabilisierung trotz fortgesetzter Therapien. Danach drängt sich die Frage auf, ob dieser Prozess bis zum 1. Februar 2004 so weit fortgeschritten war, dass er auch eine im Jahr zuvor noch für möglich gehaltene Teilzeittätigkeit des Klägers als Aktengutachter ausschloss. Dieser Frage hätte das Oberverwaltungsgericht durch Einholen eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, da es die nach dem 1. Februar 2004 vorgelegten Belege nur für unergiebig oder nicht beweiskräftig, aber nicht für geeignet hielt, die Berufsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum positiv oder negativ zu klären. Soweit das Berufungsgericht meint, auf die bescheinigten Verschlechterungen des Krankheitsbildes komme es nicht an, übersieht es, dass eine Verschlechterung im Zeitraum von 2002/03 bis zum 1. Februar 2004 nach seinen materiell-rechtlichen Annahmen durchaus entscheidungserheblich war.
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Darüber hinaus musste sich dem Oberverwaltungsgericht eine sachverständige Klärung der fachärztlich-interdisziplinären Gesamtbewertung der Wechselwirkungen psychischer und physischer Erkrankungen aufdrängen. Eine solche Wechselwirkung ergab sich nicht erst aus den zuletzt vorgelegten Attesten wie dem fachärztlichen Befundbericht des Dipl.-med. Z. vom 20. März 2006, sondern bereits aus der internistischen Stellungnahme des Dr. G. vom 6. November 2003, der Krankheitsbilder anderer Fachrichtungen auflistete und darauf hinwies, keine diese Disziplinen einbeziehende Beurteilung abgeben zu können. Auf eine relevante Wechselwirkung deutete auch die Stellungnahme Dr. F. vom 17. August 2005 hin, nach der die Schmerzchronifizierung mit einer psychischen Destabilisierung einherging.
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Die fachärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2002/25. Februar 2003 sowie vom 24. Juni 2003 und das fachärztlich-orthopädische Gutachten vom 22. September 2003 klären die Wechselwirkungen der verschiedenen Erkrankungen und die Folgen der Polymorbidität für die Berufsfähigkeit des Klägers nicht, sondern beschränken sich - dem jeweiligen Gutachtenauftrag entsprechend - jeweils auf ein Fachgebiet. Dies erklärt ihre erheblich voneinander abweichenden Einschätzungen, nach denen der Kläger - aus orthopädischer Sicht - im September 2003 noch vollschichtig aufsichtsführend tätig sein konnte, während ihm aus psychiatrischer Sicht bereits im Juni 2003 nur noch eine Teilzeitbeschäftigung von fünf Stunden täglich möglich war. Ob der Kläger aus psychiatrischer Sicht eine aufsichtsführende Tätigkeit hätte ausführen können, oder ob er aus orthopädischer Sicht zu einer trotz der psychischen Erkrankung für möglich gehaltenen Erwerbstätigkeit als Aktengutachter in der Lage gewesen wäre, wurde nicht gutachtlich geklärt.
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Die erforderliche Beweiserhebung durfte auch nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Kläger sich nicht der in einem Gutachten angeregten stationären psychiatrischen Behandlung unterzog. Soweit das angegriffene Urteil in der Beweiswürdigung hierauf Bezug nimmt, übersieht es, dass nach seinen eigenen Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungssatzung jedenfalls zu klären war, ob bis zum möglichen Erfolg der vorgeschlagenen stationären psychosomatischen Rehabilitation - deren Geeignetheit vorausgesetzt - eine zumindest vorübergehende Berufsunfähigkeit vorlag (§ 10 Abs. 3 Satz 2 der Versorgungssatzung).
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Auf die Frage, inwieweit neben der Verletzung der Aufklärungspflicht auch die gleichzeitig gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt, kommt es danach nicht mehr an.
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Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Gebrauch (§ 133 Abs. 6 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.