Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Apr. 2005 - 6 K 1202/04

published on 26/04/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Apr. 2005 - 6 K 1202/04
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/7.

Tatbestand

 
Die Kläger - ein Ehepaar mit Kindern - sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie reisten im Juni 1992 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge, die erfolglos blieben. Sie stellten Asylfolgeanträge; das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete durch Urteil vom 01.12.1999 - A 2 K 15565/97 - die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes erging am 14.02.2000. Durch Bescheid vom 04.11.2002 widerrief das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Der Widerruf ist inzwischen unanfechtbar (Entscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 02.02.2004).
Die Kläger waren und sind im Besitz von Duldungen. Ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurden durch Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 07.12.2000 abgelehnt. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04.2001).
Am 01.10.2001 beantragten die Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Sie machten geltend, ethnische Minderheiten könnten nicht mehr in das Kosovo zurückkehren. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1 ab 01.10.2001 als Putzkraft auf 630 DM-Basis beschäftigt.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 07.12.2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger würden nicht den bislang in Kraft getretenen Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo unterfallen. Es bestehe auch weiterhin der politische Wille, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo möglichst zeitnah in die Heimat zurückzuführen. Eine Verfestigung des Aufenthaltes durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und somit eine Aufhebung der bestehenden Ausreisepflicht laufe den Anweisungen des Innenministeriums entgegen.
Die Kläger erhoben gegen die Verfügung am 27.12.2001 Widerspruch. Sie brachten vor, es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Rückführung in das Kosovo/Restjugoslawien in überschaubarer Zukunft möglich sein werde. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG diene dazu, bei unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländern den Aufenthalt zu legalisieren, der aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen auf Dauer nicht beendet werden könne. Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit oder der Sozialhilfebedürftigkeit stehe einer Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber nicht unbedingt entgegen. Ihnen, den Klägern, sei eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten. Bei ihnen liege auch keine fehlende Mitwirkung an der Beseitigung des Abschiebungshindernisses vor.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002 als unbegründet zurück. Es schloss sich der Begründung des Bescheides des Landratsamts an und führte weiter aus, die Kläger zu 1 und 2 hätten nicht nachgewiesen, dass sie sich in zumutbarer Weise auf Arbeitssuche begeben hätten, auf eine Arbeitsvermittlung reagiert hätten oder eine ihnen zumutbare Arbeit leisteten, so dass die Regelversagungsgründe der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis in jedem Fall entgegenstünden. Ein atypischer Geschehensablauf sei nicht erkennbar. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit sei eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Rahmen des § 55 Abs. 2 AuslG berücksichtigt werde und lediglich dazu führe, dass der Ausländerbehörde bei Vorliegen von weiteren erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen eröffnet werde. Dies allein führe jedoch nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. - Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 19.03.2002 zugestellt.
Am 26.03.2002 erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses ordnete durch Beschluss vom 08.01.2003 das Ruhen des Verfahrens an. Durch Schriftsatz vom 18.03.2004 erfolgte der Wiederanruf durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis.
Die Kläger verweisen auf die neue Rechtslage. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG solle einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Das Ermessen der Ausländerbehörde sei zugunsten des Ausländers erheblich reduziert. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, wenn der Betreffende seine Passpflicht nicht erfülle, der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, die Identität nicht geklärt sei, ein Ausweisungsgrund bestehe, bei der Einreise nicht die Visumsbestimmung beachtet worden sei oder wenn nicht ausreichender Wohnraum gegeben sei. Dies alles folge aus § 5 Abs. 3 AufenthG. § 25 Abs. 5 AufenthG erlaube die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Satz 2 reduziere das Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei festgestellt worden, dass ethnische Minderheiten im Kosovo einer extremen Gefährdungssituation ausgesetzt seien. Eine Ausreisemöglichkeit sei daher nicht gegeben.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 07.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er erwidert zur neuen Rechtslage, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG komme nicht mehr in Betracht, weil die Feststellung, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen, rechtskräftig widerrufen worden sei. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte lediglich § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen. Danach dürfe eine Aufenthaltserlaubnis aber nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Ein Verschulden liege insbesondere dann vor, wenn zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt würden. Die Kläger unterlägen der grundsätzlichen Passpflicht des § 3 AufenthG. Sie seien jedoch weder im Besitz gültiger Ausweisdokumente noch hätten sie nachweislich irgendwelche Bemühungen bei den Behörden ihres Heimatlandes unternommen, um Reisedokumente zu erhalten. Daher liege der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz AufenthG vor.
14 
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, die Kläger würden noch Sozialhilfe beziehen. Der Kläger zu 1 habe bisher keine Beschäftigung gefunden; es sei für ihn schwer, Arbeit zu finden. Er habe aber schon gemeinnützige Arbeit geleistet. Die Kläger seien Ashkali. Der 7. Senat des VGH Baden-Württemberg habe entschieden, dass seit den Ereignissen im Kosovo von Mitte März 2004 eine erhebliche Gefährdungslage bei Minderheiten vorliege. Die Kläger hätten Mitte/Herbst 2004 Anträge auf Ausstellung von Reisedokumenten beim Konsulat in Stuttgart gestellt. Sie hätten aber keinen schriftlichen Nachweis dafür, dass sie die Anträge gestellt hätten.
15 
Die einschlägigen Akten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; auch sonst steht ihnen keine Aufenthaltserlaubnis zu.
18 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wurden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschieden. § 101 f. AufenthG sehen für diesen Fall nicht vor, dass das Ausländergesetz weiterhin anzuwenden ist. Daher bleibt es bei dem prozessualen Grundsatz, dass es bei Verpflichtungsklagen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt.
19 
An die Stelle von § 30 AuslG ist § 25 AufenthG getreten. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheitert daran, dass die Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Da es, wie ausgeführt wurde, auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist es ohne Bedeutung, dass der Widerruf noch nicht rechtswirksam war, als der Widerspruchsbescheid erging.
20 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland beabsichtigen. Im Übrigen fehlt es auch an dringenden humanitären oder persönlichen Gründen der Kläger; erhebliche öffentliche Interessen bestehen ohnehin nicht.
21 
Aber auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgt kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden. Hieran ist der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Die Kläger können sich gegenüber dem Beklagten also nicht darauf berufen, sie seien als Ashkalis im Kosovo erheblich gefährdet, und so habe es auch der 7. Senat des VGH Baden-Württemberg gesehen.
22 
Soweit die Kläger wegen fehlender Reisedokumente an der Ausreise gehindert sind, beruht dies auf ihrem Verschulden (§ 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG). Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kläger haben sich unstreitig über eine lange Zeit hinweg nicht um Reisedokumente bemüht. Ihr Prozessbevollmächtigter hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie Mitte/Herbst 2004 beim Konsulat in Stuttgart einen Antrag auf Ausstellung von Reisedokumenten gestellt hätten. Diese eher vagen Angaben wurden aber nicht durch eine schriftliche Bestätigung des Konsulats belegt. Auch wurde nicht vorgetragen, wie der Stand des Verfahrens ist und ob die Kläger sich durch Nachfragen usw. ernsthaft bemüht haben, die Reisedokumente nunmehr zu bekommen. Das somit vorliegende Verschulden hindert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG).
23 
Das Gericht hat aufgrund von § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch geprüft, ob die Kläger vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG hatten. Das Gericht kommt wie der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Regelversagungsgrund der Sozialhilfebedürftigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstand. Eine Ausnahme von der Regelversagung ist nicht zu machen, auch wenn das Gericht durchaus nicht verkennt, dass es für die Kläger zu 1 und 2 nicht einfach ist, Arbeit zu finden. Dies allein begründet aber noch keine Atypik. Das (inzwischen widerrufene) Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG führte nach den Vorschriften des Ausländergesetzes nicht zwingend zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sondern meist lediglich zur Erteilung einer Duldung. Solche Duldungen erhielten die Kläger aber.
24 
Auch aus den anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; auch sonst steht ihnen keine Aufenthaltserlaubnis zu.
18 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wurden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschieden. § 101 f. AufenthG sehen für diesen Fall nicht vor, dass das Ausländergesetz weiterhin anzuwenden ist. Daher bleibt es bei dem prozessualen Grundsatz, dass es bei Verpflichtungsklagen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt.
19 
An die Stelle von § 30 AuslG ist § 25 AufenthG getreten. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheitert daran, dass die Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Da es, wie ausgeführt wurde, auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist es ohne Bedeutung, dass der Widerruf noch nicht rechtswirksam war, als der Widerspruchsbescheid erging.
20 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland beabsichtigen. Im Übrigen fehlt es auch an dringenden humanitären oder persönlichen Gründen der Kläger; erhebliche öffentliche Interessen bestehen ohnehin nicht.
21 
Aber auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgt kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden. Hieran ist der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Die Kläger können sich gegenüber dem Beklagten also nicht darauf berufen, sie seien als Ashkalis im Kosovo erheblich gefährdet, und so habe es auch der 7. Senat des VGH Baden-Württemberg gesehen.
22 
Soweit die Kläger wegen fehlender Reisedokumente an der Ausreise gehindert sind, beruht dies auf ihrem Verschulden (§ 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG). Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kläger haben sich unstreitig über eine lange Zeit hinweg nicht um Reisedokumente bemüht. Ihr Prozessbevollmächtigter hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie Mitte/Herbst 2004 beim Konsulat in Stuttgart einen Antrag auf Ausstellung von Reisedokumenten gestellt hätten. Diese eher vagen Angaben wurden aber nicht durch eine schriftliche Bestätigung des Konsulats belegt. Auch wurde nicht vorgetragen, wie der Stand des Verfahrens ist und ob die Kläger sich durch Nachfragen usw. ernsthaft bemüht haben, die Reisedokumente nunmehr zu bekommen. Das somit vorliegende Verschulden hindert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG).
23 
Das Gericht hat aufgrund von § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch geprüft, ob die Kläger vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG hatten. Das Gericht kommt wie der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Regelversagungsgrund der Sozialhilfebedürftigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstand. Eine Ausnahme von der Regelversagung ist nicht zu machen, auch wenn das Gericht durchaus nicht verkennt, dass es für die Kläger zu 1 und 2 nicht einfach ist, Arbeit zu finden. Dies allein begründet aber noch keine Atypik. Das (inzwischen widerrufene) Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG führte nach den Vorschriften des Ausländergesetzes nicht zwingend zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sondern meist lediglich zur Erteilung einer Duldung. Solche Duldungen erhielten die Kläger aber.
24 
Auch aus den anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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published on 15/07/2005 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2005 - 6 K 1202/04 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulass
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Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.