Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Mai 2007 - 5 K 2922/07

published on 30/05/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Mai 2007 - 5 K 2922/07
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der am 05.04.2007 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 wiederherzustellen, zielt bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88 und 86 Abs. 3 VwGO) darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO) und gegen Nr. 4 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, § 12 LVwVG). Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2007 dem Antragsteller unter - ausreichend begründeter (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) - Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den weiblichen Mischlingshund „...“ eingezogen (Nr. 1) und ihm untersagt, während der Dauer seiner Alkoholabhängigkeit Hunde zu halten, zu betreuen, auszuführen oder sonst in seine Obhut oder Verantwortung zu nehmen (Nr. 2) sowie dem Antragsteller für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nach Nr. 2 des Bescheids nicht sofort nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 4 des Bescheids). Soweit der Prozessbevollmächtigte im jüngsten Schriftsatz vom 21.05.2007 ausführt, der Eilantrag habe die Anordnung vom 21.03.2007 (Beschlagnahme des Hundes „...“) zum Gegenstand, handelt es sich um ein Versehen. Der Antragsteller hat weder ausdrücklich noch der Sache nach in einer einer sachdienlichen Auslegung fähigen Art und Weise im Sinne einer Antragserweiterung auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Beschlagnahme vom 21.03.2007 zum Gegenstand des Eilrechtsschutzes gemacht.
1. Der Aussetzungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Einziehung des Hundes „...“ ein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2007 vorträgt, der Hund „wurde eingezogen“, könnten sich allerdings Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses ergeben. Der Wortlaut: „wurde eingezogen“ lässt allerdings offen, was der Antragsteller hiermit genau zum Ausdruck bringen will. Die auf § 34 Abs. 1 PolG gestützte Einziehung zielt auf den Übergang des Eigentums an „...“ auf die Antragsgegnerin ab. Wann das Eigentum übergeht, ist in der polizeirechtlichen Literatur umstritten (die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sich bisher - soweit ersichtlich - hierzu noch nicht näher geäußert). Teilweise wird auf die Unanfechtbarkeit der Einziehungsanordnung abgestellt (vgl. Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 636; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 34 RdNr. 2; jew. ohne Begründung). Demgegenüber wird überwiegend vertreten, der Eigentumsübergang erfolge bereits mit der Wirksamkeit der Einziehungsanordnung - Bekanntgabe nach § 43 Abs. 1 LVwVfG - (vgl. Mußmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., RdNr. 255; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 396; wiederum jew. ohne Begründung; so auch Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 34 RdNr. 11 sowie Dolderer, VBlBW 2003, 222, 224, beide mit dem Hinweis darauf, dass Verwaltungsakte allgemein mit der Bekanntgabe wirksam werden und die polizeirechtliche Einziehung ausdrücklich nicht an den Eintritt der Unanfechtbarkeit anknüpft, im Gegensatz zu strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Einziehungen, welche nach § 74 e Abs. 1 StGB, § 26 Abs. 1 OWiG und § 3 Abs. 1 OWiG BW erst durch die Rechtskraft der Einziehung deren Rechtsfolge eintreten lassen). Diejenigen, welche von der Unanfechtbarkeit ausgehen, könnten einen früheren Eigentumsübergang nur in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Einziehungsanordnung bejahen. Wendet man hiergegen allerdings ein, die Einziehung bedürfe als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt weder der Vollstreckung, noch der Vollziehbarkeit (so Dolderer, a.a.O., S. 224; ansatzweise auch Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 RdNr. 11), ginge eine verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dann ins Leere (was gegen die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses spräche), wenn die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Einklang mit der herrschenden Meinung im Sinne der Vollziehbarkeitstheorie (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNrn. 19 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 22) beantwortet würde. Die Wirksamkeitstheorie (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.) hätte allerdings zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit des Verwaltungsakts hemmte und deshalb die Rechtsfolge der Einziehungsanordnung nicht eintreten könnte. So betrachtet wäre ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsfolge der Einziehungsanordnung bereits an ihre Wirksamkeit (Bekanntgabe der Einziehungsanordnung) anknüpft und man den Suspensiveffekt mit der Wirksamkeitstheorie beantwortet.
Für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses spricht aber unabhängig von den bisherigen Erwägungen der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller mit seinem Aussetzungsantrag verhindern will, dass ihm Besitz und Eigentum an seinem Hund „...“ nicht endgültig entzogen wird, mithin ein Dritter von der Antragsgegnerin etwa im Wege der Verwertung des Hundes (§ 34 Abs. 2 PolG, § 383 Abs. 3 BGB) gutgläubig Eigentum (§ 935 Abs. 2 BGB) erwirbt. Dies kann der Antragsteller gegenwärtig jedenfalls noch erreichen. Denn die Antragsgegnerin hat heute dem Berichterstatter auf dessen telefonische Anfrage durch eine Sachbearbeiterin beim Amt für öffentliche Ordnung mitgeteilt, „...“ sei mittlerweile aus der Quarantänestation der Antragsgegnerin entlassen und dem Tierheim S.-B. zur Verwahrung übergeben worden; unter Befolgung der gerichtlichen Bitte im Schreiben vom 12.04.2007 (das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag bezüglich der Einziehung von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird) sei der Hund bisher nicht verwertet worden. Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller unbeschadet des Umstands, dass er bezüglich der gleichfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verfügten Beschlagnahme des Hundes mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.03.2007 nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 26.03.2007 beantragt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines erfolgreichen Aussetzungsantrags hinsichtlich des Sofortvollzugs der Einziehungsanordnung der Antragsteller nicht wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über „...“ erlangen könnte. Diese Rechtsfolge könnte er nur mit einem Aussetzungsantrag bezüglich des Sofortvollzugs der Beschlagnahme des Hundes erreichen, was jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist.
2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 verspricht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. Gründe, welche gleichwohl die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs aus Gründen der Billigkeit (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechend) rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Daher überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Maßnahmen das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheids von derartigen Maßnahmen verschont zu bleiben. Hinzu kommt, dass viel dafür spricht, dass sich die mit den Regelungen in Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids bekämpften Gefahren für Dritte durch die alkoholbedingte Ungeeignetheit des Antragstellers zum Halten, Betreuen, Ausführen von Hunden oder deren sonstige In-Obhut- oder In-Verantwortungnahme unter Würdigung der früheren Beißvorfälle mit „...“ bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, was die Annahme eines besonderen, über das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes Vollzugsinteresse rechtfertigt (vgl. dazu allgemein anhand von ausländerrechtlichen Fällen: BVerfG, Kammerbeschlüsse des 2. Senats v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397, v. 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62 u. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -).
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 PolG kann die zuständige allgemeine Polizeibehörde (hier die Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde: §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG) eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 30.03.2007 unter Bezugnahme auf die Beschlagnahme des Hundes „...“ mit Bescheid vom 21.03.2007 aufgrund des Vorfalls am Abend des 20.03.2007 in der ... des ... Hauptbahnhofs im Bereich des ... zutreffend dargelegt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren wird es aller Voraussicht nach nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob der eine der beiden Sicherheitsbediensteten, der von „...“ anlässlich des Festhaltens des Antragstellers beim Einsteigen in ... gebissen wurde, den Antragsteller nach Erteilung eines Stationsverweises (wohl i. S. eines Hausverbots oder Platzverweises) zu Recht festgehalten hat. Zu dem Beißvorfall konnte es jedenfalls nur deshalb kommen, weil „...“ entgegen der bestandskräftigen Anordnung der Stadt S. vom 20.12.2000 gegenüber der Schwester des Antragstellers, ..., keinen Maulkorb trug. Diese auf die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl. S. 574) - im Folgenden: PolVOgH (vgl. zur Gültigkeit dieser Verordnung: VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -, VBlBW 2002, 292) - gestützte Maßnahme muss sich der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit als Rechtsnachfolger bezüglich des Eigentums an „...“ zurechnen lassen. Der Beißvorfall am 20.03.2007 ist seit dem Erlass der bestandskräftigen Anordnung der Stadt S. vom 20.12.2000 (aus den mit Schreiben der Stadt S. v. 29.03.2007 an die Antragsgegnerin übersandten Akten „Hundehaltung ...“ der Ortspolizeibehörde der Stadt S. ergibt sich, dass die Anordnung v. 20.12.2000 nicht angefochten wurde) nicht der einzige Vorfall. Zuvor kam es bereits am 12.05.2005 in S.-M. zu einem Beißvorfall (verletzt wurde ein Polizist). Sowohl am 12.05.2005 - früher Nachmittag - als auch am Abend des 20.03.2007 war der Antragsteller erheblich alkoholisiert (12.05.2005: 1,6 Promille; 20.03.2007: 2,16 Promille; jew. Alcomattest).
Darüber hinaus hebt die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 03.05.2007 zutreffend hervor, dass wegen weiterer Vorfälle im Stadtgebiet von S. der dortige Polizeivollzugsdienst der Ortspolizeibehörde ein Hundehaltungsverbot gegenüber dem Antragsteller empfohlen hat. Die Polizeidirektion W. - Polizeihundeführerstaffel - teilte mit Schreiben vom 22.11.2005 der Stadt S. mit, es sei am 23.07.2005 und am 10.09.2005 im Bereich von S. zum wiederholten Male zu Beißvorfällen mit dem Hund des Antragstellers gekommen. In beiden Fällen seien unbeteiligte Spaziergänger von dessen Hund angegriffen und durch Bisse zum Teil schwer verletzt worden. Beim letzten Zwischenfall habe der Antragsteller den Geschädigten mit einem Stock bedroht und sich geweigert, seinen Hund anzuleinen. Zwei Strafanzeigen wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung seien angefertigt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übersandt worden. Es werde ein generelles Hundehaltungs- und Hundeführungsverbot vorgeschlagen. Mit weiterem Schreiben vom 25.01.2006 der Polizeidirektion W. - Polizeihundeführerstaffel - an die Stadt S. wurde der Erlass eines Hundehaltungsverbots bekräftigt. Die Hundehaltung des Antragstellers habe im Bereich der Polizeidirektion W. zu bisher vier bekannten Beißvorfällen geführt. Folgende Anzeigen seien von der Dienststelle bearbeitet und der Staatsanwaltschaft ... vorgelegt worden: Az.: 95 Js 1794/06 vom 10.09.2005; 43 Js 100949/05 vom 23.07.2005; 95 Js 82126/04 vom 30.07.2004 und 33 Js 32958/03 vom 01.05.2003. Schließlich teilte die Polizeidirektion W. - Polizeihundeführerstaffel - mit Schreiben vom 08.02.2006 der Stadt S. mit, am 25.01.2006 habe eine Frau, wohnhaft in S., ...-Straße, mitgeteilt, dass es auf dem Schrebergartengrundstück des Ehepaares ... gegenüber der ...-Straße immer wieder zu Lärm- und sonstigen Belästigungen durch Hunde und alkoholisierte Personen komme. Der Antragsteller halte sich sporadisch auf dem Gartengrundstück der Familie ... auf. Dann werde immer mit vielen anderen Burschen die ganze Nacht durchgezecht. Sie kämen mit verschiedenen Autos und ließen die Nacht über das Autoradio bei voller Lautstärke laufen; es sei immer ein Riesenspektakel, stellenweise mit bis zu 50 Personen. Der Antragsteller halte seinen Hund „...“ immer dann am Halsband, wenn jemand herannahe. Nachts lasse er den Hund frei laufen. Letztes Jahr, als sie morgens die Haustüre geöffnet habe, sei der Hund plötzlich vor ihr gestanden; es sei ihr gerade noch gelungen, die Türe zu schließen. Im Schreiben der Polizeidirektion W. - Polizeihundeführerstaffel - vom 08.02.2006 an die Stadt S. führte die Polizeidirektion weiter aus, Tatort des letzten Beißvorfalls im September 2005 mit „...“ sei das Gartengrundstück der Familie ... in der ...-Straße, S., gewesen. Den Ermittlungen zufolge sei der Antragsteller ohne festen Wohnsitz; der Wohnsitz ... bestehe nicht mehr. Der Antragsteller halte sich in unregelmäßigen Abständen auf dem Gartengrundstück auf, gelegentlich im Rahmen von „Saufgelagen“. Es werde nochmals ein generelles Hundehaltungsverbot angeregt. Die Verfahrensweise beim Antreffen des Antragstellers sollte angeordnet werden, da mit Widerstand zu rechnen sei.
Laut der Anzeigen-Aufnahme des Polizeipräsidiums ... vom 12.05.2005 bezüglich des Beißvorfalls am selben Tag in S.-M. hat der Antragsteller gegenüber dem Polizeibeamten, der von „...“ am 12.05.2005 gebissen wurde, unmittelbar nach der letztlich nicht gelungenen Flucht, der hierauf begangenen Widerstandshandlung und dem damit verbundenen Beißvorfall gesagt, dass er in solchen Situationen eigentlich immer Widerstand leiste oder flüchte; da er den Hund mitgeführt habe, habe er sich für die Flucht entschieden.
Bei dieser Sachlage, die gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren bezüglich der Vorfälle in S. anhand der genannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... noch weiter aufzuklären sind, ergeben sich genügend Tatsachen, die mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit die verfügte Einziehung als rechtmäßig erscheinen lassen. Ein milderes Mittel, etwa der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachte Maulkorbzwang, scheidet - wie bereits ausgeführt - schon deshalb aus, weil eine solche Maßnahme von der Stadt S. am 20.12.2000 bereits bestandskräftig angeordnet wurde, was sich der Antragsteller zurechnen lassen muss.
10 
Der Widerspruch gegen die in Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 gegenüber dem Antragsteller verfügte und auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) gestützte Maßnahme (Untersagung, Hunde zu halten, zu betreuen, auszuführen oder sonst in seine Obhut oder Verantwortung zu nehmen, so lange der Antragsteller alkoholabhängig ist), dürfte gleichfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben. Die in erster Linie alkoholbedingte Unzuverlässigkeit des Antragstellers bezüglich der Haltung seines als gefährlicher Hund eingestuften „...“ - nach § 4 Abs. 2 PolVOgH dürfen gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (vgl. hierzu näher VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2004 - 1 S 564/04 -VBlBW 2005, 28; VG Stuttgart, Beschl. v. 11.05.2006 - 1 K 1683/06 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.10.2000 - 5 B 838/00, NVwZ 2001, 227) - lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller auch hinsichtlich der Haltung, Betreuung, Ausführung, In-Obhut- und In-Verantwortungnahme anderer Hunde nicht die Gewähr dafür bietet, mit Hunden so umzugehen, dass für Dritte keine Gefahren für Leib oder Leben, sowie Gefahren für Tiere und Sachen von Dritten ausgehen. Es sprechen gewichtige Tatsachen und Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller entweder bereits ernsthaft alkoholkrank oder jedenfalls stark alkoholabhängig ist und ihm daher - ähnlich wie beim Führen von Kraftfahrzeugen - die körperliche Eignung zum verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden fehlt. In der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17.04.2007 vorgelegten sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit S. - vom 09.02.2007 ist ausgeführt, der Antragsteller sei seit Jahren genuss- und suchtmittelabhängig. Als Empfehlung ist eine Suchtberatung sowie eine psychosoziale Beratung genannt. Soweit in der Stellungnahme des Weiteren davon die Rede ist, der Antragsteller sei „derzeit clean“ (der Prozessbevollmächtigte zitiert im Schriftsatz v. 21.05.2007 insoweit verkürzt, als er das Wort „derzeit“ weglässt und geltend macht, der Antragsteller sei „clean“), ist dies im Gutachten nicht näher substantiiert. Im Hinblick auf seine Alkoholproblematik hat der Antragsteller keine für ihn günstigen Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht. Er hat nicht ausgeführt, ob er die genannte Empfehlung, eine Suchtberatung oder eine psychosoziale Beratung in Anspruch zu nehmen, in Angriff genommen hat. Des Weiteren hat er nichts dazu vorgebracht, ob er der „1. Einladung“ des JobCenter S.-F. vom 09.03.2007, mit ihm am 13.04.2007 seine berufliche Situation und das ärztliche Gutachten (wohl dasjenige v. 09.02.2007) zu besprechen, gefolgt ist. Was den Vorfall am 20.03.2007 im Bereich der ... und in einem Wagen der ... betrifft, hat die Mutter des Antragstellers in ihrem Schreiben vom 23.03.2007 an die Antragsgegnerin ausgeführt, der Antragsteller trinke „meistens gerade nichts und ist auch kein Alkoholiker in dem Sinn, dass er ständig unter Alkohol steht“. Die in dem Schreiben ausführlich dargestellte innige Beziehung des Antragstellers zu „...“ widerspiegelt in gewisser Weise das von alkoholkranken oder alkoholabhängigen Menschen in besonderem Maße beanspruchte Bedürfnis nach Anerkennung und Zuneigung. Der Brief bagatellisiert aber durch seine beschützerhaften Ausführungen auch die Alkoholproblematik des Antragstellers und rückt so seine Mutter zumindest in die Nähe des Co-Alkoholismus (vgl. dazu Schlüter-Dupont, Alkoholismus-Therapie - pathogenetische, psychodynamische, klinische und therapeutische Grundlagen, 1990, S. 342). In der Beschützer- oder Erklärungsphase übernimmt der Co-Alkoholiker zunehmend die Rolle des Beschützers und des Erklärers, damit wird „irgendwer oder irgendetwas Schuld an dem Alkoholkonsum“ und niemand will darüber reden, was in der Familie wirklich geschieht, weder miteinander noch außerhalb der Familie. Ein sich verstärkender Ablauf sieht folgendermaßen aus: Alkoholkonsum verursacht Schuldgefühle und niedriges Selbstwertgefühl, daraus entstehen Erklärungsversuche und Beschützerrolle - weiterer Alkoholismus wird begünstigt (vgl. Schlüter-Dupont, a.a.O.).
11 
Die Verstrickung des Antragstellers in seine Alkoholproblematik und seine dadurch bedingte Hilflosigkeit tritt auch dadurch zutage, dass er über seinen Prozessbevollmächtigten die Stellungnahme seiner Mutter vom 23.03.2007 mit der Antragsschrift vom 05.04.2007 zum Gegenstand des vorliegenden Aussetzungsverfahrens gemacht hat. Den alkoholbedingten Teufelskreis kann der Antragsteller nur durchbrechen, wenn er die Empfehlung des Sozialmedizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit in der Stellungnahme vom 09.02.2007 wirklich ernst nimmt und eine Suchtberatungsstelle aufsucht, was er bisher offenbar nicht getan hat; jedenfalls hat er diesbezüglich keinerlei Umstände glaubhaft gemacht.
12 
Soweit es dem Antragsteller nach den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 21.05.2007 nicht nachvollziehbar erscheint, weswegen die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 03.05.2007 Ausführungen zur Frage der Inhaberschaft einer Fahrerlaubnis des Antragstellers macht, beruht dies auf der im Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 VwGO) wurzelnden gerichtlichen Anfrage vom 12.04.2007, wovon dem Prozessbevollmächtigen eine Mehrfertigung übersandt worden ist. Im Übrigen findet dieser Gesichtspunkt auch im gerichtlichen Schreiben vom 07.05.2007 an den Prozessbevollmächtigten Anklang.
13 
Nach alledem begegnet die als Ermessensentscheidung (§§ 3, 5 PolG) getroffene Maßnahme in Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 keinen rechtlichen Bedenken. Als Dauerverwaltungsakt hat die Antragsgegnerin die Regelung zu Recht auf die Dauer der Alkoholabhängigkeit des Antragstellers begrenzt und die förmliche Aufhebung des generellen Hundehaltungsverbots von der Vorlage entsprechender Unterlagen - etwa eine Bescheinigung über eine erfolgreiche Entziehungskur - abhängig gemacht.
14 
Die mit den Regelungen in den Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 30.03.2007 bekämpften Gefahren hinsichtlich der Haltung von Hunden können sich wegen der Alkoholproblematik des Antragstellers und seiner damit verknüpften emotionalen Befindlichkeit jederzeit realisieren und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Regelungen eintreten, weswegen auch ein besonderes, über das öffentliche Interesse an den Regelungen selbst hinausgehendes Vollzugsinteresse besteht.
15 
Schließlich dürfte auch der Widerspruch gegen das in Nr. 4 des Bescheids vom 30.03.2007 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR erfolglos bleiben. Die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Untersagung, auf die sich die Androhung des Zwangsgelds bezieht, ist sofort vollziehbar, weswegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 Nr. 2 LVwVG) vorliegen. Die Androhung des Zwangsgelds (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG) konnte mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden (§ 20 Abs. 2 LVwVG). Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR bewegt sich auch innerhalb des gesetzlichen Rahmens von mindestens 10 EUR und höchstens 50.000 EUR (§ 23 LVwVG).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemessen (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Bezüglich der in den Nrn. 1 und 2 des Bescheids verfügten Maßnahmen ist jeweils die Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren von jeweils 5.000 EUR zugrunde gelegt. Die Zwangsgeldandrohung bleibt außer Betracht (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 12/08/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.

(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.