Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2008 - 4 K 5891/07

published on 10/04/2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2008 - 4 K 5891/07
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Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 21.05.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz selbstständig auszuüben, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbädern.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis.
Der am ... 1952 geborene Kläger erhielt am 28.09.1995 von der Bezirksregierung Weser-Ems die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Bereits am 22.02.1985 hatte er von der Regierung von Schwaben die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ auszuüben, nachdem er die 2 ½-jährige Ausbildung hierfür absolviert hatte. Er ist freiberuflich in eigener Praxis tätig.
Mit Schreiben vom 24.03.2007 beantragte er die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG), beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Zur Begründung berief er sich darauf, dass bei nichtärztlichen Fachberufen die durchgeführten Ausbildungen und abgelegten Prüfungen eine weitere Überprüfung der Kenntnisse nach der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz entbehrlich machten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch eine gegenständlich beschränkte Erlaubniserteilung nach § 1 HeilprG zulässig. Aufgrund seiner Ausbildung verfüge er über die notwendigen Kenntnisse. Die vertragsärztlichen Verordnungen im Heilmittelbereich hätten in aller Regel allgemein richtungsweisenden Charakter, während der Physiotherapeut eine Untersuchung und Befundung selbstständig durchführe. Eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe hierbei nicht. Die Gefahr, dass ein notwendiger Arztbesuch versäumt werde, sei nur äußerst unwahrscheinlich und mittelbar.
Mit Bescheid vom 21.05.2007 lehnte das zuständige Landratsamt Heilbronn den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, das Heilpraktikergesetz kenne nur die einheitliche Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“. Eine Ausnahme gelte nach den Richtlinien des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) nur für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis. Es liege im besonderen Interesse der Öffentlichkeit, dass eindeutige Berufsbezeichnungen im Bereich der Heilkunde bestünden, damit der jeweilige Patient wisse, wie weit die Kompetenz des Behandelnden gehe. Unsicherheiten in diesem Bereich seien auf alle Fälle zu vermeiden. Der Heilpraktiker habe den Auftrag und die Verpflichtung, Krankheiten und Leiden in eigener Verantwortung zu erkennen, sie zu lindern und zu heilen, er übe seinen Beruf in der Diagnose und Therapie eigenverantwortlich aus. Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG berechtige zur gesamten nichtärztlichen Heilkundeausübung, daher sei die gesundheitsamtliche Kenntnisüberprüfung grundsätzlich unteilbar und nicht auf bestimmte Fachgebiete beschränkbar.
Am 12.06.2007 hat der Kläger Widerspruch erhoben und vorgetragen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei von einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Antragstellers abzusehen, wenn aufgrund der nachgewiesenen, aufgrund einer staatlichen Ausbildung und Prüfung erworbenen Kenntnisse keine Gefahr für die Volksgesundheit zu erwarten sei. Beim Kläger sei dies der Fall. Es handele sich um einen ausdifferenzierten Teilbereich der Medizin, der aufgrund eines eigenen Berufsgesetzes geregelt sei, wobei die Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung und der Zuerkennung der Berufsbezeichnung Masseur und Physiotherapeut ende. Dies ergebe auch die Entscheidung des OVG Koblenz vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007, zugestellt am 07.11.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut übernehme der Staat die Gewähr dafür, dass dieser Beruf vom Erlaubnisinhaber aller Voraussicht nach ordnungsgemäß ausgeübt werde. Diese Gewähr könne aber nicht mehr aufrecht erhalten werden, wenn einem Physiotherapeuten ohne Überprüfung zusätzlich noch die Befugnisse eines Heilpraktikers zuerkannt würden, da dieser zur Anwendung jeglicher, auch wissenschaftlich nicht anerkannter Therapien befugt sei. Entscheidend sei, dass der Heilpraktiker selbstständig Diagnosen stellen müsse, während beim Physiotherapeuten ein Arzt vorgeschaltet sei, der die Diagnosen gestellt und weitere Therapieanordnungen verordnet habe. Ohne Überprüfung sei ein Physiotherapeut für diese Diagnosestellung und eine differenzialdiagnostische Abwägung nicht ausreichend qualifiziert. In der Ausbildung werde nur ein medizinisches Grundwissen vermittelt, von 4.500 Stunden entfielen lediglich 390 Stunden auf Krankheitslehre und 380 Stunden auf Anatomie und Physiologie sowie 100 Stunden für Befund- und Untersuchungstechniken. Diese beschränkten sich auf physikalische Verfahren (Inspektion, Palpation, Reflexprüfung). Die Heilpraktikererlaubnis sei auch grundsätzlich unteilbar, methodenbezogene Teilzulassungen würden zu einer völligen Aufsplitterung des HeilprG in Einzelbereiche führen. Anders als bei der Psychotherapie seien alle anderen (somatischen) Fachbereiche nicht gegenständlich abgrenzbar.
Am 21.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, aus der zu Psychotherapeuten ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe sich allgemein, dass immer dann keine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe, wenn Zeugnisse und kontrollierte staatliche Prüfungen vorhanden seien, die den Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet, auf dem der Anwärter tätig sein wolle, erlaubten. Eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe auch nicht, weil angeblich differenzialdiagnostische Fähigkeiten bei Physiotherapeuten fehlten. Die Tätigkeiten des Physiotherapeuten, nämlich Massage- und Bewegungstherapie, seien ungefährlich, wenn Kontraindikationen beachtet würden; diese seien dem Physiotherapeuten aufgrund seiner Ausbildung bekannt. Befundung und Behandlung erfolgten selbstständig. Andere als die vom Physiotherapeuten erlernten Diagnoseverfahren seien wie die Labordiagnostik entweder ohne Bedeutung oder - wie bildgebende Verfahren - auch einem Heilpraktiker nicht erlaubt. Eine weitere Kenntnisüberprüfung könne eine eventuell bestehende Gefahr daher nicht verringern. Die ärztlichen Verordnungen im Bereich der Heilmittelversorgung seien oft nur sehr rudimentär und richtungsweisend, der Physiotherapeut stelle dann die genaue Diagnose. Bei einer nicht erkannten Erkrankung des Patienten, die sich dem Behandlungsspektrum des Klägers entziehe, sei es wahrscheinlicher, dass der Physiotherapeut den Arztbesuch anempfehle, als dass der Patient von sich aus einen Arzt aufsuche. Für den Bereich der physiotherapeutischen Behandlung und die erforderliche Befundung seien die Kenntnisse eines Physiotherapeuten vollkommen ausreichend, um zu beweisen, dass medizinische Fehlvorstellungen nicht vorliegen. Eine vorherige ärztliche Diagnostik sei nicht unabdingbar für die Berufsausübung. Auch Wellness- und Vorsorgebehandlungen erfolgten am gesunden Menschen und würden daher ohnehin ohne ärztliche Verordnung durchgeführt.
Die Erlaubnis sei auch teilbar, denn der Bereich der Physiotherapie/physikalischen Therapie sei hinreichend differenziert, um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, all das, was Gegenstand der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sei, gehöre zum Berufsbild und sei damit Bestandteil der zu erteilenden Erlaubnis. Dies ergebe sich auch aus der „Kassenzulassung“ im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nach § 124 Abs. 2 Ziff. 1 SGB V. Auch aus Ziffer 17A der Heilmittelrichtlinie ergebe sich eine Definition des Gebiets der physikalischen Therapie. Es gehe um von außen wirkende Mittel und Kräfte, die nebenwirkungsfrei seien und deren Anwendung ungefährlich sei. Die Gefahr einer Zersplitterung der Erlaubnisse habe zurückzutreten, wenn es um die Verwirklichung von Grundrechten gehe. Die für den Patienten unüberschaubare Situation sei vom Gesetzgeber so gewollt, indem er neue Fachberufe im Gesundheitswesen geschaffen habe. Versteckte Tumore könne der Physiotherapeut genau so wenig wie der Heilpraktiker diagnostizieren, da hierfür bildgebende Verfahren erforderlich seien. Erkenne ein Physiotherapeut, dass skeletare Symptome ihre Ursache außerhalb seiner Zuständigkeit hätten, werde er dem Patienten ärztliche Hilfe anraten. Gleiches gelte beim Verdacht einer Borreliose. Auch bei einer unerkannten Osteoporose, deren Symptome der Physiotherapeut behandele, führe eine weitere Kenntnisprüfung zu keinem Gewinn bei der Diagnose. Auch hier seien bildgebende Verfahren notwendig. Bei entwicklungsgestörten Kindern lägen immer ärztliche Verordnungen von Spezialbehandlungen vor. Bei Bandscheibenvorfällen werde die Behandlung mit Mitteln der physikalischen Therapie vorgenommen. Bei schweren Fällen sei der Patient nicht gehfähig und müsse schon deshalb einen Arzt aufsuchen. Heilpraktiker hätten hier keinen Kenntnisvorsprung. Insgesamt sei es so, dass der Patient, der einen Physiotherapeuten aufsuche, keine Diagnostik von Spezialerkrankungen erwarte, sondern Diagnostik, Befundung und Therapie mit physiotherapeutischer Ausrichtung. Eine Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz könne keine Verbesserung bei der Diagnose herbeiführen, im Bereich der Physiotherapie/physikalischen Therapie sei der Therapeut wesentlich besser ausgebildet als ein Heilpraktiker. Auch die Vertragsärzteschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schulde keine Diagnostik, sondern lediglich die Feststellung einer Indikation. Medizinische Fehlvorstellungen im eigenen Bereich der physiotherapeutischen Tätigkeit lägen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 21.05.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, die Heilkunde nach Maßgabe von § 1 HeilprG selbstständig auszuüben, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbädern.
11 
Das beklage Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, eine Beschränkung der Heilpraktikererlaubnisse für verschiedene Teilbereiche würde zu einer Zersplitterung des Heilpraktikerrechts mit erheblichen Problemen bei der Überprüfung und im Verwaltungsvollzug führen. Angesichts der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Heilhilfsberufe und denkbarer Differenzierungen innerhalb dieser Berufe werde der Verwaltungsaufwand uferlos. Für den Patienten entstehe eine undurchschaubare Situation, da nicht mehr klar hervortrete, von welcher Fachkompetenz des Behandelnden er ausgehen könne. Eine andere Handhabung in anderen Bundesländern sei nicht Gegenstand des Verfahrens; dies sei eine logische Folge der föderalistischen Struktur. Der Umstand, dass Therapeuten aus dem EU-Ausland in Deutschland selbstständig praktizieren dürften, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn dies sei Folge der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG. Die Ausnahme für Psychotherapeuten sei gemacht worden, als es noch kein Psychotherapeutengesetz gegeben habe. Im vorliegenden Falle existiere aber das Gesetz zur Regelung der Berufe in der Psychotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG), so dass kein Bedürfnis bestehe. Auch aus fachlich medizinischer Sicht bestehe ein Unterschied hinsichtlich der Beschränkbarkeit der Erlaubnis bei der Physiotherapie, denn eine am Bewegungsapparat auftretende Symptomatik, die eine physiotherapeutische Behandlung erforderlich mache, könne mannigfaltige Ursachen haben. Es metastasierten viele Tumore in die Wirbelsäule, so dass eine primär physiotherapeutische Behandlung nicht nur nichts nütze, sondern durch die Verzögerung und das Unterbleiben der Diagnostik und Behandlung das Leben des Patienten gefährde. Gleiches gelte bei der Borreliose, wo ein Unterbleiben der Behandlung zu Schäden führen könne. Auch bei einer Osteoporose sei eine sichere Diagnose durch den Physiotherapeuten nicht möglich, denn sie könne durch Hormonstörungen oder eine rheumatische Arthritis bedingt sein. Gefahren bestünden auch bei entwicklungsauffälligen Kindern. All diese Bereiche seien in der Ausbildung der Physiotherapeuten nicht abgedeckt. Nachdem keine klare Abgrenzung vorgenommen werden könnte, könne auch keine auf den Teilbereich der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis erteilt werden. Damit biete die erfolgreiche Ausbildung zum Physiotherapeuten keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass eine Gefahr für die Volksgesundheit von vornherein nicht bestehe. Trotz des Berufsabschlusses fehlten die diagnostischen und differenzialdiagnostischen Kenntnisse zum Ausschluss von Gefahren. Leistungen der Massage- und Bewegungstherapie seien keinesfalls ungefährlich, was sich auswirken könne, wenn ein Bandscheibenvorfall verkannt werde. Dies werde bei vorhergehender ärztlicher Verordnung durch die ärztliche Voruntersuchung vermieden, die Diagnostik verbleibe im Verantwortungsbereich des Arztes. Der Heilpraktiker sei durch seine Ausbildung in der Lage, zu erkennen, ob ein außerhalb seines Behandlungsbereichs liegendes diagnostisches Verfahren erforderlich sei. Komme ein Patient ohne Arztbesuch zum Physiotherapeuten, hege er eine Erwartungshaltung in die Fähigkeit des Behandelnden, die eine vorherige Überprüfung erforderlich mache.
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Die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
16 
Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (HeilPrG) i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilPrG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilPrG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HeilPrG steht die Erlaubniserteilung nicht im Ermessen der Behörden. Vielmehr ist nach verfassungskonformer Auslegung jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn kein sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG ergebender - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 24.01.1957 - 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250 - ständige Rechtsprechung). Nach § 2 Abs. 1 lit. i der 1. DVO-HeilPrG darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der DVO hierzu geregelt, was im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bedenklich ist; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, DVBl. 1993, 723; BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290).
II.
17 
Nach diesen Maßstäben bedarf der Kläger einer derartigen Erlaubnis (1.), seine Tätigkeit bedeutet keine Gefahr für die Volksgesundheit (2.). Die Erlaubnis ist auch teilbar (3.). Schließlich muss der Kläger auch nicht die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen (4.).
18 
1. Die vom Kläger begehrte Tätigkeit ist Ausübung der Heilkunde . Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 HeilPrG ist Ausübung der Heilkunde i.S.d. Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung nach der Rechtsprechung ist es, dass die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - BVerwGE 66. 367 ff.; BVerwG, Urt. v. 11. November 1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024) und dass sie gesundheitliche Schäden verursachen kann (u.a. BVerwG, Urt. v. 18.12.1972 - 1 C 2.69 - NJW 1973, 579). Nach der Begriffsbestimmung übt der Kläger die Heilkunde aus, denn seine Tätigkeit dient der Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden und wirkt unmittelbar auf den Körper des Patienten ein. Hierzu sind die erlernten Fachkenntnisse notwendig, auch deshalb, um mit der Behandlung verbundene Gefahren auszuschließen.
19 
Allerdings wird die Tätigkeit des Physiotherapeuten nach herkömmlicher Auffassung nicht als Ausübung der Heilkunde aufgefasst, weil „ Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich“ gegeben werden sollen (vgl. § 8 MPhG) und dies nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose und aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung erfolgt. Deshalb wird in diesen Fällen lediglich der behandelnde Arzt als diejenige Person angesehen, die die Heilkunde ausübt. Im Falle des Klägers ist es allerdings so, dass er die Tätigkeit des Physiotherapeuten eigenverantwortlich und selbstständig ausüben möchte. Hierfür benötigt er die begehrte Erlaubnis, denn die Ausübung der Heilkunde ist nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und Heilpraktikern andererseits vorbehalten. Hieran mögen Zweifel bestehen, weil der Kläger durch seine Ausbildung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 MPhG erhalten hat und damit auch zur Erbringung von Leistungen dieses Heilhilfsberufs befugt ist (vgl. hierzu Dünisch-Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Kommentar zum Heilpraktikergesetz, RdNr. 6.3.5 zu § 1 sowie die vom Kläger mitgeteilte Auffassung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, welches eine Erlaubnis für entbehrlich hält), nach Auffassung der Kammer wäre hierfür jedoch eine Gesetzesänderung erforderlich. Genehmigungsrechtlich handelt es sich um ein „Aliud“ (so die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006 - 6 A 10271/06. OVG -, MedR 2007, 496). Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf die Volksgesundheit unterschiedslos seinen Sinn, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Dem folgt die Kammer.
20 
2. Die Kammer ist der Überzeugung, dass bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen durch den Kläger ohne vorgängige Kenntnisüberprüfung nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) vom 21.11.2003 (GABl. 2003, 983) keine Gefahren für die Volksgesundheit bestehen. Eine solche Gefahr stellte nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG einen Versagungsgrund für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 1. Halbsatz HeilprG dar.
21 
a) Diese Überprüfung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie soll Personen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen, bei denen schwerwiegende Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen. Sie bietet damit einen Minimalschutz für Patienten und soll vor Kurpfuschertum schützen (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, Anm. zu § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG). Eine solche Überprüfung erscheint im Regelfall erforderlich, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild existiert, sondern nur ein Berufsfeld, für das es keine staatlich reglementierte Ausbildung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Anders ist dies im Falle des Physiotherapeuten, welcher die im Masseur- und Physiotherapeutengesetz umschriebene Ausbildung durchlaufen und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben muss. Damit ist dokumentiert, dass der Physiotherapeut den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollauf gewachsen ist und dass auf seinem Betätigungsfeld keine Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen (vgl. dazu überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006, a.a.O.). Die so erworbene Berufsqualifikation berechtigt nur zur Ausübung der erlernten Tätigkeiten innerhalb des Berufsbilds. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Physiotherapeut in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auf Verordnung des Arztes und als dessen Helfer tätig werden wird. Er verfügt dabei nach seiner Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz über Kenntnisse, die durchweg in Übereinstimmung mit den Grundsätzen evidenzbasierter Medizin stehen. Mit anderen Worten betätigt er sich - anders als der Heilpraktiker - innerhalb des Bereichs der Schulmedizin. Dagegen berechtigt die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich im gesamten heilkundlichen Bereich zur Erstellung von Diagnosen und Durchführung von Therapien. Hierbei können eben wegen der fehlenden geregelten Ausbildung und der Freiheit bei der Wahl der Behandlungsmethoden vielfältige und unüberschaubare Gefahren für die Gesundheit der Patienten auftreten.
22 
b) Im Rahmen seiner Ausbildung werden dem Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt. Damit lernt der Auszubildende, Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen. Der Kläger weist überzeugend darauf hin, dass er oftmals nicht aufgrund einer exakten Diagnose des Arztes, sondern nur wegen eines von diesem angegebenen Beschwerdebildes behandelt, weswegen er zunächst eine Befundung vornehmen muss. Demgegenüber werden bei Heilpraktikern gemäß 4.3.3 HP-RL Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen und gemäß 4.3.6 Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung überprüft. Eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden ist nicht vorgeschrieben, Fehler bei den im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Fragen können durch richtige Antworten auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. Damit ist schon vom Grundsatz her nicht erkennbar, inwiefern der Physiotherapeut über schlechtere Fähigkeiten im Bereich der Differenzialdiagnose, d. h. bei der Erkennung von Beschwerdebildern, für deren Behandlung er nicht befähigt ist, verfügte. Dies gilt gerade auch bei den vom Landratsamt Heilbronn angeführten Krankheitsbildern, bei denen der Patient an einer von ihm selbst nicht erkannten, aber durch einen Arzt behandlungsbedürftigen Krankheit leidet. Der Kläger hat hierzu im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass es für die Diagnose derartiger Krankheiten entweder bildgebender Verfahren bedarf, über die auch ein Heilpraktiker nicht verfügt, oder es sind die Krankheitsbilder bereits so schwer oder so speziell, dass sich ein Arztbesuch ohnehin aufdrängt; im Zweifelsfall würde ein Physiotherapeut eben wegen seiner Nähe zur Schulmedizin nach Auffassung des Gerichts mit höherer Wahrscheinlichkeit als ein Heilpraktiker den Besuch eines Arztes anempfehlen.
23 
c) Es kann schließlich auch nicht außer Acht bleiben, dass es im vorliegenden Fall nur um mittelbare Gefahren für die Volksgesundheit gehen kann, die darin liegen, dass eine verborgene Krankheit bei der Behandlung durch den Physiotherapeuten nicht erkannt wird und sich dadurch die gebotene Behandlung des unerkannten Leidens durch den Arzt verzögert. Bei einer solchen mittelbaren Gefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.07.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736) bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten, weil sich Verbot (im vorliegenden Fall: Erfordernis der Kenntnisüberprüfung) und Schutzgut weit voneinander entfernen. Die vom Landratsamt in diesem Zusammenhang genannten Gefährdungskonstellationen, zumal unerkannte Tumorerkrankungen, können aber auch im Falle der bei Heilpraktikern üblichen Kenntnisüberprüfung nach den HP-RL nicht besser und einfacher erkannt und der weiteren Untersuchung durch den Facharzt zugeführt werden, weil auch Heilpraktiker nicht über die erforderlichen Untersuchungsmethoden verfügen. Im Übrigen erlernt es der Physiotherapeut in seiner Ausbildung, darauf zu achten, ob die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zum Erfolg führen oder eine andere, nicht abgeklärte Ursache der Erkrankung nahelegen. Im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG wäre eine Kenntnisüberprüfung daher weder geeignet noch verhältnismäßig. Von daher ist eine verfassungskonforme Reduktion (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Buchstabe i HeilPrG-DVO erforderlich. Dies macht zwar nicht die Überprüfung an sich entbehrlich, stellt jedoch eine Prüfung der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise „nach Aktenlage“ an den Anfang, um dann die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.) erwähnt die Möglichkeit, dass der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung ausreichen kann; ebenso spricht das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, DVBl. 1996, 811) davon, dass bei Diplompsychologen, die eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung absolvierten, sich einer Zusatzausbildung unterzogen haben und nur Psychotherapie ausüben wollen, von einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten abgesehen werden könne. Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts übertragbar, so dass - da nicht erforderlich - von jeder weiteren Überprüfung abzusehen ist.
24 
Therapieformen, bei denen eine vorherige ärztliche Untersuchung des Patienten unerlässlich ist, wie Traktionsbehandlungen der Wirbelsäule und Vollbäder als Thermalbäder, hat der Kläger bereits durch die Einschränkung seines Antrags von der selbstständigen Betätigung ausgenommen.
25 
3. Die begehrte Erlaubnis ist auch auf den bezeichneten Bereich beschränkbar. Zwar sieht das Heilpraktikergesetz eine solche gegenständlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber seit dem Urteil vom 21.01.1993 (a.a.O.) in Änderung seiner Rechtsprechung von einer Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Es weist in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetz in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert hätten, so dass Anlass bestehe, das Heilpraktikergesetz im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt auch für im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie beschriebene Aufgabenfelder des Masseurs und medizinischen Bademeisters einerseits, sowie des Physiotherapeuten andererseits. Dieses Gesetz definiert und grenzt die Aufgaben hinreichend ab. Eine Grenzziehung ist damit möglich und aufgrund der Berufsfreiheit auch geboten, auch wenn die Abgrenzung - wie vom Landratsamt vorgetragen - nicht ohne verwaltungstechnische Schwierigkeiten durchzuführen sein wird.
26 
4. Der Kläger hat schließlich auch nicht die Verpflichtung, nach § 1 Abs. 3 2. Halbsatz HeilPrG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Bei verfassungskonformer Auslegung konzentriert sich die Titelführungsvorschrift auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbinden sich nämlich Vorstellungen, deren Übertragung auf den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Titelführungszwang jedenfalls insoweit zu lockern. Dies kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes angezeigt sein, um Irritationen zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine Kenntnisüberprüfung bei Physiotherapeuten für die selbstständige Ausübung ihres Berufs erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
29 
Beschluss vom 10. April 2008
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt (Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
16 
Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (HeilPrG) i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilPrG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilPrG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HeilPrG steht die Erlaubniserteilung nicht im Ermessen der Behörden. Vielmehr ist nach verfassungskonformer Auslegung jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn kein sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG ergebender - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 24.01.1957 - 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250 - ständige Rechtsprechung). Nach § 2 Abs. 1 lit. i der 1. DVO-HeilPrG darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der DVO hierzu geregelt, was im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bedenklich ist; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, DVBl. 1993, 723; BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290).
II.
17 
Nach diesen Maßstäben bedarf der Kläger einer derartigen Erlaubnis (1.), seine Tätigkeit bedeutet keine Gefahr für die Volksgesundheit (2.). Die Erlaubnis ist auch teilbar (3.). Schließlich muss der Kläger auch nicht die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen (4.).
18 
1. Die vom Kläger begehrte Tätigkeit ist Ausübung der Heilkunde . Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 HeilPrG ist Ausübung der Heilkunde i.S.d. Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung nach der Rechtsprechung ist es, dass die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - BVerwGE 66. 367 ff.; BVerwG, Urt. v. 11. November 1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024) und dass sie gesundheitliche Schäden verursachen kann (u.a. BVerwG, Urt. v. 18.12.1972 - 1 C 2.69 - NJW 1973, 579). Nach der Begriffsbestimmung übt der Kläger die Heilkunde aus, denn seine Tätigkeit dient der Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden und wirkt unmittelbar auf den Körper des Patienten ein. Hierzu sind die erlernten Fachkenntnisse notwendig, auch deshalb, um mit der Behandlung verbundene Gefahren auszuschließen.
19 
Allerdings wird die Tätigkeit des Physiotherapeuten nach herkömmlicher Auffassung nicht als Ausübung der Heilkunde aufgefasst, weil „ Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich“ gegeben werden sollen (vgl. § 8 MPhG) und dies nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose und aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung erfolgt. Deshalb wird in diesen Fällen lediglich der behandelnde Arzt als diejenige Person angesehen, die die Heilkunde ausübt. Im Falle des Klägers ist es allerdings so, dass er die Tätigkeit des Physiotherapeuten eigenverantwortlich und selbstständig ausüben möchte. Hierfür benötigt er die begehrte Erlaubnis, denn die Ausübung der Heilkunde ist nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und Heilpraktikern andererseits vorbehalten. Hieran mögen Zweifel bestehen, weil der Kläger durch seine Ausbildung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 MPhG erhalten hat und damit auch zur Erbringung von Leistungen dieses Heilhilfsberufs befugt ist (vgl. hierzu Dünisch-Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Kommentar zum Heilpraktikergesetz, RdNr. 6.3.5 zu § 1 sowie die vom Kläger mitgeteilte Auffassung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, welches eine Erlaubnis für entbehrlich hält), nach Auffassung der Kammer wäre hierfür jedoch eine Gesetzesänderung erforderlich. Genehmigungsrechtlich handelt es sich um ein „Aliud“ (so die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006 - 6 A 10271/06. OVG -, MedR 2007, 496). Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf die Volksgesundheit unterschiedslos seinen Sinn, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Dem folgt die Kammer.
20 
2. Die Kammer ist der Überzeugung, dass bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen durch den Kläger ohne vorgängige Kenntnisüberprüfung nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) vom 21.11.2003 (GABl. 2003, 983) keine Gefahren für die Volksgesundheit bestehen. Eine solche Gefahr stellte nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG einen Versagungsgrund für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 1. Halbsatz HeilprG dar.
21 
a) Diese Überprüfung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie soll Personen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen, bei denen schwerwiegende Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen. Sie bietet damit einen Minimalschutz für Patienten und soll vor Kurpfuschertum schützen (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, Anm. zu § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG). Eine solche Überprüfung erscheint im Regelfall erforderlich, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild existiert, sondern nur ein Berufsfeld, für das es keine staatlich reglementierte Ausbildung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Anders ist dies im Falle des Physiotherapeuten, welcher die im Masseur- und Physiotherapeutengesetz umschriebene Ausbildung durchlaufen und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben muss. Damit ist dokumentiert, dass der Physiotherapeut den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollauf gewachsen ist und dass auf seinem Betätigungsfeld keine Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen (vgl. dazu überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006, a.a.O.). Die so erworbene Berufsqualifikation berechtigt nur zur Ausübung der erlernten Tätigkeiten innerhalb des Berufsbilds. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Physiotherapeut in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auf Verordnung des Arztes und als dessen Helfer tätig werden wird. Er verfügt dabei nach seiner Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz über Kenntnisse, die durchweg in Übereinstimmung mit den Grundsätzen evidenzbasierter Medizin stehen. Mit anderen Worten betätigt er sich - anders als der Heilpraktiker - innerhalb des Bereichs der Schulmedizin. Dagegen berechtigt die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich im gesamten heilkundlichen Bereich zur Erstellung von Diagnosen und Durchführung von Therapien. Hierbei können eben wegen der fehlenden geregelten Ausbildung und der Freiheit bei der Wahl der Behandlungsmethoden vielfältige und unüberschaubare Gefahren für die Gesundheit der Patienten auftreten.
22 
b) Im Rahmen seiner Ausbildung werden dem Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt. Damit lernt der Auszubildende, Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen. Der Kläger weist überzeugend darauf hin, dass er oftmals nicht aufgrund einer exakten Diagnose des Arztes, sondern nur wegen eines von diesem angegebenen Beschwerdebildes behandelt, weswegen er zunächst eine Befundung vornehmen muss. Demgegenüber werden bei Heilpraktikern gemäß 4.3.3 HP-RL Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen und gemäß 4.3.6 Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung überprüft. Eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden ist nicht vorgeschrieben, Fehler bei den im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Fragen können durch richtige Antworten auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. Damit ist schon vom Grundsatz her nicht erkennbar, inwiefern der Physiotherapeut über schlechtere Fähigkeiten im Bereich der Differenzialdiagnose, d. h. bei der Erkennung von Beschwerdebildern, für deren Behandlung er nicht befähigt ist, verfügte. Dies gilt gerade auch bei den vom Landratsamt Heilbronn angeführten Krankheitsbildern, bei denen der Patient an einer von ihm selbst nicht erkannten, aber durch einen Arzt behandlungsbedürftigen Krankheit leidet. Der Kläger hat hierzu im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass es für die Diagnose derartiger Krankheiten entweder bildgebender Verfahren bedarf, über die auch ein Heilpraktiker nicht verfügt, oder es sind die Krankheitsbilder bereits so schwer oder so speziell, dass sich ein Arztbesuch ohnehin aufdrängt; im Zweifelsfall würde ein Physiotherapeut eben wegen seiner Nähe zur Schulmedizin nach Auffassung des Gerichts mit höherer Wahrscheinlichkeit als ein Heilpraktiker den Besuch eines Arztes anempfehlen.
23 
c) Es kann schließlich auch nicht außer Acht bleiben, dass es im vorliegenden Fall nur um mittelbare Gefahren für die Volksgesundheit gehen kann, die darin liegen, dass eine verborgene Krankheit bei der Behandlung durch den Physiotherapeuten nicht erkannt wird und sich dadurch die gebotene Behandlung des unerkannten Leidens durch den Arzt verzögert. Bei einer solchen mittelbaren Gefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.07.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736) bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten, weil sich Verbot (im vorliegenden Fall: Erfordernis der Kenntnisüberprüfung) und Schutzgut weit voneinander entfernen. Die vom Landratsamt in diesem Zusammenhang genannten Gefährdungskonstellationen, zumal unerkannte Tumorerkrankungen, können aber auch im Falle der bei Heilpraktikern üblichen Kenntnisüberprüfung nach den HP-RL nicht besser und einfacher erkannt und der weiteren Untersuchung durch den Facharzt zugeführt werden, weil auch Heilpraktiker nicht über die erforderlichen Untersuchungsmethoden verfügen. Im Übrigen erlernt es der Physiotherapeut in seiner Ausbildung, darauf zu achten, ob die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zum Erfolg führen oder eine andere, nicht abgeklärte Ursache der Erkrankung nahelegen. Im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG wäre eine Kenntnisüberprüfung daher weder geeignet noch verhältnismäßig. Von daher ist eine verfassungskonforme Reduktion (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Buchstabe i HeilPrG-DVO erforderlich. Dies macht zwar nicht die Überprüfung an sich entbehrlich, stellt jedoch eine Prüfung der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise „nach Aktenlage“ an den Anfang, um dann die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.) erwähnt die Möglichkeit, dass der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung ausreichen kann; ebenso spricht das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, DVBl. 1996, 811) davon, dass bei Diplompsychologen, die eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung absolvierten, sich einer Zusatzausbildung unterzogen haben und nur Psychotherapie ausüben wollen, von einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten abgesehen werden könne. Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts übertragbar, so dass - da nicht erforderlich - von jeder weiteren Überprüfung abzusehen ist.
24 
Therapieformen, bei denen eine vorherige ärztliche Untersuchung des Patienten unerlässlich ist, wie Traktionsbehandlungen der Wirbelsäule und Vollbäder als Thermalbäder, hat der Kläger bereits durch die Einschränkung seines Antrags von der selbstständigen Betätigung ausgenommen.
25 
3. Die begehrte Erlaubnis ist auch auf den bezeichneten Bereich beschränkbar. Zwar sieht das Heilpraktikergesetz eine solche gegenständlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber seit dem Urteil vom 21.01.1993 (a.a.O.) in Änderung seiner Rechtsprechung von einer Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Es weist in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetz in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert hätten, so dass Anlass bestehe, das Heilpraktikergesetz im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt auch für im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie beschriebene Aufgabenfelder des Masseurs und medizinischen Bademeisters einerseits, sowie des Physiotherapeuten andererseits. Dieses Gesetz definiert und grenzt die Aufgaben hinreichend ab. Eine Grenzziehung ist damit möglich und aufgrund der Berufsfreiheit auch geboten, auch wenn die Abgrenzung - wie vom Landratsamt vorgetragen - nicht ohne verwaltungstechnische Schwierigkeiten durchzuführen sein wird.
26 
4. Der Kläger hat schließlich auch nicht die Verpflichtung, nach § 1 Abs. 3 2. Halbsatz HeilPrG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Bei verfassungskonformer Auslegung konzentriert sich die Titelführungsvorschrift auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbinden sich nämlich Vorstellungen, deren Übertragung auf den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Titelführungszwang jedenfalls insoweit zu lockern. Dies kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes angezeigt sein, um Irritationen zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine Kenntnisüberprüfung bei Physiotherapeuten für die selbstständige Ausübung ihres Berufs erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
29 
Beschluss vom 10. April 2008
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt (Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1
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Annotations

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag desReichsministers des Innerndurch denReichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildungunter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag desReichsministers des Innerndurch denReichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildungunter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag desReichsministers des Innerndurch denReichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildungunter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag desReichsministers des Innerndurch denReichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildungunter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.