Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2006 - 4 K 2292/06

published on 11/07/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2006 - 4 K 2292/06
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Gericht

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin mit ihrem Autoscooter "C. 2000" zum Vergnügungspark Schäferlauf 2006 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Zulassung ihres Autoscooters beim Schäferlauf 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Sicherung eines Individual-Anspruchs eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine derartige Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen des betroffenen Rechts oder rechtlich geschützten Interesses, zu dessen Durchsetzung die einstweilige Anordnung begehrt wird, und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache kommt hier eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin nur in Betracht, wenn der Betroffene ansonsten nicht hinnehmbare Nachteile erleiden würde und auch sein Obsiegen in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., u. a. Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben: Der Schäferlauf 2006 findet von 25. bis 28.08.2006 statt. Bis zu diesem Termin sind es nur noch wenige Wochen, die die Antragstellerin dringend für die Organisation des Transports und des Aufbaus ihres Autoscooters oder ggf. bei einer Absage für die Suche nach einer anderen Einsatzmöglichkeit benötigt. Dies hat die Antragstellerin durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.
2. Es ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben:
a) Die Antragsgegnerin hat aufgrund des Beschlusses ihres Gemeinderats vom 08.11.2005 den Festplatz zur Beschickung mit Fahr- und Schaugeschäften anlässlich des Markgröninger Schäferlaufs mit Vertrag vom 20.05.2006 - wie auch schon im Vorjahr - an die Firma K. als Generalunternehmerin verpachtet. Sie möchte damit eine Teilprivatisierung des Schäferlaufs erreichen. In jenem Vertrag hat sich die Fa. K. u. a. zur Beschickung des überlassenen Platzes mit Fahr- und Schaugeschäften sowie Imbissständen, Spiel- und Verkaufsgeschäften verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin aufgrund dieser Vereinbarung nicht darauf verwiesen, sich bei der Firma K. um eine Zulassung zu bemühen und bei einer Ablehnung ggf. den Zivilrechtsweg einzuschlagen, denn diese Vertragsbestimmung ist unwirksam.
In dem mit der Firma. K. geschlossenen Vertrag heißt es außerdem: Ziffer 2 a) „Jede andere Art von Geschäften bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt. Die Firma K. sorgt für einen ausgewogenen Branchenmix auf dem Festplatz. Soweit möglich, sollen langjährige Standbetreiber auf dem Festplatz berücksichtigt werden.“ Ziffer 2 k) „Der Platzpächter hat den Vergnügungspark mit den üblichen Geschäften (keine Glücksspiel- Automatenwagen) wie Kinderkarussell, Autoscooter, Verlosungs- und Schießwagen usw. zu beschicken. Des Weiteren sollen neuartige Fahrgeschäfte bzw. Attraktionen auf dem Festplatz angeworben werden.“
Diese Bestimmungen bedeuten, dass die Antragsgegnerin dem Generalunternehmer nur allgemeine Vorgaben bezüglich des Beschickerfeldes macht und sich die eigentliche Auswahl bei Platzmangel nicht vorbehält, sondern dem Generalunternehmer zuweist.
Mit Bescheid vom 27.05.1981 hat das Landratsamt Ludwigsburg den Schäferlauf mit Krämermarkt gewerberechtlich festgesetzt. In diesem Bescheid heißt es: „Das Landratsamt Ludwigsburg hat auf ihren Antrag hin den jeweils am Samstag und Sonntag nach dem Bartholomäus-Tag (24. August) jeden Jahres stattfindenden Schäferlauf mit Krämermarkt auf Dauer gemäß §§ 68 und 69 GewO als Jahrmarkt festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.07.2005 wurde der als Jahrmarkt festgesetzte Krämermarkt in der zeitlichen Dauer und räumlichen Umschreibung erweitert. Wann zuvor die zeitliche Erweiterung für die gesamte Schäferlaufveranstaltung auf vier Tage erfolgt ist, lässt sich den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin nicht entnehmen.
b) Die vorgenommene Gestaltung der Rechtsbeziehungen steht mit maßgeblichen gewerberechtlichen Vorschriften nicht in Einklang. Nach § 69 Abs. 2 GewO verpflichtet die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. Aussteller und Anbieter kommen in den Genuss der sog. Marktprivilegien, d. h. von Erleichterungen für stehende Gewerbe und Reisegewerbe (vgl. im Einzelnen Landmann/Rohmer, GewO, Rn. 14 zu § 69). Die Teilnehmer der festgesetzten Veranstaltung haben gemäß § 70 Abs. 1 GewO das Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung, sie genießen die sog. Marktfreiheit. Nach § 70 Abs. 3 GewO kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
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Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schreiben vom 10.04.2006 selbst darauf hingewiesen, dass sie Veranstalterin des Schäferlaufs sei. Zu Unrecht bestreitet sie demgegenüber im vorliegenden Verfahren, dass sie Veranstalterin des Vergnügungsparks, d.h. des ein Volksfest nach § 60b Abs. 1 GewO darstellenden Teilbereichs, sei. Die zitierte Festsetzung der Veranstaltung durch das Landratsamt Ludwigsburg umfasst die gesamte Veranstaltung ohne Differenzierung nach historischem Teil und kommerziellem Teil (Krämermarkt und Vergnügungspark). Die Antragsgegnerin ist daher gewerberechtlich nach wie vor Veranstalterin aller dieser Teile. Die Folge ist, dass die Ausgliederung des Teilbereichs Vergnügungspark die öffentlich-rechtlichen Bindungen unberührt lässt. Daran vermag der abgeschlossene Vertrag mit dem Generalunternehmer nichts zu ändern. Weil für die Antragsgegnerin somit die gesetzlichen Rechtspflichten auf Grund der Festsetzung auch für den Vergnügungspark gegenüber den Beschickern, Besuchern und anderen Dritten fortbestehen, muss sie sich im Gegenzug bei einer sog. Funktionellen Privatisierung durch Abschluss eines Konzessionsvertrages effektive Einwirkungsrechte auf die Veranstaltung hinsichtlich der Standvergabe sichern (vgl. hierzu Gröpl, Privatisierung von Messen, Märkten und Volksfesten, GewA 1995, 367, 371). Hösch (GewA 1996, 402, 405) verlangt mit Hinweis darauf, dass mit Marktveranstaltungen auch Aufgaben der gemeindlichen Daseinsvorsorge erfüllt werden, dass sich die Gemeinde bei der Einschaltung eines Privaten als Veranstalter entsprechende Weisungs- bzw. Kontrollrechte bezüglich der Auswahl der Beschicker im Vertrag vorbehält. Die Rechtsprechung (BayVGH, Urt. Vom 23.08.1988, GewA 1988, 245; Hessischer VGH, Beschl. Vom 29.11.1993, GewA 1994, 287; BayVGH, Urt. Vom 17.02.1999, GewA 1999, 197; VG Augsburg, Urt. Vom 24.02.2000, GewA 2000, 200) stellt bei Volksfesten, die als gemeindliche Einrichtung betrieben werden, darauf ab, dass für solche Einrichtungen die Zweistufentheorie gelte, wonach die wesentlichen Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung über den gesetzlichen Anspruch der Bewerber auf Zulassung, von der Gemeinde selbst zu treffen sind, während die Ausgestaltung der Beziehungen mit dem Beschicker, das sog. Benutzungsverhältnis, auch privatrechtlich erfolgen kann. Ein besonderer Akzent wird außerdem auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG gelegt, da eine Gemeinde keine anderen, nicht in der Gemeindeordnung vorgesehenen Entscheidungsträger schaffen dürfe, weil diese keine demokratische Legitimation hätten (BayVGH, Urt. V. 17.02.1999 aaO; ebenso VG Oldenburg, Beschl. Vom 01.07.2004, GewA 2004, 419). Der Hessische VGH (aaO) betont, dass es sich bei der Veranstaltung eines traditionellen Weihnachtsmarktes um eine freie Selbstverwaltungsaufgabe und damit um Daseinsvorsorge handle (vgl. zum Ganzen Schalt, Der Zulassungsanspruch des Schaustellers zu Volksfestveranstaltungen – Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung, GewA 2002, 137 ff.). Dem folgt das Gericht, zumal die dargestellten Grundsätze und Grenzen einer Privatisierung erst recht dann gelten, wenn – wie hier – der Jahrmarkt sogar gewerberechtlich festgesetzt ist. Im Übrigen dürfte der Festplatz der Antragsgegnerin wegen seiner Widmung für derartige Veranstaltungen auch eine gemeindliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GO darstellen, so dass auch für diesen Platz allein die dargestellte öffentlich-rechtliche Bindung gilt.
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c) Die rechtliche Unmöglichkeit der Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl der Beschicker auf die Firma K. hat zur Folge, dass der mit ihr abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die öffentlich-rechtliche Rechtsfolge ist, dass die erforderliche Zulassungsentscheidung über die Beschicker für den Schäferlauf 2006 durch die Antragsgegnerin noch gar nicht getroffen worden ist. Die Antragstellerin hat daher – als bislang einzige Bewerberin – den unbedingten Zulassungsanspruch nach § 70 Abs. 1 GewO. Eine Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO ist derzeit nicht zu treffen, weil nicht ersichtlich ist, dass der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Eine andere Entscheidung, etwa zugunsten der Fa. K. als Betreiberin eines eigenen Autoscooters, kann nicht getroffen werden.
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3. Die ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin nimmt die Hauptsache endgültig vorweg. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Antragstellerin wegen der Dringlichkeit der Entscheidung und der erforderlichen Vorbereitungszeit für Planung und Aufbau ihres Autoscooterbetriebes erhebliche Nachteile wirtschaftlicher Art drohen. Diese bestehen darin, dass sie ihr Fahrgeschäft wegen fehlender Alternative in der fraglichen Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit nicht wird nutzen können. Wegen des feststehenden Termins des Schäferlaufs werden diese Nachteile mit großer Sicherheit eintreten. Die Hinnahme dieser Nachteile ist für die Antragstellerin nicht zumutbar. Der Anspruch der Antragstellerin besteht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Der Antragsgegnerin ist es als Veranstalterin der traditionellen Veranstaltung „Schäferlauf“ nicht möglich, ihre öffentlich-rechtliche Verantwortung für diese als Jahrmarkt festgesetzte Veranstaltung abzugeben, auch nicht in dem Teilaspekt des Vergnügungsparks.
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4. Nach dem oben Ausgeführten steht die Zulassungs- und ggf. Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin noch aus. Sollte diese ein derartiges Bewerbungs- und Zulassungsverfahren noch durchführen und würde die Antragstellerin hierbei wiederum abgewiesen, steht es der Antragsgegnerin frei, eine Abänderung dieses Beschlusses in Analogie zu § 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen. Es sei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitwirkung eines Konkurrenten, der für sich selbst die Zuweisung eines Standplatzes beantragt hat, am Auswahlverfahren unter den Standplatzbewerbern nichts zulässig ist (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. vom 21.03.2003, GewA 2000, 200; VG Augsburg a.a.O.) und dass Neu- und Wiederholungsbewerbern eine reale Zulassungschance eingeräumt werden muss (BVerwG, Urt. vom 27.04.1984 - 1C 24/82 -, GewA 1984, 265).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt den vom Antragsteller am Tag erzielten Gewinn auf 2.000,00 EUR.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 01/10/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2008 - 4 K 4507/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

(3) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.