Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06

published on 21/03/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005, mit dem ihm das Recht aberkannt worden ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der 1966 geborene Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.10.1989 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,84 Promille) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt, wobei für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt wurde. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger am 6.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 erteilt.
Am 14.1.1997 beging der Kläger erneut eine Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,26 Promille). Das Amtsgerichts Leonberg verurteilte ihn deshalb am 5.6.1997 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, entzog seine Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von dreizehn Monaten an.
Der Kläger bemühte sich anschließend mehrfach erfolglos um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dies scheiterte jeweils daran, dass er ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegte.
Am 20.9.2005 teilte der Polizeiposten Bad Wimpfen der Führerscheinstelle mit, der Kläger sei im Besitz eines am 26.4.2005 von einer polnischen Behörde (S. J.) ausgestellten polnischen Führerscheins der Klasse B.
Darauf forderte das Landratsamt den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe in der Vergangenheit Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs). Es sei daher zu prüfen, ob er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Darauf legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Nachdem trotz Akteneinsicht keine Stellungnahme abgegeben wurde, erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 30.11.2005 dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ferner ordnete der Beklagte die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung dieser Entscheidung an.
Am 20.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch. Seine Bevollmächtigte berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. Führerscheinrichtlinie (91/439 EWG). Danach müsse die von polnischen Behörden am 26.4.2005 erteilte Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden anerkannt werden. Die Fahreignung sei in Polen überprüft worden. Dies bedeute, dass von der Fahreignung des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis auszugehen sei. Dem Kläger könnten deshalb die früheren Verkehrsstraftaten nicht entgegengehalten werden. Darauf könne auch keine Gutachtenanordnung gestützt werden.
Der Kläger stellte am 19.12.2005 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.1.2006 - 3 K 4430/05 - abgelehnt. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück (Beschluss vom 7.4.2006 - 10 S 311/06 -).
Bereits am 18.1.2006 ging beim Beklagten eine von der Behörde angeforderte Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vom 4.1.2006 ein. Darin heißt es, der Kläger habe bei der Einreichung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis versichert, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.3.2005 ihm gegenüber kein rechtskräftiges Urteil über ein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen habe. Die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis sei an folgende Bedingungen geknüpft worden: ärztliches Gutachten, Teilnahme an einer Schulung, Bestehen der Prüfung und Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung. Am Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis sei ein Nachweis über einen Mindestaufenthalt in Polen von 185 Tagen nicht erforderlich gewesen. Eine entsprechende Regelung sei erst am 20.10.2005 in Kraft getreten. Der Bitte des Landratsamts, die Fahrerlaubnis zurückzunehmen, kam die polnische Behörde nicht nach.
10 
Am 18.7.2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
11 
Seine Prozessbevollmächtigte beruft sich auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 - C-227/05 - (Halbritter). Darin sei entschieden worden, dass ein Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land anerkennen müsse, wenn ein Verkehrssünder sie nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist erhalten habe. In einem solchen Fall müsse die Fahrerlaubnis ohne die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgeschrieben werden. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, die polnische Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben zu haben. Er habe in Polen einen Wohnsitz genommen, weil er in R. ein Engagement in Aussicht gehabt habe. Eine Aufnahme dieser Tätigkeit sei gescheitert, weil er - im Hinblick auf seine in Deutschland lebende Familie (Ehefrau und drei Kleinkinder) - auf eine Fahrerlaubnis im Inland angewiesen sei. Im Übrigen habe der Kläger seit dem Entzug der Fahrerlaubnis über viele Jahre ein beanstandungsfreies Leben geführt. Es sei ihm auch gelungen, beruflich Fuß zu fassen und eine Anstellung bei der Fa. ... zu finden. Infolge der Aberkennungsentscheidung des Landratsamts habe er seine Arbeitsstelle wieder verloren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2005 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Der Beklagte ist der Auffassung, der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 treffe auf den vorliegenden Fall der Umgehung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zu. Die wiederholten Verurteilungen des Klägers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit sehr hoher Alkoholisierung seien nach wie vor verwertbar. Der polnischen Behörde seien die wiederholten Fahrerlaubnisentziehungen nicht bekannt gewesen. Da der Kläger nicht belegt habe, dass ihm eine nachhaltige Änderung seines Trinkverhaltens gelungen sei, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Zweifel rechtfertigten die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger kein Gutachten beigebracht habe, sei von einer mangelnden Fahreignung auszugehen.
17 
Mit Beschluss vom 15.3.2007 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und einen Band Akten des Landratsamts Heilbronn verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/07/2006 00:00

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel. Der S
published on 21/07/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeve
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 23/09/2008 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vo
published on 11/04/2007 00:00

Tenor Die Verfügung der Stadt H. vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren du
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.