Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 03. März 2017 - 2 K 6515/16

published on 03/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 03. März 2017 - 2 K 6515/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10.10.2016 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 07.09.2016 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmi-gung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (15 Wohnungen) mit Tiefgarage, sechs offenen PKW-Stellplätzen, Müllraum und Kinderspielplatz auf dem Grundstück Flst. 186 und 186/5, einer Teilfläche von Flst. 234/1 und 181/6, U-Straße in E. Ausweislich der Baugenehmigung sollen die Gebäude auf den Flst. 186 und 186/5 errichtet werden, welche im Eigentum der Beigeladenen stehen. Die Zufahrt zu den Gebäuden verläuft hauptsächlich über das Flst. 181/6. Sie ist durch entsprechende Baulast der Eigentümerin gesichert. Zu einem kleineren Teil verläuft die Zufahrt über das Flst. 234/1, welches im Eigentum der Stadt E steht.
Die Antragsteller sind seit Juli/August 2016 Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Flst. 186/3, U-Straße in E. Auf dem Grundstück befindet sich eine im Jahr 1900 erbaute Villa (sog. Villa K.). Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Sowohl das Baugrundstück, als auch das Grundstück der Antragsteller bilden das ehemalige Anwesen der Villa K.. Ausweislich der Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg Teil A 1 ist das auf den genannten Flurstücken befindliche Objekt „Ehem. Villa K. mit Park, Einfriedung und Zufahrtsbrücke, 1900 von Werkmeister Albert Schönhut, Göppingen (Sachgesamtheit)“ als Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz geschützt. Die Zufahrtsbrücke mit zugehöriger Balustrade befinden sich auf dem Flst. 234/1. Zur Begründung heißt es, an der Erhaltung des Anwesens bestehe aus wissenschaftlichem, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Im Einzelnen wird u.a. ausgeführt: „Der historisierende (wohl nachträglich) verputzte Fachwerk-Klinkerbau wurde 1900 von dem Göppinger Werkmeister Albert Schönhut als Villa für den Fabrikanten K. erbaut. Das Gebäude mit mächtigem Dachreiter wird geprägt durch einen freien Umgang mit historistischen Einflüssen in der Baumassenverteilung und durch ausgeprägte Elemente des „Schweizerstils“ bzw. altdeutsche Stil- und Differenzierungsvorstellungen. Dieser von künstlerischen Ambitionen getragene, etwas übersteigerte Mischstil ist charakteristisch für die Zeit um 1900.“
Mit Bauvorbescheid vom 05.05.2014 bestätigte der Antragsgegner die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Carports und PKW-Stellplätzen auf den Flst. 186 und 186/5, allerdings mit einem erheblich größeren Grenzabstand als das nunmehrige Vorhaben. Der Bescheid enthält in Ziff. 3 die „auflösende Bedingung“, dass die Bauherrschaft das Grundstück Fst. 234/1 von der Stadt E erwirbt oder die Stadt E bereit ist, die Überfahrt über ihr Grundstück mittels Baulast sichern zu lassen. Der Bescheid enthält in Ziff. IV den Zusatz, dass die Geltungsdauer des Bauvorbescheids aufgrund der auflösenden Bedingung erst dann eintritt, wenn die Bedingung erfüllt ist. Gegen den Bauvorbescheid hatten die Rechtsvorgänger der Antragsteller zunächst Widerspruch eingelegt, ihn dann aber zurückgenommen.
Am 06.06.2016 beantragten die Beigeladenen beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 7 bis 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage, nunmehr mit einem Abstand zum Grundstück der Antragsteller von nur noch 3,52 m. Nachdem die Antragsteller das Grundstück Flst. 186/3 erworben hatten, wurden sie als Angrenzer beteiligt. Mit Schreiben vom 18.08.2016 machten sie verschiedene Einwendungen gegen das Vorhaben geltend, insbesondere eine Beeinträchtigung ihres Denkmals und einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Am 07.09.2016 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung gem. § 6 Abs. 3 LBO: „Der Abstand der beiden Wohnhäuser zueinander beträgt weniger als 9,60 m (die Gebäude werden jedoch auf dem gleichen Grundstück auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet).“
Die Antragsteller haben am 10.10.2016 Widerspruch gegen die ihnen am 09.09.2016 zugestellte Baugenehmigung eingelegt und am 13.10.2016 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihre vorgebrachten Einwendungen und tragen ergänzend vor, durch die Aufteilung des Anwesens in verschiedene Grundstücke habe sich nichts an der Denkmaleigenschaft des Parks geändert. Das Grundstück der Antragsteller sei möglicherweise nicht korrekt erschlossen. Die in den Plänen eingezeichnete Zufahrt zu den Wohngebäuden sei denkmalschutzrechtlich nicht umzusetzen, da hierzu denkmalgeschützter Baumbestand beseitigt werden müsste. Daher sei zu erwarten, dass die Zufahrt über die denkmalgeschützte Brücke erfolge. Diese sei jedoch nicht ausreichend sei, um im Brandfall eine Feuerwehrzufahrt zu sichern. Die 14 Wohnungen in den beiden Gebäudekomplexen entfalteten eine erdrückende Wirkung und verletzten das denkmalschutzrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Antragsgegnerin habe die Einwendungen der Antragsteller ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt.
II.
Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsbehelfe anzuordnen, sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB, §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere wurden die Widersprüche gegen den am 09.09.2016 zugestellten Bescheid binnen Monatsfrist (§ 70 VwVfG) eingelegt. Da der 09.10.2016 auf einen Sonntag fiel, endete die Frist gem. § 167 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB erst am 10.10.2016.
Die Anträge sind auch begründet. Denn durch Unterlassung der Beteiligung einer Fachbehörde erscheint es als offen, ob die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstößt, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und von ihnen fristgerecht gerügt worden sind (§ 55 Abs. 2 LBO). Das bedarf einer gründlicheren Prüfung im Hauptsacheverfahren so dass die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen ist, um vollendete Tatsachen zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller zu verhindern. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich zwar weder aus Bestimmungen des Bauplanungsrechts (hierzu 1), noch aus jenen des Bauordnungsrecht (hierzu 2), jedoch aus solchen des Denkmalschutzrechts (dazu 3.).
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller dienen, sind voraussichtlich nicht verletzt.
10 
a) Dies ergibt sich allerdings noch nicht aus dem bestandskräftigen Bauvorbescheid vom 05.05.2014, welcher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Carports und PKW-Stellplätzen auf den Flst. 186 und 186/5 feststellt. Denn dieser steht gem. Ziff. 3 unter der Bedingung, dass die Bauherrschaft das Grundstück Fst. 234/1 von der Stadt E erwirbt oder die Stadt E bereit ist, die Überfahrt über ihr Grundstück mittels Baulast sichern zu lassen. Da diese Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) noch nicht eingetreten ist - die Stadt E ist Eigentümerin des Grundstücks, eine Baulast wurde soweit ersichtlich nicht bestellt - , hat der Verwaltungsakt noch keine innere Wirksamkeit erlangt. Unschädlich ist hierbei die irrtümliche Bezeichnung als „auflösende Bedingung“. Denn aus Ziff. IV des Bescheids ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bauvorbescheid erst nach Erfüllung der Bedingung gelten sollte. Da der Bauvorbescheid (noch) keine Regelungswirkung entfaltet, kommt es auch auf die Fragestellung nicht an, ob die im Vergleich zum Bauvorbescheidsantrag geänderten Planungen des Bauvorhabens vom Vorbescheid gedeckt sind.
11 
b) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Einer Verletzung des Erfordernisses des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt nur dann ausnahmsweise Drittschutz zu, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 - juris; Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - juris). Entscheidend ist dafür, ob es zu einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 – IV C 96/76 -, juris; Beschl. v. 13.11.1997 – 4 B 195/97 - juris; OVG Lüneburg Beschl. v. 12.03.2009 – 1 LA 184/06 - juris; VGH München, Urt. v. 17.10.2002 – 15 CS 02.2068 - juris). Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG NRW, Urt. v. 09.08.2006, - 8 A 3726/05 - juris). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.08.2012 - 2 B 983/12 - juris).
12 
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben der Beigeladenen offenkundig nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das geplante Vorhaben überhaupt massiver ist, als die im angrenzenden Baugebiet vorhandenen Gebäude. Denn auf dem an das Bauvorhaben angrenzenden Flurstück 184 (Ulmer Str. 54) befindet sich bereits eine Autowerkstatt mit Autohaus, welches eine beträchtliche Grundfläche aufweist. Ob sich das Vorhaben vor diesem Hintergrund in die Umgebung einfügt, kann jedoch offen bleiben. Denn in der hier gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine das Grundstück der Antragsteller geradezu erdrückende Wirkung entfalten könnte. Die Firsthöhe des geplanten Vorhabens liegt selbst bei Einbeziehung der Solaranlagen (14 m) immer noch bedeutend unter der Firsthöhe der Villa K., die zudem mit ihrem Dachaufbau das geplante Vorhaben weit überragt. Wie das Gebäude der Antragsteller durch die wesentlich niedrigeren und in der Grundfläche wohl vergleichbaren Mehrfamilienhäuser erdrückt werden sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Dies gilt umso mehr, als das Wohnhaus der Antragsteller auf einem weitläufigen Anwesen steht, welches sich allein in südlicher Richtung 30 Meter erstreckt. Dass die beiden Mehrfamilienhäuser angesichts dieser Gesamtsituation den Antragstellern die Luft zum Atmen nehmen könnte, erscheint geradezu abwegig.
13 
c) Die Antragsteller tragen weiter vor, die Erschließung des Baugrundstücks sei nicht gesichert, weil die in den Plänen vorgesehene Zuwegung denkmalschutzrechtlich nicht umsetzbar sei. Tatsächlich ist aus den Plänen nicht klar erkennbar, wie die Zuwegung verlaufen soll und ob diese über die historische Brücke führt. Auch bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Erschließung, weil die Überfahrt über das im Eigentum der Stadt E stehende Flst. 234/1 - soweit ersichtlich - nicht mit öffentlich-rechtlicher Baulast oder privatrechtlicher Grunddienstbarkeit dauerhaft gesichert ist.
14 
Dies kann jedoch dahinstehen, denn das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.02.2017 – 15 ZB 16.398 - juris, Rn. 66). Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung nur dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.02.2017 – 15 ZB 16.398 – juris, Rn. 67; Nieders.OVG, Urt. v. 21.01.2016 – 1 LB 57/15 – juris, Rn. 14). Eine solche Situation ist hier für das Grundstück der Antragsteller, das nicht in der „Einfahrtsschneise“ des Vorhabens der Beigeladenen liegt, offensichtlich nicht gegeben.
15 
2. Auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts lässt sich nicht erkennen. Das Vorhaben der Beigeladenen weist bei 8,8 m Wandhöhe einen Abstand von 3,52 m zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller auf und entspricht damit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO.
16 
3. Es ist aber mindestens offen, ob die Baugenehmigung denkmalschutzrechtliche Vorschriften verletzt, die ausnahmsweise dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
17 
a) Zwar bedurfte das Vorhaben nicht der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 15 Abs. 3 DSchG. Denn nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals im Sinne von § 12 DSchG, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Die Villa K. ist ausweislich des Auszugs aus der Liste der Kulturdenkmäler kein eingetragenes Kulturdenkmal, sondern lediglich ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG.
18 
b) Deshalb wäre nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG für die Errichtung der Mehrfamilienhäuser auf der denkmalrechtlich geschützten Parkfläche eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde notwendig, da das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt sein könnte. Für diese Genehmigung ist nach § 7 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG die untere Baurechtsbehörde - also der Antragsgegner - zuständig. Er hat nach § 3 Abs. 4 DSchG erst nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege zu entscheiden. Dass eine solche Anhörung in Bezug auf das konkret genehmigte Bauvorhaben stattgefunden hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat zwar ausgeführt, dass das Landesamt für Denkmalpflege zum Bauvorbescheid vom 05.05.2014 gehört worden ist. Diese Anhörung bezog sich jedoch auf eine Planung, in der das Vorhaben einen Abstand von etwa 12 m zur Villa K. aufwies, während das aktuell genehmigte Vorhaben bis auf ca. 6 m an das Kulturdenkmal heranrückt. Dieses deutliche Heranrücken stellt einen wesentlich geänderten Umstand dar, der eine erneute Anhörungspflicht ausgelöst haben dürfte.
19 
c) Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landesamt für Denkmalpflege bei einer Beteiligung durch die Widerspruchsbehörde zu einem anderen Ergebnis kommt. Denn für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist die Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Bedeutung. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, juris, Rn. 33; Urt. v. 23.07.1990 - 1 S 2998/89 - juris). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, juris, Rn. 33). Diese Maßstäbe gelten auch - wie hier - bei Beeinträchtigung nicht im Denkmalbuch eingetragener Sachgesamtheiten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, juris, Rn. 39).
20 
Es spricht vieles dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach Maßgabe dieser Kriterien nicht genehmigungsfähig ist, weil es das Erscheinungsbild der Villa K. und der Parkanlage erheblich beeinträchtigt. Wie sich aus der amtlichen Begründung der Denkmaleigenschaft ergibt, ist die Villa K. als Sachgesamtheit mit dem Park, der Einfriedung und der Zufahrtsbrücke zu sehen. Es ist davon auszugehen - und muss daher der ausführlichen Klärung im Widerspruchsverfahren vorbehalten sein -, dass bei einem solchermaßen in die Parklandschaft eingepflegten Gebäude ein deutlicher Wirkabstand zur Nachbarbebauung eingehalten werden muss, damit das Kulturdenkmal seine Wirkung entfalten kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich überdies daraus, dass die Zuwegung zum Vorhaben unmittelbar an der historischen Baumgruppe vorbeiführt und - soweit ersichtlich - die historische Brücke mit der Säulenpergola nutzt bzw. unmittelbar daran vorbei verläuft. Es ist zu erwarten - und wird deshalb ebenfalls von der Widerspruchsbehörde zu prüfen sein - , dass die Anlegung einer modernen Zuwegung in unmittelbarer Nähe zur historischen Brücke den einheitlichen Gesamteindruck des Eingangsbereichs erheblich stören wird. Die Kammer kommt bei einer summarischen Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Hierfür spricht insbesondere, dass ausweislich der Begründung der Denkmaleigenschaft die künstlerischen Aspekte eine tragende Rolle gespielt haben und damit eine niedrige Schwelle zur belastenden Wirkung anzunehmen ist.
21 
d) Die Antragsteller können sich auch auf die Verletzung des § 8 DSchG berufen, denn die Regelung ist im vorliegenden Fall auch dazu geeignet, dem Schutz ihrer Interessen zu dienen. Zwar bestehen die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen allein im öffentlichen Interesse. Sie vermitteln einem Dritten aber insoweit Drittschutz, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines eigenen Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, Beschl. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris, Rn. 4). Dies ist der Fall wenn, - wie hier - sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich auswirkt. Das muss umso mehr gelten, als der zum Gebietserhaltungsanspruch entwickelte Rechtsgedanke der „bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ auch dann greifen müsste, wenn - wie hier - das Baugrundstück und das Grundstück der Antragsteller zu einer denkmalrechtlichen Sachgesamtheit verbunden sind.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 u. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, ist das Gericht gehindert, ihnen Kosten aufzuerlegen; ihre außergerichtlichen Kosten haben sie freilich selbst zu tragen.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach dieser Nummer ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Dem folgend gehen die Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon aus, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - ZfBR 2014, 704; Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 - juris). Da die angefochtene Genehmigung zwei (große) Mehrfamilienhäuser umfasst, beträgt der Wert hier 30.000 EUR. Da sich die Antragsteller gegen die Errichtung, nicht nur die Nutzung des Vorhabens wenden, wir die Hauptsache faktisch vorweggenommen, so dass keine Reduzierung dieses Werts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Betracht kommt.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 02/06/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 43
published on 27/08/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen K
published on 13/08/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.