Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 2 K 2617/04

published on 26/10/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 2 K 2617/04
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Gericht

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Tenor

Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag.
Sie sind Eigentümer der Grundstücke Flst. Nr. ... und ... der Gemarkung A.. Mit getrennten Bescheiden vom 16.10.2000 wurden sie als Eheleute gesamtschuldnerisch insgesamt dreimal zum Erschließungsbeitrag herangezogen. Zum ersten bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... für das Abrechnungsgebiet G.straße zu einem Beitrag von 22.544,93 DM; zum zweiten bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... für das Abrechnungsgebiet G.straße zu einem Beitrag von 22.155,17 DM; zum dritten bezüglich desselben Grundstücks für das Abrechnungsgebiet P.straße/B.weg zu einem Beitrag von 34.372,60 DM. Diesen endgültigen Beitragsbescheiden waren Vorausleistungsbescheide vorausgegangen. Die gegen die Vorausleistungsbescheide erhobenen Klagen (7 K 3145/00) hatten die Kläger im Hinblick auf den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die gegen die endgültigen Beitragsbescheide erhobenen Klagen (2 K 5123/01) hob die erkennende Kammer die Bescheide mit Urteil vom 07.05.2003 mit der Begründung auf, dass die Bescheide rechtswidrig seien, weil sie vom Gemeindeverwaltungsverband N. im eigenen Namen, und nicht im Namen der Gemeinde A. erlassen worden sind. Die von der Kammer gegen ihr Urteil zugelassene Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.03.2004 (2 S 1422/03) zurück.
Mit Bescheiden vom 04.05.2004 erließ der Gemeindeverwaltungsverband N. - diesmal im Namen der Gemeinde A. - neue endgültige Erschließungsbeitragsbescheide in derselben Höhe, und zwar für das Grundstück Flst. Nr. ... für das Abrechnungsgebiet G.straße in Höhe von 11.527,04 EUR, bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... für das Abrechnungsgebiet G.straße in Höhe von 11.327,76 EUR und bezüglich desselben Grundstücks für das Abrechnungsgebiet P.straße/B.weg in Höhe von 17.574,43 EUR. Den Widerspruch der Kläger vom 13.05.2004 wies das Landratsamt E. mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2004 zurück.
Am 30.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor: Bei der Veranlagung des Flst. Nr. ... zur G.straße seien ca. 4 qm Fläche einbezogen worden, die bereits vorher abgetreten und für den Ausbau der N. Straße in Anspruch genommen worden seien. Im Übrigen grenze dieses Flurstück nicht unmittelbar an die G.straße an, weil dazwischen noch eine mit einer Hecke bepflanzte Grundstücksfläche vorhanden sei, die im Eigentum der Gemeinde stehe. Die G.straße sei auf Höhe ihres Grundstücks auch nicht zum ersten Mal ausgebaut worden. Der gesamte Einmündungsbereich - und nur in diesem liege ihr Grundstück - sei bereits im Zusammenhang mit dem Ausbau der N. Straße hergestellt worden. Das Grundstück werde - in erster Linie - auch von dieser Straße her erschlossen, was zu einer Mehrfacherschließung führe. Die Tatsache, dass der Gemeinde für den dort von ihr zu bezahlenden Gehweg Mittel aus dem Ausgleichstopf zugegangen seien, verändere ihre Baulast an der N. Straße nicht.
Für die Veranlagung des Flurstücks Nr. ... zur Erschließungsanlage G.straße fehle es ebenfalls an einer unmittelbaren Angrenzung als Voraussetzung einer Erschließung im Rechtssinne. Auch in diesem Bereich liege zwischen dem Grundstück und der Straße noch ein Grundstücksstreifen im Eigentum Dritter. Im Übrigen sei die G.straße schon vor Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung als innerörtliche Wegeverbindung für den Anbau bestimmt gewesen.
Bei der Veranlagung des Flurstücks Nr. ... zur Erschließungsanlage P.straße/B.weg sei zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zwingend erforderlich sei. B.weg und P.straße seien bis zur Einmündung des Fußwegs 2392 breiter ausgeführt als im Verlauf weiter nach Osten. Auch am Ende der Baumaßnahme münde die P.straße in ein ebenfalls breiter ausgebautes Straßenstück. Hintergrund hierfür sei, dass im August 1999, also unmittelbar nach Fertigstellung der Straße und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Vorausleistungsbescheide, von der Gemeinde geplant gewesen sei, auf dem auf der südlichen Straßenseite gelegenen gemeindlichen Grundstück Flurstück Nr. ... einen Kindergarten zu bauen. Die südlich gelegenen Grundstücke seien auch einer Bebauung nicht schlechthin entzogen. Entgegen der bisherigen Darstellung grenze das behauptete Landschaftsschutzgebiet nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an. Eine Abrundung des Ortes an dieser Stelle sei deshalb ohne Weiteres auch aus rechtlichen Gründen möglich. Die Behauptung, B.weg und P.straße seien im dortigen Bereich ausschließlich zur Erschließung der nördlich gelegenen Grundstücke geplant und erbaut worden, sei deshalb nicht zutreffend. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass die Straße bereits in einem Umfang geplant und angelegt worden sei, der auch die Erschließung der südlichen Grundstücke zulasse. Dies mache auch der Vergleich mit dem östlichen Teil der P.straße deutlich, der bereits bisher beidseitig bebaut sei. Dort sei trotz beidseitiger Bebauung kein Bedarf gesehen worden, eine zusätzliche Straßenfläche vorzusehen.
Schließlich seien die beiden Flurstücke ... und ... als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Eine Abgrenzung der Flurstücke, wie sie der Veranlagung zugrunde gelegt worden sei, bestehe nicht mehr. Sie nutzten die Flurstücke ... und ... einheitlich und ohne jede Abtrennung. Wenn überhaupt, könne deshalb nur eine einheitliche Beitragsveranlagung für die Flurstücke ... und ... in Frage kommen, bei der von der Angrenzung an drei Erschließungsanlagen ausgegangen werden müsse. Dies sei bisher nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei auch die Berechnung der Kosten der zugrunde gelegten Erschließungsmaßnahme unzureichend und rechtfertige die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht. Es seien Positionen vorhanden, die sich nicht zuordnen ließen. Für eine ordnungsgemäße Beitragsveranlagung sei es erforderlich, die Abrechnung so durchzuführen, dass die Zuordnung zu den tatsächlichen Erschließungskosten schlüssig sei. Dies könne nicht durch unbegründete und nicht nachvollziehbare Aufteilungsentscheidungen eines beauftragten Büros nachgeholt werden.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Beklagte im Hinblick darauf, dass die Kläger 4 m² Grundstücksfläche für den Ausbau der N. Straße zur Verfügung gestellt haben, den Beitrag für das Grundstück Flst. Nr. ... (G.straße) um 57,50 EUR bezüglich des Bescheids vom 04.05.2004 (Buchungszeichen 5.2006.000026.7) ermäßige.
Die Kläger beantragen unter Berücksichtigung dieser Erklärung,
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die Bescheide vom 04.05.2004 (den Bescheid mit dem Buchungszeichen 5.2006.000026.7 in der durch Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ermäßigten Gestalt), erlassen vom Gemeindeverwaltungsverband N. für die Gemeinde A., und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts E. vom 03.06.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
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Das Flurstück Nr. ... grenze in einer nicht unerheblichen Breite von mindestens 7 m an die G.straße an und sei deshalb in einer für derartige Grundstücke angemessenen Weise erschlossen. Es bestünden weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse. Es komme lediglich auf ein Heranfahren an das Grundstück und nicht auf ein Auffahren auf das Grundstück an. Dies sei gewährleistet. Auch die Kurvenlage bezogen auf die N. Straße stehe der Erschließung nicht entgegen. Bezüglich dieses Flurstücks sei auch keine Eckgrundstücksvergünstigung anzuwenden, da es sich bei der N. Straße als Kreisstraße um eine sog. klassifizierte Straße nach dem Landesstraßengesetz handele. Die Gemeinde sei hier nur Träger der Straßenbaulast für die Gehwege in den Ortsdurchfahrten. Gehwegskosten seien nicht angefallen, da die Gehwege mit Ausgleichsstockmitteln finanziert worden seien.
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Das Flurstück Nr. ..., das mit einem riesigen Gebäudekomplex bebaut sei, grenze ebenfalls an die G.straße an. Die dort befindliche Arztpraxis der Kläger werde ausschließlich über diese Straße angedient. Der gesamte Vorraum sei bis zur G.straße hin gepflastert. Entgegen der Behauptung der Kläger handele es sich bei der G.straße um keine „historische Straße“. Dies belege eindeutig ein Luftbild von A. aus dem Jahre 1934.
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Das Flurstück Nr. ... werde im Süden auch durch den B.weg erschlossen. Es befinde sich dort eine komfortable Zufahrt. Das Vorbringen der Kläger hinsichtlich eines angeblichen Grünstreifens zwischen Straße und Grundstück sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls wäre dies kein erschließungsbeitragsrechtlich beachtliches Hindernis. Es existierten auch keinerlei Festsetzungen des Bebauungsplans, die einer Erschließung entgegen stehen könnten. Im maßgeblichen Bebauungsplan sei vielmehr der Bestand der seit vielen Jahren vorhandenen Mauern entlang des B.wegs aufgenommen worden. Bezüglich der Erschließungsanlage P.straße/B.weg finde auch der Halbteilungsgrundsatz keine Anwendung. Diese scheitere schon daran, dass sich die Ausbaubreite und der Ausbaustandard auf das schlechthin Unentbehrliche beschränke. Nach den Kriterien der Rechtsprechung bestünden keine Bedenken, mit Rücksicht auf einen zu beachtenden Begegnungsverkehr von Lkw und Pkw eine Fahrbahnbreite von 5 m als für die Erschließung der Grundstücke an einer anbaubaren Straßenseite unerlässlich zu halten. Vorliegend werde mit einer Breite von 4 bis 5 m dieser Rahmen nicht einmal erreicht.
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Entgegen der Auffassung der Kläger liege keine wirtschaftliche Einheit zwischen den Flurstücken ... und ... vor. Im Erschließungsbeitragsrecht gelte der Grundsatz des grundbuchrechtlichen Grundstücks. Nur in Ausnahmefällen sei eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen für den Fall, dass mehrere schmale Grundstücke von einem Gebäude überbaut seien. Dies treffe vorliegend nicht zu. Die Flurstücke Nr. ... und ... seien derart groß, dass sie selbständig und sogar großzügig mit jeweils großen Abständen gegeneinander bebaut werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einzelveranlagung gröblich unangemessen sein solle. Die Berechnung der den Bescheiden zugrunde liegenden Kosten sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus den Abrechnungsunterlagen des Büros H. und Partner ergäben sich im Einzelnen die Aufteilungen für die einzelnen Erschließungsanlagen. Die Ermittlung sämtlicher Kostenmassen, die in den erschließungsbeitragsfähigen Aufwand miteinbezogen worden seien, seien zutreffend und vollständig nachvollziehbar dargestellt. Konkrete Rechnungspositionen seien von den Klägern bislang nicht gerügt worden.
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Der Vorsitzende hat als Berichterstatter am 11.08.2005 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle erörtert und dabei auch einen Augenschein eingenommen. Hierzu wird auf das Protokoll über die Erörterungsverhandlung mit Augenscheinseinnahme Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Landratsamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag bezüglich des Bescheids vom 04.05.2004 (Buchungszeichen 5.2006.000026.7) wegen der von der Beklagten insoweit vorgenommenen Ermäßigung um 57,50 EUR auf den ermäßigten Beitrag beschränkt. Dies ist prozessual als teilweise Klagerücknahme zu werten. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen sind die zulässigen Klagen unbegründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts E. sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger sind zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1; 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10.05.1999 (EBS), gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlagen G.straße und P.straße/B.weg in der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe herangezogen worden. Die von den Klägern gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide erhobenen Einwendungen, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten werden, greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
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(1.) Die Beklagte hat das Grundstück Flst. Nr. ... zu Recht zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.strasse herangezogen. Entgegen der Auffassung der Kläger wird dieses Grundstück durch die G.straße, bei der es sich inzwischen unstreitig um keine beitragsfreie historische oder vorhandene Straße handelt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Zwar liegt zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein im Eigentum der Beklagten stehender Grünstreifen, der teilweise mit einer Hecke bewachsen ist. Dies steht aber unter den vorliegend gegebenen Umständen der Erschließung nicht entgegen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. wird das erschließungsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im wesentlichen vom bebauungsrechtlichen Erschlossensein mit der Folge bestimmt, dass die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich vom Bebauungsrecht abhängt. Das Bebauungsrecht macht in all seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung der verkehrsrechtlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrsrechtliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge etwa der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist. Es verlangt damit grundsätzlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass - von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht entscheidungserheblich sind - an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann. Dies bedeutet nicht, dass die Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden muss. Vielmehr ist ausreichend, dass mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt und der dadurch bedingte Zwischenraum im Einzelfall in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Dies wird für einen Gehweg und/oder Radweg, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen regelmäßig zutreffen (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997 - 2 S 661/96).
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Der zumutbaren Überwindung eines solchen Zwischenraums und damit dem Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz BauGB steht ein (nicht ohnehin völlig unbedeutendes und damit schon aus diesem Grunde unbeachtliches) tatsächliches und/oder rechtliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks entgegen, allerdings nur dann, wenn es unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986 - 8 C 58.85 -, DVBl. 1987, 628; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Dabei stellt für das Betreten eines Grünstreifens, der Bestandteil der Straße ist und deshalb auch von der straßenrechtlichen Widmung erfasst wird, jedenfalls nach baden-württembergischen Landesrecht, auf das hier abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986, a. a. O.), nicht schon die Widmung als solche ein rechtliches Hindernis dar. Denn Grünstreifen, die Bestandteil der Straße sind, können nach ihrer Widmung weder generell als betretbar noch generell als nicht betretbar angesehen werden. Vielmehr wird der Widmungsinhalt solcher Flächen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen förmliches Verfahren nach § 5 Abs. 6 StrG das förmliche Widmungsverfahren ersetzt, festgelegt. Es kommt deshalb darauf an, wie die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Anlegung von Verkehrsgrün bezüglich der Frage, ob sie im Wege eines Grundstückszugangs betreten werden dürfen, auszulegen sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Grundstück der Kläger im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen:
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Ein Heranfahren auf Höhe des Grundstücks verbietet insbesondere nicht die straßenverkehrsrechtliche Situation. Zwar tragen die Kläger vor und dies hat auch der Augenschein ergeben, dass die der G.straße zugewandte Seite des Grundstücks - weil es ein Eckgrundstück ist - im Bereich der Einmündung der G.straße in die N. Straße und im Vorfeld dieses Einmündungsbereichs liegt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auf Höhe des am weitesten von der Einmündung entfernten Teils des Grundstücks ein Fahrzeug heranfahren und auch kurzzeitig anhalten kann, ohne dass dadurch der aus der G.straße abbiegende oder der in diese Straße einbiegende Verkehr unverhältnismäßig behindert würde. Denn bei der G.straße, die im Wesentlichen der Erschließung der an ihr gelegenen Wohngrundstücke, und nicht dem Durchgangsverkehr dient, handelt es sich um keine übermäßig befahrene Straße. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beklagte auf der anderen, dem Grundstück der Kläger gegenüber liegenden Straßenseite - ebenfalls im Vorfeld der Einmündung - einige Parkplätze angelegt hat. Deren Benutzung kann - etwa wenn Fahrzeuge rückwärts ausparken - ebenfalls zu kurzzeitigen Behinderungen im Vorfeld der Einmündung führen. Im Übrigen ist, wie auf Nr. 5 der dem Protokoll der Augenscheinseinnahme beigefügten Fotos erkennbar ist, etwa auf halber Länge des Grundstücks das Zeichen 286 zu § 41 StVO „Eingeschränktes Haltverbot“ aufgestellt. Dieses erlaubt das Halten auf der Fahrbahn bis zu 3 Minuten und darüber hinaus auch für ohne Verzögerung durchgeführte Ladegeschäfte. Auch daran wird deutlich, dass das Grundstück nicht in der gesamten der G.straße zugewandten Seite dem einem uneingeschränkten Haltverbot unterliegenden eigentlichen Einmündungsbereich zuzuordnen ist.
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Der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze ist ein Zwischenraum, der die Erschließung nicht hindert. Es handelt sich bei ihm um kein zwischen der Straße und dem Grundstück der Kläger liegendes selbständiges Grundstück. Er ist vielmehr, wie dem Lageplan des Dipl.-Ing. K. vom 13.02.2002 (Blatt 83 der Gerichtsakten) zu entnehmen ist, Teil des Straßengrundstücks. Er gehört damit zur öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG). Er kann auch in zumutbarer Weise überwunden werden, weil er kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, das unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist.
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Ein rechtliches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem maßgeblichen Bebauungsplan „B.weg ...“ vom 22.06.1998. Zwar wird der Grünstreifen durch diesen Bebauungsplan in dem Sinne „ausgewiesen“, dass nach seinem zeichnerischen Teil die Fahrbahn der G.straße nicht unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt, sondern die Grauschraffierung, mit der in der Kopie des Bebauungsplans die den Straßen anliegenden Grundstücke gekennzeichnet sind, im Bereich des Grünstreifens etwas über die Katastergrenzen bis zur weiß eingezeichneten Fahrbahn der G.straße ausgedehnt wird. Darin kann keine spezielle planerische Festsetzung eines Verkehrsgrüns gesehen werden, wie sie der Plan aus gestalterischen Gründen etwa auf der anderen Straßenseite neben den Parkflächen unter Verwendung des Planzeichens V vorgenommen hat, und die die Frage aufwerfen könnte, ob der Bebauungsplan mit der Festsetzung auch ein Betreten der Fläche ausschließen wollte. Vielmehr trägt der Plan mit dieser Einzeichnung eines Zwischenraums zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze lediglich dem Umstand Rechnung, dass für die Einführung der G.straße in die N. Straße ein Fahrbahnverlauf gewählt worden ist, der aus verkehrstechnischen Gründen - etwa wegen einer besseren Einsehbarkeit des Einmündungsbereichs - nicht den gesamten Straßenkörper in Anspruch nimmt. Ein rechtliches Betretungsverbot für die verbliebene Restfläche ist damit durch den Bebauungsplan offensichtlich nicht festgesetzt worden. Ob die auf dem Grünstreifen stehende Hecke in tatsächlicher Hinsicht ein Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, kann für die Frage des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB offen bleiben, da ein solches Hindernis durch eine Beseitigung der Hecke jedenfalls ausräumbar wäre.
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Der Grünstreifen in seinem derzeitigen Zustand führt auch nicht dazu, dass das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu verneinen ist, für die es darauf ankommt, dass ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis auch ausgeräumt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Es spricht viel dafür, dass die auf dem Grünstreifen befindliche Hecke schon kein tatsächliches Hindernis ist, das ausgeräumt werden muss. Die Hecke zieht sich nämlich - wie auf den Fotos Nr. 5 und 6 zum Augenscheinsprotokoll erkennbar - nicht über die gesamte Seite des Grundstücks entlang der G.straße hin. Nimmt man hinzu, dass nach dem bereits erwähnten Lageplan K. das Straßengrundstück G.straße im Bereich der Einmündung in die N. Straße die Nordseite des Grundstücks in einer Länge von über 10 m spitzwinklig umschließt, könnte das Grundstück ersichtlich über diesen spitzen Winkel von der G.straße her auch ohne Behinderung durch die Hecke betreten werden. Dies kann letztlich jedoch auf sich beruhen. Denn auch wenn von einem Hindernis auszugehen wäre, wäre dieses jedenfalls bereits ausgeräumt, da die Kläger ihre Mitwirkung an der Beseitigung des Hindernisses im Sinne der Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.) verweigert haben. Nach der Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich Sache der Gemeinde, einen Zugang über ein Verkehrsgrün auf ihre Kosten herzustellen, wenn das Verkehrsgrün - wie hier - als Bestandteil der Erschließungsanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG) in der alleinigen Verfügungsmacht der Gemeinde steht. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die zur Beseitigung bereite Gemeinde trotz Verfügungsmacht das Hindernis deshalb nicht beseitigen kann, weil der Eigentümer - aus welchen Gründen auch immer - seine Mitwirkung verweigert. An der Mitwirkung fehlt es hier unter dem Gesichtpunkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.), dass die Kläger sich nicht dazu geäußert haben, an welcher Stelle sie einen Zugang für zweckmäßig halten, da sie überhaupt keinen Zugang von der G.straße her wollen, weil sie davon ausgehen, dass ihr Grundstück von der N. Straße bereits ausreichend erschlossen wird.
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Die Kläger können der Heranziehung des Grundstücks Flst. Nr. ... zum Erschließungsbeitrag für die G.straße auch nicht entgegen halten, dass der Bereich der G.straße, an dem das Grundstück liegt, bereits vor Herstellung der G.straße im Zusammenhang mit dem Ausbau der N. Straße hergestellt worden sei. Denn auch wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nicht das Grundstück Flst. Nr. ..., das als Eckgrundstück der Erschließungsanlage G.straße zuzuordnen ist, konkret begünstigen und von der Beitragspflicht freistellen. Vielmehr würden geringere Ausbaukosten wegen eines schon früher erfolgten, jetzt nicht mehr abzurechnenden Ausbaus in diesem Teilbereich allen Beitragspflichtigen der Erschließungsanlage zugute kommen.
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Ferner können die Kläger auch damit nicht gehört werden, dass das Grundstück Flst. Nr. ... - weil es auch von der N. Straße her erschlossen wird - jedenfalls als ein mehrfach erschlossenes Grundstück im Sinne des § 12 EBS anzusehen und deshalb die maßgebliche Nutzungsfläche allenfalls zur Hälfte der Beitragserhebung zugrunde zu legen sei. Die Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 12 Abs. 1 EBS erhalten nämlich nur Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der N. Straße handelt es sich nicht um eine Gemeindestraße sondern um eine (klassifizierte) Kreisstraße. Es fehlt damit an der Gleichartigkeit. Auch ist die Beklagte, da sie weniger als 30000 Einwohner hat, nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße; sie ist vielmehr Träger der Straßenbaulast nur für Gehwege und Parkplätze in der Ortsdurchfahrt (§ 43 Abs. 3 und 4 StrG). Deshalb fehlt es bei der N. Straße auch an der Voraussetzung einer voll in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage. Darauf, ob die Beklagte zudem die Herstellung der Gehwege in der N. Straße mit Fördermitteln finanziert hat, kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.
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(2.) Zu Recht hat die Beklagte auch das Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.straße herangezogen. Es ist inzwischen unstreitig, dass auch dieses Grundstück von der G.straße im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. Zwar ist in dem maßgeblichen Bebauungsplan auch hier - wie beim Grundstück Flst. Nr. ... - zwischen der Grenze dieses Grundstücks und der Fahrbahn der G.straße ein Zwischenraum eingezeichnet. Allerdings hat der Augenschein ergeben (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 1), dass dieser Zwischenraum in Wirklichkeit kein Grünstreifen sondern Teil der Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. ... ist. Ein ursprünglich vielleicht vorhanden gewesenes tatsächliches Hindernis ist durch die Anlegung der Zufahrt jedenfalls ausgeräumt.
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(3.) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte das Grundstück Flst. Nr. ... auch zum Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg herangezogen hat. Das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht im Hinblick auf eine Stützmauer mit Böschung zu verneinen. Die maßgebliche Änderungsfassung des Bebauungsplans vom 22.06.1998 hebt die ursprünglich geplante Böschung für einen Teilbereich des Grundstücks auf. Der Augenschein hat ergeben, dass in diesem Bereich eine großzügige Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Auch das schmale selbständige Grundstück Flst. Nr. .../1, das im Bebauungsplan ausdrücklich als Teil des Straßenkörpers ausgewiesen ist und teilweise bepflanzt ist (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 2), hindert die Zufahrt zum Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich.
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Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass der Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg wegen Anwendung des „Halbteilungsgrundsatzes“ jedenfalls in der Höhe zu ermäßigen ist. Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dies hat zur Folge, dass dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten ihrer erstmaligen Herstellung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßeseite zu verteilen sind. Die andere Hälfte des entstandenen Aufwands hat die Gemeinde jedenfalls vorerst selbst zu tragen und gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Straßenseite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Dieser Grundsatz kommt nach seiner Zielrichtung dann nicht zur Anwendung, wenn entweder die Straße auf ihrer bislang nicht zum Anbau bestimmten Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen ist und deshalb keine andere Funktion hat, als die einseitig bebaute Seite zu erschließen, oder wenn die Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich und damit „schlechthin unentbehrlich“ ist (BVerwG, st. Rspr., etwa Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 6.03 -, DVBl 2004, 1038 m. w. N.). Es kann offen bleiben, ob die Kläger zutreffend annehmen, dass B.weg und P.straße auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden südlichen Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen sind, nachdem sich bei der Erörterungsverhandlung herausgestellt hat, dass in diesem Bereich kein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist und die Beklagte sich auch schon mit der - inzwischen wieder verworfenen - Absicht getragen hat, dort einen Kindergarten zu errichten. Denn die Erschließungsanlage P.straße/B.weg ist nur in einem Umfang ausgebaut worden, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.3 EBS ist u. a. in Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten, wie sie nach den Bebauungsplänen „B.weg“ und „A. “ im hier maßgeblichen Bereich festgesetzt sind, bei nur einseitiger Bebaubarkeit eine Straßenbreite von 8 m festgelegt. Hiervon noch nach unten abweichend weisen die genannten Bebauungspläne die Breite des B.wegs und die P.straße im Bereich der Erschließungsanlage zwischen 4 und 5 m aus. Diese Breite ist nach Überzeugung der Kammer, die sie sich insbesondere beim Augenschein und auf der Grundlage der dort erstellten Fotos (vgl. Foto 2) gebildet hat, auch bei einseitiger Bebauung unerlässlich.
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(4.) Die Kläger können auch damit nicht durchdringen, dass die beiden Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, was sich zu ihren Gunsten dahin auswirken würde, dass auch das Grundstück Flst. Nr. ... sowohl durch die Erschließungsanlage G.straße als auch durch die Erschließungsanlage P.straße/B.weg erschlossen wäre und deshalb dem gesamten Anwesen eine Mehrfacherschließungsvergünstigung zugute kommen würde. Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im allgemeinen Baurecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen, der verlangt, dass für jedes Buchgrundstück ein eigenen Beitrag festgesetzt wird. Weil das Erschließungsbeitragsrechts entscheidend auf einen angemessenen Vorteilsausgleich abstellt, lässt es allerdings ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff in den Fällen zu, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrecht „gröblich unangemessen“ wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten. Nur bei Vorliegen dieser (strengen) Voraussetzung kann im Wege einer Korrekturfunktion auf den Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ zurückgegriffen werden, der darauf abhebt, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Trennung - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Ein Abweichen vom (Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist danach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, dass z. B. ein sog. Handtuchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Dies kann sowohl dann zutreffen, wenn mehrere schmale, wegen ihrer geringen Breite selbst nicht bebaubare Grundstücke nebeneinander liegen, als auch dann, wenn ein derartiges schmales Grundstück an ein breiteres, selbständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt. Einzig bei einer solchen Konstellation ist ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff gerechtfertigt. Für ein solches Abweichen ist daher dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stehen. Insbesondere rechtfertigt deshalb auch die einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke allein ihre Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 5 ff. mit Nachweisen auf die st. Rspr. des BVerwG). Nach diesen Kriterien ist ohne weiteres zu verneinen, dass die selbständig bebauten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden. Der Gesichtspunkt, dass ein früher auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken errichteter Zaun nicht mehr besteht, ist danach nicht entscheidungserheblich.
36 
Schließlich kann den Klägern auch nicht darin gefolgt werden, dass die Berechnung der Kosten der zu Grunde gelegten Erschließungsmaßnahme unzureichend ist und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht rechtfertigt. Gegen die Kostenaufstellung der Fa. H. und Partner, wie sie unter Trennblatt 9 in den Behördenakten enthalten ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist in ihrer Systematik hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere werden die Straßenbaukosten von der Bauunternehmung H. für die einzelnen Erschließungsanlagen getrennt aufgeführt. Herausgerechnet sind auch die für den Erschließungsbeitrag nichtbeitragsfähigen Kosten, die über die KAG-Beiträge abgerechnet werden. Nicht zu beanstanden ist, dass aus Kostenersparnisgründen einzelne Aufträge, wie etwa die Ingenieurleistungen, nicht für jede Erschließungsanlage getrennt vergeben worden sind, sondern nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Erschließungsanlagen umgelegt worden sind. Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Veranlagungskosten als nicht beitragsfähige Verwaltungsleistung herausgerechnet worden. Substantiierte Einwendungen im Einzelnen haben die Kläger nicht erhoben oder jedenfalls nach der Erörterung der einzelnen Punkte im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
20 
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag bezüglich des Bescheids vom 04.05.2004 (Buchungszeichen 5.2006.000026.7) wegen der von der Beklagten insoweit vorgenommenen Ermäßigung um 57,50 EUR auf den ermäßigten Beitrag beschränkt. Dies ist prozessual als teilweise Klagerücknahme zu werten. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
21 
Im Übrigen sind die zulässigen Klagen unbegründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts E. sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger sind zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1; 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10.05.1999 (EBS), gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlagen G.straße und P.straße/B.weg in der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe herangezogen worden. Die von den Klägern gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide erhobenen Einwendungen, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten werden, greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
22 
(1.) Die Beklagte hat das Grundstück Flst. Nr. ... zu Recht zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.strasse herangezogen. Entgegen der Auffassung der Kläger wird dieses Grundstück durch die G.straße, bei der es sich inzwischen unstreitig um keine beitragsfreie historische oder vorhandene Straße handelt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Zwar liegt zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein im Eigentum der Beklagten stehender Grünstreifen, der teilweise mit einer Hecke bewachsen ist. Dies steht aber unter den vorliegend gegebenen Umständen der Erschließung nicht entgegen.
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. wird das erschließungsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im wesentlichen vom bebauungsrechtlichen Erschlossensein mit der Folge bestimmt, dass die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich vom Bebauungsrecht abhängt. Das Bebauungsrecht macht in all seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung der verkehrsrechtlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrsrechtliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge etwa der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist. Es verlangt damit grundsätzlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass - von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht entscheidungserheblich sind - an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann. Dies bedeutet nicht, dass die Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden muss. Vielmehr ist ausreichend, dass mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt und der dadurch bedingte Zwischenraum im Einzelfall in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Dies wird für einen Gehweg und/oder Radweg, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen regelmäßig zutreffen (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997 - 2 S 661/96).
24 
Der zumutbaren Überwindung eines solchen Zwischenraums und damit dem Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz BauGB steht ein (nicht ohnehin völlig unbedeutendes und damit schon aus diesem Grunde unbeachtliches) tatsächliches und/oder rechtliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks entgegen, allerdings nur dann, wenn es unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986 - 8 C 58.85 -, DVBl. 1987, 628; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Dabei stellt für das Betreten eines Grünstreifens, der Bestandteil der Straße ist und deshalb auch von der straßenrechtlichen Widmung erfasst wird, jedenfalls nach baden-württembergischen Landesrecht, auf das hier abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986, a. a. O.), nicht schon die Widmung als solche ein rechtliches Hindernis dar. Denn Grünstreifen, die Bestandteil der Straße sind, können nach ihrer Widmung weder generell als betretbar noch generell als nicht betretbar angesehen werden. Vielmehr wird der Widmungsinhalt solcher Flächen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen förmliches Verfahren nach § 5 Abs. 6 StrG das förmliche Widmungsverfahren ersetzt, festgelegt. Es kommt deshalb darauf an, wie die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Anlegung von Verkehrsgrün bezüglich der Frage, ob sie im Wege eines Grundstückszugangs betreten werden dürfen, auszulegen sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Grundstück der Kläger im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen:
26 
Ein Heranfahren auf Höhe des Grundstücks verbietet insbesondere nicht die straßenverkehrsrechtliche Situation. Zwar tragen die Kläger vor und dies hat auch der Augenschein ergeben, dass die der G.straße zugewandte Seite des Grundstücks - weil es ein Eckgrundstück ist - im Bereich der Einmündung der G.straße in die N. Straße und im Vorfeld dieses Einmündungsbereichs liegt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auf Höhe des am weitesten von der Einmündung entfernten Teils des Grundstücks ein Fahrzeug heranfahren und auch kurzzeitig anhalten kann, ohne dass dadurch der aus der G.straße abbiegende oder der in diese Straße einbiegende Verkehr unverhältnismäßig behindert würde. Denn bei der G.straße, die im Wesentlichen der Erschließung der an ihr gelegenen Wohngrundstücke, und nicht dem Durchgangsverkehr dient, handelt es sich um keine übermäßig befahrene Straße. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beklagte auf der anderen, dem Grundstück der Kläger gegenüber liegenden Straßenseite - ebenfalls im Vorfeld der Einmündung - einige Parkplätze angelegt hat. Deren Benutzung kann - etwa wenn Fahrzeuge rückwärts ausparken - ebenfalls zu kurzzeitigen Behinderungen im Vorfeld der Einmündung führen. Im Übrigen ist, wie auf Nr. 5 der dem Protokoll der Augenscheinseinnahme beigefügten Fotos erkennbar ist, etwa auf halber Länge des Grundstücks das Zeichen 286 zu § 41 StVO „Eingeschränktes Haltverbot“ aufgestellt. Dieses erlaubt das Halten auf der Fahrbahn bis zu 3 Minuten und darüber hinaus auch für ohne Verzögerung durchgeführte Ladegeschäfte. Auch daran wird deutlich, dass das Grundstück nicht in der gesamten der G.straße zugewandten Seite dem einem uneingeschränkten Haltverbot unterliegenden eigentlichen Einmündungsbereich zuzuordnen ist.
27 
Der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze ist ein Zwischenraum, der die Erschließung nicht hindert. Es handelt sich bei ihm um kein zwischen der Straße und dem Grundstück der Kläger liegendes selbständiges Grundstück. Er ist vielmehr, wie dem Lageplan des Dipl.-Ing. K. vom 13.02.2002 (Blatt 83 der Gerichtsakten) zu entnehmen ist, Teil des Straßengrundstücks. Er gehört damit zur öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG). Er kann auch in zumutbarer Weise überwunden werden, weil er kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, das unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist.
28 
Ein rechtliches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem maßgeblichen Bebauungsplan „B.weg ...“ vom 22.06.1998. Zwar wird der Grünstreifen durch diesen Bebauungsplan in dem Sinne „ausgewiesen“, dass nach seinem zeichnerischen Teil die Fahrbahn der G.straße nicht unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt, sondern die Grauschraffierung, mit der in der Kopie des Bebauungsplans die den Straßen anliegenden Grundstücke gekennzeichnet sind, im Bereich des Grünstreifens etwas über die Katastergrenzen bis zur weiß eingezeichneten Fahrbahn der G.straße ausgedehnt wird. Darin kann keine spezielle planerische Festsetzung eines Verkehrsgrüns gesehen werden, wie sie der Plan aus gestalterischen Gründen etwa auf der anderen Straßenseite neben den Parkflächen unter Verwendung des Planzeichens V vorgenommen hat, und die die Frage aufwerfen könnte, ob der Bebauungsplan mit der Festsetzung auch ein Betreten der Fläche ausschließen wollte. Vielmehr trägt der Plan mit dieser Einzeichnung eines Zwischenraums zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze lediglich dem Umstand Rechnung, dass für die Einführung der G.straße in die N. Straße ein Fahrbahnverlauf gewählt worden ist, der aus verkehrstechnischen Gründen - etwa wegen einer besseren Einsehbarkeit des Einmündungsbereichs - nicht den gesamten Straßenkörper in Anspruch nimmt. Ein rechtliches Betretungsverbot für die verbliebene Restfläche ist damit durch den Bebauungsplan offensichtlich nicht festgesetzt worden. Ob die auf dem Grünstreifen stehende Hecke in tatsächlicher Hinsicht ein Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, kann für die Frage des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB offen bleiben, da ein solches Hindernis durch eine Beseitigung der Hecke jedenfalls ausräumbar wäre.
29 
Der Grünstreifen in seinem derzeitigen Zustand führt auch nicht dazu, dass das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu verneinen ist, für die es darauf ankommt, dass ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis auch ausgeräumt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Es spricht viel dafür, dass die auf dem Grünstreifen befindliche Hecke schon kein tatsächliches Hindernis ist, das ausgeräumt werden muss. Die Hecke zieht sich nämlich - wie auf den Fotos Nr. 5 und 6 zum Augenscheinsprotokoll erkennbar - nicht über die gesamte Seite des Grundstücks entlang der G.straße hin. Nimmt man hinzu, dass nach dem bereits erwähnten Lageplan K. das Straßengrundstück G.straße im Bereich der Einmündung in die N. Straße die Nordseite des Grundstücks in einer Länge von über 10 m spitzwinklig umschließt, könnte das Grundstück ersichtlich über diesen spitzen Winkel von der G.straße her auch ohne Behinderung durch die Hecke betreten werden. Dies kann letztlich jedoch auf sich beruhen. Denn auch wenn von einem Hindernis auszugehen wäre, wäre dieses jedenfalls bereits ausgeräumt, da die Kläger ihre Mitwirkung an der Beseitigung des Hindernisses im Sinne der Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.) verweigert haben. Nach der Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich Sache der Gemeinde, einen Zugang über ein Verkehrsgrün auf ihre Kosten herzustellen, wenn das Verkehrsgrün - wie hier - als Bestandteil der Erschließungsanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG) in der alleinigen Verfügungsmacht der Gemeinde steht. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die zur Beseitigung bereite Gemeinde trotz Verfügungsmacht das Hindernis deshalb nicht beseitigen kann, weil der Eigentümer - aus welchen Gründen auch immer - seine Mitwirkung verweigert. An der Mitwirkung fehlt es hier unter dem Gesichtpunkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.), dass die Kläger sich nicht dazu geäußert haben, an welcher Stelle sie einen Zugang für zweckmäßig halten, da sie überhaupt keinen Zugang von der G.straße her wollen, weil sie davon ausgehen, dass ihr Grundstück von der N. Straße bereits ausreichend erschlossen wird.
30 
Die Kläger können der Heranziehung des Grundstücks Flst. Nr. ... zum Erschließungsbeitrag für die G.straße auch nicht entgegen halten, dass der Bereich der G.straße, an dem das Grundstück liegt, bereits vor Herstellung der G.straße im Zusammenhang mit dem Ausbau der N. Straße hergestellt worden sei. Denn auch wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nicht das Grundstück Flst. Nr. ..., das als Eckgrundstück der Erschließungsanlage G.straße zuzuordnen ist, konkret begünstigen und von der Beitragspflicht freistellen. Vielmehr würden geringere Ausbaukosten wegen eines schon früher erfolgten, jetzt nicht mehr abzurechnenden Ausbaus in diesem Teilbereich allen Beitragspflichtigen der Erschließungsanlage zugute kommen.
31 
Ferner können die Kläger auch damit nicht gehört werden, dass das Grundstück Flst. Nr. ... - weil es auch von der N. Straße her erschlossen wird - jedenfalls als ein mehrfach erschlossenes Grundstück im Sinne des § 12 EBS anzusehen und deshalb die maßgebliche Nutzungsfläche allenfalls zur Hälfte der Beitragserhebung zugrunde zu legen sei. Die Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 12 Abs. 1 EBS erhalten nämlich nur Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der N. Straße handelt es sich nicht um eine Gemeindestraße sondern um eine (klassifizierte) Kreisstraße. Es fehlt damit an der Gleichartigkeit. Auch ist die Beklagte, da sie weniger als 30000 Einwohner hat, nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße; sie ist vielmehr Träger der Straßenbaulast nur für Gehwege und Parkplätze in der Ortsdurchfahrt (§ 43 Abs. 3 und 4 StrG). Deshalb fehlt es bei der N. Straße auch an der Voraussetzung einer voll in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage. Darauf, ob die Beklagte zudem die Herstellung der Gehwege in der N. Straße mit Fördermitteln finanziert hat, kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.
32 
(2.) Zu Recht hat die Beklagte auch das Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.straße herangezogen. Es ist inzwischen unstreitig, dass auch dieses Grundstück von der G.straße im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. Zwar ist in dem maßgeblichen Bebauungsplan auch hier - wie beim Grundstück Flst. Nr. ... - zwischen der Grenze dieses Grundstücks und der Fahrbahn der G.straße ein Zwischenraum eingezeichnet. Allerdings hat der Augenschein ergeben (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 1), dass dieser Zwischenraum in Wirklichkeit kein Grünstreifen sondern Teil der Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. ... ist. Ein ursprünglich vielleicht vorhanden gewesenes tatsächliches Hindernis ist durch die Anlegung der Zufahrt jedenfalls ausgeräumt.
33 
(3.) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte das Grundstück Flst. Nr. ... auch zum Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg herangezogen hat. Das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht im Hinblick auf eine Stützmauer mit Böschung zu verneinen. Die maßgebliche Änderungsfassung des Bebauungsplans vom 22.06.1998 hebt die ursprünglich geplante Böschung für einen Teilbereich des Grundstücks auf. Der Augenschein hat ergeben, dass in diesem Bereich eine großzügige Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Auch das schmale selbständige Grundstück Flst. Nr. .../1, das im Bebauungsplan ausdrücklich als Teil des Straßenkörpers ausgewiesen ist und teilweise bepflanzt ist (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 2), hindert die Zufahrt zum Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich.
34 
Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass der Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg wegen Anwendung des „Halbteilungsgrundsatzes“ jedenfalls in der Höhe zu ermäßigen ist. Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dies hat zur Folge, dass dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten ihrer erstmaligen Herstellung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßeseite zu verteilen sind. Die andere Hälfte des entstandenen Aufwands hat die Gemeinde jedenfalls vorerst selbst zu tragen und gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Straßenseite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Dieser Grundsatz kommt nach seiner Zielrichtung dann nicht zur Anwendung, wenn entweder die Straße auf ihrer bislang nicht zum Anbau bestimmten Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen ist und deshalb keine andere Funktion hat, als die einseitig bebaute Seite zu erschließen, oder wenn die Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich und damit „schlechthin unentbehrlich“ ist (BVerwG, st. Rspr., etwa Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 6.03 -, DVBl 2004, 1038 m. w. N.). Es kann offen bleiben, ob die Kläger zutreffend annehmen, dass B.weg und P.straße auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden südlichen Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen sind, nachdem sich bei der Erörterungsverhandlung herausgestellt hat, dass in diesem Bereich kein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist und die Beklagte sich auch schon mit der - inzwischen wieder verworfenen - Absicht getragen hat, dort einen Kindergarten zu errichten. Denn die Erschließungsanlage P.straße/B.weg ist nur in einem Umfang ausgebaut worden, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.3 EBS ist u. a. in Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten, wie sie nach den Bebauungsplänen „B.weg“ und „A. “ im hier maßgeblichen Bereich festgesetzt sind, bei nur einseitiger Bebaubarkeit eine Straßenbreite von 8 m festgelegt. Hiervon noch nach unten abweichend weisen die genannten Bebauungspläne die Breite des B.wegs und die P.straße im Bereich der Erschließungsanlage zwischen 4 und 5 m aus. Diese Breite ist nach Überzeugung der Kammer, die sie sich insbesondere beim Augenschein und auf der Grundlage der dort erstellten Fotos (vgl. Foto 2) gebildet hat, auch bei einseitiger Bebauung unerlässlich.
35 
(4.) Die Kläger können auch damit nicht durchdringen, dass die beiden Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, was sich zu ihren Gunsten dahin auswirken würde, dass auch das Grundstück Flst. Nr. ... sowohl durch die Erschließungsanlage G.straße als auch durch die Erschließungsanlage P.straße/B.weg erschlossen wäre und deshalb dem gesamten Anwesen eine Mehrfacherschließungsvergünstigung zugute kommen würde. Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im allgemeinen Baurecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen, der verlangt, dass für jedes Buchgrundstück ein eigenen Beitrag festgesetzt wird. Weil das Erschließungsbeitragsrechts entscheidend auf einen angemessenen Vorteilsausgleich abstellt, lässt es allerdings ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff in den Fällen zu, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrecht „gröblich unangemessen“ wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten. Nur bei Vorliegen dieser (strengen) Voraussetzung kann im Wege einer Korrekturfunktion auf den Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ zurückgegriffen werden, der darauf abhebt, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Trennung - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Ein Abweichen vom (Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist danach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, dass z. B. ein sog. Handtuchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Dies kann sowohl dann zutreffen, wenn mehrere schmale, wegen ihrer geringen Breite selbst nicht bebaubare Grundstücke nebeneinander liegen, als auch dann, wenn ein derartiges schmales Grundstück an ein breiteres, selbständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt. Einzig bei einer solchen Konstellation ist ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff gerechtfertigt. Für ein solches Abweichen ist daher dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stehen. Insbesondere rechtfertigt deshalb auch die einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke allein ihre Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 5 ff. mit Nachweisen auf die st. Rspr. des BVerwG). Nach diesen Kriterien ist ohne weiteres zu verneinen, dass die selbständig bebauten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden. Der Gesichtspunkt, dass ein früher auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken errichteter Zaun nicht mehr besteht, ist danach nicht entscheidungserheblich.
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Schließlich kann den Klägern auch nicht darin gefolgt werden, dass die Berechnung der Kosten der zu Grunde gelegten Erschließungsmaßnahme unzureichend ist und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht rechtfertigt. Gegen die Kostenaufstellung der Fa. H. und Partner, wie sie unter Trennblatt 9 in den Behördenakten enthalten ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist in ihrer Systematik hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere werden die Straßenbaukosten von der Bauunternehmung H. für die einzelnen Erschließungsanlagen getrennt aufgeführt. Herausgerechnet sind auch die für den Erschließungsbeitrag nichtbeitragsfähigen Kosten, die über die KAG-Beiträge abgerechnet werden. Nicht zu beanstanden ist, dass aus Kostenersparnisgründen einzelne Aufträge, wie etwa die Ingenieurleistungen, nicht für jede Erschließungsanlage getrennt vergeben worden sind, sondern nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Erschließungsanlagen umgelegt worden sind. Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Veranlagungskosten als nicht beitragsfähige Verwaltungsleistung herausgerechnet worden. Substantiierte Einwendungen im Einzelnen haben die Kläger nicht erhoben oder jedenfalls nach der Erörterung der einzelnen Punkte im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/10/2017 00:00

Tenor Der Ablehnungsbescheid und der Gebührenbescheid vom 15.05.2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilien
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.