Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2004 - 2 K 2367/02

published on 23/06/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2004 - 2 K 2367/02
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Sie reisten im Februar 1992 bzw. Oktober 1993 ins Bundesgebiet ein, bzw. sind nach der Einreise ihrer Eltern geboren worden. Die Asylanträge der Kläger sind mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.01.1994 bestandskräftig abgelehnt worden. Diese Bescheide enthielten die Feststellung, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde den Klägern in den bestandskräftigen Bescheiden die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Mit Bescheiden vom 07.07.1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab und forderte die Kläger erneut unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Nach Ausreise wurden die Kläger am 25.07.2000 von Schweden kommend rücküberstellt. Im Anschluss daran erhielten die Kläger Duldungen, die mit der auflösenden Bedingung versehen sind, dass sie bei Feststellung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 erlöschen.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2001 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Bezugnahme auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Verfügungen vom 05.03.2002 ab mit der Begründung, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme unabhängig von der Erkrankung der Klägerin zu 1 nicht in Betracht, weil ihr der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegenstehe, denn die Kläger könnten ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Außerdem liege auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor, weil die Kläger zu 1 und 2 vom Amtsgericht Nürtingen am 30.12.2000 zu einer Strafe in Höhe von 100 Tagessätzen á 10 DM wegen Verschaffens von falschen Ausweispapieren verurteilt worden seien. Die erforderliche weitere ärztliche Behandlung der Klägerin zu 1 könne gegebenenfalls auch im Rahmen einer Duldung erfolgen. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 für erwerbstätige Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien zu. Denn der Kläger zu 2 sei noch nicht zwei Jahre erwerbstätig, und der Lebensunterhalt sei auch nicht ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert. Außerdem seien die Kläger straffällig geworden.
Den Widerspruch der Kläger gegen diese Verfügung wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, das nicht belegte, sondern nur behauptete erhöhte Einkommen und die Beseitigung des Sozialhilfebezugs rechtfertigten keine andere Entscheidung, da nach wie vor wegen der vorliegenden Verurteilungen Regelversagungstatbestände erfüllt seien. Darüber hinaus sei das bei der Klägerin zu 1 bestehende Abschiebungshindernis vorübergehender Natur. Es sei damit zu rechnen, dass auch im Kosovo in absehbarer Zeit ein intaktes funktionierendes Gesundheitssystem aufgebaut sein werde.
Am 11.06.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die Klägerin zu 1 sei nachweislich schwer psychisch krank und bedürfe einer ständigen Medikation mit Psychopharmaka. Damit lägen Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 AuslG vor. Reiseunfähigkeit liege auch dann vor, wenn - wie hier - der Klägerin zu 1 die Rückreise nicht zumutbar sei.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Kläger zu 3 bis 6 inzwischen in die hiesigen Verhältnisse integriert hätten und nur hier im Rahmen sozialer Familienunterstützung versorgt werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger neben der Verteidigung ihres Rechtsstandpunktes noch ausgeführt, sie hätten in Deutschland einen Alias-Namen verwendet, weil sie auf andere Weise nicht hätten in das Bundesgebiet einreisen können. Aus demselben Grund seien sie auch im Besitz von falschen Pässen gewesen. Der Kläger zu 2 arbeite nach wie vor bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Familie beziehe keine Sozialhilfe.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 05.03.2002 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,
hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen erneut zu entscheiden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klagen abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Verfügungen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, auf dessen Absatz 5 sich die Kläger als unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber allein berufen können, steht bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen.
16 
Nach § 30 Abs.5 AuslG darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Absatz 5, wonach Versagungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - anders als in den Fällen der Absätze 3 und 4 - nicht entgegenstehen, ist auf die Kläger nicht anwendbar.
17 
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG kann ausgewiesen werden, wer (als Ausländer) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Kläger zu 1 und 2 haben diesen Ausweisungsgrund erfüllt. Sie sind wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 StGB jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden, weil sie im Besitz von verfälschten Reisepässen waren, als sie am 18.07.2000 anlässlich ihrer Rücküberstellung aus Schweden von der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart durchsucht wurden. Diese Straftaten können nicht als nur geringfügige Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorsätzlich begangene Straftaten - wie sie im vorliegenden Fall vom Amtsgericht Nürtingen festgestellt wurden - grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63 (66)). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine davon abweichende Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung für den Besitz der verfälschten Pässe und auch für die Verwendung von Alias-Namen gegebene Erklärung reicht jedenfalls hierfür nicht aus. Auch Flüchtlinge müssen sich an die Rechtsordnung halten und dürfen nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
18 
Die Beklagte ist zutreffend von dem Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgegangen. Insbesondere rechtfertigt der lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls. Denn der inzwischen langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet (mit Unterbrechung) stellt keine Besonderheit im Vergleich mit anderen Ausländern dar. Sonstige Umstände, die das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles in Bezug auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
19 
Deshalb kann den Klägern zu 1 und 2 keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt werden, auch nicht im Ermessenswege. Da die Kläger zu 3 bis 6 lediglich eine von ihren Eltern abgeleitete Rechtsposition innehaben, kann für sie nichts anderes gelten.
20 
Bei dieser Sachlage kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 und 5 AuslG vorliegen, insbesondere ob der Abschiebung der Klägerin zu 1 und davon abgeleitet der Kläger zu 2 bis 6 hier allein in Betracht zu ziehende sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Diese könnten hier nur hinsichtlich der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne einer Transportfähigkeit oder wegen der Gefahr, dass unmittelbar durch die Abschiebung ein Gesundheitsschaden eintreten oder verfestigt würde, vorliegen. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Krankheit der Klägerin zu 1 im Kosovo nicht behandelt werden könne, machen sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Insoweit gilt für die Kläger - als abgelehnte Asylbewerber - die auf Dauer angelegte Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fort und hat gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG strikte Bindungswirkung für die Ausländerbehörden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
21 
Die Kläger haben im Hinblick auf die für die Kläger zu 1 und 2 vorliegenden Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 15.06.2001 noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen ( § 117 Abs. 5 VwGO ).
22 
Die Klagen können deshalb weder mit ihrem Haupt - noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO.

Gründe

 
14 
Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, auf dessen Absatz 5 sich die Kläger als unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber allein berufen können, steht bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen.
16 
Nach § 30 Abs.5 AuslG darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Absatz 5, wonach Versagungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - anders als in den Fällen der Absätze 3 und 4 - nicht entgegenstehen, ist auf die Kläger nicht anwendbar.
17 
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG kann ausgewiesen werden, wer (als Ausländer) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Kläger zu 1 und 2 haben diesen Ausweisungsgrund erfüllt. Sie sind wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 StGB jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden, weil sie im Besitz von verfälschten Reisepässen waren, als sie am 18.07.2000 anlässlich ihrer Rücküberstellung aus Schweden von der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart durchsucht wurden. Diese Straftaten können nicht als nur geringfügige Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorsätzlich begangene Straftaten - wie sie im vorliegenden Fall vom Amtsgericht Nürtingen festgestellt wurden - grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63 (66)). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine davon abweichende Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung für den Besitz der verfälschten Pässe und auch für die Verwendung von Alias-Namen gegebene Erklärung reicht jedenfalls hierfür nicht aus. Auch Flüchtlinge müssen sich an die Rechtsordnung halten und dürfen nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
18 
Die Beklagte ist zutreffend von dem Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgegangen. Insbesondere rechtfertigt der lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls. Denn der inzwischen langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet (mit Unterbrechung) stellt keine Besonderheit im Vergleich mit anderen Ausländern dar. Sonstige Umstände, die das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles in Bezug auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
19 
Deshalb kann den Klägern zu 1 und 2 keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt werden, auch nicht im Ermessenswege. Da die Kläger zu 3 bis 6 lediglich eine von ihren Eltern abgeleitete Rechtsposition innehaben, kann für sie nichts anderes gelten.
20 
Bei dieser Sachlage kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 und 5 AuslG vorliegen, insbesondere ob der Abschiebung der Klägerin zu 1 und davon abgeleitet der Kläger zu 2 bis 6 hier allein in Betracht zu ziehende sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Diese könnten hier nur hinsichtlich der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne einer Transportfähigkeit oder wegen der Gefahr, dass unmittelbar durch die Abschiebung ein Gesundheitsschaden eintreten oder verfestigt würde, vorliegen. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Krankheit der Klägerin zu 1 im Kosovo nicht behandelt werden könne, machen sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Insoweit gilt für die Kläger - als abgelehnte Asylbewerber - die auf Dauer angelegte Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fort und hat gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG strikte Bindungswirkung für die Ausländerbehörden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
21 
Die Kläger haben im Hinblick auf die für die Kläger zu 1 und 2 vorliegenden Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 15.06.2001 noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen ( § 117 Abs. 5 VwGO ).
22 
Die Klagen können deshalb weder mit ihrem Haupt - noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma
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published on 11/02/2005 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2004 - 2 K 2367/02 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassu
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.