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| Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), dringt nur mit ihrem zweiten Hilfsantrag in geringem Umfang durch. |
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| Der Hauptantrag des Klägers, seine Berechtigung zum Austausch der Feuerungsanlage seines Gebäudes bei dessen Nutzung als Wochenendhaus ohne Ausnahmegestattung des Beklagten festzustellen, ist zulässig (dazu I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.). |
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| Der negative Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. |
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| Die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob eine bestimmte Baumaßnahme - hier eine Erneuerungsmaßnahme - einer Ausnahmegestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO bedarf oder ob eine solche Gestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO entbehrlich ist, bildet ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO). Auch kann der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verankerte Subsidiaritätsgrundsatz mit der Begründung entgegen gehalten werden, der Kläger könne sein Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Ausnahmegestattung für die Nutzung als Wochenendhaus verfolgen. Denn mit Erhebung einer Verpflichtungsklage müsste er seinen Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht das Vorhaben ebenfalls ohne Ausnahmegestattung für zulässig hielte und deswegen seine Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.12.2010 - 2 A 126/09 - juris Rn. 31 f. m.w.N.). |
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| Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Der Kläger kann die Feuerungsanlage seiner Blockbohlenhütte für deren Nutzung als Wochenendhaus nicht ohne eine Ausnahmegestattung für deren Waldabstand austauschen. |
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| Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 1 LBO müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten u.a. von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Die gleiche Entfernung ist nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Dies gilt allerdings nicht für bauliche Änderungen rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO). Diese Bestimmung wurde durch Gesetz vom 5.3.2010 (GBl. 2010, S. 357) in die Landesbauordnung eingefügt, damit Grundstückseigentümer „notwendige Modernisierungen und bauliche Änderungen durchführen können, auch wenn die Bestandsgebäude - bei der Errichtung rechtmäßig - den Waldabstand nicht einhalten“ (LT-Drs. 14/5013, S. 37). In einem solchen Fall bedarf es keiner Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO (und auch keiner Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG, weil es sich nicht um die Errichtung einer baulichen Anlage handelt und die Modernisierung dann baurechtlich zulässig ist). |
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| Für die als Wochenendhaus errichtete und genutzte Blockhütte des Klägers existiert aber - auch nach seinen Angaben - keine Baugenehmigung. Zudem ist sie entgegen seiner Ansicht zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig errichtet gewesen. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Jahr 1933 errichtet worden ist (1.). Es spricht aber schon Vieles dafür, dass die damalige Errichtung formell rechtswidrig erfolgte, was der Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO schon entgegenstehen dürfte, weil das Bestandsgebäude bei seine Errichtung eben nicht - formell - rechtmäßig war (2). Jedenfalls lässt sich aber der Einklang der Blockbohlenhütte einschließlich ihres Nutzungszweckes mit damaligem (oder späterem) materiellem Recht nicht feststellen (3.). |
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| 1. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass die Blockbohlenhütte vor dem Jahr 1933 errichtet worden ist. |
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| Zu diesem Zeitpunkt galt für bauliche Anlagen in ... die Württembergische Bauordnung vom 28.7.1910 (RegBl. S. 333 i.d.F. durch die Änderungsverordnung vom 10.3.1924, RegBl. 1924, 124; im Folgenden: WürttBauO). |
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| 2. Die Blockbohlenhütte mit ihrer Bestimmung als Wochenendhaus dürfte formell baurechtswidrig errichtet worden sein. |
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| 1930/1931 bedurften allerdings bestimmte „Bauausführungen“ und „Bauarbeiten“ keiner „baupolizeilichen Genehmigung“, nämlich jene, die in Art. 101 Abs. 1 WürttBauO aufgezählt sind. Dazu gehören nach dessen Nr. 1 „die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten, sowie von unbedeutenden Gebäuden im Sinne des Art. 81 WürttBauO, die in nicht feuergefährlicher Weise benützt werden“. Doch die Blockhütte in ihrer durch Fotografien belegten Nutzung als Wochenendhaus dürfte entgegen der Ansicht des Klägers keine bauliche Anlage im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 WürttBauO gewesen sein. |
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| Denn nach der Rechtsprechung sind Gartenhäuschen (wie Feldhäuschen und Geschirrhütten) der Bewirtschaftung des Bodens und nur in diesem Rahmen dem gelegentlichen Aufenthalt seiner Benutzer dienende Gebäude (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.1989 - 8 S 924/88 - VBlBW 1990, 148; Urt. v. 12.5.1964 - I 710/63 -). Mit einer Nutzung als Wochenendhaus, also für Freizeitzwecke und zu Übernachtungen, verträgt sich diese Begriffsbestimmung nicht. Das gilt ungeachtet dessen, dass die beiden genannten Judikate zu einer späteren Fassung der Württembergischen Bauordnung (vom 1.4.1937, RegBl. 1937, S. 33) ergangen sind, mit der in Art. 81 WürttBauO folgender Satz 2 eingefügt worden ist: „Nicht zu den unbedeutenden Gebäuden gehören alle zum längeren oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude (z.B. Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Jagdhütten).“ Denn nach Auffassung des Berichterstatters handelte es sich bei dieser Einfügung nicht um eine Änderung der bisherigen Rechtslage, sondern lediglich um eine Klarstellung. Daraus folgt zugleich auch, dass die Blockhütte in ihrer Nutzung als Wochenendhaus kein „unbedeutendes Gebäude“ im Sinne des Art. 81 WürttBauO 1924 und auch kein sonstiges genehmigungsfreies Gebäude gewesen sein kann. |
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| a) Diese Auffassung von einer nur deklaratorischen Änderung der Bauordnung im Jahr 1937 ergibt sich allerdings nicht schon aus der amtlichen Mitteilung aus der Praxis zur Auslegung der Bauordnung von Burger, Die baupolizeilichen Bestimmungen über Schuppen und unbedeutende Gebäude (Amtsblatt des königlich württembergischen Ministeriums des Inneren 1914, 179 ff.), der sich eine derartige Beschränkung der Gebäude im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 WürttBauO nicht entnehmen lässt. Der Erlass des Württembergischen Ministeriums des Inneren vom 13.3.1937, Nr. H. B. 1017 (Amtsblatt des Württembergischen Ministeriums des Inneren 1937, S. 98) geht sogar übereinstimmend mit der Rechtsauffassung des Klägers davon aus, dass Wochenendhäuser erst ab dem 1.4.1937 „genehmigungspflichtig geworden“ sind. |
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| b) Zur gegenteiligen Auffassung führt aber eine andere Bestimmung zur Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen vor dem Jahr 1937, Art. 100 Nr. 3 Buchst. f WürttBauO 1924. Nach dieser Bestimmung bedurfte einer baupolizeilichen Genehm „die Umwandlung von Räumen zu Wohn-, Schlaf oder Arbeitsgelassen, wenn eine solche Zweckbestimmung bei der Anlage der Räume nicht vorgesehen war.“ Daraus lässt sich schließen, dass die Umwandlung etwa eines Teils einer genehmigungsfrei errichteten Geschirrhütte in einen Wohn- oder Schlafraum einer baupolizeilichen Genehm bedurft hätte. Vor diesen Hintergrund wäre es widersinnig, wenn die Neuerrichtung eines Wochenendhauses demgegenüber genehmigungsfrei möglich gewesen wäre. |
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| 3. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Blockbohlenhütte in ihrer Nutzung als Wochenendhaus vor dem Jahr 1937 materiell rechtmäßig errichtet und genutzt worden ist. |
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| Für das Bestehen des damit behaupteten Bestandsschutzes der Blockbohlenhütte im erforderlichen Umfang für die nun konkret beabsichtigte Maßnahme ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1988 - 4 B 33.88 - juris Rn. 3; OVG NRW, Urt. v. 15.7. 2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667 juris Rn. 80). Soweit diese Lastenverteilung der Kritik ausgesetzt ist (vgl. insbesondere Hauth, Bestandsschutz, BauR 2015, 774 ff.), betrifft diese Anfechtungsrechtsstreitigkeiten gegen Beseitigungsverlangen der Baurechtsbehörde. Gegenstand des vorliegenden Falles ist jedoch kein Beseitigungsverlangen, sondern eine vom Kläger beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme, die mit Feststellungsbegehren bzw. Verpflichtungsbegehren zu verfolgen ist. |
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| War die als Wochenendhaus errichtete und genutzte bauliche Anlage - wie dargelegt - kein unbedeutendes Gebäude nach Art. 81 WürttBauO 1924, galten die dort geregelten materiellen Erleichterungen auch nicht. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, betreffen diese kein Absehen vom damals erforderlichen Waldabstand nach Art. 60 Satz 1 HS 1 WürttBauO. Nach dieser Bestimmung sollen Gebäude mit Feuerungsreinrichtungen, sofern sie eine feuersichere Bedachung haben, von „Waldungen“ wenigstens 20 m entfernt bleiben. Die Einhaltung der Voraussetzung dieser Bestimmung ist nicht erkennbar, so dass es der Prüfung, ob die als Wochenendhaus genutzte Holzbohlenhütte anderen Anforderungen, etwa jene an Aufenthaltsräume nach Art. 62 Abs. 3 WürttBauO genügte, nicht bedarf. |
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| a) Zugunsten des Klägers mag noch davon ausgegangen werden, dass Holzbohlendächer noch zu den nach Art. 70 der Verfügung des Ministeriums des Inneren zum Vollzug der Bauordnung vom 10.5.1911 (RegBl. S. 77 i.d.F.v. 5.9.1930, RegBl. 1930, S. 286) als feuersicher geltenden „Holzelementendächern“ gehörten. |
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| b) Doch die Einhaltung der damit erforderlichen Abstandes von 20 m gegenüber den „Waldungen“ auf der Süd- und Ostseite der Holzbohlenhütte lässt sich nicht feststellen. |
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| aa) Der Abstand der Hüttenwände zur östlichen bzw. südlichen Grundstücksgrenze beträgt nach heutigen Messungen im Süden 17,2 m und im Osten 10 m. Nach den in der jüngeren Vergangenheit erstellten vorliegenden Luftbildern ist der Wald, d.h. eine überkronte bzw. überschirmte Fläche (vgl. zur Relevanz dieser tatsächlichen Feststellung für das Bestehen von Wald nach heutigem Recht VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 5 S 1417/14 - juris), mindestens bis an diese zivilrechtliche Grundstücksgrenzen herangerückt, wenn nicht noch in das Grundstück des Klägers hinein. |
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| bb) Der Kläger verweist aber zu Recht darauf, es komme für die hier zu beurteilende Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit seiner Blockbohlenhütte bei ihrer Errichtung auf die Sach- und Rechtslage in den Jahren 1930/31 an. Doch weder lässt sich feststellen, dass die südlichen und östlichen Grenzen seines Grundstücks mit der heutigen Flurstück-Nummer ... gegenüber dem einheitlichen Staatswaldgrundstück mit der heutigen Flurstücknummer ... in den Jahren 1930/1931 anders verlaufen sind. Auch gibt es keine Anhaltspunkten dafür, dass damals der Staatswald hinter den zivilrechtlichen Grundstücksgrenzen deutlich abgerückt geblieben sein sollte. Aus dem Vergleich vom Kläger vorgelegter alter Kartenauszüge unterschiedlichen Datums untereinander und auch mit einer neuen Karte des Landesamts Geoinformation und Landentwicklung „Göppingen/Schorndorf“, 2012, lässt sich ein Fortschreiten der Bewaldung in diesem Bereich des Gewanns S... - anders als in anderen Waldbereichen zwischen ... und ... - gerade nicht feststellen. Es wäre auch erstaunlich, wenn ein solches dem Staatsertrag dienendes Grundstücks damals nicht weitgehend ausgenutzt worden wäre. Dass damalige am Rande verlaufende Wirtschaftswege breiter als heute ausgefallen wären, ist ebenso wenig plausibel. Schließlich lässt sich auch keine Vorschrift damaligen Rechts erkennen, nachdem die Waldeigentümer gegenüber benachbarten Streuobstwiesen einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten mussten. |
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| cc) Allerdings war Art. 60 Abs. 1 Satz 1 WürttBauO nur als Sollvorschrift ausgestaltet und gestattete Art. 60 Abs. 1 Satz 3 WürttBauO die Zulassung einer Ausnahme, wenn nach der Ausdehnung, Bauart und Benützung des Gebäudes Rücksichten auf die Feuersicherheit nicht entgegenstanden. Dass die die Hütte Errichtenden damals einen Anspruch auf eine solche Ausnahmegestattung gehabt hätten, lässt sich aber schon deswegen nicht feststellen, da das Wiesengrundstück ausreichend groß gewesen ist und eine Verschiebung der Blockbohlenhütte um einige Meter nach Norden und nach Westen somit unproblematisch möglich gewesen wäre. |
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| Der erste Hilfsantrag des Klägers, ihm die gewährte Ausnahmebewilligung vom sonst erforderlichen Waldabstand auch für eine Nutzung seiner baulichen Anlage als Wochenendhaus zu erteilen, ist zulässig (I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.). |
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| Der Antrag auf Erteilung einer anderen, weitergehenden Ausnahmegestattung als die ihm bereits erteilte kann nur als Verpflichtungsantrag verfolgt werden und nicht, wie zunächst vom Kläger angestrebt, mit einem Anfechtungsantrag. Denn die Nutzungsform des Gebäudes ist eine zum Hauptverwaltungsakt gehörende Inhaltsbestimmung, keine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung, und damit untrennbar mit den Hauptverwaltungsakt verbunden. Das schließt die Zulässigkeit ihrer isolierten Anfechtung aus (vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 12.1.2011 - 1 B 14/11 - juris Rn. 28). |
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| Die zulässige Verpflichtungsklage dringt nicht durch. Der Kläger besitzt keinen Anspruch, ihm nach heutigem Recht eine Ausnahmegestattung für die Unterschreitung des regelmäßig erforderlichen Waldabstands auch für den Fall der Nutzung seiner Holzblockbohlenhütte als Wochenendhaus zu erteilen, weil das mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 56 Abs. 3 LBO). |
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| Denn es ist zu beachten, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO - anders als noch Art. 60 WürttBauO - mehrere Anforderungen stellt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 1 LBO müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten u.a. von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Das gilt aber nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung auch für Gebäude (ohne Feuerstätten) von Wäldern sowie für Wälder von Gebäuden (ohne Feuerstätten). Zielrichtung der Bestimmung ist also nicht mehr nur - wie noch in der Württembergischen Bauordnung - der Schutz der Waldeigentümer vor Waldbrand, sondern auch der Schutz von baulichen Anlagen und deren Nutzern durch Gefahren seitens des Waldes, etwa durch umstürzende Bäume (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.4.1990 - 8 S 3123/89 - BWGZ 1991, 101; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 4 Rn. 17). |
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| Zwar hat der Kläger eine fachkundige Stellungnahme vorgelegt, wonach der von ihm angestrebte Austausch des Heizungskamins die Waldbrandgefahr erheblich herabsetzt, so dass unter diesem Aspekt eine Ausnahmegewährung in Betracht kommt. Unberührt davon bleibt aber die Gefährdung der sich in und um die Anlage aufhaltender Menschen seitens des Waldes. Deswegen kommt eine Ausnahmeerteilung unter dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 2 LBO genannten Schutzaspekt bei baulichen Anlagen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung regelmäßig von Menschen betreten werden, nicht in Betracht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.3.1985 - 3 S 2670/83 - BWGZ 1985, 755; Sauter, Komm. z. LBO, § 4 Rn. 37). Das gilt nach Auffassung des Berichterstatters auch für Wochenendhäuser (a.A. aber Schlotterbeck, a.a.O., Rn. 20). Dieser Begriff ist zwar im heutigen Recht nicht legaldefiniert (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 10 Rn. 22). Charakteristisch für diese Nutzungsform ist der zeitlich begrenzte Aufenthalt von Nutzern, der sie von Gebäuden für den Daueraufenthalt unterscheidet. Dennoch kann in Wochenendhäusern jedes Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen gewohnt und insbesondere übernachtet werden. Das gebietet eine Prognose von Gefahren durch den Wald, die eher jener bei Gebäuden zum Daueraufenthalt angenähert ist als jener etwa bei Schutzhütten oder Gerätehütten. |
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| Der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Erteilung der ihm gewährten Ausnahmegestattung ohne Abgabe einer Haftungsverzichtserklärung auch für das Handeln Privater zu verpflichten, ist auszulegen (I.) und hat im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg (II.). |
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| Obgleich der Kläger erst nach förmlicher Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, was ihn am vom Beklagten vorformulierten Formular stört, ist eine unbegrenzte erweiternde Auslegung seines zweiten Hilfsantrags auf Abänderung des Haftungsverzichtsformulars in vielfacher Hinsicht weder geboten noch möglich. Denn der - damals durch einen anderen Anwalt vertretenen Kläger - hatte mit Schreiben vom 19.7.2013 zwar unbeschränkt Widerspruch gegen die erteilte Ausnahmegestattung vom 9.7.2013 erhoben. Doch durch die beiden nachfolgenden Anwaltsschriftsätze vom 29.7.2013 und 30.10.2013 hat er den Widerspruch begründet und dieser Begründung lässt sich unzweifelhaft eine Beschränkung seines Widerspruchs auf zwei Elemente der Ausnahmegestattung entnehmen, nämlich die Nutzung der Anlage nur als Gerätehütte und nicht als Wochenendhaus sowie die „Einbeziehung benachbarter (privater) Grundstücke in die Haftungsfreistellung“. Die übrigen Elemente des Bescheids vom 9.7.2013 sind somit bestandskräftig geworden und können nicht mehr mit einer Anfechtungs- oder dieser Verpflichtungsklage auf diesen Behördenantrag hin weiterverfolgt werden. Eine Ausnahme zugunsten des Klägers ist jedoch insoweit zu machen, als von ihm in Nr. IV des Tenors des Bescheids vom 9.7.2013 die Erteilung der Ausnahmegestattung unter die aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass die beiliegende vorformulierte Haftungsverzichtserklärung zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit gemacht wird. Denn sollte das vorformulierte Formular einen Text haben, den Notare als nicht eintragungsfähig erachten, was sogar die Beklagtenseite angedeutet hat, wäre der Kläger auf Dauer an der Ausnutzung der ihm gestatteten Ausnahme gehindert, so dass dieser Bestandteil von Nr. IV der Ausnahmegestattung angreifbar sein muss. |
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| Der so ausgelegte Antrag hat zum Teil Erfolg. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegestattung vom Waldabstand ohne Einbeziehung eines angrenzenden privaten Waldeigentümers in die von ihm geforderte Haftungsverzichtserklärung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - dazu 1.). Nr. IV des Bescheids des Landratsamts vom 9.7.2013 ist jedoch insoweit aufzuheben, als er den Kläger zur Unterzeichnung gerade des beiliegenden Haftungsverzichtsformulars verpflichtet. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers, ihm die gewährte Ausnahmegestattung für eine Nutzung seiner baulichen Anlage als Gerätehütte mit anderer Haftungsverzichtserklärung zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.). |
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| 1. Rechtsgrundlage für die Beifügung der aufschiebenden Bedingung der Abgabe einer Haftungsverzichtserklärung durch den Kläger zur Ausnahmegestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den kein Anspruch besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. mit einer aufschiebenden Bedingung versehen werden darf. |
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| Das erfordert insbesondere, dass die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderläuft (§ 36 Abs. 3 LVwVfG). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr dienen Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers dazu, die Wirkungen des Hauptverwaltungsakts, der Ausnahmegestattung, abzumildern und auszugleichen. Denn die Gestattung lässt Gefahrensituationen zu, die regelmäßig nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO ausgeschlossen sind, und setzt damit Haftungsrisiken angrenzender Waldeigentümer herauf. Die aufschiebende Bedingung dient also dem Interesse Drittbetroffener. Vor diesem Hintergrund wäre es ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nur den angrenzenden staatlichen Waldeigentümer, nicht aber den innerhalb des 30 m - Radius des § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO auch an die bauliche Anlage des Klägers angrenzenden privaten Waldeigentümer von Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers profitieren zu lassen. |
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| 2. Der Kläger hat aber einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm ein landesweit erprobtes, von Notaren akzeptiertes Formular für die Erklärung des Verzichts zur Verfügung stellt. Denn auch die Beklagtenseite hat eingeräumt, dass dies beim bisherigen Formular nicht stets der Fall war und das Risiko einer verweigerten Eintragung als Inhalt einer Grunddienstbarkeit bestand. Daher ist Nr. IV des Bescheidtenors insoweit abzuändern, dass der Beklagte nicht auf die Verwendung des beigefügten Formular bestehen darf. |
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| Ist der Beklagte somit gehalten, dem Kläger ohnehin ein anderes Formular zur Verfügung zu stellen, wird er von Amts wegen auch zu prüfen haben, ob nicht die dargestellte Funktion der Nebenbestimmung als Ausgleich für die Heraufsetzung des Haftungsrisikos angrenzender Waldeigentümer es gebietet, Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers nur hinsichtlich solcher Schäden zu verlangen, die gerade durch die Unterschreitung des sonst erforderlichen Abstandes entstanden sind. |
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| Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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