Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2016 - 2 K 2219/14

published on 17/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2016 - 2 K 2219/14
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Tenor

Nr. IV des Tenors des Bescheids des Landratsamts Göppingen vom 9.7.2013 wird aufgehoben, soweit dort auf das beiliegende Haftungsverzichtsformular Bezug genommen wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, insoweit über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegestattung für die Nutzung seiner baulichen Anlage als Gerätehütte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Berechtigung zum Austausch der Heizungsanlage in seiner Blockbohlenhütte.
Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., Gewann S..., Gemarkung ... Es wird entlang seiner Ostseite teilweise von einem Feldweg begrenzt und teilweise von einem auf einem Staatswaldgrundstück befindlichen Forstwirtschaftsweg, deren Ostseite jeweils bewaldet ist. Auch auf der Südseite des klägerischen Grundstücks schließt sich Wald an. Im Südosten des Grundstücks ist eine Holzbohlenblockhütte mit einem holzgedeckten Satteldach, den Grundmaßen von 4 m x 5 m bei einer Traufhöhe von 2,5 m und einer Firsthöhe von 3,7 m sowie einer Feuerungsanlage errichtet. Zudem sind noch Reste einer Zaunanlage vorhanden.
Mit Schreiben vom 15.10.2010 beantragte die Stadt S... beim Landratsamt Göppingen, die baurechtliche Zulässigkeit von Hütte und Zaunanlage zu überprüfen. Daraufhin forderte das Baurechtsamt den Kläger zur Stellungnahme hinsichtlich der Legalität der Hütte auf, der umfangreich hierzu vortrug und Materialien übersandte. Das Forstamt des Landratsamts wies in seinem internen Schreiben vom 14.10.2011 darauf hin, die bestehende Feuerungsanlage sei eine sehr einfache mit kurzem Kamin. Bei derartigen Anlagen sei in weit größerem Umfang mit Funkenflug zu rechnen als bei modernen Öfen mit hohem Kamin.
Bei einem gemeinsamen Ortstermin am 21.12.2011 wurde die Möglichkeit eines Kompromisses ausgelotet. Das - nicht unterschriebene - Dokument des Landratsamts zu diesem Ortstermin lautet:
„Ausnahme vom Waldabstand möglich?
§ 4 Abs. 3 LBO unter folgenden Voraussetzungen:
- Fichte wird gefällt
- Feuerstätte wird erneuert in Rücksprache mit Bezirksschornsteinfegermeister
- Haftungsverzichtserklärung
- Zaun wird beseitig, stattdessen wird Buchenhecke (zweireihig) gepflanzt.
Hinweis in Ausnahmeentscheidung, dass Hütte Bestandsschutz genießt.“
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 26.6.2012 beim Landratsamt die Erteilung einer Ausnahmegestattung von der Einhaltung des regelmäßig erforderlichen Waldabstandes einschließlich einer schriftlichen Bestätigung zum Bestandsschutz, den seine Hütte genieße. Angefügt waren Unterlagen einer Fachfirma über den Einbau eines Schornsteins mit Funkenschutz sowie eines Heizkamins und die Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters, wonach gegen die geplante Ausführung dieses Vorhabens keine Bedenken bestünden.
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Mit Bescheid vom 9.7.2013 gewährte das Landratsamt dem Kläger eine Ausnahme vom regelmäßig erforderlichen Waldabstand (I.) unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine beiliegende Haftungsverzichtserklärung unterzeichnet und hierzu eine Grunddienstbarkeit eingetragen werde (IV). Weiter verpflichtete es den Kläger, die im Gebäude befindliche Feuerstätte entsprechend der vorgelegten Unterlagen der Fachfirma herstellen zu lassen (II.) und den Zaun binnen eines Monats nach Bestandskraft dieser Entscheidung zu beseitigen (VI). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Gebäudes als Wochenendhaus im Sinne eines zeitweiligen Wohnens nicht Bestandteil der Ausnahmeentscheidung sei. Das Gebäude genieße vielmehr Bestandsschutz als „Geräteschuppen“ (V.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO müsse von baulichen Anlagen mit Feuerstätten zu Wäldern mindestens ein Abstand von 30 m eingehalten werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung könne jedoch eine Ausnahme davon zugelassen werden. Die Erteilung der Ausnahmegestattung richte sich nach § 56 Abs. 3 LBO. Die Ausnahme müsse daher mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Ein geringerer Waldabstand sei mit öffentlichen Belangen grundsätzlich dann vereinbar, wenn Leben oder Gesundheit von Menschen dadurch nicht bedroht würden. Sofern also das Gebäude nur als Gerätehütte und nicht als Wochenendhaus genutzt werde, könne eine Ausnahme gestattet werden.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 9.7.2013 Widerspruch. Zu dessen Begründung reichte er weitere umfangreiche Materialien ein, u. a. eine eidesstattliche Versicherung einer im Jahr 1920 geborenen Familienangehörigen, wonach „das Wochenendhaus im Blockhausstil mit Feuerstelle“ vor der „Machtergreifung 1933 erbaut“ worden sei. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. … sei damals eine Geschirrhütte gestanden, in der ein Holzvorrat, Werkzeuge und Geräte untergebracht gewesen seien. Die Hütte sei dagegen als Wochenendhaus für Übernachtungen errichtet und genutzt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.10.2013 schloss führte der Kläger aus, der angefochtene Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass seiner Hütte ausdrücklich Bestandsschutz als Wochenendhaus gewährt werde. Zudem komme für ihn lediglich eine Haftungsfreistellung in Bezug auf den Staatswald, nicht jedoch auf das benachbarte Grundstück eines privaten Waldeigentümers in Betracht.
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Mit Bescheid vom 8.4.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es - auf die beanstandete Haftungsverzichtserklärung nicht eingehend - im Wesentlichen aus, mit seinem Widerspruch begehre der Kläger die Feststellung, dass die Nutzung seines Gebäudes als Wochenendhaus Bestandsschutz genieße sowie die Erteilung einer Ausnahme vom Waldabstand auch für diese Nutzung. Insoweit sei der Widerspruch zulässig, aber nicht begründet. Das Landratsamt habe zu Recht keine verbindliche Feststellung getroffen, wonach das Gebäude als Wochenendhaus Bestandsschutz genieße. Denn das sei nur dann der Fall, wenn die bauliche Anlage seit ihrer Errichtung in irgendeinem Zeitraum dem maßgeblichen materiellen Recht entsprochen habe. Derjenige, der sich auf Bestandsschutz berufe, trage auch die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Bestandsschutzes. Der Kläger habe zum einen die Existenz einer Baugenehmigung nicht nachweisen können. Zum anderen fehle es aber auch am Nachweis der materiellen Rechtmäßigkeit des Gebäudes in seiner Nutzung als Wochenendhaus. Der genaue Errichtungstermin des Gebäudes sei nicht bekannt. Auf jeden Fall habe aber zum Errichtungszeitpunkt Art. 60 Württembergische Bauordnung 1910 - WürttbauO - gegolten, wonach Gebäude mit Feuerungseinrichtungen von Waldungen in der Regel wenigstens 20 m entfernt sein sollten. An dieser Entfernung habe es gefehlt. Zudem habe Art. 65 WürttBauO gegolten, wonach das Bauen außerhalb des Gebiets des Ortsbauplans oder außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks zu untersagen gewesen sei, wenn der Ausführung des Bauvorhabens Feuer oder gesundheitspolizeiliche oder erhebliche, durch Tatsachen begründete Sitten oder sicherheitspolizeiliche Bedenken entgegengestanden hätten. Aus diesem Grund habe das Landratsamt die beantragte Ausnahme vom Waldabstand für die Nutzung als Wochenendhaus mit Feuerstätte auch nicht erteilen können.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 9.4.2014 hat der Kläger am 9.5.2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend, in erster Linie habe er einen Anspruch auf Feststellung des Beklagten, dass seine Blockbohlenhütte als Wochenendhaus Bestandsschutz genieße. Das sei der Fall, da es zum Zeitpunkt seiner Errichtung keiner Baugenehmigung bedurft habe und materiell baurechtmäßig gewesen sei. Auf Grund der eidesstattlichen Versicherung einer Zeitzeugin sowie zahlreicher Fotografien stehe fest, dass das Gebäude im Zeitraum von 1930 bis 1931 errichtet worden sei. In diesem Zeitraum sei es nicht genehmigungspflichtig gewesen, was sich aus Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 WürttBauO ergebe. Denn nach dieser Bestimmung habe die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten sowie von unbedeutenden Gebäuden im Sinne von Art. 81 WürttBauO keiner baupolizeilichen Genehmigung bedurft. Die bauliche Anlage sei somit als Garten- oder Feldhäuschen - was einem heutigen Wochenendhaus entspreche - genehmigungsfrei gewesen. Selbst wenn man dem nicht folge, schließe das ihre Genehmigungsfreiheit noch nicht aus, da die Norm keine abschließende Aufzählung enthalte. Wie sich der einschlägigen Kommentierung entnehmen lasse, habe der damalige Einbau einer Heizungsanlage noch nicht zu einer feuergefährlichen Benutzung im Sinne dieser Vorschrift geführt. Die somit genehmigungsfreie Anlage habe auch den damaligen materiellen Anforderungen genügt. Da die Anlage ein unbedeutendes Gebäude nach Art. 81 WürttBauO gewesen sei, habe sie unbeschadet eines Abstands zu anderen Gebäuden oder Eigentumsgrenzen gestattet werden können. Selbst wenn man dementgegen davon ausgehe, die Hütte habe den Anforderungen des Art. 60 WürttBauO mit einem Waldabstand von 20 m genügen müssen, sei auch das eingehalten gewesen: Derzeit betrage der Abstand der Blockbohlenhütte von der dem Wald zugewandten südlichen Grundstücksgrenze 17, 2 m. Der Waldrand beginne aber erst 4 m hinter dieser Grundstücksgrenze. Aus Art. 60 WürttBauO und Art. 1 des Forstpolizeigesetzes von 1902 lasse sich schließen, dass „Waldungen“ gerade nicht bis an die jeweilige zivilrechtliche Grundstücksgrenze des Waldeigentümers zu rechnen seien. Aus der Landkarte „Geislingen an der Steige“ des Deutschen Albvereins, 1931, Maßstab 1:50.000, sei zu erkennen, dass der Wald im Gebiet um die Blockhütte nicht seine heutige Ausdehnung gehabt habe. Dasselbe ergebe sich aus einem Vergleich von Karten des Vermessungsamts mit dem Maßstab 1:25.000 aus den Jahren 1929 und 1967.
14 
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass er berechtigt ist, die Feuerungsanlage in seiner baulichen Anlage bei deren Nutzung als Wochenendhaus ohne Gestattung einer Ausnahme vom regelmäßig erforderlichen Waldabstand austauschen zu lassen,
16 
hilfsweise,
17 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Landratsamts Göppingen vom 9.7.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8.4.2014 zu verpflichten, ihm die gewährte Ausnahmegestattung auch für eine Nutzung seiner baulichen Anlage als Wochenendhaus ohne die Abgabe einer Haftungsverzichtserklärung für das Handeln Privater zu erteilen,
18 
höchsthilfsweise,
19 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Landratsamts Göppingen vom 9.7.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8.4.2014 zu verpflichten, ihm die gewährte Ausnahmegestattung für eine Nutzung seiner baulichen Anlage als Gerätehütte ohne die Abgabe einer Haftungsverzichtserklärung für das Handeln Privater zu erteilten.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Zur Erwiderung trägt er vor, der Kläger habe weder die Existenz einer Baugenehmigung noch das Bestehen eines materiell rechtmäßigen Zustandes seines Gebäudes nachweisen können. Auch wenn sein Gebäude vor dem Jahr 1933 errichtet worden sein sollte, habe es damals nicht ohne Genehmigung erstellt werden dürfen, da es sich nicht um ein unbedeutenden Gebäudes im Sinne von Art. 81 WürttBauO gehandelt habe. Wie sich aus einem Erlass im Amtsblatt des königlich württembergischen Ministeriums des Inneren 1914, Seite 264, entnehmen lasse, zählten zu den unbedeutenden Gebäuden nur solche, die sich leicht wieder entfernen ließen. Das sei bei der Blockbohlenhütte des Klägers nicht der Fall. Mit der Änderung der Württembergischen Bauordnung vom 13.3.1937 sei zudem nur eine Klarstellung aufgenommen worden, wonach nicht zu den unbedeutenden Gebäuden alle zum längeren oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude - wie etwa Wochenendhäuser - gehörten. Selbst wenn man dem nicht zu folgen vermöge, sei das Gebäude jedenfalls im Widerspruch zu den damaligen materiell-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Nach Art. 60 WürttBauO sei ein Abstand von Gebäuden mit Feuerstätten zu Waldungen von wenigstens 20 m vorgesehen gewesen. Diese Vorgabe habe das Gebäude des Klägers nicht eingehalten, da seine Südseite eine Entfernung von nur rund 17,2 m zur Grundstücksgrenze des angrenzenden Staatswaldes aufweise und aufgewiesen habe. Der Wald beginne im vorliegenden Einzelfall an der südlichen Grundstücksgrenze des Klägers, da bereits dort der Bestockungsgrad 100 % betrage. Nach den Waldeinschlagsunterlagen weise der Bestand des dortigen Waldes ein Alter von rund 100 Jahren auf und sei damit schon in den 30-Jahren vorhanden gewesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Abstand des Gebäudes zum östlich gelegenen Wald nur 12 m betrage. Dort reiche er bis an die Feldwegkreuzung heran.
23 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfragen noch ausgeführt, an der von ihm geforderten Haftungsverzichtserklärung störe ihn die zweifelhafte Eintragungsfähigkeit als Inhalt einer Grunddienstbarkeit, ihre Wirkung auch zugunsten eines privaten Waldeigentümers, ihre Umfassung des Handelns beliebiger von den Eigentümern zur Bewirtschaftung des Waldes eingesetzter Personen und von Schäden, die bei Einhaltung des erforderlichen Waldabstands auch eingetreten wären. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
24 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), dringt nur mit ihrem zweiten Hilfsantrag in geringem Umfang durch.
A.
27 
Der Hauptantrag des Klägers, seine Berechtigung zum Austausch der Feuerungsanlage seines Gebäudes bei dessen Nutzung als Wochenendhaus ohne Ausnahmegestattung des Beklagten festzustellen, ist zulässig (dazu I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.).
I.
28 
Der negative Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig.
29 
Die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob eine bestimmte Baumaßnahme - hier eine Erneuerungsmaßnahme - einer Ausnahmegestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO bedarf oder ob eine solche Gestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO entbehrlich ist, bildet ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO). Auch kann der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verankerte Subsidiaritätsgrundsatz mit der Begründung entgegen gehalten werden, der Kläger könne sein Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Ausnahmegestattung für die Nutzung als Wochenendhaus verfolgen. Denn mit Erhebung einer Verpflichtungsklage müsste er seinen Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht das Vorhaben ebenfalls ohne Ausnahmegestattung für zulässig hielte und deswegen seine Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.12.2010 - 2 A 126/09 - juris Rn. 31 f. m.w.N.).
II.
30 
Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Der Kläger kann die Feuerungsanlage seiner Blockbohlenhütte für deren Nutzung als Wochenendhaus nicht ohne eine Ausnahmegestattung für deren Waldabstand austauschen.
31 
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 1 LBO müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten u.a. von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Die gleiche Entfernung ist nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Dies gilt allerdings nicht für bauliche Änderungen rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO). Diese Bestimmung wurde durch Gesetz vom 5.3.2010 (GBl. 2010, S. 357) in die Landesbauordnung eingefügt, damit Grundstückseigentümer „notwendige Modernisierungen und bauliche Änderungen durchführen können, auch wenn die Bestandsgebäude - bei der Errichtung rechtmäßig - den Waldabstand nicht einhalten“ (LT-Drs. 14/5013, S. 37). In einem solchen Fall bedarf es keiner Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO (und auch keiner Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG, weil es sich nicht um die Errichtung einer baulichen Anlage handelt und die Modernisierung dann baurechtlich zulässig ist).
32 
Für die als Wochenendhaus errichtete und genutzte Blockhütte des Klägers existiert aber - auch nach seinen Angaben - keine Baugenehmigung. Zudem ist sie entgegen seiner Ansicht zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig errichtet gewesen. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Jahr 1933 errichtet worden ist (1.). Es spricht aber schon Vieles dafür, dass die damalige Errichtung formell rechtswidrig erfolgte, was der Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO schon entgegenstehen dürfte, weil das Bestandsgebäude bei seine Errichtung eben nicht - formell - rechtmäßig war (2). Jedenfalls lässt sich aber der Einklang der Blockbohlenhütte einschließlich ihres Nutzungszweckes mit damaligem (oder späterem) materiellem Recht nicht feststellen (3.).
33 
1. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass die Blockbohlenhütte vor dem Jahr 1933 errichtet worden ist.
34 
Zu diesem Zeitpunkt galt für bauliche Anlagen in ... die Württembergische Bauordnung vom 28.7.1910 (RegBl. S. 333 i.d.F. durch die Änderungsverordnung vom 10.3.1924, RegBl. 1924, 124; im Folgenden: WürttBauO).
35 
2. Die Blockbohlenhütte mit ihrer Bestimmung als Wochenendhaus dürfte formell baurechtswidrig errichtet worden sein.
36 
1930/1931 bedurften allerdings bestimmte „Bauausführungen“ und „Bauarbeiten“ keiner „baupolizeilichen Genehmigung“, nämlich jene, die in Art. 101 Abs. 1 WürttBauO aufgezählt sind. Dazu gehören nach dessen Nr. 1 „die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten, sowie von unbedeutenden Gebäuden im Sinne des Art. 81 WürttBauO, die in nicht feuergefährlicher Weise benützt werden“. Doch die Blockhütte in ihrer durch Fotografien belegten Nutzung als Wochenendhaus dürfte entgegen der Ansicht des Klägers keine bauliche Anlage im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 WürttBauO gewesen sein.
37 
Denn nach der Rechtsprechung sind Gartenhäuschen (wie Feldhäuschen und Geschirrhütten) der Bewirtschaftung des Bodens und nur in diesem Rahmen dem gelegentlichen Aufenthalt seiner Benutzer dienende Gebäude (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.1989 - 8 S 924/88 - VBlBW 1990, 148; Urt. v. 12.5.1964 - I 710/63 -). Mit einer Nutzung als Wochenendhaus, also für Freizeitzwecke und zu Übernachtungen, verträgt sich diese Begriffsbestimmung nicht. Das gilt ungeachtet dessen, dass die beiden genannten Judikate zu einer späteren Fassung der Württembergischen Bauordnung (vom 1.4.1937, RegBl. 1937, S. 33) ergangen sind, mit der in Art. 81 WürttBauO folgender Satz 2 eingefügt worden ist: „Nicht zu den unbedeutenden Gebäuden gehören alle zum längeren oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude (z.B. Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Jagdhütten).“ Denn nach Auffassung des Berichterstatters handelte es sich bei dieser Einfügung nicht um eine Änderung der bisherigen Rechtslage, sondern lediglich um eine Klarstellung. Daraus folgt zugleich auch, dass die Blockhütte in ihrer Nutzung als Wochenendhaus kein „unbedeutendes Gebäude“ im Sinne des Art. 81 WürttBauO 1924 und auch kein sonstiges genehmigungsfreies Gebäude gewesen sein kann.
38 
a) Diese Auffassung von einer nur deklaratorischen Änderung der Bauordnung im Jahr 1937 ergibt sich allerdings nicht schon aus der amtlichen Mitteilung aus der Praxis zur Auslegung der Bauordnung von Burger, Die baupolizeilichen Bestimmungen über Schuppen und unbedeutende Gebäude (Amtsblatt des königlich württembergischen Ministeriums des Inneren 1914, 179 ff.), der sich eine derartige Beschränkung der Gebäude im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 WürttBauO nicht entnehmen lässt. Der Erlass des Württembergischen Ministeriums des Inneren vom 13.3.1937, Nr. H. B. 1017 (Amtsblatt des Württembergischen Ministeriums des Inneren 1937, S. 98) geht sogar übereinstimmend mit der Rechtsauffassung des Klägers davon aus, dass Wochenendhäuser erst ab dem 1.4.1937 „genehmigungspflichtig geworden“ sind.
39 
b) Zur gegenteiligen Auffassung führt aber eine andere Bestimmung zur Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen vor dem Jahr 1937, Art. 100 Nr. 3 Buchst. f WürttBauO 1924. Nach dieser Bestimmung bedurfte einer baupolizeilichen Genehm „die Umwandlung von Räumen zu Wohn-, Schlaf oder Arbeitsgelassen, wenn eine solche Zweckbestimmung bei der Anlage der Räume nicht vorgesehen war.“ Daraus lässt sich schließen, dass die Umwandlung etwa eines Teils einer genehmigungsfrei errichteten Geschirrhütte in einen Wohn- oder Schlafraum einer baupolizeilichen Genehm bedurft hätte. Vor diesen Hintergrund wäre es widersinnig, wenn die Neuerrichtung eines Wochenendhauses demgegenüber genehmigungsfrei möglich gewesen wäre.
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3. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Blockbohlenhütte in ihrer Nutzung als Wochenendhaus vor dem Jahr 1937 materiell rechtmäßig errichtet und genutzt worden ist.
41 
Für das Bestehen des damit behaupteten Bestandsschutzes der Blockbohlenhütte im erforderlichen Umfang für die nun konkret beabsichtigte Maßnahme ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1988 - 4 B 33.88 - juris Rn. 3; OVG NRW, Urt. v. 15.7. 2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667 juris Rn. 80). Soweit diese Lastenverteilung der Kritik ausgesetzt ist (vgl. insbesondere Hauth, Bestandsschutz, BauR 2015, 774 ff.), betrifft diese Anfechtungsrechtsstreitigkeiten gegen Beseitigungsverlangen der Baurechtsbehörde. Gegenstand des vorliegenden Falles ist jedoch kein Beseitigungsverlangen, sondern eine vom Kläger beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme, die mit Feststellungsbegehren bzw. Verpflichtungsbegehren zu verfolgen ist.
42 
War die als Wochenendhaus errichtete und genutzte bauliche Anlage - wie dargelegt - kein unbedeutendes Gebäude nach Art. 81 WürttBauO 1924, galten die dort geregelten materiellen Erleichterungen auch nicht. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, betreffen diese kein Absehen vom damals erforderlichen Waldabstand nach Art. 60 Satz 1 HS 1 WürttBauO. Nach dieser Bestimmung sollen Gebäude mit Feuerungsreinrichtungen, sofern sie eine feuersichere Bedachung haben, von „Waldungen“ wenigstens 20 m entfernt bleiben. Die Einhaltung der Voraussetzung dieser Bestimmung ist nicht erkennbar, so dass es der Prüfung, ob die als Wochenendhaus genutzte Holzbohlenhütte anderen Anforderungen, etwa jene an Aufenthaltsräume nach Art. 62 Abs. 3 WürttBauO genügte, nicht bedarf.
43 
a) Zugunsten des Klägers mag noch davon ausgegangen werden, dass Holzbohlendächer noch zu den nach Art. 70 der Verfügung des Ministeriums des Inneren zum Vollzug der Bauordnung vom 10.5.1911 (RegBl. S. 77 i.d.F.v. 5.9.1930, RegBl. 1930, S. 286) als feuersicher geltenden „Holzelementendächern“ gehörten.
44 
b) Doch die Einhaltung der damit erforderlichen Abstandes von 20 m gegenüber den „Waldungen“ auf der Süd- und Ostseite der Holzbohlenhütte lässt sich nicht feststellen.
45 
aa) Der Abstand der Hüttenwände zur östlichen bzw. südlichen Grundstücksgrenze beträgt nach heutigen Messungen im Süden 17,2 m und im Osten 10 m. Nach den in der jüngeren Vergangenheit erstellten vorliegenden Luftbildern ist der Wald, d.h. eine überkronte bzw. überschirmte Fläche (vgl. zur Relevanz dieser tatsächlichen Feststellung für das Bestehen von Wald nach heutigem Recht VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 5 S 1417/14 - juris), mindestens bis an diese zivilrechtliche Grundstücksgrenzen herangerückt, wenn nicht noch in das Grundstück des Klägers hinein.
46 
bb) Der Kläger verweist aber zu Recht darauf, es komme für die hier zu beurteilende Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit seiner Blockbohlenhütte bei ihrer Errichtung auf die Sach- und Rechtslage in den Jahren 1930/31 an. Doch weder lässt sich feststellen, dass die südlichen und östlichen Grenzen seines Grundstücks mit der heutigen Flurstück-Nummer ... gegenüber dem einheitlichen Staatswaldgrundstück mit der heutigen Flurstücknummer ... in den Jahren 1930/1931 anders verlaufen sind. Auch gibt es keine Anhaltspunkten dafür, dass damals der Staatswald hinter den zivilrechtlichen Grundstücksgrenzen deutlich abgerückt geblieben sein sollte. Aus dem Vergleich vom Kläger vorgelegter alter Kartenauszüge unterschiedlichen Datums untereinander und auch mit einer neuen Karte des Landesamts Geoinformation und Landentwicklung „Göppingen/Schorndorf“, 2012, lässt sich ein Fortschreiten der Bewaldung in diesem Bereich des Gewanns S... - anders als in anderen Waldbereichen zwischen ... und ... - gerade nicht feststellen. Es wäre auch erstaunlich, wenn ein solches dem Staatsertrag dienendes Grundstücks damals nicht weitgehend ausgenutzt worden wäre. Dass damalige am Rande verlaufende Wirtschaftswege breiter als heute ausgefallen wären, ist ebenso wenig plausibel. Schließlich lässt sich auch keine Vorschrift damaligen Rechts erkennen, nachdem die Waldeigentümer gegenüber benachbarten Streuobstwiesen einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten mussten.
47 
cc) Allerdings war Art. 60 Abs. 1 Satz 1 WürttBauO nur als Sollvorschrift ausgestaltet und gestattete Art. 60 Abs. 1 Satz 3 WürttBauO die Zulassung einer Ausnahme, wenn nach der Ausdehnung, Bauart und Benützung des Gebäudes Rücksichten auf die Feuersicherheit nicht entgegenstanden. Dass die die Hütte Errichtenden damals einen Anspruch auf eine solche Ausnahmegestattung gehabt hätten, lässt sich aber schon deswegen nicht feststellen, da das Wiesengrundstück ausreichend groß gewesen ist und eine Verschiebung der Blockbohlenhütte um einige Meter nach Norden und nach Westen somit unproblematisch möglich gewesen wäre.
B.
48 
Der erste Hilfsantrag des Klägers, ihm die gewährte Ausnahmebewilligung vom sonst erforderlichen Waldabstand auch für eine Nutzung seiner baulichen Anlage als Wochenendhaus zu erteilen, ist zulässig (I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.).
I.
49 
Der Antrag auf Erteilung einer anderen, weitergehenden Ausnahmegestattung als die ihm bereits erteilte kann nur als Verpflichtungsantrag verfolgt werden und nicht, wie zunächst vom Kläger angestrebt, mit einem Anfechtungsantrag. Denn die Nutzungsform des Gebäudes ist eine zum Hauptverwaltungsakt gehörende Inhaltsbestimmung, keine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung, und damit untrennbar mit den Hauptverwaltungsakt verbunden. Das schließt die Zulässigkeit ihrer isolierten Anfechtung aus (vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 12.1.2011 - 1 B 14/11 - juris Rn. 28).
II.
50 
Die zulässige Verpflichtungsklage dringt nicht durch. Der Kläger besitzt keinen Anspruch, ihm nach heutigem Recht eine Ausnahmegestattung für die Unterschreitung des regelmäßig erforderlichen Waldabstands auch für den Fall der Nutzung seiner Holzblockbohlenhütte als Wochenendhaus zu erteilen, weil das mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 56 Abs. 3 LBO).
51 
Denn es ist zu beachten, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO - anders als noch Art. 60 WürttBauO - mehrere Anforderungen stellt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 1 LBO müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten u.a. von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Das gilt aber nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung auch für Gebäude (ohne Feuerstätten) von Wäldern sowie für Wälder von Gebäuden (ohne Feuerstätten). Zielrichtung der Bestimmung ist also nicht mehr nur - wie noch in der Württembergischen Bauordnung - der Schutz der Waldeigentümer vor Waldbrand, sondern auch der Schutz von baulichen Anlagen und deren Nutzern durch Gefahren seitens des Waldes, etwa durch umstürzende Bäume (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.4.1990 - 8 S 3123/89 - BWGZ 1991, 101; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 4 Rn. 17).
52 
Zwar hat der Kläger eine fachkundige Stellungnahme vorgelegt, wonach der von ihm angestrebte Austausch des Heizungskamins die Waldbrandgefahr erheblich herabsetzt, so dass unter diesem Aspekt eine Ausnahmegewährung in Betracht kommt. Unberührt davon bleibt aber die Gefährdung der sich in und um die Anlage aufhaltender Menschen seitens des Waldes. Deswegen kommt eine Ausnahmeerteilung unter dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 2 LBO genannten Schutzaspekt bei baulichen Anlagen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung regelmäßig von Menschen betreten werden, nicht in Betracht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.3.1985 - 3 S 2670/83 - BWGZ 1985, 755; Sauter, Komm. z. LBO, § 4 Rn. 37). Das gilt nach Auffassung des Berichterstatters auch für Wochenendhäuser (a.A. aber Schlotterbeck, a.a.O., Rn. 20). Dieser Begriff ist zwar im heutigen Recht nicht legaldefiniert (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 10 Rn. 22). Charakteristisch für diese Nutzungsform ist der zeitlich begrenzte Aufenthalt von Nutzern, der sie von Gebäuden für den Daueraufenthalt unterscheidet. Dennoch kann in Wochenendhäusern jedes Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen gewohnt und insbesondere übernachtet werden. Das gebietet eine Prognose von Gefahren durch den Wald, die eher jener bei Gebäuden zum Daueraufenthalt angenähert ist als jener etwa bei Schutzhütten oder Gerätehütten.
C.
53 
Der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Erteilung der ihm gewährten Ausnahmegestattung ohne Abgabe einer Haftungsverzichtserklärung auch für das Handeln Privater zu verpflichten, ist auszulegen (I.) und hat im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg (II.).
I.
54 
Obgleich der Kläger erst nach förmlicher Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, was ihn am vom Beklagten vorformulierten Formular stört, ist eine unbegrenzte erweiternde Auslegung seines zweiten Hilfsantrags auf Abänderung des Haftungsverzichtsformulars in vielfacher Hinsicht weder geboten noch möglich. Denn der - damals durch einen anderen Anwalt vertretenen Kläger - hatte mit Schreiben vom 19.7.2013 zwar unbeschränkt Widerspruch gegen die erteilte Ausnahmegestattung vom 9.7.2013 erhoben. Doch durch die beiden nachfolgenden Anwaltsschriftsätze vom 29.7.2013 und 30.10.2013 hat er den Widerspruch begründet und dieser Begründung lässt sich unzweifelhaft eine Beschränkung seines Widerspruchs auf zwei Elemente der Ausnahmegestattung entnehmen, nämlich die Nutzung der Anlage nur als Gerätehütte und nicht als Wochenendhaus sowie die „Einbeziehung benachbarter (privater) Grundstücke in die Haftungsfreistellung“. Die übrigen Elemente des Bescheids vom 9.7.2013 sind somit bestandskräftig geworden und können nicht mehr mit einer Anfechtungs- oder dieser Verpflichtungsklage auf diesen Behördenantrag hin weiterverfolgt werden. Eine Ausnahme zugunsten des Klägers ist jedoch insoweit zu machen, als von ihm in Nr. IV des Tenors des Bescheids vom 9.7.2013 die Erteilung der Ausnahmegestattung unter die aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass die beiliegende vorformulierte Haftungsverzichtserklärung zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit gemacht wird. Denn sollte das vorformulierte Formular einen Text haben, den Notare als nicht eintragungsfähig erachten, was sogar die Beklagtenseite angedeutet hat, wäre der Kläger auf Dauer an der Ausnutzung der ihm gestatteten Ausnahme gehindert, so dass dieser Bestandteil von Nr. IV der Ausnahmegestattung angreifbar sein muss.
II.
55 
Der so ausgelegte Antrag hat zum Teil Erfolg. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegestattung vom Waldabstand ohne Einbeziehung eines angrenzenden privaten Waldeigentümers in die von ihm geforderte Haftungsverzichtserklärung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - dazu 1.). Nr. IV des Bescheids des Landratsamts vom 9.7.2013 ist jedoch insoweit aufzuheben, als er den Kläger zur Unterzeichnung gerade des beiliegenden Haftungsverzichtsformulars verpflichtet. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers, ihm die gewährte Ausnahmegestattung für eine Nutzung seiner baulichen Anlage als Gerätehütte mit anderer Haftungsverzichtserklärung zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.).
56 
1. Rechtsgrundlage für die Beifügung der aufschiebenden Bedingung der Abgabe einer Haftungsverzichtserklärung durch den Kläger zur Ausnahmegestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den kein Anspruch besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. mit einer aufschiebenden Bedingung versehen werden darf.
57 
Das erfordert insbesondere, dass die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderläuft (§ 36 Abs. 3 LVwVfG). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr dienen Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers dazu, die Wirkungen des Hauptverwaltungsakts, der Ausnahmegestattung, abzumildern und auszugleichen. Denn die Gestattung lässt Gefahrensituationen zu, die regelmäßig nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO ausgeschlossen sind, und setzt damit Haftungsrisiken angrenzender Waldeigentümer herauf. Die aufschiebende Bedingung dient also dem Interesse Drittbetroffener. Vor diesem Hintergrund wäre es ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nur den angrenzenden staatlichen Waldeigentümer, nicht aber den innerhalb des 30 m - Radius des § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO auch an die bauliche Anlage des Klägers angrenzenden privaten Waldeigentümer von Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers profitieren zu lassen.
58 
2. Der Kläger hat aber einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm ein landesweit erprobtes, von Notaren akzeptiertes Formular für die Erklärung des Verzichts zur Verfügung stellt. Denn auch die Beklagtenseite hat eingeräumt, dass dies beim bisherigen Formular nicht stets der Fall war und das Risiko einer verweigerten Eintragung als Inhalt einer Grunddienstbarkeit bestand. Daher ist Nr. IV des Bescheidtenors insoweit abzuändern, dass der Beklagte nicht auf die Verwendung des beigefügten Formular bestehen darf.
59 
Ist der Beklagte somit gehalten, dem Kläger ohnehin ein anderes Formular zur Verfügung zu stellen, wird er von Amts wegen auch zu prüfen haben, ob nicht die dargestellte Funktion der Nebenbestimmung als Ausgleich für die Heraufsetzung des Haftungsrisikos angrenzender Waldeigentümer es gebietet, Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers nur hinsichtlich solcher Schäden zu verlangen, die gerade durch die Unterschreitung des sonst erforderlichen Abstandes entstanden sind.
D.
60 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
61 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
26 
Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), dringt nur mit ihrem zweiten Hilfsantrag in geringem Umfang durch.
A.
27 
Der Hauptantrag des Klägers, seine Berechtigung zum Austausch der Feuerungsanlage seines Gebäudes bei dessen Nutzung als Wochenendhaus ohne Ausnahmegestattung des Beklagten festzustellen, ist zulässig (dazu I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.).
I.
28 
Der negative Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig.
29 
Die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob eine bestimmte Baumaßnahme - hier eine Erneuerungsmaßnahme - einer Ausnahmegestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO bedarf oder ob eine solche Gestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO entbehrlich ist, bildet ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO). Auch kann der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verankerte Subsidiaritätsgrundsatz mit der Begründung entgegen gehalten werden, der Kläger könne sein Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Ausnahmegestattung für die Nutzung als Wochenendhaus verfolgen. Denn mit Erhebung einer Verpflichtungsklage müsste er seinen Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht das Vorhaben ebenfalls ohne Ausnahmegestattung für zulässig hielte und deswegen seine Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.12.2010 - 2 A 126/09 - juris Rn. 31 f. m.w.N.).
II.
30 
Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Der Kläger kann die Feuerungsanlage seiner Blockbohlenhütte für deren Nutzung als Wochenendhaus nicht ohne eine Ausnahmegestattung für deren Waldabstand austauschen.
31 
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 1 LBO müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten u.a. von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Die gleiche Entfernung ist nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Dies gilt allerdings nicht für bauliche Änderungen rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO). Diese Bestimmung wurde durch Gesetz vom 5.3.2010 (GBl. 2010, S. 357) in die Landesbauordnung eingefügt, damit Grundstückseigentümer „notwendige Modernisierungen und bauliche Änderungen durchführen können, auch wenn die Bestandsgebäude - bei der Errichtung rechtmäßig - den Waldabstand nicht einhalten“ (LT-Drs. 14/5013, S. 37). In einem solchen Fall bedarf es keiner Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO (und auch keiner Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG, weil es sich nicht um die Errichtung einer baulichen Anlage handelt und die Modernisierung dann baurechtlich zulässig ist).
32 
Für die als Wochenendhaus errichtete und genutzte Blockhütte des Klägers existiert aber - auch nach seinen Angaben - keine Baugenehmigung. Zudem ist sie entgegen seiner Ansicht zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig errichtet gewesen. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Jahr 1933 errichtet worden ist (1.). Es spricht aber schon Vieles dafür, dass die damalige Errichtung formell rechtswidrig erfolgte, was der Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 HS 2 LBO schon entgegenstehen dürfte, weil das Bestandsgebäude bei seine Errichtung eben nicht - formell - rechtmäßig war (2). Jedenfalls lässt sich aber der Einklang der Blockbohlenhütte einschließlich ihres Nutzungszweckes mit damaligem (oder späterem) materiellem Recht nicht feststellen (3.).
33 
1. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass die Blockbohlenhütte vor dem Jahr 1933 errichtet worden ist.
34 
Zu diesem Zeitpunkt galt für bauliche Anlagen in ... die Württembergische Bauordnung vom 28.7.1910 (RegBl. S. 333 i.d.F. durch die Änderungsverordnung vom 10.3.1924, RegBl. 1924, 124; im Folgenden: WürttBauO).
35 
2. Die Blockbohlenhütte mit ihrer Bestimmung als Wochenendhaus dürfte formell baurechtswidrig errichtet worden sein.
36 
1930/1931 bedurften allerdings bestimmte „Bauausführungen“ und „Bauarbeiten“ keiner „baupolizeilichen Genehmigung“, nämlich jene, die in Art. 101 Abs. 1 WürttBauO aufgezählt sind. Dazu gehören nach dessen Nr. 1 „die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten, sowie von unbedeutenden Gebäuden im Sinne des Art. 81 WürttBauO, die in nicht feuergefährlicher Weise benützt werden“. Doch die Blockhütte in ihrer durch Fotografien belegten Nutzung als Wochenendhaus dürfte entgegen der Ansicht des Klägers keine bauliche Anlage im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 WürttBauO gewesen sein.
37 
Denn nach der Rechtsprechung sind Gartenhäuschen (wie Feldhäuschen und Geschirrhütten) der Bewirtschaftung des Bodens und nur in diesem Rahmen dem gelegentlichen Aufenthalt seiner Benutzer dienende Gebäude (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.1989 - 8 S 924/88 - VBlBW 1990, 148; Urt. v. 12.5.1964 - I 710/63 -). Mit einer Nutzung als Wochenendhaus, also für Freizeitzwecke und zu Übernachtungen, verträgt sich diese Begriffsbestimmung nicht. Das gilt ungeachtet dessen, dass die beiden genannten Judikate zu einer späteren Fassung der Württembergischen Bauordnung (vom 1.4.1937, RegBl. 1937, S. 33) ergangen sind, mit der in Art. 81 WürttBauO folgender Satz 2 eingefügt worden ist: „Nicht zu den unbedeutenden Gebäuden gehören alle zum längeren oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude (z.B. Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Jagdhütten).“ Denn nach Auffassung des Berichterstatters handelte es sich bei dieser Einfügung nicht um eine Änderung der bisherigen Rechtslage, sondern lediglich um eine Klarstellung. Daraus folgt zugleich auch, dass die Blockhütte in ihrer Nutzung als Wochenendhaus kein „unbedeutendes Gebäude“ im Sinne des Art. 81 WürttBauO 1924 und auch kein sonstiges genehmigungsfreies Gebäude gewesen sein kann.
38 
a) Diese Auffassung von einer nur deklaratorischen Änderung der Bauordnung im Jahr 1937 ergibt sich allerdings nicht schon aus der amtlichen Mitteilung aus der Praxis zur Auslegung der Bauordnung von Burger, Die baupolizeilichen Bestimmungen über Schuppen und unbedeutende Gebäude (Amtsblatt des königlich württembergischen Ministeriums des Inneren 1914, 179 ff.), der sich eine derartige Beschränkung der Gebäude im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 WürttBauO nicht entnehmen lässt. Der Erlass des Württembergischen Ministeriums des Inneren vom 13.3.1937, Nr. H. B. 1017 (Amtsblatt des Württembergischen Ministeriums des Inneren 1937, S. 98) geht sogar übereinstimmend mit der Rechtsauffassung des Klägers davon aus, dass Wochenendhäuser erst ab dem 1.4.1937 „genehmigungspflichtig geworden“ sind.
39 
b) Zur gegenteiligen Auffassung führt aber eine andere Bestimmung zur Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen vor dem Jahr 1937, Art. 100 Nr. 3 Buchst. f WürttBauO 1924. Nach dieser Bestimmung bedurfte einer baupolizeilichen Genehm „die Umwandlung von Räumen zu Wohn-, Schlaf oder Arbeitsgelassen, wenn eine solche Zweckbestimmung bei der Anlage der Räume nicht vorgesehen war.“ Daraus lässt sich schließen, dass die Umwandlung etwa eines Teils einer genehmigungsfrei errichteten Geschirrhütte in einen Wohn- oder Schlafraum einer baupolizeilichen Genehm bedurft hätte. Vor diesen Hintergrund wäre es widersinnig, wenn die Neuerrichtung eines Wochenendhauses demgegenüber genehmigungsfrei möglich gewesen wäre.
40 
3. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Blockbohlenhütte in ihrer Nutzung als Wochenendhaus vor dem Jahr 1937 materiell rechtmäßig errichtet und genutzt worden ist.
41 
Für das Bestehen des damit behaupteten Bestandsschutzes der Blockbohlenhütte im erforderlichen Umfang für die nun konkret beabsichtigte Maßnahme ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1988 - 4 B 33.88 - juris Rn. 3; OVG NRW, Urt. v. 15.7. 2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667 juris Rn. 80). Soweit diese Lastenverteilung der Kritik ausgesetzt ist (vgl. insbesondere Hauth, Bestandsschutz, BauR 2015, 774 ff.), betrifft diese Anfechtungsrechtsstreitigkeiten gegen Beseitigungsverlangen der Baurechtsbehörde. Gegenstand des vorliegenden Falles ist jedoch kein Beseitigungsverlangen, sondern eine vom Kläger beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme, die mit Feststellungsbegehren bzw. Verpflichtungsbegehren zu verfolgen ist.
42 
War die als Wochenendhaus errichtete und genutzte bauliche Anlage - wie dargelegt - kein unbedeutendes Gebäude nach Art. 81 WürttBauO 1924, galten die dort geregelten materiellen Erleichterungen auch nicht. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, betreffen diese kein Absehen vom damals erforderlichen Waldabstand nach Art. 60 Satz 1 HS 1 WürttBauO. Nach dieser Bestimmung sollen Gebäude mit Feuerungsreinrichtungen, sofern sie eine feuersichere Bedachung haben, von „Waldungen“ wenigstens 20 m entfernt bleiben. Die Einhaltung der Voraussetzung dieser Bestimmung ist nicht erkennbar, so dass es der Prüfung, ob die als Wochenendhaus genutzte Holzbohlenhütte anderen Anforderungen, etwa jene an Aufenthaltsräume nach Art. 62 Abs. 3 WürttBauO genügte, nicht bedarf.
43 
a) Zugunsten des Klägers mag noch davon ausgegangen werden, dass Holzbohlendächer noch zu den nach Art. 70 der Verfügung des Ministeriums des Inneren zum Vollzug der Bauordnung vom 10.5.1911 (RegBl. S. 77 i.d.F.v. 5.9.1930, RegBl. 1930, S. 286) als feuersicher geltenden „Holzelementendächern“ gehörten.
44 
b) Doch die Einhaltung der damit erforderlichen Abstandes von 20 m gegenüber den „Waldungen“ auf der Süd- und Ostseite der Holzbohlenhütte lässt sich nicht feststellen.
45 
aa) Der Abstand der Hüttenwände zur östlichen bzw. südlichen Grundstücksgrenze beträgt nach heutigen Messungen im Süden 17,2 m und im Osten 10 m. Nach den in der jüngeren Vergangenheit erstellten vorliegenden Luftbildern ist der Wald, d.h. eine überkronte bzw. überschirmte Fläche (vgl. zur Relevanz dieser tatsächlichen Feststellung für das Bestehen von Wald nach heutigem Recht VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 5 S 1417/14 - juris), mindestens bis an diese zivilrechtliche Grundstücksgrenzen herangerückt, wenn nicht noch in das Grundstück des Klägers hinein.
46 
bb) Der Kläger verweist aber zu Recht darauf, es komme für die hier zu beurteilende Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit seiner Blockbohlenhütte bei ihrer Errichtung auf die Sach- und Rechtslage in den Jahren 1930/31 an. Doch weder lässt sich feststellen, dass die südlichen und östlichen Grenzen seines Grundstücks mit der heutigen Flurstück-Nummer ... gegenüber dem einheitlichen Staatswaldgrundstück mit der heutigen Flurstücknummer ... in den Jahren 1930/1931 anders verlaufen sind. Auch gibt es keine Anhaltspunkten dafür, dass damals der Staatswald hinter den zivilrechtlichen Grundstücksgrenzen deutlich abgerückt geblieben sein sollte. Aus dem Vergleich vom Kläger vorgelegter alter Kartenauszüge unterschiedlichen Datums untereinander und auch mit einer neuen Karte des Landesamts Geoinformation und Landentwicklung „Göppingen/Schorndorf“, 2012, lässt sich ein Fortschreiten der Bewaldung in diesem Bereich des Gewanns S... - anders als in anderen Waldbereichen zwischen ... und ... - gerade nicht feststellen. Es wäre auch erstaunlich, wenn ein solches dem Staatsertrag dienendes Grundstücks damals nicht weitgehend ausgenutzt worden wäre. Dass damalige am Rande verlaufende Wirtschaftswege breiter als heute ausgefallen wären, ist ebenso wenig plausibel. Schließlich lässt sich auch keine Vorschrift damaligen Rechts erkennen, nachdem die Waldeigentümer gegenüber benachbarten Streuobstwiesen einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten mussten.
47 
cc) Allerdings war Art. 60 Abs. 1 Satz 1 WürttBauO nur als Sollvorschrift ausgestaltet und gestattete Art. 60 Abs. 1 Satz 3 WürttBauO die Zulassung einer Ausnahme, wenn nach der Ausdehnung, Bauart und Benützung des Gebäudes Rücksichten auf die Feuersicherheit nicht entgegenstanden. Dass die die Hütte Errichtenden damals einen Anspruch auf eine solche Ausnahmegestattung gehabt hätten, lässt sich aber schon deswegen nicht feststellen, da das Wiesengrundstück ausreichend groß gewesen ist und eine Verschiebung der Blockbohlenhütte um einige Meter nach Norden und nach Westen somit unproblematisch möglich gewesen wäre.
B.
48 
Der erste Hilfsantrag des Klägers, ihm die gewährte Ausnahmebewilligung vom sonst erforderlichen Waldabstand auch für eine Nutzung seiner baulichen Anlage als Wochenendhaus zu erteilen, ist zulässig (I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.).
I.
49 
Der Antrag auf Erteilung einer anderen, weitergehenden Ausnahmegestattung als die ihm bereits erteilte kann nur als Verpflichtungsantrag verfolgt werden und nicht, wie zunächst vom Kläger angestrebt, mit einem Anfechtungsantrag. Denn die Nutzungsform des Gebäudes ist eine zum Hauptverwaltungsakt gehörende Inhaltsbestimmung, keine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung, und damit untrennbar mit den Hauptverwaltungsakt verbunden. Das schließt die Zulässigkeit ihrer isolierten Anfechtung aus (vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 12.1.2011 - 1 B 14/11 - juris Rn. 28).
II.
50 
Die zulässige Verpflichtungsklage dringt nicht durch. Der Kläger besitzt keinen Anspruch, ihm nach heutigem Recht eine Ausnahmegestattung für die Unterschreitung des regelmäßig erforderlichen Waldabstands auch für den Fall der Nutzung seiner Holzblockbohlenhütte als Wochenendhaus zu erteilen, weil das mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 56 Abs. 3 LBO).
51 
Denn es ist zu beachten, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO - anders als noch Art. 60 WürttBauO - mehrere Anforderungen stellt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 1 LBO müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten u.a. von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Das gilt aber nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung auch für Gebäude (ohne Feuerstätten) von Wäldern sowie für Wälder von Gebäuden (ohne Feuerstätten). Zielrichtung der Bestimmung ist also nicht mehr nur - wie noch in der Württembergischen Bauordnung - der Schutz der Waldeigentümer vor Waldbrand, sondern auch der Schutz von baulichen Anlagen und deren Nutzern durch Gefahren seitens des Waldes, etwa durch umstürzende Bäume (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.4.1990 - 8 S 3123/89 - BWGZ 1991, 101; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 4 Rn. 17).
52 
Zwar hat der Kläger eine fachkundige Stellungnahme vorgelegt, wonach der von ihm angestrebte Austausch des Heizungskamins die Waldbrandgefahr erheblich herabsetzt, so dass unter diesem Aspekt eine Ausnahmegewährung in Betracht kommt. Unberührt davon bleibt aber die Gefährdung der sich in und um die Anlage aufhaltender Menschen seitens des Waldes. Deswegen kommt eine Ausnahmeerteilung unter dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 HS 2 LBO genannten Schutzaspekt bei baulichen Anlagen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung regelmäßig von Menschen betreten werden, nicht in Betracht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.3.1985 - 3 S 2670/83 - BWGZ 1985, 755; Sauter, Komm. z. LBO, § 4 Rn. 37). Das gilt nach Auffassung des Berichterstatters auch für Wochenendhäuser (a.A. aber Schlotterbeck, a.a.O., Rn. 20). Dieser Begriff ist zwar im heutigen Recht nicht legaldefiniert (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 10 Rn. 22). Charakteristisch für diese Nutzungsform ist der zeitlich begrenzte Aufenthalt von Nutzern, der sie von Gebäuden für den Daueraufenthalt unterscheidet. Dennoch kann in Wochenendhäusern jedes Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen gewohnt und insbesondere übernachtet werden. Das gebietet eine Prognose von Gefahren durch den Wald, die eher jener bei Gebäuden zum Daueraufenthalt angenähert ist als jener etwa bei Schutzhütten oder Gerätehütten.
C.
53 
Der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Erteilung der ihm gewährten Ausnahmegestattung ohne Abgabe einer Haftungsverzichtserklärung auch für das Handeln Privater zu verpflichten, ist auszulegen (I.) und hat im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg (II.).
I.
54 
Obgleich der Kläger erst nach förmlicher Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, was ihn am vom Beklagten vorformulierten Formular stört, ist eine unbegrenzte erweiternde Auslegung seines zweiten Hilfsantrags auf Abänderung des Haftungsverzichtsformulars in vielfacher Hinsicht weder geboten noch möglich. Denn der - damals durch einen anderen Anwalt vertretenen Kläger - hatte mit Schreiben vom 19.7.2013 zwar unbeschränkt Widerspruch gegen die erteilte Ausnahmegestattung vom 9.7.2013 erhoben. Doch durch die beiden nachfolgenden Anwaltsschriftsätze vom 29.7.2013 und 30.10.2013 hat er den Widerspruch begründet und dieser Begründung lässt sich unzweifelhaft eine Beschränkung seines Widerspruchs auf zwei Elemente der Ausnahmegestattung entnehmen, nämlich die Nutzung der Anlage nur als Gerätehütte und nicht als Wochenendhaus sowie die „Einbeziehung benachbarter (privater) Grundstücke in die Haftungsfreistellung“. Die übrigen Elemente des Bescheids vom 9.7.2013 sind somit bestandskräftig geworden und können nicht mehr mit einer Anfechtungs- oder dieser Verpflichtungsklage auf diesen Behördenantrag hin weiterverfolgt werden. Eine Ausnahme zugunsten des Klägers ist jedoch insoweit zu machen, als von ihm in Nr. IV des Tenors des Bescheids vom 9.7.2013 die Erteilung der Ausnahmegestattung unter die aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass die beiliegende vorformulierte Haftungsverzichtserklärung zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit gemacht wird. Denn sollte das vorformulierte Formular einen Text haben, den Notare als nicht eintragungsfähig erachten, was sogar die Beklagtenseite angedeutet hat, wäre der Kläger auf Dauer an der Ausnutzung der ihm gestatteten Ausnahme gehindert, so dass dieser Bestandteil von Nr. IV der Ausnahmegestattung angreifbar sein muss.
II.
55 
Der so ausgelegte Antrag hat zum Teil Erfolg. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegestattung vom Waldabstand ohne Einbeziehung eines angrenzenden privaten Waldeigentümers in die von ihm geforderte Haftungsverzichtserklärung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - dazu 1.). Nr. IV des Bescheids des Landratsamts vom 9.7.2013 ist jedoch insoweit aufzuheben, als er den Kläger zur Unterzeichnung gerade des beiliegenden Haftungsverzichtsformulars verpflichtet. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers, ihm die gewährte Ausnahmegestattung für eine Nutzung seiner baulichen Anlage als Gerätehütte mit anderer Haftungsverzichtserklärung zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.).
56 
1. Rechtsgrundlage für die Beifügung der aufschiebenden Bedingung der Abgabe einer Haftungsverzichtserklärung durch den Kläger zur Ausnahmegestattung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den kein Anspruch besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. mit einer aufschiebenden Bedingung versehen werden darf.
57 
Das erfordert insbesondere, dass die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderläuft (§ 36 Abs. 3 LVwVfG). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr dienen Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers dazu, die Wirkungen des Hauptverwaltungsakts, der Ausnahmegestattung, abzumildern und auszugleichen. Denn die Gestattung lässt Gefahrensituationen zu, die regelmäßig nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO ausgeschlossen sind, und setzt damit Haftungsrisiken angrenzender Waldeigentümer herauf. Die aufschiebende Bedingung dient also dem Interesse Drittbetroffener. Vor diesem Hintergrund wäre es ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nur den angrenzenden staatlichen Waldeigentümer, nicht aber den innerhalb des 30 m - Radius des § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO auch an die bauliche Anlage des Klägers angrenzenden privaten Waldeigentümer von Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers profitieren zu lassen.
58 
2. Der Kläger hat aber einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm ein landesweit erprobtes, von Notaren akzeptiertes Formular für die Erklärung des Verzichts zur Verfügung stellt. Denn auch die Beklagtenseite hat eingeräumt, dass dies beim bisherigen Formular nicht stets der Fall war und das Risiko einer verweigerten Eintragung als Inhalt einer Grunddienstbarkeit bestand. Daher ist Nr. IV des Bescheidtenors insoweit abzuändern, dass der Beklagte nicht auf die Verwendung des beigefügten Formular bestehen darf.
59 
Ist der Beklagte somit gehalten, dem Kläger ohnehin ein anderes Formular zur Verfügung zu stellen, wird er von Amts wegen auch zu prüfen haben, ob nicht die dargestellte Funktion der Nebenbestimmung als Ausgleich für die Heraufsetzung des Haftungsrisikos angrenzender Waldeigentümer es gebietet, Haftungsverzicht und -freistellung des Klägers nur hinsichtlich solcher Schäden zu verlangen, die gerade durch die Unterschreitung des sonst erforderlichen Abstandes entstanden sind.
D.
60 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
61 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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published on 26/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2014 - 4 K 404/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.