Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 13 K 1166/09

published on 15/09/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 13 K 1166/09
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Inhaber der Fa. ..., die in ihrem Geschäftslokal in der ... Straße ... in ... Gartenbedarf verkauft. Er wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis, Gartenbedarfsgegenstände vor seinem Ladenlokal aufstellen zu dürfen.
Die Beklagte erteilte dem Kläger auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 19.03.1997 in stets widerruflicher Weise die Erlaubnis, unmittelbar vor seinem Geschäft in der ... Straße ... auf einer Fläche von 6,0 m x 2,50 m Blumen, Töpfe etc. (Gartenbedarf) aufstellen zu dürfen.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 19.04.2007 neue Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der ... Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt). Darin wurde u. a. in Ziffer IV 2.4 (Warenauslagen) bestimmt, dass Einrichtungen zur Warenpräsentation unmittelbar vor dem Grundstück zugelassen sind, wenn sie nicht höher als 1, 50 m sind und je nach örtlichen Verhältnissen nicht tiefer als 1,00 m in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Nach Ziffer VII kann in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme gemacht werden. Für bereits zugelassene Warenauslagen im Geltungsbereich der Richtlinien ist eine Übergangszeit bis 31.12.2008 vorgesehen, während der die Anpassung der bestehenden Genehmigungen an die neuen Richtlinien erfolgen soll. Diese Richtlinien wurden gemeinsam mit den gleichzeitig beschlossen Gestaltungsrichtlinien zur Möblierung im öffentlichen Straßenraum am 26.04.2007 öffentlich bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 23.10.2008 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die neuen Richtlinien und teilte diesem mit, dass ein Widerruf der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis beabsichtigt sei; sofern er ein Interesse habe, könne er eine den Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt entsprechende neue Sondernutzungserlaubnis beantragen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.11.2008 eingeräumt.
Daraufhin teilte der Kläger mit Anwaltschreiben vom 12.11.2008 mit, dass nach seiner Auffassung keine sachlichen Gründe für einen Widerruf der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis bestünden. Da die Absicht des Widerrufs nicht unmittelbar nach der öffentlichen Bekanntgabe der neuen Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt mitgeteilt worden sei, habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, so dass nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ein Widerruf gerechtfertigt sei. Solche gewichtigen Gründe lägen aber nicht vor, weil zum einen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die bisherige Nutzung des Straßenraums zur Anbietung von Waren nicht tangiert worden seien und eine ästhetische Warenpräsentation auf kleinerer Fläche nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 19.12.2008 wurde die dem Kläger am 19.03.1997 erteilte Sondernutzungserlaubnis zum 31.12.2008 widerrufen und ihm gleichzeitig - kostenfrei - ab 01.01.2009 eine neue Genehmigung entsprechend den geltenden Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt erteilt. In der Begründung dieses Bescheids wird ausgeführt, die Beklagte habe sich mit der neuen Sondernutzungsrichtlinie zum Ziel gesetzt, das Stadtbild in der Innenstadt soweit wie nötig wieder zu ordnen, ausufernden Sondernutzungen entgegenzuwirken und für Fußgänger mehr Raum zur Verfügung zu stellen. Dadurch solle der Charakter der Fußgängerbereiche besonders betont werden. Mit der Begrenzung der Warenauslagen im Innenstadtbereich auf maximal 1 m in den Straßenraum hinein würden Warenauslagen auch künftig nicht verboten, sondern lediglich den Standards zur Gewährleistung des in den Sondernutzungsrichtlinien geforderten äußeren Erscheinungsbilds bezüglich der Größe angepasst. Durch einheitliche Regeln solle das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten werden. Deshalb sei die dem Kläger erteilte Sondernutzungserlaubnis an die neuen Sondernutzungsrichtlinien anzupassen. Eine besonders begründbare Sondersituation oder Härte liege im vorliegenden Falle nicht vor, so dass auch eine Ausnahme nicht gerechtfertigt sei.
Dagegen legte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2008 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009 zurückgewiesen.
Am 30.03.2009 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung bringt er ergänzend vor, da für Gastronomiebetriebe die Tiefenbegrenzung von 1 m nicht gelte, liege eine Ungleichbehandlung vor. Zudem liege eine Ungleichbehandlung auch darin, dass der sei der schräg gegenüberliegenden Fa. ... erlaubt worden sei, ihre Waren bis zu 5 m in den Straßenraum hinein aufzustellen. Im Übrigen achte der Kläger auf ein ästhetische Präsentation seiner Waren, so dass nach seiner Meinung eine Ausnahme nach Ziffer VII möglich sei.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2009 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Widerruf der dem Kläger erteilten Sondernutzungserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Widerrufsentscheidung ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Diese Voraussetzungen für eine im Ermessen der Beklagten stehende Widerrufsentscheidung sind vorliegend gegeben, weil die dem Kläger am 19.03.1997 erteilte Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich - wie in § 16 Abs. 1 S. 2 StrG vorgesehen und auch nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ohne weiteres zulässig - nur "in stets widerruflicher Weise" erteilt worden war.
17 
Die von der Beklagten getroffene und vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. § 114 VwGO) Ermessensentscheidung, die erteilte Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Insoweit gelten für die Ermessensausübung beim Widerruf die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Erlaubnis selbst. Deshalb muss der Widerruf von sachlichen Gründen getragen sein, die sich am gesetzlichen Schutzzweck orientieren müssen (vgl. VGH München, NJW 1986, 1564). Da § 16 StrG selbst die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe nicht aufführt, sind diese aus dem Gesamtzweck des Gesetzes herzuleiten. Hiervon ausgehend kann sich die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung auf alle wegerechtlich relevanten, d. h. mit dem Bestand und der Nutzung der Straßen zusammenhängenden Erwägungen stützen (vgl. Nagel, StrG BW, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 7 m. w. N.). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung neben den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie sonstiger unmittelbar auf den Straßengrund bezogener sachlicher Erwägungen - insbesondere bei Fußgängerzonen - auch städtebauliche und baugestalterische Belange (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -). Solche städtebaulichen und baugestalterischen Gesichtspunkte können insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, wobei insoweit keine zu hohen Ansprüche an die Konkretisierung gestellt werden dürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -). Dabei hat die Gemeinde bei der Erstellung des Gestaltungskonzepts "straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit", die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet. Wesentlich ist dabei, dass dieses Gestaltungskonzept vom Gemeinderat beschlossen worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies in Form einer Satzung oder durch die verwaltungsinterne Richtlinien erfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/99 -).
18 
Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Ermessensentscheidung, die insoweit die Vorgaben der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt umsetzt. Ziel der Sondernutzungsrichtlinie war es, das Stadtbild der Innenstadt soweit wie nötig wieder zu ordnen, ausufernden Sondernutzungen entgegenzuwirken und für Fußgänger mehr Raum zur Verfügung zu stellen. Der Charakter der Fußgängerbereiche soll dadurch betont und durch einheitliche Regeln das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten bleiben. Diese Zielsetzung hat damit einen sachlichen Bezug zur Straße, weil die Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie u. a. dem den Schutz des Straßenbildes in der Innenstadt dienen. In diesen Regelungen kommt auch ein konkretes Gestaltungskonzept für den Bereich der Innenstadt zum Ausdruck, das mit einer Begrenzung der Warenpräsentation auf eine Tiefe von 1 m in die öffentliche Verkehrsfläche hinein zum einen Belange der Stadtgestaltung und zum anderen auch die Belange der Gewerbetreibenden an einer Präsentation „nach außen“ berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der gleichzeitig erlassenen Gestaltungsrichtlinie, mit der u. a. einem „Zuviel an Installationen“ bzw. einer „Übermöblierung“ entgegengewirkt und das bestehende Stadtbild stärker herausgestellt werden soll, wird eine konzeptionelle Vorstellung sichtbar, die vom Gemeinderat in Form einer Richtlinie für die Sondernutzung umgesetzt wurde und die deshalb den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht.
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in dieser Richtlinie zwar für Warenpräsentationen eine Tiefenbegrenzung von 1 m vorgenommen wird, nicht aber für die Außenbewirtschaftung (Gastronomie). Abgesehen davon, dass eine Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtschaftung nur unter den in Ziffer VI der Sondernutzungsrichtlinie geregelten Einschränkungen erteilt werden darf, handelt es sich bei der jahreszeitlich und teilweise auch tageszeitlich beschränkten Außengastronomie einerseits und der Warenpräsentation von Geschäften andererseits um unterschiedliche Sachverhalte, die demzufolge auch unterschiedlich geregelt werden dürfen. Eine Ungleichbehandlung mit der der auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässigen Fa. ..., der ausnahmsweise eine Sondernutzungserlaubnis für die Warenpräsentation in einer Tiefe bis zu 2 m in den öffentlichen Verkehrsraum hinein erteilt wurde, liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass insoweit ein besonders gelagerter Ausnahmefall nach Ziffer VII der Sondernutzungsrichtlinie vorliegt, der eine Sondernutzungserlaubnis für eine größere Fläche rechtfertigt. Die Besonderheit liegt darin, dass sich dieser Laden mit einer Verkaufsfläche von mehreren hundert Quadratmetern in einem nach § 12 DSchG geschützten Denkmal befindet und auf Grund der Denkmaleigenschaft Veränderungen an der Fassade, wie z. B. Schaufenster oder Anbringen von Werbeanlagen, unzulässig sind; dieses Geschäft ist somit darauf angewiesen, durch entsprechende Warenpräsentation vor dem Geschäft auf sich aufmerksam zu machen. Demgegenüber bestehen vergleichbare Einschränkungen in Bezug auf Werbung und Außenpräsentation für das Ladengeschäft des Klägers nicht, so dass insoweit auch keine Ungleichbehandlung zwischen dem Ladengeschäft der Fa. ... und dem des Klägers vorliegt.
20 
Auf der Grundlage der das Ermessen bindenden Richtlinien der Beklagten ist demnach der Widerruf der dem Kläger am 19.03.1997 erteilten Sondernutzungserlaubnis ohne weiteres zulässig.
21 
Dem Widerruf stehen nach Ansicht des Gerichts auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Denn die dem Kläger erteilte Sondernutzungserlaubnis war ausdrücklich widerruflich erteilt worden, so er grundsätzlich mit einem Widerruf rechnen musste. Seinen Interessen wurde im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen, dass für bereits erteilte Genehmigungen nach der Sondernutzungsrichtlinie ein Übergangszeitraum bis 31.12.2008 eingeräumt worden ist. Außerdem hat er zwischenzeitlich auch eine Sondernutzungserlaubnis nach den Sondernutzungsrichtlinien bis zu einer Tiefe von 1 m in den öffentlichen Verkehrsraums hinein erhalten.
22 
Schließlich ist der Widerruf auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Kläger nach Ziffer VII der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt nunmehr ausnahmsweise eine Sondernutzung im Umfang der Erlaubnis vom 19.03.1997 beanspruchen könnte. Dass im vorliegenden Falle ein - wie nach Ziffer VII der Richtlinie erforderlich - „besonders begründeter Einzelfall“ anzunehmen wäre, ist bereits nicht ersichtlich. Zudem stünde eine Ausnahme im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie im gesamten Geltungsbereich der Sondernutzungserlaubnis Innenstadt lediglich in zwei Fällen Besonderheiten gesehen und Ausnahmen zugelassen hat. Neben der bereits erwähnten Ausnahme der Fa. ... in der ... Straße handelt es sich danach um ein seit langem bestehendes Blumengeschäft in der Stadtmitte, bei dem das eigentliche „Geschäftslokal“ lediglich aus einem Kassenhäuschen besteht. Dass beide Fälle mit der Situation des Klägers, der über ein Ladenlokal mit Schaufenster und Werbung verfügt, nicht vergleichbar sind, offensichtlich, so dass es die Beklagte rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, beim Kläger eine Ausnahme zuzulassen.
23 
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 15. September 2009
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Widerruf der dem Kläger erteilten Sondernutzungserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Widerrufsentscheidung ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Diese Voraussetzungen für eine im Ermessen der Beklagten stehende Widerrufsentscheidung sind vorliegend gegeben, weil die dem Kläger am 19.03.1997 erteilte Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich - wie in § 16 Abs. 1 S. 2 StrG vorgesehen und auch nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ohne weiteres zulässig - nur "in stets widerruflicher Weise" erteilt worden war.
17 
Die von der Beklagten getroffene und vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. § 114 VwGO) Ermessensentscheidung, die erteilte Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Insoweit gelten für die Ermessensausübung beim Widerruf die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Erlaubnis selbst. Deshalb muss der Widerruf von sachlichen Gründen getragen sein, die sich am gesetzlichen Schutzzweck orientieren müssen (vgl. VGH München, NJW 1986, 1564). Da § 16 StrG selbst die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe nicht aufführt, sind diese aus dem Gesamtzweck des Gesetzes herzuleiten. Hiervon ausgehend kann sich die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung auf alle wegerechtlich relevanten, d. h. mit dem Bestand und der Nutzung der Straßen zusammenhängenden Erwägungen stützen (vgl. Nagel, StrG BW, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 7 m. w. N.). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung neben den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie sonstiger unmittelbar auf den Straßengrund bezogener sachlicher Erwägungen - insbesondere bei Fußgängerzonen - auch städtebauliche und baugestalterische Belange (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -). Solche städtebaulichen und baugestalterischen Gesichtspunkte können insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, wobei insoweit keine zu hohen Ansprüche an die Konkretisierung gestellt werden dürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -). Dabei hat die Gemeinde bei der Erstellung des Gestaltungskonzepts "straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit", die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet. Wesentlich ist dabei, dass dieses Gestaltungskonzept vom Gemeinderat beschlossen worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies in Form einer Satzung oder durch die verwaltungsinterne Richtlinien erfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/99 -).
18 
Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Ermessensentscheidung, die insoweit die Vorgaben der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt umsetzt. Ziel der Sondernutzungsrichtlinie war es, das Stadtbild der Innenstadt soweit wie nötig wieder zu ordnen, ausufernden Sondernutzungen entgegenzuwirken und für Fußgänger mehr Raum zur Verfügung zu stellen. Der Charakter der Fußgängerbereiche soll dadurch betont und durch einheitliche Regeln das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten bleiben. Diese Zielsetzung hat damit einen sachlichen Bezug zur Straße, weil die Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie u. a. dem den Schutz des Straßenbildes in der Innenstadt dienen. In diesen Regelungen kommt auch ein konkretes Gestaltungskonzept für den Bereich der Innenstadt zum Ausdruck, das mit einer Begrenzung der Warenpräsentation auf eine Tiefe von 1 m in die öffentliche Verkehrsfläche hinein zum einen Belange der Stadtgestaltung und zum anderen auch die Belange der Gewerbetreibenden an einer Präsentation „nach außen“ berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der gleichzeitig erlassenen Gestaltungsrichtlinie, mit der u. a. einem „Zuviel an Installationen“ bzw. einer „Übermöblierung“ entgegengewirkt und das bestehende Stadtbild stärker herausgestellt werden soll, wird eine konzeptionelle Vorstellung sichtbar, die vom Gemeinderat in Form einer Richtlinie für die Sondernutzung umgesetzt wurde und die deshalb den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht.
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in dieser Richtlinie zwar für Warenpräsentationen eine Tiefenbegrenzung von 1 m vorgenommen wird, nicht aber für die Außenbewirtschaftung (Gastronomie). Abgesehen davon, dass eine Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtschaftung nur unter den in Ziffer VI der Sondernutzungsrichtlinie geregelten Einschränkungen erteilt werden darf, handelt es sich bei der jahreszeitlich und teilweise auch tageszeitlich beschränkten Außengastronomie einerseits und der Warenpräsentation von Geschäften andererseits um unterschiedliche Sachverhalte, die demzufolge auch unterschiedlich geregelt werden dürfen. Eine Ungleichbehandlung mit der der auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässigen Fa. ..., der ausnahmsweise eine Sondernutzungserlaubnis für die Warenpräsentation in einer Tiefe bis zu 2 m in den öffentlichen Verkehrsraum hinein erteilt wurde, liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass insoweit ein besonders gelagerter Ausnahmefall nach Ziffer VII der Sondernutzungsrichtlinie vorliegt, der eine Sondernutzungserlaubnis für eine größere Fläche rechtfertigt. Die Besonderheit liegt darin, dass sich dieser Laden mit einer Verkaufsfläche von mehreren hundert Quadratmetern in einem nach § 12 DSchG geschützten Denkmal befindet und auf Grund der Denkmaleigenschaft Veränderungen an der Fassade, wie z. B. Schaufenster oder Anbringen von Werbeanlagen, unzulässig sind; dieses Geschäft ist somit darauf angewiesen, durch entsprechende Warenpräsentation vor dem Geschäft auf sich aufmerksam zu machen. Demgegenüber bestehen vergleichbare Einschränkungen in Bezug auf Werbung und Außenpräsentation für das Ladengeschäft des Klägers nicht, so dass insoweit auch keine Ungleichbehandlung zwischen dem Ladengeschäft der Fa. ... und dem des Klägers vorliegt.
20 
Auf der Grundlage der das Ermessen bindenden Richtlinien der Beklagten ist demnach der Widerruf der dem Kläger am 19.03.1997 erteilten Sondernutzungserlaubnis ohne weiteres zulässig.
21 
Dem Widerruf stehen nach Ansicht des Gerichts auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Denn die dem Kläger erteilte Sondernutzungserlaubnis war ausdrücklich widerruflich erteilt worden, so er grundsätzlich mit einem Widerruf rechnen musste. Seinen Interessen wurde im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen, dass für bereits erteilte Genehmigungen nach der Sondernutzungsrichtlinie ein Übergangszeitraum bis 31.12.2008 eingeräumt worden ist. Außerdem hat er zwischenzeitlich auch eine Sondernutzungserlaubnis nach den Sondernutzungsrichtlinien bis zu einer Tiefe von 1 m in den öffentlichen Verkehrsraums hinein erhalten.
22 
Schließlich ist der Widerruf auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Kläger nach Ziffer VII der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt nunmehr ausnahmsweise eine Sondernutzung im Umfang der Erlaubnis vom 19.03.1997 beanspruchen könnte. Dass im vorliegenden Falle ein - wie nach Ziffer VII der Richtlinie erforderlich - „besonders begründeter Einzelfall“ anzunehmen wäre, ist bereits nicht ersichtlich. Zudem stünde eine Ausnahme im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie im gesamten Geltungsbereich der Sondernutzungserlaubnis Innenstadt lediglich in zwei Fällen Besonderheiten gesehen und Ausnahmen zugelassen hat. Neben der bereits erwähnten Ausnahme der Fa. ... in der ... Straße handelt es sich danach um ein seit langem bestehendes Blumengeschäft in der Stadtmitte, bei dem das eigentliche „Geschäftslokal“ lediglich aus einem Kassenhäuschen besteht. Dass beide Fälle mit der Situation des Klägers, der über ein Ladenlokal mit Schaufenster und Werbung verfügt, nicht vergleichbar sind, offensichtlich, so dass es die Beklagte rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, beim Kläger eine Ausnahme zuzulassen.
23 
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 15. September 2009
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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published on 12/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.