Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Aug. 2010 - 12 K 999/10

published on 20/08/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Aug. 2010 - 12 K 999/10
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Tenor

Soweit die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung im Streit war, wird das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. und mit Gestattung einer Beschäftigung.
Er reiste im August 2000 zur Asylantragstellung in das Bundesgebiet ein und gab damals an, sunnitischer Kurde aus dem Nordirak zu sein. Mit Bescheid vom 6.4.2001 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag ab. Dagegen erhob der Kläger Klage, die auf Grund des Krieges im Irak im Juni 2003 mit Zustimmung der Klägerseite zum Ruhen gebracht wurde. Der Kläger hielt sich aber zwischen 2002 und 2004 unter anderen Personalien in England auf und wurde schließlich von den britischen Behörden rücküberstellt.
Durch Urteil vom 20.10.2005 verhängte das Landgericht E. gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit Verfügung vom 1.6.2006 unter der Bedingung eines erfolglosen Abschlusses seines Asylerstverfahrens aus dem Bundesgebiet aus. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Klage des Klägers blieb ohne Erfolg. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 7.8.2008 wurde gegen ihn wegen sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Erst im Mai 2007 wurde der Rechtsstreit um das Asylerstverfahren des Klägers durch das Bundesamt wieder angerufen. Mit Urteil vom 11.9.2009 - A 9 K 557/07 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage ab; einen dagegen erhobenen Zulassungsantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9.12.2009 ab. Am 1.3.2010 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 4.6.2010 ablehnte. Dagegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, über die noch nicht entschieden ist (A 13 K 2209/10).
Schon in Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen die untere Ausländerbehörde auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (vgl. dazu das ohne Erfolg gebliebene Verfahren vor dem VG Stuttgart 12 K 3914/09). Nach bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens beantragte er über die untere Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schriftsatz vom 1.3.2010, ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. aber mit einer Erlaubnis seiner Beschäftigung zu erteilen. Zur Begründung verwies er auf die unmäßig lange Dauer seines Asylerstverfahrens.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte ihn mit Bescheid vom 12.2.2010 zu Passbeschaffungsbemühungen auf und wies die untere Ausländerbehörde an, dem Kläger eine Duldung mit auflösender Bedingung, Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet S. und ohne Gestattung der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Zur Begründung für die räumliche Beschränkung war ausgeführt, „Verhinderung und Verfestigung des Aufenthalts und Verhinderung des Untertauchens“, zur Begründung der fehlenden Zulassung einer Erwerbstätigkeit, „Verhinderung der Verfestigung des Aufenthalts und Schutz des Rechtsverkehrs wegen nicht feststehender Identität…. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung wird Ihnen die Beschäftigung nicht gestattet, da Sie sich nicht rechtstreu verhalten. Gegen Sie wurde bereits eine Ausweisung wegen diverser Straftaten erlassen.“
Die untere Ausländerbehörde erteilte dem Kläger am 4.3.2010 eine bis 3.6.2010 geltende entsprechende Duldungsbescheinigung.
Am 19.3.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
In der ihm im Juni 2010 erteilten bis 7.9.2010 gültigen Duldungsbescheinigung ist die auflösende Bedingung nicht mehr erhalten.
10 
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, das Beschäftigungsverbot sei rechtswidrig, denn er werde dadurch stigmatisiert und traumatisiert. Das ergebe sich insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 26.1.2010. Darin wird diagnostiziert, dass der Kläger unter einem anhaltenden depressiven Syndrom mit Affektinstabilität und somatoformer Schmerzstörung auf dem Boden einer sequentiellen Traumatisierung leide. Mit einer angemessenen psychotherapeutischen und eventuell auch medikamentösen Unterstützung könne sicherlich eine Besserung erzielt werden. Bei einer erneuten schweren psychosozialen Belastung wie etwa durch eine Abschiebung sei mit einer schweren, ggf. lebensbedrohlichen Verschlechterung zu rechnen. Deswegen - so der Kläger - sei ein Härtefall nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung anzunehmen. Jede andere Ermessensausübung sei schikanös und richte sich vermutlich auch gegen seine jüdische Abstammung, die er von Anfang an vorgetragen habe. Vergleichbares gelte für die räumliche Beschränkung.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung ohne räumliche Beschränkung auf die Stadt S. zu erteilen und ihm die Beschäftigung unbeschränkt, hilfsweise nach Zustimmung der Arbeitsagentur, zu gestatten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen
15 
Er führt aus, die räumliche Beschränkung sei zur Sicherstellung der Abschiebung und zur Verhinderung weiterer Straftaten verhältnismäßig. Ein Anspruch auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit bestehe nicht, denn in das Ermessen nach § 10 BeschVerfV sei auch die Straffälligkeit des Klägers einzustellen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der auflösenden Bedingung für erledigt erklärt; der Beklagte hatte sich bereits zuvor einer etwaigen Erledigungserklärung angeschlossen. Vom Kläger ist unter Vorlage von Materialien ausgeführt worden, Passbeschaffungsbemühungen hinsichtlich des Iraks seien von vornherein aussichtlos. Zur Frage eines Beitrags einer Beschäftigung zu seiner Gesundung hat der Kläger einen Hilfsbeweisantrag gestellt und schließlich darauf hingewiesen, er müsse wohl bald in stationäre Behandlung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
18 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich jener zum Asylfolgeverfahren des Klägers - und der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
A. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beifügung einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) zur Duldung (§ 60a AufenthG) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Berichterstatter das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
20 
B. Die verbleibenden Klagen, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheiden kann  (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), bleiben ohne Erfolg.
21 
I. Das gilt zunächst für die Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis .
22 
Sie wurde zu Recht als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber mit Haupt- und Hilfsantrag schon deswegen ohne Erfolg, da der Verpflichtung des zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO) zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis derzeit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
1. Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. BeschVerfV.
24 
Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis setzt grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, so dass nur Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, sie wird ihnen nach den Vorgaben der Beschäftigungsverfahrensverordnung ausnahmsweise gestattet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, wenn sich Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters führt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV nur zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur, nicht aber zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2010 - 11 S 1264/10 -). Zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses führt nach § 7 BeschVerfV auch ein Härtefall. Auch dann ist aber noch Ermessen auszuüben.
25 
2. Das Regierungspräsidium darf jedoch derzeit das Ermessen nach den genannten Bestimmungen nicht ausüben, weil die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrunds nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV vorliegen.
26 
Nach dieser Bestimmung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund, den das Gericht zu prüfen hat, auch wenn sich der Beklagte nicht auf ihn beruft.
27 
Zu vertreten hat ein Ausländer insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV). Solche Täuschungshandlungen sind aber nicht stets erforderlich. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV sind auch anzunehmen, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2010 - 11 PA 85/10 - ; OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, NVwZ-RR 2007, 60). Der Kläger ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens im Februar 2010 zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert worden und war auch ohne diese Aufforderung kraft Gesetzes (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hierzu verpflichtet. Er räumt ein, keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen zu haben. Doch waren solche Anstrengungen weder auf Grund seines Asylfolgeverfahrens (dazu a)) noch auf Grund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (dazu b)) oder wegen fehlender Kausalität für die Aufenthaltsbeendigung (dazu c)) entbehrlich.
28 
a) Sein Asylfolgeantrag berechtigt den Kläger nicht, Passbeschaffungsbemühungen zu unterlassen.
29 
Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht auch insoweit eine Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für das Regierungspräsidium (vgl. §§ 4 Satz 1 u. 42 Satz 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2008 - 11 S 1454/08 -). Solange das Bundesamt im Asylfolgeverfahren nicht entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist der Kläger zu Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.10.1998, VBlBW 1999, 229).
30 
b) Auch kann er nicht geltend machen, jegliche Bemühungen um die Beschaffung eines Passes bzw. um Beschaffung von Dokumenten, die bei der Passbeschaffung weiterhelfen könnten (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschafturkunde etc.) seien von vornherein aussichtlos .
31 
Allerdings trifft die Behauptung seines anwaltlichen Vertreters zu, dass die Beschaffung irakischer Pässe im Bundesgebiet schwierig ist (vgl. insbes. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom April 2010, der auf mangelnde Unterstützung der Auslandsvertretung und Probleme bei der Identitätsfeststellung verweist). Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass eine Passausstellung in jedem Fall aussichtlos sei. Dagegen spricht schon die Erfahrung des Berichterstatters, dass heiratswillige Iraker nach jahrelanger Beteuerung, sie könnten keine Pass erhalten, plötzlich doch beim Standesamt zumindest Geburtsurkunden oder gar neu ausgestellte irakische Pässe vorzulegen vermögen, deren Echtheit freilich zweifelhaft sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 37). Deswegen ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, jegliche Bemühungen um Erlangung von Identitätsdokumenten aus dem Irak zu unterlassen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 5960/09 - ). Das gilt auch dann, wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, er habe im Irak keine Verwandten mehr, was schon überaus zweifelhaft erscheint. Denn dann gehört es zu den zumutbaren Handlungen, einen Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu beschaffen (so OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2010 - 2 A 486/09 - ; OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2009 - 18 A 3049/08 - ). In auffälligem Kontrast zur Einschaltung eines Rechtsanwalts in allen inländischen Belangen steht, dass der Kläger noch nicht einmal einen Versuch unternommen hat, über einen Anwalt zumindest an ein Identitätsdokument zu gelangen, das die Behauptung seines Namens und seines Herkunftsorts zumindest unterstreichen könnte. Denn immerhin hat er in Großbritannien andere Personalien verwendet, so dass bislang alle Personalangaben des Klägers überaus zweifelhaft sind.
32 
c) Schließlich kann auch nicht behauptet werden, die unterlassenen Bemühungen des Klägers seien nicht kausal für die fehlende Möglichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts.
33 
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV belegt, dass dieser Versagungsgrund nur bejaht werden kann, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005, VBlBW 2006, 113). An der Kausalität des Unterlassens des Klägers würde es fehlen, wenn zur Zeit überhaupt nicht in den Irak abgeschoben würde. Doch nach der derzeitigen Erlasslage in Baden-Württemberg sind Abschiebungen gerade von Straftätern in den Nordirak möglich und sollen auch versucht werden (vgl. ZV-AufenthR, Stand Dez. 2009; Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführungen in den Irak).
34 
Liegt somit ein zwingender Grund für die Versagung der Beschäftigung vor, ist für die mit einem Hilfsbeweisantrag begehrt Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der Gesundung des Klägers förderlich wäre, schon aus Rechtsgründen kein Raum.
35 
II. Auch die Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Stadtgebiet S. bleibt ohne Erfolg.
36 
Gegen diese belastende Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) ist die Anfechtungsklage zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn die räumliche Beschränkung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht schon Vieles dafür, dass der Beklagte zwingend zur Aufnahme dieser Beschränkung verpflichtet war (dazu 1.). Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, lässt seine Ermessensausübung keine Fehler erkennen (dazu 2.).
37 
1. Der Beklagte war von Gesetzes wegen gehalten, den Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S. zu beschränken.
38 
Das ergibt sich aus § 56 Abs. 3 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten räumliche Beschränkungen zu einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen fort. Eine solche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. war in der Aufenthaltsgestattung des Klägers enthalten und ihm wurde nach Abschluss des Asylerstverfahrens kein Aufenthaltstitel erteilt; sein Aufenthalt im Bundesgebiet galt nicht als erlaubt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Nach Auffassung des Berichterstatters wurde die räumlichen Beschränkung im Falle des Klägers durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht aufgehoben (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Zwar überprüft dieses nach Abschluss der Asylerstverfahren von in Baden-Württemberg lebenden Ausländern routinegemäß die Modalitäten der nun erforderlichen Duldungserteilung. Alleine die nachfolgende Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung beinhaltet aber nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen noch keine Aufhebung der räumlichen Beschränkung (so Beschl. v. 10.03.2010 - 18 B 1702/09 - ). Das dürfte auch aus Gerechtigkeitserwägungen gelten: Während des Laufs des Asylerstverfahrens müssen sich selbst Asylbewerber, deren Verfolgung sich später erweist, eine enge räumliche Beschränkung gefallen lassen. Es ist nicht einzusehen, weswegen Asylbewerber, deren Asylverfahren ohne Erfolg bleibt, dann gerade deswegen einen weiteren Aufenthaltsradius im Bundesgebiet erhalten sollen. Das gebietet insbesondere nicht die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist. Denn sie läuft bei der dargelegten Anwendung des § 56 Abs. 3 AsylVfG nicht leer, da sie ihre Bedeutung für andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer als abgelehnte Asylbewerber entfalten kann.
39 
2. Selbst wenn man entgegen dem Ausgeführten davon ausgeht, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe bewusst die Aufenthaltsbeschränkung aus der Aufenthaltsgestattung aufgehoben und dann über § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach Ermessen neu angeordnet hätte, ließe die Ermessensausübung keine Fehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
40 
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Zusätze um ein „Massengeschäft“ handelt. Da es unbefristete Duldungen auf Grund der Definition der Duldung als „ vorübergehende “ Aussetzung der Abschiebung nicht geben kann (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 53 u. 262), müssen Duldungen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen in Zusammenhang mit der Duldungserteilung nicht hoch angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sind hier die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden.
41 
a) Allerdings ist eine enge räumliche Beschränkung im Falle des Kläger zur Sicherung einer Ausreise derzeit auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht geboten. Denn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte auf Grund der Angaben im ärztlichen Gutachtens vom 26.1.2010 nicht zu erwarten sein.
42 
b) Nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 92) soll § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber auch ermöglichen, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren. Diese gesetzliche Befugnis und den damit verfolgten Zweck hat das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermessensgerecht angewandt. Denn der Kläger ist ausgewiesener Straftäter und war zudem sogar während seines Asylerstverfahrens nachweislich abgetaucht und ausgereist.
43 
C. Über die Kosten des eingestellten Verfahrensteils hat der Berichterstatter auf Grund von § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessen ist hier zu Lasten des Klägers auszuüben, da der Berichterstatter in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung die Beifügung von auflösenden Bedingungen zur Duldung für rechtlich unbedenklich erachtet (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 10.9.2008, AuAS 2009, 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer Duldung eine auflösende Bedingung beigefügt wird, deren Eintritt innerhalb der regelmäßig überschaubaren Duldungsdauer hochgradig unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist, etwa auf Grund einer Erkrankung. Der Kläger hatte das ärztliche Gutachten vom 26.1.2010 aber zunächst dem Regierungspräsidium Karlsruhe nicht vorgelegt. Als es der Berichterstatter dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuleitete, erklärte sich dieses unverzüglich bereit, in der nächsten Duldung die auflösende Bedingung zu streichen (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).
44 
Die Kosten im Übrigen hat der Kläger auf Grund seines Unterliegens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
45 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
19 
A. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beifügung einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) zur Duldung (§ 60a AufenthG) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Berichterstatter das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
20 
B. Die verbleibenden Klagen, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheiden kann  (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), bleiben ohne Erfolg.
21 
I. Das gilt zunächst für die Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis .
22 
Sie wurde zu Recht als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber mit Haupt- und Hilfsantrag schon deswegen ohne Erfolg, da der Verpflichtung des zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO) zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis derzeit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
1. Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. BeschVerfV.
24 
Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis setzt grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, so dass nur Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, sie wird ihnen nach den Vorgaben der Beschäftigungsverfahrensverordnung ausnahmsweise gestattet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, wenn sich Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters führt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV nur zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur, nicht aber zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2010 - 11 S 1264/10 -). Zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses führt nach § 7 BeschVerfV auch ein Härtefall. Auch dann ist aber noch Ermessen auszuüben.
25 
2. Das Regierungspräsidium darf jedoch derzeit das Ermessen nach den genannten Bestimmungen nicht ausüben, weil die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrunds nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV vorliegen.
26 
Nach dieser Bestimmung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund, den das Gericht zu prüfen hat, auch wenn sich der Beklagte nicht auf ihn beruft.
27 
Zu vertreten hat ein Ausländer insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV). Solche Täuschungshandlungen sind aber nicht stets erforderlich. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV sind auch anzunehmen, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2010 - 11 PA 85/10 - ; OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, NVwZ-RR 2007, 60). Der Kläger ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens im Februar 2010 zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert worden und war auch ohne diese Aufforderung kraft Gesetzes (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hierzu verpflichtet. Er räumt ein, keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen zu haben. Doch waren solche Anstrengungen weder auf Grund seines Asylfolgeverfahrens (dazu a)) noch auf Grund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (dazu b)) oder wegen fehlender Kausalität für die Aufenthaltsbeendigung (dazu c)) entbehrlich.
28 
a) Sein Asylfolgeantrag berechtigt den Kläger nicht, Passbeschaffungsbemühungen zu unterlassen.
29 
Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht auch insoweit eine Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für das Regierungspräsidium (vgl. §§ 4 Satz 1 u. 42 Satz 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2008 - 11 S 1454/08 -). Solange das Bundesamt im Asylfolgeverfahren nicht entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist der Kläger zu Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.10.1998, VBlBW 1999, 229).
30 
b) Auch kann er nicht geltend machen, jegliche Bemühungen um die Beschaffung eines Passes bzw. um Beschaffung von Dokumenten, die bei der Passbeschaffung weiterhelfen könnten (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschafturkunde etc.) seien von vornherein aussichtlos .
31 
Allerdings trifft die Behauptung seines anwaltlichen Vertreters zu, dass die Beschaffung irakischer Pässe im Bundesgebiet schwierig ist (vgl. insbes. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom April 2010, der auf mangelnde Unterstützung der Auslandsvertretung und Probleme bei der Identitätsfeststellung verweist). Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass eine Passausstellung in jedem Fall aussichtlos sei. Dagegen spricht schon die Erfahrung des Berichterstatters, dass heiratswillige Iraker nach jahrelanger Beteuerung, sie könnten keine Pass erhalten, plötzlich doch beim Standesamt zumindest Geburtsurkunden oder gar neu ausgestellte irakische Pässe vorzulegen vermögen, deren Echtheit freilich zweifelhaft sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 37). Deswegen ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, jegliche Bemühungen um Erlangung von Identitätsdokumenten aus dem Irak zu unterlassen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 5960/09 - ). Das gilt auch dann, wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, er habe im Irak keine Verwandten mehr, was schon überaus zweifelhaft erscheint. Denn dann gehört es zu den zumutbaren Handlungen, einen Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu beschaffen (so OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2010 - 2 A 486/09 - ; OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2009 - 18 A 3049/08 - ). In auffälligem Kontrast zur Einschaltung eines Rechtsanwalts in allen inländischen Belangen steht, dass der Kläger noch nicht einmal einen Versuch unternommen hat, über einen Anwalt zumindest an ein Identitätsdokument zu gelangen, das die Behauptung seines Namens und seines Herkunftsorts zumindest unterstreichen könnte. Denn immerhin hat er in Großbritannien andere Personalien verwendet, so dass bislang alle Personalangaben des Klägers überaus zweifelhaft sind.
32 
c) Schließlich kann auch nicht behauptet werden, die unterlassenen Bemühungen des Klägers seien nicht kausal für die fehlende Möglichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts.
33 
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV belegt, dass dieser Versagungsgrund nur bejaht werden kann, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005, VBlBW 2006, 113). An der Kausalität des Unterlassens des Klägers würde es fehlen, wenn zur Zeit überhaupt nicht in den Irak abgeschoben würde. Doch nach der derzeitigen Erlasslage in Baden-Württemberg sind Abschiebungen gerade von Straftätern in den Nordirak möglich und sollen auch versucht werden (vgl. ZV-AufenthR, Stand Dez. 2009; Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführungen in den Irak).
34 
Liegt somit ein zwingender Grund für die Versagung der Beschäftigung vor, ist für die mit einem Hilfsbeweisantrag begehrt Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der Gesundung des Klägers förderlich wäre, schon aus Rechtsgründen kein Raum.
35 
II. Auch die Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Stadtgebiet S. bleibt ohne Erfolg.
36 
Gegen diese belastende Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) ist die Anfechtungsklage zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn die räumliche Beschränkung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht schon Vieles dafür, dass der Beklagte zwingend zur Aufnahme dieser Beschränkung verpflichtet war (dazu 1.). Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, lässt seine Ermessensausübung keine Fehler erkennen (dazu 2.).
37 
1. Der Beklagte war von Gesetzes wegen gehalten, den Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S. zu beschränken.
38 
Das ergibt sich aus § 56 Abs. 3 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten räumliche Beschränkungen zu einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen fort. Eine solche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. war in der Aufenthaltsgestattung des Klägers enthalten und ihm wurde nach Abschluss des Asylerstverfahrens kein Aufenthaltstitel erteilt; sein Aufenthalt im Bundesgebiet galt nicht als erlaubt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Nach Auffassung des Berichterstatters wurde die räumlichen Beschränkung im Falle des Klägers durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht aufgehoben (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Zwar überprüft dieses nach Abschluss der Asylerstverfahren von in Baden-Württemberg lebenden Ausländern routinegemäß die Modalitäten der nun erforderlichen Duldungserteilung. Alleine die nachfolgende Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung beinhaltet aber nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen noch keine Aufhebung der räumlichen Beschränkung (so Beschl. v. 10.03.2010 - 18 B 1702/09 - ). Das dürfte auch aus Gerechtigkeitserwägungen gelten: Während des Laufs des Asylerstverfahrens müssen sich selbst Asylbewerber, deren Verfolgung sich später erweist, eine enge räumliche Beschränkung gefallen lassen. Es ist nicht einzusehen, weswegen Asylbewerber, deren Asylverfahren ohne Erfolg bleibt, dann gerade deswegen einen weiteren Aufenthaltsradius im Bundesgebiet erhalten sollen. Das gebietet insbesondere nicht die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist. Denn sie läuft bei der dargelegten Anwendung des § 56 Abs. 3 AsylVfG nicht leer, da sie ihre Bedeutung für andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer als abgelehnte Asylbewerber entfalten kann.
39 
2. Selbst wenn man entgegen dem Ausgeführten davon ausgeht, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe bewusst die Aufenthaltsbeschränkung aus der Aufenthaltsgestattung aufgehoben und dann über § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach Ermessen neu angeordnet hätte, ließe die Ermessensausübung keine Fehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
40 
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Zusätze um ein „Massengeschäft“ handelt. Da es unbefristete Duldungen auf Grund der Definition der Duldung als „ vorübergehende “ Aussetzung der Abschiebung nicht geben kann (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 53 u. 262), müssen Duldungen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen in Zusammenhang mit der Duldungserteilung nicht hoch angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sind hier die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden.
41 
a) Allerdings ist eine enge räumliche Beschränkung im Falle des Kläger zur Sicherung einer Ausreise derzeit auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht geboten. Denn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte auf Grund der Angaben im ärztlichen Gutachtens vom 26.1.2010 nicht zu erwarten sein.
42 
b) Nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 92) soll § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber auch ermöglichen, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren. Diese gesetzliche Befugnis und den damit verfolgten Zweck hat das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermessensgerecht angewandt. Denn der Kläger ist ausgewiesener Straftäter und war zudem sogar während seines Asylerstverfahrens nachweislich abgetaucht und ausgereist.
43 
C. Über die Kosten des eingestellten Verfahrensteils hat der Berichterstatter auf Grund von § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessen ist hier zu Lasten des Klägers auszuüben, da der Berichterstatter in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung die Beifügung von auflösenden Bedingungen zur Duldung für rechtlich unbedenklich erachtet (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 10.9.2008, AuAS 2009, 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer Duldung eine auflösende Bedingung beigefügt wird, deren Eintritt innerhalb der regelmäßig überschaubaren Duldungsdauer hochgradig unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist, etwa auf Grund einer Erkrankung. Der Kläger hatte das ärztliche Gutachten vom 26.1.2010 aber zunächst dem Regierungspräsidium Karlsruhe nicht vorgelegt. Als es der Berichterstatter dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuleitete, erklärte sich dieses unverzüglich bereit, in der nächsten Duldung die auflösende Bedingung zu streichen (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).
44 
Die Kosten im Übrigen hat der Kläger auf Grund seines Unterliegens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
45 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 01/04/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2009 – 10 K 255/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der
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published on 19/10/2010 00:00

Tenor Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Nebenbestimmung, dass die Duldung des Klägers erlischt, sobald er mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, wird das Verfahren inso
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Annotations

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.