Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Okt. 2007 - 12 K 788/06

published on 16/10/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Okt. 2007 - 12 K 788/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Abfallgebühr.
Der Beklagte betreibt die Entsorgung der auf seinem Gebiet anfallenden Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AWS) in der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Fassung vom 9.11.2004 als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung der Aufgaben bedient er sich der „Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH“ (GOA). Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle sind zur öffentlichen Abfuhr bzw. auf Abruf bereitzustellen oder zu den Sammelbehältern, mobilen oder stationären Sammelstellen zu bringen (§ 9 AWS). Papier, Kartonagen, Glas, Aluminium, Weißblechdosen, Altreifen, Styropor, Kunststofffolien, Verbundkunststoffe und Kunststoffbehälter, Elektro- und Elektronikgeräteschrott, Baum-, Hecken- und Sträucherschnitt, Christbäume und Schrott werden getrennt erfasst und dürfen nicht im Abfallgefäß bereit gestellt werden. Die Verpflichteten haben diese Abfälle im Rahmen der Überlassungspflicht zu den im jeweiligen Stadt- und Gemeindegebiet aufgestellten Depotcontainern zu bringen und einzuwerfen oder dem zuständigen Betriebspersonal auf den Wertstoffzentren zu übergeben oder in „Gelben Säcken“ zur Abholung bereit zu stellen (§ 6 Abs. 1 und 2 AWS). Bioabfälle werden getrennt entsorgt (§ 11 AWS).
Zugelassene Abfallgefäße für Hausmüll sind u. a. Müllgroßbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Füllraum sowie - um einen Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu geben - „versuchsweise amtlich ausgegebene“ Säcke mit 30 l Füllraum (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b AWS). Für zusätzlichen Restmüll sind amtlich ausgegebene Säcke mit 30 l und 60 l Füllraum zugelassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 AWS). Der Hausmüll wird im Rahmen einer regelmäßigen Abfuhr alle zwei Wochen eingesammelt. Im Einzelfall oder für bestimmte Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden (§ 23 Abs. 1 S.1 AWS).
Zur Deckung des Aufwands für die Entsorgung von Abfällen werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 26 Abs. 1 S. 1 AWS). Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Hausmüll, eine Abfuhr sperriger Abfälle, eine Schrottabfuhr und eine Abfuhr von Elektro- und Elektronikgeräteschrott, Abfällen zur Verwertung, Grünabfällen und schadstoffbelasteten Abfällen in Kleinmengen aus Haushaltungen bestehen aus einer Jahresgebühr und entweder einer mengenabhängigen Banderolen- bzw. Sackgebühr oder einer mengenabhängigen Wertmarkengebühr. Die Jahresgebühr wird nach dem Füllraum der für einen Haushalt vorgehaltenen Abfallgefäße bemessen (§ 29 Abs. 1 AWS). Sie beträgt gemäß § 29 Abs. 2 AWS:
a) für neun Säcke mit 30 l Füllraum  121,60 EUR
b) je Abfallgefäß mit 60 l Füllraum  134,10 EUR
c) je Abfallgefäß mit 80 l Füllraum  142,50 EUR
d) je Abfallgefäß mit 120 l Füllraum  159,10 EUR
e) je Abfallgefäß mit 240 l Füllraum  209,15 EUR
f) -h) ...         
Der Gebührenschuldner erhält zur Kennzeichnung des Abfallgefäßes nach b) bis e) eine entsprechende Gebührenmarke. Bei einer Gebührenveranlagung nach a), die nach § 13 Abs. 3 AWS ausdrücklich beantragt werden muss, erhält der Gebührenschuldner Berechtigungsscheine, die ihn zum Kauf von neun Säcken mit 30 l Füllraum zu einer Gebühr nach § 29 Abs. 3 Satz 1 berechtigen; diese sogenannte Sackgebühr beträgt je Sack 1,20 EUR. Weitere Säcke können nur zu einer Gebühr von 3,20 EUR je Sack erworben werden.
Die Banderolengebühr beträgt je Leerung für Abfallgefäße mit 60 l Füllraum 2,40 EUR, für Abfallgefäße mit 80 l Füllraum 3,20 EUR und für die größeren Gefäße entsprechend mehr (§ 29 Abs. 3 S. 2 AWS). Die Gebühr für die zugelassenen Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll beträgt je Sack mit 30 l Füllraum 3,20 EUR, je Sack mit 60 l Füllraum 6,40 EUR (§ 29 Abs. 4 AWS).
Der Kläger wurde mit Bescheid vom 4.3.2005 für das Jahr 2005 zu einer Jahresgebühr in Höhe von 121,60 EUR herangezogen. Der Kläger legte hiergegen am 5.4.2005 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, es sei gegenüber dem Jahr 2004 zu einer unzulässigen Gebührenerhöhung von 85,90 EUR auf 121,60 EUR oder 41,6 % gekommen. Seit 1998 seien die Abfallgebühren um 225 % erhöht worden. Der Gesetzgeber schreibe vor, dass Müllsparen belohnt werde. Dazu passe es nicht, dass er für die Abgabe von 120 l Müll im Jahr pro Liter Müll 1,05 EUR bezahlen solle. Ein Grüner Sack falle bei ihm nicht an, da er einen eigenen Komposthaufen habe. Sperrmüll sei nur alle drei Jahre fällig. Wenn ein Ein-Personen-Haushalt, der Müll spare, wie ein Zwei- oder Drei-Personen-Haushalt behandelt werde, entspreche dies nicht der Gebührengerechtigkeit.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 24.1.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall dürften die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab dem 1.6.2005 auf den Deponien keinen Rohmüll mehr ablagern. Der Haus- und Sperrmüll müsse vielmehr thermisch behandelt oder in einem mechanisch-biologischen Verfahren zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet werden. Für die im Ostalbkreis anfallenden Haus- und Sperrmüllmengen von ca. 30.000 t seien deshalb mit den Betreibern der Müllheizkraftwerke in Würzburg Verträge zur thermischen Behandlung geschlossen worden, was zu erheblichen Mehrkosten geführt habe, die auf die einzelnen Haushalte umgelegt werden müssten. Um den Verbrauchern einen besseren Service und mehr Flexibilität zu bieten, sei außerdem der bisher dreiwöchentliche Abfuhrrhythmus auf eine zweiwöchentliche Leerung umgestellt worden, was ebenfalls Mehrkosten verursacht habe. Bei dem größten Teil der anfallenden Kosten handele es sich um Fixkosten, die mengenunabhängig seien. Eine Umrechnung der Jahresgebühr auf die entsorgte Literzahl führe deshalb zu einem falschen Ergebnis. Die Abfuhrkosten seien bei allen Haushalten gleich, da das Müllfahrzeug alle Grundstücke anfahren müsse, gleichgültig ob ein Abfallgefäß zur Leerung bereitstehe oder nicht. Jeder Haushalt habe sich deshalb mit einem gleich hohen Sockelbetrag von 108 EUR an den Vorhalteleistungen zu beteiligen. Lediglich die übrigen Kosten würden analog der Literzahl auf die einzelnen Gefäßgrößen verteilt. Die Jahresgebühr sei aus diesem Grund degressiv gestaffelt. Um einen Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu geben, habe der Kreistag beschlossen, für Haushalte mit geringem Müllaufkommen auch die Nutzung von Säcken mit 30 l Füllraum zuzulassen. Dadurch werde das Müllsparen auch finanziell belohnt.
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Der Kläger hat am 8.2.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er macht geltend, die Satzung des Beklagten verstoße gegen § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG, da sie nicht in dem erforderlichen Umfang Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zu Abfalltrennung setze. Für seine Heranziehung zu einer Abfallgebühr fehle es somit an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Die von dem Beklagten versuchsweise ausgegebenen Säcke mit 30 l Füllraum seien in keiner Weise geeignet, einen Anreiz zur Abfallvermeidung zu geben. Vergleiche man die Entsorgungskosten pro Liter Abfallvolumen der zugelassenen Abfallgefäße, ergebe sich bei Verwendung der 30 l-Säcke eine Gebühr von 0,49 EUR je Liter Abfallvolumen. Bei Benutzung eines Abfallgefäßes mit 60 l Füllraum betrage die Gebühr 0,13 EUR/l, bei Benutzung eines Abfallgefäßes mit einem Füllraum von 80 l 0,11 EUR/l. Bezogen auf die Verwendung eines 30 l-Sackes betrage die Gebühr somit das 3,7-fache dessen, was bei der Entsorgung eines 60 l-Abfallgefäßes zu entrichten sei. Die Annahme des Beklagten, ein Bürger könne mit neun 30 l-Säcken auskommen, sei zudem lebensfremd; sie bilde zumindest nicht den Regelfall. Ein Bürger, der sich für die "Sack-Lösung" entschieden habe und eine 14-tägliche Abfuhr wünsche, sei gezwungen, 17 30 l-Säcke zu einer Gebühr von je 3,20 EUR hinzuzuerwerben. Die Gesamtgebühr aus Jahresgebühr und Leerungsgebühren belaufe sich in diesem Fall auf 186,80 EUR. Dies entspreche einer Gebühr von 0,23 EUR pro Liter Abfallvolumen. Obwohl er zusätzlich teuere Säcke in Anspruch nehme, zahle ein solcher Bürger damit weniger als die Hälfte desjenigen Bürgers, der sich umweltbewusst für eine Abfall vermeidende Lebensweise entschieden habe. Nach der Gebührenkalkulation habe der Beklagte den Aufwand dergestalt auf die Nutzer verteilt, dass die Jahresgebühr 80 % der Kosten decken solle, während auf die Leerungsgebühr lediglich 20 % entfielen. Bereits dieser Ansatz zeige, dass der Lenkungsvorgabe in § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG nicht entsprochen werde. In der Beschlussvorlage für die Kreistagssitzung vom 9.11.2004 werde das Verhältnis zwischen Jahres- und Banderolengebühr damit begründet, dass die Verträge mit den Müllheizkraftwerken in Würzburg und Ulm so ausgestaltet seien, dass bei Nichterbringung der vereinbarten Tonnenzahl trotzdem der volle Preis zu entrichten sei ("bring or pay"). Dies bedeute, dass auch bei weniger Müllanfall und damit weniger Banderoleneinnahmen die gleichen Kosten anfielen, was ebenfalls zeige, dass der Beklagte kein Interesse daran habe, den Abfallanfall in seinem Entsorgungsgebiet zu reduzieren. Die der Gebührenregelung zugrunde liegende Kalkulation des Beklagten sei zudem fehlerhaft. Wie sich aus der Tabelle auf S. 15 ergebe, habe der Beklagte angebliche Fehlbeträge aus den Jahren 2000 und 2001 in die Kalkulation eingestellt. Die Beschlussvorlage lasse jedoch nicht erkennen, weshalb diese Fehlbeträge nicht in den jeweils anschließenden Jahren ausgeglichen worden seien, sondern bis in das Jahr 2005 hinein verschoben worden seien. Der Kalkulation für die Gebühr der Zusatzsäcke beruhe auf einer Mischkalkulation für die Jahre 2005 und 2006, um - wie es zur Begründung heiße - "eine unterjährige Änderung der Gebühr" zu vermeiden. Der Ansatz eines mehrjährigen Gebührenbemessungszeitraums allein für die Gebühr der Zusatzsäcke bei gleichzeitiger Beibehaltung des einjährigen Gebührenbemessungszeitraums für die "Grundentsorgung" mittels der regulär vorgesehen Abfallgefäße führe zwingend zu Verwerfungen, die es ausschlössen, dass dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen werde. Die Gebührenkalkulation sei ferner nicht aus sich heraus verständlich. Die Kalkulation gehe davon aus, dass sich 16.500 Haushalte im Entsorgungsgebiet des Beklagten für die "Sacklösung" entschieden hätten. Der Beklagte habe dementsprechend an Gebühreneinnahmen für das Jahr 2005 16.500 Jahresgebühren in Höhe von je 121,60 EUR eingestellt. Bei der Banderolen- bzw. Leerungsgebühr seien jedoch nur 99.000 Säcke eingestellt worden, obwohl sich die Anzahl der Leerungen auf (16.500 x 9 =) 148.500 belaufen müsste. Die Differenz in Höhe von 49.500 Leerungsgebühren summiere sich auf einen Betrag von 59.200 EUR, der bei der Kalkulation der Gebühreneinnahmen fehle. Vor dem Hintergrund der satzungsrechtlichen Regelungen könne auch die auf S. 16 der Kalkulation aufgeführte Anzahl von Leerungen nicht nachvollzogen werden. So rechne der Beklagte bei den 30 l-Säcken mit lediglich sechs Entleerungen pro Jahr, bei den 60 l-Behältern dagegen mit 12,4 Leerungen, bei den 80 l-Behältern mit 15 Leerungen, bei den 120 l-Behältern mit 11,6 Leerungen und bei den 240 l-Behältern mit 19,6 Leerungen. Nicht nachvollziehbar sei ferner die Berechnung des Sockelbetrags und der Kostenverteilung der restlichen Jahresgebühr auf S. 20 der Gebührenkalkulation. Die Anzahl der Haushalte/Gewerbebetriebe werde mit 121.744 angegeben. In der Tabelle der Kostenverteilung der restlichen Jahresgebühr fänden sich hingegen lediglich noch 120.082 Veranlagungen. Dies dürfte damit zu erklären sein, dass es sich bei der letztgenannten Zahl nur noch um die Haushalte handele, weshalb die Differenz von 1.662 auf die im Entsorgungsgebiet des Beklagten vorhandenen Gewerbetriebe entfallen dürfte. Dies bedeute, dass der Beklagte die Gewerbebetriebe an dem Sockelbetrag in der gleichen Weise beteilige wie die Haushalte, nicht aber an der leerungsabhängigen Jahresgebühr. Des weiteren könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beklagte in der Kalkulation eigene Personalkosten in Höhe von - bezogen auf die Haushalte - 56.760 EUR ausweise, obwohl ihm im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung kein eigener Personalaufwand entstehe. Denn nach den §§ 5 bis 8 des mit dem Beklagten geschlossenen Kooperationsvertrags übernehme die GOA unter anderem die Verwaltungsleistungen, für die sie nach § 10 des Vertrags ein spezifisches Leistungsentgelt enthalte. In der Kalkulation sei ferner ein Betrag in Höhe von 559.498,82 EUR für Öffentlichkeitsarbeit der GOA angesetzt. Wofür dieser Betrag verwendet werde und ob es sich tatsächlich um gebührenfähigen Aufwand handele, sei nicht erkennbar. Ebenfalls nicht erklärlich sei, weshalb der bloße Einzug der geschuldeten Abfallgebühren einen finanziellen Aufwand in Höhe von 2.143.853,51 EUR verursachen solle. Die Kalkulation sei außerdem insoweit fehlerhaft, als sie einen Teil der wegen der vorzeitigen Betriebsbeendigung der Pyrolyseanlage an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der AVE gezahlten Schadenssatzleistung von 7.055.827,97 EUR zu den sonstigen Kosten rechne. Der Beklagte habe die Rechte und Pflichten aus dem mit der AVE geschlossenen Vertrag zuvor auf die GOA übertragen, so dass es schon deshalb nicht einleuchte, weshalb er - und nicht die GOA - sich zu der Schadenssatzleistung verpflichtet habe. Davon abgesehen habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Vertrag mit der insolvent geworden AVE vorzeitig zu beenden, zumal bereits Mitte 2001 absehbar gewesen sei, dass die Pyrolyseanlage keine betriebliche Perspektive haben werde. Nachlässige Vertragskonstruktionen könnten keinesfalls zu Lasten des Gebührenschuldners gehen.
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Der Kläger beantragt,
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den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 4.3.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.1.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert: Ein umweltbewusster Haushalt könne durchaus mit neun 30 l-Säcken im Jahr auskommen. Dies zeige bereits, dass derzeit rund 18.700 Haushalte sich für die Sacklösung entschieden hätten. Im Widerspruchsverfahren habe der Kläger zudem selbst vorgetragen, dass er sogar mit nur vier 30 l-Säcken auskomme. Die Berechnungen des Klägers seien irrelevant, da sie auf einer rein mengenbezogenen Betrachtung beruhten und nicht berücksichtigten, dass mit der Jahresgebühr fast ausschließlich die mengenunabhängige Fixkosten gedeckt würden. Entscheidend sei vielmehr, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung eine erhebliche Entlastung für die Benutzer der 30 l-Säcke im Vergleich zu den Benutzern der 60 l-Behälter ergebe, da schon die Jahresgebühr eine mengenbezogene Komponente enthalte und zudem die Entleerungsgebühr beim 60 l-Behälter doppelt so hoch sei wie bei den 30 l-Säcken. Aus der Aufteilung der Gesamtkosten auf die Jahres- und die Entleerungsgebühr ergebe sich, dass die Jahresgebühr den Charakter einer Grundgebühr habe, die für die Inanspruchnahme der Leistungsbereitschaft einer Einrichtung erhoben werde und nicht nach dem tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme differenziere, und die Entleerungsgebühr eine Leistungs- bzw. Zusatzgebühr sei. Auch bei der hier gewählten Verteilung der Kosten im Verhältnis 80 % zu 20 % blieben noch hinreichende Anreize für eine Abfallvermeidung. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 und 4 KAG könnten Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergäben, sowohl bei ein- als auch bei mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Eine Verpflichtung, diesen Ausgleich stets in voller Höhe und so zeitnah wie möglich vorzunehmen, gebe es nicht. Es treffe zu, dass bei der Bemessung der Gebühren für die Zusatzsäcke ein zweijähriger Bemessungszeitraum zugrunde gelegt worden sei, während die übrigen Leistungsbereiche auf der Grundlage eines einjährigen Bemessungszeitraums kalkuliert worden seien. Der zweijähriger Bemessungszeitraum sei gewählt worden, um die Gebühren für die Zusatzsäcke konstant zu halten und um zusätzliche Kosten zu sparen. Der Umstand, dass bei der Banderolen- bzw. Leerungsgebühr nur 99.000 Säcke eingestellt worden seien, erkläre sich damit, dass nach der Satzung kein Zwang bestehe, sämtliche neun Säcke zur Entleerung bereit zu stellen und nach den Erfahrungen im Durchschnitt lediglich sechs Säcke genutzt würden. Die der Kalkulation zugrunde gelegten Entleerungshäufigkeiten beruhten ebenfalls auf Erfahrungswerten. Die vom Kläger bemängelte Differenz von 1.662 bei der Anzahl der veranlagten Haushalte/Gewerbebetriebe im Zusammenhang mit der Kostenverteilung der restlichen Jahresgebühr sei darauf zurück zu führen, dass bei den Müllcontainern die Veranlagungszahl geringer sei als die Zahl der Nutzer/Haushalte. Obwohl sich der Landkreis auf dem Gebiet der Abfallentsorgung der GOA als Erfüllungsgehilfe bediene, bleibe er weiterhin öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und sei nach wie vor für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten verantwortlich. Mit der Erfüllung dieser Pflichten habe er zwei Beamte betraut, denen die Erledigung der hoheitlichen, nicht auf die GOA übertragenen Aufgaben obliege. Die in der Kalkulation angesetzten Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit beträfen die Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Abfallberatung, die Kosten für den Gebühreneinzug die Personal- und Sachkosten der Gebührenveranlagung und des Gebühreneinzugs einschließlich der EDV-Kosten des kommunalen Rechenzentrums, der Kosten für die Erstellung und die Versendung der Gebührenbescheide, des Mahn- und Vollstreckungswesens sowie die Kosten für die Herstellung und den Vertrieb von Banderolen, Säcken und Bioabfallbeuteln in den mehr als 100 Verkaufsstellen im Kreisgebiet. Sowohl die zunächst getroffene Entscheidung für den Bau der Pyrolyseanlage als auch die Entscheidung, aus der Pyrolyse auszusteigen, seien korrekt unter Abwägung der maßgebenden Gesichtspunkte getroffen worden. Nachdem es in der Bevölkerung in den 80er Jahren massive Proteste gegen eine geplante Sondermüllverbrennungsanlage gegeben habe, habe der Kreistag beschlossen, die Errichtung einer thermischen Abfallbeseitigungsanlage anzustreben. Im Laufe der weiteren Diskussion habe sich die streitige Pyrolyseanlage in technischer und finanzieller Hinsicht als einzige Alternative dargestellt. Nach der Inbetriebnahme der Anlage hätten sich entgegen der Erwartungen aller Beteiligten erhebliche Anlauf- und Betriebsschwierigkeiten ergeben. Hinzu gekommen sei ein im Zeitpunkt der Entscheidung für den Bau der Anlage nicht absehbarer Preisverfall bei den Entgelten der Müllverbrennung durch (zeitweise) Überkapazitäten. Eine daraufhin vorgenommene Vergleichsrechnung habe ergeben, dass es trotz Bezahlung eines Ablösebetrags billiger sei, aus der Pyrolyse auszusteigen als die Anlage bis 2011 weiter zu betreiben. Dass sich der Landkreis und nicht die GOA gegenüber der AVE zu der Schadensersatzleistung verpflichtet habe, sei gebührenrechtlich unerheblich.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
I.
18 
Die Heranziehung des Klägers zu einer für das Jahr 2005 zu bezahlenden (Abfall-) Jahresgebühr in Höhe von 121,60 EUR steht - unstreitig - in Übereinstimmung mit den maßgebenden Bestimmungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung (AWS). Nach § 26 Abs. 1 S. 1 AWS werden zur Deckung des Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren für die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronikgeräteschrott, Abfällen zur Verwertung, Grünabfällen und schadstoffbelasteten Abfällen in Kleinmengen aus Haushaltungen setzen sich gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 AWS aus einer Jahresgebühr und entweder einer mengenabhängigen Banderolen- bzw. Sackgebühr oder einer mengenabhängigen Wertmarkengebühr zusammen. Die Jahresgebühr wird nach dem Füllraum der für einen Haushalt vorgehaltenen Abfallgefäße bemessen. Bei Grundstücken, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke genutzt werden, muss pro Haushalt mindestens die Jahresgebühr für einen Müllgroßbehälter mit 60 l Füllraum bezahlt werden, es sei denn, dass ausdrücklich die Veranlagung mit der - gemäß § 29 Abs. 2 AWS 121,60 EUR betragenden - Jahresgebühr für neun 30 l-Säcke beantragt wird (§ 13 Abs. 3 AWS). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht. Die von ihm zu bezahlende Jahresgebühr wurde dementsprechend auf 121,60 EUR festgesetzt.
II.
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu der Gebühr fehlt es entgegen seiner Ansicht nicht an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Bestimmungen in der Satzung des Beklagten beruhen auf einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation und verstoßen auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht.
20 
1. Gemäß § 8 Abs. 2 LAbfG richtet sich die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung nach den §§ 2, 9 KAG. Die Neufassung dieser Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts vom 17.3.2005 sowie die durch das gleiche Gesetz neu geschaffene Regelung in § 18 KAG sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da das Gesetz erst nach dem Erlass der Satzung des Beklagten in Kraft getreten ist. Abzustellen ist deshalb noch auf die frühere, bis 31.3.2005 geltende Fassung der genannten Vorschriften.
21 
Nach § 8 Abs. 2 LAbfG a. F. in Verbindung mit §§ 2, 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung erheben, wobei sie in einer Satzung u.a. den Gebührenmaßstab und den Gebührensatz bestimmen müssen. Die vom Kreistag des Beklagten am 9.11.2004 beschlossene Satzung enthält diese für eine Gebührenerhebung erforderlichen Regelungen. Die dabei zu verzeichnenden und vom Kläger in der Begründung seines Widerspruchs in den Vordergrund gerückten Erhöhungen der Gebührensätze führen als solche nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Maßgeblich ist allein, ob die von dem Beklagten getroffenen Regelungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nicht aber, ob und inwieweit mit ihnen die Gebühren gegenüber den Vorjahren erhöht worden sind. Der Beklagte hat im Übrigen die Gründe für die Anhebung der Gebühren im Widerspruchsbescheid ausführlich erläutert und auf die ab 1.6.2005 wirksam gewordenen Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und die damit verbundenen Konsequenzen hingewiesen. Hinzu kommen die durch die Umstellung des Abfuhrrhythmus (14-tägliche Leerung an statt wie bisher nur alle drei Wochen) entstandenen zusätzlichen Kosten.
22 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - NJW 2002, 2807; Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, haben die Gerichte nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen in erster Linie durch das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei ungefähr gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ungefähr gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.1.1997 - 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271; Beschl. v. 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142). Die den Landkreisen bei der Ausgestaltung des Gebührensystems zustehende Gestaltungsfreiheit wird ferner durch § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG a. F. eingeschränkt. Danach sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „insbesondere in den Satzungen nach § 8 LAbfG die Gebührentatbestände so ausgestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben“. Wie die Kammer bereits in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom 5.9.2005 - 4400/05 - entschieden hat, stehen die in der Satzung des Beklagten enthaltenen gebührenrechtlichen Regelungen mit diesen Anforderungen nicht in Widerspruch. Daran ist festzuhalten.
23 
a) Mit seinem Einwand, dass die von ihm zu bezahlende Gebühr - umgerechnet auf das zur Verfügung stehende Gefäßvolumen - ein Mehrfaches dessen betrage, was bei Verwendung eines Müllgroßbehälters entrichtet werden müsse, macht der Kläger der Sache nach einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz geltend. Ein solcher Verstoß lässt sich jedoch nicht feststellen.
24 
Nach den Erläuterungen in der Kreistagsdrucksache 212-1/04 (S. 14) werden die Kosten im Hausmüllbereich zwischen Jahresgebühr und Banderolengebühr im Verhältnis 80 % zu 20 % aufgeteilt. Zur Begründung heißt es, dass mit der Banderolengebühr die mengenabhängigen, variablen Kosten der Abfallentsorgung abgedeckt werden sollten, während über die Jahresgebühr hauptsächlich die fixen Kosten der Hausmüllentsorgung abgerechnet würden, die unabhängig von der anfallenden Müllmenge seien. Eine Ausnahme gelte allein für die Verbrennungskosten, die jedoch mit rund 1,8 Mio. EUR pro Jahr nur etwa 11 % der Kosten ausmachten, die über Jahresgebühren abgedeckt würden. Bei der von dem Beklagten erhobenen Jahresgebühr handelt es sich daher jedenfalls im Wesentlichen um eine Grundgebühr, d. h. eine Gebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Dem steht nicht entgegen, dass verschiedene Positionen, die von dem Beklagten zu den fixen Kosten gerechnet werden, auch mengenbezogene Anteile enthalten, wie dies bspw. auf die Kosten für das Einsammeln des Abfalls zutrifft. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu auf den mit der GOA geschlossenen Kooperationsvertrag hingewiesen, nach dem das der GOA für das Einsammeln der verschiedenen Abfallarten bezahlte Entgelt nach - für diese Leistung marktentsprechend ermittelten - „Soll-Kosten“ ermittelt wird und zum größten Teil in einer fixen Kostenpauschale besteht.
25 
Mit einer Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebs- oder Fixkosten ganz oder teilweise abgegolten, weshalb sie in der Regel nicht nach dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtung bemessen wird, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231). In der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.3.2004 - 10 S 15/03 - ZUR 2004, 358; Beschl. v. 29.10.2003 - 2 S 2407/02 - DÖV 2004, 713; OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - NVwZ-RR 2001, 128) ist dementsprechend anerkannt, dass die Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, auch wenn dies dazu führt, dass die Erzeuger geringerer Abfallmengen für den Liter erzeugten Abfalls im Ergebnis mehr bezahlen müssen als die Erzeuger durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Erzeuger geringerer Abfallmengen liegt darin nicht, da die Vorhalteleistungen durch das Bereitstellen einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung von allen angeschlossenen Haushalten und Gewerbetreibenden regelmäßig in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, was es rechtfertigt, sie auch in gleichem Maß zu diesen Kosten heranzuziehen. Durch die in der Satzung des Beklagten vorgenommene Staffelung der Jahresgebühr nach der Größe des verwendeten Abfallbehälters wird im Übrigen die vom Kläger beklagte Ungleichbehandlung relativiert.
26 
b) Die gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung des Beklagten tragen auch den sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG a. F. ergebenden Anforderungen Rechnung.
27 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.10.2004 - 2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67) enthält diese Vorschrift nicht nur eine rechtlich nicht ohne weiteres umsetzbare programmatische Aussage, da die Bezugnahme in § 8 LAbfG auf § 9 KAG und die ausdrückliche Anknüpfung des Abfallaufkommens an den Gebührenmaßstab in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG verdeutlichten, dass der in § 2 LAbfG vorgegebene Zweck jedenfalls auch über den Gebührenmaßstab angestrebt werden müsse, mit dem der Umfang der Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung bestimmt wird. Gebührenrechtliche Grundsätze würden durch die Verpflichtung, durch die Gestaltung der Abfallgebühr eine abfallrechtliche Lenkung der Benutzer anzustreben, nicht verletzt. Der Hauptzweck der Gebührenerhebung, nämlich die Deckung der Kosten für die kommunale Einrichtung Abfallentsorgung, werde nicht verdrängt. Dies gelte auch in Ansehung des Umstands, dass bei der Abfallentsorgung die fixen Kosten deutlich überwögen. Diesen Ausführungen hat sich die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 29.5.2006 - 12 K 1094/05 - (Juris) angeschlossen.
28 
Die vom Gesetzgeber geforderten Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung lassen sich u. a. dadurch erreichen, dass die Wahl der Gefäßgröße und/oder die Abfuhrhäufigkeit dem Anschlusspflichtigen überlassen bleibt (vgl. Kothe, VBlBW 1999, 44, 45). § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG setzt jedoch nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2004, a.a.O.). Das folgt schon daraus, dass die satzungsrechtlichen Möglichkeiten zur Gebühreneinsparung nicht ein solches Ausmaß erreichen dürfen, dass das geforderte Entgelt den Charakter einer Gebühr verliert oder so bemessen ist, dass zwingende gebührenrechtliche Grundsätze bzw. andere Rechtsgüter, wie z. B. das System einer geordneten Abfallentsorgung, missachtet werden. So darf die Höhe der Gebühren nicht derartige Unterschiede aufweisen, dass viele Bürger sich veranlasst sehen, sich ihres Hausmülls durch ein Einfüllen bei Nachbarn, wilde Ablagerungen oder ein unzulässiges Verdichten des Abfalls verbotswidrig zu entledigen. Einer extrem niedrigen Gebührenbemessung bei geringer Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr steht auch der gebührenrechtliche Grundsatz entgegen, dass die Gebühr regelmäßig leistungsbezogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zur beanspruchten Leistung der Kommune stehen muss. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Abfallgebühren nicht nur die Hausmüllabfuhr, sondern den gesamten Leistungsbereich der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung abdecken, zu dem im vorliegenden Fall auch die Entsorgung des Sperrmülls und der verschiedenen zu den Abfällen zur Verwertung zählenden Abfällen gehört. Hinzu kommt, dass - wie bereits angesprochen - die Abfallbeseitigungskosten in erheblichem Maße aus Fixkosten bestehen, die unabhängig von der Menge des anfallenden Abfalls sind. Die in den Abfallbehälter eingebrachte Restmüllmenge bringt daher nur begrenzt zum Ausdruck, in welchem Umfang das öffentliche Abfallbeseitigungssystem insgesamt in Anspruch genommen wird (OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - NVwZ-RR 1996, 289).
29 
Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG lässt sich danach nicht feststellen. Nach der Satzung des Beklagten hat der Gebührenpflichtige außer einer Jahresgebühr Leerungsgebühren zu bezahlen. Der Beklagte hat sich dabei für ein Wertmarken- oder Banderolensystem entschieden, bei dem das Gefäß nur entleert wird, wenn es mit einer gültigen Banderole versehen ist. Die Abfallbesitzer können folglich die Leerungshäufigkeit selbst bestimmen und damit durch eine verringerte Leerungshäufigkeit die Höhe der von ihnen zu bezahlenden Gebühren verringern. Es besteht auch kein Zwang für den Abfallbesitzer, eine bestimmte Größe des Müllgefäßes zu wählen, sondern nur die Pflicht, „die erforderlichen Abfallgefäße in ausreichender Zahl zu beschaffen und zu unterhalten (§ 13 Abs. 2 AWS). Zur Auswahl stehen dabei Müllgroßbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Füllraum (§ 13 Abs 1 Nr. 1 a AWS) sowie (versuchsweise) Säcke mit 30 l Füllraum (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b AWS). Letztere wurden von dem Beklagten gerade deshalb eingeführt, um einen Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu geben. Hinzu kommt, dass Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sowie bestimmte pflanzliche Abfälle vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind, soweit sie selbst entsorgt bzw. verwertet werden (vgl. § 4 Abs. 3 AWS).
30 
Vergleicht man die von Haushalten, die sich - wie der Kläger - für die Sacklösung entschieden haben, im Durchschnitt zu bezahlenden Gebühren mit den Gebühren, die bspw. bei Haushalten anfallen, die ein Abfallgefäß mit 60 l Füllraum verwenden, ergeben sich danach erheblich größere Unterschiede als bei einem Vergleich nur der Jahresgebühren. Bei Wahl der Sacklösung kommen zu der Jahresgebühr von 121,60 EUR noch die Kosten der Leerung von durchschnittlich sechs Säcken zu je 1,20 EUR, so dass insgesamt 128,80 EUR zu bezahlen sind. Der Nutzer eines Gefäßes mit 60 l Füllraum bezahlt eine Jahresgebühr von 134,10 EUR und zusätzlich für jede Leerung 2,40 EUR. Bei einer - ebenfalls dem Durchschnittswert entsprechenden - Zahl von zwölf Leerungen sind das zusammen 162,90 EUR. Die Ersparnis summiert sich folglich auf 34,10 EUR und bietet damit in ausreichendem Umfang einen Anreiz zur Vermeidung, Verwertung und Trennung von Abfällen.
31 
2. Der Beklagte hat die vom Kläger beanstandeten Gebührensätze auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation beschlossen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind ebenfalls unbegründet.
32 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Kreistag als zuständiges Rechtssetzungsorgan (§§ 18, 19 LKrO) innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens voraus, dass dem Kreistag vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation vorliegt, die er sich zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen muss. Aus der Gebührenkalkulation muss die kostendeckende Gebührensatzobergrenze der öffentlichen Einrichtung hervorgehen. Diese wird ermittelt, indem alle gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei der voraussichtliche Umfang der Benutzung bzw. Leistung geschätzt werden muss. Ist die dem Kreistag unterbreitete Gebührenkalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. u. a. VGH Bad-Württ, Urt. v. 29.10.2003 - 2 S 1019/02 - DÖV 2004, 577; Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Normenkontroll-Beschl. v. 7.9.1987 - 2 S 998/86; Urt. v. 16.2.1989 - 2 S 2279/87 - BWGZ 1990, 58). Ein solcher Mangel kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
33 
a) In methodischer Hinsicht rügt der Kläger zunächst, dass die Kalkulation der Gebühr für die Zusatzsäcke (§ 29 Abs. 3 AWS) auf einer Mischkalkulation für die Jahre 2005 und 2006 beruhe, obwohl die Kalkulation im Übrigen von einem einjährigen Kalkulationszeitraum ausgehe. Nach den dazu gegebenen Erklärungen des Beklagten wurde für die Kalkulation der auf die Zusatzsäcke entfallenden Gebühr ein zweijähriger Kalkulationszeitraum gewählt, um - wegen des Inkrafttretens des Verbots der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle zum 1.6.2005 zu erwartende - Kostensteigerungen aufzufangen und so eine sonst im Folgejahr erforderliche Erhöhung der Gebühr und den damit verbundenen hohen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Diese auf die Einsparung überflüssiger Kosten gerichteten Überlegungen sind zweifellos sachgerecht. Das Vorgehen der Beklagten ist auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip sowie andere gebührenrechtliche Prinzipien nicht zu beanstanden. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bayerischen VGH vom 25.7.1997 (4 CZ 97.399 - NVwZ-RR 1998, 391) sowie dem Urteil des OVG Bremen vom 9.12.1997 (1 N 6/96 - Juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Beide Entscheidungen beschäftigen sich mit der Frage, ob die in einer Satzung für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzten Benutzungsgebühren noch vor Ablauf des Kalkulationszeitraums geändert werden können, was das OVG Bremen jedenfalls dann für zulässig hält, wenn während des Kalenderjahres sichtbar wird, dass die Kalkulation an einem strukturellen Ungleichgewicht leidet. Um diese Frage geht es hier nicht.
34 
Soweit der Kläger weiter beanstandet, dass in der Kalkulation der Gebühreneinnahmen 49.500 Sackgebühren für das Leeren der 30 l-Säcke oder umgerechnet ein Betrag von 59.200 EUR fehlten, unterstellt er, dass jeder Haushalt, der sich für die „Sacklösung“ entscheidet, neun dieser Säcke erwirbt. Tatsächlich werden aber nach den Erfahrungen des Beklagten von dem betreffenden Personenkreis im Durchschnitt nur sechs 30 l-Säcke genutzt, was auch aus den in der Kalkulation (S. 4) enthaltenen Angaben über die Leerungshäufigkeit der einzelnen Behälter hervorgeht. In der Kalkulation wurden deshalb zu Recht nicht (16.500 x 9 =) 148.500, sondern nur (16.500 x 6 =) 99.000 Leerungen angesetzt. Die Aufstellung auf S. 4 der Kalkulation erklärt auch, weshalb der Beklagte bei den übrigen Behältern mit den vom Kläger genannten Zahlen rechnet.
35 
Die Kalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil sie von 120.082 Veranlagungen ausgeht, obwohl die Anzahl der Haushalte/Gewerbebetriebe mit 121.744 angegeben wird. Die Zahl von 120.082 Veranlagungen entspricht ebenfalls Erfahrungswerten. Die sich dabei zu der Anzahl der Haushalte/Gewerbebetriebe ergebende Differenz erklärt sich damit, dass bei den Müllcontainern (660 l, 770 l, 1.100 l) die Veranlagungszahl geringer ist als die Zahl der Nutzer, da diese Behälter vielfach von einer - aus mehreren Haushalten gebildeten - Müllgemeinschaft (§ 13 Abs. 3 S. 2 AWS) genutzt werden.
36 
b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte auch nicht Kosten bzw. Aufwendungen bei der Gebührenkalkulation in Ansatz gebracht, die nach den Vorgaben in § 9 Abs. 2 S. 1 KAG a. F. sowie in § 8 Abs. 2 LAbfG a. F. nicht "gebührenfähig" sind.
37 
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LAbfG a. F. richtet sich die Erhebung von Abfallgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz mit den sich aus Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Maßgaben. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 KAG a. F. können bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F.). Der Kläger beanstandet danach zu Unrecht, dass in die Kalkulation ein anteiliger Ausgleich für die sich aus den Jahren 2000, 2001 und 2003 ergebenden Fehlbeträge eingestellt worden ist. Die Höhe der Fehlbeträge ist in I Ziff. 10 der Kreistagsdrucksache 212-1/04 genannt. Nach den dazu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen der Vertreter des Beklagten entsprechen diese Beträge, die mit den in I Ziff. 8 der Kreistagsdrucksache aufgeführten Verkaufserlösen verrechnet worden seien, jeweils einem Viertel der gesamten, in dem jeweiligen Jahr entstandenen Kostenunterdeckung. Der vom Kläger gerügte Umstand, dass die Kreistagsdrucksache 212-1/04 nicht erkennen lässt, weshalb die aus den Jahren 2000, 2001 und 2003 stammenden Fehlbeträge nicht bereits in den jeweils anschließenden Jahren ausgeglichen worden sind, ist unschädlich. Eine rechtliche Verpflichtung, dass eine Kostenunterdeckung stets und in voller Höhe so zeitnah wie möglich gut gebracht werden muss, gibt es, wie der Beklagte zu Recht bemerkt, nicht.
38 
Die sich gegen den Ansatz eines Betrags in Höhe von 559.498,82 EUR für Öffentlichkeitsarbeit der GOA, den Ansatz eines weiteren Betrags von 2.143.853,51 EUR für den Gebühreneinzug sowie die Ausweisung eigener Personalkosten des Beklagten richtenden Einwendungen des Klägers sind ebenfalls unbegründet. Was die Ausweisung eigener Personalkosten des Landkreises betrifft, so ist richtig, dass der Beklagte einen wesentlichen Teil der im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehenden Aufgaben auf die GOA übertragen hat, so dass ihm insoweit keine eigenen Personalkosten entstehen können. Von der Übertragung auf die GOA ausgenommen sind jedoch die in § 2 des Kooperationsvertrags genannten hoheitlichen Aufgaben, mit deren Erledigung nach den Erläuterungen des Beklagten zwei Beamte betraut sind. Die einzelnen, zu den Positionen „Öffentlichkeitsarbeit“ und „Gebühreneinzug“ gehörenden Kosten ergeben sich aus der von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufstellungen.
39 
Die angesetzten Kosten sind auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht zu bestanden. Der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten wird durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Allerdings ist dem Einrichtungsträger bei der Herstellung, Anschaffung und der ausgabenwirksamen Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum eingeräumt, weil die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste Entscheidung getroffen worden ist. Die Grenzen sind bei einer gebührenauslösenden Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen leiten ließ oder sachfremde Überlegungen den Ausschlag gegeben haben (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219). Dafür ist im Zusammenhang mit den genannten Kostenpositionen nichts zu erkennen.
40 
Als gebührenfähig ist schließlich auch die - mit einem Teilbetrag von 1.536.755,41 EUR in die Gebührenkalkulation eingestellte - Schadensersatzleistung anzusehen, zu der sich der Beklagte in einer am 27.3.2002 getroffenen Vereinbarung gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma Abfallveredelung Ostalbkreis GmbH & Co. KG (AVE) verpflichtet hat. Die Schadensersatzzahlung hat ihren Grund in einem Mitte 1991 geschlossenen Vertrag, in dem der Beklagte und die AVE den Bau einer Pyrolyse-Demonstrationsanlage vereinbart haben, die von der AVE errichtet und betrieben werden sollte. Die AVE, über deren Vermögen am 1.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sollte dafür ein bestimmtes, jährlich um 3 % steigendes Entgelt pro t Abfall erhalten, der in der Anlage behandelt wird. Die Anlage, mit deren Bau erst 1996 begonnen werden konnte, hatte mit großen Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen, die aber offenbar im Laufe des Jahres 2001 überwunden werden konnten. Im Hinblick auf die stark rückläufigen Preise für die Abfallverbrennung entschied sich der Kreistag des Beklagten gleichwohl am 19.3.2002 für einen Ausstieg aus der Pyrolyse, worauf sich der Beklagte und der Insolvenzverwalter der AVE am 27.3.2002 auf eine Stilllegung der Pyrolyseanlage sowie auf das Erlöschen aller zwischen ihnen bestehenden Rechte und Pflichten zum 31.3.2002 gegen eine Schadensersatzzahlung von 7.055.827,97 EUR einigten.
41 
Die vereinbarte Zahlung steht danach in einem direkten Zusammenhang mit der Planung der Pyrolyse-Demonstrationsanlage bzw. der späteren Aufgabe dieser Planung. Die entsprechenden Kosten des Beklagten sind daher nicht anders zu behandeln wie die Kosten einer nicht umgesetzten Planung einer Abfallentsorgungsanlage. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 7.10.2002 - 2 S 2643/01 - AbfallR 2003, 97; Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219) sind diese Kosten bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, sofern sowohl die ursprüngliche Planung als auch die Entscheidung, sie wieder aufzugeben, sach(ziel)gerecht erfolgt sind. Der VGH begründet dies zu Recht damit, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, die zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen nicht nur zu betreiben, sondern auch neue Anlagen zu entwickeln und zu planen. Zur Leistungserstellung im Rahmen der öffentlichen Einrichtung gehört daher nicht nur die aktuelle eigentliche Entsorgungspflicht gegenüber den einzelnen Benutzern, sondern auch die Planung neuer Anlagen entsprechend den gewandelten technischen Anforderungen, die Suche und Festlegung möglicher Standorte sowie die Fertigung der Planungsunterlagen und Gutachten, die für die staatliche Genehmigung solcher Anlagen erforderlich sind. Auch die durch die Planung konkreter, letztlich aber nicht verwirklichter Anlagen verursachten Kosten sind deshalb gebührenfähig, wenn die Entscheidung des Einrichtungsträgers, mit der Planung einer bestimmten Anlage zu beginnen, auf einer zutreffenden Einschätzung und Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte beruht. Hierzu gehört die zutreffende Ermittlung des Bedarfs neuer Entsorgungsanlagen, die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der ins Auge gefassten Maßnahme unter Berücksichtigung etwa in Betracht kommender möglicher Alternativen sowie die zutreffende Erfassung der fachgesetzlichen technischen und rechtlichen Vorgaben (Urt. v. 22.10.1998, a.a.O.).
42 
Nach den genannten Kriterien ist weder die 1991 getroffene Entscheidung des Beklagten für den Bau einer Pyrolyse-Demonstrationsanlage zu beanstanden noch der im Hinblick auf die spätere Entwicklung gefasste Beschluss, aus der Pyrolyse „auszusteigen“ und die ursprünglichen Pläne für einen Dauerbetrieb der Anlage aufzugeben. In dieser Richtung werden auch vom Kläger keine Einwendungen erhoben. Die mit der AVE vereinbarte Schadensersatzleistung wird von ihm jedoch deshalb als nicht gebührenfähig angesehen, weil sich der Beklagte zu ihr gewissermaßen „ohne Not“ verpflichtet habe. Das Eingehen dieser Verpflichtung begegnet jedoch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen gleichfalls keinen Bedenken.
43 
Der vom Kläger in erster Linie kritisierte Umstand, dass sich der Beklagte und nicht die GOA zu der Schadensersatzleistung verpflichtet hat, obwohl die Rechte und Pflichten aus dem von dem Beklagten mit der AVE geschlossenen Vertrag 1992 auf die GOA übertragen worden waren, erklärt sich daraus, dass die Übertragung der genannten Rechte und Pflichten mit dem Vertrag vom 27.3.2002 wieder rückgängig gemacht wurde. Die Rückübertragung war gebührenrechtlich neutral, da der Beklagte nach dem mit der GOA geschlossenen Kooperationsvertrag ohnehin verpflichtet war, der GOA alle für die Durchführung des mit der AVE geschlossenen Vertrags („unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte“) entstehenden Kosten zu erstatten.
44 
Die mit dem Insolvenzverwalter der AVE vereinbarte Schadensersatzzahlung war, wie dargestellt, als Gegenleistung dafür gedacht, dass der Insolvenzverwalter sich mit der Stilllegung der Pyrolyseanlage sowie der Aufhebung des 1991 geschlossenen Vertrags zwischen der AVE und dem Beklagten zum 31.3.2002 einverstanden erklärte. Nach der Kreistagsdrucksache Nr. 192/02 ging der Beklagte dabei davon aus, der AVE gegenüber voraussichtlich längerfristig, vermutlich sogar bis 31.12.2011 gebunden zu sein, was aufgrund der Entwicklung der Preise für die thermische Abfallentsorgung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeutete. Die Höhe dieser Mehrbelastung wurde vom Beklagten bei einer möglichen vertraglichen Bindung bis zum 30.6.2004 auf 15,5 Mio. DM (7,93 EUR) und bei einer Bindung bis zum 31.12.2011 auf 55,65 Mio. DM (28,46 EUR) veranschlagt. Die Richtigkeit der Annahme des Beklagten unterstellt, war es daher aus gebührenrechtlicher Sicht zweifellos günstiger, sich die Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der Aufhebung des Vertrags durch die Zahlung des genannten Betrags von 7.055.827,97 EUR „zu erkaufen“.
45 
Zu der Frage, ob die mit der AVE getroffenen Vereinbarungen eine vorzeitige Beendigung des Vertrags gestatteten, hat der Beklagte vor dem am 19.3.2002 gefassten „Ausstiegsbeschluss“ zwei Rechtsgutachten eingeholt, die beide zu einer für den Landkreis eher ungünstigen Beurteilung der Rechtslage kamen. Der Kläger hält die Entscheidung des Beklagten gleichwohl für fehlerhaft zustande gekommen, da der Beklagte den Empfehlungen der Gutachter nicht gefolgt sei. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Kläger bezieht sich mit seinem Vorwurf zum einen auf das Gutachten des Rechtsanwalts Prof. Dr. U., in dem es heißt, dass die - einen möglichen Dauerbetrieb der Anlage betreffende - Regelung in § 16 des „Hauptvertrags“ von 1991 nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Aspekte abstelle, sondern auch auf solche technischer, abfallwirtschaftlicher und ökologischer Art. Da es sich hierbei um unterschiedliche, miteinander nicht kommensurable Größen handele, erscheine es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, klare Kriterien für die Bewährung des Demonstrationsbetriebs zu nennen, da dies einen komplexen Abwägungs- und Bewertungsvorgang voraussetze, in dem in nachvollziehbarer Weise dargelegt werde, wie die einzelnen in § 16 des Hauptvertrags genannten Parameter zu bewerten und im Verhältnis zueinander zu gewichten seien. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Äußerungen des Gutachters nicht als Empfehlung zu weiteren Untersuchungen zu verstehen, sondern nur als Hinweis auf die Schwierigkeiten, die sich bei der Entscheidung über eine Bewährung der Anlage ergeben.
46 
Der Kläger übersieht im Übrigen, dass der Beklagte unabhängig von der Frage nach der Bewährung der Anlage befürchten musste, der AVE gegenüber jedenfalls bis zum 30.6.2004 gebunden zu sein, und es bereits unter dieser Voraussetzung wirtschaftlich (und gebührenrechtlich) sinnvoll war, sich mit dem Insolvenzverwalter auf eine Abstandszahlung zu einigen. Nach § 16 Abs. 1 des 1991 geschlossenen „Hauptvertrags“ sollte der Vertrag mit dem Ablauf des Demonstrationsbetriebs enden, dessen Dauer auf mindestens zwei Jahre und höchstens drei Jahre angenommen wurde (§ 16 Abs. 1). Die Vertragsparteien kamen jedoch zugleich überein, dass die Anlage weiter betrieben werden solle, falls sie sich im Vergleich zu anderen thermischen Abfallbehandlungsanlagen in technischer, wirtschaftlicher, abfallwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht im Demonstrationsbetrieb bewährt haben sollte und die für den Dauerbetrieb erforderlichen Genehmigungen vorliegen. In der von der GOA mit der AVE geschlossenen „Konkretisierungsvereinbarung" vom 14.11./22.12.1995 vereinbarten beide Seiten, dass der Demonstrationsbetrieb als erfolgreich abgeschlossen gilt, sobald die Anlage unter Einhaltung aller im Genehmigungsbescheid genannten Emissionsgrenzwerte und unter Einhaltung des in § 2 S. 3 des Hauptvertrages vereinbarten Grenzwerte in einem zusammenhängenden Zeitraum von vollen sechs Monaten mindestens 5.050 t Pyrolysematerial durchgesetzt hat und weiterhin die in § 17 Ziff. 2 und 4 des Hauptvertrags genannten Rücktrittsrechte nicht zum Tragen kommen (II B Abs. 1). Sie vereinbarten ferner, dass danach über die Bewährung der Anlage im Sinn von § 16 Abs. 2 des Hauptvertrags entschieden werden müsse. Bei der Beschlussfassung im März 2002 stand der Beklagte vor der Situation, dass es dem Insolvenzverwalter der AVE gelungen war, die zahlreichen technischen Schwierigkeiten, mit denen die Anlage zunächst zu kämpfen hatte, jedenfalls zum großen Teil zu überwinden und zu dieser Zeit in der Anlage „alles rund lief“ (Bericht des Landrats in der Sitzung des Kreistags vom 19.3.2002). Der Beklagte hatte damit zumindest gute Gründe zu der Annahme, der AVE gegenüber jedenfalls bis zum 30.6.2004 in der Pflicht zu sein.
47 
Mit seinem Vorwurf, dass der Beklagte den Empfehlungen der Gutachter nicht gefolgt sei, nimmt der Kläger zum anderen Bezug auf das Gutachten des Rechtsanwalts S. vom 15.1.2002, in dem u. a. die Frage erörtert wurde, ob der Beklagte das Recht hat, gemäß § 326 BGB vom dem Vertrag mit der AVE zurückzutreten, weil die vorgesehene Kalzinierungsanlage zwar errichtet, aber von der AVE nicht betrieben wurde. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Gutachten, dass ein solches Rücktrittsrecht nur gegeben sei, wenn sich der Schuldner im Verzug befinde, wozu es beim Fehlen einer vertraglich vereinbarten Frist zur Leistungserbringung einer Mahnung mit Fristsetzung bedürfe. Welche Frist im vorliegenden Fall angemessen sei, könne nur bei Kenntnis der zur Nachrüstung des Mineralisierungsreaktors erforderlichen Maßnahmen beurteilt werden, wozu es der Hinzuziehung eines sachverständigen Beraters bedürfe. Dies ist, wie der Kläger beanstandet, offenbar unterblieben. Der Kläger lässt dabei aber außer Betracht, dass der Gutachter das Bestehen eines Rücktrittsrechts unabhängig von der Frage der Fristsetzung als sehr zweifelhaft bezeichnet hat und in dem Gutachten des Rechtsanwalts Prof. Dr. U. die gleiche Skepsis anklingt. Der Frage, welche Frist der AVE vor einem Rücktritt von dem Vertrag eingeräumt werden müsste, brauchte unter diesen Umständen nicht weiter nachgegangen zu werden, sondern hätte nur zu einer weiteren Verzögerung geführt.
48 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
I.
18 
Die Heranziehung des Klägers zu einer für das Jahr 2005 zu bezahlenden (Abfall-) Jahresgebühr in Höhe von 121,60 EUR steht - unstreitig - in Übereinstimmung mit den maßgebenden Bestimmungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung (AWS). Nach § 26 Abs. 1 S. 1 AWS werden zur Deckung des Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren für die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronikgeräteschrott, Abfällen zur Verwertung, Grünabfällen und schadstoffbelasteten Abfällen in Kleinmengen aus Haushaltungen setzen sich gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 AWS aus einer Jahresgebühr und entweder einer mengenabhängigen Banderolen- bzw. Sackgebühr oder einer mengenabhängigen Wertmarkengebühr zusammen. Die Jahresgebühr wird nach dem Füllraum der für einen Haushalt vorgehaltenen Abfallgefäße bemessen. Bei Grundstücken, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke genutzt werden, muss pro Haushalt mindestens die Jahresgebühr für einen Müllgroßbehälter mit 60 l Füllraum bezahlt werden, es sei denn, dass ausdrücklich die Veranlagung mit der - gemäß § 29 Abs. 2 AWS 121,60 EUR betragenden - Jahresgebühr für neun 30 l-Säcke beantragt wird (§ 13 Abs. 3 AWS). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht. Die von ihm zu bezahlende Jahresgebühr wurde dementsprechend auf 121,60 EUR festgesetzt.
II.
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu der Gebühr fehlt es entgegen seiner Ansicht nicht an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Bestimmungen in der Satzung des Beklagten beruhen auf einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation und verstoßen auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht.
20 
1. Gemäß § 8 Abs. 2 LAbfG richtet sich die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung nach den §§ 2, 9 KAG. Die Neufassung dieser Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts vom 17.3.2005 sowie die durch das gleiche Gesetz neu geschaffene Regelung in § 18 KAG sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da das Gesetz erst nach dem Erlass der Satzung des Beklagten in Kraft getreten ist. Abzustellen ist deshalb noch auf die frühere, bis 31.3.2005 geltende Fassung der genannten Vorschriften.
21 
Nach § 8 Abs. 2 LAbfG a. F. in Verbindung mit §§ 2, 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung erheben, wobei sie in einer Satzung u.a. den Gebührenmaßstab und den Gebührensatz bestimmen müssen. Die vom Kreistag des Beklagten am 9.11.2004 beschlossene Satzung enthält diese für eine Gebührenerhebung erforderlichen Regelungen. Die dabei zu verzeichnenden und vom Kläger in der Begründung seines Widerspruchs in den Vordergrund gerückten Erhöhungen der Gebührensätze führen als solche nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Maßgeblich ist allein, ob die von dem Beklagten getroffenen Regelungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nicht aber, ob und inwieweit mit ihnen die Gebühren gegenüber den Vorjahren erhöht worden sind. Der Beklagte hat im Übrigen die Gründe für die Anhebung der Gebühren im Widerspruchsbescheid ausführlich erläutert und auf die ab 1.6.2005 wirksam gewordenen Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und die damit verbundenen Konsequenzen hingewiesen. Hinzu kommen die durch die Umstellung des Abfuhrrhythmus (14-tägliche Leerung an statt wie bisher nur alle drei Wochen) entstandenen zusätzlichen Kosten.
22 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - NJW 2002, 2807; Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, haben die Gerichte nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen in erster Linie durch das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei ungefähr gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ungefähr gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.1.1997 - 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271; Beschl. v. 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142). Die den Landkreisen bei der Ausgestaltung des Gebührensystems zustehende Gestaltungsfreiheit wird ferner durch § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG a. F. eingeschränkt. Danach sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „insbesondere in den Satzungen nach § 8 LAbfG die Gebührentatbestände so ausgestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben“. Wie die Kammer bereits in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom 5.9.2005 - 4400/05 - entschieden hat, stehen die in der Satzung des Beklagten enthaltenen gebührenrechtlichen Regelungen mit diesen Anforderungen nicht in Widerspruch. Daran ist festzuhalten.
23 
a) Mit seinem Einwand, dass die von ihm zu bezahlende Gebühr - umgerechnet auf das zur Verfügung stehende Gefäßvolumen - ein Mehrfaches dessen betrage, was bei Verwendung eines Müllgroßbehälters entrichtet werden müsse, macht der Kläger der Sache nach einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz geltend. Ein solcher Verstoß lässt sich jedoch nicht feststellen.
24 
Nach den Erläuterungen in der Kreistagsdrucksache 212-1/04 (S. 14) werden die Kosten im Hausmüllbereich zwischen Jahresgebühr und Banderolengebühr im Verhältnis 80 % zu 20 % aufgeteilt. Zur Begründung heißt es, dass mit der Banderolengebühr die mengenabhängigen, variablen Kosten der Abfallentsorgung abgedeckt werden sollten, während über die Jahresgebühr hauptsächlich die fixen Kosten der Hausmüllentsorgung abgerechnet würden, die unabhängig von der anfallenden Müllmenge seien. Eine Ausnahme gelte allein für die Verbrennungskosten, die jedoch mit rund 1,8 Mio. EUR pro Jahr nur etwa 11 % der Kosten ausmachten, die über Jahresgebühren abgedeckt würden. Bei der von dem Beklagten erhobenen Jahresgebühr handelt es sich daher jedenfalls im Wesentlichen um eine Grundgebühr, d. h. eine Gebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Dem steht nicht entgegen, dass verschiedene Positionen, die von dem Beklagten zu den fixen Kosten gerechnet werden, auch mengenbezogene Anteile enthalten, wie dies bspw. auf die Kosten für das Einsammeln des Abfalls zutrifft. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu auf den mit der GOA geschlossenen Kooperationsvertrag hingewiesen, nach dem das der GOA für das Einsammeln der verschiedenen Abfallarten bezahlte Entgelt nach - für diese Leistung marktentsprechend ermittelten - „Soll-Kosten“ ermittelt wird und zum größten Teil in einer fixen Kostenpauschale besteht.
25 
Mit einer Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebs- oder Fixkosten ganz oder teilweise abgegolten, weshalb sie in der Regel nicht nach dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtung bemessen wird, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231). In der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.3.2004 - 10 S 15/03 - ZUR 2004, 358; Beschl. v. 29.10.2003 - 2 S 2407/02 - DÖV 2004, 713; OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - NVwZ-RR 2001, 128) ist dementsprechend anerkannt, dass die Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, auch wenn dies dazu führt, dass die Erzeuger geringerer Abfallmengen für den Liter erzeugten Abfalls im Ergebnis mehr bezahlen müssen als die Erzeuger durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Erzeuger geringerer Abfallmengen liegt darin nicht, da die Vorhalteleistungen durch das Bereitstellen einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung von allen angeschlossenen Haushalten und Gewerbetreibenden regelmäßig in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, was es rechtfertigt, sie auch in gleichem Maß zu diesen Kosten heranzuziehen. Durch die in der Satzung des Beklagten vorgenommene Staffelung der Jahresgebühr nach der Größe des verwendeten Abfallbehälters wird im Übrigen die vom Kläger beklagte Ungleichbehandlung relativiert.
26 
b) Die gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung des Beklagten tragen auch den sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG a. F. ergebenden Anforderungen Rechnung.
27 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.10.2004 - 2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67) enthält diese Vorschrift nicht nur eine rechtlich nicht ohne weiteres umsetzbare programmatische Aussage, da die Bezugnahme in § 8 LAbfG auf § 9 KAG und die ausdrückliche Anknüpfung des Abfallaufkommens an den Gebührenmaßstab in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG verdeutlichten, dass der in § 2 LAbfG vorgegebene Zweck jedenfalls auch über den Gebührenmaßstab angestrebt werden müsse, mit dem der Umfang der Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung bestimmt wird. Gebührenrechtliche Grundsätze würden durch die Verpflichtung, durch die Gestaltung der Abfallgebühr eine abfallrechtliche Lenkung der Benutzer anzustreben, nicht verletzt. Der Hauptzweck der Gebührenerhebung, nämlich die Deckung der Kosten für die kommunale Einrichtung Abfallentsorgung, werde nicht verdrängt. Dies gelte auch in Ansehung des Umstands, dass bei der Abfallentsorgung die fixen Kosten deutlich überwögen. Diesen Ausführungen hat sich die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 29.5.2006 - 12 K 1094/05 - (Juris) angeschlossen.
28 
Die vom Gesetzgeber geforderten Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung lassen sich u. a. dadurch erreichen, dass die Wahl der Gefäßgröße und/oder die Abfuhrhäufigkeit dem Anschlusspflichtigen überlassen bleibt (vgl. Kothe, VBlBW 1999, 44, 45). § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG setzt jedoch nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2004, a.a.O.). Das folgt schon daraus, dass die satzungsrechtlichen Möglichkeiten zur Gebühreneinsparung nicht ein solches Ausmaß erreichen dürfen, dass das geforderte Entgelt den Charakter einer Gebühr verliert oder so bemessen ist, dass zwingende gebührenrechtliche Grundsätze bzw. andere Rechtsgüter, wie z. B. das System einer geordneten Abfallentsorgung, missachtet werden. So darf die Höhe der Gebühren nicht derartige Unterschiede aufweisen, dass viele Bürger sich veranlasst sehen, sich ihres Hausmülls durch ein Einfüllen bei Nachbarn, wilde Ablagerungen oder ein unzulässiges Verdichten des Abfalls verbotswidrig zu entledigen. Einer extrem niedrigen Gebührenbemessung bei geringer Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr steht auch der gebührenrechtliche Grundsatz entgegen, dass die Gebühr regelmäßig leistungsbezogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zur beanspruchten Leistung der Kommune stehen muss. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Abfallgebühren nicht nur die Hausmüllabfuhr, sondern den gesamten Leistungsbereich der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung abdecken, zu dem im vorliegenden Fall auch die Entsorgung des Sperrmülls und der verschiedenen zu den Abfällen zur Verwertung zählenden Abfällen gehört. Hinzu kommt, dass - wie bereits angesprochen - die Abfallbeseitigungskosten in erheblichem Maße aus Fixkosten bestehen, die unabhängig von der Menge des anfallenden Abfalls sind. Die in den Abfallbehälter eingebrachte Restmüllmenge bringt daher nur begrenzt zum Ausdruck, in welchem Umfang das öffentliche Abfallbeseitigungssystem insgesamt in Anspruch genommen wird (OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - NVwZ-RR 1996, 289).
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Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG lässt sich danach nicht feststellen. Nach der Satzung des Beklagten hat der Gebührenpflichtige außer einer Jahresgebühr Leerungsgebühren zu bezahlen. Der Beklagte hat sich dabei für ein Wertmarken- oder Banderolensystem entschieden, bei dem das Gefäß nur entleert wird, wenn es mit einer gültigen Banderole versehen ist. Die Abfallbesitzer können folglich die Leerungshäufigkeit selbst bestimmen und damit durch eine verringerte Leerungshäufigkeit die Höhe der von ihnen zu bezahlenden Gebühren verringern. Es besteht auch kein Zwang für den Abfallbesitzer, eine bestimmte Größe des Müllgefäßes zu wählen, sondern nur die Pflicht, „die erforderlichen Abfallgefäße in ausreichender Zahl zu beschaffen und zu unterhalten (§ 13 Abs. 2 AWS). Zur Auswahl stehen dabei Müllgroßbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Füllraum (§ 13 Abs 1 Nr. 1 a AWS) sowie (versuchsweise) Säcke mit 30 l Füllraum (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b AWS). Letztere wurden von dem Beklagten gerade deshalb eingeführt, um einen Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu geben. Hinzu kommt, dass Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sowie bestimmte pflanzliche Abfälle vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind, soweit sie selbst entsorgt bzw. verwertet werden (vgl. § 4 Abs. 3 AWS).
30 
Vergleicht man die von Haushalten, die sich - wie der Kläger - für die Sacklösung entschieden haben, im Durchschnitt zu bezahlenden Gebühren mit den Gebühren, die bspw. bei Haushalten anfallen, die ein Abfallgefäß mit 60 l Füllraum verwenden, ergeben sich danach erheblich größere Unterschiede als bei einem Vergleich nur der Jahresgebühren. Bei Wahl der Sacklösung kommen zu der Jahresgebühr von 121,60 EUR noch die Kosten der Leerung von durchschnittlich sechs Säcken zu je 1,20 EUR, so dass insgesamt 128,80 EUR zu bezahlen sind. Der Nutzer eines Gefäßes mit 60 l Füllraum bezahlt eine Jahresgebühr von 134,10 EUR und zusätzlich für jede Leerung 2,40 EUR. Bei einer - ebenfalls dem Durchschnittswert entsprechenden - Zahl von zwölf Leerungen sind das zusammen 162,90 EUR. Die Ersparnis summiert sich folglich auf 34,10 EUR und bietet damit in ausreichendem Umfang einen Anreiz zur Vermeidung, Verwertung und Trennung von Abfällen.
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2. Der Beklagte hat die vom Kläger beanstandeten Gebührensätze auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation beschlossen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind ebenfalls unbegründet.
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Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Kreistag als zuständiges Rechtssetzungsorgan (§§ 18, 19 LKrO) innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens voraus, dass dem Kreistag vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation vorliegt, die er sich zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen muss. Aus der Gebührenkalkulation muss die kostendeckende Gebührensatzobergrenze der öffentlichen Einrichtung hervorgehen. Diese wird ermittelt, indem alle gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei der voraussichtliche Umfang der Benutzung bzw. Leistung geschätzt werden muss. Ist die dem Kreistag unterbreitete Gebührenkalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. u. a. VGH Bad-Württ, Urt. v. 29.10.2003 - 2 S 1019/02 - DÖV 2004, 577; Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Normenkontroll-Beschl. v. 7.9.1987 - 2 S 998/86; Urt. v. 16.2.1989 - 2 S 2279/87 - BWGZ 1990, 58). Ein solcher Mangel kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
33 
a) In methodischer Hinsicht rügt der Kläger zunächst, dass die Kalkulation der Gebühr für die Zusatzsäcke (§ 29 Abs. 3 AWS) auf einer Mischkalkulation für die Jahre 2005 und 2006 beruhe, obwohl die Kalkulation im Übrigen von einem einjährigen Kalkulationszeitraum ausgehe. Nach den dazu gegebenen Erklärungen des Beklagten wurde für die Kalkulation der auf die Zusatzsäcke entfallenden Gebühr ein zweijähriger Kalkulationszeitraum gewählt, um - wegen des Inkrafttretens des Verbots der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle zum 1.6.2005 zu erwartende - Kostensteigerungen aufzufangen und so eine sonst im Folgejahr erforderliche Erhöhung der Gebühr und den damit verbundenen hohen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Diese auf die Einsparung überflüssiger Kosten gerichteten Überlegungen sind zweifellos sachgerecht. Das Vorgehen der Beklagten ist auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip sowie andere gebührenrechtliche Prinzipien nicht zu beanstanden. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bayerischen VGH vom 25.7.1997 (4 CZ 97.399 - NVwZ-RR 1998, 391) sowie dem Urteil des OVG Bremen vom 9.12.1997 (1 N 6/96 - Juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Beide Entscheidungen beschäftigen sich mit der Frage, ob die in einer Satzung für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzten Benutzungsgebühren noch vor Ablauf des Kalkulationszeitraums geändert werden können, was das OVG Bremen jedenfalls dann für zulässig hält, wenn während des Kalenderjahres sichtbar wird, dass die Kalkulation an einem strukturellen Ungleichgewicht leidet. Um diese Frage geht es hier nicht.
34 
Soweit der Kläger weiter beanstandet, dass in der Kalkulation der Gebühreneinnahmen 49.500 Sackgebühren für das Leeren der 30 l-Säcke oder umgerechnet ein Betrag von 59.200 EUR fehlten, unterstellt er, dass jeder Haushalt, der sich für die „Sacklösung“ entscheidet, neun dieser Säcke erwirbt. Tatsächlich werden aber nach den Erfahrungen des Beklagten von dem betreffenden Personenkreis im Durchschnitt nur sechs 30 l-Säcke genutzt, was auch aus den in der Kalkulation (S. 4) enthaltenen Angaben über die Leerungshäufigkeit der einzelnen Behälter hervorgeht. In der Kalkulation wurden deshalb zu Recht nicht (16.500 x 9 =) 148.500, sondern nur (16.500 x 6 =) 99.000 Leerungen angesetzt. Die Aufstellung auf S. 4 der Kalkulation erklärt auch, weshalb der Beklagte bei den übrigen Behältern mit den vom Kläger genannten Zahlen rechnet.
35 
Die Kalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil sie von 120.082 Veranlagungen ausgeht, obwohl die Anzahl der Haushalte/Gewerbebetriebe mit 121.744 angegeben wird. Die Zahl von 120.082 Veranlagungen entspricht ebenfalls Erfahrungswerten. Die sich dabei zu der Anzahl der Haushalte/Gewerbebetriebe ergebende Differenz erklärt sich damit, dass bei den Müllcontainern (660 l, 770 l, 1.100 l) die Veranlagungszahl geringer ist als die Zahl der Nutzer, da diese Behälter vielfach von einer - aus mehreren Haushalten gebildeten - Müllgemeinschaft (§ 13 Abs. 3 S. 2 AWS) genutzt werden.
36 
b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte auch nicht Kosten bzw. Aufwendungen bei der Gebührenkalkulation in Ansatz gebracht, die nach den Vorgaben in § 9 Abs. 2 S. 1 KAG a. F. sowie in § 8 Abs. 2 LAbfG a. F. nicht "gebührenfähig" sind.
37 
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LAbfG a. F. richtet sich die Erhebung von Abfallgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz mit den sich aus Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Maßgaben. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 KAG a. F. können bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F.). Der Kläger beanstandet danach zu Unrecht, dass in die Kalkulation ein anteiliger Ausgleich für die sich aus den Jahren 2000, 2001 und 2003 ergebenden Fehlbeträge eingestellt worden ist. Die Höhe der Fehlbeträge ist in I Ziff. 10 der Kreistagsdrucksache 212-1/04 genannt. Nach den dazu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen der Vertreter des Beklagten entsprechen diese Beträge, die mit den in I Ziff. 8 der Kreistagsdrucksache aufgeführten Verkaufserlösen verrechnet worden seien, jeweils einem Viertel der gesamten, in dem jeweiligen Jahr entstandenen Kostenunterdeckung. Der vom Kläger gerügte Umstand, dass die Kreistagsdrucksache 212-1/04 nicht erkennen lässt, weshalb die aus den Jahren 2000, 2001 und 2003 stammenden Fehlbeträge nicht bereits in den jeweils anschließenden Jahren ausgeglichen worden sind, ist unschädlich. Eine rechtliche Verpflichtung, dass eine Kostenunterdeckung stets und in voller Höhe so zeitnah wie möglich gut gebracht werden muss, gibt es, wie der Beklagte zu Recht bemerkt, nicht.
38 
Die sich gegen den Ansatz eines Betrags in Höhe von 559.498,82 EUR für Öffentlichkeitsarbeit der GOA, den Ansatz eines weiteren Betrags von 2.143.853,51 EUR für den Gebühreneinzug sowie die Ausweisung eigener Personalkosten des Beklagten richtenden Einwendungen des Klägers sind ebenfalls unbegründet. Was die Ausweisung eigener Personalkosten des Landkreises betrifft, so ist richtig, dass der Beklagte einen wesentlichen Teil der im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehenden Aufgaben auf die GOA übertragen hat, so dass ihm insoweit keine eigenen Personalkosten entstehen können. Von der Übertragung auf die GOA ausgenommen sind jedoch die in § 2 des Kooperationsvertrags genannten hoheitlichen Aufgaben, mit deren Erledigung nach den Erläuterungen des Beklagten zwei Beamte betraut sind. Die einzelnen, zu den Positionen „Öffentlichkeitsarbeit“ und „Gebühreneinzug“ gehörenden Kosten ergeben sich aus der von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufstellungen.
39 
Die angesetzten Kosten sind auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht zu bestanden. Der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten wird durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Allerdings ist dem Einrichtungsträger bei der Herstellung, Anschaffung und der ausgabenwirksamen Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum eingeräumt, weil die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste Entscheidung getroffen worden ist. Die Grenzen sind bei einer gebührenauslösenden Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen leiten ließ oder sachfremde Überlegungen den Ausschlag gegeben haben (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219). Dafür ist im Zusammenhang mit den genannten Kostenpositionen nichts zu erkennen.
40 
Als gebührenfähig ist schließlich auch die - mit einem Teilbetrag von 1.536.755,41 EUR in die Gebührenkalkulation eingestellte - Schadensersatzleistung anzusehen, zu der sich der Beklagte in einer am 27.3.2002 getroffenen Vereinbarung gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma Abfallveredelung Ostalbkreis GmbH & Co. KG (AVE) verpflichtet hat. Die Schadensersatzzahlung hat ihren Grund in einem Mitte 1991 geschlossenen Vertrag, in dem der Beklagte und die AVE den Bau einer Pyrolyse-Demonstrationsanlage vereinbart haben, die von der AVE errichtet und betrieben werden sollte. Die AVE, über deren Vermögen am 1.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sollte dafür ein bestimmtes, jährlich um 3 % steigendes Entgelt pro t Abfall erhalten, der in der Anlage behandelt wird. Die Anlage, mit deren Bau erst 1996 begonnen werden konnte, hatte mit großen Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen, die aber offenbar im Laufe des Jahres 2001 überwunden werden konnten. Im Hinblick auf die stark rückläufigen Preise für die Abfallverbrennung entschied sich der Kreistag des Beklagten gleichwohl am 19.3.2002 für einen Ausstieg aus der Pyrolyse, worauf sich der Beklagte und der Insolvenzverwalter der AVE am 27.3.2002 auf eine Stilllegung der Pyrolyseanlage sowie auf das Erlöschen aller zwischen ihnen bestehenden Rechte und Pflichten zum 31.3.2002 gegen eine Schadensersatzzahlung von 7.055.827,97 EUR einigten.
41 
Die vereinbarte Zahlung steht danach in einem direkten Zusammenhang mit der Planung der Pyrolyse-Demonstrationsanlage bzw. der späteren Aufgabe dieser Planung. Die entsprechenden Kosten des Beklagten sind daher nicht anders zu behandeln wie die Kosten einer nicht umgesetzten Planung einer Abfallentsorgungsanlage. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 7.10.2002 - 2 S 2643/01 - AbfallR 2003, 97; Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219) sind diese Kosten bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, sofern sowohl die ursprüngliche Planung als auch die Entscheidung, sie wieder aufzugeben, sach(ziel)gerecht erfolgt sind. Der VGH begründet dies zu Recht damit, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, die zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen nicht nur zu betreiben, sondern auch neue Anlagen zu entwickeln und zu planen. Zur Leistungserstellung im Rahmen der öffentlichen Einrichtung gehört daher nicht nur die aktuelle eigentliche Entsorgungspflicht gegenüber den einzelnen Benutzern, sondern auch die Planung neuer Anlagen entsprechend den gewandelten technischen Anforderungen, die Suche und Festlegung möglicher Standorte sowie die Fertigung der Planungsunterlagen und Gutachten, die für die staatliche Genehmigung solcher Anlagen erforderlich sind. Auch die durch die Planung konkreter, letztlich aber nicht verwirklichter Anlagen verursachten Kosten sind deshalb gebührenfähig, wenn die Entscheidung des Einrichtungsträgers, mit der Planung einer bestimmten Anlage zu beginnen, auf einer zutreffenden Einschätzung und Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte beruht. Hierzu gehört die zutreffende Ermittlung des Bedarfs neuer Entsorgungsanlagen, die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der ins Auge gefassten Maßnahme unter Berücksichtigung etwa in Betracht kommender möglicher Alternativen sowie die zutreffende Erfassung der fachgesetzlichen technischen und rechtlichen Vorgaben (Urt. v. 22.10.1998, a.a.O.).
42 
Nach den genannten Kriterien ist weder die 1991 getroffene Entscheidung des Beklagten für den Bau einer Pyrolyse-Demonstrationsanlage zu beanstanden noch der im Hinblick auf die spätere Entwicklung gefasste Beschluss, aus der Pyrolyse „auszusteigen“ und die ursprünglichen Pläne für einen Dauerbetrieb der Anlage aufzugeben. In dieser Richtung werden auch vom Kläger keine Einwendungen erhoben. Die mit der AVE vereinbarte Schadensersatzleistung wird von ihm jedoch deshalb als nicht gebührenfähig angesehen, weil sich der Beklagte zu ihr gewissermaßen „ohne Not“ verpflichtet habe. Das Eingehen dieser Verpflichtung begegnet jedoch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen gleichfalls keinen Bedenken.
43 
Der vom Kläger in erster Linie kritisierte Umstand, dass sich der Beklagte und nicht die GOA zu der Schadensersatzleistung verpflichtet hat, obwohl die Rechte und Pflichten aus dem von dem Beklagten mit der AVE geschlossenen Vertrag 1992 auf die GOA übertragen worden waren, erklärt sich daraus, dass die Übertragung der genannten Rechte und Pflichten mit dem Vertrag vom 27.3.2002 wieder rückgängig gemacht wurde. Die Rückübertragung war gebührenrechtlich neutral, da der Beklagte nach dem mit der GOA geschlossenen Kooperationsvertrag ohnehin verpflichtet war, der GOA alle für die Durchführung des mit der AVE geschlossenen Vertrags („unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte“) entstehenden Kosten zu erstatten.
44 
Die mit dem Insolvenzverwalter der AVE vereinbarte Schadensersatzzahlung war, wie dargestellt, als Gegenleistung dafür gedacht, dass der Insolvenzverwalter sich mit der Stilllegung der Pyrolyseanlage sowie der Aufhebung des 1991 geschlossenen Vertrags zwischen der AVE und dem Beklagten zum 31.3.2002 einverstanden erklärte. Nach der Kreistagsdrucksache Nr. 192/02 ging der Beklagte dabei davon aus, der AVE gegenüber voraussichtlich längerfristig, vermutlich sogar bis 31.12.2011 gebunden zu sein, was aufgrund der Entwicklung der Preise für die thermische Abfallentsorgung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeutete. Die Höhe dieser Mehrbelastung wurde vom Beklagten bei einer möglichen vertraglichen Bindung bis zum 30.6.2004 auf 15,5 Mio. DM (7,93 EUR) und bei einer Bindung bis zum 31.12.2011 auf 55,65 Mio. DM (28,46 EUR) veranschlagt. Die Richtigkeit der Annahme des Beklagten unterstellt, war es daher aus gebührenrechtlicher Sicht zweifellos günstiger, sich die Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der Aufhebung des Vertrags durch die Zahlung des genannten Betrags von 7.055.827,97 EUR „zu erkaufen“.
45 
Zu der Frage, ob die mit der AVE getroffenen Vereinbarungen eine vorzeitige Beendigung des Vertrags gestatteten, hat der Beklagte vor dem am 19.3.2002 gefassten „Ausstiegsbeschluss“ zwei Rechtsgutachten eingeholt, die beide zu einer für den Landkreis eher ungünstigen Beurteilung der Rechtslage kamen. Der Kläger hält die Entscheidung des Beklagten gleichwohl für fehlerhaft zustande gekommen, da der Beklagte den Empfehlungen der Gutachter nicht gefolgt sei. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Kläger bezieht sich mit seinem Vorwurf zum einen auf das Gutachten des Rechtsanwalts Prof. Dr. U., in dem es heißt, dass die - einen möglichen Dauerbetrieb der Anlage betreffende - Regelung in § 16 des „Hauptvertrags“ von 1991 nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Aspekte abstelle, sondern auch auf solche technischer, abfallwirtschaftlicher und ökologischer Art. Da es sich hierbei um unterschiedliche, miteinander nicht kommensurable Größen handele, erscheine es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, klare Kriterien für die Bewährung des Demonstrationsbetriebs zu nennen, da dies einen komplexen Abwägungs- und Bewertungsvorgang voraussetze, in dem in nachvollziehbarer Weise dargelegt werde, wie die einzelnen in § 16 des Hauptvertrags genannten Parameter zu bewerten und im Verhältnis zueinander zu gewichten seien. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Äußerungen des Gutachters nicht als Empfehlung zu weiteren Untersuchungen zu verstehen, sondern nur als Hinweis auf die Schwierigkeiten, die sich bei der Entscheidung über eine Bewährung der Anlage ergeben.
46 
Der Kläger übersieht im Übrigen, dass der Beklagte unabhängig von der Frage nach der Bewährung der Anlage befürchten musste, der AVE gegenüber jedenfalls bis zum 30.6.2004 gebunden zu sein, und es bereits unter dieser Voraussetzung wirtschaftlich (und gebührenrechtlich) sinnvoll war, sich mit dem Insolvenzverwalter auf eine Abstandszahlung zu einigen. Nach § 16 Abs. 1 des 1991 geschlossenen „Hauptvertrags“ sollte der Vertrag mit dem Ablauf des Demonstrationsbetriebs enden, dessen Dauer auf mindestens zwei Jahre und höchstens drei Jahre angenommen wurde (§ 16 Abs. 1). Die Vertragsparteien kamen jedoch zugleich überein, dass die Anlage weiter betrieben werden solle, falls sie sich im Vergleich zu anderen thermischen Abfallbehandlungsanlagen in technischer, wirtschaftlicher, abfallwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht im Demonstrationsbetrieb bewährt haben sollte und die für den Dauerbetrieb erforderlichen Genehmigungen vorliegen. In der von der GOA mit der AVE geschlossenen „Konkretisierungsvereinbarung" vom 14.11./22.12.1995 vereinbarten beide Seiten, dass der Demonstrationsbetrieb als erfolgreich abgeschlossen gilt, sobald die Anlage unter Einhaltung aller im Genehmigungsbescheid genannten Emissionsgrenzwerte und unter Einhaltung des in § 2 S. 3 des Hauptvertrages vereinbarten Grenzwerte in einem zusammenhängenden Zeitraum von vollen sechs Monaten mindestens 5.050 t Pyrolysematerial durchgesetzt hat und weiterhin die in § 17 Ziff. 2 und 4 des Hauptvertrags genannten Rücktrittsrechte nicht zum Tragen kommen (II B Abs. 1). Sie vereinbarten ferner, dass danach über die Bewährung der Anlage im Sinn von § 16 Abs. 2 des Hauptvertrags entschieden werden müsse. Bei der Beschlussfassung im März 2002 stand der Beklagte vor der Situation, dass es dem Insolvenzverwalter der AVE gelungen war, die zahlreichen technischen Schwierigkeiten, mit denen die Anlage zunächst zu kämpfen hatte, jedenfalls zum großen Teil zu überwinden und zu dieser Zeit in der Anlage „alles rund lief“ (Bericht des Landrats in der Sitzung des Kreistags vom 19.3.2002). Der Beklagte hatte damit zumindest gute Gründe zu der Annahme, der AVE gegenüber jedenfalls bis zum 30.6.2004 in der Pflicht zu sein.
47 
Mit seinem Vorwurf, dass der Beklagte den Empfehlungen der Gutachter nicht gefolgt sei, nimmt der Kläger zum anderen Bezug auf das Gutachten des Rechtsanwalts S. vom 15.1.2002, in dem u. a. die Frage erörtert wurde, ob der Beklagte das Recht hat, gemäß § 326 BGB vom dem Vertrag mit der AVE zurückzutreten, weil die vorgesehene Kalzinierungsanlage zwar errichtet, aber von der AVE nicht betrieben wurde. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Gutachten, dass ein solches Rücktrittsrecht nur gegeben sei, wenn sich der Schuldner im Verzug befinde, wozu es beim Fehlen einer vertraglich vereinbarten Frist zur Leistungserbringung einer Mahnung mit Fristsetzung bedürfe. Welche Frist im vorliegenden Fall angemessen sei, könne nur bei Kenntnis der zur Nachrüstung des Mineralisierungsreaktors erforderlichen Maßnahmen beurteilt werden, wozu es der Hinzuziehung eines sachverständigen Beraters bedürfe. Dies ist, wie der Kläger beanstandet, offenbar unterblieben. Der Kläger lässt dabei aber außer Betracht, dass der Gutachter das Bestehen eines Rücktrittsrechts unabhängig von der Frage der Fristsetzung als sehr zweifelhaft bezeichnet hat und in dem Gutachten des Rechtsanwalts Prof. Dr. U. die gleiche Skepsis anklingt. Der Frage, welche Frist der AVE vor einem Rücktritt von dem Vertrag eingeräumt werden müsste, brauchte unter diesen Umständen nicht weiter nachgegangen zu werden, sondern hätte nur zu einer weiteren Verzögerung geführt.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im
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published on 11/10/2004 00:00

Tenor § 22 Abs. 1 bis 4 der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. November 1996 i.d.F. vom 19. Oktober 2001 ist nichtig. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.