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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Heranziehung des Klägers zu einer für das Jahr 2005 zu bezahlenden (Abfall-) Jahresgebühr in Höhe von 121,60 EUR steht - unstreitig - in Übereinstimmung mit den maßgebenden Bestimmungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung (AWS). Nach § 26 Abs. 1 S. 1 AWS werden zur Deckung des Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren für die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronikgeräteschrott, Abfällen zur Verwertung, Grünabfällen und schadstoffbelasteten Abfällen in Kleinmengen aus Haushaltungen setzen sich gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 AWS aus einer Jahresgebühr und entweder einer mengenabhängigen Banderolen- bzw. Sackgebühr oder einer mengenabhängigen Wertmarkengebühr zusammen. Die Jahresgebühr wird nach dem Füllraum der für einen Haushalt vorgehaltenen Abfallgefäße bemessen. Bei Grundstücken, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke genutzt werden, muss pro Haushalt mindestens die Jahresgebühr für einen Müllgroßbehälter mit 60 l Füllraum bezahlt werden, es sei denn, dass ausdrücklich die Veranlagung mit der - gemäß § 29 Abs. 2 AWS 121,60 EUR betragenden - Jahresgebühr für neun 30 l-Säcke beantragt wird (§ 13 Abs. 3 AWS). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht. Die von ihm zu bezahlende Jahresgebühr wurde dementsprechend auf 121,60 EUR festgesetzt.
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Für die Heranziehung des Klägers zu der Gebühr fehlt es entgegen seiner Ansicht nicht an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Bestimmungen in der Satzung des Beklagten beruhen auf einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation und verstoßen auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Gemäß § 8 Abs. 2 LAbfG richtet sich die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung nach den §§ 2, 9 KAG. Die Neufassung dieser Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts vom 17.3.2005 sowie die durch das gleiche Gesetz neu geschaffene Regelung in § 18 KAG sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da das Gesetz erst nach dem Erlass der Satzung des Beklagten in Kraft getreten ist. Abzustellen ist deshalb noch auf die frühere, bis 31.3.2005 geltende Fassung der genannten Vorschriften.
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Nach § 8 Abs. 2 LAbfG a. F. in Verbindung mit §§ 2, 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung erheben, wobei sie in einer Satzung u.a. den Gebührenmaßstab und den Gebührensatz bestimmen müssen. Die vom Kreistag des Beklagten am 9.11.2004 beschlossene Satzung enthält diese für eine Gebührenerhebung erforderlichen Regelungen. Die dabei zu verzeichnenden und vom Kläger in der Begründung seines Widerspruchs in den Vordergrund gerückten Erhöhungen der Gebührensätze führen als solche nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Maßgeblich ist allein, ob die von dem Beklagten getroffenen Regelungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nicht aber, ob und inwieweit mit ihnen die Gebühren gegenüber den Vorjahren erhöht worden sind. Der Beklagte hat im Übrigen die Gründe für die Anhebung der Gebühren im Widerspruchsbescheid ausführlich erläutert und auf die ab 1.6.2005 wirksam gewordenen Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und die damit verbundenen Konsequenzen hingewiesen. Hinzu kommen die durch die Umstellung des Abfuhrrhythmus (14-tägliche Leerung an statt wie bisher nur alle drei Wochen) entstandenen zusätzlichen Kosten.
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Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - NJW 2002, 2807; Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, haben die Gerichte nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen in erster Linie durch das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei ungefähr gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ungefähr gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.1.1997 - 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271; Beschl. v. 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142). Die den Landkreisen bei der Ausgestaltung des Gebührensystems zustehende Gestaltungsfreiheit wird ferner durch § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG a. F. eingeschränkt. Danach sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „insbesondere in den Satzungen nach § 8 LAbfG die Gebührentatbestände so ausgestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben“. Wie die Kammer bereits in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom 5.9.2005 - 4400/05 - entschieden hat, stehen die in der Satzung des Beklagten enthaltenen gebührenrechtlichen Regelungen mit diesen Anforderungen nicht in Widerspruch. Daran ist festzuhalten.
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a) Mit seinem Einwand, dass die von ihm zu bezahlende Gebühr - umgerechnet auf das zur Verfügung stehende Gefäßvolumen - ein Mehrfaches dessen betrage, was bei Verwendung eines Müllgroßbehälters entrichtet werden müsse, macht der Kläger der Sache nach einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz geltend. Ein solcher Verstoß lässt sich jedoch nicht feststellen.
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Nach den Erläuterungen in der Kreistagsdrucksache 212-1/04 (S. 14) werden die Kosten im Hausmüllbereich zwischen Jahresgebühr und Banderolengebühr im Verhältnis 80 % zu 20 % aufgeteilt. Zur Begründung heißt es, dass mit der Banderolengebühr die mengenabhängigen, variablen Kosten der Abfallentsorgung abgedeckt werden sollten, während über die Jahresgebühr hauptsächlich die fixen Kosten der Hausmüllentsorgung abgerechnet würden, die unabhängig von der anfallenden Müllmenge seien. Eine Ausnahme gelte allein für die Verbrennungskosten, die jedoch mit rund 1,8 Mio. EUR pro Jahr nur etwa 11 % der Kosten ausmachten, die über Jahresgebühren abgedeckt würden. Bei der von dem Beklagten erhobenen Jahresgebühr handelt es sich daher jedenfalls im Wesentlichen um eine Grundgebühr, d. h. eine Gebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Dem steht nicht entgegen, dass verschiedene Positionen, die von dem Beklagten zu den fixen Kosten gerechnet werden, auch mengenbezogene Anteile enthalten, wie dies bspw. auf die Kosten für das Einsammeln des Abfalls zutrifft. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu auf den mit der GOA geschlossenen Kooperationsvertrag hingewiesen, nach dem das der GOA für das Einsammeln der verschiedenen Abfallarten bezahlte Entgelt nach - für diese Leistung marktentsprechend ermittelten - „Soll-Kosten“ ermittelt wird und zum größten Teil in einer fixen Kostenpauschale besteht.
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Mit einer Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebs- oder Fixkosten ganz oder teilweise abgegolten, weshalb sie in der Regel nicht nach dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtung bemessen wird, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231). In der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.3.2004 - 10 S 15/03 - ZUR 2004, 358; Beschl. v. 29.10.2003 - 2 S 2407/02 - DÖV 2004, 713; OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - NVwZ-RR 2001, 128) ist dementsprechend anerkannt, dass die Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, auch wenn dies dazu führt, dass die Erzeuger geringerer Abfallmengen für den Liter erzeugten Abfalls im Ergebnis mehr bezahlen müssen als die Erzeuger durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Erzeuger geringerer Abfallmengen liegt darin nicht, da die Vorhalteleistungen durch das Bereitstellen einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung von allen angeschlossenen Haushalten und Gewerbetreibenden regelmäßig in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, was es rechtfertigt, sie auch in gleichem Maß zu diesen Kosten heranzuziehen. Durch die in der Satzung des Beklagten vorgenommene Staffelung der Jahresgebühr nach der Größe des verwendeten Abfallbehälters wird im Übrigen die vom Kläger beklagte Ungleichbehandlung relativiert.
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b) Die gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung des Beklagten tragen auch den sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG a. F. ergebenden Anforderungen Rechnung.
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Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.10.2004 - 2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67) enthält diese Vorschrift nicht nur eine rechtlich nicht ohne weiteres umsetzbare programmatische Aussage, da die Bezugnahme in § 8 LAbfG auf § 9 KAG und die ausdrückliche Anknüpfung des Abfallaufkommens an den Gebührenmaßstab in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG verdeutlichten, dass der in § 2 LAbfG vorgegebene Zweck jedenfalls auch über den Gebührenmaßstab angestrebt werden müsse, mit dem der Umfang der Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung bestimmt wird. Gebührenrechtliche Grundsätze würden durch die Verpflichtung, durch die Gestaltung der Abfallgebühr eine abfallrechtliche Lenkung der Benutzer anzustreben, nicht verletzt. Der Hauptzweck der Gebührenerhebung, nämlich die Deckung der Kosten für die kommunale Einrichtung Abfallentsorgung, werde nicht verdrängt. Dies gelte auch in Ansehung des Umstands, dass bei der Abfallentsorgung die fixen Kosten deutlich überwögen. Diesen Ausführungen hat sich die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 29.5.2006 - 12 K 1094/05 - (Juris) angeschlossen.
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Die vom Gesetzgeber geforderten Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung lassen sich u. a. dadurch erreichen, dass die Wahl der Gefäßgröße und/oder die Abfuhrhäufigkeit dem Anschlusspflichtigen überlassen bleibt (vgl. Kothe, VBlBW 1999, 44, 45). § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG setzt jedoch nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2004, a.a.O.). Das folgt schon daraus, dass die satzungsrechtlichen Möglichkeiten zur Gebühreneinsparung nicht ein solches Ausmaß erreichen dürfen, dass das geforderte Entgelt den Charakter einer Gebühr verliert oder so bemessen ist, dass zwingende gebührenrechtliche Grundsätze bzw. andere Rechtsgüter, wie z. B. das System einer geordneten Abfallentsorgung, missachtet werden. So darf die Höhe der Gebühren nicht derartige Unterschiede aufweisen, dass viele Bürger sich veranlasst sehen, sich ihres Hausmülls durch ein Einfüllen bei Nachbarn, wilde Ablagerungen oder ein unzulässiges Verdichten des Abfalls verbotswidrig zu entledigen. Einer extrem niedrigen Gebührenbemessung bei geringer Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr steht auch der gebührenrechtliche Grundsatz entgegen, dass die Gebühr regelmäßig leistungsbezogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zur beanspruchten Leistung der Kommune stehen muss. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Abfallgebühren nicht nur die Hausmüllabfuhr, sondern den gesamten Leistungsbereich der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung abdecken, zu dem im vorliegenden Fall auch die Entsorgung des Sperrmülls und der verschiedenen zu den Abfällen zur Verwertung zählenden Abfällen gehört. Hinzu kommt, dass - wie bereits angesprochen - die Abfallbeseitigungskosten in erheblichem Maße aus Fixkosten bestehen, die unabhängig von der Menge des anfallenden Abfalls sind. Die in den Abfallbehälter eingebrachte Restmüllmenge bringt daher nur begrenzt zum Ausdruck, in welchem Umfang das öffentliche Abfallbeseitigungssystem insgesamt in Anspruch genommen wird (OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - NVwZ-RR 1996, 289).
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Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG lässt sich danach nicht feststellen. Nach der Satzung des Beklagten hat der Gebührenpflichtige außer einer Jahresgebühr Leerungsgebühren zu bezahlen. Der Beklagte hat sich dabei für ein Wertmarken- oder Banderolensystem entschieden, bei dem das Gefäß nur entleert wird, wenn es mit einer gültigen Banderole versehen ist. Die Abfallbesitzer können folglich die Leerungshäufigkeit selbst bestimmen und damit durch eine verringerte Leerungshäufigkeit die Höhe der von ihnen zu bezahlenden Gebühren verringern. Es besteht auch kein Zwang für den Abfallbesitzer, eine bestimmte Größe des Müllgefäßes zu wählen, sondern nur die Pflicht, „die erforderlichen Abfallgefäße in ausreichender Zahl zu beschaffen und zu unterhalten (§ 13 Abs. 2 AWS). Zur Auswahl stehen dabei Müllgroßbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Füllraum (§ 13 Abs 1 Nr. 1 a AWS) sowie (versuchsweise) Säcke mit 30 l Füllraum (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b AWS). Letztere wurden von dem Beklagten gerade deshalb eingeführt, um einen Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu geben. Hinzu kommt, dass Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sowie bestimmte pflanzliche Abfälle vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind, soweit sie selbst entsorgt bzw. verwertet werden (vgl. § 4 Abs. 3 AWS).
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Vergleicht man die von Haushalten, die sich - wie der Kläger - für die Sacklösung entschieden haben, im Durchschnitt zu bezahlenden Gebühren mit den Gebühren, die bspw. bei Haushalten anfallen, die ein Abfallgefäß mit 60 l Füllraum verwenden, ergeben sich danach erheblich größere Unterschiede als bei einem Vergleich nur der Jahresgebühren. Bei Wahl der Sacklösung kommen zu der Jahresgebühr von 121,60 EUR noch die Kosten der Leerung von durchschnittlich sechs Säcken zu je 1,20 EUR, so dass insgesamt 128,80 EUR zu bezahlen sind. Der Nutzer eines Gefäßes mit 60 l Füllraum bezahlt eine Jahresgebühr von 134,10 EUR und zusätzlich für jede Leerung 2,40 EUR. Bei einer - ebenfalls dem Durchschnittswert entsprechenden - Zahl von zwölf Leerungen sind das zusammen 162,90 EUR. Die Ersparnis summiert sich folglich auf 34,10 EUR und bietet damit in ausreichendem Umfang einen Anreiz zur Vermeidung, Verwertung und Trennung von Abfällen.
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2. Der Beklagte hat die vom Kläger beanstandeten Gebührensätze auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation beschlossen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind ebenfalls unbegründet.
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Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Kreistag als zuständiges Rechtssetzungsorgan (§§ 18, 19 LKrO) innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens voraus, dass dem Kreistag vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation vorliegt, die er sich zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen muss. Aus der Gebührenkalkulation muss die kostendeckende Gebührensatzobergrenze der öffentlichen Einrichtung hervorgehen. Diese wird ermittelt, indem alle gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei der voraussichtliche Umfang der Benutzung bzw. Leistung geschätzt werden muss. Ist die dem Kreistag unterbreitete Gebührenkalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. u. a. VGH Bad-Württ, Urt. v. 29.10.2003 - 2 S 1019/02 - DÖV 2004, 577; Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Normenkontroll-Beschl. v. 7.9.1987 - 2 S 998/86; Urt. v. 16.2.1989 - 2 S 2279/87 - BWGZ 1990, 58). Ein solcher Mangel kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
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a) In methodischer Hinsicht rügt der Kläger zunächst, dass die Kalkulation der Gebühr für die Zusatzsäcke (§ 29 Abs. 3 AWS) auf einer Mischkalkulation für die Jahre 2005 und 2006 beruhe, obwohl die Kalkulation im Übrigen von einem einjährigen Kalkulationszeitraum ausgehe. Nach den dazu gegebenen Erklärungen des Beklagten wurde für die Kalkulation der auf die Zusatzsäcke entfallenden Gebühr ein zweijähriger Kalkulationszeitraum gewählt, um - wegen des Inkrafttretens des Verbots der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle zum 1.6.2005 zu erwartende - Kostensteigerungen aufzufangen und so eine sonst im Folgejahr erforderliche Erhöhung der Gebühr und den damit verbundenen hohen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Diese auf die Einsparung überflüssiger Kosten gerichteten Überlegungen sind zweifellos sachgerecht. Das Vorgehen der Beklagten ist auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip sowie andere gebührenrechtliche Prinzipien nicht zu beanstanden. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bayerischen VGH vom 25.7.1997 (4 CZ 97.399 - NVwZ-RR 1998, 391) sowie dem Urteil des OVG Bremen vom 9.12.1997 (1 N 6/96 - Juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Beide Entscheidungen beschäftigen sich mit der Frage, ob die in einer Satzung für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzten Benutzungsgebühren noch vor Ablauf des Kalkulationszeitraums geändert werden können, was das OVG Bremen jedenfalls dann für zulässig hält, wenn während des Kalenderjahres sichtbar wird, dass die Kalkulation an einem strukturellen Ungleichgewicht leidet. Um diese Frage geht es hier nicht.
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Soweit der Kläger weiter beanstandet, dass in der Kalkulation der Gebühreneinnahmen 49.500 Sackgebühren für das Leeren der 30 l-Säcke oder umgerechnet ein Betrag von 59.200 EUR fehlten, unterstellt er, dass jeder Haushalt, der sich für die „Sacklösung“ entscheidet, neun dieser Säcke erwirbt. Tatsächlich werden aber nach den Erfahrungen des Beklagten von dem betreffenden Personenkreis im Durchschnitt nur sechs 30 l-Säcke genutzt, was auch aus den in der Kalkulation (S. 4) enthaltenen Angaben über die Leerungshäufigkeit der einzelnen Behälter hervorgeht. In der Kalkulation wurden deshalb zu Recht nicht (16.500 x 9 =) 148.500, sondern nur (16.500 x 6 =) 99.000 Leerungen angesetzt. Die Aufstellung auf S. 4 der Kalkulation erklärt auch, weshalb der Beklagte bei den übrigen Behältern mit den vom Kläger genannten Zahlen rechnet.
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Die Kalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil sie von 120.082 Veranlagungen ausgeht, obwohl die Anzahl der Haushalte/Gewerbebetriebe mit 121.744 angegeben wird. Die Zahl von 120.082 Veranlagungen entspricht ebenfalls Erfahrungswerten. Die sich dabei zu der Anzahl der Haushalte/Gewerbebetriebe ergebende Differenz erklärt sich damit, dass bei den Müllcontainern (660 l, 770 l, 1.100 l) die Veranlagungszahl geringer ist als die Zahl der Nutzer, da diese Behälter vielfach von einer - aus mehreren Haushalten gebildeten - Müllgemeinschaft (§ 13 Abs. 3 S. 2 AWS) genutzt werden.
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b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte auch nicht Kosten bzw. Aufwendungen bei der Gebührenkalkulation in Ansatz gebracht, die nach den Vorgaben in § 9 Abs. 2 S. 1 KAG a. F. sowie in § 8 Abs. 2 LAbfG a. F. nicht "gebührenfähig" sind.
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Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LAbfG a. F. richtet sich die Erhebung von Abfallgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz mit den sich aus Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Maßgaben. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 KAG a. F. können bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F.). Der Kläger beanstandet danach zu Unrecht, dass in die Kalkulation ein anteiliger Ausgleich für die sich aus den Jahren 2000, 2001 und 2003 ergebenden Fehlbeträge eingestellt worden ist. Die Höhe der Fehlbeträge ist in I Ziff. 10 der Kreistagsdrucksache 212-1/04 genannt. Nach den dazu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen der Vertreter des Beklagten entsprechen diese Beträge, die mit den in I Ziff. 8 der Kreistagsdrucksache aufgeführten Verkaufserlösen verrechnet worden seien, jeweils einem Viertel der gesamten, in dem jeweiligen Jahr entstandenen Kostenunterdeckung. Der vom Kläger gerügte Umstand, dass die Kreistagsdrucksache 212-1/04 nicht erkennen lässt, weshalb die aus den Jahren 2000, 2001 und 2003 stammenden Fehlbeträge nicht bereits in den jeweils anschließenden Jahren ausgeglichen worden sind, ist unschädlich. Eine rechtliche Verpflichtung, dass eine Kostenunterdeckung stets und in voller Höhe so zeitnah wie möglich gut gebracht werden muss, gibt es, wie der Beklagte zu Recht bemerkt, nicht.
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Die sich gegen den Ansatz eines Betrags in Höhe von 559.498,82 EUR für Öffentlichkeitsarbeit der GOA, den Ansatz eines weiteren Betrags von 2.143.853,51 EUR für den Gebühreneinzug sowie die Ausweisung eigener Personalkosten des Beklagten richtenden Einwendungen des Klägers sind ebenfalls unbegründet. Was die Ausweisung eigener Personalkosten des Landkreises betrifft, so ist richtig, dass der Beklagte einen wesentlichen Teil der im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehenden Aufgaben auf die GOA übertragen hat, so dass ihm insoweit keine eigenen Personalkosten entstehen können. Von der Übertragung auf die GOA ausgenommen sind jedoch die in § 2 des Kooperationsvertrags genannten hoheitlichen Aufgaben, mit deren Erledigung nach den Erläuterungen des Beklagten zwei Beamte betraut sind. Die einzelnen, zu den Positionen „Öffentlichkeitsarbeit“ und „Gebühreneinzug“ gehörenden Kosten ergeben sich aus der von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufstellungen.
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Die angesetzten Kosten sind auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht zu bestanden. Der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten wird durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Allerdings ist dem Einrichtungsträger bei der Herstellung, Anschaffung und der ausgabenwirksamen Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum eingeräumt, weil die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste Entscheidung getroffen worden ist. Die Grenzen sind bei einer gebührenauslösenden Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen leiten ließ oder sachfremde Überlegungen den Ausschlag gegeben haben (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219). Dafür ist im Zusammenhang mit den genannten Kostenpositionen nichts zu erkennen.
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Als gebührenfähig ist schließlich auch die - mit einem Teilbetrag von 1.536.755,41 EUR in die Gebührenkalkulation eingestellte - Schadensersatzleistung anzusehen, zu der sich der Beklagte in einer am 27.3.2002 getroffenen Vereinbarung gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma Abfallveredelung Ostalbkreis GmbH & Co. KG (AVE) verpflichtet hat. Die Schadensersatzzahlung hat ihren Grund in einem Mitte 1991 geschlossenen Vertrag, in dem der Beklagte und die AVE den Bau einer Pyrolyse-Demonstrationsanlage vereinbart haben, die von der AVE errichtet und betrieben werden sollte. Die AVE, über deren Vermögen am 1.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sollte dafür ein bestimmtes, jährlich um 3 % steigendes Entgelt pro t Abfall erhalten, der in der Anlage behandelt wird. Die Anlage, mit deren Bau erst 1996 begonnen werden konnte, hatte mit großen Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen, die aber offenbar im Laufe des Jahres 2001 überwunden werden konnten. Im Hinblick auf die stark rückläufigen Preise für die Abfallverbrennung entschied sich der Kreistag des Beklagten gleichwohl am 19.3.2002 für einen Ausstieg aus der Pyrolyse, worauf sich der Beklagte und der Insolvenzverwalter der AVE am 27.3.2002 auf eine Stilllegung der Pyrolyseanlage sowie auf das Erlöschen aller zwischen ihnen bestehenden Rechte und Pflichten zum 31.3.2002 gegen eine Schadensersatzzahlung von 7.055.827,97 EUR einigten.
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Die vereinbarte Zahlung steht danach in einem direkten Zusammenhang mit der Planung der Pyrolyse-Demonstrationsanlage bzw. der späteren Aufgabe dieser Planung. Die entsprechenden Kosten des Beklagten sind daher nicht anders zu behandeln wie die Kosten einer nicht umgesetzten Planung einer Abfallentsorgungsanlage. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 7.10.2002 - 2 S 2643/01 - AbfallR 2003, 97; Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219) sind diese Kosten bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, sofern sowohl die ursprüngliche Planung als auch die Entscheidung, sie wieder aufzugeben, sach(ziel)gerecht erfolgt sind. Der VGH begründet dies zu Recht damit, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, die zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen nicht nur zu betreiben, sondern auch neue Anlagen zu entwickeln und zu planen. Zur Leistungserstellung im Rahmen der öffentlichen Einrichtung gehört daher nicht nur die aktuelle eigentliche Entsorgungspflicht gegenüber den einzelnen Benutzern, sondern auch die Planung neuer Anlagen entsprechend den gewandelten technischen Anforderungen, die Suche und Festlegung möglicher Standorte sowie die Fertigung der Planungsunterlagen und Gutachten, die für die staatliche Genehmigung solcher Anlagen erforderlich sind. Auch die durch die Planung konkreter, letztlich aber nicht verwirklichter Anlagen verursachten Kosten sind deshalb gebührenfähig, wenn die Entscheidung des Einrichtungsträgers, mit der Planung einer bestimmten Anlage zu beginnen, auf einer zutreffenden Einschätzung und Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte beruht. Hierzu gehört die zutreffende Ermittlung des Bedarfs neuer Entsorgungsanlagen, die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der ins Auge gefassten Maßnahme unter Berücksichtigung etwa in Betracht kommender möglicher Alternativen sowie die zutreffende Erfassung der fachgesetzlichen technischen und rechtlichen Vorgaben (Urt. v. 22.10.1998, a.a.O.).
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Nach den genannten Kriterien ist weder die 1991 getroffene Entscheidung des Beklagten für den Bau einer Pyrolyse-Demonstrationsanlage zu beanstanden noch der im Hinblick auf die spätere Entwicklung gefasste Beschluss, aus der Pyrolyse „auszusteigen“ und die ursprünglichen Pläne für einen Dauerbetrieb der Anlage aufzugeben. In dieser Richtung werden auch vom Kläger keine Einwendungen erhoben. Die mit der AVE vereinbarte Schadensersatzleistung wird von ihm jedoch deshalb als nicht gebührenfähig angesehen, weil sich der Beklagte zu ihr gewissermaßen „ohne Not“ verpflichtet habe. Das Eingehen dieser Verpflichtung begegnet jedoch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen gleichfalls keinen Bedenken.
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Der vom Kläger in erster Linie kritisierte Umstand, dass sich der Beklagte und nicht die GOA zu der Schadensersatzleistung verpflichtet hat, obwohl die Rechte und Pflichten aus dem von dem Beklagten mit der AVE geschlossenen Vertrag 1992 auf die GOA übertragen worden waren, erklärt sich daraus, dass die Übertragung der genannten Rechte und Pflichten mit dem Vertrag vom 27.3.2002 wieder rückgängig gemacht wurde. Die Rückübertragung war gebührenrechtlich neutral, da der Beklagte nach dem mit der GOA geschlossenen Kooperationsvertrag ohnehin verpflichtet war, der GOA alle für die Durchführung des mit der AVE geschlossenen Vertrags („unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte“) entstehenden Kosten zu erstatten.
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Die mit dem Insolvenzverwalter der AVE vereinbarte Schadensersatzzahlung war, wie dargestellt, als Gegenleistung dafür gedacht, dass der Insolvenzverwalter sich mit der Stilllegung der Pyrolyseanlage sowie der Aufhebung des 1991 geschlossenen Vertrags zwischen der AVE und dem Beklagten zum 31.3.2002 einverstanden erklärte. Nach der Kreistagsdrucksache Nr. 192/02 ging der Beklagte dabei davon aus, der AVE gegenüber voraussichtlich längerfristig, vermutlich sogar bis 31.12.2011 gebunden zu sein, was aufgrund der Entwicklung der Preise für die thermische Abfallentsorgung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeutete. Die Höhe dieser Mehrbelastung wurde vom Beklagten bei einer möglichen vertraglichen Bindung bis zum 30.6.2004 auf 15,5 Mio. DM (7,93 EUR) und bei einer Bindung bis zum 31.12.2011 auf 55,65 Mio. DM (28,46 EUR) veranschlagt. Die Richtigkeit der Annahme des Beklagten unterstellt, war es daher aus gebührenrechtlicher Sicht zweifellos günstiger, sich die Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der Aufhebung des Vertrags durch die Zahlung des genannten Betrags von 7.055.827,97 EUR „zu erkaufen“.
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Zu der Frage, ob die mit der AVE getroffenen Vereinbarungen eine vorzeitige Beendigung des Vertrags gestatteten, hat der Beklagte vor dem am 19.3.2002 gefassten „Ausstiegsbeschluss“ zwei Rechtsgutachten eingeholt, die beide zu einer für den Landkreis eher ungünstigen Beurteilung der Rechtslage kamen. Der Kläger hält die Entscheidung des Beklagten gleichwohl für fehlerhaft zustande gekommen, da der Beklagte den Empfehlungen der Gutachter nicht gefolgt sei. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Kläger bezieht sich mit seinem Vorwurf zum einen auf das Gutachten des Rechtsanwalts Prof. Dr. U., in dem es heißt, dass die - einen möglichen Dauerbetrieb der Anlage betreffende - Regelung in § 16 des „Hauptvertrags“ von 1991 nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Aspekte abstelle, sondern auch auf solche technischer, abfallwirtschaftlicher und ökologischer Art. Da es sich hierbei um unterschiedliche, miteinander nicht kommensurable Größen handele, erscheine es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, klare Kriterien für die Bewährung des Demonstrationsbetriebs zu nennen, da dies einen komplexen Abwägungs- und Bewertungsvorgang voraussetze, in dem in nachvollziehbarer Weise dargelegt werde, wie die einzelnen in § 16 des Hauptvertrags genannten Parameter zu bewerten und im Verhältnis zueinander zu gewichten seien. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Äußerungen des Gutachters nicht als Empfehlung zu weiteren Untersuchungen zu verstehen, sondern nur als Hinweis auf die Schwierigkeiten, die sich bei der Entscheidung über eine Bewährung der Anlage ergeben.
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Der Kläger übersieht im Übrigen, dass der Beklagte unabhängig von der Frage nach der Bewährung der Anlage befürchten musste, der AVE gegenüber jedenfalls bis zum 30.6.2004 gebunden zu sein, und es bereits unter dieser Voraussetzung wirtschaftlich (und gebührenrechtlich) sinnvoll war, sich mit dem Insolvenzverwalter auf eine Abstandszahlung zu einigen. Nach § 16 Abs. 1 des 1991 geschlossenen „Hauptvertrags“ sollte der Vertrag mit dem Ablauf des Demonstrationsbetriebs enden, dessen Dauer auf mindestens zwei Jahre und höchstens drei Jahre angenommen wurde (§ 16 Abs. 1). Die Vertragsparteien kamen jedoch zugleich überein, dass die Anlage weiter betrieben werden solle, falls sie sich im Vergleich zu anderen thermischen Abfallbehandlungsanlagen in technischer, wirtschaftlicher, abfallwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht im Demonstrationsbetrieb bewährt haben sollte und die für den Dauerbetrieb erforderlichen Genehmigungen vorliegen. In der von der GOA mit der AVE geschlossenen „Konkretisierungsvereinbarung" vom 14.11./22.12.1995 vereinbarten beide Seiten, dass der Demonstrationsbetrieb als erfolgreich abgeschlossen gilt, sobald die Anlage unter Einhaltung aller im Genehmigungsbescheid genannten Emissionsgrenzwerte und unter Einhaltung des in § 2 S. 3 des Hauptvertrages vereinbarten Grenzwerte in einem zusammenhängenden Zeitraum von vollen sechs Monaten mindestens 5.050 t Pyrolysematerial durchgesetzt hat und weiterhin die in § 17 Ziff. 2 und 4 des Hauptvertrags genannten Rücktrittsrechte nicht zum Tragen kommen (II B Abs. 1). Sie vereinbarten ferner, dass danach über die Bewährung der Anlage im Sinn von § 16 Abs. 2 des Hauptvertrags entschieden werden müsse. Bei der Beschlussfassung im März 2002 stand der Beklagte vor der Situation, dass es dem Insolvenzverwalter der AVE gelungen war, die zahlreichen technischen Schwierigkeiten, mit denen die Anlage zunächst zu kämpfen hatte, jedenfalls zum großen Teil zu überwinden und zu dieser Zeit in der Anlage „alles rund lief“ (Bericht des Landrats in der Sitzung des Kreistags vom 19.3.2002). Der Beklagte hatte damit zumindest gute Gründe zu der Annahme, der AVE gegenüber jedenfalls bis zum 30.6.2004 in der Pflicht zu sein.
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Mit seinem Vorwurf, dass der Beklagte den Empfehlungen der Gutachter nicht gefolgt sei, nimmt der Kläger zum anderen Bezug auf das Gutachten des Rechtsanwalts S. vom 15.1.2002, in dem u. a. die Frage erörtert wurde, ob der Beklagte das Recht hat, gemäß § 326 BGB vom dem Vertrag mit der AVE zurückzutreten, weil die vorgesehene Kalzinierungsanlage zwar errichtet, aber von der AVE nicht betrieben wurde. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Gutachten, dass ein solches Rücktrittsrecht nur gegeben sei, wenn sich der Schuldner im Verzug befinde, wozu es beim Fehlen einer vertraglich vereinbarten Frist zur Leistungserbringung einer Mahnung mit Fristsetzung bedürfe. Welche Frist im vorliegenden Fall angemessen sei, könne nur bei Kenntnis der zur Nachrüstung des Mineralisierungsreaktors erforderlichen Maßnahmen beurteilt werden, wozu es der Hinzuziehung eines sachverständigen Beraters bedürfe. Dies ist, wie der Kläger beanstandet, offenbar unterblieben. Der Kläger lässt dabei aber außer Betracht, dass der Gutachter das Bestehen eines Rücktrittsrechts unabhängig von der Frage der Fristsetzung als sehr zweifelhaft bezeichnet hat und in dem Gutachten des Rechtsanwalts Prof. Dr. U. die gleiche Skepsis anklingt. Der Frage, welche Frist der AVE vor einem Rücktritt von dem Vertrag eingeräumt werden müsste, brauchte unter diesen Umständen nicht weiter nachgegangen zu werden, sondern hätte nur zu einer weiteren Verzögerung geführt.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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