Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2010 - 12 K 4501/08

published on 04/05/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2010 - 12 K 4501/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 268,24 EUR zu gewähren. Die Bescheide vom 15.10.2008, 20.11.2008, 30.03.2010 und 07.04.2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die am … 1936 geborene beihilfeberechtigte Klägerin begehrte mit Beihilfeantrag vom 15.10.2008 die Erstattung unter anderem von Aufwendungen für Kosten für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Kurklinik Bad B. gemäß Rechnung vom 04.10.2008 in Höhe von 3.458,-- EUR, für Aufwendungen für Kurbehandlungen gemäß Rechnung des Sanatoriums vom 03.10.2008 in Höhe von 930,90 EUR, für Aufwendungen für Krankengymnastik gemäß Rechnung vom 02.10.2008 in Höhe von 290,80 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 417,- EUR.
Vorausgegangen war ein Schreiben des LBV an die Klägerin vom 08.05.2008, mit dem es dieser auf ihre telefonische Anfrage mitteilte, dass zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit der stationären Behandlung in der Reha-Klinik „Residenz im Kurpark“ in Bad B. die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses entsprechend den vorstehenden Ausführungen erforderlich sei. Mit amtsärztlichem Zeugnis vom 11.06.2008 bestätigte der Landrat des Kreises Mettmann die Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung im Sanatorium Residenz im Kurpark in B. mit dem Hinweis, ein ähnlicher Heilerfolg wäre in Nordrhein-Westfalen zu erwarten, z. B. in Bad Driburg.
Mit Bescheid vom 15.10.2008 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) insgesamt Beihilfe in Höhe von 1.406,75 EUR. Eine Erstattung der Aufwendungen gemäß Rechnung des Sanatoriums vom 04.10.2008 lehnte es unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei der genannten Einrichtung um keine beihilfefähige Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BVO handle. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 417,-- EUR seien mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erstattungsfähig. Die Aufwendungen für Fango, Krankengymnastik, manuelle Therapie, Massagen und Heilpackungen seien nur im Rahmen der Höchstbeträge erstattungsfähig.
Mit Schreiben vom 02.11.2008 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie u. a. darauf verwies, sie habe gemäß den Vorgaben des LBV ein amtsärztliches Zeugnis hinsichtlich der Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung in Bad B. vorgelegt. Die nicht erstatteten Teil-Moorpackungen seien ihr vom Kurarzt verordnet worden, weshalb der Hinweis des Beklagten, ob Naturfango oder Fango-Parafin hätte Verwendung finden sollen, nicht verständlich sei; es handle sich hierbei um erhebliche therapeutische Unterschiede.
Mit Bescheid vom 20.11.2008 lehnte der Beklagte die Aufwendungen für Fahrtkosten in Höhe von 417,-- EUR sowie die Aufwendungen für Moorpackungen in Höhe von 246,-- EUR (Teil der Rechnung des Sanatoriums vom 03.10.2008) mit identischer Begründung wie im Ausgangsbescheid erneut ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin zurück und führte, das Sanatorium „Residenz im Kurpark“ falle unter keine der Einrichtungen gemäß §§ 6 und 7 BVO. Auch die Fürsorgepflicht gebiete es nicht, Ausgleich für sämtliche aus Anlass von Krankheitsfällen entstandene Aufwendungen in vollem Umfang zu gewähren. Zu weiteren streitigen Punkten nahm der Widerspruchsbescheid nicht Stellung.
Die Klägerin hat am 04.12.2008 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, zu deren Begründung sie auf die Bescheinigung der „Residenz im Kurpark“ vom 21.10.2008 sowie auf die Bescheinigung des Landratsamts - Gesundheitsamt - Garmisch-Partenkirchen vom 18.12.2008 verweist.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
ihr weitere Beihilfe für die Rechnungen vom 04.10.2008 und 07.10.2008 in Höhe von 2.712,50 EUR zu gewähren und die Bescheide des LBV vom 15.10.2008, 20.10.2008, 30.03.2010 und 07.04.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 aufzuheben, soweit diese entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Sanatorium „Residenz im Kurpark“ sei keine eigenständige Rehabilitationseinrichtung im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V, weil die Anwendung der Heilmittel nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V nicht in diesem Haus, sondern in den medizinischen Einrichtungen des Parksanatoriums stattfänden. Gestützt werde diese Einschätzung dadurch, dass das Sanatorium „Residenz im Kurpark“ in keinem der einschlägigen Verzeichnisse aufgeführt sei. Des Weiteren erscheine fraglich, ob eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne der Beihilfeverordnung durchgeführt worden sei (§ 7 Abs. 5 BVO i.V.m. § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), denn die Verordnung der Krankengymnastik sei durch Dr. S. aus R. und nicht durch einen Arzt des Sanatoriums „Residenz im Kurpark“. Durchgeführt und abgerechnet worden sei die Krankengymnastik durch eine eigenständige Praxis für Krankengymnastik und nicht durch das Sanatorium.
12 
Mit Beschluss vom 04.05.2010 wurde die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13 
Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 teilte der Beklagte mit, dass mit weiteren Bescheiden Nachgewährungen erfolgt seien. Mit Bescheid vom 30.03.2010 wurden der Klägerin Beihilfeleistungen für Fahrtkosten in Höhe von 55,44 EUR gewährt. Berücksichtigt wurde die Entfernung vom Wohnort nach Bad Driburg, weil dort ein vergleichbarer Heilerfolg hätte erzielt werden können. Mit Bescheid vom 07.04.2010 wurde Beihilfe in Höhe von 1.726,96 EUR für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe festgesetzt und mit der Beihilfegewährung aus dem Bescheid vom 15.10.2008 in Höhe von 767,83 EUR verrechnet. Der Beklagte verwies darauf, dass jedenfalls das „Parksanatorium“ eine eigenständige Einrichtung im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V darstelle und das „Sanatorium Residenz im Kurpark“ als Bettenhaus des „Parksanatoriums“ anzusehen sei. Das „Parksanatorium“ habe einen Versorgungsvertrag mit einem Sozialversicherungsträger gem. § 111 SGB V abgeschlossen zu einem Tagessatz von 86,61 EUR. Die Aufwendungen für Arzneimittel und Heilbehandlungen seien damit abgegolten.
14 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
17 
Über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits konnte das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die insoweit zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und der Beklagte zur entsprechenden Beihilfegewährung unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen i.d. F. vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der geänderten Fassung vom 17.02.2004 (Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes, GBl. 66), gültig ab 01.04.2004 bis 31.12.2008, sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 7 Abs. 1 BVO (Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen – Beihilfeverordnung – BVO; Stand: 01.01.2006) sind die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in (Nr. 4) sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation nach den folgenden Absätzen beihilfefähig. Abs. 5 bestimmt, dass sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation nur solche sind, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen). § 107 Abs. 2 SGB V definiert, unter welchen Voraussetzungen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vermutet, sofern die Einrichtung einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V geschlossen hat und damit zugelassen ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Hinweis des Finanzministeriums zu § 7 Abs. 5 BVO im Einzelfall zu prüfen. § 7 Abs. 7 S. 1 BVO regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung in Krankenhäusern (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.2 BVO). S. 2 bestimmt, welche Aufwendungen im Übrigen beihilfefähig sind.
20 
Unter den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass der Klägerin ein Beihilfeanspruch für ihre Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe zusteht, weil jedenfalls das „Parksanatorium“ eine Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BVO i. V. m. § 107 SGB V sei und das „Sanatorium Residenz im Kurpark“ (lediglich) als unselbständiger Gebäudeteil (Bettenhaus) anzusehen sei. Der Beklagte hat demnach mit Bescheid vom 07.04.2010 und in Einklang mit § 7 Abs. 7 BVO der Klägerin Beihilfe für die entsprechenden Aufwendungen (3.458,- EUR) in Höhe des mit einem Träger der Sozialversicherung vereinbarten Tagessatzes (86,61 EUR), mithin in Höhe von 1.726,96 EUR festgesetzt und unter sinngemäßer Abänderung des Bescheids vom 15.10.2008 sowie unter Anrechnung der seinerzeitigen Beihilfegewährung – „Abschlags“ - in Höhe von 767,83 EUR eine Nachgewährung in Höhe von 959,13 EUR vorgenommen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
21 
Der Klägerin steht ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege (§ 7 Abs. 7 S. 2 Ziff. 3 BVO) nicht zu. § 7 Abs. 7 S. 2 BVO bestimmt, welche Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen beihilfefähig sind, nämlich u.a. nach Ziff. 1 für Leistungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 (ärztliche Leistungen) - hier unstreitig und nach Abs. 7 Satz 4 auch nicht begrenzt -, nach Ziff. 2 für solche gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 (ärztliche verordnete Heilbehandlungen) und nach § 7 Abs. 7 S. 2 Ziff. 3 BVO für Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege.
22 
§ 7 Abs. 7 Satz 4 BVO in der maßgeblichen Fassung begrenzt die Beihilfefähigkeit dahin, dass Pauschalpreise und Tagessätze für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nur insoweit beihilfefähig sind, als sie einer Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen ist nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Die - unklar formulierte - Norm kann als noch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 GG) in Einklang stehend angesehen werden. Es ist, soweit Halbsatz 1 in Rede steht, jedenfalls ermittelbar, in welcher Höhe Pauschalpreise oder Tagessätze mit Sozialversicherungsträgern bestehen. Auch ist die Norm dahin auszulegen, dass jeweils der höchste mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarte Satz vom Landesamt bei der Beihilfegewährung zugrunde zu legen ist. Damit ist auch für den Betroffenen erkennbar, in welcher Höhe er gegebenenfalls höhere Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege selbst zu tragen hat. Nach Auskunft des Sanatoriums hat es lediglich einen Sozialversichertensatz; dieser stimmt mit dem vom Beklagten im Bescheid vom 07.04.2010 abgerechneten Satz in Höhe von 86,61 EUR übrein.. Weitergehende Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege sind im konkreten Fall nicht erstattungsfähig.
23 
Die Klägerin hat auch keinen, über den ihr mit Bescheid vom 30.03.2010 erstatteten Betrag in Höhe von 55,44 EUR hinausgehenden Anspruch auf die ihr entstandenen Fahrtkosten.
24 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BVO (in der vorliegend maßgeblichen Fassung) sind Fahrten bei Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer, zahnärztlicher Leistungen und Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen und für eine erforderliche Begleitung bis zur Höhe der Kosten niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird ein privater Personenwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landesreisekostengesetz genannte Betrag beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für – u. a. – (b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlung- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 40 Kilometern sowie (c) die Mehrkosten von Fahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, und zurück. Hieran ausgerichtet hat der Beklagte eine Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin und Bad Driburg von 180 km zugrundegelegt – was auch der Berechnung eines Internet-Routenplaners entspricht und von der Klägerin nicht bestritten wurde. Der Beklagte hat auf dieser Grundlage Aufwendungen in Höhe von 79,20 EUR als beihilfefähig anerkannt und der Klägerin entsprechend ihrem Beihilfesatz 55,44 EUR Beihilfe gewährt. Ein darüber hinausgehender Beihilfeanspruch steht der Klägerin nicht zu.
25 
Noch in Streit stehen im vorliegenden Fall die der Klägerin entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 BVO. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat die Erstattung der Aufwendungen für die Heilbehandlungen (vgl. Rechnungen der Praxis für Krankengymnastik Bad B. vom 02.10.2008 in Höhe von 290,80 EUR und des Sanatoriums vom 03.10.2008 in Höhe von 930,90 EUR) zunächst mit Bescheid vom 15.10.2008 mit Ausnahme der Aufwendungen für Moorpackungen (Rechnung vom 03.10.2008) dem Grunde nach anerkannt und Beihilfe hierauf in Höhe von 767,83 EUR gewährt. Im Rahmen des anhängigen Verfahrens hat es mit Bescheid vom 07.04.2010 die Erstattung dieser Aufwendungen abgelehnt und eine Verrechnung mit der bereits mit Bescheid vom 15.10.2008 erfolgten Erstattung vorgenommen. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesamt mithin die mit Bescheid vom 15.10.2008 insoweit getroffene Beihilfegewährung (in Höhe von 767,83 EUR) gem. § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG zurückgenommen und aufgerechnet. Ungeachtet der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG kommt eine Rücknahme der ursprünglichen Beihilfegewährung für diese Aufwendungen aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin Anspruch auch auf Erstattung der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Heilbehandlungen hat.
26 
Nach § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO (in der hier maßgeblichen bis 31.12.2008 geltenden Fassung, s.o.) sind Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 3 bis 5, die Leistungen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 ist ausgeschlossen.
27 
Vorliegend wurden der Klägerin vom Sanatorium für „Übernachtungen inklusive Vollpension“ und Kurtaxe, mithin für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe 122,- EUR pro Tag in Rechnung gestellt. Die Aufwendungen für die in der Klinik erbrachten therapeutischen Leistungen – vgl. Rechnung vom 03.10.2009 - waren von diesem Tagessatz nicht erfasst. Für diese Leistungen gab es auch keinen sonstigen - mit Beihilfeberechtigten vereinbarten - Tagessatz oder Pauschalpreis, vielmehr wurden sie gesondert abgerechnet. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO ist vorliegend für die streitigen Kosten für Heilbehandlungen von vornherein nicht eröffnet, ungeachtet der Frage, ob solche Aufwendungen von dem mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz umfasst sind (vgl. §§ 111, 107 Abs. 2 SGB V). Die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO bezieht sich auf - mit Beihilfeberechtigten vereinbarte - Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit, als diese Leistungen nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3 erfassen. Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die Vereinbarung von Pauschalpreisen und Tagessätzen alternativ neben Einzelabrechnung für solche Leistungen in Betracht kommt. Er geht gerade nicht davon aus, dass nur ein einheitlicher Pauschalpreis oder Tagessatz möglich ist. Die Einschränkung nach Abs. 4, 2. Halbsatz ist danach dahin zu verstehen, dass sie sich nur auf die durch die Pauschalpreise und Tagessätze konkret erfassten Leistungen bezieht (vgl. bereits Urteile der erkennenden Kammer vom 24.03.2010 – 12 K 3433/08 - und vom 04.05.2010 - 12 K 1424/09 -, entgegen den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 06.04.2009 – 4 K 197/09 - und vom 14.04.2009 – 4 K 4695/08), denn die Einschränkung gilt nur für Leistungen, die vom Pauschalpreis bzw. Tagessatz erfasst sind; nur insoweit sind sie einem mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz gleichzustellen.
28 
Im konkreten Fall wurde der Klägerin, wie ausgeführt, lediglich ein Tagessatz für Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3, nämlich für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Rechnung gestellt mit der Folge, dass die Erstattungsbegrenzung nach Abs. 4, 2. Halbsatz nur diese Leistungen umfasst. Nur die Erstattungsfähigkeit dieses Tagessatzes im Rahmen der Beihilfe ist der Höhe nach auf den mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz begrenzt; der Umstand, dass dieser nach § 111 Abs. 2 SGB V vereinbarte Tagessatz mutmaßlich (vgl. § 107 Abs. 2 SGB V) weitere Leistungen umfasst, ist beihilferechtlich unbeachtlich.
29 
Für dieses Verständnis der Bestimmung spricht zudem, dass es im Regelfall - wie der Kammer aus vergleichbaren Fällen bekannt ist - nicht einen einheitlichen, für sämtliche Sozialversicherungsträger geltenden Tagessatz bzw. einheitliche Pauschalpreise gibt, sondern (bundesweit) jeder Sozialversicherungsträger gesondert Versorgungsverträge aushandelt bzw. durch Landesverbände aushandeln lässt (vgl. Kruse/Hänlein, Sozialgesetzbuch V, 3. Aufl. 2009, § 111 RdNr. 17 ff.). Für die der Klägerin entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen gemäß Rechnung des Sanatoriums vom 03.10.2008 bleibt es danach bei der grundsätzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO, wonach gesondert erbrachte und abgerechnete Leistungen – hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO – beihilfefähig sind.
30 
Weitere Umstände sprechen dafür, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 3 BVO in dem oben dargelegten Sinne verstanden wissen wollte. Denn im „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ vom 23.04.1996, gültig ab 28.06.1996 bis 31.12.2003 (P 1852/16, GABl. 1996, S. 370) heißt es zur Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO: „Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind,ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung“.
31 
In diesem Sinne hatte der Beklagte offenbar auch über Jahre hinweg seine Verwaltungspraxis ausgerichtet. Die anderslautende Auffassung der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vermag aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
32 
Der Klägerin steht mithin dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch für die Aufwendungen gemäß Rechnung des Sanatoriums vom 03.10.2008 zu. Mit insoweit maßgebendem Bescheid vom 15.10.2008 anerkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 930,90 EUR insgesamt 818,10 EUR als beihilfefähig an und gewährte der Klägerin gemäß ihrem Beihilfebemessungssatz von 70 % Beihilfe in Höhe von 572,57 EUR. Eine weitergehende Anerkennung und Erstattung lehnte das Landesamt mit der Begründung ab, aus der Rechnung gehe nicht hervor, ob Naturfango oder Fango-Paraffin hätte Verwendung finden sollen und verwies auf die insoweit geltenden Höchstbeträge. Das Landesamt erkannte insoweit vom entsprechenden Rechnungsbetrag in Höhe von 246,- EUR 141,60 EUR als beihilfefähig an. Mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 02.11.2008 hat die Klägerin auf die Verordnung des Kurarztes verwiesen (- die sich allerdings nicht in den Akten des Beklagten befindet -), wonach ihr Teil-Moorpackungen verschrieben worden seien. Nachdem das Landesamt die medizinische Notwendigkeit und ärztliche Verordnung als solche nicht in Zweifel gezogen hat, sieht auch das Gericht keine Veranlassung hierzu. Ausgehend von den vom Landesamt im Bescheid vom 15.10.2008 genannten beihilfefähigen Höchstsätzen handelt es sich hierbei um Naturfango mit den Höchstsätzen von 20,50 EUR für Teilpackungen und 28,20 EUR für Großpackungen. Die Klägerin hat mithin Anspruch auf Anerkennung des entsprechenden Höchstsatzes für Teil-Moorpackungen, der wiederum dem in Rechnung gestellten Betrag (12 x 20,50 EUR 0 246,- EUR) entspricht. Die Klägerin hat somit Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 73,08 EUR. Hingegen besteht kein weitergehender Beihilfeanspruch für die in Rechnung gestellten Kosten für Massagen (174,- EUR), denn insoweit wurde der Höchstbetrag von 13,80, mithin 165,60 EUR anerkannt und entsprechende Beihilfe gewährt.
33 
Hinsichtlich der Rechnung der Praxis für Krankengymnastik vom 02.10.2008 hat die Klägerin gleichfalls einen Erstattungsanspruch im Rahmen der Beihilfegewährung. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass diese Leistungen nicht im Sanatorium erbracht worden waren, denn der Vorschrift des § 7 BVO ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Heilbehandlungen während eines Sanatoriumsaufenthaltes im Sanatorium erbracht werden müssen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn keine der Heilbehandlungen im Sanatorium erbracht werden. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin hatte vielmehr die ihr mit Verordnungen des Dr. S. vom 02.09.2008 (6 x Extensionsbehandlung, 12 x KG und 8 x Manuelle Therapie) anlässlich des Sanatoriumsaufenthalts zusätzlich anderweitig (teilweise) in Anspruch genommen. Der Klägerin steht mithin, wie im Bescheid der Beklagten vom 15.10.2008 ursprünglich abgerechnet, sowohl für die erfolgte krankengymnastische Behandlung als auch für die in Anspruch genommene manuelle Therapie der jeweils geltende Höchstsatz (19,50 EUR und 22,50 EUR) zu. Sie hat mithin Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 195,16 EUR.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten unterliegen bzw. obsiegen dabei jeweils mit einem Betrag in Höhe von etwa 1.300,- EUR.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
17 
Über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits konnte das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die insoweit zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und der Beklagte zur entsprechenden Beihilfegewährung unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen i.d. F. vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der geänderten Fassung vom 17.02.2004 (Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes, GBl. 66), gültig ab 01.04.2004 bis 31.12.2008, sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 7 Abs. 1 BVO (Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen – Beihilfeverordnung – BVO; Stand: 01.01.2006) sind die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in (Nr. 4) sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation nach den folgenden Absätzen beihilfefähig. Abs. 5 bestimmt, dass sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation nur solche sind, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen). § 107 Abs. 2 SGB V definiert, unter welchen Voraussetzungen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vermutet, sofern die Einrichtung einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V geschlossen hat und damit zugelassen ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Hinweis des Finanzministeriums zu § 7 Abs. 5 BVO im Einzelfall zu prüfen. § 7 Abs. 7 S. 1 BVO regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung in Krankenhäusern (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.2 BVO). S. 2 bestimmt, welche Aufwendungen im Übrigen beihilfefähig sind.
20 
Unter den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass der Klägerin ein Beihilfeanspruch für ihre Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe zusteht, weil jedenfalls das „Parksanatorium“ eine Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BVO i. V. m. § 107 SGB V sei und das „Sanatorium Residenz im Kurpark“ (lediglich) als unselbständiger Gebäudeteil (Bettenhaus) anzusehen sei. Der Beklagte hat demnach mit Bescheid vom 07.04.2010 und in Einklang mit § 7 Abs. 7 BVO der Klägerin Beihilfe für die entsprechenden Aufwendungen (3.458,- EUR) in Höhe des mit einem Träger der Sozialversicherung vereinbarten Tagessatzes (86,61 EUR), mithin in Höhe von 1.726,96 EUR festgesetzt und unter sinngemäßer Abänderung des Bescheids vom 15.10.2008 sowie unter Anrechnung der seinerzeitigen Beihilfegewährung – „Abschlags“ - in Höhe von 767,83 EUR eine Nachgewährung in Höhe von 959,13 EUR vorgenommen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
21 
Der Klägerin steht ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege (§ 7 Abs. 7 S. 2 Ziff. 3 BVO) nicht zu. § 7 Abs. 7 S. 2 BVO bestimmt, welche Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen beihilfefähig sind, nämlich u.a. nach Ziff. 1 für Leistungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 (ärztliche Leistungen) - hier unstreitig und nach Abs. 7 Satz 4 auch nicht begrenzt -, nach Ziff. 2 für solche gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 (ärztliche verordnete Heilbehandlungen) und nach § 7 Abs. 7 S. 2 Ziff. 3 BVO für Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege.
22 
§ 7 Abs. 7 Satz 4 BVO in der maßgeblichen Fassung begrenzt die Beihilfefähigkeit dahin, dass Pauschalpreise und Tagessätze für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nur insoweit beihilfefähig sind, als sie einer Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen ist nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Die - unklar formulierte - Norm kann als noch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 GG) in Einklang stehend angesehen werden. Es ist, soweit Halbsatz 1 in Rede steht, jedenfalls ermittelbar, in welcher Höhe Pauschalpreise oder Tagessätze mit Sozialversicherungsträgern bestehen. Auch ist die Norm dahin auszulegen, dass jeweils der höchste mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarte Satz vom Landesamt bei der Beihilfegewährung zugrunde zu legen ist. Damit ist auch für den Betroffenen erkennbar, in welcher Höhe er gegebenenfalls höhere Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege selbst zu tragen hat. Nach Auskunft des Sanatoriums hat es lediglich einen Sozialversichertensatz; dieser stimmt mit dem vom Beklagten im Bescheid vom 07.04.2010 abgerechneten Satz in Höhe von 86,61 EUR übrein.. Weitergehende Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege sind im konkreten Fall nicht erstattungsfähig.
23 
Die Klägerin hat auch keinen, über den ihr mit Bescheid vom 30.03.2010 erstatteten Betrag in Höhe von 55,44 EUR hinausgehenden Anspruch auf die ihr entstandenen Fahrtkosten.
24 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BVO (in der vorliegend maßgeblichen Fassung) sind Fahrten bei Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer, zahnärztlicher Leistungen und Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen und für eine erforderliche Begleitung bis zur Höhe der Kosten niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird ein privater Personenwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landesreisekostengesetz genannte Betrag beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für – u. a. – (b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlung- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 40 Kilometern sowie (c) die Mehrkosten von Fahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, und zurück. Hieran ausgerichtet hat der Beklagte eine Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin und Bad Driburg von 180 km zugrundegelegt – was auch der Berechnung eines Internet-Routenplaners entspricht und von der Klägerin nicht bestritten wurde. Der Beklagte hat auf dieser Grundlage Aufwendungen in Höhe von 79,20 EUR als beihilfefähig anerkannt und der Klägerin entsprechend ihrem Beihilfesatz 55,44 EUR Beihilfe gewährt. Ein darüber hinausgehender Beihilfeanspruch steht der Klägerin nicht zu.
25 
Noch in Streit stehen im vorliegenden Fall die der Klägerin entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 BVO. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat die Erstattung der Aufwendungen für die Heilbehandlungen (vgl. Rechnungen der Praxis für Krankengymnastik Bad B. vom 02.10.2008 in Höhe von 290,80 EUR und des Sanatoriums vom 03.10.2008 in Höhe von 930,90 EUR) zunächst mit Bescheid vom 15.10.2008 mit Ausnahme der Aufwendungen für Moorpackungen (Rechnung vom 03.10.2008) dem Grunde nach anerkannt und Beihilfe hierauf in Höhe von 767,83 EUR gewährt. Im Rahmen des anhängigen Verfahrens hat es mit Bescheid vom 07.04.2010 die Erstattung dieser Aufwendungen abgelehnt und eine Verrechnung mit der bereits mit Bescheid vom 15.10.2008 erfolgten Erstattung vorgenommen. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesamt mithin die mit Bescheid vom 15.10.2008 insoweit getroffene Beihilfegewährung (in Höhe von 767,83 EUR) gem. § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG zurückgenommen und aufgerechnet. Ungeachtet der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG kommt eine Rücknahme der ursprünglichen Beihilfegewährung für diese Aufwendungen aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin Anspruch auch auf Erstattung der Aufwendungen für die ärztlich verordneten Heilbehandlungen hat.
26 
Nach § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO (in der hier maßgeblichen bis 31.12.2008 geltenden Fassung, s.o.) sind Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 3 bis 5, die Leistungen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 ist ausgeschlossen.
27 
Vorliegend wurden der Klägerin vom Sanatorium für „Übernachtungen inklusive Vollpension“ und Kurtaxe, mithin für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe 122,- EUR pro Tag in Rechnung gestellt. Die Aufwendungen für die in der Klinik erbrachten therapeutischen Leistungen – vgl. Rechnung vom 03.10.2009 - waren von diesem Tagessatz nicht erfasst. Für diese Leistungen gab es auch keinen sonstigen - mit Beihilfeberechtigten vereinbarten - Tagessatz oder Pauschalpreis, vielmehr wurden sie gesondert abgerechnet. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO ist vorliegend für die streitigen Kosten für Heilbehandlungen von vornherein nicht eröffnet, ungeachtet der Frage, ob solche Aufwendungen von dem mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz umfasst sind (vgl. §§ 111, 107 Abs. 2 SGB V). Die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO bezieht sich auf - mit Beihilfeberechtigten vereinbarte - Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit, als diese Leistungen nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3 erfassen. Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die Vereinbarung von Pauschalpreisen und Tagessätzen alternativ neben Einzelabrechnung für solche Leistungen in Betracht kommt. Er geht gerade nicht davon aus, dass nur ein einheitlicher Pauschalpreis oder Tagessatz möglich ist. Die Einschränkung nach Abs. 4, 2. Halbsatz ist danach dahin zu verstehen, dass sie sich nur auf die durch die Pauschalpreise und Tagessätze konkret erfassten Leistungen bezieht (vgl. bereits Urteile der erkennenden Kammer vom 24.03.2010 – 12 K 3433/08 - und vom 04.05.2010 - 12 K 1424/09 -, entgegen den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 06.04.2009 – 4 K 197/09 - und vom 14.04.2009 – 4 K 4695/08), denn die Einschränkung gilt nur für Leistungen, die vom Pauschalpreis bzw. Tagessatz erfasst sind; nur insoweit sind sie einem mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz gleichzustellen.
28 
Im konkreten Fall wurde der Klägerin, wie ausgeführt, lediglich ein Tagessatz für Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3, nämlich für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Rechnung gestellt mit der Folge, dass die Erstattungsbegrenzung nach Abs. 4, 2. Halbsatz nur diese Leistungen umfasst. Nur die Erstattungsfähigkeit dieses Tagessatzes im Rahmen der Beihilfe ist der Höhe nach auf den mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz begrenzt; der Umstand, dass dieser nach § 111 Abs. 2 SGB V vereinbarte Tagessatz mutmaßlich (vgl. § 107 Abs. 2 SGB V) weitere Leistungen umfasst, ist beihilferechtlich unbeachtlich.
29 
Für dieses Verständnis der Bestimmung spricht zudem, dass es im Regelfall - wie der Kammer aus vergleichbaren Fällen bekannt ist - nicht einen einheitlichen, für sämtliche Sozialversicherungsträger geltenden Tagessatz bzw. einheitliche Pauschalpreise gibt, sondern (bundesweit) jeder Sozialversicherungsträger gesondert Versorgungsverträge aushandelt bzw. durch Landesverbände aushandeln lässt (vgl. Kruse/Hänlein, Sozialgesetzbuch V, 3. Aufl. 2009, § 111 RdNr. 17 ff.). Für die der Klägerin entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen gemäß Rechnung des Sanatoriums vom 03.10.2008 bleibt es danach bei der grundsätzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO, wonach gesondert erbrachte und abgerechnete Leistungen – hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO – beihilfefähig sind.
30 
Weitere Umstände sprechen dafür, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 3 BVO in dem oben dargelegten Sinne verstanden wissen wollte. Denn im „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ vom 23.04.1996, gültig ab 28.06.1996 bis 31.12.2003 (P 1852/16, GABl. 1996, S. 370) heißt es zur Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO: „Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind,ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung“.
31 
In diesem Sinne hatte der Beklagte offenbar auch über Jahre hinweg seine Verwaltungspraxis ausgerichtet. Die anderslautende Auffassung der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vermag aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
32 
Der Klägerin steht mithin dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch für die Aufwendungen gemäß Rechnung des Sanatoriums vom 03.10.2008 zu. Mit insoweit maßgebendem Bescheid vom 15.10.2008 anerkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 930,90 EUR insgesamt 818,10 EUR als beihilfefähig an und gewährte der Klägerin gemäß ihrem Beihilfebemessungssatz von 70 % Beihilfe in Höhe von 572,57 EUR. Eine weitergehende Anerkennung und Erstattung lehnte das Landesamt mit der Begründung ab, aus der Rechnung gehe nicht hervor, ob Naturfango oder Fango-Paraffin hätte Verwendung finden sollen und verwies auf die insoweit geltenden Höchstbeträge. Das Landesamt erkannte insoweit vom entsprechenden Rechnungsbetrag in Höhe von 246,- EUR 141,60 EUR als beihilfefähig an. Mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 02.11.2008 hat die Klägerin auf die Verordnung des Kurarztes verwiesen (- die sich allerdings nicht in den Akten des Beklagten befindet -), wonach ihr Teil-Moorpackungen verschrieben worden seien. Nachdem das Landesamt die medizinische Notwendigkeit und ärztliche Verordnung als solche nicht in Zweifel gezogen hat, sieht auch das Gericht keine Veranlassung hierzu. Ausgehend von den vom Landesamt im Bescheid vom 15.10.2008 genannten beihilfefähigen Höchstsätzen handelt es sich hierbei um Naturfango mit den Höchstsätzen von 20,50 EUR für Teilpackungen und 28,20 EUR für Großpackungen. Die Klägerin hat mithin Anspruch auf Anerkennung des entsprechenden Höchstsatzes für Teil-Moorpackungen, der wiederum dem in Rechnung gestellten Betrag (12 x 20,50 EUR 0 246,- EUR) entspricht. Die Klägerin hat somit Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 73,08 EUR. Hingegen besteht kein weitergehender Beihilfeanspruch für die in Rechnung gestellten Kosten für Massagen (174,- EUR), denn insoweit wurde der Höchstbetrag von 13,80, mithin 165,60 EUR anerkannt und entsprechende Beihilfe gewährt.
33 
Hinsichtlich der Rechnung der Praxis für Krankengymnastik vom 02.10.2008 hat die Klägerin gleichfalls einen Erstattungsanspruch im Rahmen der Beihilfegewährung. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass diese Leistungen nicht im Sanatorium erbracht worden waren, denn der Vorschrift des § 7 BVO ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Heilbehandlungen während eines Sanatoriumsaufenthaltes im Sanatorium erbracht werden müssen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn keine der Heilbehandlungen im Sanatorium erbracht werden. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin hatte vielmehr die ihr mit Verordnungen des Dr. S. vom 02.09.2008 (6 x Extensionsbehandlung, 12 x KG und 8 x Manuelle Therapie) anlässlich des Sanatoriumsaufenthalts zusätzlich anderweitig (teilweise) in Anspruch genommen. Der Klägerin steht mithin, wie im Bescheid der Beklagten vom 15.10.2008 ursprünglich abgerechnet, sowohl für die erfolgte krankengymnastische Behandlung als auch für die in Anspruch genommene manuelle Therapie der jeweils geltende Höchstsatz (19,50 EUR und 22,50 EUR) zu. Sie hat mithin Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 195,16 EUR.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten unterliegen bzw. obsiegen dabei jeweils mit einem Betrag in Höhe von etwa 1.300,- EUR.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/03/2010 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23.06.2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.08
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.