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Der Berichterstatter kann über die Klage entscheiden, nachdem der Beklagte den Anspruch anerkannt hat (§ 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und weil ein Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 87 a Abs. 3 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Danach kommt es nicht darauf an, ob § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO anwendbar ist.
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Der Klage ist stattzugeben, da ein Anerkenntnis des Beklagten vorliegt.
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Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Der Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2010 wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung ... anerkannt." Dabei hat er auf die Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 34 bis 36, hingewiesen. Dort wird erörtert, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem gerichtlichen Urteil über eine Anfechtungsklage maßgeblich ist. Weiter wird im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Ggf. bitten wir um richterlichen Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung."
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Unter diesen Umständen können die Ausführungen "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht als Einschränkung des Anerkenntnisses verstanden werden, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass die tatsächliche Sachlage dem Beklagten erst durch die Klageschrift und die damit vorgelegten Anlagen bekannt geworden ist und deshalb die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung erst ab diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden ist.
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Ein solches Anerkenntnis ist im Verwaltungsprozess mit der Folge zulässig, dass nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 07.01.1997, BVerwGE 104, 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990, NJW 1991, 859). Die frühere Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1957, NJW 1957 885, und Urt. v. 18.01.1963, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 3), nach der ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess nicht zulässig war, ist dadurch überholt. Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.08.2001 - 7 A 546/00 -, Juris; ohne Beschränkung auf Anfechtungsklagen auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. [2010], § 86 RdNr. 5). Zwar wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1981 (BVerwGE 62, 18) ausgeführt: "Die Vorschrift des § 307 ZPO, nach welcher in derartigen Fällen ein Anerkenntnisurteil ergeht, ist im Anfechtungsprozess nicht entsprechend anwendbar." Eine Begründung wird hierfür aber nicht gegeben, worauf im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 12.09.1990 (a.a.O.) zu Recht ausdrücklich hingewiesen wird. Einleuchtende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sprechen die Formulierungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.1997 (a.a.O.) dafür, dass an dieser Unterscheidung nicht mehr festgehalten wird.
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Das Regierungspräsidium ... als Vertreter des Beklagten war auch materiell-rechtlich berechtigt, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu verfügen (vgl. Guttenberg, VBlBW 1992, 244ff.).
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Die Kosten werden nach § 156 VwGO der Klägerin auferlegt. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin sofort im Schriftsatz vom 10.03.2010 anerkannt. Er hatte auch durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Denn bei einem verständigen Kläger wäre es bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht zu einer Klage gekommen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. [2007], § 156 RdNr. 2).
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Für den am 21.06.1993 geborenen Sohn der Klägerin besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG Schulpflicht, und zwar in Form der Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG). Hierauf war die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Dabei begann die Pflicht zum Besuch der Berufsschule mit Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 SchG (§ 77 SchG) nach Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG), d.h. nach Aktenlage die Klägerin. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde - hier das Regierungspräsidium... - eine Verfügung erlassen, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung - gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG androhen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 07.01.2010 - 12 K 4611/09 -). Wenn diese Pflicht trotzdem nicht erfüllt wird, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 86 Abs. 1 SchG). So ist vorliegend - zu Recht - das Regierungspräsidium ... verfahren und hat zuletzt die Verfügung vom 10.03.2010 erlassen.
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Dieses Vorgehen war geboten, weil dem Regierungspräsidium nicht bekannt war, dass die Berufsschulpflicht des Sohnes der Klägerin nach § 80 Nr. 1 SchG ruhte, solange er eine Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchte. Die Klägerin hätte Anlass gehabt, auf die mehrfach erfolgten Aufforderungen der aufnehmenden beruflichen Schule und des Regierungspräsidiums ... hin mitzuteilen, dass ihr Sohn die Akademie ... besucht. Dies hätte sich insbesondere im Anschluss an die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2010 und auch im Anschluss an die vorliegend angefochtene Verfügung aufgedrängt.
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Aus den Schreiben der Klägerin, die in den Akten vorhanden sind, lässt sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - eine solche Mitteilung nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin im Widerspruch gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2010: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt". Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob sie sich auf den Sohn der Klägerin beziehen, und schon gar nicht enthalten sie Informationen, aus denen sich das Ruhen der Berufsschulpflicht entnehmen lassen könnte. Darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Über sonstige Mitteilungen der Klägerin liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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