Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2010 - 12 K 1288/10

published on 15/07/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2010 - 12 K 1288/10
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Gericht

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Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 10.03.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist die Mutter eines am 21.06.1993 geborenen Sohnes. Dieser machte am 23.07.2009 den Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule. Seitdem besucht er die Akademie ... als weiterführende Schule. Dabei handelt es sich um eine anerkannte Ersatzschule.
Der Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule wurde am 04.06.2009 dem Geschäftsführenden Schulleiter für berufliche Schulen gemeldet. Da der Besuch der Akademie ... dem Geschäftsführenden Schulleiter für berufliche Schulen weder bekannt war noch von der Klägerin mitgeteilt wurde, wurde der Sohn der Klägerin am 23.11.2009 an die ... Schule ... als aufnehmende berufliche Schule gemeldet. Diese wies mit Schreiben vom 07.12.2009 an die Klägerin auf die gesetzliche Schulpflicht des Sohnes hin und gab als verbindlichen Einschulungstermin den 11.12.2009 an. Weiter bat sie die Klägerin um Mitteilung, wenn der Sohn in der Zwischenzeit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sein sollte oder eine andere weiterführende Schule besuche. Dem Schreiben beigefügt war ein Formblatt für die Rückmeldung zur Einschulung. Darin war vermerkt: "Falls die Angaben der Meldestelle nicht mehr aktuell sein sollten, füllen Sie bitte dieses Blatt aus und senden oder faxen Sie es bitte umgehend zurück." Angekreuzt werden konnte neben anderen Möglichkeiten: "Ich besuche eine andere weiterführende Schule."
Daraufhin schickte die Klägerin ein - nicht unterschriebenes - Schreiben vom 09.12.2009 an die aufnehmende berufliche Schule. Dieses Schreiben enthielt keine Angaben dazu, dass der Sohn der Klägerin die Akademie ... besuche.
Daraufhin wurde das Regierungspräsidium ... über den Sachverhalt informiert. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wies es die Klägerin auf die Berufsschulpflicht des Sohnes hin und forderte sie auf, dafür zu sorgen, dass der Sohn der Berufsschulpflicht nachkomme.
Mit Schreiben vom 21.01.2010 an das Regierungspräsidium ... berief sich die Klägerin darauf, es bestehe keine Berufsschulpflicht. In diesem und verschiedenen weiteren Schreiben machte die Klägerin keine Angaben zur Ausbildung ihres Sohnes.
Mit Verfügung vom 05.02.2010 forderte das Regierungspräsidium ... die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Sohn unverzüglich an der aufnehmenden beruflichen Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er die Schulpflicht erfülle. Darüber hinaus drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR für den Fall an, dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkomme.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Darin führte sie unter anderem aus: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt."
Nachdem der Sohn der Klägerin weiterhin nicht die aufnehmende berufliche Schule besuchte, setzte das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 10.03.2010 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest.
Am 09.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, ihr Sohn besuche seit Abschluss der Hauptschule die Akademie .... Damit verletze er nicht seine Berufsschulpflicht und müsse auch nicht die aufnehmende berufliche Schule besuchen. Sie habe stets darauf hingewiesen, dass ihr Sohn nach Abschluss der Hauptschule keine Berufsausbildung, sondern einen weiterführenden Schulabschluss machen wolle. Sie habe dies auch gegenüber der Hauptschule mit Werkrealschule, der aufnehmenden beruflichen Schule und dem Regierungspräsidium ... zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig legte sie ein Schreiben der Akademie ... vom 02.04.2009 an ihren Sohn vor. Darin wird ausgeführt: "Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Schule entschieden haben und bestätigen den Eingang ihres Ausbildungsvertrages für die oben genannte Ausbildung." Weiter legte sie ein Halbjahreszeugnis der Akademie ... vom 29.01.2010 und eine Kopie der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule an die Akademie ... durch das Regierungspräsidium ... vom 07.11.2007 vor.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 10.03.2010 aufzuheben.
12 
Der Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 11.05.2010 - eingegangen bei Gericht am 12.05.2010 - den Anspruch auf Aufhebung des Bescheids "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" an.
13 
Er beantragt, der Klägerin gemäß § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie trotz mehrfacher Hinweise nicht mitgeteilt habe, dass ihr Sohn eine Ersatzschule besuche, und dies auch nicht von Amts wegen ermittelbar gewesen sei. Hätte die Klägerin dies getan, wäre die angegriffene Verfügung nicht ergangen bzw. vor Erhebung der Klage aufgehoben worden. Er habe keine Veranlassung zur Klage gegeben.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Berichterstatter kann über die Klage entscheiden, nachdem der Beklagte den Anspruch anerkannt hat (§ 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und weil ein Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 87 a Abs. 3 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Danach kommt es nicht darauf an, ob § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO anwendbar ist.
16 
Der Klage ist stattzugeben, da ein Anerkenntnis des Beklagten vorliegt.
17 
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Der Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2010 wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung ... anerkannt." Dabei hat er auf die Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 34 bis 36, hingewiesen. Dort wird erörtert, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem gerichtlichen Urteil über eine Anfechtungsklage maßgeblich ist. Weiter wird im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Ggf. bitten wir um richterlichen Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung."
18 
Unter diesen Umständen können die Ausführungen "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht als Einschränkung des Anerkenntnisses verstanden werden, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass die tatsächliche Sachlage dem Beklagten erst durch die Klageschrift und die damit vorgelegten Anlagen bekannt geworden ist und deshalb die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung erst ab diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden ist.
19 
Ein solches Anerkenntnis ist im Verwaltungsprozess mit der Folge zulässig, dass nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 07.01.1997, BVerwGE 104, 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990, NJW 1991, 859). Die frühere Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1957, NJW 1957 885, und Urt. v. 18.01.1963, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 3), nach der ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess nicht zulässig war, ist dadurch überholt. Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.08.2001 - 7 A 546/00 -, Juris; ohne Beschränkung auf Anfechtungsklagen auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. [2010], § 86 RdNr. 5). Zwar wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1981 (BVerwGE 62, 18) ausgeführt: "Die Vorschrift des § 307 ZPO, nach welcher in derartigen Fällen ein Anerkenntnisurteil ergeht, ist im Anfechtungsprozess nicht entsprechend anwendbar." Eine Begründung wird hierfür aber nicht gegeben, worauf im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 12.09.1990 (a.a.O.) zu Recht ausdrücklich hingewiesen wird. Einleuchtende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sprechen die Formulierungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.1997 (a.a.O.) dafür, dass an dieser Unterscheidung nicht mehr festgehalten wird.
20 
Das Regierungspräsidium ... als Vertreter des Beklagten war auch materiell-rechtlich berechtigt, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu verfügen (vgl. Guttenberg, VBlBW 1992, 244ff.).
21 
Die Kosten werden nach § 156 VwGO der Klägerin auferlegt. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin sofort im Schriftsatz vom 10.03.2010 anerkannt. Er hatte auch durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Denn bei einem verständigen Kläger wäre es bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht zu einer Klage gekommen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. [2007], § 156 RdNr. 2).
22 
Für den am 21.06.1993 geborenen Sohn der Klägerin besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG Schulpflicht, und zwar in Form der Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG). Hierauf war die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Dabei begann die Pflicht zum Besuch der Berufsschule mit Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 SchG (§ 77 SchG) nach Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG), d.h. nach Aktenlage die Klägerin. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde - hier das Regierungspräsidium... - eine Verfügung erlassen, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung - gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG androhen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 07.01.2010 - 12 K 4611/09 -). Wenn diese Pflicht trotzdem nicht erfüllt wird, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 86 Abs. 1 SchG). So ist vorliegend - zu Recht - das Regierungspräsidium ... verfahren und hat zuletzt die Verfügung vom 10.03.2010 erlassen.
23 
Dieses Vorgehen war geboten, weil dem Regierungspräsidium nicht bekannt war, dass die Berufsschulpflicht des Sohnes der Klägerin nach § 80 Nr. 1 SchG ruhte, solange er eine Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchte. Die Klägerin hätte Anlass gehabt, auf die mehrfach erfolgten Aufforderungen der aufnehmenden beruflichen Schule und des Regierungspräsidiums ... hin mitzuteilen, dass ihr Sohn die Akademie ... besucht. Dies hätte sich insbesondere im Anschluss an die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2010 und auch im Anschluss an die vorliegend angefochtene Verfügung aufgedrängt.
24 
Aus den Schreiben der Klägerin, die in den Akten vorhanden sind, lässt sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - eine solche Mitteilung nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin im Widerspruch gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2010: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt". Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob sie sich auf den Sohn der Klägerin beziehen, und schon gar nicht enthalten sie Informationen, aus denen sich das Ruhen der Berufsschulpflicht entnehmen lassen könnte. Darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Über sonstige Mitteilungen der Klägerin liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Der Berichterstatter kann über die Klage entscheiden, nachdem der Beklagte den Anspruch anerkannt hat (§ 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und weil ein Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 87 a Abs. 3 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Danach kommt es nicht darauf an, ob § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO anwendbar ist.
16 
Der Klage ist stattzugeben, da ein Anerkenntnis des Beklagten vorliegt.
17 
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Der Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2010 wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung ... anerkannt." Dabei hat er auf die Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 34 bis 36, hingewiesen. Dort wird erörtert, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem gerichtlichen Urteil über eine Anfechtungsklage maßgeblich ist. Weiter wird im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Ggf. bitten wir um richterlichen Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung."
18 
Unter diesen Umständen können die Ausführungen "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht als Einschränkung des Anerkenntnisses verstanden werden, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass die tatsächliche Sachlage dem Beklagten erst durch die Klageschrift und die damit vorgelegten Anlagen bekannt geworden ist und deshalb die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung erst ab diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden ist.
19 
Ein solches Anerkenntnis ist im Verwaltungsprozess mit der Folge zulässig, dass nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 07.01.1997, BVerwGE 104, 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990, NJW 1991, 859). Die frühere Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1957, NJW 1957 885, und Urt. v. 18.01.1963, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 3), nach der ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess nicht zulässig war, ist dadurch überholt. Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.08.2001 - 7 A 546/00 -, Juris; ohne Beschränkung auf Anfechtungsklagen auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. [2010], § 86 RdNr. 5). Zwar wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1981 (BVerwGE 62, 18) ausgeführt: "Die Vorschrift des § 307 ZPO, nach welcher in derartigen Fällen ein Anerkenntnisurteil ergeht, ist im Anfechtungsprozess nicht entsprechend anwendbar." Eine Begründung wird hierfür aber nicht gegeben, worauf im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 12.09.1990 (a.a.O.) zu Recht ausdrücklich hingewiesen wird. Einleuchtende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sprechen die Formulierungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.1997 (a.a.O.) dafür, dass an dieser Unterscheidung nicht mehr festgehalten wird.
20 
Das Regierungspräsidium ... als Vertreter des Beklagten war auch materiell-rechtlich berechtigt, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu verfügen (vgl. Guttenberg, VBlBW 1992, 244ff.).
21 
Die Kosten werden nach § 156 VwGO der Klägerin auferlegt. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin sofort im Schriftsatz vom 10.03.2010 anerkannt. Er hatte auch durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Denn bei einem verständigen Kläger wäre es bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht zu einer Klage gekommen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. [2007], § 156 RdNr. 2).
22 
Für den am 21.06.1993 geborenen Sohn der Klägerin besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG Schulpflicht, und zwar in Form der Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG). Hierauf war die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Dabei begann die Pflicht zum Besuch der Berufsschule mit Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 SchG (§ 77 SchG) nach Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG), d.h. nach Aktenlage die Klägerin. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde - hier das Regierungspräsidium... - eine Verfügung erlassen, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung - gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG androhen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 07.01.2010 - 12 K 4611/09 -). Wenn diese Pflicht trotzdem nicht erfüllt wird, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 86 Abs. 1 SchG). So ist vorliegend - zu Recht - das Regierungspräsidium ... verfahren und hat zuletzt die Verfügung vom 10.03.2010 erlassen.
23 
Dieses Vorgehen war geboten, weil dem Regierungspräsidium nicht bekannt war, dass die Berufsschulpflicht des Sohnes der Klägerin nach § 80 Nr. 1 SchG ruhte, solange er eine Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchte. Die Klägerin hätte Anlass gehabt, auf die mehrfach erfolgten Aufforderungen der aufnehmenden beruflichen Schule und des Regierungspräsidiums ... hin mitzuteilen, dass ihr Sohn die Akademie ... besucht. Dies hätte sich insbesondere im Anschluss an die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2010 und auch im Anschluss an die vorliegend angefochtene Verfügung aufgedrängt.
24 
Aus den Schreiben der Klägerin, die in den Akten vorhanden sind, lässt sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - eine solche Mitteilung nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin im Widerspruch gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2010: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt". Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob sie sich auf den Sohn der Klägerin beziehen, und schon gar nicht enthalten sie Informationen, aus denen sich das Ruhen der Berufsschulpflicht entnehmen lassen könnte. Darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Über sonstige Mitteilungen der Klägerin liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2
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published on 23/02/2012 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die am 14.11.2009 von der Polizei vorgenommene Feststellung der Identität des Klägers, die am 14.11.2009 von der Polizei durchgeführte filmische Erfassung seiner Person, der am 14.11.2009 von der Polizei ihm gegenübe
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Annotations

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.